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Beschluss

3 L 1068/17 DA.A

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2017:0306.3L1068.17DA.A.0A
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Leitsätze
Ist ein Asylbewerber in einem anderen EU-Mitgliedsstaat subsidiär schutzberechtigt, so ist das Bundesamt weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur (erneuten) Gewährung subsidiären Schutzes berechtigt oder verpflichtet. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet auch Anwendung auf vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge und macht ein erneutes Ersuchen um Internationalen Schutz in Deutschland unzulässig. Art. 52 Unterabs. 1 der RL 2013/32/EU steht der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf Altfälle nicht entgegen.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Die Kosten des Eilverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Asylbewerber in einem anderen EU-Mitgliedsstaat subsidiär schutzberechtigt, so ist das Bundesamt weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur (erneuten) Gewährung subsidiären Schutzes berechtigt oder verpflichtet. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet auch Anwendung auf vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge und macht ein erneutes Ersuchen um Internationalen Schutz in Deutschland unzulässig. Art. 52 Unterabs. 1 der RL 2013/32/EU steht der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf Altfälle nicht entgegen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Die Kosten des Eilverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27.12.2016 gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugehörigen Klage 3 K 1066/17.A.DA ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden. Zwar waren Eilantrag und Klage zunächst an das örtlich unzuständige Verwaltungsgericht Trier gerichtet und sind erst mit Beschluss vom 27.01.2017 hierher verwiesen worden. Obwohl die Bevollmächtigte des Antragstellers - entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids - damit das falsche Gericht angerufen hat, sind die Rechtsmittel durch Eingang beim VG Trier am 03.01.2017 rechtshängig geworden, und diese Rechtshängigkeit mit der Wirkung der Wahrung von Rechtsmittelfristen bleibt auch nach der Verweisung bestehen (§§ 83 VwGO, 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG). Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn Klage- und Antragsschrift nur versehentlich beim VG Trier eingegangen wären, eigentlich aber ausweislich ihrer Adressierung oder sonstiger Indizien ein anderes Gericht hätten erreichen sollen (vgl. Kopp, VwGO, 21. Aufl., Rdnr. 20 zu § 83). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die Schriftsätze erkennbar für das VG Trier bestimmt waren und genau dort Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21.09.2016 ist auch statthaft, weil § 36 AsylG in der aktuellen, seit 06.08.2016 geltenden Fassung - mit den Änderungen aus Artikel 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I S. 1939 ff) - ausdrücklich auch auf unzulässige Asylanträge im Sinne des (neuen) § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Anwendung findet. Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn das Gericht hat insgesamt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (§ 36 Abs. 4 AsylG). Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass bereits ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat und deshalb sein in Deutschland gestellter Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (aktueller Fassung) unzulässig ist. Denn der Antragsteller hat in Italien subsidiären Schutz erhalten, der dem internationalen Schutz zuzurechnen ist (Art. 2a Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG). Dies steht fest aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers über die Stellung eines Asylantrages in Italien (s. Bl. 22 BehA) sowie aufgrund der dahingehenden Auskunft des Italienischen Innenministeriums vom 25.03.2014. Danach hat der Antragsteller in Italien subsidiären Schutz (subsidiary protection) und eine Aufenthaltserlaubnis (permit of stay) bekommen. Diese Aufenthaltserlaubnis könnte zwar mittlerweile abgelaufen sein, doch ändert dies nichts an dem Status des Antragstellers als subsidiär schutzberechtigte und damit dem " internationalen Schutz" unterfallende Person. Dieser Status bleibt unabhängig vom Aufenthaltsort bestehen und bedarf einer förmlichen Beendigung (so Art. 19 QualifikationsRL; in Deutschland Widerruf nach § 73b AsylG), wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden die schutzbegründenden Umstände weggefallen sind. Gleichzeitig ist die Aufenthaltserlaubnis ohne weiteres verlängerbar, soweit dem keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen (Art. 24 Abs. 2 QualifikationsRL). Über ein förmliches Verfahren zur Beendigung seines Schutzstatus gegenüber dem Antragsteller ist nichts bekannt, und ein solches dürfte angesichts der nach wie vor katastrophalen Lebensumstände in Somalia auch nicht zu erwarten sein. Dem hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie eine Abschiebung nach Somalia in ihrem Bescheid ausdrücklich ausgeschlossen hat. Als Folge des unzulässigen Asylantrages war daher die Abschiebung nach Italien als dem Staat, in dem der Antragsteller vor Verfolgung sicher war, gemäß § 35 AsylG (in der seit 06.08.2016 geltenden Fassung) anzudrohen, unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach § 36 Abs. 1 AsylG. Das Gericht hat auch keine europarechtlichen Bedenken, die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf einen - wie hier - vor dem 20.07.2015 gestellten Asylantrag anzuwenden (anders u.a. VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 - 4 L 1781/16.KS.A und VG Lüneburg, Urteil vom 08.02.2017 - 8 A 137/17; beide juris). Soweit der Antragsteller sich insoweit auf den Beschluss des BVerwG vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 - beruft, trifft es zwar zu, dass das BVerwG seinerzeit entschieden hat, bei der alleinigen Zuerkennung von subsidiärem Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfe ein vor dem 20.07.2015 geäußertes Asylbegehren nicht allein wegen dieses subsidiären Schutzes als unzulässig eingestuft werden. Dabei hat das BVerwG sich für seine damalige Auslegung zu § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf die Umsetzungsfristen des Art. 51 Unterabsatz 1 und die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) berufen. Dies geschah jedoch zu einem Zeitpunkt, als Deutschland diese Richtlinie in der Tat noch nicht ausreichend umgesetzt hatte, obwohl die Umsetzungsfrist für den in diesem Zusammenhang einschlägigen Art. 33 VerfahrensRL 2013/32/EU am 20.07.2015 bereits abgelaufen war. Es gab also schlicht noch keine nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, an denen die Unzulässigkeit eines weiteren Schutzgesuches für einen in einem anderen Mitgliedsstaat subsidiär Schutzberechtigten hätte festgemacht werden können. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in der seit 01.12.2013 geltenden Fassung umfasste und umfasst diese weitreichenden Folgen noch nicht (anders und entgegen BVerwG allerdings VG Minden, Urteil vom 10.05.2016 - 10 K 2248/14.A-, m.w.N. ; juris). Denn diese Regelung diente der Umsetzung der QualifikationsRL 2011/95/EU und sollte vor allem die Prüfung des materiellen Schutzstatus beim subsidiären Schutz ebenso wie beim Flüchtlingsschutz dem Bundesamt überantworten. Mittlerweile hat sich die Rechtslage in Deutschland jedoch geändert, denn § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sieht nunmehr in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 lit. a) VerfahrensRL vor, dass jegliche Gewährung von Internationalem Schutz im Sinne von Art. 2a Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) genügt, um ein weiteres Asylverfahren in Deutschland auszuschließen. Diese zum 06.08.2016 in Kraft getretene Regelung ist ohne Übergangsvorschrift erlassen worden, und deren uneingeschränkte Anwendung steht nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch in Einklang mit den europarechtlichen Übergangsvorschriften des Art. 52 Unterabsatz 1 VerfahrensRL. Denn danach wenden die Mitgliedstaaten die (neuen) Vorschriften auf förmlich gestellte Schutzanträge nach dem 20.07.2015 "oder früher" an, und letzteres ist jetzt in Deutschland durch die uneingeschränkte Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Fall. Die Vorschrift beansprucht Geltung auch für vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge, und durch Art. 52 Unterabsatz 1 Satz 2 VerfahrensRL ist dies auch nicht ausgeschlossen. Dadurch soll nur festgelegt werden, dass bis zur jeweiligen nationalen Umsetzung - die eigentlich überall bis zum 20.07.2015 hätte erfolgen müssen - die Bearbeitung entsprechend der alten VerfahrensRL 2005/85/EG zu erfolgen hat. Sobald aber - wie jetzt endlich in Deutschland - die neue VerfahrensRL umgesetzt wird, darf sie auch für vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge gelten. Damit ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sowohl von der Antragsgegnerin als auch gemäß § 77 Abs. 1 AsylG bei gerichtlichen Entscheidungen ohne Rücksicht auf das Datum des Asylantrages anzuwenden, so dass es bei der Unzulässigkeit des Asylbegehrens des Antragstellers verbleibt. Ernstliche Zweifel hat das Gericht auch nicht dahingehend, dass Abschiebungsverbote nach Italien gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint worden sind. Denn anders als während des Asylverfahrens, für das die Migranten einen Anspruch auf Betreuung und Unterkunft haben (vgl. Art. 17 bis 19 Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EG) und dem in Italien angesichts der Vielzahl der dort ankommenden Schutzsuchenden nicht immer systemgerecht entsprochen worden ist, gibt Kapitel VII der QualifikationsRL 2011/95/EU (insbesondere Art. 20 bis 33) für anerkannte international Schutzberechtigte lediglich vor, dass sie über dieselben Rechte wie eigene Staatsangehörige beim Zugang zu Wohnraum, Bildung, medizinischer Versorgung, Beschäftigung oder Sozialhilfeleistungen verfügen müssen. Eine staatliche Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung, Versorgung oder Unterbringung aller Einzelpersonen folgt daraus ebenso wenig wie aus den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. EGMR, Urteile vom 04.11.2014, Nr. 29217/12 "Tarakhel" und vom 05.02.2015, Nr. 51428/10). Selbst wenn der Antragsteller also bei seinem Voraufenthalt in Italien unter schwierigen Bedingungen leben musste, so rechtfertigt dies nicht die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes dorthin, das dann letztlich für jeden aus Italien eingereisten Ausländer oder dortigen Staatsangehörigen gelten müsste, der wegen finanzieller Schwierigkeiten das Land verlassen hat. Darüber hinausgehende gravierende persönliche Umstände, die gesondert zu berücksichtigen sein könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus den orthopädischen Beschwerden wegen eventueller Misshandlungen durch seinen Onkel in Somalia oder wegen seiner ärztlich belegten Ballenhohlfüße. Denn insoweit ist der Antragsteller mittlerweile mit Einlagen versorgt, die er auch in Italien benutzen und bei Bedarf erneuern lassen kann. Außerdem leidet er offensichtlich unter einer leichtgradigen Innenohr-Schwerhörigkeit links, die zwar ebenfalls ärztlich festgestellt, aber anscheinend so wenig beeinträchtigend ist, dass der Antragsteller selbst sie bei seiner Anhörung auf die Frage nach Krankheiten oder Gebrechen überhaupt nicht erwähnt hat. Eine Rückkehr nach Italien schließen diese gesundheitlichen Defizite daher nicht aus. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Eilverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).