Urteil
4 K 1205/15.DA
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2022:0202.4K1205.15.DA.00
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Leitsätze
Wird eine Straße gewidmet, ohne dass zuvor der Verlauf und die Dimensionierung der Straße durch einen Planfeststellungsbeschluss bestimmt oder durch einen Bebauungsplan festgesetzt wurden, können Anwohner, auch solche, deren Grundstück nicht unmittelbar an das gewidmete Straßenstück angrenzen, sich gegen die Widmung mit dem Argument wenden, eine fehlerfreie Abwägung der Belange habe nicht stattgefunden.
Tenor
Die Widmungsverfügung der Beklagten vom 21.07.2014 und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 02.07.2015 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Straße gewidmet, ohne dass zuvor der Verlauf und die Dimensionierung der Straße durch einen Planfeststellungsbeschluss bestimmt oder durch einen Bebauungsplan festgesetzt wurden, können Anwohner, auch solche, deren Grundstück nicht unmittelbar an das gewidmete Straßenstück angrenzen, sich gegen die Widmung mit dem Argument wenden, eine fehlerfreie Abwägung der Belange habe nicht stattgefunden. Die Widmungsverfügung der Beklagten vom 21.07.2014 und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 02.07.2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte der Berichterstatter ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klagen der Kläger zu 1 bis 9 sind zulässig. Die Kläger zu 1 bis 8 sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken, die unmittelbar an das neu gewidmete Straßenstück angrenzen. Sie sind somit keine unmittelbaren Straßenanlieger. Für unmittelbare Straßenanlieger entstehen durch die Widmung unmittelbar Rechte und Pflichten. So können die Gemeinden in Hessen die ihnen übertragene Verpflichtung, alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HStrG), wobei diese Reinigungspflicht auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 HStrG) umfasst, gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG durch Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern und Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen. Aus der durch die Widmung begründeten Reinigungs-, Räum- und Streupflichten für unmittelbare Straßenanlieger ergibt sich eine Befugnis, gegen die Widmung einer Straße zu klagen (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 24.10.2020 - 8 B 98.873 - NuR 2003, 238; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 174 m. w. N.). Die Kläger zu 1 bis 8 sind aber auch als Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an das neu gewidmete Straßenstück angrenzen, befugt, Klage gegen die Widmungsverfügung vom 21.07.2014 und die Widerspruchsbescheide vom 02.07.2015 zu erheben. Zwar wird Grundstückseigentümern, deren Grundstücke nicht unmittelbar an das neu gewidmete Straßenstück angrenzen, eine Klagebefugnis, die sie aus der zu erwartenden Verkehrszunahme und einer erhöhten Lärm- und Abgasbelastung ableiten, allgemein abgesprochen (vgl. etwa Sauthoff, a. a. O., m. w. N.; Herber in Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, S. 399). Dies wird mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24/91 - BVerwGE 94, 100 („Bargteheide“) begründet. In dem Fall ging es nicht um eine Anfechtungsklage gegen eine Widmungsverfügung, sondern es wurde ein auf die Herstellung des ursprünglichen Zustands der betroffenen Straße als Sackgasse gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat den Folgenbeseitigungsanspruch u. a. deshalb als gegeben angesehen, weil die Verkehrsimmissionen keine Folgen einer fehlerhaften Bauleitplanung seien, denn der Durchgangsverkehr beruhe auf der bestandskräftigen straßenrechtlichen Widmung. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem mit der Argumentation entgegengetreten, dass im vorliegenden Fall nicht die straßenrechtliche Widmung, sondern der gemeindliche Bebauungsplan das zwischen privatem Grundeigentum des Straßenanliegers einerseits und der öffentlichen Verkehrsfläche andererseits bestehende Konfliktfeld auch inhaltlich reguliere. Die straßenrechtliche Widmung möge daraus für ihr eigenes Widmungsfeld Folgerungen ziehen. Diese könnten etwa darin bestehen, dass der Eigentümer der Straße kraft des Widmungsakts eine bestimmte Nutzung nicht mehr untersagen könne oder dass für die Nutzung der Straße ein bestimmter Inhalt des Gemeingebrauchs festgelegt wird. Derartige, hier dem Landesrecht zugewiesene Rechtsfolgen berührten die rechtlich gesondert zu regelnden Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Eigentümer des anliegenden Grundstücks nicht. Das Verhältnis zwischen dem am Nutzungskonflikt beteiligten Träger der Straßenbaulast und dem privaten Grundeigentümer bedürfe einer eigenen, private und öffentliche Belange abwägender Beurteilung, wie sie mit einer verbindlichen Bauleitplanung oder mit einem Planfeststellungsbeschluss möglich und geboten sei. In diesen spezifischen Regelungsbereich – der im Hinblick auf den Bebauungsplan auch bundesrechtlich geordnet sei – einzudringen sei dem straßenrechtlichen Widmungsrecht versagt. Das Bundesverwaltungsgericht hat also in einem Fall, in dem eine Straße durch einen Bebauungsplan festgesetzt wird (und auch für Fälle der Planung einer Straße durch einen Planfeststellungsbeschluss), einer (bestandskräftigen) Widmung die Rechtswirkung abgesprochen, einem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch entgegenzustehen. Es hat darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen die Abwägungsentscheidung über den Bau der Straße im Bebauungsplan (bzw. im Planfeststellungsbeschluss) getroffen worden sei und nicht in der Widmungsverfügung. Daraus lässt sich nicht – wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid – der Schluss ziehen, dass ein Kläger, der nicht Eigentümer eines an das gewidmete Straßenstück angrenzenden Grundstücks ist, eine Widmungsverfügung, der kein förmliches Planungsverfahren vorausgegangen ist, nicht mit dem Vorbringen einer unzumutbaren Verkehrs- und Lärmzunahme angreifen kann. So hält auch Sauthoff (a. a. O, Rn. 179) eine Inzidenzprüfung der Planungsentscheidung für möglich, da die Widmung die Planungsentscheidung nachzuvollziehen habe. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Widmung sei gegeben, weil es kein einfacherer Weg sei, nach einem erfolgreichen isolierten Prozess gegen die Planung den weiteren Anspruch auf Folgenbeseitigung mit dem Ziel der Aufhebung der Widmung verfolgen zu müssen, als durch das Verwaltungsgericht sogleich die Widmung aufgehoben zu erhalten. Auch Herber (a. a. O., S. 400) führt aus, dass allenfalls dann, wenn eine Planfeststellung und auch eine Bebauungsplanung nicht erforderlich seien, eine solche Klage Aussicht auf Erfolg haben könne, weil es vertretbar sei, dass die Widmung auch und ausschließlich derjenige Rechtsakt sei, der die Planung erkennbar vollziehe und abschließe. In Hessen ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 HStrG vor dem Bau neuer oder der Änderung bestehender Landes- oder Kreisstraßen der Plan festzustellen oder zu genehmigen oder die Entscheidung zu treffen, dass Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen kann nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HStrG auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Für den Bau oder die Änderung einer Landesstraße oder einer Kreisstraße ist also im Regelfall der Plan festzustellen. Im Planfeststellungsbeschluss werden die betroffenen Belange von Anwohner der Straße mit dem öffentlichen Interesse am Bau der Straße abgewogen. Wenn ein Anwohner eine unzumutbare Verkehrszunahme oder eine unzumutbare Lärmbelästigung durch den Bau oder die Änderung der Straße befürchtet, hat er die Möglichkeit, den Plan vor Gericht anzufechten. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob gerecht abgewogen wurde. Die nach Fertigstellung erfolgende Widmung der Straße setzt zwar einen Planfeststellungsbeschluss voraus, wiederholt aber die Abwägungsentscheidung im Planfeststellungsbeschluss nicht. Mit einem Widerspruch gegen die Widmungsverfügung kann ein Straßenanlieger daher die Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung im Planfeststellungsbeschluss nicht mehr geltend machen. Wird eine Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HStrG) in einem Bebauungsplan festgesetzt, muss die den Bebauungsplan aufstellende Gemeinde im Satzungsbeschluss die Belange der (künftigen) Anwohner und die öffentlichen Belange abwägen. Anwohner einer in einem Bebauungsplan festgesetzten Straße können die von der Gemeinde vorgenommene Abwägung mit einem Antrag auf Normenkontrolle (§ 47 VwGO) überprüfen lassen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass ein Verwaltungsgericht die vorgenommene Abwägung in einem Verwaltungsstreitverfahren inzident prüft. Bei aufgrund von Bebauungsplänen gebauten Straßen sieht das HStrG keine Widmung vor. Eine solche Straße gilt vielmehr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 HStrG als mit der Verkehrsübergabe gewidmet. Auch bei durch Bebauungspläne festgesetzten Straßen kann daher kein Widmungsakt mit dem Argument angefochten werden, die Festsetzung der Straße beruhe nicht auf einer gerechteten Abwägung. Ein Anwohner, der sich gegen die Errichtung und den Betrieb der Straße wenden will, muss gegen den Bebauungsplan vorgehen. Anders ist dies bei Gemeindestraßen. Aus § 33 Abs. 1 HStrG ergibt sich, dass für den Bau einer Gemeindestraße kein Planfeststellungsverfahren vorgesehen ist. Es ist auch nur für neue Gemeindestraßen, die in einem Gebiet errichtet werden sollen, das noch im Außenbereich liegt, zwingend, dass diese in einem Bebauungsplan festgesetzt werden müssen. Für bestehende Straßen, sowohl im unbeplanten Innenbereich als auch im Außenbereich, kann sich eine Gemeinde dafür entscheiden, sie in einem Bebauungsplan festzusetzen. Sie ist dazu aber nicht verpflichtet. Gemeindestraßen werden deshalb oft gebaut, ohne dass sie in einem förmlichen Verfahren geplant werden. Die Verkehrsfreigabe dieser Straßen erfolgt dann mit der Widmung. Dies spricht dafür, in einem Fall, in dem es kein förmliches Verfahren der Planung der Straße, das mit einem Verwaltungsakt oder der Aufstellung eines Plans abgeschlossen wird, gibt, die Widmungsverfügung als auch mit dem Argument anfechtbar anzusehen, dass die nicht förmliche Planung, die der Widmung vorausging, rechtswidrig war. Ein anderer Verwaltungsakt als die Widmung steht einem Anlieger in einem solchen Fall nicht als angreifbar zur Verfügung. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil 26.08.1993 steht dem nicht entgegen, weil sie nur für Fälle gilt, in denen die erforderliche Abwägung der privaten und öffentlichen Belange in einer Bauleitplanung oder durch einen Planfeststellungsbeschluss getroffen wurde. Auch erscheint es nicht als hinreichend, einen Anwohner in einem solchen Fall lediglich auf die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs zu verweisen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann nach einer Widmung eine auf dem Aufstellen von Verkehrsschildern beruhende Beschränkung der Nutzung einer Straße aufgehoben werden ohne dass zunächst bauliche Veränderungen an einer Straße, deren Rückgängigmachung allein mit einem Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden könnte, vorgenommen werden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten gibt, nach der – auch wenn die Straßenplanung in keinen förmlichen Verfahren erfolgt – immer nur die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs für möglich gehalten wird (vgl. etwa das von der Beklagten im Widerspruchsverfahren zitierte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 07.07.1994 - 5 S 679/94 - NVwZ-RR 1995, 185). Eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Problematik liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat aber am 19.10.1993 – zu einem Zeitpunkt, als die Bargeheide-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 wahrscheinlich noch nicht veröffentlich war – auf die Klage eines Anliegers einer Straße entschieden (Urteil vom 19.10.1993 - 2 UE 1976/90 - juris), dass ein Straßenbaulastträger das ihm durch § 4 HStrG eingeräumte Ermessen grundsätzlich bereits dann rechtsfehlerfrei ausübt, wenn er auf einer entsprechend dem Verkehrsbedürfnis hergestellten Straße einen Verkehr zulässt, der seiner Art nach mit der durch das städtebauliche Planungsrecht vorgegebenen bebauungsrechtlichen Situation, die ihrerseits das Maß der Schutzbedürftigkeit vorhandener Bebauung bestimmt, vereinbar ist. Bei der Verlegung einer Bushaltestelle und der Anlage eines Fußgängerüberwegs im Zuge einer Radwegeplanung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Straßenbaumaßnahmen, die mit dem Ziel der Verkehrslenkung vorgenommen werden und die abwägungserhebliche Belange der Straßenanlieger oder sonstiger Betroffener berühren, auch dann den Schranken des materiellen Planungsrechts unterliegen, wenn sie nicht auf einer förmlichen planerischen Entscheidung beruhen, sondern lediglich eine verwaltungsinterne Planung tatsächlich umsetzen (Beschluss vom 23.11.1987 - 2 TG 3079/87 - NVwZ-RR 1989, 171). Jüngst hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden (Beschluss vom 26.02.2021 - 2 B 2698/20 - juris), dass auch eine nur verwaltungsintern getroffene planerische Entscheidung über den Aus- und Umbau von Haltestellen für den Linienverkehr mit Bussen den an hoheitliche Planungen zu stellenden Mindestanforderungen entsprechen muss. Er hat dabei auf seinen Beschluss vom 23.11.1987 verwiesen. Nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs findet also auch bei Baumaßnahmen an Straßen, über die nur verwaltungsintern entschieden wird, das materielle Planungsrecht mit dem Abwägungsgebot Anwendung. Ein Anlieger kann sich mit einem Eilantrag oder einer Klage an das Verwaltungsgericht wenden, um die Rechtmäßigkeit der Baumaßnahme prüfen zu lassen. Gibt es – wie im vorliegenden Fall – mit einer Widmungsverfügung einen nach außen wirkenden Verwaltungsakt, spricht dies nach Ansicht des Gerichts dafür, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Widmungsverfügung auch die Rechtmäßigkeit der Straßenbaumaßnahme, die einer Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit zugänglich sein muss, zu überprüfen. Auch wenn die vier Grundstücke der Kläger zu 1 bis 8 nicht unmittelbar an die gewidmete Fläche angrenzen, sind die Kläger zu 1 bis 8 als Eigentümer von Grundstücken, die an die X-Straße angrenzen, klagebefugt. Das Grundstück C-Straße, dessen Eigentümer die Kläger zu 1 und 2 sind, grenzt mit einer Grundstücksecke sogar an das für den Straßenverkehr gewidmete Grundstück. Das Grundstück der Kläger zu 1 und 2 liegt unmittelbar an der X-Straße an der Grenze zum baurechtlichen Außenbereich. Das Grundstück K-Straße, dessen Eigentümer die Kläger zu 5 und 6 sind, grenzt ebenfalls unmittelbar an die X-Straße an und ist etwa 100 Meter in nördlicher Richtung von dem Beginn der gewidmeten Straßenfläche entfernt. Das Grundstück O-Straße, dessen Eigentümer die Kläger zu 7 und 8 sind, grenzt ebenso unmittelbar an die X-Straße an und ist in nördlicher Richtung etwa 200 Meter in nördlicher Richtung von dem Beginn der gewidmeten Straßenfläche entfernt. Das Grundstück G-Straße, dessen Eigentümer die die Kläger zu 3 und 4 sind, grenzt trotz anderer Postanschrift ebenfalls an die X-Straße an und ist etwa 300 Meter in nördlicher Richtung von dem Beginn der gewidmeten Straßenfläche entfernt. Die Nutzung aller vier Grundstücke ist durch die durch Widmung gestattete bzw. legalisierte Zunahme des Verkehrs auf der X- Straße betroffen. Daraus ergibt sich die Klagebefugnis der Kläger zu 1 bis 8. Auch die Klage der Klägerin zu 9 ist zulässig. Die Klägerin zu 9 ist im Laufe des Verfahrens Alleineigentümerin des Grundstücks. Das Grundstück grenzt mit seiner südlichen Grenze direkt an die gewidmeten Flächen an. Es handelt sich somit um ein (direktes) „Anliegergrundstück“. Wie schon bei der Prüfung der Klagebefugnis der Kläger zu 1 bis 8 dargestellt, wird daraus abgeleitet, dass sich ein Eigentümer gegen durch die Widmung zur öffentlichen Straße begründete Handlungspflichten, wie die Reinigungs-, Räum- und Streupflichten für Straßenanlieger wenden kann. Auch unmittelbare Straßenanlieger werden aber nicht als befugt angesehen, etwa gegen die durch die Verkehrszunahme entstehenden Lärm- und Abgasbelästigungen Widerspruch einzulegen und Klage zu erheben. Dies wird auch bei Eigentümern von unmittelbaren Anliegergrundstücken damit begründet, dass das Verhältnis zwischen dem an Nutzungskonflikt beteiligten Trägern der Straßenbaulast und dem privaten Grundstückseigentümer in einer eigenen, private und öffentliche Belange abwägenden Planung geregelt werde, wie sie mit einer verbindlichen Bauleitplanung oder mit einem Planfeststellungsbeschluss möglich und geboten sei (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2002, Rn. 174 m. w. N.). Diese Auffassung geht ebenso die schon dargestellte Auffassung zur Klagebefugnis von Grundstückseigentümern, die nicht direkt an die gewidmete Fläche angrenzen, davon aus, dass bevor die Widmung verfügt wird, ein Bebauungsplan aufgestellt oder ein Planfeststellungsbeschluss erlassen wurde. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem dies nicht der Fall ist, haben daher auch Eigentümer von direkten Anliegergrundstücken die Befugnis, sich gegen eine Widmung in dem Umfang, wie dies schon bei der Prüfung der Klagebefugnis der Kläger zu 1 bis 8 dargestellt wurde, zu wenden. Auch die Nutzung des Grundstücks der Klägerin zu 9 wird durch die Zunahme des Verkehrs, die durch die Widmung gestattet bzw. legalisiert wird, in negativer Hinsicht verändert. Die Klage ist bereits mit dem Hauptantrag auch begründet. Die Widmungsverfügung der Beklagten vom 21.07.2014 und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 02.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben ein Recht auf die fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Die Widmung (§ 4 HStrG) steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast. Anders als in den förmlichen Planungsverfahren der Planfeststellung für Straßen (§ 33 HStrG i. V. m. § 74 HVwVfG) und der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 10 i. V. m. den §§ 1, 2 BauGB) enthält das HStrG keine Vorschriften über die bei der Entscheidung über eine Straßenplanung für eine Gemeindestraße vorzunehmende Abwägung. Für dieses nicht förmliche Planungsverfahren gelten aber die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem bereits angeführten Beschluss vom 23.11.1987: „Da es keines förmlichen Planungsverfahrens bedarf, unterliegen die streitigen Baumaßnahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin, die auf der aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie abgeleiteten Planungshoheit beruht. Mit der Gestaltungsfreiheit wird der Antragsgegnerin aber keine schrankenlose Planungsbefugnis eingeräumt. Auch soweit eine planerische Entscheidung beruht, muß sie in materieller Hinsicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen, die an eine hoheitliche Planung zu stellen sind. Die Einhaltung dieser Planungsschranken ist jedenfalls dann gerichtlich nachprüfbar, wenn die Planung hinreichend konkretisiert ist, d. h. wenn sie erkennen läßt, ob und in welchem Umfang öffentliche Interessen und Belange Einzelner berührt werden. Denn der Rechtsschutz – etwa hinsichtlich der Abwehr von Immissionen – darf nicht davon abhängen, ob die abzuwehrende Beeinträchtigung auf einer Entscheidung beruht, die ein förmliches Planungsverfahren abschließt, oder darauf zurückzuführen ist, daß kommunale Planungsabsichten tatsächlich verwirklicht werden. Auch die Umsetzung einer internen Planungsentscheidung, die selbst nicht gerichtlich angreifbar ist, kann sich über abwägungserhebliche Belange einzelner Betroffener hinwegsetzen. Sie muß deshalb den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen, die an hoheitliche Planungsentscheidungen zu stellen sind (vgl. – zu Planungsentscheidungen in materiellen Sinne – BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, BVerwGE 74, 124, 133). Daraus folgt in objektiv-rechtlicher Hinsicht, daß die Planungsmaßnahme nicht nur einer sachlichen Rechtfertigung bedarf, sondern auch auf einer fehlerfreien Abwägung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange beruhen muß (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 1986, a. a. O., und 17. Januar 1986, NVwZ 86, 471). Mit dem an die Verwaltung gerichteten Abwägungsgebot korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des durch die Planung Betroffenen auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983, BVerwGE 67, 74, 75 m. w. N.), so daß ein Anspruch auf Unterlassung der Baumaßnahme nicht nur bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Grundeigentum, sondern auch bei der Verletzung des Abwägungsgebots bestehen kann.“ (juris-Rn. 10) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt für das Abwägungsgebot das Folgende: Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines andern entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 106.66 - BVerwGE 34, 301, 309; Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 314f.). Die Entscheidung über die Widmung und den eventuell dafür erforderlichen Ausbau der X-Straße ist zu Recht von der Gemeindevertretung der Beklagten getroffen worden. Von dieser Entscheidung ist eine Vielzahl von Anwohnern der X-Straße betroffen. Es ging daher nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, über die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 HGO der Gemeindevorstand hätte entscheiden müssen. Die Gemeindevertretung der Beklagten war zuvor offensichtlich mit der Frage der Widmung und eines eventuell erforderlichen Ausbaus der X-Straße nicht befasst. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 04.06.1996 des damaligen Bürgermeisters der Beklagten, mit dem das Straßenstück für den Anliegerverkehr geöffnet wurde, beruht ausweislich der Begründung der Anordnung auf einem Beschluss des Gemeindevorstands. Die Gemeindevertretung, die an sich schon damals über eine Öffnung des Verkehrs als – allerdings auf Anlieger beschränkte – Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HStrG) hätte entscheiden müssen, wurde offenbar damals mit der Angelegenheit nicht befasst. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, weil der betroffene Teil der Alten Dieburger Straße zu diesem Zeitpunkt als Feldweg noch eine sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HStrG) war. Der Feldweg muss schon vor Inkrafttreten des HStrG vom 09.10.1962 (GVBl. S. 437) am 01.11.1962 als Feldweg ein Gemarkungsweg i. S. d. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Straßenwesen in Hessen vom 15.07.1926 (Hessisches Regierungsblatt S. 261) gewesen sein. Da nach diesem Gesetz für öffentliche Straßen keine Widmung vorgeschrieben war, bedurfte der Feldweg, der nach bisherigen Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besaß und deshalb gemäß § 52 Abs. 2 HStrG als öffentliche Straße im Sinne des HStrG galt, auch weiterhin keiner Widmung. Mit der Öffnung des Wegs für den Anliegerverkehr wäre es aber schon 1996 an sich erforderlich gewesen, das Straßenstück von einer sonstigen öffentlichen Straße in eine Gemeindestraße, die dem Anliegerverkehr dient, umzuwidmen. Der Gemeindevertretung der Beklagten lagen, als sie am 15.07.2014 den Beschluss über die Widmung eines Teils der X-Straße fasste, nicht alle Informationen vor, die sie selbst für erforderlich hielt, um über die Widmung entscheiden zu können. Die Gemeindevertretung der Beklagten hatte deshalb am 27.05.2014 beschlossen, 17 Fragen an den Gemeindevorstand zu richten. Bei einem normalen Ablauf von Beratungen der Gemeindevertretung hätte die Beantwortung des umfangreichen Fragenkatalogs einige Monate gedauert; die Gemeindevertretung hätte sich mit der Widmung eines Teils der X-Straßen bei einem normalen Ablauf des Geschehens wahrscheinlich erst wieder im Herbst 2014 beschäftigt. In den an sich dem üblichen Gang einer Beratung der Gemeindevertretung in einer nicht dringlichen Angelegenheit entsprechenden Ablauf hat sich die Untere Verkehrsbehörde beim Landrat des Landkreises L eingemischt. Sie hat die Bürgermeisterin der Beklagten aufgefordert, bis zum 21.07.2014 Maßnahmen anzuordnen, um eine StVO-konforme Beschilderung des betreffenden Straßenabschnitts herzustellen. Sollte die Bürgermeisterin dieser Forderung nicht nachkommen, hat sie damit gedroht, das Durchfahrtsverbot mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ im Wege der Ersatzvornahme zu entfernen. Damit wäre der fragliche Teil der X-Straße uneingeschränkt als faktische Gemeindestraße nutzbar geworden. Der Landkreis hat angeführt, seine Forderung stehe im Einklang mit der Entscheidung des Verkehrsministeriums. Dies war unzutreffend. In der Unterrichtung des Verkehrsministeriums über die Sach- und Rechtslage auf Bitten des Petitionsausschusses wird zutreffend ausgeführt, dass die ausstehende straßenrechtliche Entscheidung ausschließlich die Gemeinde als zuständiger Straßenbaulastträger treffen könne. Als solche stehe sie nicht unter staatlicher Aufsicht, was auch bedeute, dass diese Entscheidung nicht unmittelbar durch staatliche Stellen erzwungen werden könne. Gleiches gelte für bauliche Veränderungen, wie z. B. die bauliche Herstellung einer Sackgasse. Alle diese Maßnahmen würden der kommunalen Planungshoheit unterliegen. Lediglich in der Begleitverfügung, mit der die Unterrichtung der Sach- und Rechtslage über das Regierungspräsidium Darmstadt dem Landrat des Landkreises L übersandt wird, findet sich die Bitte, der Gemeinde eine Frist zur Entscheidung zu setzen und es wird die Ansicht vertreten, dass – sollte die Gemeinde die Frist verstreichen lassen – die bestehenden Verbote und Beschränkungen aufgehoben bzw. auf das nach § 49 Abs. 9 Satz 2 StVO zwingend erforderliche Maß reduziert werden sollten. Es ist schon nicht verständlich, warum das Verkehrsministerium, dass in der Unterrichtung über die Sach- und Rechtslage zutreffend betont, dass die Gemeinde die straßenrechtliche Entscheidung in einer Selbstverwaltungsangelegenheit zu treffen habe, die Ansicht vertritt, dass die bestehenden Verbote und Beschränkungen aufgehoben werden sollten, wenn die Gemeinde eine ihr zu setzende Frist verstreichen lässt. Die Beschränkung auf den Anliegerverkehr auf einer nicht als Gemeindestraße gewidmeten Straße schränkte in nachvollziehbarer Weise den Verkehr ein. Das Straßenstück wies nämlich, was sich insbesondere aus der Stellungnahme der Führungsgruppe Verkehr der Polizeidirektion L im Polizeipräsidium Darmstadt vom 17.01.2014 ergibt, einen für die Öffnung für den allgemeinen Verkehr unzureichenden Ausbauzustand auf. Eine Öffnung für den allgemeinen Verkehr sollte vernünftigerweise daher nicht erfolgen, bevor das Straßenstück ausgebaut wurde. Durch die Entfernung aller Verbotsschilder mit Ausnahme des Verbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird somit ein rechtswidriger Zustand geschaffen. Die örtlichen Verhältnisse mussten der Unteren Verkehrsbehörde beim Landrat des Landkreises L bekannt sein. Sie hätte damit auch erkennen können, dass sie der Gemeinde nicht androhen durfte, im Wege der Ersatzvornahme einen rechtswidrigen Zustand zu schaffen. Die Bürgermeisterin der Beklagten hat das Schreiben der Unteren Verkehrsbehörde vom 05.06.2014, in der sie zur Herstellung einer „StVO-konformen Beschilderung“ des betreffenden Streckenabschnitts aufgefordert wurde und – falls der Forderung nicht fristgerecht nachgekommen werde – die Entfernung des Durchfahrtsverbots einschließlich des Zusatzzeichens „Anlieger frei“ im Wege der Ersatzvornahme angedroht wurde, sofort der Gemeindevertretung zur Kenntnis gegeben. Dies führte dazu, dass die 17 Fragen, die Gemeindevertretung von dem Gemeindevorstand gerichtet hatte, nur noch unter großen Zeitdruck beantwortet werden konnten (vgl. die „Vorläufige Beantwortung nach eigenen Kenntnissen der Verwaltung“. Aus der Antwort auf die Frage 5 („DIN-gerechte Verkehrszählung nach Ende der o. e. Baumaßnahmen, die auch den Umfang von Passagen gemeindefremder Fahrzeuge berücksichtigen“) ergibt sich, dass einige der Fragen in der Kürze der Zeit gar nicht beantwortet werden konnten. Der Gemeindevorstand hat nämlich angegeben, dass sinnvolle Verkehrszählung erst nach Beendigung der Kanalbaumaßnahmen in der Be-straße möglich seien. Darüber hinaus dürfte bei einigen Mitgliedern der Gemeindevertretung, denen das Schreiben der Unteren Verkehrsbehörde beim Landrat des Landkreises L vom 05.06.2014 zur Kenntnis gegeben wurde, der – in der Sache unzutreffende – Eindruck entstanden sein, eine allgemeine Öffnung des Straßenstücks sei vom Hessischen Verkehrsministerium für richtig befunden worden, weil zur Begründung der Ersatzvornahmeandrohung auf die Ausführungen des Hessischen Verkehrsministeriums Bezug genommen wird. Von einer entscheidenden Bedeutung für die von der Gemeindevertretung zu treffenden Entscheidung über den Umfang der Widmung des Stücks der X-Straße war die Frage, mit welcher künftigen Verkehrsbelastung bei den in Betracht kommenden Varianten für eine Widmung zu rechnen ist. Grundlagen für diese Entscheidung scheinen nur zwei Vermerke des Ordnungsamts der Beklagten vom 02.07.2014 und vom 07.07.2014 gewesen zu sein. Inwieweit diese Vermerke den Ausschüssen der Gemeindevertretung und der Gemeindevertretung selbst zur Verfügung standen, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. In dem Vermerk vom 02.07.2014 werden die Ergebnisse der Auswertung von Verkehrszählungen vom Januar 2013 dargestellt. Im Januar 2013 bestand die Beschränkung des Verkehrs in dem Straßenabschnitt der X- Straße auf Anlieger, wobei davon ausgegangen werden konnte, dass ein Teil der Fahrer die Beschränkung auf Anlieger ignorierte. Weiterhin wurden die Ergebnisse einer Untersuchung der Ansicht von Bürgergruppen, mit der Öffnung des Verbindungswegs werde massiver überörtlicher Verkehr in die Wohnlage der X-Straße generiert, dargestellt. Dazu wurden lediglich Fahrstrecken- und Fahrzeitvergleiche mittels eines Routenplaners angestellt. In allen beschriebenen Varianten bedinge die Nutzung der X-Straße eine Fahrzeitverlängerung von 0 - 4 Minuten zur vom Routenplaner vorgeschlagenen günstigsten Verbindung. Die Fahrstrecke reduziere sich in zwei Varianten um ca. 0,5 bis 0,9 km. Dies erschient methodisch als fragwürdig, weil davon auszugehen ist, dass nur ortskundige Autofahrer die für den allgemeinen Verkehr freie X-Straße nutzen werden und diese für ihre Entscheidung für diese Strecke wegen ihrer Ortskundigkeit gerade kein Navigationsgerät nutzen werden. Im Übrigen erschließt sich nicht, warum nur davon ausgegangen wird, dass die zu erwartenden Fahrzeuge von Z1 kommen werden. Es muss doch genauso damit gerechnet werden, dass Bewohner des Ortsteils der Beklagten Tr die X-Straße nutzen werden, um die im Ortsteil N liegenden Verbrauchermärkte oder den Ortsteil Ni oder Z2 anzufahren. Im Vermerk vom 07.07.2014 wird dargestellt, dass mittels eines Tabellenrechners berechnet worden sei, dass nach den im Januar 2013 erfassten Verkehrsdaten Lärmimmissionen von 56,6 dB (A) zu erwarten sei. Eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte im reinen und allgemeinen Wohngebiet von 59 dB (A) sei nur bei einer Zunahme des Verkehrs um ca. 75 % zu erwarten. Insgesamt ist die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung nach einer Freigabe des Straßenstücks in den beiden Vermerken des Ordnungsamts sehr knapp und sehr unpräzise. Schon der Umstand, dass die Gemeindevertretung der Beklagten, nachdem der Bürgermeisterin der Beklagen von der Unteren Verkehrsbehörde eine Frist für ihre Entscheidung nach dem Straßenverkehrsrecht gesetzt hat, es akzeptiert hat, dass ihre Fragen, deren Beantwortung sie zunächst für erforderlich gehalten hat, nur noch unter Zeitdruck „vorläufig“ beantwortet wurden, zeigt, dass die Gemeindevertretung der Beklagten bei der Beschlussfassung am 15.07.2014 nicht das in die Abwägung eingestellt hat, was nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden musste. Hinzukommt, dass der Gemeindevertretung der Beklagten keine belastbare Prognose der künftigen Verkehrsbelastungen der X-Straße für die verschiedenen Varianten einer Widmung vorlag. Auch lässt sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen, dass der Gemeindevertretung der Beklagten bewusst war, dass sich im Ortsteil T an der X- Straße vier durch Bebauungsplan als Allgemeine oder Reine Wohngebiete festgesetzte Gebiete befinden. Die Bebauungspläne dürften überwiegend schon in Kraft getreten sein, bevor der damalige Bürgermeister der Beklagten 1996 die X-Straße zwischen den Straßen „Am Kl“ und „An der Fl“ für den Anliegerverkehr geöffnet hatte. In die vorzunehmende Abwägung hätte eingestellt werden müssen, inwieweit sich daraus ein Vertrauensschutz der Anwohner der X-Straße ergeben kann, entweder gar keinen Durchgangsverkehr zum Ortsteil N oder jedenfalls nur einen auf Anlieger beschränkten Durchgangsverkehr hinnehmen zu müssen. Über den Umstand hinaus, dass die Gemeindevertretung der Beklagten bei ihrem Beschluss vom 15.07.2014 nicht das in die Abwägung eingestellt hat, was nach Lage der Dinge in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen, ist der gefasste Beschluss auch nicht eindeutig. Aus dem Beschluss ergibt sich, dass die Gemeindevertretung der Beklagten davon ausging, dass für die vollständige Öffnung des Straßenstücks für den allgemeinen Fahrzeugverkehr ein Ausbau der Fahrbahn erforderlich ist. Aus dem Beschluss ergibt sich aber nicht eindeutig, ob die Widmung des Straßenstücks erst erfolgen soll, nachdem der Ausbau erfolgt ist. Die Bürgermeisterin der Beklagten hat den Beschluss der Gemeindevertretung der Beklagten jedenfalls dahin verstanden, dass die Widmung des Straßenstücks sofort erfolgen solle, obwohl der erforderliche Ausbau der Fahrbahn noch nicht erfolgt war. Die Abwägungsfehler des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 15.07.2014 sind auch nicht bis zur Entscheidung über die vorliegende Klage geheilt worden. Die Widersprüche der Kläger zu 1 bis 8 wurden von der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 02.07.2015 in ersten Linie als unzulässig zurückgewiesen, weil diese Kläger nicht widerspruchsbefugt seien. Auch die Widersprüche der Klägerin zu 9 und ihres Ehemannes wurden mit einer ähnlichen Begründung zurückgewiesen. Wie dargelegt, ist diese Ansicht unzutreffend und kann deshalb vorliegende Abwägungsfehler nicht heilen. Soweit im Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten wird, selbst wenn man bezüglich der behaupteten Abwägungs- und/oder Ermessensfehlern die Möglichkeit einer Rechtsverletzung erkennen würde, würden solche vor dem Hintergrund der Feststellungen des Ingenieursbüros X1 vom 26.10.2014 ausscheiden, ist dies unzutreffend. Eine Verkehrszunahme ist nicht schon dann unbeachtlich, wenn die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) für das jeweils betroffene Baugebiet eingehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11/91 - NJW 1992, 2844, juris-Rn. 21) lässt sich eine Regel dahingehend, dass nur bei Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehöre und deshalb für einen Betroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellten, nicht aufstellen. Für eine Konkretisierung der objektiven Geringwertigkeit bzw. der Schutzwürdigkeit des Interesses, von einer solchen Lärmzunahme verschont zu bleiben, eigneten sich Schallpegel generell nicht. Nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.07.2004 (- 9 N 3140/02 - NVwZ-RR 2005, 769) obliegt es einer planenden Gemeinde grundsätzlich, bei der Planung von Straßen im Rahmen der Abwägung auch solche Erhöhungen der Lärmbelästigungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls planerisch zu bewältigen, die unterhalb der Schwelle schädlicher, insbesondere gesundheitsbeeinträchtigender Auswirkungen im Sinne des § 41 BImSchG blieben. Allein der Umstand, dass sich aus der Schalltechnischen Untersuchung der X1 Ingenieurgesellschaft mbH vom 26.10.2014 ergibt, dass durch das im Herbst 2014 erfasste Verkehrsaufkommen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein Reines Wohngebiet eingehalten werden, bedeutet somit nicht, dass eine Widmung für den allgemeinen Verkehr oder eine auf den Anliegerverkehr beschränkte Widmung des Straßenstücks rechtmäßig ist. Die Beklagte muss auch eine Verkehrszunahme, die nicht zu einem die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschreitenden Lärmzunahme führt, in die von ihr vorzunehmende Abwägung einstellen. Die Abwägungsfehler im Beschluss der Gemeindevertretung der Beklagten vom 15.07.2014 sind auch nicht durch Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren geheilt worden. Die Gemeindevertretung der Beklagten wird nach der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erneut über die Widmung des Straßenstücks entscheiden müssen. Sie wird dabei darauf achten müssen, dass die abwägungserheblichen Belange vollständig ermittelt werden. Dazu wird auch die Ermittlung aktueller Daten über die Nutzung der im Moment nur für Anlieger befahrbaren X-Straße sowie über die Nutzung der als Ausweichrouten in Betracht kommenden Straßen, insbesondere auch der Bundesstraßen B YX und B YY gehören. Sie wird dann zu entscheiden haben, ob es bei Abwägung der Interessen der Anwohner der X-Straße im Ortsteil T mit den öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist, das betreffende Stück der X-Straße wie vor 1996 weiterhin als sonstige öffentliche Straße (Feldweg) nutzen zu lassen oder es als Gemeindestraße zu widmen. Entschließt sich die Gemeindevertretung, eine Widmung als Gemeindestraße vorzunehmen, kann sie dabei den Kreis der Benutzer beschränken. § 39 Abs. 1 HStrG berechtigt die Gemeinden nämlich dazu, die Widmung von Gemeindestraßen auch auf einem bestimmten Kreis von Benutzern zu beschränken. Die Widmung könnte somit durch die Gemeindevertretung der Beklagten etwa auf Anlieger und auf Kraftfahrtzeuge unter 3,5 t beschränkt werden. Die Entscheidung über eine entsprechende Beschränkung der Nutzung der Straße könnte aber auch dem Bürgermeister der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde überlassen werden. Sollte sich die Gemeindevertretung dafür entscheiden, das Straßenstück im Nutzerkreis uneingeschränkt als Gemeindestraße zu widmen, wird sie zu beachten haben, dass eine solche uneingeschränkte Nutzung erst nach einem Ausbau der Straße abwägungsfehlerfrei zugelassen werden dürfte. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat bedarf es keiner Entscheidung über die beiden Hilfsanträge. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Kläger zu 1 bis 8 sind Eigentümer von Grundstücken im Ortsteil T der Beklagten, die jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Die Kläger zu 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks C-Straße. Die Kläger zu 3 und 4 sind Eigentümer des Grundstücks G-Straße. Die Kläger zu 5 und 6 sind Eigentümer des Grundstücks K-Straße. Die Kläger zu 7 und 8 sind Eigentümer des Grundstücks O-Straße. Die Klägerin zu 9 war bis zum Tod ihres Ehemannes Richard S. zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentümerin des unbebauten und im Außenbereich gelegenen Grundstücks in der Gemarkung N, Flur XX, Flurstück XY. Seit Oktober 2020 ist sie Alleineigentümerin dieses Grundstücks. Zwischen dem Ende der Bebauung im Süden des Ortsteils T der Beklagten, hinter der Straße „Am K“, und der Bebauung an der Straße „An der Fl“ in einem Gewerbegebiet, das zu dem Ortsteil N der Beklagten gehört, befindet sich eine von Bebauung freie, für landwirtschaftliche Zwecke genutzte Fläche. Die beiden Ortsteile der Beklagten werden seit langem durch einen Feldweg („X-Straße“) verbunden. Eine Widmung dieses Wegs als öffentliche Straße ist nicht nachweisbar. Am 04.06.1996 erließ der Bürgermeister der Beklagten eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur „Verlängerung der X-Straße zwischen den Straßen Am K und An der Fl“. Nach der Anordnung ist (1.) aus Fahrtrichtung B YY am Ende der Ausbaustrecke der Straße An der Fl ein Zeichen 260 „Verbot für Krafträder und Kraftwagen“ mit dem Zusatz „Anlieger frei“ aufzustellen, (2.) das gleiche Zeichen wie vorbeschrieben am Beginn der X-Straße aus Fahrtrichtung Y-Straße/In der W aufzustellen, (3.) aus Fahrtrichtung An der Fl am Ko gegenüber dem Lagerplatz der Fa. Wi ein Zeichen 274-53 „30 km/h“ aufzustellen und (4.) aus Fahrtrichtung am Kl am Beginn des neuen Verbindungswegs ein Zeichen 274-53 „30 km/h“ aufzustellen. Zur Begründung der Anordnung wird angeführt, dass der Gemeindevorstand in seiner letzten Sitzung beschlossen habe, dass die Sperrung der X-Straße alsbald aufzuheben sei. Er habe den Beschluss des Gemeindevorstands geprüft und sei entgegen der Meinung des Ortsbeirats T und einer Bürgergruppe zur Auffassung gekommen, dass es unschädlich sei, diesen innerörtlichen Verbindungsweg zum Befahren mit Krafträdern und Kraftwagen für den Anliegerverkehr freizugeben. Einen von Anwohnern aus T gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der Beklagten aufgegeben werden sollte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens die Verkehrsöffnung der „X-Straße“ rückgängig zu machen, lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 02.03.1998 - 6 G 2212/97 - ab. Die „Bürgerinitiative X-Straße“ wandte sich mit einer Fachaufsichtsbeschwerde vom 28.03.2013 an den Landkreis L gegen das Verhalten der Beklagten in Sachen X-Straße. Nachrichtlich wurde die Fachaufsichtsbeschwerde auch dem Regierungspräsidium Darmstadt und dem Petitionsausschuss des Hessischen Landtags übersandt. Der Hessische Landtag beschloss, die Petition der Landesregierung zu überweisen, damit diese die Petenten über die Sach- und Rechtslage unterrichtet. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung teilte Anfang Januar 2014 der Bürgerinitiative das Ergebnis seiner Prüfungen mit. Danach obliege der Gemeinde die Entscheidung über die Funktion des Streckenabschnitts, d. h. dessen straßenrechtliche Eröffnung für einen bestimmten oder unbestimmten Gemeingebrauch bzw. Nutzerkreis. Eine Entscheidung der Gemeinde über diese Funktion sei in der Vergangenheit nicht gefallen. Solange die Gemeinde als Straßenbaulastträger diese Entscheidung nicht getroffen habe, sei davon auszugehen, dass diese Straße der Allgemeinheit zur Nutzung im Rahmen der Verkehrsvorschriften zur Verfügung stehe. Es bedürfe daher einer Erklärung der Gemeinde („Gemeinratsbeschluss“[gemeint ist offenbar ein Beschluss der Gemeindevertretung]) hinsichtlich des für den Straßenabschnitt vorgesehenen Nutzerkreises, damit eine entsprechende straßenrechtliche Widmung, ggf. verbunden mit Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, durch die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast verfügt werden könne. Eine Durchschrift des Schreibens erhielt der Landrat des Landkreises L über das Regierungspräsidium Darmstadt mit der Bitte, als Fachaufsichtsbehörde auf die Gemeinde einzuwirken, entsprechendes zu veranlassen. In der Begleitverfügung an den Landrat des Landkreises L heißt es, dass gebeten werde, der Gemeinde eine Frist zur Entscheidung zu setzen. Sollte die Gemeinde diese Frist verstreichen lassen, sollten – mit Ausnahme des Zeichens 253 StVO – die bestehenden Verbote und Beschränkungen aufgehoben bzw. auf das nach § 45 Abs. 9 S. 2 StVO zwingend erforderliche Maß reduziert werden. Der Landrat des Landkreises L übersandte das Schreiben des Verkehrsministeriums mit Schreiben vom 21.01.2014 an die Beklagte. In dem Begleitschreiben heißt es, er sei in seiner Funktion als Fachaufsicht über die kommunalen Straßenverkehrsbehörden dazu angehalten worden, die Erledigung ihrer Aufgaben zu überwachen. Er erwarte bis spätestens zum 31.03.2014 eine Sachstandsmitteilung. Das Polizeipräsidium Südhessen, Polizeidirektion L, Führungsgruppe Verkehr übersandte der Beklagten am 17.01.2014 ein Schreiben. Darin heißt es, dass bei mehreren Ortsterminen mit Vertretern der Gemeinde, der Unteren Verkehrsbehörde und der Polizeidirektion L immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass über die Funktion des Streckenabschnitts verlängerte X-Straße und Ko-Weg allein die Beklagte entscheide. Für eine sachgerechte und endgültige Entscheidung der Gemeinde sollte zunächst abgewartet werden, bis alle Straßenbaumaßnahmen im Bereich R-Straße und deren Einmündung in die B YY wieder abgeschlossen seien. Erst dann könne sich der Gesamtverkehr neu sortieren und sich wieder auf die Hauptstrecken verteilen. Danach sollte mittels einer „Blackbox“ der Durchgangsverkehr gezählt und festgestellt werden, wie viele und welche Fahrzeuge den asphaltierten Feldweg noch benutzten und ob bzw. in welcher Form eine Reglementierung dieses Verbindungswegs noch erforderlich sei. Sollte sich die Gemeinde für eine allgemeine Öffnung und den Ausbau dieses Feldwegs als gewidmete Gemeindestraße entscheiden, müsse ein grundhafter Straßenausbau durchgeführt werden. In diesem Fall solle eine Fahrbahnbreite von mindestens fünf Metern erreicht werden. Zusätzlich wäre zumindest auf einer Straßenseite ein Gehweg mit Beleuchtung erforderlich. Am 06.05.2014 übersandte die Bürgermeisterin der Beklagten der Gemeindevertretung über den Haupt- und Finanzausschuss und den Umwelt-, Entwicklungs- und Bauausschuss der Gemeindevertretung eine Information. In der Information wurden – wie es am Anfang heißt – Lösungsmöglichkeiten erörtert, die zu einer rechtssicheren Verkehrsgestaltung des Verbindungsweges zwischen den beiden öffentlichen Straßen „X- Straße“ und „An der Fl“ im Sinne der Vorgaben des Petitionsausschusses führen würden. Der Umwelt-, Entwicklungs- und Bauausschuss der Gemeindevertretung der Beklagten beschloss am 15.05.2014 mehrheitlich, der Gemeindevertretung – über den Haupt- und Finanzausschuss – zu empfehlen zu beschließen, dass die Bürgermeisterin und der Gemeindevorstand beauftragt werden, vor einer endgültigen Entscheidung über Schließung und Öffnung der verlängerten Alten Dieburger Straße durch das Parlament einzelne Fragen (insgesamt 17) von einem Verkehrsplaner und/oder der Verkehrsbehörde des Kreises prüfen zu lassen. Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeindevertretung der Beklagten beschloss am 20.05.2014 der Gemeindevertretung vorzuschlagen, die vom Umwelt-, Entwicklungs- und Bauausschuss formulierten Fragen prüfen zu lassen, allerdings ohne den Zusatz, dass die Prüfung durch einen Verkehrsplaner und/oder der Verkehrsbehörde des Kreises erfolgen solle. Die Gemeindevertretung beschloss in ihrer Sitzung am 27.05.2014 mehrheitlich bei einer Gegenstimme, dem Beschlussvorschlag des Haupt- und Finanzausschusses zu folgen. Mit Schreiben des Landrats des Landkreises L als Unterer Verkehrsbehörde vom 05.06.2014 wurde die Bürgermeisterin der Beklagten aufgefordert, bis zum 21.07.2014 Maßnahmen in ihrer Zuständigkeit anzuordnen, um eine StVO-konforme Beschilderung des betreffenden Straßenabschnitts zwischen der Einmündung X-Straße/Xund der Einmündung Ko-Weg/An der Fl herzustellen und umzusetzen. Die Forderung wurde damit begründet, dass sie aus einer Pressemitteilung erfahren hätten, dass bei der letzten Sitzung des Gemeindeparlaments keine abschließende Entscheidung über die künftige Nutzung der X-Straße getroffen werden konnte. Derzeit erscheine es daher nicht absehbar, in welchem Zeitraum mit einer abschließenden Entscheidung gerechnet werden könne. Die nächste Sitzung der Gemeindevertretung finde nach seinem Kenntnisstand am 15.07.2014 statt. Bis zum genannten Termin werde die Vorlage der verkehrsrechtlichen Anordnung und die entsprechende Bestätigung der Ausführung der angeordneten Maßnahmen erwartet. Sollte der Forderung nicht nachgekommen werden, würden sie sich gezwungen sehen, im Einklang mit der Entscheidung des HMWVL das Durchfahrtsverbot (Zeichen 260 StVO) samt Zusatzzeichen „Anlieger frei“ (ZZ 1020-30 StVO) im Rahmen einer Ersatzvornahme entfernen zu lassen. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die kurzfristige Umsetzung einer StVO-konformen Beschilderung gemäß ihrer Forderung nicht geeignet sei, die ausstehende Entscheidung der Beklagten über die künftige Nutzung des betreffenden Streckenabschnitts zu ersetzen. Das Ordnungsamt der Beklagten erstellte in zwei Vermerken vom 02.07.2014 und vom 07.07.2014 eine „Prognose und Bewertung der Verkehrsbelastung der X-Straße nach Freigabe des Verbindungswegs zu ‚An der Fl“. Wegen des Inhalts der Vermerke wird auf die Behördenakte verwiesen. Am 03.07.2014 und 08.07.2014 gaben der Umwelt-, Entwicklungs- und Bauausschuss und der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeindevertretung der Beklagten eine Beschlussempfehlung für die Gemeindevertretung zum Antrag des Gemeindevorstands vom 06.05.2014 ab. Die Gemeindevertretung der Beklagten fasste am 15.07.2014 mehrheitlich (31 Ja- und 5 Nein-Stimmen) den folgenden Beschluss: „Vollständige Öffnung des Straßenstücks für den allgemeinen Fahrzeugverkehr, ausgenommen Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht. Die Straße wird in beiden Fahrrichtungen für den allgemeinen Fahrzeugverkehr freigegeben. Der Ausbau der Fahrbahn auf 5,0 m Breite ist notwendig, sofern die Sperrung für den Lkw-Verkehr mit VZ 253 Verbot für Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht und dem Zusatz: land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei bestehen bleibt. Bei Lkw Freigabe sind mind. 6,0 m notwendig. Ein einseitiger Gehweg von ca. 1,50 m Breite ist mit einem Randstein baulich gegenüber der Fahrbahn abzugrenzen. Die Gehwegoberfläche kann als wassergebundene Decke (Kies) gefertigt sein. Eine Straßenbeleuchtung ist nicht notwendig, sofern mit Ortseingangs-/ -ausgangstafeln der Bereich als „außerorts“ beschildert wird. Bei dieser Ausbauvariante (auf jeden Fall bei 6,0 m) wäre ein naturschutzrechtlich relevanter Eingriff in den Böschungsbewuchs auf der westlichen Parzellenseite erforderlich. Außerdem sind Belange der Archäologie bzw. des Denkmalschutzes zu berücksichtigen, da es hier eine Befundlage aus römischer Zeit (vermutete ‚Villa Rustica‘), unmittelbar westlich der befestigten Wegeoberfläche, zu beachten gibt. In einigen Streckenbereichen, besonders am Übergang zum Ko-Weg, wird die vorhandene Wegeparzelle nicht ausreichen. Es werden Ankäufe von benachbarten Eigentümer notwendig. Der Bedarf kann aber erst nach einer genauen Planung ermittelt werden. Durch die Entwicklung zur innerörtlichen Hauptverkehrsstraße sind in der ganzen ‚X-Straße u. Y-Straße.‘ möglicherweise Anpassungen bezüglich des ruhenden Verkehrs und der zul. Höchstgeschwindigkeit sowie bauliche Änderungen an zwei Knotenpunkten notwendig. Gesamtkosten ca. 120.000 – 160.000 € (ohne Folgekosten bezügl. des letzten Satzes). Der Weg zwischen der Straße ‚Am Kl‘ und der Straße ‚An der Fl‘, gelegen auf den Flurstücken Gemarkung Nieder-Ramstadt, (…), soll als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet und der X-Straße zugeordnet werden. Als begleitende Maßnahmen wird die Aufstellung folgender Beschilderung empfohlen: a. Zulässige Höchstgeschwindigkeit (30 km/h), Zeichen 274 b. Verengte Fahrbahn, Zeichen 120 c. Verbot für Kfz über 3,5 t, Zeichen 253 d. Ortseingangs-/Ausgangsschilder, Zeichen 310,31 Weiterhin wird empfohlen, die noch zu ermittelnden Kosten für einen möglichst kostengünstigen Ausbau in den Etat 2016 einzustellen. Die sonstigen erforderlichen Entscheidungen werden nach Kostenermittlung der diversen Ausbaustufen getroffen.“ Die Bürgermeisterin der Beklagten traf am 21.07.2014 folgende verkehrsbehördliche Anordnung: 1. Die VZ 260 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge und dem Zusatz: VZ 1020-30 Anlieger frei vor dem Anwesen X1/ Einmündung X-Straße und im Ko-Weg ggüb. der Einmündung An der Fl sind zu entfernen. 2. Die beiden VZ 253 Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse mit dem Zusatz VZ 1026-38 land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei am Anfang und Ende der Straßenparzelle Nr. 130 bleiben bestehen. 3. Die beiden VZ 274-53 zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h bei der X- Straße, nahe der Einmündung Am Kl, und im Ko-Weg, nahe der Einmündung An der Fl, bleiben bestehen. Die Bürgermeisterin der Beklagten unterschrieb für den Gemeindevorstand am 21.07.2014 die folgende Widmungsverfügung: „Die Gemeindevertretung der Gemeinde hat in ihrer Sitzung am 15. Juli 2014 beschlossen, dass der Weg zwischen der Straße ‚Am Kl‘ und der Straße ‚An der Fl der X-Straße zugeordnet und gemäß dem Hessischen Straßengesetz in der Fassung vom 08.06.2003 (GVBl. I S. 166) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817) dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird. Widmung: Name der Straße: X-Straße Lagebezeichnung: Gemarkung (…) Klassifizierung: Die Straße ist Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Straßengesetzes Funktion: Verbindungsstraße zwischen den Ortsteilen T und N Träger der Straßenbaulast: Gemeindevorstand der Gemeinde Benutzungsart: Öffentlicher Verkehr, ausgenommen Lkw über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht“ Die Widmungsverfügung wurde am 22.07.2014 veröffentlicht. Die Prozessbevollmächtigen der Kläger erhob für die Kläger zu 1 bis 8 mit Schriftsatz vom 12.08.2014, der am gleichen Tag per Telefax bei der Beklagten einging, Widerspruch gegen die Widmungsverfügung ein. Mit Schriftsatz 21.08.2014, der am gleichen Tag bei der Beklagten per Telefax einging, legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 9 auch für diese und ihren Ehemann Widerspruch gegen die Widmungsverfügung ein. Bereits zuvor, am 31.07.2014 hatte ein anderer Einwohner der Beklagten beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage gegen die verkehrsbehördliche Anordnung vom 21.07.2014 erhoben (Aktenzeichen 4 K 1306/14.DA) und einen Eilantrag gestellt (Aktenzeichen 4 L 1277/14.DA). Nachdem das Gericht in einem Erörterungstermin am 15.10.2014 die Auffassung vertreten hatte, dass den vorliegenden Widersprüchen gegen die Widmungsverfügung aufschiebende Wirkung zukomme, hob die Bürgermeisterin der Beklagten ihre verkehrsbehördliche Anordnung vom 21.07.2014 auf. Mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 23.10.2014 stellte die Bürgermeisterin der Beklagten den vor Erlass ihrer verkehrsbehördlichen Anordnung vom 21.07.2014 bestehenden Zustand wieder her, indem sei anordnete, dass die in Nr. 1 ihrer verkehrsbehördlichen Anordnung vom 21.07.2014 genannten Verkehrszeichen wieder aufzustellen sind. In der Begründung der verkehrsbehördlichen Anordnung wird auch ausgeführt, dass damit die verkehrsbehördliche Anordnung vom 05.06.1996 wieder in Kraft gesetzt wird. Mit Schriftsatz vom 22.08.2014 begründeten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Widersprüche. Die X1 Ingenieurgesellschaft mbH legte am 26.10.2014 eine schalltechnische Untersuchung vor. Die Untersuchung wurde von der Beklagten in Auftrag gegeben. Unter Zugrundelegung des von der Beklagten nach der Öffnung der Verlängerung der Alten Dieburger Straße in der Zeit vom 16.09.2014 bis zum 17.10.2014 erfassten tatsächlichen Verkehrsaufkommens zwischen der Do-straße im Norden und der Straße „Am Kl“ im Süden betrug nach der Untersuchung der Beurteilungspegel an den straßenseitigen Fassaden der Häuser tags (6 – 22 Uhr) < 57 dB (A) und nachts < 44 dB (A). Bereits zuvor hatten die Kläger mit Antrag vom 30.09.2014 beim Verwaltungsgericht Darmstadt einen Eilantrag gestellt, mit denen sie insbesondere festgestellt haben wollten, dass die von ihnen erhobenen Widersprüche gegen die Widmungsverfügung aufschiebende Wirkung haben. Die erkennende Kammer wies den Antrag mit Beschluss vom 10.12.2014 - 4 L 1701/14.DA - zurück. Die von den Antragstellern dagegen erhobene Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.07.2015 - 2 B 2138/14 - zurück. Mit Widerspruchsbescheiden vom 02.07.2015 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die Widmungsverfügung vom 21./22.07.2014 zurück. Die Beklagte hielt die Widersprüche der Kläger zu 1 bis 8 gegen die Widmungsverfügung für unzulässig. Es fehle an der Widerspruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Widmung sei ein straßenrechtlicher Hoheitsakt, durch den der Sachstatus einer öffentlichen Sache begründet werde. Als durch die Widmung möglicherweise verletzte Rechte kämen daher zunächst jene eines Eigentümers der gewidmeten Flächen in Betracht, wenn diese nicht zugleich im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stünden. Die jeweiligen Kläger seien aber nicht Eigentümer der von der Widmung betroffenen Grundstücke. Auch seien sie nicht Anlieger des gewidmeten Straßenabschnitts, sodass ihm auch der verfassungsrechtlich geschützte Anliegergebrauch keine schutzwürdige eigene Rechtsposition einräume. Soweit eine Rechtsverletzung aufgrund von Immissionen durch zunehmenden Straßenverkehr als Folge der Widmung behauptet werde, so handele es sich bei solchen Beeinträchtigungen durch Zu- und Abgangsverkehr um keine dem Rechtsakt der Widmung zuzurechnende Folgen, sondern um Folgen der zugrundeliegenden Straßenplanung. Die Widmungsverfügung stelle lediglich den straßenrechtlichen Abschluss der zugrunde liegenden Straßenplanung dar. Die Kläger könnten sich deshalb nicht gegen die Widmungsverfügung wenden, sondern allenfalls gegen die Planungsentscheidung. Dies gelte unabhängig davon, ob die der Widmung vorgelagerte Planungsentscheidung durch ein förmliches Verfahren wie die straßenrechtliche Fachplanung oder die allgemeine Bauleitplanung oder, wie im vorliegenden Fall, außerhalb eines förmlichen Verfahrens erfolge. Eine Verletzung in eigenen Rechten sei auch nicht aus einem Verstoß gegen übergeordnetes Bauplanungs- und Städtebaurecht, insbesondere aus Festsetzungen der Bebauungspläne in der Nähe des gewidmeten Straßenbereichs, abzuleiten. Hinsichtlich der befürchteten Entwicklung der X-Straße zur „innerörtlichen Sammelstraße“ und den einhergehenden Folgen gelte nichts Anderes. Die Kläger zu 1 bis 8 wohnten nicht im Gebiet des gewidmeten Straßenbereichs. Der gewidmete Bereich liege zudem im Außenbereich. Selbst Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, die unmittelbar an einem gewidmeten Streckenbereich angrenzten, gewähre das Hessische Straßengesetz keinen Anspruch auf Erhalt des bestehenden Status einer Straße. Auf Diskrepanzen zwischen dem Inhalt des Beschlusses der Gemeindevertretung und dem Umfang der Widmung und deren Bedeutung komme es ebenfalls nicht an. Der konkrete Ausbauzustand einer Straße sei für die Frage der Widmung ohnehin nicht von Belang und die Einstufung der Untergruppen im Rahmen der Widmung zähle nicht konstitutiven Regelungsgehalt selbiger. Der Widerspruch werde hilfsweise auch als unbegründet zurückgewiesen, da die Widmung des Weges auf einer sorgfältig ausgeübten Ermessensentscheidung beruhe. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung seien die möglichen Interessen der anliegenden Grundstückseigentümer geprüft und als nicht beeinträchtigt angesehen worden. Die Beklagte hielt auch den Widerspruch der Klägerin zu 9 und ihres Ehemannes für unbegründet. Als verletzte Rechte kämen zunächst die des Eigentümers gewidmeter Flächen in Betracht, wenn diese nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stünden. Dies sei bei dem Grundstück der Klägerin zu 9 und ihres Ehemannes nicht der Fall. Auch ein Grund, der die Verletzung des Anliegergebrauchs als möglich erscheinen lasse, sei nicht ersichtlich. Soweit vorgetragen werde, die Ein- und Ausfahrtsituation sei durch die massive Zunahme des Verkehrsaufkommens in dem gewidmeten Straßenabschnitt erschwert, man müsse sich teilweise einweisen lassen, liege darin keine unrechtmäßige Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs. Die Zu- und Abfahrt zum Grundstück sei offensichtlich möglich, es gelte lediglich den vorbeifahrenden Verkehr zu beachten. Dieser Zustand habe auch schon vor Erlass der Widmungsverfügung bestanden. In Bezug auf Rechtsverletzungen durch Immissionen und Verstößen gegen übergeordnetes Bauplanungs- und Städtebaurecht entspricht die Begründung des Widerspruchsbescheids den Widerspruchsbescheiden, die die Kläger zu 1 bis 8 erhalten haben. Die Widerspruchsbescheide wurden den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1 bis 9 am 06.07.2015 zugestellt. Die Kläger zu 1 bis 9 und der Ehemann der Klägerin zu 9 haben am 04.08.2015 Klage ursprünglich mit den Anträgen die Widmungsverfügung vom 21.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2015 aufzuheben und gegenüber der Straßenverkehrsbehörde zu veranlassen, dass die X-Straße vor Beginn des streitgegenständlichen Weges als Sackgasse ausgewiesen wird und das mit geeigneten Absperrmaßnahmen sichergestellt wird, dass nicht in den gewidmeten Weg eingefahren werden kann und vom dem gewidmeten Weg nicht in die X-Straße bzw. die Straße am Kl eingefahren werden kann, hilfsweise, die Widmung dergestalt einzuschränken, dass der gewidmete Verkehr als Wirtschaftsweg ausschließlich für landwirtschaftlichen Verkehr sowie Fußgänger und Fahrradfahrer zugelassen wird ist. Auch diesbezüglich wird weiter beantragt, der Straßenverkehrsbehörde die Veranlassung der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen aufzugeben, höchst hilfsweise, der Beklagten nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts Einschränkungen der Widmung aufzuerlegen und zum Schutz der Kläger geeignete Maßnahmen gegen der Straßenverkehrsbehörde zu treffen. Diesbezüglich käme etwa in Frage, das neu gewidmete Straßenstück als Einbahnstraße auszuweisen sowie ergänzend verkehrsberuhigende Maßnahmen aller Art zu ergreifen (Einbahn von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Richtung Süden und 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr in Richtung Norden). Alternativ kämen zeitlich begrenzte Durchfahrtsbeschränkungen durch das neu gewidmete Straßenstück für jeglichen öffentlichen Verkehr in Frage (morgens von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr und abends von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr) in Verbindung mit verkehrsberuhigenden Maßnahmen aller Art in der X-Straße (z. B. Ausweisung als Wohn- und Spielstraße, seitlich versetztes Parken usw.) nebst einer regelmäßigen Verkehrsüberwachung erhoben. Mit Beschluss der Kammer vom 17.03.2016 sind die geltend gemachten Ansprüche nach dem Straßenverkehrsrecht, gegenüber der Straßenverkehrsbehörde zu veranlassen, dass die X-Straße vor Beginn des streitgegenständlichen Weges als Sackgasse ausgewiesen wird und dass mit geeigneten Absperrmaßnahmen sichergestellt wird, dass nicht in den gewidmeten Weg eingefahren werden kann und von dem gewidmeten Weg nicht in die X-Straße bzw. die Straße am Kl eingefahren werden kann, hilfsweise, der Straßenverkehrsbehörde die Veranlassung der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen, dass der gewidmete Weg als Wirtschaftsweg ausschließlich für landwirtschaftlichen Verkehr sowie Fußgänger und Fahrradfahrer zugelassen ist, aufzugeben, höchst hilfsweise, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts … zum Schutz der Kläger geeignete Maßnahmen gegenüber der Straßenverkehrsbehörde zu treffen, abgetrennt worden, da für das Straßenverkehrsrecht eine andere Kammer des Gerichts zuständig sei. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie klagebefugt sind. Die Kläger zu 1 bis 8 seien als Anlieger in den Schutzbereich des Verbindungsweges einbezogen worden. Dies ergebe sich darüber hinaus aus der Tatsache, dass gemäß der Widmungsverfügung der Verbindungsweg mit der Straßenbezeichnung „X-Straße“ eben dieser Straße zugeordnet worden sei. Mithin seien die Kläger zu 1 bis 8 Anlieger und damit klagebefugt. Deren Klagebefugnis ergebe sich aus der unmittelbaren Betroffenheit bezüglich der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG. Die Klägerin zu 9 sei als Direktanliegerin an dem Verbindungsweg klagebefugt. Auf dem Grundstück werde eine Imkerei und Obstanbau betrieben. Deswegen sei schon die Abgasbelastung durch den durch die Widmung zugelassenen Verkehr schädlich für die Grundstücksnutzung. Infolge des gestiegenen Verkehrs komme es regelmäßig zu Konfliktsituationen, wenn man mit dem Pkw vom Grundstück auf den asphaltierten Weg fahre. Da die Straße etwa erhöht liege, müsse relativ zügig und oft mit Hilfe eines Einweisers herausgefahren werden. Hierbei komme es regelmäßig zu Konflikten mit schnell fahrenden Verkehrsteilnehmern. Der Ehemann der Klägerin zu 9 sei in der Vergangenheit drei Mal leicht angefahren worden und es sei auch der Außenspiegel abgefahren worden, als das Fahrzeug am Straßenrand abgestellt war. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Klage auch begründet sei, weil die Widmungsverfügung nicht hinreichend bestimmt sei. Darüber hinaus habe die Widmung gar nicht erfolgen dürfen, weil keine Verkehrs- und Straßenplanung vorliege. Die Widmung sei auch deswegen rechtsfehlerhaft erfolgt, weil sie unrichtige Festsetzungen enthalte, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße und über Einschränkungen in Form von Benutzungsarten/Verkehrsarten im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 HStrG nicht sachgerecht entschieden habe. Die Kläger beantragt sinngemäß, die Widmungsverfügung vom 21.07.02014 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 02.07.2015 aufzuheben, hilfsweise, die Widmung dergestalt einzuschränken, dass der gewidmete Verkehr als Wirtschaftsweg ausschließlich für landwirtschaftlichen Verkehr sowie Fußgänger und Radfahrer zugelassen wird, höchst hilfsweise, der Beklagten nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts Einschränkungen der Widmung aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten hält die Kläger zu 1 bis 8 nicht für klagebefugt. Die Widmungsverfügung sei hinreichend bestimmt. Die Lagefläche der „neuen Straße“ werde genau beschrieben. Es sei deshalb nicht erforderlich, eine Skizze bzw. Planung zum Bestandteil der Widmungsverfügung zu machen. Es gebe auch keine tatsächliche oder rechtliche Voraussetzung, dass vor dem Erlass der Widmungsverfügung die zu widmende Verkehrsanlage endgültig und abschließend hergestellt sei. Es werde lediglich eine neue Ortsstraße geschaffen. Mit einer erheblichen, unzumutbaren Verkehrszunahme sei nicht zu rechnen. Über die Klage ist am 19.12.2018 mündlich verhandelt worden. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten um eine Verweisung des Verfahrens an den Güterichter gebeten. Im Verfahren vor dem Güterichter konnte der Konflikt nicht beigelegt werden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Gegenstand der Entscheidungsfindung sind auch drei Leitzordner Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten 4 K 1306/14.DA (ein Band) und 4 L 1701/14.DA = 2 B 2138/14 (drei Bände) gewesen.