Beschluss
3 L 2280/16.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2016:1017.3L2280.16.DA.0A
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Leitsätze
Ist die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung weder Durch Satzung noch durch ausdrückliche Widmung geregelt, kann die Widmung aus der bisherigen Nutzungs- und Überlassungspraxis der Gemeinde in Form der konkludenten Widmung entnommen werden (Anschluss an Bay. VGH, Beschl. v. 21.01.1988 - 4 CE 87.03883 -, juris).
Einzelfall, in dem einem Zirkusunternehmer, der im Wege des vorläufigen Rechtschutzes den Abschluss eines Nutzungsvertrags für ein im Gemeindeeigentum stehendes Gelände begehrt, das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil ein entsprechender Antrag bei der Gemeinde nicht gestellt wurde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung weder Durch Satzung noch durch ausdrückliche Widmung geregelt, kann die Widmung aus der bisherigen Nutzungs- und Überlassungspraxis der Gemeinde in Form der konkludenten Widmung entnommen werden (Anschluss an Bay. VGH, Beschl. v. 21.01.1988 - 4 CE 87.03883 -, juris). Einzelfall, in dem einem Zirkusunternehmer, der im Wege des vorläufigen Rechtschutzes den Abschluss eines Nutzungsvertrags für ein im Gemeindeeigentum stehendes Gelände begehrt, das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil ein entsprechender Antrag bei der Gemeinde nicht gestellt wurde. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mit dem Antragsteller einen Nutzungsvertrag über ein Zirkusgastspiel auf der Grünfläche hinter dem Bolzplatz in Reinheim-Spachbrücken (an der Kreuzstraße) für den Zeitraum vom 21.10.2016 bis zum 23.10.2016 mit einer Anreise am 17.10.2016 und einer Abreise am 24.10.2016 ohne Beschränkung der mitzuführenden Tiere abzuschließen, ist nach - im Eilverfahren allein möglicher - summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, da es sich vorliegend um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handelt. Der Antragsteller macht ein Teilhaberecht nach § 20 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) geltend. Nach dieser Vorschrift sind nicht nur die Einwohner der Gemeinden (Abs. 1), sondern nach Absatz 2 in gleicher Weise auch Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Gewerbetreibende bestehen. Um eine solche Einrichtung handelt es sich bei der "Grünfläche hinter dem Bolzplatz in Reinheim-Spachbrücken", denn sie wurde von der Antragsgegnerin konkludent auch der Durchführung von Zirkusveranstaltungen gewidmet. Ist die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung weder durch Satzung noch durch ausdrückliche Widmung geregelt, kann die Widmung aus der bisherigen Nutzungs- und Überlassungspraxis der Gemeinde in Form der konkludenten Widmung entnommen werden (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 21.01.1988 - 4 CE 87.03883 -, juris). Die Annahme der Kammer, dass auch im vorliegenden Fall eine konkludente Widmung der Grünfläche vorliegt, ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers, dass die genannte Grünfläche von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit für Zirkusgastspiele verschiedener Art zur Verfügung gestellt worden sei, zuletzt Ende Juni 2016 für einen "ebenfalls mit Wildtieren (in diesem Fall unter anderem Kamelen)" arbeitenden Zirkus. Dafür spricht auch die in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang enthaltene E-Mail offenbar des Bauamts (N. L.) vom 29.07.2016 auf die Anfrage des Ordnungsamtes, ob Einwände gegen ein Gastspiel des Zirkus vorlägen: "Aus baulicher Sicht nein, da ja schon öfter erfolgt." Selbst wenn eine Widmung für eine Einrichtung, die eine Gemeinde in ihrem Aufgabenbereich geschaffen hat, nicht nachweisbar ist oder aus Indizien nicht abgeleitet werden kann, spricht zudem eine Vermutung dafür, dass sie als öffentliche Einrichtung organisiert ist. Diese Vermutung kann die Gemeinde durch den Nachweis widerlegen, dass sich aus der Bereitstellung der Einrichtung eindeutig ergebe, sie sollte als private Einrichtung betrieben werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.09.1975 - II A 1279/75 -, juris). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Somit geht die Kammer von einer konkludenten öffentlich-rechtlichen Widmung des Platzes, einem möglichen Anspruch des Antragstellers aus § 20 Abs. 2 HGO und damit dem Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit aus; der vorgetragene Sachverhalt ist nach öffentlichem Recht zu beurteilen (s. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Aufl., § 40 Rdnr. 6). Dem Antragsteller fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, einen Nutzungsvertrag mit ihm abzuschließen. Denn er hat bei der Antragsgegnerin den Abschluss eines Vertrags in diesem Sinne (noch) gar nicht beansprucht, sondern "um eine Gastspielgenehmigung ersucht" (E-Mail vom 29.07.2016 an die Antragsgegnerin). Eine solche Erlaubnis hat er unter dem 08.08.2016 erhalten. Hierbei handelte es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HVwVfG, weil die Erlaubnis zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (s. o.) getroffen wurde und sie auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; sie wurde mit Bedingungen und Auflagen versehen (§ 36 Abs. 2 Nrn. 2, 4 HVwVfG). Zwar ist die Erlaubnis auf die Veranstaltung mit nicht gefährlichen Wildtieren beschränkt. Dies entspricht aber auch dem "Gesuch" des Antragstellers. Den Unterlagen, die dem "Gesuch" beigelegt waren, konnte nur entnommen werden, dass sich die Erlaubnis auf den Zirkus des Antragstellers, nicht aber auch auf die Einbeziehung des "Subunternehmers" T. R. mit einem "Gast-Engagement" erstrecken sollte. Dies ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung über eine Betriebshaftpflichtversicherung für die Betriebsart "Zirkus - Zirkus ohne gefährliche Tiere" und der vorgelegten Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d TierSchG, die Tierarten "Pferde, Ponies, Lamas" zur Schau stellen zu dürfen. Aufgrund dieser Angaben durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass Raubtiere nicht zur Schau gestellt werden sollten und dementsprechend von dem Gesuch auch nicht erfasst waren. Von der Absicht des Antragstellers, auch Raubtiere in das Programm aufzunehmen, erfuhr sie erst nach Erteilung der Erlaubnis vom 08.08.2016 durch die Übersendung von Unterlagen, die für eine Raubtierschau notwendig sind (Erlaubnis nach TierSchG, Registrierungsnummer der Tigerdressiernummer, Ausnahmegenehmigung zur Verfütterung von toten Hühnern und Kaninchen sowie Futterfleisch, Bestätigung einer Haftpflichtversicherung für den Betreiber eines Zirkus' mit vier Tigern, jeweils für Herrn R.). Da die Vorführung von Raubtierdressuren gar nicht Gegenstand des Antrags war, kann der Antragsteller auch nicht den begehrten einstweiligen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht erhalten. Selbst wenn man das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses bejahen würde, hätte der Antragsteller jedenfalls keinen Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages im Sinne seines Hauptantrags. Da die Antragsgegnerin bei der Vergabe von Veranstaltungsplätzen einen weiten Gestaltungsspielraum hat, kann sie die Vergabe des Platzes auf eine Veranstaltung ohne Raubtiere beschränken (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 19.02.2013 - 3 L 89/13.DA -, LKRZ 2013, 289). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null, also dafür, dass sie nur eine für den Antragsteller günstige Entscheidung treffen darf, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Jedenfalls fehlt es an Beispielsfällen, in denen sie Raubtierdressuren erlaubt hat. Auch der mit Schriftsatz vom 17.10.2016 gestellte Hilfsantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, mit dem Antragsteller einen Nutzungsvertrag über die im Ursprungsvertrag bezeichnete Fläche für den dort genannten Zeitraum zu Zwecken der Abhaltung eines Circus-Gastspiels ohne Tiger abzuschließen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller allein schon aufgrund der Erlaubnis vom 08.08.2016 sein Rechtsschutzziel erreicht hat. Zwar hat die Antragsgegnerin die ihr erteilte Erlaubnis mit Schreiben vom 13.10.2016 "widerrufen". Auch diesen Widerruf sieht die Kammer als einen Verwaltungsakt gemäß § 35 HVwVfG an. Die Antragsgegnerin durfte die Erlaubnis auch widerrufen, weil der Antragsteller in der Erlaubnis enthaltene Bedingungen (Hinterlegung von Kautionen) noch nicht erfüllt hatte (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HVwVfG, entsprechend anwendbar auf Bedingungen, s. Kopp/Schenke, a.a.O., § 49 Rdnr. 38). Allerdings hätte der Antragsteller sogleich Widerspruch gegen den Widerruf der Erlaubnis einlegen können, was er inzwischen auch getan hat. Der Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO), womit der Antragsteller seine Rechte allein schon aus der Erlaubnis hätte geltend machen können. Zudem hat die Antragsgegnerin inzwischen die Bereitschaft geäußert, "die Grünfläche hinsichtlich der Artisten und Tierschau ohne Raubtiere zur Verfügung zu stellen", wenn der Antragsteller die Kaution zahlt, was ihm sicherlich möglich ist. Einstweiliger Rechtsschutz durch das Gericht ist somit nicht erforderlich. Als im Rechtsstreit Unterlegener hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei legt die Kammer den Auffangstreitwert zugrunde, weil mit dem Eilantrag weitgehend eine Vorwegnahme der Hauptsache verfolgt wurde.