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Urteil

4 K 1852/14.DA

VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2015:1028.4K1852.14.DA.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 1. Hs. VwGO zulässig. Sie hat unter Berücksichtigung von § 79 Abs.1 Nr. 1 VwGO den Abgabenbescheid vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2014 zum Gegenstand. Dies entspricht unter Anwendung von § 88 VwGO auch dem Begehren des Klägers. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2014 ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zur Grundsteuer B begegnet weder formellen noch materiellen Bedenken. Der Bescheid vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2014 genügt den Vorgaben des § 157 der Abgabenordnung (AO), die gemäß § 1 Abs. 2 AO mit ihren dort genannten Vorschriften für Realsteuern entsprechend gilt, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, wie bei der Grundsteuer geschehen. Nach § 157 AO ist auch der streitige Bescheid schriftlich zu erteilen (Abs. 1 Satz 1) und der Bescheid muss die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet (Abs. 1 Satz 2). Diesen Anforderungen wird der streitige Bescheid gerecht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Adressfeld des Ausgangsbescheides der Zusatz "M.C." enthalten ist, denn dies ändert nichts daran, dass zweifelsfrei der Kläger als Steuerschuldner bestimmbar ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Januar 2010 (Az.: 5 A 2342/09 -, HSGZ 2010, 238, m.w.N.) darauf hingewiesen, dass gemäß § 157 Abs. 1 Satz 2 AO essenzieller Bestandteil jedes Steuerbescheides die Angabe des Inhaltsadressaten als Steuerschuldner ist. Dessen Identität müsse sich aus dem Verwaltungsakt selbst zweifelsfrei und sicher bestimmen lassen. Allerdings könnten etwaige Zweifel im Hinblick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten durch Auslegung beseitigt werden. Maßgeblich sei insofern nicht die Sicht eines außenstehenden Dritten, sondern allein, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Solange deshalb unter Berücksichtigung dessen keine Zweifel an der Identität des Bescheidadressaten auftreten würden, sei ein Fehler in der namentlichen Bezeichnung unschädlich. Hiernach konnten auch für den Kläger keinerlei Zweifel daran bestehen, dass er als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden sollte, denn abgesehen davon, dass die Bezeichnung "M.C." nicht auf einen eingetragenen Verein rückschließen lässt, der in Anspruch genommen werden könnte, kann der Kläger auch aus seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer problemlos darauf schließen, dass er mit dem angefochtenen Bescheid zur Grundsteuer herangezogen werden soll. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer B ist § 5 Nr. 1 Buchst. b) der Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2014 vom 13. Februar 2014 - Haushaltssatzung - i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG). Dass die Haushaltssatzung erst am 4. April 2014 in den "Riedstädter Nachrichten" bekannt gemacht wurde, der Ausgangsbescheid aber bereits vom 27. März 2014 datiert, ist jedenfalls deshalb unschädlich, weil es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Bescheides vorliegend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - also des Widerspruchsbescheides - ankommt. Zu diesem Zeitpunkt, am 1. Oktober 2014, war die Haushaltssatzung bekannt gemacht und kann somit auch als Rechtsgrundlage für die Grundsteuererhebung dienen. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags bzw. des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Dieser Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre festzusetzen, § 25 Abs. 2 GrStG, wobei der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen ist, § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG. In formeller Hinsicht sind Rechtsfehler hinsichtlich der von der Stadtverordnetenversammlung am 13. Februar 2014 gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beschlossenen und am 4. April 2014 in den "Riedstädter Nachrichten" bekannt gemachten Haushaltssatzung nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung sei bereits wegen fehlender Abwägung im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip formal unwirksam, kann ihm nicht gefolgt werden. Welche Umstände die Stadtverordneten bei Beschlussfassung über einen Hebesatz in ihre Überlegungen einstellen, ist eine Frage des politischen Willensbildungsprozesses und unterliegt keinen formalen Vorgaben. Insofern können sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zum Sozialstaatsprinzip erst im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit stellen. Aber auch materiell-rechtlich begegnet die im Wege der sog. Inzidentprüfung erfolgte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Beklagten in der Haushaltssatzung festgesetzten und angewendeten Hebesatzes keinen Bedenken. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Satzungsrechts der Beklagten unterliegt aufgrund des den Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. §§ 25 f. GrStG verliehenen Hebesatzrechts lediglich einer eingeschränkten (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Hebesatzrechts sowie das verfassungsrechtliche Willkürverbot eingehalten bzw. beachtet sind. Hierbei darf weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige seine eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen hinsichtlich der Hebesatzfestsetzung an die Stelle des hierzu ermächtigten kommunalen Satzungsgebers stellen (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschl. v. 5. August 2014 - 5 B 1100/14 -, KStZ 2014, 218, m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die Beklagte durch die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 360 v.H. auf 520 v.H. für das Jahr 2014 ihre vom Gesetzgeber gezogenen gesetzlichen Grenzen nicht überschritten. In ihrem Urteil vom 15. September 2015 (Az.: 4 K 1659/13.DA) hat die Kammer in einem Fall, in dem die beklagte Kommune den Hebesatz von 400 v.H. auf 800 v.H. angehoben hatte, folgendes ausgeführt: "Eine gesetzliche Höchstgrenze für die Grundsteuer gibt es nicht; der hessische Landesgesetzgeber hat von der ihm in § 26 GrStG insoweit eingeräumten Ermächtigung bis dato keinen Gebrauch gemacht. Ob die Beklagte mit der Erhöhung der Grundsteuer B gegen die Vorschrift des § 93 Abs. 2 HGO verstoßen hat, ist vorliegend nicht zu prüfen. Danach haben die Gemeinden zwar die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen grundsätzlich zunächst aus den Entgelten für ihre Leistungen und (erst) im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Diese Vorschrift vermittelt allerdings dem einzelnen Bürger kein subjektivöffentliches Recht auf Einhalt dieses Grundsatzes; sie ist nicht drittschützend (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 5. August 2014, - 5 B 1100/14 - a.a.O., und Beschl. v. 5. August 2014 - 5 A 884/14.Z -, ESVGH 65, 128, m.w.N.; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 6. März 2014 - 6 K 1230/13.F -, juris). Sie beinhaltet vielmehr die gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung der Gemeinden, bei der Erhebung kommunaler Steuern die Rangfolge der Deckungsmittel zu beachten (Bayer. VGH, Beschl. v. 10. Februar 2007 - 4 ZB 06.2567 -, NVwZ-RR 2008, 53 und vom 20. Oktober 2011 - 4 ZB 11.1187 -, juris; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 6. März 2014 - 6 K 1230/13.F -, a.a.O.; Lang, NVwZ 2015, 695). In die der einzelnen Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzautonomie überlassenen eigenverantwortlichen Entscheidung, inwieweit sie von dem ihr vorgegebenen rechtlichen Rahmen von den Einnahmequellen Gebrauch macht, würde eingegriffen, wenn dem einzelnen Gemeindebürger das Recht eingeräumt würde, seine subjektiven Vorstellungen einzuklagen. Die Überwachung der Einhaltung der Haushaltsgrundsätze ist nicht Sache der Gemeindebürger, sondern allenfalls der kommunalen Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus würde eine Auslegung des § 93 Abs. 2 HGO dahingehend, dass die Erhebung der Grundsteuer bzw. eines bestimmten Hebesatzes erst dann zulässig sei, wenn die zur Haushaltsdeckung erforderlichen Einnahmen nicht durch Gebühren und Beiträge erzielt werden können, gegen Bundesrecht verstoßen. Die Grundsteuer unterliegt als Realsteuer der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz durch die Regelungen im Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht und den Ländern in § 26 GrStG lediglich vorbehalten, zu regeln, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen sowie welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen. Diese abschließende bundesrechtliche Ermächtigung schließt es aus, § 93 Abs. 2 HGO dahingehend zu verstehen, dass darin eine wie auch immer geartete Begrenzung des Rechts der Gemeinde zur Erhebung der Grundsteuer bzw. zur Festsetzung der Hebesätze abzuleiten wäre (vgl. BVerwG, Urt. vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, NVwZ 1994, 176 zur Gewerbesteuer; Hess. VGH, Beschl. v. 5. August 2014 - 5 B 1100/14 und 5 A 884/14.Z -, a.a.O.; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 6. März 2014 - 6 K 1230/13.F -, a.a.O.). Auch aus einer "verfassungskonformen Auslegung" der Rechtsvorschrift des § 25 GrStG lässt sich keine Höchstgrenze des Hebesatzes ableiten. Einer solchen Auslegung steht bereits die den Ländern in § 26 GrStG übertragene Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Festsetzung von Höchstsätzen entgegen. (...) Die Erhöhung des Hebesatzes durch die Beklagte auf 800 v.H. verstößt auch nicht gegen das aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgende rechtsstaatliche Gebot sozialer Steuerpolitik. Der Sozialstaatsgrundsatz als solcher vermittelt zwar keine Grundlage subjektiver Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat (vgl. Sachs, a.a.O., Art. 20, Rn. 50; Grzeszick in: Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Stand: Dez. 2014, Art. 20, VIII, Rn. 19, m.w.N.). Es entfaltet jedoch entsprechende Wirkungen in Zusammenwirken mit anderen rechtlichen Regelungen (Sachs, Art. 20, a.a.O.). Nach § 10 Satz 2 HGO ist von der Gemeinde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. Dies bedeutet, dass Geldleistungspflichten die betroffenen Steuerzahler nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen dürfen, sog. Erdrosselungsverbot (vgl. Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 11. Auflage 2014, § 25 Rn. 4; BVerfG, Beschl. v. 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, NJW 2006, 1191; Hess. VGH, Beschl. v. 5. August 2014, - 5 B 1100/14 -, a.a.O.). Eine erdrosselnde Wirkung einer Steuer ist erst dann anzunehmen, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können (vgl. Troll/Eisele, a.a.O., § 25 Rn. 4; Hess. VGH, Beschl. v. 5. August 2014, - 5 B 1100/14 -, a.a.O.)." Diese Einschätzung, an der das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags festhält, gilt vorliegend gleichermaßen. Ebenso wie in dem Fall eines auf 560 v.H. erhöhten Hebesatzes, der dem o.g. Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2014 (Az.: 5 B 1100/14 -, a.a.O.) zugrunde lag, ist auch hier bei einem auf 520 v.H. erhöhten Hebesatz eine erdrosselnde Wirkung nicht zu konstatieren. Dass Vermieter die Grundsteuer ggf. auf die (selbst nicht steuerpflichtigen) Mieter umlegen können, ändert daran nichts, denn dass im Rhein-Main-Gebiet die Mieten allgemein hoch sind, ist nicht in erster Linie die Folge der auf die Mieter umgelegten Grundsteuer, sondern Folge des Charakters als Ballungsraum. Auch wenn man sich die Höhe der Grundsteuer vergegenwärtigt - im Jahr 2014 für das gesamte Grundstück des Klägers 42,22 EUR pro Monat - führt diese nicht dazu, dass Mieten, wie der Kläger meint, "unbezahlbar" würden. Und auch für Grundstückseigentümer selbst stellt eine Grundsteuer aufgrund eines Hebesatzes von 520 v.H. keine Belastung dar, die wirtschaftlich allgemein nicht mehr leistbar wäre - dies insbesondere auch eingedenk des Wertes, den ein Grundstück hat. Vor diesem Hintergrund scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG aus. Der Hinweis des Klägers auf die seiner Auffassung nach unterschiedlich und willkürlich erfolgte Einheitswertermittlung führt hier schon deshalb nicht weiter, weil dies ggf. gegen die von den Finanzämtern erlassenen Einheitswert- bzw. Steuermessbescheide vorgebracht werden müsste. Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an diese Grundlagenbescheide gebunden. Sollte der Kläger aufgrund seiner persönlichen wirtschaftlichen Situation die Grundsteuer nicht mehr tragen können, kann er Anträge auf Steuerstundung oder Steuererlass stellen. Durch solche kann im Einzelfall vorhandenen ungerechtfertigten Härten begegnet werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die Argumentation, mit der Grundsteuererhöhung würden immer wieder ausschließlich die armen Bevölkerungsteile getroffen, nicht zutreffend ist, greift auch der Vortrag bzgl. der Besteuerung des Golfclubs L. und des Solarparks nicht durch. Sollte insoweit tatsächlich eine falsche Rechtsanwendung seitens der Beklagten vorliegen, könnten sich die übrigen Bürger hierauf nicht berufen, da es eine Gleichheit im Unrecht nicht gibt. Die Erhöhung des Hebesatzes auf 520 v.H. ist auch nicht willkürlich. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn eine Steuererhöhung evident unsachlich wäre, d. h. wenn die durch die Steuererhöhung erzielten Mehreinnahmen nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich wären, sondern etwa der Kapitalbildung der Gemeinde dienten (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 5. August 2014, - 5 B 1100/14 -, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Soweit der Kläger in der Erhöhung der Grundsteuer eine Verletzung von Art. 13 Abs.1 GG sieht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Geschützt durch Art. 13 Abs. 1 GG ist nicht das Besitzrecht an der Wohnung und somit nicht das Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu machen und sie dafür zu behalten. Auch begründet er kein subjektives Recht auf eine angemessene Wohnung. Geschützt ist vielmehr die Privatheit der Wohnung, d.h. Art. 13 GG ist in seiner Struktur ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre. (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand: September 2015, juris, Art. 13 Rdnr. 13; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 2, Stand: Mai 2015, Art. 13 Rdnr. 1 ff.). Diese wird jedoch durch die Erhöhung der Grundsteuer nicht tangiert. Schließlich verstößt die in § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG geregelte Möglichkeit, den Hebesatz bzw. dessen Änderung bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen auch nicht gegen das verfassungsrechtlich garantierte Rückwirkungsverbot. Denn aufgrund der gesetzlichen Regelung ist ein Vertrauen darauf, dass sich der Hebesatz der Grundsteuer nicht mehr erhöhen wird, bereits von vornherein ausgeschlossen. Folglich konnte die Beklagte die erhöhte Grundsteuer auch bereits ab 1. Januar 2014 erheben. Der Hinweis des Klägers auf den seiner Meinung nach vorhandenen Wertverlust seines Grundstücks aufgrund des Fällens von Bäumen durch die Beklagte vor seinem Grundstück führt - da allenfalls wirksam für die Höhe des Einheitswerts - ebenfalls nicht weiter. Auch können Steuerpflichtige gemäß § 226 Abs. 3 AO gegen Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach alldem ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Schon deshalb hat der Kläger auch weder Anspruch auf Rückerstattung bereits darauf gezahlter Grundsteuer noch auf den seinerseits "höchst vorsorglich" beantragten Neuerlass eines Grundsteuerbescheides. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Grundsteuer B. Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "B-Straße, Riedstadt". Mit Abgabenbescheid vom 27. März 2014 setzte die Beklagte die Grundsteuer B für das Jahr 2014 auf 506,69 EUR fest. Dieser Bescheid enthielt den Zusatz, dass er auch für Folgejahre bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides gilt. Darüber hinaus wies die Beklagte darauf hin, dass die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 13. Februar 2014 im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan eine Erhöhung der Grundsteuer B beschlossen habe. Demnach steige der Hebesatz von seither 360 v.H. rückwirkend ab 1. Januar 2014 auf 520 v.H. Durch diese Steuererhöhung erziele die Stadt Mehreinnahmen von insgesamt knapp einer Million Euro pro Jahr; dies sei zum Ausgleich der jährlichen Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen dringend erforderlich. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 26. April 2014 Widerspruch. Hinsichtlich der Begründung wird auf das Widerspruchsschreiben vom 25. April 2014 und ein weiteres Schreiben des Klägers vom 18. August 2014 Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Stadt Riedstadt bleibe bei ihrer Auffassung, dass die von der Stadtverordnetenversammlung am 13. Februar 2014 beschlossene Haushaltssatzung, in der der Hebesatz festgelegt sei, rechtmäßig sei. Der Kläger hat am 29. Oktober 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter teilweiser Wiederholung seines Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen darauf hinweist, dass - dies im Einzelnen ausführlich darlegend - der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Erhöhung der Grundsteuer gegen das Sozialstaatsprinzip, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, den ausdrücklichen Schutz und Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG und gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße. Beim Beschluss der Anhebung der Grundsteuer hätte die Stadtverordnetenversammlung bei Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG zumindest über die sozialen Folgen der Steueranhebung für die Bürger ganz konkret beraten und die sozialen Folgen einerseits mit den Fiskalinteressen der Stadt andererseits abwägen müssen. Dies sei nicht geschehen, womit der Beschluss bereits formal unwirksam sei. Der Beschuss sei wegen des Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip auch inhaltlich unwirksam. Ein sozialstaatlich orientiertes Steuerrecht müsse den wirtschaftlich schwachen Steuerpflichtigen schonen und auf sozialen Ausgleich bei der Besteuerung hinwirken. Dies habe die Beklagte unterlassen. Auch die Einsparung von Ausgaben sei nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Darüber hinaus verstoße der Beschluss gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Grundsteuer ausschließlich die armen Bevölkerungsteile treffe, während sich Vermieter oder gar Vermietungsgesellschaften und Gewerbetreibende steuerfrei halten könnten, indem sie die Steuer als Mietnebenkosten auf ihre Mieter bzw. Kunden abwälzten. Durch die wiederholte Erhöhung würden immer wieder die gleichen Bevölkerungskreise belastet, während die zahlungskräftigen Bürger steuerfrei blieben. In Riedstadt ergebe sich der Verstoß gegen Art. 3 GG aber auch aus der ganz konkreten Anwendung und Ausgestaltung der Steuer. Es sei davon auszugehen, dass zumindest für das Grundstück des Golfclubs in L. keine Grundsteuer B gezahlt werde, sondern allenfalls die ermäßigte Grundsteuer A; desgleichen für das Grundstück des Solarparks direkt neben dem Golfclub. Um eine wirksame und zulässige Erhöhung der Grundsteuer beschließen zu können, hätte die Beklagte zunächst - gerade im Interesse der weniger zahlungskräftigen Bürger - auch erst alle anderen ihr zur Verfügung stehenden Einnahmequellen ausschöpfen müssen, bevor sie die bereits vorhandenen Steuern weiter erhöhe. Da sie dies nicht getan habe, handele die Beklagte willkürlich. Er schließe sich insofern der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen zur nichtigen Grundsteuererhöhung der Stadt Bad Nauheim von 340% auf 560% an. In der jetzigen Erhöhung der Grundsteuer um 40% liege ein Verstoß gegen Art. 13 GG. Zum Schutz der Wohnung seien alle Kostensteigerungen der letzten Jahre bei Miete und Mietnebenkosten als Gesamtbelastung zu betrachten, zumindest was die Gesamtheit an Besteuerung und Belastung mit Abgaben anbelange, die direkt vom Staat auf nichts anderes als einfach auf das Wohnen erhoben würden. Er fechte den Bescheid darüber hinaus auch deshalb an, weil die Beklagte im Jahr 2009 die in 20 Jahren prachtvoll eingewachsenen Grünflächen vor dem Haus und in der ganzen Straße zerstört habe. Dies habe sein Grundstück im Wert um 20% gemindert, ein Wertverlust von mindestens 50.000,-- EUR. Diese Wertminderung mache er gegen den Grundsteuerbescheid geltend und rechne hilfsweise gegen den vermeintlichen Zahlungsanspruch der Beklagten auf. Auch erlaube er sich den Hinweis, dass der Grundsteuerbescheid einen falschen Adressaten enthalte. Im Adressfeld werde nach seinem Namen noch "M.C." aufgeführt. Diesen Adressaten gebe es nicht. Es gebe lediglich einen M.C.; dieser sei aber weder Eigentümer des Anwesens noch werde er in dem Bescheid benannt. Der Bescheid gehe damit zumindest teilweise ins Leere. Die öffentliche Bekanntmachung nach Genehmigung der Haushaltssatzung sei am 4. April 2014 in den Riedstädter Nachrichten und am 7. April 2014 durch Auslegung zur öffentlichen Einsichtnahme im Rathaus erfolgt. Der angefochtene Bescheid erhöhe die Grundsteuer jedoch nicht erst ab dem 4. April 2014 für zukünftige Zeiträume, sondern bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2014. Eine solche Rückwirkung sei aber ohne Hebesatzsatzung unzulässig. Zudem sei der Bescheid am 27. März 2014 erlassen worden, also zu einem Zeitpunkt, als die beschlossene Haushaltssatzung für 2014 noch gar nicht in Kraft gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2014 aufzuheben und die hierauf bereits gezahlte Grundsteuer zurückzuerstatten sowie höchst vorsorglich den Neuerlass eines abgeänderten und den Voraussetzungen des Deutschen Grundgesetzes entsprechenden Grundsteuerbescheides. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einwände gegen die Vereinbarkeit der festgesetzten Hebesätze mit höherrangigem Recht würden nicht durchgreifen. Der Steuerbescheid sei formell rechtmäßig. Auch bei Aufnahme des Zusatzes "M.C." könne der Adressat des Bescheides jedenfalls dergestalt identifiziert werden, dass es sich bei dem Kläger um denjenigen Beteiligten handele, für den er bestimmt sei (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Jedenfalls sei der an den Kläger gerichtete Widerspruchsbescheid ohne diesen Zusatz ergangen. Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung wirke auf den 1. Januar des Haushaltsjahres zurück, da die Haushaltssatzung gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 HGO ausdrücklich mit dem Beginn des Haushaltsjahres in Kraft trete und für das gesamte Haushaltsjahr gelte. Unerheblich sei daher der Zeitpunkt der Bekanntmachung. Jedenfalls aber habe im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides eine wirksame rechtliche Grundlage vorgelegen. Soweit der Kläger geltend mache, die Steuererhöhung diene lediglich dazu, "Finanzlöcher" zu stopfen, begründe dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Hebesatzfestsetzung. Vielmehr seien die Steuersätze gerade das gesetzlich vorgesehene Instrument zur Erzielung von Einnahmen angesichts steigender Haushaltsbelastungen. Hierzu diene auch das Hebesatzrecht der Gemeinde. Ein irgendwie geartetes Abwägungsgebot oder Begründungsanforderungen wie im Rahmen der Ermessensausübung habe der kommunale Satzungsgeber bei der Festlegung der Hebesätze nicht zu beachten. Mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG beschränke sich bei satzungsrechtlichen Abgaberegelungen die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht und umfasse nicht die Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte. Steuersätze müssten sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen sei. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, komme es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch das Sozialstaatsprinzip nicht verletzt. Aus Art. 20 Abs. 1 GG folge nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs das Gebot sozialer Steuerpolitik, die im Steuerrecht spezielle Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und des Übermaßverbotes. In einer anderen Formulierung beschränke sich die Wirkung des Sozialstaatsprinzips im Steuerrecht auf die Befugnis und ggf. auch Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte und auf das Gebot, Einkommen insoweit steuerfrei zu lassen, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt werde. Eine Begrenzung der Höhe der Steuerbelastung nach Oben solle sich danach aber nicht aus dem Sozialstaatsprinzip, sondern dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot ergeben. Eine danach unzulässige erdrosselnde Wirkung der Steuer sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur anzunehmen, wenn es sich um Steuergesetze mit "konfiskatorischen" oder eben "erdrosselnden" Folgen handele. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Höhe der Steuer die Ausübung des Eigentums in aller Regel wirtschaftlich unmöglich mache. Dies sei so lange nicht der Fall, wie die Steuer bei entsprechender wirtschaftlicher Nutzung des Steuergegenstandes teilweise schon aus den Erträgen des Grundstücks und jedenfalls im Übrigen aus dem Einkommen gezahlt werden könne, das nach Abzug anderer Steuern unter Berücksichtigung des Existenzminimums verbleibe. Nach den eigenen Angaben des Klägers erreichten sämtliche Abgabenbelastungen noch keine 20% des ohne näheren Beleg herangezogenen Mietwerts von 600,-- EUR. Daher könne von einer erdrosselnden Wirkung der Grundsteuer nicht im Ansatz die Rede sein. Eine Minderung des Grundstückswerts stelle die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Frage; so eine solche in Betracht komme, sei dies möglicherweise im Rahmen der Fortschreibung des Einheitswertes zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 bzw. 10. Juni 2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 11. Juni 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten (2 Hefte) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.