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Urteil

9 S 109/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch des örtlichen Jugendhilfeträgers gegen den überörtlichen Träger nach § 89d i.V.m. § 89f SGB VIII a.F. besteht nur, wenn die gewährte Jugendhilfe rechtmäßig war. • Ein Ergänzungspfleger, dem lediglich die Aufenthaltsbestimmung und ähnliche eng umschriebene Wirkungskreise übertragen sind, ist nicht berechtigt, Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zu beantragen. • Die teilweise Übertragung einzelner Aufgaben der Personensorge auf einen Pfleger entbindet nicht von der Notwendigkeit einer ausdrücklichen gerichtlichen Übertragung des Rechts, Hilfe zur Erziehung zu beantragen; andernfalls bleibt die Hilfegewährung rechtswidrig und damit erstattungsunfähig.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung bei rechtswidriger Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch Ergänzungspfleger • Ein Erstattungsanspruch des örtlichen Jugendhilfeträgers gegen den überörtlichen Träger nach § 89d i.V.m. § 89f SGB VIII a.F. besteht nur, wenn die gewährte Jugendhilfe rechtmäßig war. • Ein Ergänzungspfleger, dem lediglich die Aufenthaltsbestimmung und ähnliche eng umschriebene Wirkungskreise übertragen sind, ist nicht berechtigt, Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zu beantragen. • Die teilweise Übertragung einzelner Aufgaben der Personensorge auf einen Pfleger entbindet nicht von der Notwendigkeit einer ausdrücklichen gerichtlichen Übertragung des Rechts, Hilfe zur Erziehung zu beantragen; andernfalls bleibt die Hilfegewährung rechtswidrig und damit erstattungsunfähig. Ein unbegleiteter minderjähriger ausländischer Jugendlicher wurde 1997 in Obhut genommen. Das Bezirksamt Treptow erhielt vom Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft mit Wirkungskreisen u.a. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vertretung vor Behörden. Das Bezirksamt gewährte dem Jugendlichen zwischen 16.09.1997 und 14.02.2000 Leistungen nach §§ 27, 34 SGB VIII und verlangte Erstattung dieser Kosten vom überörtlichen Träger, der kraft Gesetzes Nachfolger des Landeswohlfahrtsverbands wurde. Der überörtliche Träger erstattete nur Teile der Kosten und lehnte die Erstattung für den Zeitraum 16.09.1997–14.02.2000 ab, weil der Pfleger nicht befugt gewesen sei, Hilfe zur Erziehung zu beantragen und zudem Fristgründe entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Bezirksamts ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. • Anspruchsgrundlage ist § 89d i.V.m. § 89f Abs.1 SGB VIII in der bis 30.06.1998 geltenden Fassung; hiervon sind die vor dem 01.07.1998 begonnenen Maßnahmen erfasst, da der überörtliche Träger bereits vor diesem Datum bestimmt war. • Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die zugrunde liegende Maßnahme materiell-rechtlich rechtmäßig war (§ 89f Abs.1 SGB VIII). Bei Rechtswidrigkeit entfällt die Erstattungspflicht. • Der bestellte Ergänzungspfleger war nur für die im Beschluss genannten Wirkungskreise sorgeberechtigt; eine allgemeine Berechtigung zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung ergibt sich weder aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht noch aus der Gesundheitsfürsorge oder der Vertretungsbefugnis vor Behörden und Gerichten. • Rechtliche Grundlage und Auslegung des Elternrechts (Art. 6 GG) und des BGB (§§ 1626 ff., § 1909) verlangen eine präzise gerichtliche Übertragung der Befugnis zur Beantragung erzieherischer Hilfen; eine bloße Aufenthaltsbestimmung rechtfertigt keine Annexkompetenz zur Beantragung von Leistungen nach §§ 27 ff. SGB VIII. • Auch wenn die Eltern keinen ausdrücklich entgegenstehenden Willen erklärt hatten, rechtfertigt dies nicht die Ausweitung der Pflegerbefugnisse; wo weitergehende Vertretungsmacht erforderlich ist, wäre die Bestellung eines Vormunds oder eine ausdrückliche Übertragung durch das Familiengericht erforderlich. • Da der Kläger keine entsprechende Übertragung veranlasst hatte, war die Gewährung der Hilfe zur Erziehung im streitigen Zeitraum rechtswidrig und damit nicht erstattungsfähig. • Mangels Erfolg des Erstattungsanspruchs bleibt die Prüfung weiterer Einwände (z.B. Ausschlussfristen nach § 111 SGB X) entbehrlich. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es besteht kein Erstattungsanspruch des Bezirksamts Treptow gegen den überörtlichen Träger für die vom Kläger gewährte Hilfe zur Erziehung im Zeitraum 16.09.1997 bis 14.02.2000, weil der bestellte Ergänzungspfleger nicht berechtigt war, die erforderlichen Anträge nach §§ 27 ff. SGB VIII zu stellen und die Hilfe daher materiell-rechtlich rechtswidrig war. Die ergangene Entscheidung stützt sich auf die Auslegung des Pflegschaftsrechts und das Elternrecht nach Art. 6 GG, wonach eine ausdrückliche Übertragung der Befugnis zur Inanspruchnahme erzieherischer Hilfen durch das Familiengericht erforderlich ist. Die Revision wurde nicht zugelassen.