OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 5140/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1220.2L5140.17.00
6mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 20. Oktober 2017 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache an der laufenden Ausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst weiter teilhaben zu lassen und 2. dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einen weiteren Prüfungsversuch für die Prüfung „12-Minuten-Lauf“ des Teilmoduls 7 „Körperliche Leistungsfähigkeit“ zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierzu sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 1. Für den auf vorläufige weitere Teilnahme an der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst gerichteten Antrag zu 1. hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Soweit er anführt, ihm drohe ohne weitere Teilnahme an der Ausbildung ein erheblicher und unwiederbringlicher Zeitverlust, ist damit kein schwerer und unzumutbarer Nachteil dargelegt, der zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen könnte. Die im Falle einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung eintretende zeitliche Verzögerung des Studienverlaufs ist vielmehr regelmäßige und von der Regelung des § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen (VAPPol II Bachelor) in Kauf genommene Folge. Danach endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf - unabhängig von der Rechtmäßigkeit und dem Bestand der Prüfungsentscheidung - kraft Gesetzes an dem Tag der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. November 2017 – 6 B 1263/17 –, juris, Rn. 4 m. w. N. sowie Rn. 7. Über die zeitliche Verzögerung des Studienverlaufs hinausgehende Umstände, die die Annahme unzumutbarer Nachteile begründen könnten, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Des Weiteren hat der Antragsteller für das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Begehren keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine auch nur vorläufige weitere Teilnahme des Antragstellers an der Ausbildung ist ausgeschlossen, weil er nach dem wiederholten Nichtbestehen der Prüfung „12-Minuten-Lauf“ im Modul „Berufspraktisches Training“ nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf, das für die Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 5 VAPPol II Bachelor vorgesehen ist, nach § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) VAPPol II Bachelor am Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, hier am 28. September 2017, geendet hat. Wie bereits ausgeführt tritt diese Rechtsfolge unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist dabei kein Regelungsgegenstand der Prüfungsentscheidung und von deren Rechtmäßigkeit und Bestand nicht abhängig. Dementsprechend knüpft § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor nach seinem Wortlaut die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausschließlich an das rein tatsächliche Ereignis der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung an. Durch die Anknüpfung an dieses eindeutig fixierbare Ereignis schafft er entsprechend seinem Sinn und Zweck sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar Rechtsklarheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 –, juris, Rn. 9 f. m. w. N. Dies zugrunde legend können die vom Antragsteller im Einzelnen erhobenen Einwände gegen die Bewertung der streitgegenständlichen (Wiederholungs-) Prüfung nur im Rahmen des gegen die Prüfungsentscheidung gerichteten Widerspruchs- und Klageverfahrens, nicht aber im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden. Erweist sich die Prüfungsentscheidung nachfolgend als rechtswidrig, wäre der Prüfungsbescheid aufzuheben und dem Antragsteller die Möglichkeit eines weiteren Prüfungsversuchs zu geben. Dies muss zumindest nicht zwingend in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. Ob bei einer solchen Sachlage unter Umständen eine Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses in Betracht kommen kann, bedarf in diesem Verfahren keiner Klärung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 –, juris, Rn. 11 ff. 2. Dem auf vorläufige Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs gerichteten Antrag zu 2. fehlt es ebenfalls bereits am erforderlichen Anordnungsgrund. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Für den Antrag zu 2. hat der Antragsteller zudem keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein diesbezügliches Begehren dürfte nur zusammen mit der Anfechtung des Prüfungsbescheids des Antragsgegners verfolgt werden können, der aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Unabhängig davon steht der begehrten Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs jedenfalls die Vorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 VAPPol II Bachelor entgegen. Danach kann eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen des § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II Bachelor, nur einmal wiederholt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 –, juris, Rn. 14. Die Einräumung nur eines Wiederholungsversuchs für die hier streitige Prüfung in Form des 12-Minuten-Laufs als Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst NRW verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Vgl. zum nach der früheren Studienordnung vorgesehenen 3000m-Lauf als Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit im Modul Berufspraktisches Training in der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in NRW: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. September 2015 – 2 B 73.14 –, juris, Rn. 11 ff.; vorangehend OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 –, juris, Rn. 12 ff. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, es sei ein mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechthin untragbares Ergebnis, ihn mit seinen prüfungsrechtlichen Einwendungen auf das Anfechtungsverfahren gegen die Prüfungsentscheidung zu verweisen, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Der Antragsteller ist nicht rechtsschutzlos gestellt, kann er doch seine Rügen gegen die Prüfungsentscheidung des Antragsgegners mit Widerspruch und ggf. Klage gegen den Bescheid vom 28. September 2017 geltend machen. Nach der gesetzlichen Systematik in § 12 Abs. 1 bis 3 VAPPol II Bachelor werden etwaige Rechtsbehelfsverfahren nach der Bekanntgabe eines endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung indes außerhalb des Ausbildungs- und Widerrufsbeamtenverhältnisses durchgeführt. Stellt sich später heraus, dass die Prüfungsentscheidung rechtswidrig war und die fragliche Prüfung als bestanden zu bewerten ist oder ein einzuräumender neuer Prüfungsversuch bestanden wurde, wäre dem Antragsteller freilich die Fortsetzung der Ausbildung unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Inhalt, den Antragsteller für die Dauer der Anfechtung der Prüfungsentscheidung einstweilen im Ausbildungs- und Widerrufsbeamtenverhältnis (bei voller Alimentation) zu belassen, jedenfalls nach Würdigung der vom Antragsteller geltend gemachten, die Zumutbarkeitsschwelle in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht unterschreitenden Nachteile kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.