Beschluss
3 L 2011/18.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2018:0921.3L2011.18.DA.00
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Leitsätze
Das Ermessen der Gemeinde bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer in der Vergangenheit etablierten Verwaltungspraxis dahingehend gebunden sein, dass auch eine Veranstaltung einer nicht ortsansässigen Organisationseinheit einer Partei zuzulassen ist. Dass eine solche Verwaltungspraxis besteht, muss glaubhaft gemacht werden.
Aus dem Umstand, dass die Gemeinde bislang Veranstaltungen von im Gemeindegebiet ansässigen Ortsverbänden von politischen Parteien zugelassen hat, können nicht ortsansässige Parteiverbände keinen Anspruch auf Überlassung herleiten.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ermessen der Gemeinde bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer in der Vergangenheit etablierten Verwaltungspraxis dahingehend gebunden sein, dass auch eine Veranstaltung einer nicht ortsansässigen Organisationseinheit einer Partei zuzulassen ist. Dass eine solche Verwaltungspraxis besteht, muss glaubhaft gemacht werden. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde bislang Veranstaltungen von im Gemeindegebiet ansässigen Ortsverbänden von politischen Parteien zugelassen hat, können nicht ortsansässige Parteiverbände keinen Anspruch auf Überlassung herleiten. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der vom Antragsteller gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Mehrzweckhalle Z am Y zur Durchführung eines Themenabends zu den Themen "Linksextremismus im Landkreis X" und "Demokratieverständnis in hessischen Kommunen" zur Verfügung zu stellen, ist nach im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Da der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, die ihm die Nutzung der Halle zum gewünschten Termin ermöglichen soll, im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kann die einstweilige Anordnung nur dann ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Ist aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar, ist eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig; dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3] -, Beschl. v. 09.08.2013 - 3 L 842/13.DA-, und des Hess. VGH, vgl. nur Beschl. v. 04.10.2016 - 9 B 1408/16 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw.). Im vorliegenden Fall spricht nicht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf die begehrte Überlassung der Mehrzweckhalle in Z, Stadtteil W, für den Themenabend am Y zusteht. Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Benutzung der als öffentliche Einrichtung zu qualifizierenden Mehrzweckhalle der Antragsgegnerin nicht aus § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 HGO herleiten. Danach sind die ortsansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Der Antragsteller hat seinen Sitz aber nicht im Gebiet der Gemeinde. Es lässt sich auch kein darüber hinausgehender Anspruch aus der Zweckwidmung der städtischen Hallen in der "Haus- und Benutzungsordnung für die städtischen Hallen und Säle" der Antragsgegnerin begründen. In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Haus- und Benutzungsordnung heißt es, dass auf Antrag den ortsansässigen Vereinen, natürlichen und juristischen Personen die Einrichtung im Rahmen dieser Haus- und Benutzungsordnung überlassen werde. Die Ortsansässigkeit ist also auch hiernach notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Zugang. Mithin wird in der Haus- und Benutzungsordnung lediglich die Rechtslage nach § 20 HGO wiedergegeben. Etwas anderes gilt auch nicht, weil der Antragsteller in der E-Mail vom 05.09.2018 der Antragsgegnerin einen geänderten Zweck der Hallennutzung mitgeteilt und angegeben hat, dass es an dem Abend des Y - statt der ursprünglich beabsichtigen Wahlkampfveranstaltung - neben einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Themen "Linksextremismus im Landkreis X" und "Demokratieverständnis in hessischen Kommunen" auch darum gehe, die "Möglichkeit der Gründung eines Ortsverbands Z zu erörter[n]". Zwar handelt es sich bei einem Ortsverband einer Partei um eine ortsansässige Personenvereinigung im Sinne von § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 HGO und auch eine in der Gründung befindliche Personenvereinigung dürfte einen Anspruch auf Zugang zu den kommunalen Einrichtungen haben. Jedoch hat der Antragsteller in der E-Mail vom 05.09.2018 selbst nur die vage Möglichkeit in Aussicht gestellt, diese Gründung mit den Parteimitgliedern in Z zu diskutieren, die eigentliche Gründung eines Ortsverbands ist also an dem Abend wohl nicht beabsichtigt. Zudem hat der Antragsteller im laufenden Verfahren nicht weiter auf die Gründung eines Ortsverbands Bezug genommen. In der Begründung des Eilantrags vom 11.09.2018 sowie den weiteren Schriftsätzen ist nur noch von dem Themenabend die Rede. Aus dem zuletzt vorgelegten Werbezettel für die Veranstaltung geht hervor, dass zwei Redner geladen sind, die zu dem Thema "Linksextremismus" bzw. "Wider der Unkultur" sprechen werden. Bei dem einen Redner handelt es sich um ein Mitglied des Landtags in V, bei der anderen Rednerin um eine Kandidatin für die anstehenden Wahlen zum hessischen Landtag mit Listenplatz U. Es gibt also keine Hinweise darauf, dass die Gründung eines Ortsverbands an diesem Abend tatsächlich geplant ist. Eine solche Gründung dürfte voraussetzen, dass im Vorfeld organisatorische Maßnahmen dahingehend getroffen werden, also etwa, dass die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnhaften Parteimitglieder hierzu ausdrücklich eingeladen worden sind. Der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen. Nicht ortsansässigen Personenvereinigungen wie dem Antragsteller kann aber im Ermessenswege der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen gewährt werden. Ein Anspruch des Antragstellers besteht aber nur dann, wenn das Ermessen, ihm die Hallennutzung zu gewähren, auf Null reduziert ist. Die Ermessensreduzierung kann aus einer in der Vergangenheit etablierten Verwaltungspraxis folgen. Dabei ist insbesondere das Recht der politischen Parteien gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, gleichermaßen Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu erhalten (Hess. VGH, Beschluss v. 19.02.1990 - 6 TG 382/90 -, juris; Hess. VGH, Beschluss v. 20.01.1993 - 6 TG 158/93 -, juris; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss v. 10.09.2014 - 6 K 1670/14 -, juris). Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass in ihren Hallen bislang keine Wahlkampfveranstaltungen für überörtliche Wahlen (Land, Bund und Europa) stattgefunden hätten. Die bislang zugelassenen Veranstaltungen hätten entweder einen direkten örtlichen Bezug gehabt oder seien nicht von einer Partei durchgeführt worden. Der Antragsteller konnte eine anderweitige Praxis nicht glaubhaft machen, insbesondere nicht, dass die Antragsgegnerin bislang überörtliche Parteiveranstaltungen in ihren Hallen zugelassen hätte. Aus den vorgelegten Belegen über frühere Veranstaltungen in Hallen der Antragsgegnerin, auf die der Antragsteller in der Antragsschrift Bezug genommen hat, folgt nicht, dass es bereits eine Veranstaltung in einer der Hallen der Antragsgegnerin mit vergleichbarem Charakter gegeben hat. Der Antragsteller hat auf folgende Veranstaltungen Bezug genommen: Veranstaltung des Grünen Ortsverbands Z: Grüner Thementag "Flucht" mit T, MdB, am S im Clubraum der Stadthalle; Veranstaltung der SPD Z: 2. Bürgerforum zum Energiekonzept am Montag 19.00 Uhr in der Stadthalle, veröffentlicht am R; Mitgliederversammlung der CDU Z mit Vorstandswahlen am 27.10.2017 in der Stadthalle Z (nur für Mitglieder und geladene Gäste) sowie N-Podium zur Bundestagswahl in Z vor ca. einem Jahr in der Stadthalle, zu der Bewerber um das Direktmandat für den Wahlkreis Q als Podiumsgäste eingeladen waren. Bei den ersten drei der genannten Veranstaltungen handelt es sich zwar um Veranstaltungen politischer Parteien, jedoch sind diese Veranstaltungen nicht mit der geplanten des Antragstellers vergleichbar. Bei der Zusammenkunft des CDU-Ortsverbands besteht diese Vergleichbarkeit bereits deswegen nicht, da es sich um eine interne Veranstaltung des Ortsverbands Z handelte, zu der also nur Mitglieder und geladene Gäste zugelassen waren. Zwar waren die beiden anderen Veranstaltungen öffentlich, jedoch wurden sie jeweils von einem Ortsverband einer Partei organisiert, so dass es sich von vornherein um Veranstaltungen einer ortsansässigen Personenvereinigung handelte. Dementsprechend waren bei der Veranstaltung des Ortsverbands der Grünen neben einer Abgeordneten aus dem Bundestag Praktiker der Flüchtlingsarbeit in Z auf dem Podium vertreten. Bei der Veranstaltung des Ortsverbands der SPD ging es um den P Prozess zum Energiekonzept. Der Ortsverband der jeweiligen Partei kann einen Anspruch auf Hallennutzung unmittelbar aus § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 HGO geltend machen. Durch die Zulassung der Hallennutzung durch einen Ortsverband kann daher keine Vergabepraxis entstehen, aus der nicht ortsansässige Personenvereinigungen einen Anspruch auf Zulassung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, Art. 3 Abs. 1 GG für eine überörtliche Veranstaltung herleiten könnten. Bei der zuletzt genannten Podiumsdiskussion des N ist eine Vergleichbarkeit ohnehin nicht gegeben, da es sich bei dem Veranstalter nicht um eine Partei, sondern um eine Tageszeitung handelte und die Veranstaltung überparteilich ausgerichtet war. Sollte eine Veranstaltung durch ihre inhaltliche Ausrichtung im Übrigen einen örtlichen Bezug haben und damit speziell an die Bürger der Antragsgegnerin gerichtet sein, könnte dies im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sein. Dies ist hier aber sichtlich nicht der Fall. Zwar hat der Antragsteller in der E-Mail vom 05.09.2018 an die Antragsgegnerin erwähnt, dass - über den Themenabend hinaus und neben der Erörterung der Gründung eines Ortsverbands - die Fraktion der M im Kreistag von X ihre Arbeit insbesondere in Bezug auf Themen, die Z betreffen, vorstellen werde. Hierbei sei vor allem an das Thema Krankenhaus gedacht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens war aber, wie bereits erwähnt, nur noch von einem Themenabend zu Linksextremismus und Demokratieverständnis in hessischen Kommunen die Rede. Dementsprechend findet sich auf dem Werbezettel, der die Veranstaltung ankündigt, kein Hinweis auf einen solchen Veranstaltungszuschnitt mit örtlichem Bezug. Neben den beiden auf den Flyern genannten Rednern ist kein weiterer Redner angekündigt, der als Vertreter der Fraktion der M im Kreistag zur Arbeit der Fraktion mit Bezug auf Z sprechen könnte. Da also bereits aus den vorgenannten Gründen nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf Nutzung der Mehrzweckhalle durch den Antragsteller besteht, kommt es auf die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Einwände gegen die Hallennutzung an sich bzw. zu dem gewünschten Termin nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache kommt keine Reduzierung des Streitwerts in Betracht.