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Urteil

5 E 748/02 (3)

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2002:1211.5E748.02.3.0A
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Leitsätze
Zur Gewährung von Waisengeld für das Kind eines Beamten, das ebenso wie der Beamte an der Erbkrankheit Chorea Huntington leidet.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gewährung von Waisengeld für das Kind eines Beamten, das ebenso wie der Beamte an der Erbkrankheit Chorea Huntington leidet. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Waisengeld. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird Waisengeld nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bstb. a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 EStG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Über das 27. Lebensjahr hinaus wird es gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nur gewährt, wenn 1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder zu dem sich nach § 32 Abs. 5 EStG ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- und Berufsausbildung befunden hat, und 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG lautet: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen“ (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. § 32 Abs. 5 EStG lautet: ¹In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder 2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. ²Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. ³Absatz 4 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. 4Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld liegen in der Person des Klägers nicht vor. Grundsätzlich ist der Kläger zwar als Abkömmling eines verstorbenen Bundesbeamten nach beamtenrechtlichen Bestimmungen versorgungsberechtigt. Die Erkrankung „Chorea Huntington“ ist auch grundsätzlich geeignet, die gesetzlich geforderte körperliche oder geistige Behinderung zu begründen. Bei der „Chorea Huntington“ (zu deutsch: erblicher Veitstanz) handelt es sich um eine meist zwischen dem 30. und 50. Lebensjahr in Erscheinung tretende, dominant sich vererbende Gehirnerkrankung mit Zellsterben im Streifenhügel und in der Stirnhirnrinde. Sie beginnt mit regellosen, plötzlich einschießenden Bewegungen der Arme, Beine und des Gesichts (Grimassieren und Schmatzen). Später kommt es zu körperlichem und geistigem Verfall. Die Krankheit ist derzeit unheilbar – bisher wurde nur das krankheitsauslösende Gen entdeckt – und führt innerhalb von 10 bis 15 Jahren zum Tod (vgl. Brockhaus, 19. Aufl. 1994, Stichwort „Veitstanz“). Aufgrund der Verweisung auf die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG wird Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus in diesem Fall jedoch nur gewährt, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; dieser Zustand muss schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden haben (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der Nachweis, schon kurz vor dem 27. Geburtstag, mithin Ende 1989, außerstande gewesen zu sein, sich selbst zu unterhalten, ist nach Überzeugung der Kammer nicht gelungen. Hierbei kommt es zunächst nicht auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Betroffenen (hier: Studium ohne eigene Einkünfte), sondern auf die Möglichkeit an, den Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Da der Kläger eine abgeschlossene Berufsausbildung (Lehre bei der Badischen Beamtenbank) absolviert hatte, wäre es ihm von seinem Ausbildungsstand möglich gewesen, im maßgeblichen Zeitpunkt eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dass er hierzu aufgrund seines Gesundheitszustandes Ende 1989 tatsächlich nicht mehr in der Lage war – etwa, weil die Krankheit ausgebrochen war und sich in fortgeschrittenem Stadium befand und deshalb an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr zu denken war – ist nicht ersichtlich. Zum einen fehlt es für den Stichtag an entsprechenden amtlichen Feststellungen (amtsärztliches Attest, Schwerbeschädigtenausweis, Bescheid des Versorgungsamtes, Rentenbescheid, Unterlagen über Pflegebedürftigkeit oder dergl.). Hätte zum Stichtag Pflegebedürftigkeit oder zumindest Erwerbsunfähigkeit vorgelegen, hätte sich der Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge um eine Erwerbsunfähigkeitsrente bemüht und ggf. andere Formen der staatlichen Unterstützung (Aufnahme in ein Pflegeheim bei bestehender Pflegebedürftigkeit) in Anspruch genommen. Das aber ist nicht der Fall. Erwerbsunfähigkeitsrente wurde erst 10 Jahre später ab 01.10.1999 gewährt. Auch Anerkennungsbescheide über die Feststellung des Grads der Erwerbsunfähigkeit des Klägers liegen erst seit Anfang 2000 vor. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger Möglichkeiten staatlicher Unterstützung nicht schon bei den ersten Anzeichen eines Krankheitsausbruchs erwogen hat, sondern erst, als ihm keine Wahl mehr blieb, spricht ein Zeitraum von 10 Jahren deutlich gegen die Annahme, er habe sich schon kurz vor dem 27. Lebensjahr nicht mehr selbst versorgen können. Zum anderen lassen auch die sonstigen bekannten Umstände nicht erkennen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten. Von August 1996 bis Ende September 1999, mithin im Alter von 33 bis 36 Jahren, war der Kläger noch in der Lage, einer Teilerwerbstätigkeit nachzugehen. Er stand also offenkundig dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und erzielte eigenes Einkommen, ohne dass die Art der Krankheit der Beschäftigung entgegenstand. Aus seinem persönlichen Werdegang lässt sich für den maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht auf die vom Gesetz geforderte Hilflosigkeit schließen. Noch 1991 im Alter von 28 Jahren schloss der Kläger die Ehe mit einer damals 26jährigen Frau. Erst im Jahre 1996 vereinbarten beide Eheleute in einem notariellen Ehevertrag die nachträgliche Gütertrennung, einen gegenseitigen Verzicht auf Unterhalts- und Versorgungsansprüche und den Verzicht auf einen Versorgungsausgleich im Scheidungsfall. 1998 wurde die Ehe geschieden. Obwohl die Eheleute getrennt leben – der Kläger in der Residenz „L.“, einer Einrichtung des Landeswohlfahrtsverbandes in G., und die Ehefrau in C. – stellt die Ehefrau im Jahre 2002 als „gesetzliche Vertreterin“ für den Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. All dies lässt darauf schließen, dass erst nach 1991 die Krankheit des Klägers in einer Weise ausgebrochen war, dass sich die Ehepartner ernsthaft Gedanken über die Möglichkeiten einer Fortsetzung ihrer gemeinsamen Lebensführung machen mussten, die finanziellen Belastungen, die mit der absehbaren dauerhaften Pflegebedürftigkeit für die Ehefrau einhergehen würden, durch den Ehevertrag abfangen wollten und spätestens 1998 die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft den Ehepartnern nicht mehr zumutbar war, die Ehefrau sich gleichwohl, wie der Prozesskostenhilfeantrag zeigt, weiterhin um ihren geschiedenen Ehemann kümmerte. Bei den hiermit in Widerspruch stehenden Äußerungen des Zeugen Dr. S., der in der mündlichen Verhandlung ausführte, der Kläger sei nach seinem damaligen Kenntnisstand schon vor Erreichen des 27. Lebensjahres um mindestens 50 % erwerbsgemindert, wahrscheinlich aber aufgrund der vorhandenen Bewegungsstörungen, der Konzentrationsmängel und seines auffälligen Verhaltens um mehr als 50 % erwerbsgemindert, handelt es sich um subjektive Einschätzungen, die allenfalls Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenbewertung aufkommen lassen, aber objektiv belegbare Sachverhalte nicht zu erschüttern vermögen und auch kein neues Tatsachenvorbringen enthalten, das eine andere Einschätzung gebietet. Da die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen beim Kläger liegt und ein entsprechender Nachweis nicht gelungen ist, kann die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.792,26 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 17 Abs. 3 und 4, 25 GKG. Zur weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2003 Bezug genommen. Der am ... 1962 geborene Kläger stellte am 09.06.2000 einen Antrag auf Zahlung von Waisengeld nach beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen. Zur Begründung führte er aus, er sei der Sohn das am 20.11.1985 verstorbenen Zollamtmanns K. W. Sein Vater sei an der unbehandelbaren neurologischen Krankheit Chorea Huntington, einer Erbkrankheit, die auf die Abkömmlinge übertragen werde könne, gestorben. Auch bei ihm sei diese Krankheit ausgebrochen. Erste Symptome hätten sich 1985 gezeigt. Dies bestätige ein Attest der Frau Dr. H. vom 20.04.2000. Auch der Hausarzt des Klägers, Herr Dr. S., habe in dem Attest vom 18.06.2001 bestätigt, dass ihm schon Mitte der 80er Jahre diskret ataktisch überschießende Bewegungsmuster aufgefallen seien. Beim Studium sei er, der Kläger, durch Versagen in einem nicht alltäglichen Sinn aufgefallen. Mit Bescheid des Hess. Amtes für Versorgung und Soziales Darmstadt vom 25.05.2000 sei für seine Person ein Grad der Behinderung von 50 % festgelegt worden. Auf seinen Widerspruch sei der Grad der Behinderung zunächst auf 80 % und schließlich mit Bescheid vom 21.03.2001 auf 100 % festgelegt worden. Bei dem Kläger liege daher eine körperliche Behinderung vor, die dazu führe, dass das Waisengeld auch über das 27. Lebensjahr hinaus zu zahlen sei. Mit Bescheid der OFD Koblenz, Zentralstelle Finanzielles Dienstrecht (ZEFIR), Saarbrücken, vom 07.09.2001 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Gesetz müsse die Behinderung schon vor dem 27. Lebensjahr bestanden haben. Der Betroffene müsse außerstande gewesen sein, sicht selbst zu unterhalten. Hierfür sei nichts ersichtlich. Den Widerspruch des Klägers vom 11.10.2001 wies dieselbe Behörde mit Bescheid vom 05.03.2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, schon vor dem 27. Lebensjahr müsse ein Grad der Behinderung von 50 % erreicht sein. Dieser müsse durch einen Schwerbehindertenausweis oder durch eine Bescheinigung nach dem BVG oder nach dem SchwBehG oder durch einen Rentenbescheid nachgewiesen sein. Bei Schwerstpflegebedürftigen müsse ein entsprechender Bescheid vorgelegt werden können. Solche Nachweise habe der Kläger jedoch für den maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres nicht vorlegen können. Mit den vorgelegten ärztlichen Attesten könne der geforderte Nachweis nicht geführt werden: Das Attest der Frau Dr. H. stamme aus dem Jahr 2000, als der Kläger schon 37 Jahre alt war und besage zum Gesundheitszustand des Jahres 1985 nur etwas im Wege einer „Rekonstruktion“. Das Attest des Dr. S. präsentiere keine durch Untersuchungen untermauerte Ergebnisse, sondern lediglich Gesprächsnotizen sowie zufällige Begegnungen als Beweis für bestehende Behinderungen. Darüber hinaus müsse die Behinderung so gravierend sein, dass sie für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, als Ursache in Betracht komme. Der Kläger habe aber von August 1996 bis September 1999 eine Erwerbstätigkeit mit 19 Wochenstunden bei der Fa. W. P. in L. ausgeübt. Zu Beginn der Tätigkeit sei er 33 Jahre alt gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Kläger-Bevollmächtigten am 07.03.2002 zugestellt. Gegen beide Bescheide hat der Kläger am 08.04.2002, einem Montag, Klage erhoben. Er bekräftigt seinen früheren Vortrag, wonach sich erste Behinderungsmerkmale in der ersten Hälfte des 3. Lebensjahrzehnts gezeigt hätten und von da ab eine berufliche Tätigkeit und ein Selbstunterhalt nicht mehr möglich gewesen seien. Prof. F. aus D. könne dies bestätigen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 07.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2002 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Waisengeld ab dem 01.06.2000 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf ihren früheren Vortrag. Prof. F. teilte dem Gericht auf Anfrage mit, dass er zum Gesundheitszustand des Klägers nichts sagen könne, da dieser nie sein Patient gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Dr. S. als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger schon vor Ende 1989 Symptome feststellbar waren, die auf einen Ausbruch seiner Krankheit „Chorea Huntington“ hindeuteten, vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.