Beschluss
6 TG 382/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0219.6TG382.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Wegen der Dauer eines Hauptsacheverfahrens ist es im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig, schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über das Begehren des Antragstellers zu entscheiden. Der Antragsteller will in der beabsichtigten Mitgliederversammlung in der ... Kandidaten für die Ende dieses Jahres stattfindenden Bundestagswahlen nominieren. Ein Anspruch darauf, den gemeindlichen Raum für den vorgesehenen Zweck zu nutzen, würde vereitelt, wenn erst nach der Bundestagswahl endgültig über die Raumvergabe entschieden würde. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, steht einer Personenvereinigung wie dem Antragsteller, die ihren Sitz nicht im Gebiet einer Gemeinde hat, kein Anspruch auf Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung nach § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung -- HGO -- zu. Vielmehr muß die Gemeinde in einem solchen Fall ihr im Hinblick auf die Überlassung öffentlicher Einrichtungen zustehendes Ermessen sachgemäß ausüben. Auch dann aber kann ein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten bestehen, wenn das Ermessen der Gemeinde dahin reduziert ist, daß dem Antrag entsprochen werden muß (vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 21. November 1989 -- 6 TG 3442/89 -- und vom 11. November 1988 -- 6 TG 4250/88 --). Eine derartige Ermessensreduzierung ist hier gegeben. Die Antragsgegnerin vermietet nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 18. Oktober 1989 in dem Verfahren VII/2 G 2625/89 -- VG Frankfurt am Main -- den Wappensaal in der ... generell an Parteien, so daß ein auf Art. 3 des Grundgesetzes gestützter Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung besteht. Die Antragsgegnerin hat ihre Ablehnung lediglich mit dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung, Versammlungsräume weder links- noch rechtsextremen/-radikalen Gruppen zur Verfügung zu stellen, begründet. Diese Begründung trägt die Ablehnung nicht. Weitere Gründe sind von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden und auch für den Senat nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der zutreffenden Rechtsprechung des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 -- 2 TG 2397/85 -- und vom 22. Januar 1986 -- 2 TG 169/86 -- ), des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 21. Juli 1989 -- 7 B 184/88 -- ) und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 25. April 1989 -- 1 S 1635/88 -- ) die Auffassung vertreten, dem Antragsteller sei es verwehrt, sich auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheit der politischen Parteien vor der öffentlichen Gewalt und auf das Parteienprivileg zu berufen. Eines Verbotes der NPD bedürfe es nicht. Durch das Gesetz Nr. 5 der Militärregierung Deutschland (Amtsblatt der Militärregierung Nr. 3, Seite 11) seien die NSDAP und ihre Unterorganisationen aufgelöst und Handlungen zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit dieser Organisationen verboten worden. Es gebe gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die Tätigkeit der NPD als Erneuerung der durch das Gesetz Nr. 5 verbotenen nationalsozialistischen Tätigkeiten anzusehen sei. Das Gesetz Nr. 5 sei nicht durch § 1 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540, Teil B der Anlage 1 zu § 1) aufgehoben worden. Dieser Auffassung vermag der beschließende Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß sich der Antragsteller nicht auf das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG berufen könne, wonach über die Verfassungswidrigkeit einer Partei allein das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Solange dies Gericht die Verfassungswidrigkeit der NPD nicht festgestellt hat, können weder die Antragsgegnerin noch die Verwaltungsgerichte sie als verfassungswidrige Partei bei der Vergabe gemeindlicher Einrichtungen gegenüber anderen Parteien benachteiligen. Die Durchführung einer Mitgliederversammlung der NPD in gemeindlichen Räumen ist auch nicht gemäß Nr. 4 des Gesetzes Nr. 5 der Militärregierung verboten. Das Gesetz ist jedenfalls wirksam aufgehoben worden, soweit es sich auf Tätigkeiten politischer Parteien bezieht. Der Senat vermag insoweit nicht der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur (Stein in Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, Zweiter Band, Stand: September 1984, Anm. 5. zu Art. 158; von Roetteken in Maneck/Schirrmacher, Hessisches Bedienstetenrecht, 6. Aufl., Ergänzungsband IV, Stand: November 1989, Rdnr. 48 zu § 7 HBG; Süsterhenn-Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1950, Anm. 4 zu Art. 140) vertretenen Auffassung zu folgen, nicht der Bundesgesetzgeber sei für eine Aufhebung des von der Militärregierung Deutschland erlassenen Gesetzes Nr. 5 zuständig, sondern der Landesgesetzgeber. Das Verwaltungsgericht begründet seine Meinung damit, das Gesetz Nr. 5 sei dem "Entnazifizierungsrecht" zuzuordnen. Eine Gesetzgebungskompetenz für den Bund bestehe nach den Regelungen des Grundgesetzes für "Entnazifizierungsrecht" nicht, so daß die Gesetzgebungskompetenz insoweit gemäß Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes den Ländern zustehe. Diese Auffassung geht von der Prämisse aus, nicht nur das Verbot der NSDAP und der sonstigen im Gesetz Nr. 5 ausdrücklich aufgeführten nationalsozialistischen Organisationen habe seinen Schwerpunkt im "Entnazifizierungsrecht", sondern auch die Frage, ob eine nach Abschluß der Entnazifizierung gegründete politische Partei nationalsozialistische und damit verfassungsfeindliche Ziele verfolge und welche Rechtsfolgen sich aus der Bejahung dieser Frage im einzelnen ergäben. Jedenfalls die letztgenannte Frage ist nicht Gegenstand des "Entnazifizierungsrechts", sondern des Parteienrechts. Für diese Auffassung des Senats spricht zunächst die Wortbedeutung des Begriffs "Entnazifizierung". Das Wort "Entnazifizierung" zeigt, daß die nach Ende des zweiten Weltkrieges noch bestehenden nationalsozialistischen Strukturen aufgelöst werden sollten. "Entnazifizierung" bedeutet nicht notwendig den Schutz der Bundesrepublik vor zukünftig irgendwann entstehenden rechtsradikalen Gruppierungen. Zur Gewährung dieses Schutzes ist die Bundesrepublik selbst verpflichtet und zuständig. Auch der Sinn und Zweck und die Systematik des Gesetzes Nr. 5 sprechen für diese Auslegung. Während in Ziffer 1 und Ziffer 2 alle Gruppierungen genannt werden, die verboten sein sollen, ordnet Ziffer 3 an, daß alle Amtsstellen der NS-Volkswohlfahrt in dem besetzten Gebiet geschlossen werden und deren Wohlfahrtstätigkeit -- vorbehaltlich weiterer Anweisungen durch die Militärregierung -- von dem Bürgermeister übernommen wird. Im Zusammenhang der Ziffern 1 bis 3 ist die Ziffer 4 zu sehen, wonach "jegliche Tätigkeit seitens von der Militärregierung aufgelöster oder geschlossener Organisationen, deren Offiziere oder Mitglieder, und irgendwelche Handlungen, die in irgendeiner Weise die Fortsetzung oder Wiederaufnahme solcher Tätigkeiten vorbereiten oder zur Folge haben könnten", verboten sind. Mit dieser Formulierung werden nur solche Handlungen verboten, die die Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit aufgelöster oder geschlossener Organisationen vorbereiten oder zur Folge haben können, nicht aber die Tätigkeit neuer Organisationen. Darüber hinaus steht Ziffer 4 in erkennbarem Zusammenhang mit den Ziffern 1 bis 3 und bezieht sich auch deshalb nur auf die Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Tätigkeiten der dort im einzelnen genannten Gruppen und Amtsstellen. Das Gesetz Nr. 5 enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß generell die rechtsradikale politische Betätigung durch dieses Gesetz erfaßt und der Regelungsbefugnis der für das allgemeine Parteienrecht zuständigen deutschen Stellen entzogen werden sollte. Unabhängig davon, ob die NPD die Voraussetzungen der Nr. 4 des Gesetzes Nr. 5 erfüllt, war der Bundesgesetzgeber zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 5 zuständig, soweit sich das Gesetz auf das Verbot zukünftiger Parteien und deren Tätigkeit beziehen sollte. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik in der durch das Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung (BGBl. 1955 II, S. 405 f.) sind die Organe der Bundesrepublik und der Länder gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben und zu ändern. Zu den besatzungsrechtlichen Vorschriften, die nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Ersten Teils des Vertrages oder nach den weiteren in diesem Artikel erwähnten Verträgen ausnahmsweise nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen der Disposition der zuständigen deutschen Organe unterliegen, zählt das Gesetz Nr. 5 der Militärregierung nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 -- 7 B 184/88 --, NJW 1990, 134 f.). Die Zuständigkeit des Bundes folgt aus Art. 21 Abs. 3 des Grundgesetzes. Während Art. 21 Abs. 2 GG diejenigen Parteien für verfassungswidrig erklärt, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, wobei über die Frage der Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ist in Art. 21 Abs. 3 ausdrücklich bestimmt, daß Bundesgesetze das Nähere regeln. Absatz 3 weist somit die ergänzende gesetzliche Regelung ausschließlich dem Bundesgesetzgeber zu (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1987 -- VII C 73.57 --, BVerwGE 6, 96 f.; Hamann-Lenz, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1970, Anm. 10 zu Art. 21; von Münch in von Münch, Grundgesetzkommentar, 2. Aufl., 1983, Band 2, Rdnr. 80 zu Art. 21 GG). Aber selbst wenn man das Parteienrecht der konkurrierenden Gesetzgebung zuweist (so Henke in Bonner Kommentar, Grundgesetz, Stand: Dezember 1989, Band 4, Rdnr. 80 zu Art. 21), steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, denn der Bund hat mit dem Dritten Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I 1958 S. 540) parteienrechtliche Fragen geregelt, soweit das aufgehobene Gesetz Nr. 5 die Neugründung von Parteien und die Tätigkeit der neuen Parteien betreffen sollte, also seine Gesetzgebungszuständigkeit wahrgenommen. Eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder folgt auch aus dieser Auffassung nicht. Nach allem ist durch das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 das Gesetz Nr. 5 der Militärregierung Deutschland jedenfalls insoweit wirksam aufgehoben worden, als es die Tätigkeit neuer rechtsradikaler Parteien betreffen könnte. Der Antragsteller untersteht daher -- solange die NPD nicht nach Art. 21 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist -- dem Schutz des Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 GG und § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (BGBl. I S. 327).