Beschluss
3 L 541/15.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2015:0423.3L541.15.DA.0A
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Leitsätze
Einzelfall, in dem eine Gemeinde keinen hinreichenden Anlass für ihre Festsetzung einer Öffnung von Einzelhandelsgeschäften an einem Sonntag glaubhaft gemacht hat.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16.04.2015 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 26.03.2015 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem eine Gemeinde keinen hinreichenden Anlass für ihre Festsetzung einer Öffnung von Einzelhandelsgeschäften an einem Sonntag glaubhaft gemacht hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16.04.2015 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 26.03.2015 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.04.2015 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 26. März 2015, bekannt gegeben durch Veröffentlichung im Wochenkurier vom selben Tage, wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage. Zwar ist die Kammer der Auffassung, dass gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin im Lichte des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO keine Bedenken bestehen. Unter Zugrundelegung des Vortrages der Beteiligten und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin gelangt die Kammer im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung jedoch zu der Einschätzung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung deshalb materiell rechtswidrig ist, weil der Grundverwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig anzusehen ist. Das "15. Spargel- und Grillfestival" unter anderem am Sonntag, dem 03.05.2015, ist kein hinreichender Anlass für die Festsetzung einer Sonntagsöffnung von Einzelhandelsgeschäften, zumal von denen, die keinen örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Festival haben. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG). Danach sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes geregelten Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr freizugeben. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Spargel- und Grillfestival um ein "örtliches Fest" oder eine "ähnliche Veranstaltung" im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG handelt, was die Antragsteller bestreiten. Jedenfalls ist das Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von" (örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen) nicht erfüllt, zudem steht das die Ladenöffnung anlassgebende Veranstaltungsgeschehen in teilweise keinem vernünftigen räumlichen Bezug mehr zur Ladenöffnung (§ 6 Abs. 2 HLöG). Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die erkennende Kammer gefolgt ist (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2013 - 3 K 472/13.DA -, LKRZ 2013, 434), werden an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "aus Anlass von..." erhöhte Anforderungen gestellt. Mit den oben genannten Regelungen, die nur in begrenzter Zahl und auch nicht aus beliebigem Anlass Ausnahmen von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG enthaltenen grundsätzlichen Gebot, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, zulässt, ist der Gesetzgeber seinem objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG nachgekommen. Dieser verpflichtet ihn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39; Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014 - 8 A 2205/13 -, LKRZ 2014, 369). Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als eines grundsätzlich für alle verbindlichen Tages der Arbeitsruhe. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift muss die Veranstaltung deshalb die "Hauptsache" sein und die Sonntagsöffnung lediglich der "Nebeneffekt". Dementsprechend darf die Veranstaltung nicht nur deshalb durchgeführt werden, um formell die rechtlichen Voraussetzungen für die eigentlich bezweckte Ladenöffnung am Sonntag zu schaffen. Die Rechtsprechung erkennt daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Veranstaltungen an, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug sind, um einen "beträchtlichen Besucherstrom" anzuziehen (Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 31.03.2011 - 22 BV 10.2367 -, juris). Dabei kommt es nicht auf die Motivation der Initiatoren an, die zur Festsetzung des Marktes geführt hat; maßgeblich ist allein das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht der Veranstaltung (Hess. VGH, Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.; Beschl. v. 27.03.2014 - 8 B 580/14 -, juris; vgl. ebenso Bay. VGH, Urt. v. 17.09.1998 - 22 N 98.1881 -, juris). Nach dem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2011 (Bay. VGH a.a.O.,), dem die erkennende Kammer insofern folgt, erfordert die Feststellung, dass eine Veranstaltung ein entsprechendes Besucheraufkommen aus sich heraus generiert, um eine Ausnahme von der allgemeinen Sonn- und Feiertagsruhe zu rechtfertigen, eine begründete realistische Prognose, die sich auf das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht eines Marktes, einer Messe oder einer entsprechenden Veranstaltung stützt. Realistisch ist eine solche Prognose in der Regel dann, wenn entsprechend dokumentierte Erfahrungswerte aus der Vergangenheit herangezogen werden, die die Annahme stützen, dass auch im konkreten Fall von einem hohen Besucherzustrom auszugehen ist, der sich unabhängig von einer möglichen Öffnung der Ladengeschäfte entwickelt (vgl. Bay. VGH, a.a.O.). Bezogen auf das von der Antragsgegnerin als Anlass für die Sonntagsöffnung am 03.05.2015 genannte "15. Spargel- und Grillfestival", gelangt die Kammer zu der Einschätzung, dass diese Veranstaltung nach den vorstehend ausgeführten Anforderungen eine Durchbrechung bzw. Einschränkung der verfassungsrechtlich durch Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie Art. 31 Satz 2 und 3, 53 Hessische Verfassung (HV) geschützten Sonntagsruhe nicht zu rechtfertigen vermag. Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat das in diesem Jahr zum 15. Mal stattfindende Spargelfest in der Vergangenheit einen erheblichen Besucherstrom ausgelöst. Wie sich aus den Aufzeichnungen des Veranstalters aus dem Jahr 2013 ergebe, habe gerade für den Höhepunkt des Festes, nämlich beim Hoffest, eine deutliche Steigerung der Besucher gezählt werden können. Demnach sei es beim Hoffest 2013 am Samstag zu einer gesamten Belegung der Parkplätze mit 1.916 Kraftfahrzeugen gekommen. Demgegenüber hätten die Veranstalter für den Sonntag (der 2013 jedoch nicht verkaufsoffen war) insgesamt 3.714 Kraftfahrzeuge gezählt, so dass bei einem Faktor von drei Insassen pro Fahrzeug von ca. 11.000 Gästen auszugehen sei. Nach Tageszeiten unterschieden hätten die Zählungen in der Zeit bis 13 Uhr 2.300 Fahrzeuge, in der Zeit von 17 Uhr bis 18 Uhr 1.400 Fahrzeuge ergeben. Hinzugekommen seien noch 700 bzw. 500 Fahrräder. Die Aufzeichnungen der Kennzeichen durch die Veranstalterin hätten zudem gezeigt, dass die Besucher aus dem gesamten Rhein-Main-Gebiet gekommen seien. Das Festival sei davon gekennzeichnet, dass es über einen längeren Zeitraum - nämlich die Zeit, in der der Spargel gestochen wird - durchgeführt wird. Hier gebe es ein umfangreiches Programm, das sich über den gesamten Zeitraum erstrecke. Traditioneller Höhepunkt sei das Hoffest, das der Bauer Z. in diesem Jahr am Sonntag, dem 03.05.2015 durchführen werde. Dabei finde auf seinem Hof ein Auftritt der Darmstädter Band "CoolRoxx" statt sowie ab 14 Uhr ein Spargelwettschälen. Darüber hinaus fänden auch verschiedene Veranstaltungen "rund um den Spargel" in den Einzelhandelsgeschäften in den von der Freigabe betroffenen Gewerbegebieten der Antragstellerin statt. Bei der Firma T. sei der Auftritt einer Country-Band geplant; es werde einen Spargelverkauf geben und einen Stand der "Sch. G." sowie eine Kinderanimation mit Hüpfburg. Des Weiteren werde das Spargelfeld begehbar sein, und es werde eine "Verköstigung" angeboten. Am "Loop 5" seien "Live-Events" geplant, bei der verschiedene Variationen an Spargelgerichten vorgestellt und angeboten würden. Eine belastbare Prognose über die Zahl der zu erwartenden Besucher gerade während der Zeit der geplanten Sonntagsöffnung hat die Antragsgegnerin damit aber nicht angestellt. Für eine solche erforderliche Prognose bezieht sich die Antragsgegnerin lediglich auf eine in der Behördenakte vorhandenen "Aufzeichnung aus der Akte 2014 - Besucherstrom an einem Hoffest". Die Zahlen wurden im Jahre 2013 ermittelt und der Antragsgegnerin für deren Freigabeentscheidung im vergangenen Jahr von der Z. GmbH vorgelegt. Aus der Aufzeichnung soll hervorgehen, wieviel Fahrzeuge mit welchen Kennzeichen am Samstag, dem "4.5." und Sonntag, dem "5.5." (wohl 2013) in der Zeit von 11-13 Uhr und 17-18 Uhr auf dem "Parkplatz 1 + 2" bzw. "Parkplatz 1 + 2 + Parkplätze T., E., X." gezählt wurden. Für eine belastbare Prognose wäre jedoch zunächst erforderlich gewesen, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf Angaben der - an dem Ergebnis interessierten - Veranstalterin verlässt, sondern eigene Erhebungen vornimmt. Aus der Aufstellung geht auch nicht hervor, dass irgendjemand die Verantwortung für die Richtigkeit der Zahlen übernimmt; es ist noch nicht einmal eine Unterschrift vorhanden oder vermerkt, wer die Zählung vorgenommen und dokumentiert hat. Ferner wäre wichtig zu wissen, was am 05.05.2013 auf dem Hoffest stattgefunden hat, um eine Vergleichbarkeit mit dem Hoffest am 03.05.2015 herstellen zu können. Weiterhin ist nach der Aufstellung nicht ausgeschlossen, dass in den genannten Zeiträumen Doppelzählungen vorgenommen wurden, also Fahrzeuge von länger verweilenden Besuchern sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag gezählt wurden. Auch hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass sich auch die mit dem Fahrrad angereisten Besucher während, nach oder vor dem Fest zum Einkaufen in den Großmärkten begeben; trotzdem wurden sie ebenfalls mitgezählt. Schließlich hat die Kammer auch deshalb Zweifel an der Validität der Zahlen, weil die errechnete Anzahl von 11.145 Besuchern eines Spargelfestivals der eines überdurchschnittlich gut besuchten ZweitligaFußballspiels entspricht, aber das Gelände des Bauern Z. kaum für eine solche Masse ausgelegt sein dürfte. Angesichts der Angaben der Antragsgegnerin in der Behördenakte und in der Antragserwiderung vermag die Kammer aber auch von sich aus nicht davon auszugehen, dass das Hoffest des Bauern Z. im Rahmen des "15. Spargel- und Grillfestivals" geeignet ist, am 03.05.2015 einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Das "15. Spargel- und Grillfestival" des Bauern Z. erstreckt sich insgesamt über einen Zeitraum von annähernd zweieinhalb Monaten, vom 16.04. bis 28.06.2015. Warum eine solche Veranstaltung geeignet sein soll, ausgerechnet am Sonntag nach dem "Tag der Arbeit" am 1. Mai einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen, erschließt sich der Kammer nicht. Ein besonderes Interesse von Weiterstädter Bürgern, einen solchen - privaten - Markt mit einem vorwiegend kulinarischen Angebot gerade an jenem Sonntag zu besuchen, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Außer der Band - die schon über Mittag, also vor der geplanten Sonntagsöffnung auftreten soll - und dem Spargel-Wettschälen am Nachmittag wird an diesem Sonntag auf dem Hof nichts angeboten, was es nicht auch während aller anderen zehn Sonntage des zweieinhalb Monate dauernden Spargel- und Grillfestivals gibt. Der Kammer drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass nicht das Festival die "Hauptsache" sein soll, sondern die Sonntagsöffnung der Läden im Gewerbegebiet. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Freigabe der Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag offensichtlich nicht vor. Daraus ergibt sich für die Kammer, dass auch bei der vorliegenden Veranstaltung keineswegs das Versorgungsinteresse der durch die Veranstaltung selbst hervorgerufenen Besucherströme das herrschende Handlungsmotiv der Antragsgegnerin für die Sonntagsöffnung ist, sondern dass es allein darum geht, dem örtlichen Einzelhandel im Gewerbegebiet einen umsatzstarken Verkaufssonntag zu bescheren. Damit wird für die Kammer offenkundig, dass nicht das "Spargel- und Grillfestival" im Vordergrund steht, sondern die Sonntagsöffnung als solche. Dieses aber ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Verbriefung der Sonntagsruhe sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit der Hessischen Verfassung unvereinbar. Im Übrigen hält die Allgemeinverfügung auch nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HLöG stand, soweit die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften östlich der Autobahn A5 betroffen ist. Nach der genannten Vorschrift kann bei der Freigabe die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 13.06.2013 - 3 K 472/13.DA - (a.a.O.) dargelegt hat, ist das Leitbild des gesetzlichen Regelungsmodells des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes die kleine Gemeinde. Bei größeren Kommunen mit mehreren Ortsteilen kann sich das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen bezüglich der Beschränkung des Bezirks, innerhalb dessen eine Ladenöffnung statthaft ist, zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 03.04.2014 - 8 B 602/14 -, HGZ 2014, 232). Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn das für die Ladenöffnung anlassgebende Veranstaltungsgeschehen in keinem vernünftigen räumlichen Bezug mehr zur Ladenöffnung steht. Grundsätzlich soll die Öffnung der Läden im Zusammenhang mit anlassgebenden Veranstaltungen, Messen und Märkten nämlich dazu dienen, das berechtigte Versorgungsinteresse der die anlassgebende Veranstaltung besuchenden Personen zu befriedigen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen dergestalt Gebrauch gemacht, als sie die Ladenöffnung nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt, sondern auf einen bestimmten Bezirk, nämlich das Gelände des Bauern Z. und zusätzlich das Gewerbegebiet westlich und östlich der Autobahn A 5 (Öffnung in den Straßen Friedrich-Schäfer-Straße, Gutenbergstraße bis Am Dornbusch, Feldstraße, Im Rödling, Industriestraße, Max-Planck-Straße, Robert-Koch-Straße, Robert-Bosch-Straße, Rudolf-DieselStraße, Waldstraße und Wiesenstraße) beschränkt hat. Dieses Gebiet gehört teilweise zur Kernstadt, teilweise (jenseits der Autobahn) zum Ortsteil Riedbahn, wobei sogar der Ortskern des Gemeindegebietes ausgespart wurde. In der Antragserwiderung führt die Antragsgegnerin aus, sie habe bei der räumlichen Beschränkung nach § 6 Abs. 2 HLöG berücksichtigt, dass sich in diesen Zonen die Parkplätze befänden, die benötigt würden, um die Fahrzeuge der erwarteten auswärtigen Besucher unterzubringen. Zweck des § 6 Abs. 1 HLöG sei unter anderem auch eine Gleichbehandlung von örtlichen Verkaufsstellen, zugleich aber auch eine Gleichbehandlung der örtlichen Händler untereinander sicherzustellen. Nach Auffassung der Kammer ist der festgesetzte räumliche Geltungsbereich der Ladenöffnung aber zu weitgehend, weil der vorgenannte räumliche Bezug und das Versorgungsinteresse der Besucher des Spargel- und Grillfestivals zumindest für den Bereich östlich der Autobahn A 5, insbesondere rund um das Einkaufszentrum "Loop 5", welches etwa 2,3 Kilometer (Fußweg) vom Veranstaltungsgeschehen entfernt liegt, nicht mehr zu erkennen ist. Auch unter Berücksichtigung des unzweifelhaft bestehenden Ermessensspielraums der Antragsgegnerin bei der Grenzziehung ist schlicht kein Gesichtspunkt mehr zu erkennen, unter dem der Stadtteil Riedbahn mit dem Hoffest des Bauern Z. verbunden werden könnte. Auch unter Berücksichtigung des Argumentes, dass für die Besucher des Spargel- und Grillfestivals, nahe der eigentlichen Veranstaltungsstätte, kein hinreichender Parkraum zur Verfügung steht, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Parkflächen insbesondere im Bereich des " Loop 5" sowie der umliegenden Straßen von den Besuchern des Festivals wirklich in Anspruch genommen werden müssen. Dagegen spricht der lange Fußweg zwischen dem Veranstaltungsort und diesen Parkflächen (ca. 2,3 Kilometer). Besucher, die beim Hoffest Spargel essen oder kaufen und das dortige Unterhaltungsangebot nutzen, dürften anschließend nicht oder allenfalls vereinzelt noch eine halbe Stunde zu Fuß in das Gewerbegebiet gehen, um dort Kleidung, Sportartikel etc. einzukaufen. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass in diesen Bereichen keinerlei räumlicher Bezug mehr zu dem Spargel- und Grillfestival besteht und dass für diejenigen Personen, die sich in das Gewerbegebiet begeben, das sonntägliche Shoppingerlebnis das ausschließliche Motiv dafür ist. Ein Bezug zum Festival ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Inanspruchnahme der in diesem Bereich befindlichen Parkplätze durch die Besucher des Festivals ist nach Einschätzung der Kammer äußerst unwahrscheinlich, zumal die Antragsgegnerin eine Erklärung dafür schuldig geblieben ist, warum die Parkplätze nicht auch an den anderen Sonntagen im Verlauf des Festivals vom 16.04. bis 28.06.2015 benötigt werden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 2 HLöG ist auch die verfassungsrechtliche Wertung aus den Art. 31 und 53 Hessische Verfassung bzw. aus Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung einzubeziehen. Danach ist der Sonntag als Tag der verbindlichen Arbeitsruhe grundsätzlich geschützt. Ausnahmen sind nur insoweit statthaft, als Belange hierfür sprechen, die mit diesem Schutzauftrag in Einklang zu bringen sind. Allein die wirtschaftlichen Interessen der Gewerbetreibenden, die mehrere Kilometer vom Veranstaltungsort entfernt ihre Verkaufsstätten betreiben, sind grundsätzlich nicht geeignet, eine derartige räumliche Ausdehnung des Geltungsbereichs der Sonntagsöffnung zu rechtfertigen (VG Darmstadt, Beschl. v. 05.03.2015 - 3 L 242/15.DA -). In diesem Sinne hat auch der Hessische VGH (Urt. v. 15.05.2014, a.a.O.) darauf hingewiesen, dass eine "äußerste Zurückhaltung bei der Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen immer mehr Bedeutung gewinnt angesichts der Auswirkungen der vollständigen Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen einschließlich der Samstage von 0 bis 24 Uhr durch den Gesetzgeber (§ 3 Abs. 1 HLöG)." Wie allgemeinkundig sei, habe diese Regelung dazu geführt, dass die Verkaufsstellen namentlich größerer Ladenketten vor allem an den Stadträndern, aber auch in den Innenstädten, tatsächlich auch zur Nachtzeit geöffnet bleiben und dass auch Supermärkte in kleineren Gemeinden ihre Läden zu Zeiten geöffnet halten, die früher dem Familienleben und der Wahrnehmung sozialer, gesellschaftlicher oder sportlicher Aktivitäten vorbehalten gewesen seien. "Dies reduziert nicht nur für die betroffenen Arbeitnehmer im Einzelhandel die Möglichkeiten eines zuverlässig sozial getakteten Privatlebens an Werktagen, sondern beeinflusst auch das soziale Verhalten potenzieller Kunden, denen der abendliche oder nächtliche Einkauf in der Werbung als besonderes Freizeitvergnügen schmackhaft gemacht wird." Umso wichtiger werde es, durch möglichst strikte Einhaltung der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen einen Ausgleich für diese zunehmende Kommerzialisierung bisheriger Freizeit zu gewährleisten, um dem Einzelnen die Möglichkeit der selbstbestimmten physischen und psychischen Regeneration wenigstens an diesen Tagen zu geben (Hess. VGH, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39). Dem schließt sich die Kammer an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht, weil durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen werden dürfte.