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Urteil

4 S 1741/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2016:0915.4S1741.15.0A
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Leitsätze
Der Anspruch des behinderten Kindes eines verstorbenen Bundesbeamten auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 61 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG a.F.) setzt voraus, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten (a.A. zum unmittelbaren Anwendungsbereich des § 32 Abs. 4 EStG a.F. BFH, Urteil vom 09.06.2011 - III R 61/08 -, BFHE 234, 143).(Rn.31) (Rn.52)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2015 - 3 K 2024/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch des behinderten Kindes eines verstorbenen Bundesbeamten auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 61 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG a.F.) setzt voraus, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten (a.A. zum unmittelbaren Anwendungsbereich des § 32 Abs. 4 EStG a.F. BFH, Urteil vom 09.06.2011 - III R 61/08 -, BFHE 234, 143).(Rn.31) (Rn.52) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2015 - 3 K 2024/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 18.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Waisengeld (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat beim Eintritt des Versorgungsfalls durch den Tod seines Vaters im Jahr 2012 zwar die Grundvoraussetzungen erfüllt, bei deren Vorliegen eine bestehende Versorgungsanwartschaft zum Versorgungsanspruch erstarken kann (1.). In seinem Fall bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits keine Versorgungsanwartschaft mehr. Diese Anwartschaft war schon mit Vollendung seines 27. Lebensjahres im Jahr 1987 untergegangen (2.). 1. Gemäß § 23 Abs. 1 Var. 2 BeamtVG erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat, was u.a. dann der Fall ist, wenn er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Diese Grundvoraussetzungen für die Entstehung eines Waisengeldanspruchs sind im Fall des Klägers erfüllt. Er wurde im Jahr 2012 (im Alter von 51 Jahren) als Kind eines versorgungsberechtigten Ruhestandsbeamten der Beklagten zur Vollwaise. 2. § 23 BeamtVG regelt die Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld. Der darauf bezogene Anspruch entsteht im Versorgungsfall, d.h. beim Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten, in der Person der Waise als eigenständiges Recht. Zu Lebzeiten des Beamten bzw. Ruhestandsbeamten handelt es sich allerdings noch um ein bedingtes Recht, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht seinem Kind, sondern allein dem Beamten als Versorgungsurheber selbst zusteht (Versorgungsanwartschaft, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 -, BVerwGE 38, 346; Strötz, in: Fürst, GKÖD, Bd. I/3b, BeamtVG, § 23 Rn. 8 f.; Kazmaier, in: Stegmüllert/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, BeamtVG, § 23 Rn. 10). Geht die Versorgungsanwartschaft (oder der Versorgungsanspruch) des Versorgungsurhebers unter, ist damit auch der Versorgung der Waise die Grundlage entzogen (vgl. Strötz, a.a.O., § 23 Rn. 9). Der Anspruch einer Waise auf Waisengeld besteht nur solange, bis ein Erlöschungsgrund im Sinne des § 61 BeamtVG eintritt (vgl. Strötz, a.a.O., BeamtVG, § 23 Rn. 1). Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG erlischt der Anspruch der Waisen auf Versorgungsbezüge grundsätzlich mit dem Ende des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet. Mit dem Begriff des „Erlöschens“ hat der Gesetzgeber den völligen, endgültigen Wegfall des Anspruchs bezeichnet (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.36 -, ZBR 1997, 323). Bei Erfüllung des Erlöschungstatbestandes gehen deshalb nicht nur bereits entstandene Versorgungsansprüche unter. Es erlöschen vielmehr auch bloße Versorgungsanwartschaften, die sich bis zur Erfüllung des Tatbestands noch nicht realisiert haben (vgl. Kugele, BeamtVG, § 61 Rn. 4 m.w.N). Von dem Grundsatz, dass ein Waisengeldanspruch (oder die entsprechende Anwartschaft) mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt, hat der Gesetzgeber in § 61 Abs. 2 BeamtVG Ausnahmen normiert. Diese Ausnahmen haben im Falle des Klägers jedoch nur dazu geführt, dass die Anwartschaft auf Waisengeld bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahres erhalten blieb. Mit dem Ende des Monats, in dem der Kläger dieses Alter erreichte, d.h. mit dem Ablauf des ...1987, erlosch jedoch auch die so „verlängerte“ Anwartschaft. Sie konnte sich daher beim Tod seines Vaters 25 Jahre später im Jahr 2012 nicht mehr zu einem Vollrecht des Klägers wandeln. Nach § 61 Abs. 2 BeamtVG wird das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 EStG a.F. genannten Voraussetzungen gegeben sind (Satz 1). Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 BeamtVG) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1 BeamtVG) angerechnet (Satz 2). Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn (erstens) die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 EStG a.F. ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und (zweitens) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält (Satz 3). Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet (Satz 4). Der von § 61 Abs. 2 BeamtVG in Bezug genommene § 32 EStG a.F. regelt die einkommensteuerrechtlichen „Freibeträge für Kinder“ und bestimmt in Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 Folgendes: „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es (…) 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder (…) d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.“ Der von § 61 Abs. 2 BeamtVG weiter in Bezug genommene § 32 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG a.F. lautet: „1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder 2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.“ Der in § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zuletzt enthaltene Verweis auf „§ 32 Abs. 5 Satz 4“ EStG a.F. geht ins Leere, weil Abs. 5 dieser Vorschrift in der alten Fassung vom 31.12.2006 keinen „Satz 4“ mehr aufwies. Der bis zum 18.12.2006 noch enthaltene Satz 4 lautete: „Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich.“ Die zitierten Vorschriften aus § 61 BeamtVG haben dazu geführt, dass die in dem Dienstverhältnis des Vaters des Klägers wurzelnde Anwartschaft auf eine Waisenversorgung des Klägers in dem Zeitpunkt erlosch, in dem dieser das 27. Lebensjahr vollendete, d.h. mit Ablauf des ...1987. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das bereits daraus folgt, dass der Versorgungsfall - der Tod seines Vaters - zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, Buchholz 239.1 § 61 BeamtVG Nr. 6). Die Anwartschaft ging mit der Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers jedenfalls deshalb endgültig unter, weil er zu diesem Zeitpunkt ungeachtet seiner bereits damals bestehenden Behinderung noch in der Lage war, sich selbst zu unterhalten. Diese Voraussetzung wird in dem mehrfach geänderten und inzwischen allein wenig ergiebigen Wortlaut der Norm zwar nur noch angedeutet (a). Die Entstehungsgeschichte des § 61 Abs. 2 BeamtVG und der daraus ersichtliche Zweck der Vorschrift belegen aber, dass ein Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres voraussetzt, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten (b). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, nicht (c). a) Der Wortlaut des § 61 Abs. 2 BeamtVG deutet die Antwort auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Gewährung von Waisengeld nach Vollendung des 27. Lebensjahres nur voraussetzt, dass die Behinderung zu diesem Zeitpunkt vorlag, oder ob darüber hinaus auch erforderlich ist, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt ein Unvermögen zum Selbstunterhalt verursacht hat, an, er führt allein allerdings in seiner derzeit geltenden, redaktionell nicht mehr ganz glücklichen Fassung weder in Satz 1 (aa) noch in Satz 2 (bb) noch in Satz 3 (cc) zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis. aa) Satz 1 des § 61 Abs. 2 BeamtVG bestimmt, wie gezeigt, dass das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt wird, solange die Voraussetzungen gegeben sind, die in dem - hier allein interessierenden - § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. genannt sind. Das bedeutet, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt wird, „solange“ das Kind des Beamten „wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.“ Der Begriff „solange“ zeigt, dass die Waisengeldgewährung nur für die Dauer des Zeitraums in Betracht kommt, in dem die Waise zur Lebensunterhaltssicherung außerstande ist. Der Umstand, dass der Gesetzgeber für diese Regelung gerade den Ausdruck „solange“ und nicht - wie etwa in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. - die Konjunktion „wenn“ gewählt hat, deutet zudem darauf hin, dass er Waisengeld (nur) in solchen Fällen gewähren wollte, in denen eine Waise bereits vor der genannten Altersgrenze wegen einer Behinderung zum Selbstunterhalt unfähig war. Dem Kläger ist aber zuzugestehen, dass der Wortlaut der Vorschrift allein in seiner derzeit geltenden Fassung nicht ganz eindeutig ist. Denn der letzte Halbsatz der zitierten Regelung („Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist“) deutet auf den ersten Blick auf das gegenteilige Ergebnis hin, dass nur die „Behinderung“, aber nicht die Unfähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben muss (vgl. in diesem Sinne BFH, Urteil vom 09.06.2011 - III R 61/08 -, a.a.O., für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 32 EStG). Zwingend ist auch dieses Wortlautverständnis allerdings nicht. Denn die im letzten Halbsatz angesprochene „Behinderung“, die vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben muss, ist die im ersten Halbsatz angesprochene „Behinderung“ und bei dieser handelt es sich gerade um eine Behinderung, die zur Unfähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung geführt haben muss. bb) Der Wortlaut des Satzes 2 des § 61 Abs. 2 BeamtVG führt für die hier vorzunehmenden Auslegung ebenfalls nicht weiter. Nach dieser Vorschrift ist, wird gezeigt, „im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG [a.F.]“ das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt (Halbsatz 1), und, soweit das Einkommen der Waise bestimmte Beträge übersteigt, in einem näher geregelten Umfang angerechnet (Halbsatz 2). Diese Vorschrift lässt den Schluss zu, dass die Erzielung von Einkommen bei einem Beamtenkind, das wegen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, durch Anrechnung zu einem Waisengeldanspruch in Höhe von „0,-- EUR“, nicht aber zum Erlöschen dieses Anspruchs dem Grunde nach führen kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift also (u.a., vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1985 - 2 C 34.83 -, ZBR 1985, 343; Strötz, a.a.O., § 61 Rn. 65) klargestellt, dass auch ein der Höhe nach auf „null“ gesunkener Anspruch einer anspruchsberechtigten Waise im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht untergeht, sondern dem Grunde nach bestehen bleibt und deshalb wieder aufleben kann, wenn das Einkommen der Waise wieder sinkt. Die im vorliegenden Fall interessierende Vorfrage, wann eine Waise dem Grunde nach anspruchsberechtigt ist, beantwortet Satz 2 des § 61 Abs. 2 BeamtVG hingegen nicht. cc) Der Wortlaut des Satzes 3 des § 61 Abs. 2 BeamtVG allein bietet für diese Frage in seiner derzeit geltenden Fassung auch keine eindeutige Antwort. Nach § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG wird, wie gezeigt, das „Waisengeld nach Satz 2 über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt“, wenn (erstens) die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 EStG a.F. ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und (zweitens) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. Die Bezugnahme in Satz 3 auf das „Waisengeld nach Satz 2“ führt bei der Auslegung nicht weiter, weil Satz 2 die Frage, wann ein Waise waisengeldanspruchsberechtigt ist, wie gezeigt, nicht hinreichend klar beantwortet. b) Die Entstehungsgeschichte und der daraus erkennbare Zweck des § 61 BeamtVG zeigen jedoch, dass der Gesetzgeber den Anspruch des behinderten Kindes eines Versorgungsurhebers auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres von der Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten. aa) Die hier interessierenden Vorschriften über die Gewährung von Waisengeld gehen zurück auf Bestimmungen des „Deutschen Beamtengesetzes“ (DBG) vom 26.01.1937 (RGBl. I S. 39; s. zur Entwicklung des Waisengeldrechts im Übrigen BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerf-GE 70, 69; Strötz, a.a.O., O Vor § 16 Rn. 9ff.). Darin war geregelt, das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise „weiter“ gewährt werden konnte, wenn die Waise (u.a.). infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande war, sich selbst zu unterhalten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DBG). Mit dem Wort „weiter“ war klargestellt, dass (u.a.) die zur Unfähigkeit des Selbstunterhalts führende „Gebrechlichkeit“ bis zu einem bestimmten Lebensalter (damals dem 18. Lebensjahr) eingetreten sein musste. Diese Wortfassung hatte allerdings auch zur Folge, dass keine Möglichkeit bestand, ein erloschenes Waisengeld wieder aufleben zu lassen, oder für ein Kind, das erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres Waise wurde, Waisengeld zu gewähren. Deshalb wurde das Wort „weiter“ durch Gesetz vom 20.12.1940 (RGBl. I S. 1645) gestrichen. Damit sollte jedoch keine Änderung hinsichtlich der Frage herbeigeführt werden, bis zu welchem Zeitpunkt die zur Unterhaltsunfähigkeit führende Gebrechlichkeit vorgelegen haben musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.08.1958 - VI C 312.57 -, BVerwGE 7, 205, dort unter Hinweis auf die Ausführungsbestimmungen vom 10.12.1941 zum Abschnitt VIII des DBG ). bb) Die Voraussetzung, dass die zur Unterhaltsunfähigkeit führende Gebrechlichkeit vor Vollendung der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben musste, wollte die Bundesregierung auch in ihrem Regierungsentwurf vom 19.11.1951 für ein Bundesbeamtengesetz beibehalten. Der Entwurf sah deshalb vor, dass das Waisengeld bei Gebrechlichkeit und darauf beruhendem Unvermögen, sich selbst zu unterhalten, nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt werden könne, bei Unterstützungsbedürftigkeit auch „über das 24. Lebensjahr hinaus“ (vgl. BT-Drs. 2846, S. 25 f. und S. 55 zu § 161 Abs. 2 des Entwurfs). Diese Fassung wurde im Gesetzgebungsverfahren zwar nochmals geändert und lautete auf Empfehlung des Ausschusses für Beamtenrecht zuletzt, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine ledige Waise gewährt werden soll, „die infolge körperlicher Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch über das [24.] Lebensjahr hinaus“ (vgl. BT-Drs. 4246, S. 60). Damit sollte jedoch hinsichtlich der hier interessierenden Frage des maßgeblichen Zeitpunkts keine inhaltliche Änderung gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung erreicht werden. Die so beschlossene Gesetzesfassung (Gesetz vom 14.07.1953, BGBl. I S. 551) sollte weiterhin zum Ausdruck bringen, dass die Gebrechlichkeit mit dem Unvermögen zum Selbstunterhalt bis zur Vollendung der damals maßgeblichen Altersgrenze der Vollendung des 24. Lebensjahres vorgelegen haben musste. cc) Daran änderte sich auch nichts, als diese Altersgrenze zum 01.09.1957 (Gesetz vom 18.09.1957, BGBl. I S. 1337) auf das 25. Lebensjahr angehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch dieser Gesetzesfassung die Annahme des Gesetzgebers entnommen, dass das Beamtenkind grundsätzlich „spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres der elterlichen Betreuung entwachsen ist und auf eigenen Füßen stehen muß; diese aus den Gegebenheiten des Lebens typisierend gewonnene Beurteilung ist es, die der für die Gewährung des Waisengeldes vorgeschriebenen zeitlichen Begrenzung zugrunde liegt. Damit steht nicht in Widerspruch, sondern ist nur die folgerichtige Durchführung dieses Gedankens, daß nach § 164 Abs. 2 Nr. 2 BBG eine zeitliche Begrenzung für die Gewährung von Waisengeld nicht gilt, wenn die Waise infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; denn der Gesetzgeber kann nur dann davon ausgehen, daß eine Beamtenwaise mit der Vollendung des 25. Lebensjahres auf eigenen Füßen steht oder doch jedenfalls stehen müßte und sich dementsprechend behandeln lassen muß, wenn sie die geistigen und körperlichen Voraussetzungen hierfür mitbringt. Steht unter diesem Gesichtspunkt die Gewährung von Waisengeld für ein über 25 Jahre altes Beamtenkind in Frage, so kommt es zwar nach der Regelung des Bundesbeamtengesetzes nicht darauf an, wann das Waisengeld erstmalig gewährt wurde; wohl aber darauf, ob die Waise schon bei Vollendung des 25. Lebensjahres an den in § 164 Abs. 2 Nr. 2 BBG bezeichneten Gebrechen litt, weil sie verneinendenfalls nach dem dargelegten Sinn der gesetzlichen Regelung bereits der elterlichen Obhut und damit auch der beamtenrechtlichen Fürsorge als entwachsen gilt“ (BVerwG, Urteil vom 08.08.1958 - VI C 312.57 -, a.a.O.). dd) Die auf das 25. Lebensjahr bezogene Altersgrenze wurde in der Folgezeit nochmals, nun auf das 27. Lebensjahr angehoben, ohne die Vorschrift aber im Übrigen zu ändern (vgl. § 164 Abs. 2 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.1965, BGBl. I S. 1776). ee) Durch Art. V des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31.03.1969 (BGBl. I S. 365) wurde § 164 BBG erstmals dahingehend geändert, dass diese Vorschrift die Gewährung von Waisengeld über das 18. Lebensjahr hinaus nun nicht mehr vollständig eigenständig, sondern durch einen Verweis auf andere Vorschriften regelte. Satz 2 lautete nunmehr: „Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes“ (BBesG), der unter anderem den Grundwehrdienst zum Gegenstand hatte, „soll das Waisengeld entsprechend dieser Vorschrift länger gewährt werden“. Da § 18 Abs. 4 BBesG später wegfiel, entschloss sich der Bundesgesetzgeber wenige Jahre später, § 164 Abs. 2 BBG insgesamt neu zu fassen. Das geschah durch Art. II des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3716 ), mit dem der öffentliche Dienst in das sozialrechtliche Kindergeldsystem einbezogen wurde (vgl. BT-Drs. 7/2861, S. 1, 14). Die neugefasste Vorschrift regelte die die Gewährung von Waisengeld an „gebrechliche“ - seither „behinderte“ - Beamtenkinder nun insgesamt nicht mehr selbst, sondern durch einen Verweis in das inzwischen geschaffene Bundeskindergeldgesetz (BKGG). § 164 Abs. 2 BBG lautete nach dieser Änderung: „Das Waisengeld wird nach Vollendung des [18.] Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 2 Abs. 2 bis 4 [BKGG] genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 3 [BKGG] wird ein eigenes Einkommen der Waise“ ab einer bestimmten Höhe in einem näher umschriebenen Umfang angerechnet. Der so in Bezug genommene § 2 BKGG bestimmte, dass Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, (u.a. dann) berücksichtigt werden, wenn sie „wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG a.F.). Die Gesetzesbegründung zu dem Änderungsgesetz vom 20.12.1974 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die bis dahin geltenden materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus in dem hier interessierenden Bereich verändern wollte. Neben der erforderlichen redaktionellen Anpassung an die neue Bezugsnorm (§ 2 BKGG anstatt § 18 Abs. 4 BBesG) sollten lediglich die Freibeträge für die Anrechnung von Einkommen angehoben werden (vgl. BT-Drs. 7/2861, S. 17). Dem entspricht es, dass das Bundessozialgericht sowohl zu der bis zum 31.12.1981 geltenden Fassung des von § 164 Abs. 2 BBG in Bezug genommenen § 2 BKGG als auch zu der ab dem 01.01.1982 geltenden Fassung wiederholt entschieden hat, dass ein Anspruch auf Kindergeld nur besteht, wenn das Kind vor der Vollendung des 27. Lebensjahres aufgrund seiner Behinderung unfähig geworden ist, sich selbst zu unterhalten. Das Bundessozialgericht hat dazu dargelegt, dass diese Rechtslage das Ergebnis einer längeren kontinuierlichen Rechtsentwicklung bezüglich der behinderten Kinder war. Hiernach sollte zwar für Kinder, die von Geburt an schwerbehindert waren oder innerhalb der Regelleistungszeit schwerbehindert geworden sind, das Kindergeld über den Zeitpunkt des ohne die Behinderung sonst eintretenden Leistungswegfalles hinaus gezahlt werden. Dagegen sollte der Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG nicht neu entstehen oder wiederaufleben, wenn ein Kind, nachdem es sich aus der elterlichen Familie gelöst hatte, außerstande wurde, sich selbst zu unterhalten (vgl. BSG, Urteile vom 14.08.1984 - 10 RKg 6/83 -, BSGE 57, 108, und vom 23.06.1977 - 8/12 RKg 7/77 -, BSGE 44, 106, 110; jeweils m.w.N.). Auch ein Anspruch auf Waisengeld nach dem auf § 2 BKGG verweisenden § 164 BBG bestand daher - weiterhin - nur, wenn das Kind vor der Vollendung des 27. Lebensjahres aufgrund seiner Behinderung unfähig geworden ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. in diesem Sinne wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.03.1976 - 240 III 76 -, DÖD 1977, 182). ff) Zum 01.07.1977 wurde das Versorgungsrecht der Bundesbeamten aus dem Bundesbeamtengesetz herausgenommen und in dem Beamtenversorgungsgesetz vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2485, ber. S. 3839) neu geregelt. Der für das Waisengeld nun maßgebliche § 61 Abs. 2 BeamtVG bestimmte, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt wurde, „solange die in § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 [BKGG] genannten Voraussetzungen gegeben sind“, und das Waisengeld im Falle einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG „über das 27. Lebensjahr hinaus“ grundsätzlich nur gewährt wurde, „wenn die Behinderung bei Vollendung des [27.] Lebensjahres“ oder bis zu bestimmten, in § 2 BKGG bezeichneten Zeitpunkten bestanden hat (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BeamtVG 1977). Diese neugefasste Vorschrift sollte § 164 BBG „ersetzen“ (BT-Drs. 7/2505, S. 53). Die Gesetzesbegründung bietet keinen Ansatz für die Annahme, der Gesetzgeber habe damit das bis dahin bestehende Erfordernis, dass das Kind bereits vor der Vollendung des 27. Lebensjahres aufgrund seiner Behinderung zum Selbstunterhalt unfähig geworden sein musste, aufgeben wollen (vgl. BT-Drs. 7/2505, S. 53 f.). gg) Zum 01.01.1982 wurde § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG durch Art. 2 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG vom 22.12.1981, BGBl. I S. 1523) geändert. Die Gewährung von Waisengeld über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus wurde nun nicht mehr durch eine Verweisung auf das Bundeskindergeldgesetz geregelt, sondern (wieder) unmittelbar in § 61 Abs. 2 BeamtVG normiert (vgl. Strötz, a.a.O., § 61 Rn. 4; Kazmaier, a.a.O., § 61 Rn. 5). Satz 1 der Vorschrift bestimmte zwar weiterhin, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werde, „solange“ (u.a.) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BKGG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Satz 2 bestimmte ferner, dass das Waisengeld bei einer Behinderung „im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG“ grundsätzlich auch bei der Erzielung eigenen Einkommens gewährt werde. Der neu gefasst Satz 3 verzichtete aber nunmehr auf einen Verweis auf Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes und lautete: „Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das [27.] Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn die Behinderung bei Vollendung des [27.] Lebensjahres bestanden hat (…) und die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.“ Mit dieser Formulierung sollte die Gewährung von Waisengeld u.a. bei verheirateten Waisen im Vergleich zur früheren Rechtslage eingeschränkt werden (vgl. BT-Drs. 9/842, S. 52, 53 ff.). Eine - im Vergleich zur vorherigen Rechtslage - Erweiterung des Waisengeldanspruchs, die bei einem Verzicht auf das Erfordernis der Selbstunterhaltsfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres die zwangsläufige Folge gewesen wäre, war hingegen auch mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz nicht beabsichtigt. Dieses Gesetz zielte im Gegenteil darauf, „die Dynamik öffentlicher Ausgaben zu begrenzen und die Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte zurückzuführen“, und sah deshalb ein Maßnahmenpaket vor, dessen Schwerpunkt „bei Kürzungen auf der Ausgabenseite einschließlich Eingriffen in Leistungsgesetze“ lag (vgl. BT-Drs. 9/842, S. 1). hh) Zum 01.01.1996 gab der Gesetzgeber den Verweis in § 62 Abs. 2 BeamtVG auf das Bundeskindergeldgesetz auf. § 62 Abs. 2 BeamtVG wurde durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 vom 18.12.1995 (BBVAnpG 95, BGBl. I S. 1942) geändert und nahm nunmehr auf die kindergeldrechtlichen Tatbestände des § 32 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 Bezug (vgl. Art. 7 Nr. 3 BBVAnpG 95). Maßgebliche Verweisungsnorm war nun § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, der (in der Fassung vom 01.01.1996) lautete: „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“ Mit dieser Umstellung des Verweises auf das Einkommensteuergesetz sollte lediglich eine „redaktionelle Anpassung“ des § 62 BeamtVG an die Vorschriften des Jahressteuergesetzes 1996 erreicht werden, „da das Kindergeld künftig nach Einkommensteuergesetz gezahlt wird“ (Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 13/3243, S. 45). Hierdurch entfielen im Ergebnis einige vorher erfasste (in der Praxis seltene) Anspruchstatbestände (vgl. hierzu Strötz, a.a.O., § 61 Rn. 4; Kazmaier, a.a.O., § 61 Rn. 9). Darüber hinausgehende materielle Änderungen bei den Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres sollten hingegen auch mit dieser Gesetzesänderungen nicht bewirkt werden. Es besteht insbesondere auch insoweit kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern wollte. ii) Der zum 01.01.1996 in § 61 Abs. 2 BeamtVG aufgenommene Verweis auf § 32 des Einkommensteuergesetzes war zunächst als dynamische Verweisung ausgestaltet (vgl. Kazmaier, a.a.O., § 61 Rn. 9). Er erstreckte sich daher auch dann noch auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, als dieser durch das am 01.01.2000 in Kraft getretene Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2552) um den auch heute noch geltenden zweiten Halbsatz ergänzt wurde. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG lautete nach dieser Ergänzung: „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.“ Der Aufnahme dieses zweiten Halbsatzes lag ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs folgende Überlegung zugrunde: „Die Regelung in Satz 1 Nr. 3 (Berücksichtigung behinderter Kinder) wird um die Voraussetzung ergänzt, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss. Damit soll ausgeschlossen werden, dass z.B. eine 80-jährige Mutter für ihren Sohn, der im Alter von 60 Jahren einen Schlaganfall erleidet und pflegebedürftig wird, Kindergeld erhalten kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Bundeskindergeldgesetz“ (BT-Drs. 14/1513, S. 14). Nach dieser Änderung des § 32 EStG entstand in der einkommensteuerrechtlichen Literatur und Rechtsprechung ein Streit, ob es im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 32 EStG - also für die Gewährung von Kindergeld - nun nur (noch) Voraussetzung war, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten war, oder ob es (weiterhin) darüber hinaus erforderlich war, dass auch die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor dieser Altersgrenze eingetreten sein musste. Der Bundesfinanzhof entschied hierzu im Ergebnis u.a. unter Verweis auf den Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, dass es für die Gewährung von Kindergeld nur noch auf den Eintritt der Behinderung ankomme (vgl. BFH, Urteil vom 09.06.2011 - III R 61/08 -, a.a.O., m.w.N. zum einkommensteuerrechtlichen Streitstand). Ob diese Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG für das Einkommensteuerrecht überzeugend ist (obwohl der Bundesgesetzgeber sich ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anlehnen wollte, dieses aber, wie gezeigt , im Kindergeldrecht gerade eine Unfähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung vor dem 27 Lebensjahr verlangte), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls im Anwendungsbereich des § 61 Abs. 2 BeamtVG hat die zum 01.01.2000 vorgenommene Ergänzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG um den zitierten zweiten Halbsatz („Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist“) zu keiner Änderung der Anspruchsvoraussetzungen geführt (im Ergebnis ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 11.12.2002 - 5 E 748/02 (3) -, Juris; wohl auch Kazmaier, a.a.O., § 61 Rn. 109 f.; a.A. ohne Begründung Strötz, a.a.O., § 61 Rn. 72). Der Bundesgesetzgeber hatte die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus, wie gezeigt, zum 01.01.1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz (BGBl. I S. 1523) neu normiert. Dazu wurde, wie dargelegt, u.a. Satz 3 des § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG neu gefasst. Wenn der Bundesgesetzgeber mit der zum 01.01.2000 vorgenommenen Änderung des Kindergeldrechts (auch) eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für das beamtenversorgungsrechtliche Waisengeld hätte bewirken wollen, spricht bereits viel dafür, dass es vor diesem Hintergrund erforderlich gewesen wäre, nicht nur die von § 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG in Bezug genommene Verweisungsnorm (§ 32 EStG) zu ändern, sondern den jedenfalls seit 1982 für diese Fallkonstellationen in erster Linie maßgeblichen Satz 3 des § 61 Abs. 2 BeamtVG ebenfalls anzupassen. Diese Vorschrift aus dem Beamtenversorgungsgesetz hat bei den Gesetzesänderungen vom 01.01.2000 aber gerade keine Anpassung erfahren. Jedenfalls hätte eine Änderung des Waisengeldrechts für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres einer dahingehenden Äußerung im Gesetzgebungsverfahren bedurft. Auch daran fehlt es. Die Entstehungsgeschichte des § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zeigt, wie dargelegt, dass der Gesetzgeber jedenfalls bis 1999 von der seit 1937 einhellig vertretenen Grundannahme ausging, dass eine behinderte Waise jenseits der Altersgrenze nur anspruchsberechtigt sein soll, wenn sie bereits zuvor behinderungsbedingt zur Lebensunterhaltssicherung außerstande war. Hätte der Gesetzgeber diese Anspruchsvoraussetzung aus dem Beamtenversorgungsrecht im Zuge der am 01.01.2000 erfolgten Änderung des Einkommensteuergesetzes aufgeben wollen, hätte er einen grundlegenden - auch haushaltsrelevanten - Systemwandel in dem damals seit über 60 Jahren geltenden Waisengeldrecht herbeigeführt. Dass dies seine Regelungsabsicht war, kann ohne einen entsprechenden Hinweis im Gesetzgebungsverfahren nicht angenommen werden. Dahingehende Hinweise finden sich jedoch nicht. Das Waisengeldrecht - oder auch nur allgemein das Beamten(versorgungs)recht - findet weder in dem Text noch in der Begründung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 Erwähnung (vgl. BGBl. I S. 2552 und BT-Drs. 14/1513, S. 14). Auch die ausführliche und detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes in der Gesetzesbegründung bietet keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Kreis der Personen mit Waisengeldansprüchen erweitern und den Bundeshaushalt dadurch belasten wollte (vgl. BT-Drs. 14/1513, S. 2, 12 f.). Die vom Kläger befürwortete Auslegung des § 61 Abs. 2 BeamtVG würde dem Bundesgesetzgeber daher eine versorgungsrechtliche Regelung zuschreiben, die seinem erkennbaren Willen widerspricht. jj) Die letzte für den vorliegenden Zusammenhang interessierenden Änderung des § 62 Abs. 2 BeamtVG bietet ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld in dem vom Kläger befürworteten Sinne ändern wollte. Zum 01.01.2007 wurde im Kindergeldrecht durch eine Änderung des § 32 EStG die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld von dem bis dahin maßgeblichen 27. auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt (Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006, BGBl. I. S. 1652). Der Gesetzgeber wollte diese Änderung für beamtenversorgungsrechtliche Ansprüche auf Waisengeld nicht übernehmen, weil im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bei Waisenrenten ebenfalls die Vollendung des 27. Lebensjahres maßgeblich ist (dort allerdings als Höchstaltersgrenze, vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45.01 R -, SozR 3-2600 § 48 Nr. 7). Um im Rahmen des § 61 Abs. 2 BeamtVG weiterhin auf das 27. Lebensjahr abstellen zu können, ersetzte der Gesetzgeber den bis dahin dynamischen Verweis in § 61 Abs. 2 BeamtVG auf § 32 EStG durch eine statische Verweisung, indem er nun - und seither - auf diese Vorschrift „in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung“, in der noch auf die Vollendung des 27. Lebensjahres abgestellt wurde, Bezug nahm (vgl. Art. 6 des Steueränderungsgesetzes 2007 sowie die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/2012, S. 3, zu Art. 5a des Entwurfs). Das zeigt, dass der Gesetzgeber den waisengeldrechtlichen „status quo“ vom 31.12.2006 erhalten wollte. Anhaltspunkte dafür, dass er die Anspruchsvoraussetzungen ändern - insbesondere den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern - wollte, bietet auch die Umstellung auf einen starren Verweis auf § 32 EStG nicht. c) Der Anspruch des behinderten Kindes eines Versorgungsurhebers auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres setzt deshalb nach wie vor voraus, dass nicht nur die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag, sondern dass sie schon zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Er litt zwar bei Vollendung seines 27. Lebensjahres - am ...1987 - ausweislich des Bescheids des Versorgungsamts ... vom 04.11.1987 bereits unter einer Behinderung. Diese Behinderung hatte damals jedoch noch kein Unvermögen zum Selbstunterhalt zur Folge. Das ergibt sich zwar nicht aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Einkommensverhältnissen des Klägers im Jahr 1989. Das Verwaltungsgericht hat wohl auf dieses Jahr abgestellt, weil es als Geburtstag des Klägers im Tatbestand seiner Entscheidung versehentlich den „...1962“ anstelle des zutreffenden ...1960 genannt hat. Der Kläger war jedoch auch bereits in dem seinem 27. Geburtstag am ...1987 vorangehenden Jahr seit geraumer Zeit aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen und erwerbstätig. Er erzielte auch 1987 bereits versicherungspflichtige Einkünfte von rund 26.600,-- DM, die über dem sozialhilferechtlichen Niveau lagen und ihn in die Lage versetzten, sich selbst zu unterhalten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob ein Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres voraussetzt, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Beschluss vom 15. September 2016 Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts und unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren vom 20.08.2015 für beide Rechtszüge in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. zur Orientierung hieran bei Ansprüchen auf Hinterbliebenenversorgung Senatsurteil vom 02.12.2014 - 4 S 1911/13 -, Juris) sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten vom 09.09.2013 auf 8.249,26 EUR festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Waisengeld. Der am ... geborene, ledige Kläger, Sohn eines Ruhestandsbeamten der Beklagten, erlitt nach einer Frühgeburt eine frühkindliche Hirnschädigung, die zu einer paraspastischen Beinlähmung und orthopädischen Folgebeschwerden führte. In späteren Jahren traten eine Epilepsie sowie Erkrankungen u.a. auf internistischem Gebiet, darunter Morbus Crohn, hinzu. Von ... bis ... absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Bäcker. ... zog er aus der elterlichen Wohnung in ... aus. Ab ... wohnte er in ..., wo er einige Monate arbeitslos, im Übrigen abgesehen von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Verkäufer versicherungspflichtig beschäftigt war. Aus dieser Tätigkeit wurden für das Jahr 1987 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus einem Entgelt von rund 26.600,-- DM entrichtet. Mit Bescheid vom 04.11.1987 erkannte das Versorgungsamt ... an, dass bei dem Kläger folgende Behinderungen vorliegen: „Klumpfuß, links stärker als rechts. Beinverkürzung rechts, Wirbelsäulenfehlstatik, Spastizität der Beine, Bewegungseinschränkungen in den Hüftgelenken; Narben und Verwachsungsbeschwerden nach mehrfachen Bauchoperationen“. Das Versorgungsamt stellte einen dadurch bedingten Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Am ...1987 vollendete der Kläger sein 27. Lebensjahr. Im Jahr ... zog er nach ... Er nahm dort eine Beschäftigung als Verkäufer in einen Kaufhaus auf. ... erlitt er erstmals einen epileptischen Grand-Mal-Anfall, der eine stationäre Behandlung zur Folge hatte. Mit Bescheid vom 22.03.1994 stellte das Versorgungsamt ... mit Wirkung vom 11.09.1992 einen GdB von 100 fest, der durch die bereits 1987 anerkannten sowie folgende weitere Behinderungen bedingt sei: „Lumboischialgie, Nervenreizungen, Harninkontinenz, residuale Hirnschädigung, Sehbehinderung beidseits mit konzentrischer Gesichtsfeldeinschränkung“. Mit Bescheid vom 03.06.1997 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Antrag des Klägers auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, nach den ärztlichen Feststellungen werde sein Leistungsvermögen mit halb- bis unter vollschichtig eingeschätzt. Er sei noch in der Lage, auf dem (inzwischen) innegehabten Teilzeitarbeitsplatz seinem Leistungsvermögen entsprechend tätig zu sein. Am ... verstarb die Mutter des Klägers. In den Jahren ... und ... wurde die monatliche Arbeitszeit des Klägers, der mit Blick auf seine Leistungseinschränkungen zuletzt im Kundenservice tätig war, einvernehmlich von 130 auf 110 und zuletzt 80 Stunden reduziert. Mit Bescheid vom 22.08.2005 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01.08.2004 in Höhe von damals 701,07 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 18.02.2010 stellte das Landratsamt ... - Amt für Versorgung und Rehabilitation - fest, dass bei dem Kläger weiterhin ein GdB von 100 vorliege und er schwerbehindert sei. Als zugrundeliegende Funktionsbeeinträchtigungen erkannte das Landratsamt die in den früheren Bescheiden genannten Erkrankungen sowie ein „Anfallsleiden“ an. Mit Bescheid vom 10.12.2010 wurden dem Kläger aus seiner betrieblichen Altersversorgung Versorgungsleistungen in Höhe von 103,68 EUR monatlich ab dem 01.01.2011 bewilligt. Im selben Jahr bewilligte die Familienkasse ... dem Vater des Klägers Kindergeld rückwirkend ab dem 01.01.2009 in Höhe von zuletzt 184,-- EUR monatlich, das dem Kläger ausgezahlt wurde. Mit (Widerspruchs-)Bescheid vom 06.09.2011 stellte das Regierungspräsidium ... - Landesversorgungsamt - fest, dass bei dem Kläger als Funktionsbeeinträchtigung zusätzlich ein „essenzieller Tremor“ sowie eine „depressive Verstimmung“ zu berücksichtigen seien. Am ...2012 verstarb der Vater des Klägers. Am 21.11.2012 beantragte der Kläger Waisengeld. Das Bundeseisenbahnvermögen lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18.12.2012 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 zurück. Zur Begründung führte es aus, um dem Kläger Waisengeld bewilligen zu können, hätte er aufgrund seiner Behinderung bereits vor dem 27. Lebensjahr dauernd nicht in der Lage sein dürfen, sich selbst zu unterhalten und dabei auf elterliche Obhut und Fürsorge angewiesen sein müssen. Das sei nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe er sich bereits vor seinem 27. Lebensjahr völlig aus der elterlichen Obhut und Fürsorge gelöst. Er habe in ... gewohnt und gearbeitet, während die Eltern in ... gelebt hätten. Auch habe er sich damals mittels einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit selbst unterhalten können. Nach dem Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung sei er von August 1976 bis Juli 2004 bis auf kurze Unterbrechungen aufgrund Arbeitslosigkeit durchgängig erwerbstätig gewesen. Dabei habe er Jahreseinkommen noch vor seinem 27. Lebensjahr von bis zu 25.678,-- DM (im Jahr 1986), später sogar bis zu 46.072,-- DM erzielt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.02.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gewährung von Waisengeld für behinderte Waisen über das 27. Lebensjahr hinaus werde in § 61 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) geregelt, der auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (a.F.) verweise. Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. § 61 Abs. 2 BeamtVG beruhe auf der Vorstellung, dass das Kind eines Beamten im Regelfall mit Vollendung des 18. Lebensjahres und in Ausnahmefällen mit Vollendung des 27. Lebensjahres keiner elterlichen Fürsorge und Betreuung mehr bedürfe und auf eigenen Füßen stehe. Es sei deshalb folgerichtig, dass der Gesetzgeber Waisen, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten, von der zeitlichen Begrenzung der Waisengeldgewährung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ausgenommen habe und diesen Waisen dem Grunde nach ein lebenslanges Waisengeld zubillige. Denn die in der typisierenden Regelung zum Ausdruck kommende Erwartung, dass die erwachsenen Kinder eines Beamten keiner elterlichen Betreuung mehr bedürften und damit im Falle des Todes des Beamten auch eine Fürsorge durch dessen Dienstherr nicht erforderlich sei, beruhe auf der Annahme, dass die Kinder des Beamten die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für das Entwachsen aus der elterlichen Obhut mitbrächten. Vor diesem Hintergrund sei es Voraussetzung für die Gewährung von Waisengeld, dass die Behinderung, die das Beamtenkind außerstande setze, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Dies sei nach dem Gesetzeszweck folgerichtig. Eine Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn für die Kinder seiner Beamten bestehe nicht mehr, wenn die Behinderung, die ursächlich sei für die fehlende Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem - nach der typisierenden Annahme des Gesetzgebers - ein Kind bereits aus der Obhut seiner Eltern ausgeschieden sei. Hieraus ergebe sich zur Überzeugung der Kammer auch die Antwort für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, auf welchen Zeitpunkt für die fehlende Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, abzustellen sei. Auch hierfür sei der Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres maßgeblich. Zwar beziehe sich § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 EStG a.F. mit der Formulierung „Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist“ nach seinem Wortlaut (nur) auf den Eintritt der Behinderung. Im Hinblick darauf habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.06.2011 für das Kindergeldrecht entschieden, dass nur die Behinderung, nicht auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben müsse. Diese Auslegung sei aber für die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes nicht überzeugend. Der Wortlaut des § 61 Abs. 2 BeamtVG lasse die von der Kammer befürwortete Auslegung auch zu. Diese Auslegung entspreche zudem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerreglung des § 164 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 17.07.1953. Würde man es ausreichen lassen, dass die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nach Vollendung des 27. Lebensjahres aufgetreten sei, würde dies außerdem zu grotesken Ergebnissen führen. So hätte etwa derjenige Anspruch auf Waisengeld, der als Kind eines Beamten über Jahre hinweg in der Lage gewesen sei, sich selbst zu unterhalten, dann erstmals in höherem Alter erwerbsunfähig werde, und sich dann nicht mehr selbst unterhalten könne, weil er es zum Beispiel versäumt habe, für sein Alter vorzusorgen. Ausgehend von dem dargelegten Verständnis der genannten Vorschriften sei die Gewährung von Waisengeld im Fall des Klägers ausgeschlossen. Er sei bei Vollendung des 27. Lebensjahres „am ...1989“ in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Er habe 1989 ein Jahreseinkommen von nahezu 31.000 DM, monatlich also etwas mehr als 2.500 DM, erzielt. Sein Einkommen habe damit deutlich über dem Sozialhilfeniveau gelegen. Am 11.08.2015 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung macht er geltend, zur Erfüllung der Anspruchsgrundlage aus § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG sei lediglich Voraussetzung, dass die Behinderung vor Eintritt seines 27. Lebensjahres eingetreten sei. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Waise bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung außerstande gewesen sei, sich selbst ganz oder teilweise zu unterhalten. Wenn die behinderte Waise zu diesem Zeitpunkt eigenes Einkommen erziele, werde dem dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine Anrechnung zu erfolgen habe. Der Gesetzgeber habe also ganz bewusst ein - gegebenenfalls lebenslanges - Recht der Waise auf Bezug von Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus nicht davon abhängig gemacht, dass die Waise in der Lage gewesen sei, sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung durch eigene Einkünfte selbst zu unterhalten. Erziele die Waise - wie hier - ein so hohes Einkommen, dass eine Anrechnung zum Ergebnis führe, dass Waisengeld nicht zu gewähren sei, könne dies nicht zu dem Schluss führen, dass der dem Grunde nach bestehende Anspruch auch für die Zukunft entfalle, wenn auf Grund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes Einkommen nicht mehr oder nur noch in nicht ausreichender Höhe erzielt werde. Die in § 61 Abs. 2 BeamtVG normierte Bezugnahme auf § 32 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. hebe darauf ab, dass Voraussetzung für die fehlende Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, allein sei, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Folgerichtig habe daher der Bundesfinanzhof für das Kindergeldrecht entschieden, dass nur die Behinderung vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze vorgelegen haben müsse. Diese Vorschrift aus dem Einkommensteuergesetz sei Teil des Beamtenversorgungsgesetzes geworden. Es sei daher unzulässig, ergebnisorientiert allein auf die zeitliche Begrenzung aus dieser Vorschrift abzuheben. Soweit das Verwaltungsgericht auf den Wortlaut des § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG abgestellt habe („'solange' die [...] Voraussetzungen gegeben sind“), sei darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung „solange“ in dem darauf folgenden Satz 2 fehle. Es würde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu „grotesken Ergebnissen“ führen, wenn man es zuließe, dass die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht bereits bei Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben müsse. Derartige Fallkonstellationen seien keinesfalls ungewöhnlich. Unterhaltsrechtlich könne der Anspruch des volljährigen kranken bzw. behinderten Kindes gegenüber den Eltern auch wieder aufleben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.02.2015 - 3 K 2024/13 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundeseisenbahnvermögens vom 18.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 27.06.2013 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 21.11.2012 Waisengeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt aus, dass die „Behinderung“ im Sinne des § 61 Abs. 2 BeamtVG in dessen Satz 2 durch den Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. definiert werde. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 EStG a.F. müsse es sich um eine Behinderung handeln, die kausal dafür sei, dass die Waise außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Wenn im 2. Halbsatz dieser Vorschrift dann die Rede davon sei, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein müsse, könne es sich nur um eine Behinderung mit den im 1. Halbsatz dargestellten Folgen handeln. Die „Behinderung“ in § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG sei genauso zu verstehen. Soweit der Kläger für seine andere Auffassung auf die Anrechnung von Einkünften nach § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG abstelle, verkenne er, dass die Einkommensanrechnung kein Kriterium für den grundsätzlichen Anspruch auf Waisengeld darstelle, sondern im Nachgang einer positiven Anspruchsprüfung lediglich Einfluss auf die Höhe des Waisengeldes habe. Nicht unbeachtet könne auch bleiben, dass § 61 BeamtVG nicht die Gewährung von Waisengeld, sondern das Erlöschen der Waisenversorgung regele und somit für die Weitergewährung von Waisengeld über das 18. Lebensjahr hinaus lediglich Ausnahmetatbestände aufzeige, an die der Gesetzgeber strenge Maßstäbe angelegt habe. Das Erlöschen des Waisengeldanspruchs sei dauerhaft. Einen Anspruch auf Wiederaufleben der Waisenversorgung nach dem 27. Lebensjahr - analog zum Anspruch auf Witwengeld nach § 61 Abs. 3 BeamtVG - habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.