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Beschluss

8 B 580/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0327.8B580.14.0A
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Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 24. Februar bzw. 11. März 2014 unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. März 2014 abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten beider Instanzen – einschließlich der zweitin-stanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, jedoch mit Ausnahme der diesem in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten – zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 24. Februar bzw. 11. März 2014 unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. März 2014 abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten beider Instanzen – einschließlich der zweitin-stanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, jedoch mit Ausnahme der diesem in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten – zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO) und hat auch Erfolg. Der im Tenor bezeichnete Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung aufzuheben. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 1 VwGO zugeschnitten sind, die den Antragstellern hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers reduziert ist (vgl. zur entsprechenden einschränkenden Auslegung des § 146 Abs. 4 VwGO: BVerfG – 2. Kammer des 1. Senats –Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04– juris Rdnr. 25; Posser/Wolf, Kommentar zur VwGO, 2008, § 146 Rdnr. 14). Der Eilantrag ist zulässig (I.) aber nicht begründet (II.). I. Der Eilantrag ist zulässig. 1. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn er richtet sich gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2014, mit der diese aus Anlass der Ausstellung „Darmstadt mobil“ den 30. März 2014 zum verkaufsoffenen Sonntag erklärt und den Sofortvollzug angeordnet hat. 2. Die Antragsteller – eine Gewerkschaft und das ev. Dekanat Darmstadt-Stadt – sind antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, denn sie machen geltend, durch die angegriffene Allgemeinverfügung in ihren Rechten verletzt zu werden ( § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zu Recht vertreten sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (– 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 –, juris) die Auffassung, durch die angegriffene Verfügung in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG bzw. Art. 4 Abs. 1 und Art. 2 GG i.V.m. Art. 140 GG und Art. 139 WRV verletzt werden zu können. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Grundrechtsschutz sich nicht in seinem klassischen Gehalt als subjektives Abwehrrecht erschöpft, sondern aus den Grundrechten vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten sei (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rdnr. 134), so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint. II. Der Eilantrag ist nicht begründet; sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. 1. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Februar bzw. 11. März 2014 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2014 wieder herzustellen, ist unbegründet. Die Verfügung ist sowohl formell als auch materiell nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung ist von der Antragsgegnerin in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden und in der Sache überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Die Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, so dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (a), und ihr Vollzug ist eilbedürftig (b). a) Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ausstellung „Darmstadt mobil“ kein hinreichender Anlass für die Festsetzung einer Sonntagsöffnung ist. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung ist § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 6. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622). Danach sind die Gemeinden u.a. aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben. Mit dieser Regelung, die nur in begrenzter Zahl und auch nicht aus beliebigem Anlass Ausnahmen von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG grundsätzlichen Gebot, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, zulässt, ist der Gesetzgeber seinem objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG nachgekommen. Dieser verpflichtet ihn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 157). Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als eines grundsätzlich für alle verbindlichen Tages der Arbeitsruhe. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift muss der Markt deshalb die „Hauptsache“ sein und die Sonntagsöffnung lediglich der „Nebeneffekt“. Dementsprechend darf der Markt nicht nur deshalb veranstaltet werden, um formell die rechtlichen Voraussetzungen für die eigentlich bezweckte Ladenöffnung am Sonntag zu schaffen. Die Rechtsprechung erkennt daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Märkten an, die – auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug sind, um einen „beträchtlichen Besucherstrom“ anzuziehen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2011 – 22 BV 10.2367–, juris Rdnrn. 17 f. m.w.N.). a) Die von den Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 HLöG teilt der Senat nicht. Ein Verstoß gegen Art. 139 WRV scheidet aus, da sich das Land Hessen mit der Ausgestaltung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientiert hat, die dieses in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (- 1 BvR 2857/07; 1 BvR 2858/07 – juris) aufgestellt hat. Auch einen Verstoß gegen Art. 31 HV vermag der Senat nicht zu sehen. Nach Art. 31 Satz 2 HV sind Sonntage und gesetzliche Feiertage zwar arbeitsfrei, nach Satz 3 können jedoch Ausnahmen durch Gesetz zugelassen werden, wenn sie der Allgemeinheit dienen. Damit dürften strengere Anforderungen an den Sonntagsschutz, den Art. 139 WRV nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert, jedoch nicht aufgestellt worden sein. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung explizit ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung bringen kann, wobei ihm jedoch der Ausgleich zwischen Art. 140 GG i.V.m. Art 139 WRV einerseits und Art. 12 und Art. 2 GG andererseits aufgegeben sei (a.a.O. Rdnr. 153). Es liegt daher im Allgemeininteresse, den unterschiedlichen Freizeitwünschen der Bürger in einer säkularisierten Gesellschaft ebenfalls – jedoch unter Wahrung eines hinreichend hohen Schutzniveaus der Sonn- und Feiertagsruhe – Rechnung zu tragen. Mit der anlassbezogenen und auf vier Sonntage im Jahr beschränkten Sonntagsöffnung hat der Gesetzgeber diesen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen. b) Davon ausgehend dürfte die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Festsetzung der „Darmstadt mobil“ als Ausstellung i.S.d. § 65 GewO bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht zu beanstanden – aa) – und als „ähnliche Veranstaltung“ i.S.d. § 6 Abs. 1 HLöG anzuerkennen sein – bb). aa) Nach § 65 GewO ist eine Ausstellung eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und vertreibt oder über diese Angebote zum Zwecke der Absatzförderung informiert. Vorliegend werden nach dem dem Senat vorliegenden Verzeichnis zehn Autohändler der gängigen Automarken ihre Autos in der Innenstadt vorstellen und über neue Trends und Modelle für das kommende Jahr informieren. Gleichzeitig werden zwölf Fahrradhändler erwartet, die die neuesten Modelle präsentieren und rund um das Thema „Fahrrad“ beraten (vgl. Programm der „Darmstadt mobil“ über die Website DarmstadtCitymarketing). Beide Ausstellungen sind gepaart mit zehn Infoständen rund um das Fahrrad und den ÖPNV sowie einer Fahrradwerkstatt (vgl. Ausstellerverzeichnis Bl. 91 d. GA.). Davon ausgehend dürfte die geplante „Darmstadt mobil“ einen charakteristischen, typischen Ausschnitt und Querschnitt aus dem Angebot der Wirtschaftszweige „Auto“ und „Fahrrad“ zeigen und den Anforderungen an ein repräsentatives Angebot genügen (vgl. dazu Schönleiter, in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand 2013, § 65 Rdnr. 5). bb) Die „Darmstadt mobil“ ist auch als „ähnliche Veranstaltung“ i.S.d. § 6 Abs. 1 HLöG anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sind als „ähnliche Veranstaltungen“ nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz– dem der § 6 Abs. 1 HLöG insoweit entspricht – nur solche Veranstaltungen zu verstehen, die aus sich heraus einen beträchtlichen Besucherstorm anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG – hier § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG - freizugeben (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 – 1 B 153/89– juris, Rdnr. 5). Der Besucherstrom darf dementsprechend nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden, sondern muss vielmehr selbst das Bedürfnis für die Offenhaltung der Verkaufsstellen auslösen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 1995 – 1 S 1343/95 – juris, Rdnr. 18). Das vorausgesetzt hat der Senat hier keine Zweifel daran, dass es sich bei der „Darmstadt mobil“ um eine Veranstaltung handelt, die für sich allein geeignet ist, einen beträchtlichen Besucherstrom auszulösen. Allein die Anzahl der Aussteller – zehn Autohäuser und zwölf Fahrradhändler sowie zehn Infostände rund ums Fahrrad, ÖPNV etc. – ist groß genug, um zahlreiche Besucher anzulocken. Hinzukommen der am Sonntag stattfindende Fahrradflohmarkt, Livemusik und das Kinderprogramm. Eine Gesamtschau des während der „Darmstadt mobil“ angebotenen Programms führt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dieser Veranstaltung – entgegen der Auffassung der Antragsteller – um weit mehr handelt als um die bloße Präsentation der aktuellen Modelle durch die örtlichen Autohändler. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es insoweit nicht auf die Motivation der Initiatoren an, die zur Festsetzung des Marktes geführt hat; maßgeblich ist allein das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht der Veranstaltung und ob sie geeignet ist, beträchtliche Besucherströme auszulösen (vgl. ebenso Bay. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. September 1998 – 22 N 98.1881 –, juris, Rdnr. 20). Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bemängeln, dass die Antragsgegnerin keine hinreichende Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Besucherzahlen vorgelegt habe, vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. In seiner Entscheidung vom 31. März 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (zu § 14 LSchlG) ausgeführt, notwendig sei eine im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung getroffene Prognose, die realistisch und auf das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht der betreffenden Veranstaltung gestützt sein müsse, wobei sich das Gewicht des Marktes etwa aus einem ungewöhnlichen auf ein „Marktthema“ bezogenen Warenangebot, einem kulturellen Rahmenprogramm, Volksbelustigungen oder anderen Attraktivitäten ergeben könne (Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2011 – 22 BV 10.2367– juris, Rdnr. 19). Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin hat sich allein die Autoausstellung – auch wenn sie im letzten Jahr nicht durchgeführt worden ist – in der Vergangenheit großer Beliebtheit erfreut. Dies wird beispielsweise bestätigt durch den zu den Akten gereichten Antrag auf Festsetzung der Ausstellung für 2009, mit dem wegen bereits vorliegender Mehranmeldungen erweiterte Ausstellungs- und Begehungsflächen beantragt wurden (vgl. Antrag vom 28. Februar 2009, Bl. 114 ff. d. GA.). Hinzu kommt in diesem Jahr das geänderte Konzept, das gleichberechtigt die Fahrradausstellung nebst zahlreichen Informationsveranstaltungen neben die Autoausstellung setzt. Diese Ergänzung dürfte ebenfalls zahlreiche weitere Besucher anlocken, zumal viele Menschen gerade mit Beginn des Frühlings für sich auch die Fahrradsaison wieder eröffnen. Dass die Antragsgegnerin insoweit keine auf früheren Veranstaltungen beruhenden konkreten Zahlen vorgelegt hat, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Insoweit vermag auch der Einwand der Antragsteller, die Autoausstellung habe sonst immer erst im Mai stattgefunden mit der Folge, dass das Besucheraufkommen der vergangenen Jahre nicht als Grundlage für die hier anzustellende Prognose herangezogen werden könne, nicht zu überzeugen. Denn dieser Umstand dürfte allein durch die Erweiterung des Ausstellungsinhalts wettgemacht werden. Auch der Hinweis der Antragsteller, die Veranstaltung werde von der Antragsgegnerin nicht in angemessener Weise beworben, überzeugt nicht. Zwar ist zuzugestehen, dass sie auf der Website der Antragstellerin zu 1. im Veranstaltungskalender nicht aufgeführt ist. Auf der Seite „Darmstadt Citymarketing e.V.“ ist sie jedoch mit einem orangefarbigen Hinweis deutlich hervorgehoben und darunter findet sich als Newsticker ein entsprechender Hinweis, der zum Programm der Ausstellung führt. Die von den Antragstellern vorgebrachten Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung dieser Veranstaltung sind daher nicht nachvollziehbar. II. Auch der Hilfsantrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Februar bzw. 11. März 2014 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2014 bezüglich der Handelszweige wieder herzustellen, die nicht zu den Bereichen Automobilhandel und Fahrradhandel zählen, bleibt ohne Erfolg. Zwar kann die Gemeinde die Sonntagsöffnung nach § 6 Abs. 2 HLöG auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränken. Die von den Antragsteller begehrte Einschränkung nur auf die Auto- und Fahrradhandel wäre jedoch mit dem Sinn und Zweck der Sonntagsöffnung nicht vereinbar. Damit soll nämlich u.a. auch die Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden sichergestellt werden. Denn der Zweck des § 6 Abs. 1 HLöG besteht darin, den Bedürfnissen eines aus einem anderen anerkannten Grund resultierenden Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den Besucherandrang auch für sich zu nutzen (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 2005 – 7 KN 273/04– juris, Rdnr. 27). Diese Regelung dient damit zum einen der Gleichbehandlung von örtlichen Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschickern, zugleich aber auch der Gleichbehandlung der örtlichen Händler untereinander, deren Angebot nicht bereits zum Inhalt der festgesetzten Veranstaltung gehört, da angesichts der nur vier für eine Sonntagsöffnung in Betracht kommenden Sonntage schon faktisch nicht alle Branchen einen eigenen Markt oder Ähnliches veranstalten oder in eine derartige Veranstaltung mit einbezogen werden können. Mit der von den Antragstellern vertretenen Auslegung des § 6 Abs. 2 HLöG würde der Zweck der Sonntagsöffnung leer laufen. III. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn es handelt sich hier um einen termingebundenen Verwaltungsakt, bei dem nicht zu erwarten war, dass eine endgültige Klärung der streitgegenständlichen Fragen noch vor Ablauf des Termins am kommenden Sonntag (30. März 2014) erfolgen würde. IV. Nach § 154 Abs. 1 VwGO haben die Antragsteller die Kosten beider Instanzen – einschließlich der zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, da dieser selbst Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt hat und damit – anders als vor dem Verwaltungsgericht – ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Den Streitwert setzt der Senat auf 5.000,00 € fest (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Satz Nr. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).