Urteil
4 K 1759/09.DA
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2011:0302.4K1759.09.DA.0A
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Leitsätze
1. Die Verblisterung von Arzneimitteln stellt einen Vorgang des Herstellens von Arzneimitteln dar, der im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG in den Betriebsräumen der Apotheke durchgeführt werden darf.
2. Der übliche Apothekenbetrieb umfasst nicht eine Auslagerung des Vorgangs der Verblisterung in Räumlichkeiten eines Seniorenheims und ist daher unzulässig.
3. Auch der zwischen der Apotheke und dem Seniorenheim abgeschlossene und von der Heimaufsicht genehmigte Heimvertrag hat keine derartige Legalisierungswirkung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verblisterung von Arzneimitteln stellt einen Vorgang des Herstellens von Arzneimitteln dar, der im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG in den Betriebsräumen der Apotheke durchgeführt werden darf. 2. Der übliche Apothekenbetrieb umfasst nicht eine Auslagerung des Vorgangs der Verblisterung in Räumlichkeiten eines Seniorenheims und ist daher unzulässig. 3. Auch der zwischen der Apotheke und dem Seniorenheim abgeschlossene und von der Heimaufsicht genehmigte Heimvertrag hat keine derartige Legalisierungswirkung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann die Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung treffen, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidium Darmstadt vom 26. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Regierungspräsidium Darmstadt hat zu Recht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes– AMG – als nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der staatlichen Gesundheitsverwaltung vom 20. Februar 2001 (GVBl. I S. 127) zuständige Behörde gegenüber dem Kläger die Verblisterung von Arzneimitteln außerhalb der von der Betriebserlaubnis umfassten Betriebsräume der Marien-Apotheke untersagt. Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Verblisterung der Arzneimittel außerhalb der Apothekenräumlichkeiten in Räumlichkeiten des zu versorgenden Heimes verstößt gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 AMG. Grundsätzlich bedarf danach der Herstellungserlaubnis, wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will. Unter dem Begriff des Herstellens ist nach § 4 Abs. 14 AMG unter anderem auch das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken und das Kennzeichnen von Arzneimitteln zu verstehen. Unerheblich ist hierbei, ob die Herstellung auf eigene Rechnung erfolgt oder nicht und ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehungen des tätig werdenden Betriebes zu anderen (vgl. Kloesel/Cyran, Kommentar zum Arzneimittelgesetz, Stand: März 2004, § 13 Ziff. 8). Die Tätigkeit muss allerdings gewerbs- oder berufsmäßig erfolgen. Die (Neu-)Verblisterung von Arzneimitteln stellt einen solchen Vorgang des Herstellens von Arzneimitteln dar. Bei einem Blister handelt es sich um eine Durchdrückpackung (Sichtverpackung) für Arzneimittel aus Kunststoff- bzw. Aluminiumfolie. Bei der personenbezogenen Verblisterung, wie diese der Kläger durchführt, werden die industriell in Blistern verpackten Fertigarzneimittel den Verpackungen entnommen und für den Patienten portioniert, in der Regel nach Wochentagen und Tageszeiten geordnet in Behältnisse einsortiert und verpackt. Diese Tätigkeit erfolgt entweder manuell oder maschinell, wobei die neue Verpackung danach für den Patienten gekennzeichnet wird. Die Qualifizierung als Herstellen eines Arzneimittels entfällt auch nicht dadurch, dass der Kläger zunächst die für die Heimbewohner vorgesehenen Packungen der Fertigarzneimittel in die Räumlichkeiten des Heimes verbringt. Denn hierdurch ist noch keine Abgabe der Arzneimittel an den Empfänger der Arzneimittel erfolgt. Unter Abgabe eines Arzneimittels als Unterfall des Inverkehrbringens nach § 4 Abs. 17 AMG ist die Einräumung der Verfügungsgewalt an einen anderen durch körperliche Überlassung des Arzneimittels zu verstehen (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Mai 2006, 11 LC 265/05, zitiert nach JURIS; Kloesel/Cyran, § 4 AMG, RdNr. 57 m.w.N.). Eine derartige Übergabe hat vorliegend auch nach dem Klägervortrag noch nicht stattgefunden. Die Fertigarzneimittel sind nämlich nicht den einzelnen Verbrauchern, d. h. den Bewohnern des Seniorenheimes, in deren Verfügungsgewalt übergeben und sodann von diesen der Apotheke zum Zwecke der Verblisterung zurückgegeben worden. Vielmehr wurden die gelieferten Arzneimittel auf Wunsch des Heimes zunächst in einen separaten Raum, der vom Kläger angemietet wurde, verbracht und dort patientenindividuell verblistert. Erst danach erfolgte die Auslieferung, d. h. die Abgabe an die einzelnen Patienten bzw. für diese an das Heimpersonal und somit das Inverkehrbringen der Arzneimittel. Der Kläger selbst geht auch nicht davon aus, dass er die Arzneimittel, wenn sie in die Räumlichkeiten des Seniorenheimes verbracht und dort in einem angemieteten Raum gelagert wurden, bereits an die Heimbewohner, d. h. die Verbraucher, abgegeben hat. Vielmehr ist er der Auffassung, dass zur Erfüllung des Heimvertrages auch die bewohnerbezogene Abgabe und alle damit zusammenhängenden Handlungsschritte, wie das bewohnerbezogene Umverpacken von Arzneimitteln gehören. Hierbei vermischt der Kläger die Begriffe Herstellen und Abgabe von Arzneimitteln. Denn das Verblistern zählt, wie vorstehend ausgeführt, zum Begriff des Herstellens von Arzneimitteln. Die Herstellung erfolgt jedoch vor der Abgabe und ist mit dieser nicht identisch. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG sind Apotheker von der Erlaubnispflicht für die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs befreit. Denn insoweit unterliegen Apotheker bereits der Überwachung aufgrund des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung (vgl. OLG München, Urteil vom 6. Mai 2010, 29 U 4316/09, zitiert nach JURIS). Dabei umfasst der Begriff des üblichen Apothekenbetriebs die Aufgaben, die einer Apotheke nach den arzneimittel- und apothekenrechtlichen Bestimmungen zugewiesen sind (vgl. OVG Lüneburg a. a. O.) und die von der Erlaubnis nach § 1 des Apothekengesetzes– ApoG – umfasst sind. Das Verwaltungsgericht geht mit dem Kläger und dem Regierungspräsidium Darmstadt insoweit konform, dass die in der Apotheke des Klägers durchgeführte Verblisterung von Arzneimitteln zur Versorgung der Heimbewohner des Seniorenzentrums B. keiner Herstellungserlaubnis bedarf. Denn diese Umverpackung zugunsten einzelner Patienten erfolgt im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs. Nicht davon umfasst ist dagegen die Verblisterung in Räumen des Heimes, da diese Tätigkeit gerade nicht im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs erfolgt. Die Herstellung von Arzneimitteln in den Räumlichkeiten des Heimes ist auch nicht aufgrund des vom Regierungspräsidium Darmstadt genehmigten Heimversorgungsvertrages nach § 12a ApoG zulässig. Gemäß § 1 Abs. 3 ApoG gilt die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. Unzweifelhaft gehört der im Heim angemietete Raum nicht zu den von der Erlaubnisurkunde umfassten Betriebsräumen im Sinne des § 4 ApBetrO. Es liegen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalles vor, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, zusätzliche Betriebsräume außerhalb der Betriebseinheit der Apotheke zuzulassen. Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung mit einem Verweis auf die zulässige Auslagerung von Betriebsräumen bei Versandapotheken begründet und ausführt, der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber habe hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass sich der übliche Apothekenbetrieb aufgrund der neueren Entwicklungen nicht mehr auf die Betriebsräume der Apotheke selbst beschränke, geht er fehl. Zum einen bedarf die Zulässigkeit einer Versandapotheke der Erlaubnis nach § 11a Satz 1 ApoG. Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 11a Satz 1 Nr. 1 ApoG hinsichtlich der Anforderungen deutlich gemacht, dass es sich bei dem Versand von Arzneimitteln gerade nicht um den üblichen Apothekenbetrieb handelt. Darin heißt es: „Der Versand wird aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb und nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgen, …“ Dementsprechend ist in § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO auch eine Ausnahme von dem Grundsatz der Betriebseinheit für Versandapotheken aufgenommen worden. Der Kläger kann seine Auffassung auch nicht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008, AZ: 3 C 27/02, BVerwGE 131, 1 ff., stützen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da sich das Bundesverwaltungsgericht dort mit der Zulässigkeit der Einschaltung eines Transportmittlers im Falle eines zugelassenen Versandhandels mit Arzneimitteln befasste. Streitig war dabei lediglich der Versendungsbegriff mit der Frage, ob die Arzneimittel nur an die Anschrift des Patienten als Empfänger der Sendung zugestellt oder die verpackten Arzneimittel zunächst an eine Abholstation verschickt werden dürfen. Hierbei wird an dem Inhalt der verpackten und zum Versand aufgegebenen Arzneimittel nichts verändert. Die Sendung wird lediglich von einem Transportunternehmen in einem hierfür gesicherten Raum zwischengelagert und dann nach Prüfung der Identität des Abholers an den Verbraucher abgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht betonte hierbei ausdrücklich, dass die Gefahr, dass die Ware verwechselt oder an Unbefugte ausgegeben wird, nicht größer als beim Transport und der Auslieferung selbst ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch mit dem Vorgang der Verblisterung nicht vergleichbar, da hierbei generell erhöhte Gefahren bestehen, da die Arzneimittel ausgeeinzelt, patientengerecht zusammengestellt und wieder neu verpackt sowie nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO gekennzeichnet werden müssen. An die Herstellung eines Arzneimittels sind aufgrund der Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit erhöhte Anforderungen zu stellen, weshalb allein die Versorgung eines Heimes mit Arzneimitteln nicht ausreicht, um einen besonderen Einzelfall zu begründen, der eine Ausnahme vom Regelfall der Betriebseinheit der Apotheke rechtfertigen würde. Lediglich der Wunsch des Heimes, wonach die Verblisterung dort stattfinden solle, ist nach Auffassung des Gerichts hierfür nicht ausreichend. Es ist nämlich weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in den Räumlichkeiten der Apotheke des Klägers nicht ausreichend Platz zur Verfügung stünde, um diese Tätigkeit dort auszuüben. Der Kläger räumt selbst ein, nach dem Erlass der streitgegenständlichen Anordnung werde die Verblisterung in den Apothekenräumlichkeiten durchgeführt. Es besteht daher keinerlei Notwendigkeit, den Transport der Fertigarzneimittel zum Heim und zurück zur Apotheke durchzuführen. Vielmehr könnten die Arzneimittel gleich in die für die Heimbewohner vorgesehenen Blister verpackt und sodann ausgeliefert werden. Die Verblisterung der Arzneimittel in Räumlichkeiten des Heimes ist auch nicht aufgrund von § 12a ApoG zulässig. Soweit der Kläger ausführt, hierbei handele es sich um eine Spezialnorm mit Legalisierungswirkung, aufgrund derer sämtliche apothekenpflichtigen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Belieferung des Heimes zulässig seien, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Hintergrund der Schaffung der Vorschrift des § 12a ApoG, der mit Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3325) in das Apothekengesetz eingefügt worden ist, war der Handlungsbedarf nach Einführung der 2. Stufe zur Pflegeversicherung (vgl. BT-Drs. 14/756, S. 1 und S. 5, sowie BT-Drs. 14/8930, S. 1, 2 und 4). Hierdurch waren eine Anzahl von Krankenhausbetten oder Betten in gleichgestellten Einrichtungen in stationäre Pflegebetten umgewandelt worden, die dadurch aus der Versorgung durch eine Krankenhausapotheke herausgefallen waren. Daher war keine sachgerechte Kontrolle der hierfür erforderlichen Arzneimittelbestände durch Apotheker gewährleistet. Ziel der Schaffung der Möglichkeit des Abschlusses eines Heimversorgungsvertrages zwischen Heim und einem Apotheker im näheren Umkreis war eine Erhöhung der Arzneimittelsicherheit sowie eine kostengünstigere und verbesserte, teilweise auch einfachere Arzneimittelversorgung (BT-Drs. a. a. O.). So wird in der BT-Drs. 14/8930, S. 4, zu § 12a unter anderem ausgeführt: „Die sonstigen Änderungen dienen der Erhöhung des Schutzes des Heimbewohners und der Beschäftigten des Heimes. … Das Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde dient unter anderem dem Ziel, prüfen zu können, ob der Vertrag der Versorgung dient und die geltenden Bestimmungen beachtet werden.“ Mithin ist Sinn und Zweck der Regelung eine Besserstellung der Versorgung der Heimbewohner und eine bessere Kontrolle des Pflegepersonals. Dies wird zum einen dadurch gewährleistet, dass dem Heim eine bestimmte Apotheke als Ansprechpartner zur Verfügung steht und hierdurch ein Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Heimpersonal aufgebaut werden kann. Zum anderen sieht § 12a Abs. 1 Nr. 2 und 3 ApoG Kontroll- und Beratungspflichten des Apothekers vor, die zuvor nicht bestanden haben. Folglich erweitert die Vorschrift des § 12a ApoG die Pflichten des Apothekers aufgrund des bestehenden Kontrahierungszwangs. Um die Verbesserung der Versorgungssituation in den Heimen für die Krankenkassen und Pflegeheime möglichst „kostenneutral“ zu halten, soll der Vertrag ohne Entgelt für den Apotheker abgeschlossen werden. Dem Apotheker erwächst hieraus allerdings der Vorteil der dauerhaften Versorgung der Heimbewohner auf längere Zeit, die ohne die Regelung des § 12a HeimG rechtlich nicht zulässig gewesen ist. Soweit der Kläger vorträgt, § 12a ApoG legalisiere das Tätigwerden des Apothekers in den Räumen des Heimes, da in dem Heimversorgungsvertrag auch das Zutrittsrecht zum Heim geregelt werden müsse, ist dies korrekt, soweit der Apotheker bedingt durch den Abschluss des Heimversorgungsvertrages zusätzliche Pflichten erfüllen muss, für die ein Zutrittsrecht zum Heim unabdingbar ist. Insbesondere wird hierdurch eine Spezialregelung gegenüber § 24 ApBetrO, die eine Rezeptsammelstelle grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt stellt und sie bei Angehörigen von Heilberufen generell untersagt, geschaffen, da mit der Genehmigung des Heimversorgungsvertrages die Belieferung der Heimbewohner grundsätzlich durch eine bestimmte Apotheke erfolgen darf. Dagegen hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 12a ApoG jedoch nicht bezweckt, im Bereich der Herstellung von Arzneimitteln Ausnahmevorschriften zu schaffen. Vielmehr soll durch die Regelung des § 12a ApoG gerade die Arzneimittelsicherheit gestärkt werden. Das Gegenteil wäre jedoch der Fall, würde die Herstellung von Arzneimitteln – und sei es auch nur im Wege der Umverpackung und Neuverblisterung von Fertigarzneimitteln – in den Räumen des Heimes zugelassen werden. Denn hierbei sind besondere hygienische Anforderungen an die Räumlichkeiten und die zum Einsatz kommenden Geräte zu stellen. Die für den Apotheker bestehende Ausnahme, Arzneimittel ohne Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG herstellen zu dürfen, beruht gerade darauf, dass der Apothekenbetrieb zum einen der Erlaubnis bedarf und zum anderen der ständigen Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegt. Dagegen werden die Räumlichkeiten in einem Heim nicht daraufhin überprüft, ob diese für die Herstellung von Arzneimitteln geeignet sind. Die personenbezogene Ver-blisterung der Arzneimittel hat daher vor der Abgabe, d. h. des Inverkehrbringens, in den Räumen der Apotheke stattzufinden. Das Verblistern von Arzneimitteln im Heim ist auch nicht durch die Genehmigung des Heimversorgungsvertrages durch das Regierungspräsidium Darmstadt rechtmäßig geworden, da unter § 3 des Vertrages, der die Belieferung der Heimbewohner mit Arzneimitteln zum Gegenstand hat, in Absatz 4 zunächst geregelt ist, dass das Heim dem Apotheker die Verordnungen und Bestellungen der Heimbewohner zuleitet. Nach § 3 Abs. 5 des Heimversorgungsvertrages sind die zu liefernden Arzneimittel und Medizinprodukte von der Apotheke jeweils auf die Heimbewohner bezogen zu verpacken und mit Lieferdatum zu versehen. Sie sind dann dem Empfänger oder hierfür zuständigen Mitarbeiter des Heimes in der Weise auszuhändigen, dass Verwechslungen oder Missbrauch ausgeschlossen sind. Dass die personenbezogene Verpackung (Verblisterung) in den Räumen des Heimes stattfinden soll, findet sich in keiner Klausel des Heimversorgungsvertrages, eine solche kann daher auch nicht von der Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt umfasst sein. Dem Kläger ist auch nicht zu folgen, soweit er ausführt, bei der Verblisterung handele es sich um eine besonders hochwertige Beratungsleistung, die von der Genehmigung des Heimversorgungsvertrages umfasst sei. Auch hier verkennt der Kläger die klare Begriffsdefinition in § 4 Abs. 14 AMG hinsichtlich des Herstellens von Arzneimitteln. Diese ist mit der Beratungstätigkeit des Apothekers nicht identisch. Wie aus § 3 Abs. 4 ApBetrO zu entnehmen ist, sind pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung unter anderem die Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Information und Beratung über Arzneimittel. Auch der Vortrag des Klägers, er müsse nunmehr zunächst die Arzneimittel entsprechend den Blister- und Dosierungsplänen in dem jeweiligen Heim abholen und nach erfolgter Verblisterung in das Seniorenheim zurücktransportieren, ändert nichts an der Rechtslage. Diese Vorgehensweise widerspricht zudem dem zwischen dem Seniorenheim und dem Kläger geschlossenen Vertrag, wonach die zu liefernden Arzneimittel und Medizinprodukte von der Apotheke jeweils auf die Heimbewohner bezogen zu verpacken und mit Lieferdatum zu versehen sind. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO i.V. m. § 167 VwGO. Der Kläger ist approbierter Apotheker und betreibt auf der Grundlage der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29. November 1989 die M.-Apotheke in A-Stadt. Bereits im Juli 2009 erhielt das Regierungspräsidium Darmstadt von der Heimaufsicht in Rheinland-Pfalz den Hinweis, dass im Seniorenzentrum B. ein Raum an die M.-Apotheke vermietet sei, wo Arzneimittel verblistert würden. Mit Schreiben vom 8. September 2009 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Kläger darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Verblisterung von Arzneimitteln nicht Gegenstand der Versorgung von Heimbewohnern im Sinne des § 12a Abs. 1 ApoG sein könne. Es handele sich um eine erlaubnisfreie Herstellungstätigkeit, die in den von der Betriebserlaubnis umfassten Räumlichkeiten zu erfolgen habe. Der Kläger wurde aufgefordert, die Verblisterung in den Räumen des Seniorenzentrums B. einzustellen und gleichzeitig zum Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung angehört. Am 1. September 2009 schloss der Kläger mit der Seniorenzentrum B. GmbH einen Vertrag gemäß § 12a ApoG zur Versorgung der Heimbewohner des Seniorenzentrums B. mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Der Heimversorgungsvertrag wurde von dem Beklagten am 26. November 2009 genehmigt. Auf der Grundlage dieses Heimversorgungsvertrages beliefert der Kläger die Bewohner des Seniorenzentrums mit Arzneimitteln, wobei die gelieferten Arzneimittel auf Wunsch des Heimes zunächst in einem separaten Raum des Seniorenzentrums, der von dem Kläger angemietet wurde, verbracht und dort für die Patienten individuell verblistert wurden. Mit Verfügung vom 26. November 2009 untersagte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Kläger die Verblisterung von Arzneimitteln außerhalb der von der Betriebserlaubnis umfassten Betriebsräume der Apotheke. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der individuellen Verblisterung von Arzneimitteln für Heimbewohner handele es sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AMG um eine – für Apotheken erlaubnisfreie – Herstellungstätigkeit. Diese habe in den von der Betriebserlaubnis umfassten Räumen zu erfolgen. Dies ergebe sich einerseits aus § 1 Abs. 3 ApoG, wonach die Erlaubnis nur für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume gelte. Zum anderen sei in § 4 Abs. 4 ApBetrO geregelt, dass die Betriebsräume so angeordnet sein sollen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zugänglich ist. Die in der Vorschrift genannten Ausnahmen seien für eine Verblisterung in den Räumen des Seniorenzentrums nicht einschlägig. Auch könne aus der in § 12a ApoG geforderten vertraglichen Fixierung von Art und Umfang der Versorgung etc. nicht geschlossen werden, andere, nicht von § 12a ApoG umfasste Tätigkeiten könnten unter Berufung auf den geschlossenen Versorgungsvertrag entgegen der genannten Grundsätze des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung in die Räume des Heimes verlagert werden. Mit bei Gericht am 9. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die angefochtene Untersagungsverfügung sei rechtswidrig, da die Verblisterung von Arzneimitteln in den Räumlichkeiten des Seniorenzentrums keinen Verstoß im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG darstelle. Der Beklagte verkenne, dass sich das Herstellungsprivileg für Apotheker aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AMG auf den üblichen Apothekenbetrieb, nicht aber auf die konkreten Apothekenräumlichkeiten beschränke. Der Grundsatz der Betriebseinheit stehe der Verblisterung außerhalb von Apotheken nicht entgegen, denn „üblicher Apothekenbetrieb“ bedeute nicht „in der Apotheke“. Der Grundsatz der Betriebseinheit, der sich aus § 4 Abs. 4 ApBetrO ergebe, stelle schon einen falschen Anknüpfungspunkt dar. Der apothekenübliche Betrieb finde nicht mehr ausschließlich in der Apotheke statt. Dies werde deutlich an der Zulässigkeit des Versandhandels, bei dem die Abgabe von Arzneimitteln rund um die Uhr an jedem beliebigen Ort in Deutschland erfolgen könne. Die Abgabe werde jedenfalls vom Begriff des üblichen Apothekenbetriebs umfasst. Der übliche Apothekenbetrieb werde daher nicht auf die Tätigkeiten in den Apothekenräumlichkeiten beschränkt. Auch sei die Abgabe von Arzneimitteln in sog. Pick-up-Stellen zulässig, was die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008, BVerwGE 131, 1ff., bestätigt habe. Die Belange des Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit stünden einer Abgabe von Arzneimitteln an Abholstationen nicht entgegen. Dies müsse auch für das Herstellungsprivileg des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG gelten, da dies personen- und nicht betriebsbezogen sei. Es knüpfe daher nicht an die Räumlichkeiten der jeweiligen Apotheke an. Der Grundsatz der Betriebseinheit gelte im Übrigen auch nicht ausnahmslos. Ausnahmen seien insbesondere dann zulässig, wenn sie durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt seien. Dies zeige die beispielhafte Aufzählung der Ausnahmetatbestände in § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO. Ausdrücklich ausgeschlossen sei lediglich die Anmietung von Räumlichkeiten zur Lagerung innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses. Eine vergleichbare Vorschrift für Heime bestehe nicht. Komme es nicht zu einem direkten Kundenkontakt, wie dies bei der Verblisterung der Fall sei, werde der reibungslose Betriebsablauf einer Apotheke nicht beeinträchtigt. Insbesondere könne der Apotheker seiner Aufsichts- und Leitungsfunktion dann nachkommen, wenn er die Verblisterung in den angemieteten Räumlichkeiten selbst vornehme. Jedenfalls werde dieser Grundsatz durch die Spezialregelung des § 12a ApoG durchbrochen, da diese als Ausnahmevorschrift anzusehen sei. Gegenstand des Heimversorgungsvertrages sei die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung sowie die Information und Beratung der Heimbewohner. Hierzu zählten auch die Abgabe von Arzneimitteln sowie die individuelle Verpackung derselben. Es sei gerade Sinn und Zweck des Heimversorgungsvertrages, dass die apothekenüblichen Arbeiten, insbesondere die Abgabe der Arzneimittel, außerhalb der Apotheke erfolgen sollten. Die Vertragsapotheke sei in jedem Fall auf der Grundlage des Vertrages nach § 12a ApoG befugt, in den Räumen des Heimes Arzneimittel an die Heimbewohner abzugeben sowie damit zusammenhängend zu informieren und zu beraten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben zählten auch alle damit zusammenhängenden Handlungsschritte, so auch das Verblistern. Dies stelle eine besonders hochwertige Beratungsleistung der Apotheke gegenüber den Heimbewohnern dar, die über die übliche Dosierungsberatung, wie sie in der Apotheke erfolge, hinausgehe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Ver-blisterung in einem Seniorenheim zwar dem Pflegepersonal, nicht jedoch pharmazeutischen Fachkräften vorbehalten sein solle. Die Arzneimittelsicherheit werde erhöht, wenn die Verblisterung von besonders fachkundigen pharmazeutischen Fachkräften vorgenommen werde. Dies entspreche schließlich auch der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, der zum einen die Versorgung von Senioren- und Pflegeheimen mit Arzneimitteln optimieren und wirtschaftlich effizienter ausgestalten wolle und zum anderen den Apotheken die Chance eröffnet habe, ihr Dienstleistungsangebot im Rahmen des apothekenüblichen Betriebes zu erweitern. Die derzeit vom Kläger betriebene Verblisterungspraxis, indem die Arzneimittel im Seniorenheim abgeholt, in der Apotheke neu verblistert und sodann zum Seniorenheim zurücktransportiert würden, sei nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch fehleranfälliger. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. November 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt seiner angefochtenen Verfügung und trägt ergänzend vor, das Apothekenprivileg des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG beschränke die Herstellung von Arzneimitteln durch den Inhaber einer Apotheke auf den üblichen Apothekenbetrieb. Der aufgrund § 21 AMG erlassene § 4 ApBetrO regele in Absatz 1, dass die Apothekenbetriebsräume geeignet sein müssten, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die Herstellung von Arzneimitteln, zu gewährleisten. § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO enthalte eine Ausnahmevorschrift. Daraus folge, dass in dieser Regelung nicht genannte pharmazeutische Tätigkeiten, so auch die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, nicht außerhalb der Apothekenbetriebsräume vorgenommen werden dürften. Schließlich sei die Beschaffenheit der Apothekenbetriebsräume eine Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenerlaubnis. § 12a ApoG lege eine Genehmigungspflicht und deren Voraussetzungen für die Heimversorgung durch einen Apothekeninhaber fest, beinhalte jedoch keine Bestimmung zur Erweiterung der Apothekenbetriebsräume. Einschlägig sei allein § 4 Abs. 4 ApBetrO, der in Satz 2 lediglich für den Versandhandel eine Ausnahme zulasse. Auch die Ausgabe der Arzneimittel an die Heimbewohner im Heim sowie die Beratung der Heimbewohner im Heim lasse nicht den Schluss zu, auch die vorangehende Herstellung der Arzneimittel sei im Heim erlaubt. Eine Rückholung der Arzneimittel aus dem Seniorenheim werde entbehrlich, wenn der Kläger die Verblisterung vor der Heimbelieferung vornehme. Mit Schriftsätzen vom 23. Juli 2010 und 29. Juli 2010 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und des von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgangs.