Beschluss
3 L 967/21.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2021:0916.3L967.21.DA.00
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Der Antragsteller, der seit dem 01.05.2020 den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen an der Z-Schule in Y absolviert, begehrt die Wiederholung der Modulprüfung im Modul „Unterrichten in den Fachrichtungen Förderschule“ (MFSA). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.04.2021 gegen die Nichtzulassung des Antragstellers zur 2. Staatsprüfung vom 04.03.2021 wiederherzustellen, ist bereits unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft, da in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben ist. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs könnte dem Antragsteller nicht zu seinem gewünschten Begehr – der Wiederholung der Modulprüfung – verhelfen und ihm damit keinen effektiven Rechtsschutz bieten. Denn bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf das erneute Ablegen der Modulprüfung. Der Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller eine Wiederholung der Modulprüfung im Modul MFSA zu gestatten, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Soweit er vorträgt, er verliere endgültig den Status als Beamter auf Widerruf und werde aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, ist damit kein schwerer und unzumutbarer Nachteil dargelegt, der zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen könnte. Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung als rechtswidrig erweisen, könnte der Antragsteller den pädagogischen Vorbereitungsdienst fortsetzen und die Modulprüfung wiederholen. Die damit einhergehende zeitliche Verzögerung in der Berufsausbildung ist regelmäßige und von der Regelung des § 45 Abs. 3 Hessisches Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28.09.2011 (HLbG) i. V. m. § 53 Abs. 4 Nr. 2 HLbG in Kauf genommene Folge (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 L 5140/17 -, juris Rn. 7). Darüberhinausgehende Umstände, die die Annahme unzumutbarer Nachteile begründen könnten, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Des Weiteren hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Gericht hat zunächst keine Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 04.03.2021. Insbesondere wurde der Antragsteller gemäß § 28 HVwVfG angehört. Eine Zusammenfassung seiner Äußerungen im Rahmen der Anhörung wurde zur Akte genommen. Der Umstand, dass die handschriftlichen Notizen nicht zu der Prüfungsakte genommen wurden, führt nicht dazu, dass die Anhörung fehlerhaft durchgeführt wurde. Es besteht insoweit keine Pflicht, ein Wortprotokoll zu führen und zur Akte zu nehmen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern dies dem Antragsteller zum Nachteil gereichen soll. Insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgetragen, welche von ihm vorgetragenen Einwände und Rügen in der Zusammenfassung nicht enthalten sind. Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid vom 04.03.2021 nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat das Modul MFSA nicht bestanden und war daher nicht zur Zweiten Staatsprüfung zuzulassen. Gemäß §§ 45 Abs. 2, 41 Abs. 6 HLbG i. V. m. § 44 Abs. 8 und 9 Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28.09.2011 (HLbGDV) ist Voraussetzung für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung das Bestehen aller Module. Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul kann durch eine Modulprüfung ausgeglichen werden, wobei die Summe der Bewertungen von Modul und Modulprüfung mindestens 10 Punkte betragen muss. Das Modul wurde vorliegend mit 03 Punkten bewertet, die dazugehörige Modulprüfung vom 03.03.2021 mit 05 Punkten, so dass der Antragsteller die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht. Soweit sich der Antragsteller auf „rechtlich erhebliche Fehler im Rahmen der Prüfungsvorbereitung“ beruft, sind solche vorliegend nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die nach seinem Vortrag mangelhaft durchgeführte Einführungsphase ursächlich für seine Leistung in der Modulprüfung gewesen sein soll. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller seinen Vorbereitungsdienst erst am 26.05.2021 verspätet begonnen hat und dadurch in der bewertungsfreien Einführungsphase einige Unterrichtstage versäumt hat. Ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters der Z-Schule in Y ergibt sich unter Berücksichtigung der Schulöffnungen in Hessen nach der pandemiebedingten Schließung der Schulen am 18.05.2021 eine Verzögerung von vier Unterrichtstagen. Zwar beginnt der Vorbereitungsdienst gemäß § 38 HLbG am 01.05. eines Jahres, so dass die tatsächliche Verzögerung – ausgehend von einem regulären Unterrichtsangebot – länger gewesen sein dürfte. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da der Antragsteller nicht belegt hat, inwiefern sich dies auf seine Leistung in der Modulprüfung ausgewirkt haben soll, zumal während der Einführungsphase gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 1 HLbGDV noch kein eigenverantwortlicher Unterricht stattfindet. Zu Recht weist der Antragsgegner zudem darauf hin, dass der Antragsteller das ihm unterbreitete Angebot, dafür vermehrt zu hospitieren, nicht wahrgenommen hat. Einen Verfahrensfehler vermag das Gericht auch nicht in der nach Vortrag des Antragstellers mangelhaften Betreuung durch seine Mentorin zu erblicken. Soweit der Antragsteller bemängelt, die Mentorin sei seiner Bitte, den für den bevorstehenden Unterrichtsbesuch im Modul „Erziehen, Beraten, Betreuen“ (EEB) erstellten Unterrichtsentwurf durchzulesen und Verbesserungsvorschläge zu machen, nicht nachgekommen, ist er darauf zu verweisen, dass es insoweit keine (gesetzliche) Verpflichtung der Mentorin gibt. Aufgabe der Mentorinnen und Mentoren ist es nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners, als Ansprechpartner beratend tätig zu sein, nicht hingegen die Ausbildung zu übernehmen. Der Antragsteller beruft sich zudem darauf, dass er von seiner Mentorin keine Hilfe und Unterstützung bei vielfältigen Fragestellungen erhalten habe, führt dies aber nicht weiter aus. Auch die Behauptung, anderen Mitreferendaren seien mehr Mentoren zur Seite gestellt worden, bleibt unsubstantiiert. Im Übrigen erschließt sich dem Gericht auch insoweit kein Kausalzusammenhang zur Leistung des Antragstellers in der Modulprüfung. Ferner kann der Antragsteller mit der Behauptung, ihm sei die Möglichkeit verwehrt worden zwischen den Optionen des § 44 Abs. 8 Satz 1, 2 HLbGDV (Vorlegen eines Unterrichtskonzepts mit anschließendem praktischen Unterrichtsbesuch) und des § 44 Abs. 11 Satz 2 HLbGDV (Vorlagen eines Unterrichtskonzepts, das im Gespräch mit zwei Ausbilderinnen oder Ausbildern erörtert werden soll) zu wählen, nicht durchdringen. Ausweislich der Stellungnahme der Seminarleitung ist mit dem Antragsteller vereinbart worden, dass die Modulprüfung in Präsenz durchgeführt wird, wenn er keinen Antrag auf Durchführung einer Ersatzleistung stelle. Auch nach Erhalt der Einladung zur Modulprüfung hat der Antragsteller keinen entsprechenden Antrag gestellt. Selbst wenn der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Ersatzleistung nicht hingewiesen sein sollte, vermag dies keinen Fehler im Prüfungsverfahren zu begründen, sondern ist allein seiner persönlichen Nachlässigkeit geschuldet (vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 213). Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Wunsch, den Vorbereitungsdienst zu verlängern sei nicht ernst genommen, worden, hätte er dies gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 2 HLbG förmlich beantragen müssen. Auch die Durchführung der Modulprüfung am 03.03.2021 unterliegt keinen Rechtsfehlern. Im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, es sei ihm wichtig gewesen, eine Vertrauensperson zu der Modulprüfung einzuladen, was ihm aufgrund der Corona-Pandemie verwehrt worden sei, weist das Gericht darauf hin, dass er darauf keinen Anspruch hatte. So sieht § 44 Abs. 5 HLbG ausdrücklich vor, dass die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen kann, die an der Prüfung teilnimmt. Diese Vorschrift betrifft aber zum einen lediglich Lehrkräfte (nicht dagegen Angehörige) und bezieht sich zum anderen auf die Zweite Staatsprüfung, und nicht auf eine Modulprüfung. Im Übrigen hat der Antragsteller die Teilnahme einer anderen Person auch nicht förmlich beantragt, obwohl er in der Einladung zur Modulprüfung vom 02.02.2021 ausdrücklich auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde. Der Antragsteller hat die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des Studienseminarausbilders Herrn X nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 21 HVwVfG voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (hierzu und zum Folgenden: Hess. VGH, Beschluss vom 01.08.2012 - 9 A 2384/11.Z -, juris Rn. 9). Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Gesichtswinkel eines Prüflings, zu beurteilen. Maßgeblich ist danach, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rn. 338 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Das Spezifikum der Befangenheit gegenüber anderen Mängeln des Prüfungsverfahrens liegt darin, dass der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung, sondern dass er von vornherein und ohne hinreichende Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Besorgnis der Befangenheit unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Begründete Zweifel an der unvoreingenommenen, sachlichen Leistungsbewertung von Herrn X sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, Herr X habe ihm gegenüber immer wieder vermeintliche Kleinigkeiten heftig kritisiert, hat der Antragsteller nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, wann und wie dies geschehen sein soll. Bei der vom Antragsteller geschilderten Diskussion um den Begriff „Gummibärchen“ ging es ausweislich der Stellungnahme von Herrn X um den Lerngegenstand der Modulprüfung und den fachlichen Aspekt der Verwendung von Einheiten, mithin um eine konkrete inhaltliche Beanstandung. Soweit der Antragsteller vorträgt, Herr X habe ihm das Gefühl vermittelt, er ginge davon aus, dass der Antragsteller die Modulprüfung nicht schaffe, fehlt es auch insoweit an objektiven Anknüpfungspunkten für die Annahme einer Befangenheit. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt der Umstand, dass die Bewertung der Prüfungsleistung nahezu ausschließlich aus kritischen und negativen Bewertungen besteht, auch nicht auf die Befangenheit von Herrn X schließen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Kritik keine inhaltlichen Bezüge aufweist oder der Prüfer einer sachlichen Bewertung nicht hinreichend zugänglich gewesen ist. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die Befangenheit telefonisch gerügt zuhaben, weist die Leiterin des Studienseminars, Frau W, darauf hin, dass sie mit dem Antragsteller über mögliche Prüfer gesprochen habe und der Antragsteller im Ergebnis mit der Beteiligung von Herrn X einverstanden gewesen sei. Soweit der Antragsteller die Anwesenheit des Schulleiters Herrn V während der Bewertung bemängelt, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, inwiefern dies einen erheblichen Verfahrensfehler begründen soll. Aus dem Prüfungsprotokoll (Blatt 43 der Behördenakte „Modulprüfung“) ergibt sich, dass allein die mit der Prüfung beauftragen Ausbilder die Bewertung vorgenommen haben und der Schulleiter lediglich als Gast anwesend war. Es erscheint auch spekulativ, aus der bloßen Anwesenheit des Schulleiters während der Modulprüfung eine Beeinflussung der Ausbilder zu erblicken. Im Übrigen hat der Antragsteller die Anwesenheit des Schulleiters nicht gerügt. Der Antragsteller kann auch mit seinem Argument, die Umstände, in denen die Reflexion stattgefunden habe, seien aufgrund des Pausenlärms nahezu unzumutbar gewesen, nicht durchdringen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass gerade bei unterrichtspraktischen Prüfungen an Schulen eine höhere Geräuschkulisse während einer Pause zum Schulalltag gehört und somit hinzunehmen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass für Prüfungssituationen etwas Anderes gelten muss als für den gewöhnlichen Schulalltag, da die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bei unterrichtspraktischen Prüfungen gerade unter Beweis stellen sollen, dass sie sich im Schullalltag bewähren können. Schließlich sind Bewertungsfehler vorliegend nicht erkennbar. Der Antragsteller wendet sich insoweit gegen leistungsspezifische Bewertungen, hinsichtlich derer den Prüfern ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Dies gilt verstärkt für mündliche Prüfungen, bei denen der Ablauf der Prüfung in besonderem Maße von der Wahrnehmung des jeweiligen Prüfers geprägt ist und der im Nachhinein nur schwer oder gar nicht anhand objektiver Kriterien durch das Gericht oder einen Sachverständigen rekonstruiert und nachvollzogen werden kann. Vielmehr kommt es in erster Linie auf das Auftreten und den Eindruck an, den der Prüfer in der Prüfungssituation von dem Kandidaten oder der Kandidatin gewonnen hat. Bei Prüfungsentscheidungen verbleibt den Prüfern deshalb ein gerichtlich nicht einschränkbarer Beurteilungsspielraum. Dem liegt das Gebot des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Eine gerichtliche Kontrolle ist nur dann geboten, wenn die Prüfer Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, juris Rn. 53 ff.). Die mit der Modulprüfung beauftragten Ausbilder haben weder gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, noch sind sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder haben sachfremde Erwägungen herangezogen. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen sind schlüssig, nachvollziehbar und ausreichend, um die Gründe des Nichtbestehens darzulegen. Dies ergibt sich sowohl aus der in der Modulprüfungsniederschrift enthaltenen schriftlichen Prüfungsbewertung als auch aus den Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren und gegenüber dem Gericht. Herr X hat in seiner Stellungnahme vom 18.05.2021 nachvollziehbar dargelegt, welche Gesichtspunkte der Antragsteller für eine umfassende Darstellung der Lernvoraussetzungen hätte nennen müssen und dass die Aktivierung der Schülerinnen und Schüler ein wesentliches Qualitätsmerkmal guten Unterrichts und im Hessischen Referenzrahmen Schulqualität enthalten sei. Die Einschätzung der Prüfer, die Schülerinnen und Schüler hätten Sachrechenstrategien „ansatzweise umgesetzt“ stellt der Antragsteller nicht substantiiert infrage, wenn er lediglich vorträgt, dass die Schülerinnen und Schüler nach seinem Gefühl genau wussten, was sie tun und die Aufgaben sehr wohl gelöst hätten. Der Antragsteller hat als Unterlegener die Kosten des Eilverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich in der Höhe an Nr. 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwal-tungsgerichtsbarkeit. Da letztlich durch die einstweilige Anordnung eine endgültige Regelung erreicht werden soll, kommt eine Reduzierung trotz des Charakters als Eilverfahren nicht in Betracht.