Urteil
5 K 884/14.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2015:1109.5K884.14.DA.0A
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Leitsätze
In Hessen besteht für Kinder vom ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ein Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung (Kindertagesstätte) oder in der Kindertagespflege ("Tagesmutter"). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer gemeindlichen Tageseinrichtung besteht hingegen in Hessen nicht.
Der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Hilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII setzt einen unerfüllt gebliebenen Primäranspruch voraus. Im Falle des Anspruchs auf Betreuung scheidet ein solcher Anspruch aus, wenn das Kind einen ihm und den Eltern zumutbaren Betreuungsplatz gefunden hat.
Die Erfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz setzt nicht notwendiger/ weise behördliches Tätigwerden voraus. Der Betreuungsanspruch kann auch durch Eigenbemühungen erfüllt werden.
Bei der Zumutbarkeit des Betreuungsplatzes ist derzeit nicht zu prüfen, ob der Platz für die Eltern günstig oder ungünstig ist. Auch ein teurer Betreuungsplatz muss gegebenenfalls akzeptiert werden. Den Sorgeberechtigten steht es frei, ei/ nen Antrag auf vollständige oder teilweise Übernahme der Betreuungskosten beim Träger der Jugendhilfe zu stellen, wenn sie durch die Kosten des Betreu/ ungsplatzes unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Gesamtsituation überfordert werden. Einen Anspruch auf vollständige Befreiung von den Kosten der Betreu/ ung gibt es in Hessen derzeit nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Hessen besteht für Kinder vom ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ein Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung (Kindertagesstätte) oder in der Kindertagespflege ("Tagesmutter"). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer gemeindlichen Tageseinrichtung besteht hingegen in Hessen nicht. Der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Hilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII setzt einen unerfüllt gebliebenen Primäranspruch voraus. Im Falle des Anspruchs auf Betreuung scheidet ein solcher Anspruch aus, wenn das Kind einen ihm und den Eltern zumutbaren Betreuungsplatz gefunden hat. Die Erfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz setzt nicht notwendiger/ weise behördliches Tätigwerden voraus. Der Betreuungsanspruch kann auch durch Eigenbemühungen erfüllt werden. Bei der Zumutbarkeit des Betreuungsplatzes ist derzeit nicht zu prüfen, ob der Platz für die Eltern günstig oder ungünstig ist. Auch ein teurer Betreuungsplatz muss gegebenenfalls akzeptiert werden. Den Sorgeberechtigten steht es frei, ei/ nen Antrag auf vollständige oder teilweise Übernahme der Betreuungskosten beim Träger der Jugendhilfe zu stellen, wenn sie durch die Kosten des Betreu/ ungsplatzes unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Gesamtsituation überfordert werden. Einen Anspruch auf vollständige Befreiung von den Kosten der Betreu/ ung gibt es in Hessen derzeit nicht. Die Klage wird abgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässig, da die Ablehnung der Behörde, die Mehraufwendungen zu erstatten, einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X darstellt. Das Klageziel neben der Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen ist jedoch auf ein tatsächliches Handeln (Zahlung) gerichtet, dessen Durchsetzung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage statthaft ist. Bedenken gegen die Einhaltung der durch die angefochtenen Bescheide ausgelösten Rechtsbehelfsfristen bestehen nicht. Die Klägerbezeichnung wurde zutreffend berichtigt und von den Eltern auf das Kind umgestellt. Der geltende gemachte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII korrespondiert mit einem behaupteten unerfüllten Primäranspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII. Inhaber des Sekundäranspruches ist, wer Inhaber des Primäranspruches ist. Da der Primäranspruch dem zu betreuenden Kind zusteht (BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, NJW 2014, 1256 [1260], Rdnr. 47), ist das Kind Inhaber auch des Sekundäranspruchs. Dies ergibt sich aus dem Kausalverhältnis, in dem beide Ansprüche zueinander stehen. Diese Betrachtungsweise ist allerdings nicht unproblematisch, denn das Kind selbst hat in der Regel kein Einkommen und kein Vermögen und verfügt - rechtlich gesehen - nur über Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern. Es hat demzufolge auch keinen Aufwand, der zu ersetzen wäre. Den Aufwand haben seine Eltern. Aus diesem Grunde wechselt die Aktivlegitimation vom Kind auf die Eltern, soweit es um die Ermäßigung oder den Erlass von Kostenbeiträgen oder um die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für einen Betreuungsplatz gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII geht. Während § 90 SGB VIII und § 31 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 366) - nachfolgend: HessKJGB - zur Frage der Anspruchsinhaberschaft keine Aussage treffen, sehen die hierzu ergangenen kommunalen Satzungen in Konkretisierung der von den Gesetzgebern offen gelassenen Frage durchweg die Sorgeberechtigen als anspruchsberechtigt an (vgl. z. B. § 5 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Kindertagespflegesatzung - vom 28.05.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2014). Für diese Sichtweise spricht die Regelung des § 90 Abs. 4 SGB VIII, der auf eine bestimmte Einkommenssituation abstellt, die bei Kleinkindern naturgemäß nicht vorliegt. Das Nebeneinander unterschiedlicher Anspruchsinhaberschaften rechtfertigt es - je nachdem, welcher Anspruch schließlich geltend gemacht wird - das Aktivrubrum formlos umzustellen, falls es nicht zutrifft. Während der Ausgangsbescheid sich noch mit dem Anspruch gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII befasst, der den Sorgeberechtigten zusteht, bleibt der Widerspruchsbescheid ausdrücklich bei der Mutter der Klägerin als Adressat und sieht sie - korrekt - auch als ursprüngliche Widerspruchsführerin an, behandelt nun aber inhaltlich den dem Kind zustehenden Anspruch nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII, den die Mutter lediglich als gesetzliche Vertreterin geltend machen kann. Insofern wendet sich der Bescheid an sie als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes. Da nur der letzte Anspruch weiterverfolgt wird, ist richtiger Kläger im vorliegenden Fall das Kind, das durch seine Eltern vertreten wird. Die Zusammenfassung der ursprünglichen Anträge zu 2) und 3) zu einem neuen Antrag ist als sach- dienliche Klageänderung zu werten (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die insoweit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Hilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII besteht nicht. Wird eine Hilfe vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dieser Vorschrift zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Diese Vorschrift ist über die Fälle der selbstbeschafften Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) und der selbstbeschafften Eingliederungshilfe nach § 35 a ff. SGB VIII hinaus auch auf weitere nicht erbrachte Hilfen i. S. d. SGB VIII als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anwendbar. Namentlich ist die Vorschrift in den Fällen der nicht erbrachten Betreuung nach § 24 SGB VIII entsprechend anwendbar (BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, NJW 2014, 1256 [1258], Rdnr. 26). Ein Aufwendungsersatzanspruch setzt jedoch voraus, dass die Leistung - trotz Inkenntnissetzung über den Hilfebedarf - infolge Untätigkeit der Behörde nicht rechtzeitig erbracht worden ist. Das wirft die Frage auf, auf welche nicht erbrachte Leistung die Klägerin einen Anspruch hat. Der Anspruch der Klägerin besteht, worauf die Behörde in diesem Zusammenhang zu Recht hinweist, nicht auf den Nachweis eines von ihr begehrten städtischen Krippenplatzes. Ihr Anspruch ist - anders als in Rheinland-Pfalz, wo Kinder gemäß § 5 Abs. 1 (Rh-Pf.) Kindertagesstättengesetz vom 15.03.1991 (Rh-Pf. GVBl. S. 79) - nachfolgend: RhPfKitaG - ab dem 2. Lebensjahr einen Anspruch auf einen gemeindlichen Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung haben - auf den Nachweis einer Betreuungsmöglichkeit begrenzt. Dieser Betreuungsanspruch ist erfüllt, wenn das Kind einen ihm und den Eltern zumutbaren Platz in einer gemeindlichen Kindertagesstätte, einer vergleichbaren privaten Einrichtung oder einen Platz in der Kindertagespflege ("Tagesmutter") erhält. Alle drei Betreuungsformen stehen in einem gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.08.2013 - 12 B 793/13 -, NJW 2013, 3803 [3804]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.11.2013 - 12 S 2175/13 -; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - juris - und VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2014 - 5 L 1005/13.DA -, Umdruck S. 2). Ob der Platz durch behördliche Unterstützung oder aufgrund eigener Bemühungen der Eltern gefunden wird, ist dabei unerheblich. Der tatsächlich gefundene Betreuungsplatz muss lediglich zumutbar sein. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls, wie etwa dem konkreten Betreuungsbedarf der Eltern, der Erreichbarkeit des Platzes unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Erfordernisse und den Vorstellungen der Eltern zum Umfang des Betreuungsangebots ab und lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Bei der Zumutbarkeit des Betreuungsplatzes bleibt jedoch unberücksichtigt, ob der nachgewiesene oder tatsächlich in Anspruch genommene Platz für die Eltern auch in finanzieller Hinsicht günstig ist. Den Eltern der Klägerin ist zuzugeben, dass die Frage der Finanzierbarkeit bei der Auswahl eines Platzes nicht ausgeklammert werden kann. Ob ein Platz monatlich 100,00 EUR oder monatlich 600,00 EUR kostet, ist für nahezu jede Familie von Gewicht. Angesichts der uneinheitlichen Finanzierungssysteme und der bisher geübten Zurückhaltung des hessischen Landesgesetzgebers, dem Beispiel von Rheinland-Pfalz zu folgen und allen Kindern ab zwei Jahren einen kostenbeitragsfreien Kindergartenplatz zu garantieren (vgl. § 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 5 RhPfKitaG), ist diese Ungleichheit aber unvermeidlich. Eine außerordentliche Belastung der Eltern wird unter der geltenden Rechtslage nur dadurch aufgefangen, dass der Träger der Jugendhilfe über die Regelung des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII in Ansehung der konkreten, persönlichen Einkommenssituation der Eltern und der Belastungen, die sie mit dem verfügbaren Einkommen zu bestreiten haben, prüft, ob die Kosten des Betreuungsplatzes die Eltern in ihrer Leistungsfähigkeit überfordern. Einen solchen Antrag haben die Eltern der Klägerin - wohl wegen ihrer guten Einkommenssituation - bislang nur einmal und ohne Erfolg gestellt. Ob für den streitigen Zeitraum etwas anderes zu gelten hat, ob die von der Beklagten festgelegten Zumutbarkeitsgrenzen einer rechtlichen Überprüfung stand halten, ist nicht Gegenstand dieser Klage, da ein hierfür erforderlicher Antrag bisher ausdrücklich nicht gestellt worden ist. Vorliegend haben die Eltern der Klägerin selbst einen Platz gefunden und zu keiner Zeit eingewendet, dass der Platz in der "A." für sie unzumutbar sei. Im Gegenteil: Die Klägerin befand sich schon vor Entstehen des Rechtsanspruchs auf Betreuung am 01.08.2013 in der Einrichtung, ohne dass ihre Eltern die Behörde später auf für sie unzumutbare Umstände hingewiesen und um Abhilfe gebeten hätten. Solche Umstände wurden auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Den Eltern der Klägerin geht es allein um die aus ihrer Sicht zu hohe finanzielle Belastung, ohne zugleich die Zumutbarkeit des gefundenen Platzes in Frage zu stellen. Da der Primäranspruch somit erfüllt ist, scheidet der geltend gemachte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz aus. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Der Klägerin wurde am 01.12.2012 in der "A." in Darmstadt, einer privaten Kinderkrippe, aufgenommen und wird seitdem dort betreut. Die Kinderkrippe erhebt monatliche Betreuungskosten in Höhe von 597,80 EUR. Einen Antrag auf Übernahme der Kosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2012 ab, da die maßgeblichen Einkommensgrenzen der Eltern überschritten wurden. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 25.09.2013 beantragten die Eltern der Klägerin die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kinderkrippe für ihr Kind unter Bezugnahme auf den seit 01.08.2013 bestehenden Rechtsanspruch. Die Beklagte wies sie mit Schreiben vom 15.11.2013 darauf hin, dass ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kinderkrippe derzeit nicht angeboten werden könne, aber in 11 namentlich genannten und von der Stadt finanzierten Einrichtungen freie Plätze vorhanden seien. Es sei zu klären, inwieweit die freien Plätze den Anforderungen der Eltern entsprächen. Überdies bestünden Betreuungsmöglichkeiten in der Tagespflege. Am 27.12.2013 beantragte die Mutter der Klägerin die Kostenübernahme des derzeitigen Betreuungsplatzes in der "A.". Ihren Antrag präzisierte sie mit weiterem Schreiben vom 13.01.2014 dahingehend, die Erstattung lediglich der Mehrkosten gegenüber den Kosten eines Platzes in einer städtischen Kinderkrippe zu begehren. Am 16.01.2014 übersandte die Beklagte den Eltern der Klägerin einen Antrag auf Kostenübernahme. Mit E-Mail vom 21.01.2014 wies die Mutter der Klägerin darauf hin, dass der ihr übersandte Antrag für ihr Anliegen "nicht das Richtige" sei. Es gehe ihr angesichts des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz darum, von den wesentlich höheren Kosten eines privaten Betreuungsplatzes gegenüber dem in einer städtischen Einrichtung bestehenden Betreuungsplatz frei gestellt zu werden. Dies habe nichts mit einem regulären Antrag auf Freistellung oder Ermäßigung von Betreuungskosten zu tun. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Darmstadt vom 23.01.2014 lehnte die Behörde den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII soll der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erstattet werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sei. Ein solcher Antrag sei bisher von den Eltern der Klägerin nicht gestellt worden. Da die Eltern der Klägerin bis heute ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien, sei der Antrag nach den §§ 60, 66 SGB I abzulehnen. Hiergegen erhob die Mutter der Klägerin mit Telefax ihres Bevollmächtigten am 24.02.2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass sie keine ganz- oder teilweise Ermäßigung der Kostenbeiträge, sondern die Erstattung der privaten Betreuungskosten wünsche, die ihr dadurch entstünden, dass die Beklagte ihr keinen Betreuungsplatz zugewiesen habe. Die Kosten, die den Eltern durch die Inanspruchnahme einer privaten Einrichtung entstünden, seien von der Beklagten zu ersetzen, was sich auch aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2012 - 5 C 35.12 - ergäbe. Mit Widerspruchsbescheid des Magistrats der Stadt Darmstadt vom 07.04.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei zwar nicht wegen fehlender Mitwirkung der Eltern der Klägerin abzulehnen, sondern weil die sachlichen Voraussetzungen für eine Erstattung der Mehrkosten, die den Eltern der Klägerin durch die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer privaten Einrichtung entstünden, nicht vorlägen. Der Anspruch auf Betreuung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII sei erfüllt, da private und städtische Kindergartenplätze hinsichtlich des Anspruchs auf Betreuung als gleichwertig einzustufen seien. Das geäußerte Begehren sei als Geltendmachung eines Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz zu werten. Dieser stehe der Klägerin nicht zu, da der Primäranspruch erfüllt sei. Der Primäranspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bestehe darin, dem Kind einen Betreuungsplatz zu vermitteln - sei es in einer städtischen Einrichtung, in einer privaten Einrichtung oder durch Tagespflege bei einer Tagesmutter. Ist einer dieser Plätze zumutbar, ist der Primäranspruch auf Betreuung erfüllt. Dass in einer privaten Einrichtung höhere Kosten entstehen, sei für die Sicherstellung des Rechtsanspruchs unerheblich. Der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Schaffung eines Rechtsanspruchs § 90 Abs. 2 SGB VIII (gemeint war vermutlich: § 90 Abs. 3 SGB VIII) nicht geändert worden sei, zeige, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, in Fällen wie dem Vorliegenden voraussetzungslos die entstehenden Mehrkosten durch den Jugendhilfeträger erstatten zu lassen. Das Gesetz sähe lediglich für soziale Härtefälle eine Beteiligung der Beklagten vor, die angesichts der früher dargestellten guten Einkommensverhältnisse der Eltern jedoch nicht in Betracht komme. Es werde nicht übersehen, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich ein Wahlrecht bestehe, das sich jedoch nur auf die vorhandenen freien Plätze beschränke. Einen Anspruch auf Schaffung weiterer Plätze folge daraus nicht. Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich auf die rheinland-pfälzische Rechtslage, nach der nicht nur ein Anspruch auf Betreuung, sondern auf einen Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung bestehe. Die dortige Situation sei mit der hiesigen nicht vergleichbar. Der Widerspruchsbescheid wurde am 08.04.2014 zugestellt. Am 08.05.2014 hat die Mutter der Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Beklagte habe den bestehenden Rechtsanspruch auf Betreuung nicht erfüllt. Die Klägerin berufe sich auf einen Sekundäranspruch entsprechend § 36 a Abs. 3 SGB VIII, wonach die Beklagte die entstandenen Aufwendungen für selbstbeschaffte Hilfe - abzüglich der Kosten eines städtischen Krippenplatzes in Höhe von 99,00 EUR - zu erstatten habe. Die Regelung des § 90 SGB VIII sei in Fällen des Systemversagens nicht einschlägig. Auf Hinweis des Gerichts wurde die Klage im Aktivrubrum auf das Kind, vertreten durch seine Eltern, umgestellt. Zunächst wurde beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen, den Bescheid des Magistrats der Stadt Darmstadt vom 23.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 07.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Betreuungskosten für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 30.06.2014 in Höhe von insgesamt 5.418,05 EUR an die Klägerin zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte die Kosten für die private Kinderbetreuung der Klägerin ebenfalls ab dem 01.07.2014 bis zur Verfügungsstellung eines Betreuungsplatzes für die Klägerin zu tragen hat. Nachdem der Antrag zu 1) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, durch Beschluss vom 09.10.2015 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 1600/15.DA fortgeführt worden war, wurden die Anträge zu 2 und 3) neu gefasst. Zuletzt beantragt die Klägerin, den Bescheid des Magistrats der Stadt Darmstadt vom 23.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 07.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Betreuungskosten für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.11.2014 in Höhe von insgesamt 7.573,05 EUR an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, der Rechtsanspruch auf Betreuung sei erfüllt. Die Einrichtung, in der die Klägerin untergebracht sei, erhalte seit 01.01.2014 öffentliche Fördergelder. Da erklärtermaßen eine vollständige oder anteilige Übernahme der Kosten nach § 90 Abs. 2 SGB VIII (gemeint war wohl: § 90 Abs. 3 SGB VIII) nicht begehrt und die Klage allein auf den Aufwendungsersatz nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII gestützt werde, sei die Klage unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten verwiesen.