Urteil
5 K 2083/07.DA (3)
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2010:0608.5K2083.07.DA3.0A
10Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Frage des Leistungsbeginns i. S. d. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII kommt es nicht darauf an, ob die in Betracht kommende Leistung rechtmäßig gewährt wur-de. Leistungsbeginn i. S. d. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist der Moment, zu dem ein neuer einheitlicher Lebensvorgang der Hilfegewährung einsetzt (Fortführung der Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v. 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, NVwZ-RR 2004, 584).
2. Im Rahmen des Erstattungsbegehrens nach § 89 a SGB VIII sind nur rechtmäßig erbrachte Leistungen berücksichtigungsfähig. Rechtmäßigkeit setzt grundsätzlich einen Antrag und den Erlass eines Leistungsbescheides an den Berechtigten vo-raus; bloße tatsächliche Leistungen ohne vorangegangenen Leistungsbescheid begründen grundsätzlich keine Erstattungspflicht.
3. Leistungen der Vollzeitpflege stehen allein den Personensorgeberechtigten zu und sind daher von ihnen zu beantragen; Anträge von Dritten und Leistungen an diese (hier: an die Pflegeeltern) begründen auch dann keine Erstattungspflicht, wenn der Personensorgeberechtigte (hier: das Jugendamt als Amtsvormund) der Leistungsgewährung nicht ausdrücklich widersprochen hat (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2005 - 9 S 109/03 - FEVS 57, 23).
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.140,00 EUR für die Kosten der Vollzeitpflege der A. in der Zeit vom 01.08.2004 bis 30.11.2007 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 21.12.2007 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10 zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage des Leistungsbeginns i. S. d. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII kommt es nicht darauf an, ob die in Betracht kommende Leistung rechtmäßig gewährt wur-de. Leistungsbeginn i. S. d. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist der Moment, zu dem ein neuer einheitlicher Lebensvorgang der Hilfegewährung einsetzt (Fortführung der Rechtsprechung des BVerwG, Urt. v. 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, NVwZ-RR 2004, 584). 2. Im Rahmen des Erstattungsbegehrens nach § 89 a SGB VIII sind nur rechtmäßig erbrachte Leistungen berücksichtigungsfähig. Rechtmäßigkeit setzt grundsätzlich einen Antrag und den Erlass eines Leistungsbescheides an den Berechtigten vo-raus; bloße tatsächliche Leistungen ohne vorangegangenen Leistungsbescheid begründen grundsätzlich keine Erstattungspflicht. 3. Leistungen der Vollzeitpflege stehen allein den Personensorgeberechtigten zu und sind daher von ihnen zu beantragen; Anträge von Dritten und Leistungen an diese (hier: an die Pflegeeltern) begründen auch dann keine Erstattungspflicht, wenn der Personensorgeberechtigte (hier: das Jugendamt als Amtsvormund) der Leistungsgewährung nicht ausdrücklich widersprochen hat (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2005 - 9 S 109/03 - FEVS 57, 23). 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.140,00 EUR für die Kosten der Vollzeitpflege der A. in der Zeit vom 01.08.2004 bis 30.11.2007 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 21.12.2007 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10 zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2010 zudem ausreichend Gelegenheit, ihre jeweiligen Rechtsstandpunkte darzulegen. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und auch überwiegend begründet, denn der Kläger kann vom Beklagten Kostenerstattung in Höhe von 26.140,00 EUR verlangen. Der Beklagte ist insoweit antragsgemäß zur Leistung zu verurteilen. Der Anspruch wurde innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X geltend gemacht. Das Gericht folgt nach nochmaliger Überprüfung unter Aufgabe seiner im vorbereitenden Verfahren gegebenen Hinweise den Ausführungen des Klägers, wonach diese Vorschrift - trotz ihres eindeutigen Wortlauts - im Falle von Erstattungsansprüchen nach dem SGB VIII nicht anwendbar ist und andere Fallkonstellationen, vor allem im Sozialversicherungsrecht, betrifft (vgl. hierzu auch Bay. VGH, Urt. v. 03.12.2009 - 12 BV 08.2147 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 17.04.2002 - 12 A 4007/00 -, FEVS 54, 342; Sächs. OVG, Urt. v. 06.03.2009 - 1 A 65/08 -, JAmt 2009, 445). Vorliegend ist somit allein fraglich, ob möglicherweise rechtswidrig erbrachte Leistungen den Leistungsbeginn i. S. von § 86 Abs. 3 i. V. mit § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ("vor Beginn der Leistung") auf den Zeitpunkt verschieben, ab dem die Leistungsgewährung rechtmäßig erfolgte. In diesem Fall würde der Kläger das Recht, von Dritten die Kostenerstattung zu verlangen, verlieren, weil maßgebliche Bezugsperson nicht mehr die Mutter, sondern das Kind selbst wäre (§ 86 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 4 SGB VIII), das seit jeher im Zuständigkeitsbereich des Klägers lebt. Der Auffassung des Beklagten vermag das Gericht - obwohl ihr gewichtige Überlegungen zu Grunde liegen - nicht beizutreten. Die Bestimmung des Kostenerstattungspflichtigen nach § 89 a SGB VIII hängt - wie die wechselseitig vertretenen Ansichten der Beteiligten zeigen - entscheidend von der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes im Außenverhältnis zum Kind oder Jugendlichen gemäß § 86 SGB VIII ab. Zuständigkeitsvorschriften im Verhältnis Bürger - Behörde müssen jedoch, was sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt, hinreichend bestimmt und eindeutig sein. Jeder Rechtssuchende muss mit zumutbarem Aufwand erkennen können, welche Behörde im Einzelfall zuständig ist. Ob das komplizierte Zuständigkeitsgefüge des § 86 SGB VIII in der derzeitigen Ausgestaltung diesem Anspruch gerecht wird, muss bereits bezweifelt werden. Denn die Vorschrift behandelt eine Vielzahl von Fallgestaltungen (gemeinsamer oder getrennter Aufenthaltsort der Eltern, anerkannte oder nicht anerkannte Vaterschaft, gemeinsame oder alleinige oder keine elterliche Sorge der Eltern, Aufenthaltsort der Eltern im Inland oder im Ausland), deren gegenseitige Abgrenzung mit den sich hieraus ergebenden Auswirkungen nur mit erheblichen Anstrengungen erfassbar ist. Hinge die Gewährung von Leistungen zusätzlich noch von der Rechtmäßigkeit eines früheren Verwaltungshandelns ab, müssten nicht nur frühere, längst abgeschlossene Verwaltungsvorgänge im Nachhinein auf etwaige Rechtsmängel untersucht werden. Im Streitfalle bliebe die Zuständigkeit für Folgemaßnahmen bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im ersten Verfahren ungeklärt. Hinzu käme, dass die mögliche Rechtswidrigkeit einer Leistungsgewährung nichts daran ändern könnte, dass die Leistung tatsächlich gewährt wurde und nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es liegt daher auf der Hand, dass die Betrachtungsweise des Beklagten zu nicht mehr hinnehmbaren Unsicherheiten hinsichtlich der Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers führen würde und von einer hinreichend bestimmten und eindeutigen Zuständigkeitsbestimmung dann keine Rede mehr sein kann. Für die Frage, wann im Sinne der § 86 SGB VIII die Leistung begonnen wurde, kann es daher nur auf die tatsächliche Leistungsgewährung ungeachtet ihrer formellen Rechtmäßigkeit ankommen. Rechtsfehler bei der Leistungsgewährung wirken sich allenfalls auf den Umfang des Erstattungsanspruchs aus (§ 89 f SGB VIII), denn rechtswidrig erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich keiner Erstattungspflicht. Diese hier vertretene Sichtweise dürfte mit der vom BVerwG für die Frage des Leistungsbeginns favorisierten natürlichen Betrachtungsweise in Einklang stehen. Bei der Frage, wann die Leistung begonnen hat, ist nach Auffassung des BVerwGs eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen vorzunehmen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind. Eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung beginnt bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, NVwZ-RR 2004, 584). Leistungsbeginn ist daher nicht der Moment, zu dem Leistungen aufgrund einer anderen als der bisherigen Rechtsvorschrift gewährt werden, und auch nicht der Moment, zu dem ein neuer durch Verwaltungsakt bestimmter Leistungszeitraum beginnt. Leistungsbeginn ist vielmehr der Moment, zu dem ein neuer einheitlicher Lebensvorgang einsetzt. Vorliegend ist als Leistungsbeginn der 14.02.1995 anzunehmen. Zu dieser Zeit begann die Vollzeitpflege für A. in ihrer neuen Pflegefamilie und damit ein neuer einheitlicher Lebensvorgang. Auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung in der Zeit vom 14.02.1995 bis 20.09.1995 kommt es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht an. Mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf das Kreisjugendamt des Klägers am 20.09. 1995 wechselte die zuvor schon bestehende Zuständigkeit des Klägers von § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nach § 86 Abs. 3 i. V. mit § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Seit 14.02.1997 beruht die Zuständigkeit des Klägers für Jugendhilfemaßnahmen auf § 86 Abs. 6 SGB VIII. Seitdem besteht für den Kläger die Möglichkeit, die ihm entstandenen Kosten von dritten Jugendhilfeträgern erstattet zu erhalten. Denn nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII sind die Kosten, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII beruhen, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der "zuvor zuständig war oder gewesen wäre". Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei geglückten Aufnahmen des Kindes in eine Pflegefamilie - hiervon wird zwei Jahre nach Beginn der Maßnahme ausgegangen - der wohnortnahe Träger der Jugendhilfe als Ansprechpartner für die Pflegeeltern zur Verfügung stehen soll. Mit dem Wechsel der Zuständigkeit im Außenverhältnis wird jedoch im behördlichen Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch gegen den bisherigen Träger der Jugendhilfe begründet: Der bisher zuständige Träger der Jugendhilfe muss die dem neuen Träger entstehenden Kosten übernehmen. Diese Regelung soll es erleichtern, geeignete Pflegeeltern auch außerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes des Kindes zu finden. Diese sollen in Angelegenheiten des Pflegeverhältnisses an das für sie wohnortnahe Jugendamt herantreten können und nicht - was gerade persönliche Vorsprachen erschwert - auf die Zuständigkeit eines ggf. weit von ihnen entfernt liegenden Jugendamtes angewiesen sein. Die kostenrechtliche Verantwortung des bisherigen Jugendamtes bleibt erhalten. § 89 a Abs. 3 SGB VIII bestimmt zugleich, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert. Da sich die Zuständigkeit des Klägers vor Beginn der Maßnahme am 14.02.1995 nach § 86 Abs. 3 i. V. mit § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtete - bei verschiedenen Wohnsitzen der Eltern richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte - kommt es auf den jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Mutter an. Denn vor Beginn der Leistung am 14.02.1995 lebte das Kind jedenfalls bis 18.01.1995 bei seiner Mutter. Die vom Beklagten in Anspruch genommene Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII greift vorliegend nicht ein, weil die Bedingung, dass das Kind "während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt" hatte, nicht vorliegt. Bezugsperson für die Regelung des § 89 a Abs. 3 SGB VIII ist daher die Mutter. Mit jedem Wechsel ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts "wandert" auch die Kostentragungspflicht des örtlichen Jugendhilfeträgers weiter. Seit 01.08.2004 liegt sie beim Beklagten, denn seitdem lebt die Mutter des Kindes in K. im Kreis Bergstraße. Der dem Grunde nach seit 01.08.2004 bestehende Erstattungsanspruch gegen den Beklagten kann dem Kläger indes nicht in voller Höhe zuerkannt werden. Die Erstattungspflicht tritt nur ein, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht (§ 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Leistungen müssen somit rechtmäßig erbracht worden sein (Schellhorn in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 89 f Rdnr. 5). Die zwischen den Beteiligten besonders streitige Zeit vom 18.02.1995 bis 20.09.1995 erfüllt diese Voraussetzung nicht, da das Jugendamt zu dieser Zeit nicht personensorgeberechtigt war und Anträge auf Gewährung von Pflegeleistungen durch die Mutter hätten gestellt werden müssen. Da der Kläger insofern aber auch keinen Erstattungsanspruch geltend macht, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Hinsichtlich des eingeklagten Zeitraums kann dem Kläger ein höherer monatlicher Pflegegeldbetrag als 653,50 EUR nicht zuerkannt werden. Denn alleinige Rechtsgrundlage für die gewährten Leistungen bildet der Bescheid vom 15.01.2004 an das Jugendamt des Donnersbergkreises (Bl. 225 f. d. Beh.-Akte; der zeit- und inhaltsgleich erlassene Bescheid an G., Bl. 223 d. Beh.-Akte, ist rechtswidrig; das behördlich Gewollte, Frau G. über die Leistungsgewährung an das Jugendamt in Kenntnis zu setzen, hätte durch Übersendung einer bloßen Kopie der Bl. 225 und 226 der Beh.-Akte erreicht werden können). Spätere Erhöhungsleistungen beruhen allein auf tatsächlichem Verwaltungshandeln, dem entsprechende Bescheide nicht vorausgegangen sind. Dass Erhöhungsbeträge auf den einschlägigen Festsetzungen des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz beruhen, entbindet - ebenso wenig wie der allgemeine Verweis auf geltendes Recht und hieraus resultierende Leistungsansprüche - nicht davon, Ansprüche einzelfallbezogen durch Leistungsbescheid zu konkretisieren. Denn nur der Leistungsbescheid bildet den Rechtsgrund für Zahlungen an den Hilfeempfänger. Da der Bescheid vom 15.01.2004 kein Bewilligungsende festgelegt hat, verbleibt es für das Erstattungsbegehren auch für die Zeit nach dem 01.01.2007 bei dem bisherigen Betrag. Für die Zeit ab 01.08.2004 bis 30.11.2007 sind somit 40 Monate zu je 653,50 EUR, mithin 26.140,00 EUR, zu erstatten. Die übrigen geltend gemachten Leistungen sind nicht erstattungsfähig, da sie entweder nicht substanziiert wurden (Differenzbetrag in Höhe von 791,50 EUR zwischen Antrag 1 der Klageschrift vom 18.12.2007 und der Forderungsaufstellung im erläuternden Schriftsatz vom 18.03.2010), oder nicht auf Leistungsbescheiden beruhen (Weihnachtsbeihilfe 2005 über 35,00 EUR, Eigenanteile für kieferorthopädische Behandlung in Höhe von 285,60 EUR) oder auf rechtswidrigen Leistungsbescheiden beruhen (Leistungsbescheide vom 22.11.2004 [Bl. 244 d. Beh.-Akte] und 30.11.2006 [Bl. 301 d. Beh.-Akte] bezüglich Weihnachtsbeihilfen 2004 über 35,00 EUR und 2006 über 36,00 EUR; Nachhilfekosten in Höhe von 623,00 EUR gemäß Bescheid vom 09.05.2006 [Bl. 288 d. Beh.-Akte]). Die letztgenannten Bescheide sind sämtlich rechtswidrig, da die Leistungen weder von dem personensorgeberechtigten Jugendamt beantragt wurden, noch ihm gegenüber gewährt wurden. Ausweislich der Begründungen der Bescheide und des jeweiligen Bescheidadressaten sind die Leistungen von G., der Pflegemutter, beantragt und an sie gewährt worden. Frau G. hat zwar die Pflege des Kindes übernommen, ist aber nach wie vor nicht Inhaberin der elterlichen Sorge. Infolgedessen muss das Jugendamt die Leistungen beantragen und ist im Bewilligungsfalle auch Leistungsadressat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1996 - 5 C 31.95 - NJW 1997, 2831; BVerwG, Urt. v. 04.09.1997 - 5 C 11.96 - BayVBl. 1998, 282; Fischer in Schellhorn/Fischer/ Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 33 Rdnr. 24). Eine auf Grundlage eines Antrags der Pflegemutter bewilligte Hilfe ist auch dann rechtswidrig und steht einem Kostenerstattungsanspruch entgegen, wenn der Personensorgeberechtigte dieser Hilfe nicht ausdrücklich widersprochen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2005 - 9 S 109/03 - FEVS 57, 23). Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 i. V. mit 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, NVwZ 2001, 1057). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO jeweils i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 28.712,60 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG. Am 18.01.1995 wurde die damals zweijährige A. (geb. C.) vom Jugendamt des Kreises Mainz-Bingen anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen den leiblichen Eltern des Kindes in D. in Obhut genommen, da das Mädchen damals weitgehend unbekleidet durch die Wohnung lief und infolge des Drogengenusses der Mutter nicht ausreichend versorgt werden konnte. Alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge über das Kind war zu dieser Zeit die Mutter, die in E. im Donnersbergkreis ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der nicht mit der Mutter verheiratete Vater des Kindes lebt in D. (Kreis Mainz-Bingen). Da auch der Vater des Kindes infolge Drogenabhängigkeit zur Versorgung des Kindes nicht imstande schien, übertrug das Amtsgericht Bingen mit Beschluss vom 18.01.1995 - Aktenzeichen: ... - das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge dem Kreisjugendamt Mainz-Bingen als Pfleger. Das Kind wurde daraufhin zu seiner Großmutter nach F. (Kreis Bad Dürkheim) verbracht, die es zunächst versorgte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 15.03.1995 - Aktenzeichen: ... - wurde die Aufgabe des Pflegers mit dem gleichen Aufgabenkreis auf das Jugendamt des Donnersbergkreises übertragen. Da die Großmutter das Kind nicht dauerhaft versorgen konnte, wurde es am 14.02.1995 den Pflegeeltern G., die in H. (Donnersbergkreis) wohnen, zur Erziehung und Pflege übergeben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 20.09.1995 - Aktenzeichen: ... - wurde der leiblichen Mutter das Recht der elterlichen Sorge endgültig entzogen und das Kreisjugendamt Donnersbergkreis zum Vormund bestellt. Mit Bescheid des Donnersbergkreises vom 16.03.1995 wurde erstmals Hilfe zur Erziehung mit Wirkung vom 14.02.1995 geleistet; diese Hilfegewährung dauert bis heute an. Die leibliche Mutter des Kindes verzog am 19.09.2000 nach J. und am 01.08.2004 von dort nach K. (Kreis Bergstraße). Wegen des Wegzugs der Bezugsperson des Kindes und des mehr als zweijährigen Aufenthalts des Kindes in der Pflegefamilie begehrt der Kläger vom Beklagten die Erstattung der Kosten der Vollzeitpflege nach § 89 a SGB VIII. Er ist der Auffassung, der Donnersbergkreis sei gegenüber dem Hilfeempfänger für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit habe sich zu Beginn der Leistungen am 14.02.1995 nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gerichtet, weil die Mutter noch Inhaberin der elterlichen Sorge gewesen sei und es für die örtliche Zuständigkeit daher auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt angekommen sei; dieser habe in E. (Donnersbergkreis) gelegen. Auch nach dem Entzug der elterlichen Sorge sei die Zuständigkeit beim Donnersbergkreis verblieben. Jedoch habe sie nun auf § 86 Abs. 3 i. V. mit § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII beruht. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, richte sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das sei der Aufenthaltsort der Mutter in E. (Donnersbergkreis) gewesen. Seit dem 14.02.1997 richte sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sei oder werde abweichend von den § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten sei. Mit dem Wechsel der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehe zugleich ein Erstattungsanspruch. Nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII seien die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet habe, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Das sei zwar auch der Donnersbergkreis gewesen. Jedoch komme dem Erstattungspflichtigen das Privileg der "wandernden Zuständigkeit" durch Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Bezugsperson zugute: Ändere sich während der Gewährung der Leistung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so werde der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre (§ 89 a Abs. 3 SGB VIII). Da nach Auffassung des Klägers die Leistungen zuvor nach § 86 Abs. 3 i. V. mit § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu erbringen waren, weil maßgebliche Bezugsperson die Mutter des Kindes sei, bestimme sich der Erstattungspflichtige nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Mutter. Da diese seit 01.08.2004 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebe, müsse der Beklagte die seitdem entstandenen Kosten erstatten. Den ursprünglich zusätzlich gestellten Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ab dem 01.12.2007 den Kostenbeitrag gemäß § 39 SGB VIII in Verbindung mit der Kreisrichtlinie des Donnersbergkreises über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (derzeit 775,50 EUR) monatlich im Voraus an den Kläger zu zahlen, hat der Kläger nach Abtrennung und Fortführung unter dem Aktenzeichen 5 K 316/10.DA (3) zurückgenommen. Zuletzt beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 28.712,60 EUR für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis 30.11.2007 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 21.12.2007 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, er sei zur Kostenerstattung nicht verpflichtet. Denn der Kläger übersehe, dass die Leistungen erst seit 20.09.1995 rechtmäßig gewährt werden. Zuvor habe die Mutter noch Reste der elterlichen Sorge inne gehabt; insbesondere habe das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, bei der Mutter gelegen. Diese habe aber die ausdrücklich geäußerte Bitte, einen entsprechenden Antrag zu stellen, abgelehnt. Infolgedessen konnten erst mit dem Übergang der elterlichen Sorge auf das Jugendamt des Donnersbergkreises rechtmäßige Leistungen erbracht werden. Am 20.09.2005 habe das Kind jedoch schon länger als sechs Monate bei den Pflegeeltern gelebt. Daher bestimme sich die Zuständigkeit für die gewährten Leistungen zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 4 SGB VIII: Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, sei der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Sechs Monate vor dem 20.09.2005 habe das Kind aber bereits in der Pflegefamilie G. in H. (Donnersbergkreis) gelebt. Auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Mutter komme es dann nicht mehr an; auch spätere Wohnsitzwechsel seien bedeutungslos. Dem klagenden Kreis stehe deshalb kein Erstattungsanspruch zu. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.