Beschluss
5 L 89/23.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2023:0210.5L89.23.DA.00
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Leitsätze
1. Der Ratsbeschluss begünstigt drittstaatsangehörige Ausländer mit einem befristeten Aufenthaltsrecht in der Urkaine nicht unmittelbar.
2. Zur Feststellung der Rückkehrmöglichkeit können als Maßstab die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG herangezogen werden, wobei dem unionsrechtlichen Kriterium der Dauerhaftigkeit hinreichend Rechnung zu tragen ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ratsbeschluss begünstigt drittstaatsangehörige Ausländer mit einem befristeten Aufenthaltsrecht in der Urkaine nicht unmittelbar. 2. Zur Feststellung der Rückkehrmöglichkeit können als Maßstab die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG herangezogen werden, wobei dem unionsrechtlichen Kriterium der Dauerhaftigkeit hinreichend Rechnung zu tragen ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 12.12.2022, mit der ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere nach Maßgabe des § 24 AufenthG abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Marokko angedroht wurde. Die am 13.11.1999 geborene Antragstellerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie befindet sich im Besitz eines vom 22.10.2021 bis zum 01.12.2022 gültigen ukrainischen Aufenthaltstitels („temporary residence“), der ihr in der Zeit ihres Pharmaziestudiums ausgestellt wurde. Am 05.03.2022 reiste sie aufgrund des Krieges in der Ukraine in die Bundesrepublik ein und stellte am 25.04.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Ihr wurde zunächst für den Zeitraum ab dem 05.03.2022 bis zur Entscheidung über ihren Antrag am 12.12.2022 eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Mit Bescheid vom 12.12.2022, zugestellt am 20.12.2022, lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und wies sie daraufhin, dass sie mit Zustellung des Bescheides zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen verpflichtet sei (Ziffer 2). Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde ihr die Abschiebung in ihr Heimatland Marokko oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 3). In Ziffer 4 setzte der Antragsgegner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren fest und ordnete die Einziehung des marokkanischen Nationalpasses bis zur Ausreise der Antragstellerin an (Ziffer 5). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass sich die Antragstellerin zwar am 24.02.2022 legal in der Ukraine aufgehalten habe, jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung der EU-Massenzustrom-Richtlinie in Hinblick auf Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in ihrer Person nicht vorlägen. Der Antragstellerin sei eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihren Heimatstaat Marokko möglich, weshalb ihr keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden könne. Darüber hinaus begründe ihre gastgewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Vollzeittätigkeit bei Burger King keinen Anspruch nach § 19c AufenthG. In Ermangelung eines Studienplatznachweises in der Bundesrepublik bestünde auch kein Anspruch gemäß § 16b AufenthG. Im Hinblick auf die Beschäftigungsbeschränkungen für Studierende bestünde zudem die Gefahr, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dauerhaft nicht gesichert werden könne. Gegen die Entscheidung erhob die Antragstellerin am 12.01.2022 Klage und hat zeitgleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie aufgrund der aktuellen Situation die Flucht aus der Ukraine habe antreten müssen. Sie habe zwei Jahre in der Ukraine Pharmazie studiert, halte jedoch eine zeitnahe Fortsetzung dieses Studiums angesichts des Krieges für ausgeschlossen. Bei einer Rückkehr nach Marokko hätte sie keine berufliche Perspektive. Vielmehr drohe ihr aufgrund der desolaten Wirtschaftslage in Marokko und der dortigen hohen Jugendarbeitslosigkeit eine Niedriglohnbeschäftigung unter ihren Qualifikationen. Sie habe die Grundkenntnisse der deutschen Sprache Stufe A1 erlangt und strebe eine Ausbildung als Pflegefachkraft an. Die Antragstellerin lebe aktuell von ihrer Beschäftigung und elterlichen Zuwendungen. Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Auf Hinweis des Gerichts hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30.01.2023 erklärt, der Antrag beziehe sich auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Sie beantragt nunmehr sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Bescheid vom 12.12.2022. Ergänzend trägt er vor, die Antragsgegnerin könne sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren. Wirtschaftliche und arbeitspolitische Nachteile sowie die Aussicht auf bessere Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt nach Abschluss einer deutschen Ausbildung oder eines Studiengangs seien ungenügend, um eine Rückkehr nach Marokko als unmöglich zu erachten. Der erst kurze Aufenthalt der Antragstellerin seit März 2022 genüge zudem nicht, um eine Verwurzelung in der deutschen Gesellschaft annehmen zu können. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig aber unbegründet. Das Gericht geht nach verständiger Würdigung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) davon aus, dass sich das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht nur gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 12.12.2022, sondern auch gegen die Versagung der Erteilung des Aufenthaltstitels in Ziffer 1 dieses Bescheides erstreckt. Denn mit Schriftsatz vom 30.01.2023 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin erklärt, „dass der Eilantrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gerichtet ist“. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG wird deutlich, dass auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis begehrt wird. Die Antragsbegründung enthält zudem im Wesentlichen Ausführungen zu der Versagung des Aufenthaltstitels. Soweit die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 12.12.2022 die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG i.V.m. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 abgelehnt hat, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels hat gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Wendet sich ein Ausländer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, so ist das Begehren allerdings nur dann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilen, wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Entstehung eines vorläufigen Bleibe- oder Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG geführt hat. Erschöpft sich die Entscheidung der Ausländerbehörde dagegen in der bloßen Versagung einer Begünstigung, weil die genannte Fiktionswirkung nicht eingetreten ist, so ist vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Ein derartiges fiktives Aufenthaltsrecht ergibt sich für die Antragstellerin aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Denn ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 25.04.2022 löste die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, da sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Nach § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist ein Ausländer, der sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten hat und bis zum 31.05.2023 in das Bundesgebiet einreist, für einen Zeitraum von 90 Tagen von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Vorliegend ist die Antragstellerin, die bis zu ihrer Ausreise bereits seit zwei Jahren, also auch noch am 24.02.2022, in der Ukraine studiert und sich dort aufgehalten hatte, am 05.03.2022 in die Bundesrepublik eingereist. Sie stellte am 25.04.2022, also 51 Tage nach ihrer Einreise, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis erweist sich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das gesetzlich intendierte öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) überwiegt daher das private Suspensivinteresse der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren. Ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ergibt sich nicht aus § 24 Abs. 1 AufenthG. Danach wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Schutzgewährungs- bzw. Massenzustrom-RL 2001/55/EG wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 03.03.2022 im Hinblick auf diejenigen Menschen erstmals aktiviert, die vor dem am 24.02.2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71/1 vom 04.03.2022) regelt die Einzelheiten. Insbesondere sieht er die Aufnahme nicht nur von Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen vor, sondern auch von Staatenlosen bzw. Drittstaatsangehörigen, die in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich aus anderen Gründen rechtmäßig dort aufgehalten haben, wie z. B. Studierende. Höchstgrenzen enthält der Durchführungsbeschluss ebenso wenig wie Quoten oder Verteilungsschlüssel auf einzelne Mitgliedstaaten (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 24 AufenthG, Rn. 16, 17, vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 3.11.2022 – 3 L 644/22 –, juris, Rn. 13). Die Antragstellerin ist jedoch keine anspruchsberechtigte Person nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses. Als anspruchsberechtigte Person i.S.d. Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gelten a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Die Antragstellerin ist keine ukrainische Staatsangehörige und hat auch keine ukrainischen Familienangehörigen. Als marokkanische Staatsangehörige hat sich auch keinen internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen. Die Antragstellerin ist auch keine anspruchsberechtigte Person i.S.d. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses. Demnach sind auch Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anspruchsberechtigt, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Vorliegend wurde der Antragstellerin jedoch nur ein befristeter ukrainischer Aufenthaltstitel („temporary residence“) bis zum 01.12.2022 ausgestellt, sodass sie nicht im Besitz eines unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitels ist. Die Antragstellerin ist nach vorläufiger Prüfung im Eilverfahren auch keine anspruchsberechtigte Person i.S.d. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses. Denn der Ratsbeschluss begünstigt drittstaatsangehörige Ausländer mit einem befristeten Aufenthaltsrecht in der Ukraine nicht unmittelbar. Vielmehr können die Mitgliedstaaten gem. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Solche Entscheidungen binden jedoch nur den großzügiger handelnden Mitgliedstaat und nicht die anderen Mitgliedstaaten, so dass die Regelungen zur innergemeinschaftlichen Solidarität nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 24, Art. 25 und Art. 26 der Richtlinie 2001/55/EG keine Anwendung finden. Eine nationale Erweiterung des begünstigten Personenkreises erfordert eine gesetzliche Regelung, wobei über § 23 Abs. 2 und 3 AufenthG eine im Benehmen mit den obersten Landesbehörden getroffene und als Verwaltungsvorschrift wirkende Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen in einem ersten Schritt eine einzelfallbezogene Aufnahmezusage erteilt, möglich erscheint (ebenso Dietz, Kriegsvertriebene aus der Ukraine, NVwZ 2022, 505 [506], der jedoch auf eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 4 AufenthG abstellt.). Das Länderrundschreiben des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat vom 05.09.2022 i.d.F. vom 20.09.2022 erfüllt diese Voraussetzungen nicht (a.A. wohl VGH Mannheim, Beschluss v. 26.10.2022 – 11 S 1467/22 – Rn. 26, juris). Vorliegend kann es dahinstehen, ob die Bundesrepublik Deutschland von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat und die Antragstellerin unter die dort benannte Personengruppe zu zählen ist. Denn soweit die Antragstellerin auf die desolate Wirtschaftslage mit hoher Jugendarbeitslosigkeit und der Gefahr einer Niedriglohnbeschäftigung in Marokko verweist, so steht dies einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in ihr Heimatland jedenfalls nicht entgegen. Die sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion ist weder in der Richtlinie 2001/55/EG noch im Durchführungsbeschluss festgelegt (s.a. VGH Mannheim, Beschluss v. 26.10.2022 – 11 S 1467/22 –, Rn. 30, juris).Anhaltspunkte dafür, was unter einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in diesem Sinne zu verstehen ist, lässt sich dem Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG entnehmen, auf den § 24 Abs. 1 AufenthG verweist. Danach wird der vorübergehende Schutz beendet, wenn die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr der Personen, denen der vorübergehende Schutz gewährt wurde, unter Wahrung der Menschrechte und Grundfreiheiten sowie der Verpflichtungen der Mittgliedstaaten hinsichtlich der Nichtzurückweisung, zulässt. Hierauf stellt auch die Mitteilung der Kommission der Europäischen Union in ihren operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates (ABl. Cl 126, S. 1 ff. vom 21.02.2022) ab. Die Kommission verweist auf Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/55/EG und führt an, eine unmögliche „sichere Rückkehr“ könne beispielsweise aus dem offensichtlichen Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person, aus bewaffneten Konflikten oder dauernder Gewalt, dokumentierten Gefahren der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung resultieren. In Anbetracht von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG sollte für eine „dauerhafte“ Rückkehr die betreffende Person aktive Rechte in ihrem Herkunftsland oder ihrer Herkunftsregion in Anspruch nehmen können, damit sie Perspektiven für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse in ihrem Herkunftsland/ihrer Herkunftsregion und die Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft hat (ABl. CI 126, S. 4 vom 21.03.2022). Bei der Beurteilung, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr möglich ist, sollten sich die Mitgliedstaaten nach Mitteilung der Kommission auf die allgemeine Lage im Herkunftsland oder der Herkunftsregion stützen. Die Beurteilung soll aber auch die individuellen Umstände der Betreffenden berücksichtigen. Die betroffene Person soll im Verfahren die Möglichkeit haben, individuell vorzubringen, dass sie nicht in der Lage ist, unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Dabei sollten die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, insbesondere (unbegleiteter) Minderjähriger und Waisen angemessen berücksichtigt werden. Zur Feststellung der Rückkehrmöglichkeit können als Maßstab die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG herangezogen werden (so auch das Bundesministerium des Inneren und für Heimat in seinem Länderschreiben vom 05.09.2022 i.d.F. vom 20.09.2022, S. 8, Ziffer 4.4.). Hierbei ist dem unionsrechtlichen Kriterium der Dauerhaftigkeit hinreichend Rechnung zu tragen. Denn Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, Rn. 25, juris). Nach diesen Maßstäben liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor, dass die Antragstellerin nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland Marokko zurückkehren könnte. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, nicht sicher und dauerhaft nach Marokko zurückkehren zu können. Insoweit trägt sie lediglich vor, sie habe seit zwei Jahren in der Ukraine gelebt und Pharmazie studiert. Es sei ihr Ziel gewesen, ihr Studium erfolgreich abzuschließen, was durch den russischen Angriffskrieg nicht mehr möglich sei und in absehbarer Zeit auch nicht möglich sein werde. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin keine Möglichkeit sieht, in Marokko ihr Studium zu beenden oder eine vergleichbare Ausbildung zu genießen, reicht ersichtlich nicht für die begründete Annahme aus, dass sie – im Sinne eines oben beschriebenen zielstaatsbezogenen Rückkehrhindernisses – nicht sicher und dauerhaft dorthin wird zurückkehren können. Eine berufliche Perspektive muss der Antragstellerin hingegen nicht geboten werden, solange ihr in ihrem Heimatland Marokko Rechte zur Verfügung stehen, die der Sicherung ihrer Grundbedürfnisse dienen. Dies ist vorliegend der Fall, da dem Gericht insoweit keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen. Die gegenwärtige Vollzeitbeschäftigung der Antragstellerin ist nicht Gegenstand des Antrages vom 25.04.2022 gewesen, allerdings bestünde auch unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c AufenthG. Nach § 19c Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zu erteilen, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenzeitliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden soll. Ausgehend von einer gastgewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin bei Burger King ist schon der Tatbestand des § 19c AufenthG nicht erfüllt. Es ist keine in der Beschäftigungsverordnung enthaltene Vorschrift einschlägig, die die Beschäftigungsausübung der Antragstellerin zulassen würde. Es ist auch keine zwischenstaatliche Vereinbarung ersichtlich. Im Übrigen ist auch kein öffentliches Interesse nach § 19c Abs. 3 AufenthG ersichtlich, da die gastgewerbliche Tätigkeit keinen begründeten Einzelfall erkennen lässt, der insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus regionalen, wirtschaftlichen oder arbeitsmarktpolitischen Interessen gebieten könnte. Zuletzt ist auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG ersichtlich. Insoweit fehlt es schon an einem konkreten Vortrag der Antragstellerin, dass sie unter Erlangung bestimmter Sprachqualifikationen einen bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule oder Universität besuchen möchte. Soweit die Antragstellerin noch vorträgt, perspektivisch mit ihrem bereits gewonnenen Wissen im Pharmaziestudium eine Ausbildung als Pflegefachkraft anzustreben, ist dies nicht Gegenstand des hiesigen Eilverfahrens. Der Antrag vom 25.04.2022 war auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG i.V.m. dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 gerichtet, sodass der ergänzende Vortrag in der behördlichen Entscheidung keinen Niederschlag finden konnte. Soweit sich die Antragstellerin gegen die in Ziffer 3 des Bescheides vom 12.12.2022 enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Denn die hiergegen erhobene Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung in der Folge der abgelehnten Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, sodass das gesetzlich intendierte öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Vorliegend wurde die nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtige Antragstellerin entsprechend den Vorgaben des § 59 Abs. 2 AufenthG für den Fall, dass sie der Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung nachgekommen sein sollte, die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht. Auch die der Antragstellerin gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung wahrt die gesetzlichen Vorgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Abschiebung der Antragstellerin steht auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot entgegen, dem nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Rechnung zu tragen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht der Empfehlung gemäß Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 folgt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung nur zur Hälfte ansetzt.