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Urteil

2 UE 1976/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1019.2UE1976.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Widmung ist jedenfalls nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine Rechtsverletzung des Klägers ergeben und deshalb zu ihrer Aufhebung führen könnten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. den §§ 41 ff. des hessischen Straßengesetzes - HStrG). Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßengruppe die Straße angehört (§ 4 Abs. 5 i. v. m. § 3 Abs. 1 HStrG). Rechtlich unbedenklich ist insoweit zunächst, daß die Widmung nicht - als Geschäft der laufenden Verwaltung - vom Gemeindevorstand (§§ 9 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO -), sondern - als wichtige Entscheidung - von der Gemeindevertretung der Beklagten (§§ 9 Abs. 1 Satz 2, 50 und 51 HGO) beschlossen wurde. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit oder zumindest der Anlieger der zu widmenden Straße an dem Widmungsverfahren schreibt das Gesetz - anders als in § 6 Abs. 2 HStrG für die Einziehung - nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 2 HStrG ist Voraussetzung für die Widmung, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist. Die Widmung einer Gemeindestraße ist schließlich in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen (§ 4 Abb. 3 Satz 1 HStrG). Allen diesen Anforderungen ist hier Genüge getan. Auch aus anderen Rechtsvorschriften ergibt sich kein Hindernis für die von der Beklagten beschlossene Widmung Entgegen der Auffassung des Klägers steht zunächst § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - der Widmung des (unstreitig zu einem wesentlichen Teil auf einem früheren landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg verlaufenden) Verbindungsweges zwischen der S - und der R Straße für den öffentlichen Verkehr nicht entgegen. zwar hat nach dieser Vorschrift der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen und können diese Festsetzungen nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens (nur) mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden; auch ist die aufsichtsbehördliche Zustimmung zu der von der Beklagten am 19. Juli 1993 (vorsorglich) beschlossenen Satzung über die Aufhebung eines Teilabschnitts des landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges Gemarkung M, Flur ..., Nr. ..., bislang noch nicht erteilt worden. einer vor der Widmung zu erlassenden Änderungs- bzw. Aufhebungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG bedurfte es hier aber schon deshalb nicht, weil die betreffende Teilfläche der früheren Wegeparzelle Nr....nicht in das unter der Geltung des FlurbG durchgeführte Verfahren (Flurbereinigung M, Az: DF 487, Beschluß vom 18. Juni 1969) einbezogen warb Dies folgt zweifelsfrei aus den Auskunftsschreiben des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung in Darmstadt an den Gemeindevorstand der Beklagten Vom 8. Oktober 1992 und des Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft an den Kläger vom 1. Juni 1993 sowie aus den dem Gericht vom Kläger in Ablichtung vorgelegten Kartenunterlagen des Staatsarchivs Darmstadt; lediglich die südlich angrenzenden Flurstücke ... und ... für die als Ackerflächen jedoch keine Festsetzungen im Sinne des § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG getroffen wurden, befanden sich danach In dem aufgrund des FlurbG durchgeführten Verfahren; unter Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 1976 - V C 41.75 -, BVerwGE 51, 104, 107) nur solche Verfahren zu verstehen, die nach Maßgabe des FlurbG selbst abgeschlossen werden, so daß auch nur dem unter der Herrschaft dieses Gesetzes zustandegekommenen Flurbereinigungsplan hinsichtlich der dort im gemeinschaftlichen Interesse der beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffenen Festsetzungen die Wirkung einer Gemeindesatzung - mithin einer wiederum nur durch Gemeindesatzung abänderbaren Rechtsnorm - zukommt (vgl. Senatsbeschluß von 26. Juni 1979 - 11 N 10/76 -, RdL 1979, 296). Ob der Wirtschaftsweg Nr. ... in dem Erstflurbereinigungsverfahren M (Az.: DF 135, Beschluß vom 5- Juni 1937) - oder gar noch früher - entstanden ist, kann nach Auskunft der Fachbehörde nicht mehr nachvollzogen werden, da insoweit auch beim zuständigen Staatsarchiv keine Unterlagen mehr verfügbar sind. Angesichts dessen ist auch im vorliegenden Prozeß nicht hinreichend zuverlässig zu ermitteln, welche Rechtswirkungen ein früheres Recht der Zweckbestimmung der Parzelle Nr. ... als "landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg" beimaß sowie unter welchen Voraussetzungen insoweit eine Änderung erfolgen könnte. Jedenfalls mit Rücksicht auf eine derartige tatsächliche Unaufklärbarkeit ist es anläßlich der gerichtlichen Überprüfung der - immerhin ,von der Gemeindevertretung der Beklagten beschlossenen - Widmung nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte von Erlaß einer entsprechenden Änderungssatzung ursprünglich ganz abgesehen und eine solche gleichsam aus gegebenem Anlaß erst während des vorliegenden Streitverfahrens - vorsorglich und in Anlehnung an § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG als einer rechtsstaatlichen Anforderungen in jedem Falle genügenden gesetzlichen Ermächtigung - beschlossen hat. Schließlich könnte aber auch ein Verstoß der Beklagten gegen früheres Flurbereinigungsrecht, falls er ihr anläßlich der Widmung des Verbindungsweges zwischen der S Straße und der R Straße unterlaufen sein sollte, der Anfechtungsklage allein als solcher noch nicht zum Erfolg verhelfen, denn eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten, die § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur zusätzlichen selbständigen Voraussetzung für die gerichtliche Aufhebung einem objektiv rechtswidrigen Verwaltungsaktes macht, folgte daraus nicht. Als "Anlieger" eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges, der unstreitig nicht zu den am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten gehört und dessen Grundstück auch nicht im Flurbereinigungsgebiet liegt, genießt der Kläger nämlich allenfalls tatsächliche Lagevorteile, aber keinen rechtlichen Schutz vor Änderung bzw. Aufhebung dieses nicht zumindest auch in seinem individuellen Interesse angelegten Weges. Eine - Insoweit unterstellt wegen Verstoßes gegen flurbereinigungsrechtliche Vorschriften objektiv rechtswidrige Widmung des betreffenden Wirtschaftsweges für den öffentlichen Verkehr ist daher unter keinen Umständen geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers zu bewirken. Entsprechendes gilt übrigens auch, soweit die Klage auf angebliche Verstöße der Beklagten gegen Bestimmungen des Kommunal- und Naturschutzrechts gestützt wird; diesen Rügen ist hier deshalb nicht weiter nachzugehen Der Kläger irrt ferner mit der Annahme, die Rechtmäßigkeit der Widmung hänge davon ab, ob eine zur Herstellung von Erschließungsanlagen erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zu Recht oder - wie nach seiner Ansicht im vorliegenden Fall - zu Unrecht erteilt worden sei. Der aufgrund der (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Bodenrechts (Art. 74 Nr. 18 des Grundgesetzes - GG -) erlassene § 125 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (jetzt: Baugesetzbuch - BauGB -) ist nämlich auf Tatbestände des landesrechtlichen Wegerechts (vgl. insoweit Art. 74 Nr. 22 GG) nicht anwendbar; dies folgt jedenfalls aus seinem auf die Herstellung öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 127 Abs. 2 BauGB) beschränkten Regelungsbereich. Wie das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 1. November 1974 (- IV C 38.71 -, DVBl. 1975, 492, 493, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 47, 144 ff.) entschieden hat, enthält die Bestimmung, daß Erschließungsanlagen beim Fehlen eines Bebauungsplans nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden dürfen, keine Aussage zur straßenrechtlichen Widmung. Tragweite und Bedeutung dieser Vorschrift ergeben sich vielmehr aus ihrer Stellung im 6. Teil des Gesetzes über die "Erschließung". Daraus folgt nicht nur, daß sie den Begriff der Herstellung mit seinem spezifisch erschließungsrechtlichen Gehalt verwendet, sondern ebenso auch, daß sie die Voraussetzungen für die Herstellung der in ihr genannten Erschließungsanlagen unter allein erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten regelt, und zwar in ihren 2. Absatz auch für den Fall, daß ein Bebauungsplan gerade nicht vorliegt. Für die Beantwortung der ganz anderen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine (in Übereinstimmung mit oder unter Verstoß gegen § 125 BauGB) tatsächlich hergestellte Erschließungsanlage nach straßenrechtlichen Grundsätzen dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden darf, gibt sie daher nichts her. Dieser Rechtsprechung schließt dich der erkennende Senat an, ohne dies allerdings zum Anlaß dafür zu nehmen, die vom Verwaltungsgericht als notwendig angesehene Beiladung des Landes Hessen als des Trägers der höheren Verwaltungsbehörde aufzuheben. Ungeachtet dessen folgt die im Sinne einer materiellen Übereinstimmung zu verstehende - Bindung der straßenrechtlichen Widmung an die durch dar städtebauliche Planungsrecht vorgegebene bebauungsrechtliche Situation im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans unmittelbar aus der rechtssatzmäßigen Verbindlichkeit eines solchen Plans. Der all Satzung ergehende Bebauungsplan gilt für die Festsetzungen, auf die er sich gemäß § 9 BauGB seinen Inhalt nach erstrecken kann, "aus sich" heraus, nämlich ohne weiteres kraft des ihm vom Gesetz beigelegten Charakters als allgemein verbindlicher Rechtssatz. Diese rechtssatzmäßige Verbindlichkeit des Bebauungsplans wirkt sich dabei nicht nur im Sinne des § 30 BauGB auf die Zulässigkeit von baulichen Vorhaben sowie einer sonstigen Grundstücksnutzung aus- sie ist vielmehr ebenso auch normativer Maßstab für die Rechtmäßigkeit aller hoheitlichen Maßnahmen, die zwar nicht in Anwendung unmittelbar baurechtlicher Vorschriften ergehen, aber auf die durch den Bebauungsplan rechtsverbindlich festgesetzte städtebauliche Ordnung Einfluß nehmen oder auf ihr beruhen. Ein Verwaltungsakt, der den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, ist daher ungeachtet seiner außerhalb des Baurechts gelegenen rechtlichen Grundlage und seiner möglichen Übereinstimmung mit ihr eben wegen dieses Widerspruchs zum Bebauungsplan rechtswidrig (BVerwG a. a. O.). Dies gilt auch für eine nach Landesrecht erfolgende Widmung. Die vom Kläger angefochtene Widmung steht jedoch nicht in Widerspruch zu den Festsetzungen des am 4. November 1974 beschlossenen Bebauungsplans ("Nr. 9") der nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung und öffentlicher Auslegung am 19. April 1975 verbindlich geworden ist. Zwar erstreckt sich dessen Geltungsbereich nicht bloß auf die damaligen Flurstücke ... und ... aus welchem später das Grundstück des Klägers herausgemessen wurde -, sondern auch auf die Straßenparzellen (S Straße) und (W ). Er erfaßt aber schon die unmittelbar südlich angrenzende Wegeparzelle (Nr...) nicht mehr und trifft auch im übrigen für seinen räumlichen Geltungsbereich keine Festsetzung, die einer Widmung dieser Fläche für den öffentlichen Verkehr ohne vorherige Änderung des Bebauungsplans entgegenstehen könnte. Insbesondere enthält der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ,vor dem erkennenden Senat vorgelegte Plan keine Festsetzung beispielsweise einer Straßenrandbegrünung (vgl. hierzu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 f),einer überbaubaren Grundstücksfläche oder einer sonstigen Nutzungsart, die den Schluß zulassen würde, das in Form eines Wendehammers ausgestaltete südliche Ende der S Straße solle auf Dauer verbindlich als "Sackgasse" ohne die Möglichkeit weiterführender Verkehrswege ausgewiesen werden (vgl. zum Fall einer bebauungsplanwidrigen Umgestaltung einer Sackgasse zu einer Durchgangsstraße mit Linienbusverkehr das Urteil des OVG Hamburg vom 27. September 1977 - Bf II 83/76 -, NJW 1978. 658 ff.). Vielmehr schließen die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen eine spätere Fortführung der S Straße in südlicher Richtung und auch die Schaffung einer Verbindungsstraße zur Straße gerade nicht aus. Etwas Gegenteiliges folgt insbesondere nicht etwa daraus, daß der Plan für das Flurstück ... ein allgemeines Wohngebiet und für das Flurstück ... ein Mischgebiet vorsieht. Diese Nutzungsarten stehen nämlich der Schaffung zusätzlicher öffentlicher Verkehrsflächen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans schon deshalb nicht entgegen, weil es einen allgemeinverbindlichen städtebaulichen Grundsatz über das Verhältnis öffentlicher Verkehrsflächen zur Wohnbebauung, insbesondere aber einen insoweit zu beachtenden Trennungsgrundsatz, nicht gibt (vgl. Urteil dem Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 1974, BVerwGE 47, 144, 150). Sind die aus § 4 HStrG folgenden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben und stehen sonstige Rechtsnormen nicht entgegen, liegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine tatsächlich hergestellte Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden soll, im übrigen im Ermessen des Baulastträgers (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. April 1989 - 2 UE 695/85 - mit weiteren Nachweisen; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Auflage 1985, Kapitel 7, Rz. 18.2; Neumeyer, Das Hessische Straßengesetz, Stand: August 1992, § 4 Erläuterung 2, S. 89)). Dies bedingt eine insoweit eingeschränkte gerichtliche Überprüfung (§ 114 VwGO), die grundsätzlich an die von der Behörde für die Entscheidung gegebene Begründung anzuknüpfen hat. Gemäß §39 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG soll (u. a. deshalb) die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Allerdings bedarf eine Widmungsverfügung nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG keiner Begründung nach Abs. 1. Denn die Widmung regelt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit und stellt daher nach § 35 Satz 2 HVwVfG eine Allgemeinverfügung dar, die auch öffentlich bekanntzugeben ist. Der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG gilt zwar nicht für das Widerspruchsverfahren; der Widerspruchsbescheid ist - in jedem Falle - zu begründen (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ein Widerspruchsbescheid, dessen Begründung de r gerichtlichen Ermessenskontrolle zugrundegelegt werden könnte, ist aber von der Beklagten vorliegend nicht erlassen worden; vielmehr hat der Kläger, als über seinen Widerspruch vom 4. Dezember 1985 nach etwa sechs Monaten noch nicht entschieden war, zulässigerweise am 7. Mai 1986 verwaltungsgerichtliche Klage erhoben, ohne noch weiterhin den Erlaß eines Widerspruchsbescheides abzuwarten; hierzu ist es auch später nicht mehr gekommen. Freilich entfällt damit nicht jegliche Grundlage für die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Widmung dahin, ob Ermessenserwägungen überhaupt angestellt, ob wesentliche öffentliche oder private Belange nicht bzw. nicht richtig erkannt und ob sie mit einem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind, das außer Verhältnis zu ihrem objektiven Gewicht steht. Der Gemeindevorstand der Beklagten hat den mehrfach intervenierenden Kläger nämlich jedenfalls mit Schreiben vom 3. Dezember 1985 - nach der öffentlichen Bekanntmachung der streitigen Widmung, jedoch rechtzeitig vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage (§ 45 Abs. 2 HVwVfG) - ausdrücklich über die, für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen in Kenntnis gesetzt. Die dort niedergelegten Gründe, die ersichtlich auch bereits den Beschluß der Gemeindevertretung der Beklagten von 11. November 1985 zugrundegelegen haben, lassen einen zur Aufhebung dieses Beschlusses führenden Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit geht der Senat in Ergänzung der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen von folgenden Überlegungen aus: Die Beklagte hat eine die berührten öffentlichen und privaten Belange abwägende Entscheidung getroffen,- indem sie das Interesse der Allgemeinheit an einer verbesserten Trassenführung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen dem Interesse der betroffenen Anlieger gegenübergestellt hat, von zusätzlichen Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben. Ein gerichtlich zu beanstandender Ermessensfehler - etwa im Sinne völliger Außerachtlassung bzw. einer Fehlgewichtung einzelner Belange oder einer Disproportionalität des Abwägungsergebnisses - ist ihr hierbei entgegen klägerischer Ansicht nicht unterlaufen; daß sich die einer Widmung des streitigen Verbindungsweges entgegenstehenden privaten Anliegerbelange, speziell diejenigen des am stärksten nachteilig betroffenen Klägers, im Ergebnis nicht durchgesetzt haben, begründet noch keinen Rechtsmangel. Mit den im Frühjahr 1985 durchgeführten Baumaßnahmen sind die tatsächlichen, mit der am 11. November 1985 beschlossenen Widmung die rechtlichen Voraussetzungen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr auf dem Verbindungsweg zwischen der S- und der R Straße geschaffen worden. Dagegen hängt die für den Immissionsschutz maßgebliche Frage. In welchem Umfang Fahrzeugverkehr über diesen Weg geführt werden darf, von straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen nach Maßgabe des § 45 der Straßenverkehrsordnung - StVO - ab (vgl. Senatsbeschluß von 21. Oktober 1992 - 2 TG 1142/92 -). Bei der Entscheidung des Straßenbaulastträgers, ob und in welchem Umfang ein bestehendes Verkehrsbedürfnis die Eröffnung des öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs auf einer tatsächlich hergestellten Straße rechtfertigt, kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob infolge der Widmung mit Verkehrsimmissionen in einer Intensität zu rechnen ist, die - gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Gemeinde - ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz der (Wohn-) Bevölkerung vor Lärm und Abgasen gemäß §45 Abb. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO ermöglicht oder gar erfordert. Ebensowenig ist es eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung der Widmung, daß der maßgebliche Beurteilungspegel die bei dem Bau öffentlicher Straßen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts in Mischgebieten oder 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts in reinen und allgemeinen Wohngebieten nach Maßgabe des in der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) 16. BImSchV - vorgeschriebenen Berechnungsverfahrens nicht überschreitet. Der Straßenbaulastträger übt das ihm durch § 4 HStrG eingeräumte Ermessen vielmehr grundsätzlich bereits dann rechtsfehlerfrei aus, wenn er auf einer entsprechend dem Verkehrsbedürfnis hergestellten Straße einen Verkehr zuläßt, der seiner Art nach mit der durch das städtebauliche Planungsrecht vorgegebenen bebauungsrechtlichen Situation, die ihrerseits das Maß der Schutzbedürftigkeit vorhandener Bebauung bestimmt, vereinbar ist. Hierfür hat er (nur) zu ermitteln, ob der zuzulassende Verkehr als solcher in einen unüberbrückbaren Widerspruch zu schutzwürdigen Anliegerbelangen steht, das unter Umständen notwendig werdende Einschreiten gegen einen von der Widmung nicht gedeckten Verkehr - beispielsweise einen "Schleichwege" benutzenden überörtlichen Schwerlastverkehr darf er den hierfür zuständigen Behörden überlassen. Der Verbindungsweg zwischen der S- und der R Straße ist zwar nach dem Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung vom 14. November 1985 für den öffentlichen Verkehr schlechthin gewidmet worden, diese Widmung beschränkt sich jedoch, soweit es um Kraftfahrzeugverkehr geht, auf den (vorher bereits zulässig gewesenen und weiterhin zulässig bleibenden) landwirtschaftlichen Verkehr sowie den (1985 erstmals eröffneten) Linienbus- und Anliegerverkehr. Dies folgt unabhängig von der dem Kläger bereits mit Schreiben vom 6. September 1985 gegebenen entsprechenden Erläuterung der Planungsabsichten der Beklagten schon aus dem Ausbauzustand und der Lage des streitigen Weges am südlichen Ortsrand von M sowie der von ihm hergestellten Verkehrsverbindung. Der sich auch tatsächlich im Rahmen dieser Widmung haltende Verkehr - der Kläger hat den sehr geringen Anteil von überörtlichen Durchgangsverkehr selbst eingeräumt - ist sowohl in einem (reinen bzw. allgemeinen) Wohngebiet als auch - erst recht - in einem Mischgebiet grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt im Rahmen der Sozialbindung. des Eigentums nicht nur für den von Anliegern selbst verursachten üblichen Fahrzeuglärm (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21 Juni 1974 - IV C 14.74 -, DVBl. 1974, 777, 778), sondern auch für die von einem Linienbusverkehr hervorgerufenen Immissionen; denn es liegt auf der Hand und bedarf insoweit keiner näheren Begründung, daß die Linien des öffentlichen Personennahverkehrs gerade auch im Interesse einer Reduzierung der verkehrsbedingten Immissionsbelastung insgesamt nach Möglichkeit durch die (Wohn-) Gebiete geführt werden müssen, in denen, wie hier in dem durch die S -Straße erschlossenen Bereich, mit einen erheblichen Fahrgast- aufkommen zu rechnen ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es letztlich nicht darauf an, daß die streitige Verbindungsstraße zwar schon seit 1986 aufgrund straßenverkehrsbehördlicher Anordnung sogar auch für den Anliegerverkehr gesperrt ist, zahlreiche Verkehrsteilnehmer jedoch nach Darstellung des Klägers das Verkehrsverbot - zu einem erheblichen Teil unter Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - mißachten; denn vorschriftswidriges Verhalten von Kraftfahrzeugführern gibt Veranlassung für verkehrsüberwachende Maßnahmen der zuständigen Behörden, vermag jedoch nicht die Rechtmäßigkeit einer vom Straßenbaulastträger verfügten Widmung in Frage zu stellen Ferner braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob das Grundstück des Klägers entsprechend dessen Auffassung in einem ("faktisch reinen") Wohngebiet oder aber - entsprechend den sowohl im Flächennutzungs- als auch im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen - in einem Mischgebiet liegt. In beiden Gebietskategorien ist nämlich der durch die Widmung vom 11. November 1985 eröffnete (Linienbus- und Anlieger-) Verkehr auch im Widerstreit mit gegenläufigen Immissionsschutzbelangen Privater rechtlich unbedenklich zuzulassen. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß die vom Kläger geäußerte Auffassung, die Ausweisung eines Mischgebiets in dem schon 1974 beschlossenen Bebauungsplan sei durch die tatsächliche Entwicklung obsolet geworden, keine hinreichende rechtliche Stütze finden durfte. Das von der Beklagten ausgewiesene Mischgebiet mag zwar nach Aufgabe eines früher dort ansässigen Gewerbebetriebes den Charakter eines ausschließlich dem Wohnen dienenden Gebiets angenommen haben, Allein deswegen sind aber die in Form einer Satzung getroffenen Festsetzungen nicht gegenstandslos gewordene Sie behalten vielmehr eine Funktion jedenfalls insoweit noch bei, als sie der Beklagten im Rahmen einer etwaigen künftigen Bauleitplanung für das angrenzende Gelände die Ausweisung einer Gebietsart ermöglichen, die in der Nachbarschaft zu einem Wohngebiet unter Umständen nicht zulässig wäre Schließlich muß die angefochtene Ermessensentscheidung nicht daraufhin überprüft werden, ob die Beklagte das konkrete Verkehrsvolumen - sei es nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageerhebung, sei es gar nach den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem streitigen Verbindungsweg - zutreffend ermittelt und nach einem anerkannten Verfahren in einen bestimmten auf das klägerische Grundstück einwirkenden "Beurteilungspegel" umgerechnet hat. Eine derartige Vorgehensweise ist vom Gesetz bei der Widmung nicht gefordert. Zwar mag darüber gestritten werden können, ob Angriffe gegen eine Widmung unter Hinweis auf die von der Straße ausgehenden (erhöhten) Lärmimmissionen von vornherein - ausscheiden (so Sauthoff, NVwZ 1990, 223), jedenfalls aber hängt die Rechtmäßigkeit einer Widmung nicht von der Einhaltung gebietsbezogener Grenzwerte ab. Den an eine rechtmäßige Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen wird der Straßenbaulastträger vielmehr insoweit bereits dann gerecht, wenn er nachteilig betroffene Anliegerinteressen als solche erkennt und im Rahmen der abwägenden Entscheidung über die Widmung angemessen berücksichtigt. Dies ist hier geschehen. Die Beklagte hat, wie in ihren an den Kläger gerichteten Stellungnahmen vom 6 September und 3. Dezember 1985 hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, durchaus erkannt, dar die Widmung des zwischen der S und der R Straße hergestellten Verbindungsweges für den Linienbus- und den Anliegerverkehr zu einer "Verlagerung eines Teils dem innerörtlichen Verkehrs" und damit für die Anwohner der S Straße zu "keiner Verbesserung der Wohnverhältnisse" führt; die Beklagte ist jedoch zugleich auf dem Hintergrund der vorhandenen Umgehungsstraßen davon ausgegangen, daß dadurch keine unzumutbare Beeinträchtigung eintrete. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Entwicklung bestätigt vielmehr im wesentlichen die Annahme der Beklagten, auf der streitigen Verbindungsstraße könne nur mit Anlieger- und Linienbusverkehr gerechnet werden. Die in Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil aufgestellte Behauptung des Klägers, in seinem Fälle werde durch den Verkehrslärm teilweise sogar die "Enteignungsschwelle" überschritten, läßt sich anhand der objektiven Gegebenheiten nicht nachvollziehen. Nach den Erfahrungen, über die der erkennende Senat in diesem Zusammenhang verfügt, erscheint es völlig ausgeschlossen, daß der durch die Widmung zugelassene Verkehr auf der Südseite des klägerischen Anwesens einen Beurteilungspegel erzeugt, der auch nur annähernd die Intensität eines enteignungsgleich wirkenden Eingriffs erreichen könnte; dies hat im übrigen schon das Verwaltungsgericht grundsätzlich zutreffend dargelegt. Soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung vom 6. Mai 1991 erstmals eine Berechnung (nach DIN 18005, Teil l, Mai 1987, "Schallschutz im Städtebau") vorgelegt hat, wonach der Beurteilungspegel im Aufenthaltsbereich auf dem Grundstück (2,5 in vor dem Gebäude und 5,5 m zur Straßenmitte) 70 dB(A) teilweise um bis zu 1,5 dB(A) überschreitet, kann dieser Berechnung schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, weil ein "Beurteilungspegel" - als Maß für die durchschnittliche Langzeitbelastung von betroffenen Personen in der Beurteilungszeit, hier von 6.00 bis 22.00 Uhr - nicht lediglich für die Dauer einer halben oder vollen Stunde berechnet werden kann, wie es der Kläger nur für offensichtliche Verkehrsspitzenzeiten getan hat. Angesichts dessen mag dahinstehen, ob die vom Kläger im ersten Quartal 1991 allenfalls stundenweise vorgenommene Verkehrszählung noch an weiteren methodischen Fehlern leidet, etwa indem auch derjenige Verkehr Eingang gefunden hat, der den streitigen Verbindungsweg entweder im Widerspruch zur Widmung oder nur aufgrund einer temporären besonderen Verkehrssituation tatsächlich benutzt hat. Ebensowenig bedarf schließlich einer Aufklärung, ob einzelne am Wohnhaus des Klägers vorbeifahrende Kraftfahrzeuge Spitzenpegel von weit über 70 dB(A) erzeugen. So störend derartige Ereignisse für die Anwohner auch sein mögen, die gerichtliche Aufhebung einer Straßenwidmung rechtfertigen sie jedenfalls nicht. Die Zulässigkeit der von der Beklagten beschlossenen Widmung ergibt sich der Sache nach aus der Notwendigkeit, den öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen möglichst sinnvoll - auf öffentlichen Straßen - durch das Gemeindegebiet zu führen und hierbei auch die Wohngebiete beidseits der S Straße anzuschließen. Die damit zwangsläufig verbundene verkehrliche "Aufwertung" der sein Grundstück früher allein erschließenden Straße einschließlich einer erhöhten, aber noch im Bereich des Zumutbaren bleibenden Immissionsbelastung muß der Kläger als Sozialbindung seines Eigentums hinnehmen. Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung der Beklagten vom 11. November 1985, durch den ein unmittelbar südlich seines Wohngrundstücks in M, S Straße, verlaufender Weg für den öffentlichen Verkehr gewidmet und der Gruppe der Gemeindestraßen zugeordnet wurde; er möchte auf diese Weise letztlich den "Rückbau" dieses im Frühjahr 1985 mit einer bis ca. 5,50 in breiten Asphaltdecke hergestellten Verbindungsweges zwischen der S und der R Straße erreichen. Der Kläger bebaute nach 1978 das zu diesem Zweck aus einem sehr viel größeren Grundstück herausgemessene Flurstück mit einem selbstgenutzten Wohnhaus. Sein Grundstück verfügt über eine Zufahrt zu einer Straßenfläche (Flurstück...), die ursprünglich die S Straße in Form eines Wendehammers nach Süden abschloß. Nach Herstellung des streitigen Verbindungsweges beantragte der Kläger zunächst mit Schreiben vom 11. und 31. Juli 1985 die Anordnung eines Durchfahrtsverbots, von dem nur der landwirtschaftliche sowie der Linienbusverkehr ausgenommen sein sollten. Unter dem 19. August 1985 bat er sodann um Mitteilung, welche Ermessenserwägungen auf der Grundlage der straßenrechtlichen Vorschriften angestellt, insbesondere ob die durch den verstärkten Verkehr für die Anlieger verursachten Belästigungen berücksichtigt worden seien. Mit Schreiben des Gemeindevorstandes der Beklagten vom 6. September 1985 wurde der Kläger daraufhin darüber in Kenntnis gesetzt, daß im Zuge einer ab dem 22. August 1985 aus Gründen der Verkehrssicherheit veränderten Linienführung des Busverkehrs "der öffentliche Weg zwischen R Straße und S Straße entsprechend verbreitert und ausgebaut worden sei. Der frühere Wendeplatz am Ende der S Straße sei dadurch nicht mehr erforderlich; um Belästigungen der Anwohner zu vermeiden, sollten dort entsprechende Fahrbahnmarkierungen aufgebracht und zusätzlich noch Blumenkübel zur Abgrenzung aufgestellt werden. Wegen der vorhandenen Umgehungsstraßen sei im Ortsbereich kein überörtlicher Verkehr zu verzeichnen, so daß keine unzumutbaren verkehrlichen Belästigungen einträten. Außer dem Busverkehr könne nur mit Anliegerverkehr gerechnet werden. Unter dem 16. Oktober 1985 erhob der Kläger gegen die Änderung der Verkehrsführung Widerspruch und bat um Darlegung, aufgrund welcher Rechtsvorschriften und rechtsverbindlichen Beschlüsse Ausbau und Umwidmung dem Wirtschaftsweges Nr. 195 zu einer öffentlichen Straße erfolgt seien und ob für das fragliche Gebiet ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan existiere. Mit Antrag vom 24. Oktober 1985 suchte der Gemeindevorstand der Beklagten mit näherer Begründung um die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - nach, die der Regierungspräsident in ... unter dem 7. November 1985 - in Unkenntnis der Einwände des Klägers und weiterer Anwohner - erteilten Die Zustimmung ging am 11. November 1985 bei der Beklagten ein, deren Gemeindevertretung noch am gleichen Tage die Widmung des ausgebauten Straßenstücks für den öffentlichen Verkehr beschloß. Die Widmung wurde sodann mit einer Rechtsbehelfsbelehrung in der Nr. 46 des Nachrichtenblattes für die Gemeinde M vom 14. November 1985 öffentlich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 4. und 12. November 1985 hatte der Kläger auch bei dem Regierungspräsidenten interveniert, der daraufhin mit Verfügung vom 25. November 1985 die Vorlage unvollständiger Antragsunterlagen durch die Beklagte beanstandete. Deren Gemeindevorstand äußerte sich hierzu in Stellungnahmen vom 3. und 5. Dezember 1985 im wesentlichen wie folgt: Zu einer geordneten baulichen Entwicklung einer Gemeinde gehöre es auch, den Belangen des Verkehrs sowie einer mit der Straßenverkehrsbehörde abgestimmten Verkehrsbedienung durch den öffentlichen Personennahverkehr Rechnung zu tragen. Wegen der früheren schlechten Trassenführung der Buslinie durch den alten engen Ortsbereich sei eine Anbindung der S Straße an die R Straße erforderlich gewesen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung für die betroffenen Anwohner ergebe sich hieraus nicht, zumal Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung ergriffen würden. Lediglich in Unkenntnis der Rechtslage sei die Widmung des ausgebauten Straßenstückes verspätet erfolgt. Da der betreffende Weg auch vorher schon von Anliegern mit Kraftfahrzeugen befahren worden sei, habe der Gemeindevorstand angenommen, daß nur wegen einer Verbreiterung eine Widmung und die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG nicht erforderlich seien. Erst eine Rückfrage bei dem Hessischen Städte- und Gemeindebund habe insoweit ergeben, daß eine Buslinie nur über eine auch formell für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße geführt werden dürfe. Inwieweit der Verbindungsweg für bestimmte Verkehrsteilnehmer zu sperren sei, müsse der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde vorbehalten bleiben. Das Grundstück S Straße...liege im übrigen nicht in einem Wohn-, sondern in einem Mischgebiet. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1985 erhob der Kläger "gegen die Herstellung und Widmung des Straßenstückes zwischen R Straße und S Straße" mit näheren tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen Widerspruch; außerdem beantragte er bei dem Regierungspräsidenten, die am 7. November 1985 erteilte Zustimmung zurückzunehmen, da die Gemeinde sie durch unvollständige Angaben und Verschweigen massiven Bürgerprotests erwirkt habe. Dies lehnte der Regierungspräsident durch Bescheid vom 10. März 1986 ab, weil ungeachtet des zu rügenden Vorgehens der Gemeinde ein Rückbau des streitigen Verbindungsweges in der Sache nicht gerechtfertigt erscheine. Zum einen müsse nämlich davon ausgegangen werden, daß auch eine verbindliche Bauleitplanung zum gleichen Ergebnis hätte führen können, zum anderen seien sinnvolle Kompromißlösungen denkbar, mit denen auch die Belange der Anwohner gewahrt werden könnten. Andere Möglichkeiten der Führung des Linienbusverkehrs seien erörtert, wegen zu geringer Straßenbreiten bzw. zu enger Kurvenradien aber verworfen worden. Da die Gemeinde auf diese Weise die unterschiedlichen Interessen im Rahmen ihrer Planung in die Abwägung einbezogen habe und die schutzwürdigen Interessen der von Verkehrsimmissionen Betroffenen durch verkehrslenkende Anordnungen hinreichend berücksichtigt werden könnten, sei ein Rückbau der Straße auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht angebracht. Am 7. Mai 1986 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben und zunächst sinngemäß beantragt, die Widmung des Verbindungsweges zwischen R Straße und S Straße für den öffentlichen Verkehr aufzuheben, hilfsweise, am Anfang und Ende dieses Verbindungsweges das Verkehrszeichen Nr. 250 zu § 41 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit einem Zusatzzeichen "frei für Linienbusse, Anlieger und Radfahrer" anzubringen. Im Juli 1986 ordnete der Landrat des Landkreises D eine diesen Antrag weitgehend entsprechende Beschilderung an. Daraufhin ist das ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten betreffende Streitverfahren VI/2 E 1190/86 von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden; seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (V/2 G 974/86) hat der Kläger zurückgenommen. Das die Widmung zur öffentlichen Straße betreffende Klageverfahren II/3 E 973/86 hat der Kläger mit im wesentlichen folgender Begründung fortgeführt: Herstellung und Widmung des in einer Entfernung von nur 5 m zu seinem Wohnhaus verlaufenden Weges seien baurechtswidrig, insbesondere mit den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beklagten nicht zu vereinbaren. Die Trassierung widerspreche dem Rücksichtnahmegebot aus § 41 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Er habe sich seit Erlangung der Baugenehmigung darauf verlassen dürfen, daß sein Grundstück das letzte zu bebauende Grundstück am südlichen Ortsrand von M bleiben werde. Die planungserheblichen Belange der betroffenen Anlieger seien weder vor der Ausbaumaßnahme noch später ermittelt worden; eine gerechte Abwägung habe nicht stattgefunden. Durch den neuen Verbindungsweg werde die S -straße zu einer stark belasteten Verkehrsachse, die auch überörtlichen Verkehr zwischen E und D anziehe. Wegen enger Kurven im Ortskern werde die neue Verbindung auch vom Schwerlastverkehr benutzt. Der morgens bereits ab 5.00 Uhr beginnende Verkehrslärm erweise sich als völlig unzumutbar und führe zu ärztlich attestierten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Durch starkes Abbremsen und Wiederbeschleunigen der Fahrzeuge in Höhe seines Grundstücks entstehe ferner eine übermäßig hohe Abgasbelastung, die einen Aufenthalt im Freien nahezu unmöglich mache. Die Beklagte habe sich bei ihrer Entscheidung ausschließlich von der Erwägung leiten lassen, daß der Ausbau des vorhandenen Feldweges unter Hinzunahme eines Verbreiterungsstreifens die einfachste und kostengünstigste Lösung für eine veränderte Linienführung des Busverkehrs gewesen sei; dabei sei aber völlig außer acht gelassen worden, daß der Verkehrslärm die nach sämtlichen einschlägigen Regelwerken und Rechtsnormen zulässigen Grenzwerte und sogar die Enteignungsschwelle übersteige. Auch wenn der Verbindungsweg aufgrund straßenverkehrsbehördlicher Anordnung nur noch von Linienbussen und landwirtschaftlichem Verkehr befahren werden dürfe, werde er wegen seiner Abkürzungsfunktion tatsächlich aber ebenso von Kraftfahrern aus dem angrenzenden Wohngebiet sowie - zu einem geringen Teil - vom Durchgangsverkehr benutzt. Die vor allem durch die vorbeifahrenden Busse verursachte Lärmbelästigung sei - als Folge der unzulänglichen Trassenführung und des schlechten Ausbaus der Kurve nach wie vor unzumutbar, zumal sich die Zahl der inzwischen bis Mitternacht verkehrenden Busse von 38 auf 50 pro Tag erhöht und sogar die Enteignungsschwelle übersteige. Auch wenn der Verbindungsweg Verwaltungsbehörde die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG ihrerseits rechtswidrig erteilt und die Beklagte versäumt habe, eine Nutzungsänderung des ausschließlich dem landwirtschaftlichen Verkehr dienenden Feldweges gemäß § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen. Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Widmung des Verbindungsweges nach Maßgabe des Beschlusses vom 11. November 1985 aufzuheben. Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen im einzelnen entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Klägers das Land Hessen wegen der nach § 125 Abs. 2 BBauG; erteilten Zustimmung zum Verfahren beigeladen und die Klage durch am 7. März 1990 verkündetes Urteil als unbegründet abgewiesen. Hierbei hat es sich im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, durch die angefochtene Widmung werde zwar eine schwere, nicht jedoch eine unerträgliche - und damit die Enteignungsschwelle übersteigende - Beeinträchtigung des klägerischen Grundeigentums hervorgerufen; denn der maßgebliche Verkehrslärmpegel übersteige jedenfalls 70 dB(A) am Tage nichts Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen dieses ihm am 1. Juni 1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juni 1990 Berufung eingelegt, die er im wesentlichen wie folgt begründet: Seine von Anfang an gehegte Befürchtung, die Beklagte werde den streitigen Verbindungsweg zur Anbindung der S Straße an die Umgehungsstraße - und nicht nur für eine neue Trassenführung des Busverkehrs - nutzen, habe sich inzwischen mehr und mehr bewahrheitet. Seit November 1990 habe sich nämlich als Folge von innerörtlichen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen das Fahrzeugaufkommen auf der 1985 geschaffenen Verbindung noch einmal drastisch erhöht. Der Weg sei inzwischen eine der am stärksten befahrenen Ortsstraßen überhaupt, wobei jedes zweite Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 5d km/h überschreite. Die Anfang 1991 aufgrund von eigenen Verkehrszählungen berechneten Lärmpegel lägen deutlich insbesondere über den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung und erreichten auf der Südseite des Hauses im Freien 71,5 dB(A). Zudem hätten die Lärmereignisse weitgehend Einzelcharakter mit besondere ausgeprägter Störwirkung. Die Außenbereichslage und der Ausbauzustand der Straße verleiteten geradezu zur Raserei. Als Spitzenwert seien bereits 103 dB(A) gemessen worden. Bei nächtlichen Beurteilungspegeln von über 45 dB(A) sei selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ein ungestörter Schlaf nicht mehr möglich. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das von ihm bewohnte Grundstück liege in einem Mischgebiet; tatsächlich handele es sich seit langem um ein reines Wohngebiet, so daß die Zumutbarkeitsgrenze bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angesetzt werden müsse. Im übrigen teile die Widmung das Schicksal der - rechtswidrig erteilten - Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Schon der Ausbau des betreffenden Weges habe nur unter Verstoß gegen kommunal-, flurbereinigungs- und naturschutzrechtliche Bestimmungen vorgenommen werden können; diese Rechtsmängel erfaßten auch die angefochtene Widmung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 07. März 1990 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, ihre Gemeindevertretung habe inzwischen eine Satzung über die Aufhebung eines Teilabschnitts des landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges in der Gemarkung M, Flur 10, Nr. 195, zwischen S und R Straße beschlossen, die der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorliege. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1991 hat das Regierungspräsidium Darmstadt einen Widerspruch des Klägers vom 17. Februar 1991 gegen einen Bescheid vom 22 März 1990 als unbegründet zurückgewiesen, durch den ein Antrag auf Widerruf der nach § 125 Abs. 2 BBauG erteilten Zustimmung abgelehnt worden war. Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt folgender Unterlagen Bezug genommen, die der Senat beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat: a) 2 Hefte Verwaltungsvorgänge der Beklagten; b) 1 Aktenheft des Regierungspräsidiums; c) Prozeßakten dem Verwaltungsgerichts Darmstadt V/2 G 974/86 und VI/2 E 1190/86; d) Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Nr. 9 der Beklagten; e) vom Kläger vorgelegte Lichtbilder der Örtlichkeit.