Urteil
5 A 2342/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0113.5A2342.09.0A
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Leitsätze
Etwaige Zweifel an der Bezeichnung des Inhaltsadressaten eines Abgabenbescheides können durch Auslegung beseitigt werden. Maßgeblich ist dafür der objektive Empfängerhorizont des Betroffenen (wie Rspr BVerwG und BFH).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Juli 2009 - 4 K 171/08. DA (3) - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Etwaige Zweifel an der Bezeichnung des Inhaltsadressaten eines Abgabenbescheides können durch Auslegung beseitigt werden. Maßgeblich ist dafür der objektive Empfängerhorizont des Betroffenen (wie Rspr BVerwG und BFH). Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Juli 2009 - 4 K 171/08. DA (3) - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet im Berufungsverfahren im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auf Erstattung ihrer in den Jahren 2002 bis 2007 gezahlten Grundsteuern zu Unrecht teilweise stattgegeben. Gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. "Rechtlicher Grund" für die Leistung einer Steuer und damit für das Behaltendürfen des gezahlten Betrages sind die zu Grunde liegenden Steuerbescheide (vgl. § 218 Abs. 1 AO). Ob nach materiellem Steuerrecht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, ist regelmäßig nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die formelle Bescheidlage. Nur soweit ein formeller Bescheid und damit ein rechtlicher Grund fehlt, hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung (vgl. Klein, AO, 10. Auflage, § 30 Rdnr. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass hier wirksame Bescheide als rechtliche Grundlage für die von der Klägerin gezahlten Grundsteuern fehlen, weil die Beklagte den Grundsteuerbescheid vom 7. Januar 2003 an die "X... Betriebsgebäude GbR" gerichtet, diese aber bereits seit dem Jahr 1994 den Namen "A." getragen habe, so dass der Grundsteuerbescheid gleichsam ins Leere gegangen sei. Diese Überlegungen überzeugen den Senat nicht. Gemäß § 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung ist essenzieller Bestandteil jedes Steuerbescheides die Angabe des Inhaltsadressaten als Steuerschuldner. Dessen Identität muss sich aus dem Verwaltungsakt selbst zweifelsfrei und sicher bestimmen lassen. Allerdings können etwaige Zweifel im Hinblick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten durch Auslegung beseitigt werden. Maßgeblich ist insofern nicht die Sicht eines außenstehenden Dritten, sondern allein, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, Beschluss vom 6. September 2008 - 7 B 10.08 -, Juris; Urteil vom 24. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 = KStZ 1995,73). Solange deshalb unter Berücksichtigung dessen keine Zweifel an der Identität des Bescheidadressaten auftreten, ist ein Fehler in der namentlichen Bezeichnung unschädlich (BFH, Urteil vom 1. Dezember 2004 - II R 10/02 -, BFH/NV 2005, 1365 = HFR 2005, 1103). Hier firmierte die Klägerin bis zum Anfang des Jahres 1994 als "X... Betriebsgebäude GbR" und benannte sich dann mit Gesellschafterbeschluss vom 13. Januar 1994 in "A." um, wobei die Gesellschafter unverändert blieben. Insofern änderte sich allein die namentliche Bezeichnung der Klägerin. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Grundsteuermessbescheides sowie des ersten Bescheides der Beklagten gegenüber der Klägerin über Grundsteuer B vom 4. Mai 1993 stimmte die namentliche Bezeichnung der Klägerin noch mit ihrem seinerzeitigen Namen überein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 7. Januar 2003, den die Beklagte erneut an die "X... Betriebsgebäude GbR" richtete, lautete die namentliche Bezeichnung der Klägerin zwar inzwischen "A.". Allerdings lässt sich anhand einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung aus Sicht der Klägerin als Empfängerin des Bescheides unzweifelhaft erkennen, dass sie Adressatin des Bescheides und damit Steuerschuldnerin war. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Klägerin genau dieses Verständnis zugrunde legte. Nur so lässt sich folgerichtig erklären, dass sie die betreffenden Grundsteuern in allen Jahren gezahlt und in der Folge bei der Beklagten für das Jahr 2004 und die Folgejahre Anträge auf Grundsteuerteilerlass wegen wesentlicher Ertragsminderung gestellt hat. Insofern überzeugen auch die Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit des Bescheides mit Blick auf seine Vollstreckbarkeit nicht, da die konkrete Vollstreckungsschuldnerin unschwer durch Auslegung zu ermitteln war. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren einwendet, die vom Senat im vorhergehenden zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs seien nicht einschlägig, da sie zu teilweise anderen Gesellschaftsformen ergangen seien, überzeugt auch dies nicht. Maßgeblich sind vielmehr die in den genannten Entscheidungen aufgestellten Maßstäbe für die Auslegung der Abgabenbescheide hinsichtlich des Inhaltsadressaten. Insofern bestehen keine Unterschiede. Da somit Bedenken gegen den - inzwischen auch bestandskräftigen - Bescheid vom 7. Januar 2003 als "rechtlichen Grund" für die von der Klägerin geleisteten Grundsteuern B nicht bestehen, fehlt es an der Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der geleisteten Steuern insgesamt. Der Berufung der Beklagten war insofern stattzugeben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die ebenfalls vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist zwar ebenfalls auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Dies ergibt sich bereits aus den im Vorhergehenden im Rahmen der Erörterung der Berufung der Beklagten angestellten Erwägungen. Da danach die Klägerin die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht erfüllt, braucht der Senat zu den Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Klage teilweise abgewiesen hat, nicht mehr Stellung zu nehmen. Der Senat verkennt nicht die unglückliche Lage, in der sich die Klägerin, die das verwaltungsgerichtliche Urteil, mit dem ihre Klage auf Teilerlass der geleisteten Grundsteuern mit den gleichen Erwägungen, also ohne Prüfung der Erlassvoraussetzungen, abgewiesen wurde, hat rechtskräftig werden lassen, nunmehr befindet. Seine Bemühungen, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens deshalb eine interessengerechte einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten zu erreichen, waren jedoch nicht erfolgreich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der festzusetzenden Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 78.780,48 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verfolgt mit ihrer Berufung ihre in erster Instanz nur teilweise erfolgreiche Klage auf Rückzahlung der von ihr für die Jahre 2002 bis 2007 an die beklagte Stadt gezahlten Grundsteuern B für die Liegenschaft X...straße ... im Stadtgebiet der Beklagten weiter, die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage. Im Jahre 1989 erwarb die "X... Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)" bestehend aus den Gesellschaftern X... GmbH & Co. KG und Herrn T. F. von der "X... Dentaleinrichtungen ... GmbH & Co. KG" mit Zustimmung der Beklagten ein Erbbaurecht an der oben genannten Liegenschaft, das diese seit 1988 innegehabt hatte. Ausweislich einer Grundsteuermessbetragsmitteilung vom 6. April 1993 setzte das Finanzamt Offenbach-Land den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück vom 1. Januar 1990 an auf 6.420,05 DM fest. Als Steuerschuldner ist in dieser Mitteilung die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts X... Betriebsgebäude GbR" genannt. Mit Bescheid vom 4. Mai 1993 setzte daraufhin die Beklagte die jährliche Grundsteuer B für das Jahr 1993 auf 25.680,20 DM fest mit dem Hinweis, dass bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheids Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeit zu leisten seien. Der Bescheid war an die "X... Betriebsgebäude GbR" gerichtet. Mit Gesellschafterbeschluss der "X... Betriebsgebäude GbR" vom 13. Januar 1994 wurde die Firma der Gesellschaft in "A." umbenannt. Die Gesellschafter blieben unverändert. Mit weiterem Bescheid vom 7. Januar 2003 setzte die Beklagte die Grundsteuer B auf 13.130, 08 € fest. Auch dieser Bescheid war an die "X... Betriebsgebäude GbR" gerichtet und galt für die folgenden Zeiträume bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheids. Die Steuern wurden von der - inzwischen umbenannten - Klägerin entrichtet. Die Klägerin stellte bei der Beklagten für die Jahre 2004 bis 2006 Anträge auf Grundsteuerteilerlass wegen wesentlicher Ertragsminderung, die von der Beklagten abgelehnt wurden. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage, die vom Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 14. November 2007 - 4 E 2540/03 (3) - abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, es existiere kein Bescheid der Beklagten, mit dem diese die Klägerin als jetzige Inhaberin des Erbbaurechts an der fraglichen Liegenschaft zu einer Grundsteuer heranziehe. Der letzte maßgebliche Bescheid vom 7. Januar 2003 sei an die "X... Betriebsgebäude GbR" gerichtet. Diese existiere aber schon seit dem Jahr 1994 nicht mehr, so dass der Bescheid vom 7. Januar 2003 gleichsam ins Leere gegangen sei. Somit sei die Klägerin auch nicht zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet gewesen, auch wenn sie dies getan habe. Da der Klägerin gegenüber keine Grundsteuer festgesetzt worden sei, könne sie auch nicht mit Erfolg einen Erlassantrag stellen. Das Verwaltungsgericht wies daraufhin, dass es für die streitigen Jahre 2004 bis 2006 auch keinen Bescheid gebe, der es der Beklagten gestatte, die vereinnahmten Beträge zu behalten. Dieses Urteil wurde seitens der Klägerin nicht angefochten und wurde somit rechtskräftig. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 wandte sich daraufhin die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil an die Beklagte und beantragte die Rückerstattung der von ihr geleisteten Grundsteuer für die Jahre 2002 bis einschließlich 2007, in denen jeweils ein Betrag von 13.130,08 € gezahlt worden war. Nachdem die Beklagte dem nicht nachgekommen war, erhob die Klägerin am 7. Februar 2008 Klage. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2008 den klägerischen Antrag vom 28. Dezember 2007 auf Erstattung der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2007 abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Widerspruch erhoben. Zur Begründung der Klage hat sich die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2007 bezogen. Die Nichtexistenz eines Grundsteuerbescheides sei vom Umfang der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils erfasst. Könne sich die Beklagte nämlich nunmehr auf das Bestehen eines Verwaltungsaktes als eines formellen Rechtsgrundes für das Behalten der gezahlten Steuern berufen, könne die Klägerin nicht neuerlich auf Grundsteuererlass klagen Die Klägerin hat beantragt, 1. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. April 2008 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in den Jahren 2002 bis 2007 rechtsgrundlos gezahlte Grundsteuer in Höhe von insgesamt 78.780,48 € nebst Zinsen hieraus zurückzuerstatten, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Erlass eines der Rückzahlung vorausgehenden Erstattungsbescheides für rechtlich erforderlich erachte, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. April 2008 zu verpflichten, gegenüber der Klägerin einen Erstattungsbescheid über insgesamt 78.780,48 € nebst Zinsen hieraus zu erlassen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klage sei unbegründet. Dem stehe nicht schon die Rechtskraft des Urteils vom 14. November 2007 entgegen, denn Streitgegenstand seien damals lediglich die den Grundsteuererlass ablehnenden Bescheide gewesen. Bei der damals aufgeworfenen Frage, ob die Klägerin überhaupt Schuldnerin der Grundsteuer sei, handele es sich nur um eine vorgreifliche Rechtsfrage, auf die sich die Rechtskraftwirkung nicht erstrecke. Es sei auch unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht in dem damaligen Urteil davon ausgegangen sei, dass der Grundsteuerbescheid an die "X... Betriebsgebäude GbR" ins Leere gegangen sei, weil dieses Unternehmen schon seit dem Jahr 1994 nicht mehr existiere. Vielmehr sei die Adressatin des Grundsteuerbescheides noch immer - allerdings unter einem anderen Namen - existent. Bei der Frage, wer Adressat sein solle, komme es indes nicht auf den wörtlichen Ausdruck, sondern auf den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt an. So sei zu prüfen, ob durch Auslegung des Bescheids zweifelsfrei der tatsächliche Steuerschuldner ermittelt werden könne. Dies sei hier ohne weiteres der Fall. Eine Verwechslung sei ausgeschlossen. Auch aus Sicht der Klägerin sei ohne weiteres klar gewesen, dass sie Adressatin des Bescheides gewesen sei. Dies gehe auch aus ihrem Verhalten hervor, denn sie habe die Grundsteuer bezahlt und im eigenen Namen einen Erlassantrag gestellt. Mit Urteil vom 7. Juli 2009 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 40.844, 08 € nebst 6% Zinsen p.a. seit 7. Februar 2008 zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung einen Anspruch auf Erstattung der ohne rechtlichen Grund für die Jahre 2003 bis einschließlich 2007 gezahlten Grundsteuer B. Der Bescheid vom 7. Januar 2003 stelle keinen derartigen Rechtsgrund dar. Insofern bleibe die Kammer bei ihrer Auffassung, dass der Bescheid gegenüber der Klägerin keine Wirkung entfalte, sondern gleichsam ins Leere gehe, da die "X... Betriebsgebäude GbR", an die dieser Bescheid gerichtet gewesen sei, schon seit dem Jahr 1994 unter diesem Namen nicht mehr existiere. Wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung darauf abstelle, dass die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig sei, werde nicht berücksichtigt, dass ein derartiger Bescheid auch Grundlage einer gegebenenfalls folgenden Zwangsvollstreckung sei. Als Vollstreckungstitel müsse er allerdings eindeutig und unmissverständlich den Steuerschuldner bezeichnen, gegen den die Zwangsvollstreckung letztlich betrieben werden solle. Allerdings sei die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben teilweise gehindert, Erstattungsansprüche durchzusetzen. Dies gelte für die Jahre 2002 und 2003 insgesamt und für die Jahre 2004 bis 2006 insoweit, als die Klägerin keinen Grundsteuerteilerlass bei der Beklagten beantragt habe. Die Klägerin habe sich selbst als Steuerschuldnerin angesehen und auf diese vermeintliche Steuerschuld die Grundsteuer für die jeweiligen Jahre entrichtet und insoweit einen Teilerlass bei der Beklagten für die Jahre 2004 bis 2006 beantragt. Für die Jahre 2002 und 2003 fehle es sogar an einem Erlassantrag wegen der damals vorhandenen Mietverhältnisse. Von diesem Hintergrund widerspreche es Treu und Glauben, wenn die Klägerin nunmehr für die streitigen Jahre voll umfänglich Erstattung der Grundsteuer beanspruche, obwohl sie selbst stets davon ausgegangen sei, Steuerschuldnerin zu sein. Bezüglich des Jahres 2007 könne die Klägerin Erstattung des vollen Betrags beanspruchen, denn angesichts der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 habe die Klägerin bereits im laufenden Steuerjahr den vollen Erstattungsanspruch bei der Beklagten geltend gemacht. Insoweit stehe einer Durchsetzung deshalb Treu und Glauben nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Das Urteil wurde ausweislich der Empfangsbekenntnisse den Bevollmächtigten der Beklagten am 28. Juli und den Bevollmächtigten der Klägerin am 31. Juli 2009 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. August 2009 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 4. August 2009 - hat die Beklagte Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Die Klägerin habe sehr wohl die Steuerbeträge mit Rechtsgrund geleistet, weil der Grundsteuerbescheid vom 7. Januar 2003 ihr gegenüber wirksam sei. Der Bescheid sei nicht etwa an nicht existente Personen oder ein nicht existentes Unternehmen gerichtet, da dies voraussetze, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "X... Betriebsgebäude GbR" tatsächlich nicht mehr existiere, was nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe die Adressatin nur unter einem anderen Namen, nämlich der Firma "A.", bestanden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus der Y... GmbH & Co. KG sowie Herrn T. F. habe hingegen ununterbrochen bestanden und sei als Erbbauberechtigte Steuerschuldnerin der Grundsteuer B gewesen. Die Änderung des Namens führe nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers, sondern eben allein zu einer Namensänderung. Bei der Frage, wer Adressat sein solle, komme es nicht auf den wörtlichen Ausdruck, sondern auf den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Bescheides an. Insofern liege eine irrtümliche Falschbezeichnung vor, die jedoch aufgrund der den Beteiligten bekannten näheren Umstände im Wege der an Treu und Glauben orientierten Auslegung eindeutig den Bescheidadressaten für alle Beteiligten erkennen lasse. Dies entspreche der Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und Bundesverwaltungsgericht. Ein offenkundiger schwerwiegender Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 125 Abs. 1 Abgabenordnung liege nicht vor. Insofern habe auch für keinen der Beteiligten ein Zweifel bestanden. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Bestimmtheit als Voraussetzung für eine Vollstreckbarkeit würden keine anderen Voraussetzungen gelten als bei der Auslegung hinsichtlich der Bestimmtheit eines Adressaten. Selbst wenn aber ein Verwaltungsakt möglicherweise nicht vollstreckt werden könne, lasse dies seine Wirksamkeit unberührt. Darüber hinaus scheitere der geltend gemachte Erstattungsanspruch aber auch daran, dass die Erstattungsforderung jedenfalls treuwidrig sei. Die Klägerin, die unstreitig als Erbbauberechtigte Steuerschuldnerin der Grundsteuer sei, habe sich jahrelang mit dem Mangel an der Bestimmtheit des Inhaltsadressaten abgefunden und habe weder dem Finanzamt noch der Beklagten die Umfirmierung angezeigt. Sie habe auch selbst im Gerichtsverfahren über den Steuererlass noch die Ansicht vertreten, der Bescheid vom 7. Januar 2003 sei an sie gerichtet und ihr gegenüber wirksam gewesen. Eine jetzt erhobene Erstattungsforderung sei somit treuwidrig. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Juli 2009 die Klage in vollem Umfang abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Juli 2009 die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 78.780,48 € nebst 6% Zinsen p. a. seit dem 7. Februar 2008 zu erstatten, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin hat mit am 27. August 2009 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten treffe die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, die Zahlung der Grundsteuer, deren Erstattung geltend gemacht werde, sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche auch nicht von den dort zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs ab, da die zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien. So sei es in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 1994 entschiedenen Fall um eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegangen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides anders als die "X... Betriebsgebäude GbR" tatsächlich existiert habe. In dem vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. Dezember 2004 entschiedenen Fall habe sich die Klägerin - eine Aktiengesellschaft - mit der Klage gegen einen Grunderwerbssteuerbescheid gewandt, in dem sie mit ihrem alten Namen bezeichnet worden sei. Eine Aktiengesellschaft sei im Gegensatz zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine im Handelsregister eingetragene juristische Person, die aufgrund der Registerpublizität eindeutig identifizierbar sei. Ein Fehler in der namentlichen Bezeichnung des Adressaten könne in einem solchen Fall eher als unschädlich angesehen werden, weil keine Zweifel an der Identität der juristischen Person entstehen könnten. Im vorliegenden Fall seien jedoch als Inhaber des Erbbaurechts in das Grundbuch die A GmbH & Co. KG und Herr T. F. mit dem Zusatz "beide als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen und gerade nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrem früheren oder heutigen geschäftsüblichen Namen. Der Bescheid sei hier an eine Firma gerichtet gewesen, die seit vielen Jahren nicht mehr unter diesem Namen existiert habe. Zu Recht verweise das Verwaltungsgericht auch auf die fehlende Möglichkeit einer Vollstreckung aus einem derartigen Bescheid. Auch der Gesetzgeber sei zwischenzeitlich zur Ansicht gelangt, dass eine schlagwortartige und firmenähnliche Bezeichnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fehleranfällig sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei nunmehr hinsichtlich der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch vorgesehen, dass es nicht genüge, sie nur mit ihrem Namen einzutragen, sondern das unbedingt eine eindeutige Identifizierung anhand der Gesellschaft und deren Gesellschafter vorzunehmen sei. Dies zeige die praktischen Schwierigkeiten, die auftauchten, wenn man schlagwortartige Bezeichnungen genügen lasse, ohne die dahinter stehenden Personen zu bezeichnen. Allerdings verstoße die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weder teilweise noch gar insgesamt, wie die Beklagte meine. Ein derartiger Verstoß liege nur ausnahmsweise vor, wenn die Berufung auf die Nichtigkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führe. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso die Beklagte berechtigt sein solle, die ohne Rechtsgrund gezahlte Grundsteuer zu behalten. Es habe ihr freigestanden, nachdem sie von der Wirkungslosigkeit des erlassenen Bescheides erfahren habe, gegenüber der Klägerin einen neuen Bescheid zu erlassen. Von der Verfolgung dieses naheliegenden Weges sei auch die Klägerin ausgegangen und habe deshalb kein Rechtsmittel gegen das ursprüngliche Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren über die Erlassanträge eingelegt. Die Beteiligten haben sich in dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 1. Dezember 2009 übereinstimmend zu Protokoll mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände), der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Darmstadt 4 E 2540/06 (3) sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.