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Beschluss

5 L 604/13.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2013:1114.5L604.13.DA.0A
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Leitsätze
1. Einen erhöhten Ausweisungsschutz nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie) hat der langfristig Aufenthaltsberechtigte nur in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Berechtigung erworben hat. 2. Will die Ausländerbehörde einen in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) langfristig Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (hier: aus Pakistan) aus dem Bundesgebiet ausweisen, ohne gegen ihn zugleich ein für die gesamte Euro- päische Union geltendes Aufenthaltsverbot zu verhängen, muss sie als Zielstaat der Abschiebung den anderen Mitgliedstaat (hier: Italien), und nicht das Heimat- land des Drittstaatsangehörigen angeben.
Tenor
1. Bezüglich des Zielstaates „Pakistan“ in der Abschiebungsandrohung des Bescheidsdes Oberbürgermeistersder Stadt Rüsselsheim vom 14.03.2013 wird die aufschiebende Wirkungder Klage vom 22.03.2013 (Aktenzeichen: 5 K 381/13.DA) angeordnet. 2. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5 zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einen erhöhten Ausweisungsschutz nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie) hat der langfristig Aufenthaltsberechtigte nur in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Berechtigung erworben hat. 2. Will die Ausländerbehörde einen in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) langfristig Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (hier: aus Pakistan) aus dem Bundesgebiet ausweisen, ohne gegen ihn zugleich ein für die gesamte Euro- päische Union geltendes Aufenthaltsverbot zu verhängen, muss sie als Zielstaat der Abschiebung den anderen Mitgliedstaat (hier: Italien), und nicht das Heimat- land des Drittstaatsangehörigen angeben. 1. Bezüglich des Zielstaates „Pakistan“ in der Abschiebungsandrohung des Bescheidsdes Oberbürgermeistersder Stadt Rüsselsheim vom 14.03.2013 wird die aufschiebende Wirkungder Klage vom 22.03.2013 (Aktenzeichen: 5 K 381/13.DA) angeordnet. 2. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5 zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger und seit 30.07.2009 Inhaber einer italienischen „langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EG“. Ihm wurde auf der Grundlage seines Daueraufenthaltsrechtsin Italien am 14.07.2011 durch die Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma A in B., erteilt, die bis 30.06.2012 gültig war. Am 15.05.2012 beantragte der Antragsteller die Verlängerung dieserAufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 14.03.2013 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung ab und wies den Antragsteller zugleich aus dem Bundesgebiet aus. Zugleichforderte sie ihn zur Ausreise aus demBundesgebiet auf und drohte ihm für den Weigerungsfall die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller sei am 18.09.2012 vom Landgericht München I wegen gewerbs-und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern sowie wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden,deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Er erfülledamit den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 2 AufenthG. Eine Verlängerung seinerAufenthaltserlaubnissei deshalb nicht möglich. Der Bescheid wurde am 19.03.2013 zugestellt. Hiergegen hat der Antragsteller am 22.03.2013 vor dem erkennenden GerichtKlage erhoben (Aktenzeichen: 5 K 381/13.DA), über die noch nicht entschieden ist. Am 14.05.2013 stellte er zusätzlich den vorliegenden Eilantrag. Er wendet ein, als in Italien langfristig aufenthaltsberechtigter Ausländer genieße er auch in Deutschland erhöhten Aus- weisungsschutz nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004 L 16 S. 44), geändert durchdie Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2011 (ABl.L 132 S. 1), – nachfolgend: Daueraufenthaltsrichtlinie–. Das deutsche AufenthG sei auf seinenFall nicht anwendbar. Soweit eine Ausweisung überhaupt zulässigsei, sei sie ermessensfehlerhaft ergangen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkungder Klage gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Rüsselsheim vom 14.03.2013 anzuordnen, soweit der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Vollziehungsmaßnahmen zuergreifen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der erhöhteAusweisungsschutz nach Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie stehe dem Antragsteller nur in Italien,nicht auch in Deutschland zu. Im Übrigenhabe sie die persönlichen Belange des Antragstellers ausreichend berücksichtigt. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit der im Antrag enthaltenen Einschränkung auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lediglichbezüglich der Ablehnungder Verlängerung seinerAufenthaltserlaubnis zulässig. Hierfürhat der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis, da die vollziehungsrechtlichen Folgen der Ausweisung gemäß § 80 Abs.1 VwGO bereits durch Klageerhebung suspendiert sind. Infolgedessen kommt es für denAntragsteller darauf an, ob bezüglich der gleichfallsabgelehnten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnisdie aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, damit er zunächst im Bundesgebiet bleibendarf. Insoweit entfällt die aufschiebende Wirkungseiner Klage nach § 84 Abs.1 Nr. 1 AufenthG, weshalbder Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaftist. Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Sicherung seinesvorläufigen Bleiberechts, das ursprünglich auf § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beruhte,und im Erfolgsfalle nach Maßgabe von § 84 Abs. 2 AufenthG weitergewährt werden würde. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunktseines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung einesanderen Aufenthaltstitels beantragt. Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG war für den Antragsteller entstanden. Er hieltsich zuletzt aufgrund der ihm am 14.07.2011 bis zum 30.06.2012 befristet erteiltenAufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf. Sein am 15.05.2012 gestellter Verlängerungsantrag hat die Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG somit ausgelöst. Die am 22.03.2013 fristgerecht erhobene Klage gegen die am 19.03.2013 zugestellte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfaltet gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Gleichesgilt hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vom 14.03.2013 enthaltenen Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. mit § 16 HessAGVwGO. Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfangbegründet. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der behördlichen Entscheidung kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an, und zwar sowohl hinsichtlichder gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 – 1 C 17.08– NVwZ 2010, 262 –; Urt. v. 18.04.2013 – 10 C 10.12–, juris, Rdnr.11); also ist die jetzigeSach- und Rechtslage maßgebend. Nach der im Eilverfahren gebotenensummarischen Prüfung erweistsich die ergangene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Entscheidung über das Verlängerungsbegehren des Antragstellers zutreffend die Regelung des § 54 Nr. 2 AufenthG herangezogen, wonach ein Ausländer in der Regel ausgewiesen wird, wenn er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 AufenthGrechtskräftig verurteilt ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen in Bezug auf den Antragsteller unstreitig vor. Infolgedessen erfülltder Antragsteller die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes) nicht,von der in seinem Falleauch nicht ausnahmsweise abgesehen werden kann,da atypische Umständeder Tatbegehung und Verurteilung des Antragstellers nicht zu erkennen sind. Die Antragsgegnerin durfte sich zutreffendauf diesen Ausweisungsgrund berufen und war aucheuroparechtlich nicht daran gehindert. Denn die Verbürgungen der Daueraufenthaltsrichtlinie gehen nicht so weit, wie das der Antragsteller für sachgerecht erachtet. Einen erhöhtenAusweisungsschutz hat der langfristig Aufenthaltsberechtigte nur im Mitgliedstaat, in dem er diese Berechtigung erworben hat. Das ergibtsich eindeutig aus dem Fehleneiner Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie vergleichbaren Regelung im Abschnitt über die aus dem Daueraufenthaltsrecht des ersten Staates abgeleitete Aufenthaltsposition im zweitenMitgliedstaat („KapitelIII – Aufenthalt in anderenMitgliedstaaten“, Art. 14 bis 23 Daueraufenthaltsrichtlinie).Nur im ersten Mitgliedstaat(für die aufenthaltsrechtliche Stellung des Drittstaatsangehörigengelten hier die Bestimmungen der Art. 4 bis 12 –„KapitelII – Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat“) erlangt der Drittstaatsangehörige den besonderen Ausweisungsschutz, wonachgegen ihn nur dann eine Ausweisung verfügtwerden darf, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahrfür die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Im zweitenMitgliedstaat darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen u. a. versagt werden,wenn die betreffende Person eine Gefahrfür die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (Art. 17 Abs.1 i. V. mit Art. 22 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie). Dieses Schutzstatus ist deutlich niedriger ausgestaltet, als in dem Staat, in dem der Statusder langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG erworben wurde. Die Unterscheidung ist nicht zufällig, sondern im Richtliniengebungsverfahren auf Veranlassung des Europäischen Parlaments ganz bewusst so getroffen worden. Dem Parlament erschien es nämlichnicht akzeptabel, bereitsbei der Gewährung der Rechtsposition im zweitenMitgliedstaat die für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger geltenden Versagungsgründe anzuwenden und damit auf die Wahrung von Sicherheitsaspekten zu verzichten, die sich insbesondere aus der Begehung von Straftaten ergeben(zu den Einzelheiten mit Nachweisen siehe Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt,Ausländerrecht Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 38 a Rdnr. 60). Nach Art. 17 Abs. 1 2. Unterabsatz Daueraufenthaltsrichtlinie hat der zweite Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung lediglich die Schwereoder die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinem bzw. seinenFamilienangehörigen begangenen Verstoßesgegen die öffentliche Ordnungoder die öffentliche Sicherheit bzw. die von der betreffenden Person ausgehenden Gefahrzu berücksichtigen. Im Eilverfahren bestehenkeine Bedenken, wenn sich die Antragsgegnerin auf die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers beruft und in den abgeurteilten Taten unter Verweis auf den Umstand, dass sie in Deutschland einen Regelausweisungsgrund darstellen, zugleich einen besonders schweren Verstoßgegen die öffentliche Sicherheit und Ordnungsieht. Die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 Buchst.a) Daueraufenthaltsrichtlinie liegen somit vor. Der fehlende besondereAusweisungsschutz im zweitenMitgliedstaat ist europarechtlich unbedenklich und rechtfertigt mangels Regelungslücke auch nicht die analoge Anwendungdes Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie. Denn der Antragsteller hat – was die Behördeübersehen hat – einen anderen Schutzvor Rückkehr in sein Heimatland: Nach Art. 22 Daueraufenthaltsrichtlinie unterscheidet der Richtliniengeber zwischen Rückführung und Rückübernahme.Unter Rückübernahme versteht die Daueraufenthaltsrichtlinie die Gestattung der Wiedereinreise in den erstenMitgliedstaat. Rückführung ist demgegenüber die Rückkehr in das Heimatland. Gemäß Art. 22 Abs. 2 Daueraufenthaltsrichtlinie nimmt der erste Mitgliedstaat den langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten zurück, wenn der zweiteMitgliedstaat eine der Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 (dazu gehört die Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels aus Gründender öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit i. S. d. Art. 17 Daueraufenthaltsrichtlinie) getroffen hat. Eine Rückführung in das Heimatland ist demgegenüber nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit unter Beachtung der Garantien des Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie aus dem Gebiet der Union möglich(Art. 22 Abs. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie). Sie ist „unbeschadet der Verpflichtung zur Rückübernahmenach Abs. 2“ möglich,steht aber unter dem Vorbehalt, dass dem Betroffenen der Aufenthalt im gesamten Gebiet der Union nicht mehr gestattet werdenkann. Für eine solch weitreichendeEntscheidung, die auch das Aufenthaltsrecht im ersten Staat aufhebt, muss der zweite Mitgliedstaat den erstenkonsultieren (Art. 22 Abs. 3 2. Unterabsatz Daueraufenthaltsrichtlinie). Dass die Antragsgegnerin eine derartige Entscheidungtreffen wollte, ist nicht ersichtlich. Nach dem Wortlaut der Verfügung erstrecken sich die Wirkungen der Verfügung der Antragsgegnerin alleinauf das Bundesgebiet und nicht auf Italien oder die anderenMitgliedstaaten der Union. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nur den Aufenthalt im Bundesgebiet untersagen, aber über das Aufenthaltsrecht in der übrigenEuropäischen Union keine Entscheidung treffen wollte. In diesem Fall ist sie dazu verpflichtet, das in Art. 22 Abs. 2 Daueraufenthaltsrichtlinie beschriebene Verfahreneinzuhalten und als Zielland einer eventuellen Abschiebung den Mitgliedstaat, in dem das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde – hier also: Italien– anzugeben. § 59 Abs. 2 AufenthGist insoweit richtlinienkonform anzuwenden. Reistder Antragsteller nicht freiwillig aus, ist Italien zur Rückübernahme des Antragstellersverpflichtet. Das dortige Daueraufenthaltsrecht des Antragstellers erlischt frühestens sechs Jahre nach einem endgültigen Verlassen Italiens (Art. 9 Abs. 4 2. Unterabsatz Daueraufenthaltsrichtlinie). Bei einem 2009 erteilten Aufenthaltstitel ist das frühestens 2015 der Fall. Da der Antrag,bezogen auf den Zielstaat der Abschiebungsandrohung, Erfolg hat, ist insoferndie aufschiebende Wirkungder Klage anzuordnen. Vor der Benennung eines neuen Zielstaates ist die Abschiebungdes Antragstellers nicht zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2007 – 11 S 1684/07–, VBlBW 2008,32 f.; Bauer in Renner/Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 59 Rdnr. 34). Einer Entscheidung über den weitergehenden Hilfsantrag bedarf es nicht, da der Antragsteller bis zur Benennung des Zielstaates der Abschiebung im Bundesgebiet zu dulden ist. Die Kostenentscheidung folgtaus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung von der Hälftedes Auffangstreitwertes ausgeht.