Beschluss
11 S 1467/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1026.11S1467.22.00
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Leitsätze
1. Beantragt ein Ausländer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 UkraineAufenthÜV rechtmäßig ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 81 Abs. 7 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auszustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm der Aufenthaltstitel letztlich zu erteilen sein wird.(Rn.37)
2. Eine analoge Anwendung des § 81 Abs. 5a AufenthG (juris: AufenthG 2004) auf Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (juris: AufenthG 2004) beantragt haben, dürfte ausgeschlossen sein. (Rn.19)
3. Beruft sich ein nicht-ukrainischer Drittstaatsangehöriger, der sich am 24.02.2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten hat, im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG (juris: EGRL 55/2001), muss er insbesondere glaubhaft machen, dass er nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland bzw. in seine Herkunftsregion zurückkehren kann.(Rn.25)
(Rn.27)
4. Die in sog. Länderrundschreiben enthaltenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/EG/55 (juris: EGRL 55/2001) sind keine die Länder bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG. (Rn.22)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2022 - 4 K 2989/22 - ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - in Bezug auf den (dort unter Nr. 23 geführten) Antragsteller unwirksam, soweit sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der begehrten Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung abgelehnt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2022 - 4 K 2989/22 - zurückgewiesen.
Die in Bezug auf das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Antragsverfahrens (1/69 der gesamten Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sowie die insoweit angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin) sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ...-... ..., ... ..., beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beantragt ein Ausländer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 UkraineAufenthÜV rechtmäßig ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 81 Abs. 7 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auszustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm der Aufenthaltstitel letztlich zu erteilen sein wird.(Rn.37) 2. Eine analoge Anwendung des § 81 Abs. 5a AufenthG (juris: AufenthG 2004) auf Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (juris: AufenthG 2004) beantragt haben, dürfte ausgeschlossen sein. (Rn.19) 3. Beruft sich ein nicht-ukrainischer Drittstaatsangehöriger, der sich am 24.02.2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten hat, im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG (juris: EGRL 55/2001), muss er insbesondere glaubhaft machen, dass er nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland bzw. in seine Herkunftsregion zurückkehren kann.(Rn.25) (Rn.27) 4. Die in sog. Länderrundschreiben enthaltenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/EG/55 (juris: EGRL 55/2001) sind keine die Länder bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG. (Rn.22) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2022 - 4 K 2989/22 - ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - in Bezug auf den (dort unter Nr. 23 geführten) Antragsteller unwirksam, soweit sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der begehrten Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung abgelehnt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2022 - 4 K 2989/22 - zurückgewiesen. Die in Bezug auf das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Antragsverfahrens (1/69 der gesamten Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sowie die insoweit angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin) sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ...-... ..., ... ..., beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten. Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller zuletzt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine noch auszustellende Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ sowie einem Hinweis auf die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu versehen. I. Ausweislich seines bis 15.02.2023 gültigen Reisepasses ist der Antragsteller am ... geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Ursprünglich hatte er sich zum Zwecke des Studiums an der Universität ... in der Ukraine aufgehalten. Dabei verfügte er über einen am 25.10.2019 von ukrainischen Behörden ausgestellten, bis 30.10.2023 gültigen Aufenthaltstitel. Infolge des Kriegsausbruchs in der Ukraine reiste der Antragsteller nach eigenen Angaben am 27.03.2022 ins Bundesgebiet ein. Am 04.05.2022 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 ff. AufenthG) sowie die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“. Die Anträge wurden bislang nicht förmlich beschieden. Am 30.05.2022 stellte der Antragsteller - gemeinsam mit 68 weiteren Antragstellern - beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Sie beantragten, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie „bis spätestens 31. Mai 2022, 23:59:59 Uhr, gemäß § 49 AufenthG erkennungsdienstlich zu behandeln sowie jeweils eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AufenthG mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt" und einem Hinweis auf die Titelerteilung nach § 24 AufenthG gebührenfrei auszustellen“, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „bis spätesten 31. Mai 2022, 23:59:59 Uhr, die Speicherung ihrer Daten nach § 3 Abs. 1 des AZR-Gesetzes durchzuführen sowie jeweils eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AufenthG mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt" und einem Hinweis auf die Titelerteilung nach § 24 AufenthG gebührenfrei auszustellen“. Mit Beschluss vom 03.06.2022, dem Antragsteller zugestellt am 08.06.2022, lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Für die Antragsteller kämen zwar grundsätzlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Dass derartige Ansprüche bestünden, hätten die Antragsteller indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hätten lediglich ihre Namen, ihre Geburtsdaten und die Daten ihrer Antragstellung bei der Antragsgegnerin angegeben. Es fehle jedoch an einem individuellen Vortrag und an Nachweisen zu ihrer Identität sowie ihrer Staatsangehörigkeit. Es lasse sich der Antragsbegründung nicht entnehmen, welchem Antragsteller aufgrund welchen Tatbestands des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABI. L 71 vom 04.03.2022, S. 1 - nachfolgend „Durchführungsbeschluss") eine Schutzberechtigung und ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zukommen solle. Weiter fehle es an Angaben zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland und - bei den nicht ukrainischen Antragstellern - an einem Vortrag zum Vorhandensein eines unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitels bzw. zur Zumutbarkeit einer Rückkehr ins jeweilige Heimatland. Zwar lege der Wortlaut des § 81 Abs. 5 AufenthG nahe, dass allein die Tatsache der Antragstellung nach § 24 Abs. 1 AufenthG zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung führen solle. Auch lasse sich aus Sinn und Zweck der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung entnehmen, dass diese bereits zu einem Zeitpunkt erteilt werden solle, zu dem noch keine abschließende und endgültige Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen habe stattfinden können. Es müssten jedoch zumindest deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellenden Personen in den Kreis der Berechtigten fielen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung voraussetze, dass es sich um einen Ausländer handle, der sich nach § 81 Abs. 3 AufenthG „rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält". Bei den Antragstellern könne ohne Glaubhaftmachung von Identität und Staatsangehörigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhielten. Zudem müsse die Antragsgegnerin sicherstellen, dass nicht Personen Fiktionsbescheinigungen erhielten, bei denen Ausschlussgründe - etwa nach § 60 Abs. 8 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG - bestünden. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller, soweit er betroffen ist, am 22.06.2022 die vorliegende Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Er gehöre zu einer Gruppe, die von der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 (ABl. L 212 vom 07.08.2001, S. 12; nachfolgend: Massenzustromrichtlinie) erfasst werde und daher einen Antrag nach § 24 AufenthG stellen könne. Da er sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, sei ihm eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich dies eindeutig und zwingend aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 5 AufenthG, und zwar unabhängig davon, ob die beantragte Aufenthaltserlaubnis am Ende erteilt werde. Er habe - was die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen habe - Nachweise über seine Identität und Staatsangehörigkeit vorgelegt. In der Ukraine habe er einen für vier Jahre gültigen Aufenthaltstitel besessen. Sein Ziel sei es gewesen, dort sein Studium erfolgreich abzuschließen. Dies sei infolge des russischen Angriffskrieges nicht mehr möglich; eine Fortsetzung des Studiums oder eine ähnliche Ausbildung in Nigeria bzw. seiner Herkunftsregion seien ausgeschlossen. Inzwischen sei er auch registriert und erkennungsdienstlich behandelt. Damit seien die Voraussetzungen für die Antragstellung und infolgedessen auch für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung glaubhaft gemacht. Es hätte vorliegend ausgereicht, wenn das Gericht die Antragsgegnerin aufgefordert hätte, die Angaben der Antragsteller zu bestätigen, da sich die Dokumente in der Ausländerakte befänden, die das Verwaltungsgericht nicht beigezogen habe. Im Übrigen hätte das Gericht den jeweiligen Antragsteller vor der Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass bzw. welche Angaben nicht glaubhaft gemacht worden seien, und ihn auffordern müssen, diese nachzureichen. Die Antragsgegnerin hat zunächst auf Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses verwiesen, wonach gemäß Art. 7 der Massenzustromrichtlinie die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen anwenden könnten, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hätten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren könnten. Eine entsprechende Regelung finde sich in den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14.04.2022. Die dort in Nummer 4.4 erwähnten Mindestnormen des Art. 2 Buchstabe c, Art. 6 Abs. 2 der Massenzustromrichtlinie dürften in Nigeria gewahrt sein. Eine Entscheidung anhand eines individuellen Vortrags könne vorliegend nicht getroffen werden, da sich der Antragsteller hierzu nicht konkret äußere. Es werde daher zum momentanen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass er kein Aufenthaltsrecht aus § 24 AufenthG ableiten könne. Sein Antrag sei insofern offensichtlich unbegründet. Um in den Genuss einer Fiktionsbescheinigung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ und den damit für den Ausländer verbundenen weiteren günstigen Folgen kommen zu können, könne es folglich nicht genügen, einen bloßen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu stellen, ohne auch nur einen Grund dafür anzugeben, warum eine sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland nicht möglich sein solle. Vielmehr müsse der Ausländer auch hier seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG nachkommen. Im Verlauf des weiteren Verfahrens hat sich die Antragsgegnerin bereit erklärt, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG auszustellen, allerdings ohne den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ und auch ohne Hinweis auf die Antragstellung nach § 24 AufenthG. Daraufhin hat der Antragsteller am 24.10.2022 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als das geltend gemachte Begehren auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung an sich, d.h. ohne Zusätze, betroffen ist. Dieser Teilerledigungserklärung hat sich die Antragsgegnerin am 25.10.2022 angeschlossen. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug in Bezug auf den Antragsteller für unwirksam zu erklären. Dies betrifft die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der begehrten Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung. Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Insoweit kann offenbleiben, ob die Beschwerde zulässig ist (dazu unter 1.). Denn sie ist jedenfalls unbegründet (dazu unter 2.). 1. Vorab ist klarzustellen, dass nicht mehr Gegenstand des Verfahrens das vor dem Verwaltungsgericht zusätzlich noch verfolgte Rechtsschutzziel ist, den Antragsteller erkennungsdienstlich zu behandeln bzw. - hilfsweise - die Speicherung seiner Daten nach dem Gesetz über das Ausländerzentralregister herbeizuführen. Denn insoweit hat der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass inzwischen eine erkennungsdienstliche Behandlung stattgefunden hat. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass seinem diesbezüglichen Begehren keine eigenständige Bedeutung zukam, sondern es allenfalls dazu dienen sollte, das ursprünglich eigentliche Rechtsschutzziel, nämlich die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Bescheinigung über die Fiktion des erlaubten Aufenthalts auszustellen, vorzubereiten (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.08.2022 - 11 S 1469/22 - und - 11 S 1470/22 -, jeweils n.v.). Soweit der Antragsteller zumindest zuletzt weiterhin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die auszustellende Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ und womöglich auch einem Hinweis auf die Antragstellung nach § 24 AufenthG zu versehen, erscheint fraglich, ob diese Begehren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind. Einen bestimmten Antrag (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), dem sich diese Begehren ohne - grundsätzlich untunliche - Ermittlungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - juris Rn. 3) entnehmen ließen, hat der Antragsteller nicht gestellt. Die Beschwerdebegründung spricht eher dagegen, dass er seine bereits erstinstanzlich verfolgten Rechtsschutzbegehren mit dem Beschwerdeverfahren vollumfänglich weiterverfolgt hat. In der bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgelegten Beschwerdebegründung hat er zwar zunächst „auf das bisherige Vorbringen“ pauschal Bezug genommen. Zur weiteren Begründung finden sich allerdings keine über den geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung hinausgehenden Ausführungen. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat er dann in dem mit Schriftsatz vom 10.08.2022 ausdrücklich zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Schriftsatz vom 05.08.2022 im Parallelverfahren 11 S 1453/22 erklärt, Streitgegenstand des Eilverfahrens sei „ausschließlich“ die Frage, ob er Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung habe. Dass er darüber hinaus jedenfalls den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ auf der noch auszustellenden Fiktionsbescheinigung begehrt, hat der Antragsteller erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht. So hat er zunächst keine Teilerledigungserklärung abgeben wollen, da er der Auffassung war, eine „bloße“ Fiktionsbescheinigung (ohne Zusätze) sei für ihn mit Blick auf eine beabsichtigte Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nutzlos. Ob diese erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und nach einer zuvor ausdrücklich erfolgten Konkretisierung des Beschwerdevorbringens auf einen anderen Streitgegenstand erfolgte Erklärung dazu geeignet war, die erstinstanzlich begehrten Vermerke auch zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen, bedarf - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - keiner abschließenden Entscheidung. 2. Denn die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller in Bezug auf den oben dargestellten Gegenstand der Prüfung durch den Senat abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere relevante Gründe vorliegen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache darf dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur erfolgen, wenn dies geboten ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 GG; zu Einzelheiten vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 2 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 13 ff.). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht - den Anordnungsanspruch - und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung - den Anordnungsgrund - glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Diese Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen hier weder in Bezug auf die begehrte Aufnahme eines Vermerks „Erwerbstätigkeit erlaubt“ in die Fiktionsbescheinigung (hierzu unter a)) noch hinsichtlich des begehrten Hinweises auf die Antragstellung nach § 24 AufenthG (hierzu unter b)) vor. a) Hinsichtlich des nach dem Begehren des Antragstellers in die Fiktionsbescheinigung aufzunehmenden Vermerks „Erwerbstätigkeit erlaubt“ hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. aa) Soweit § 81 Abs. 5a Satz 2 AufenthG bestimmt, dass in die Fiktionsbescheinigung die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach § 81 Abs. 5a Satz 1 AufenthG aufzunehmen ist, wonach in den Fällen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als erlaubt gilt, sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Die von dem Antragsteller beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist schon keine nach Kapitel 2 Abschnitt 3 (§§ 16 ff. AufenthG - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) oder Abschnitt 4 (§§ 18 ff. AufenthG - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit), sondern unterfällt Abschnitt 5 (§§ 22 ff. - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts scheidet eine direkte Anwendung dieser Vorschrift aus. Aber auch eine analoge Anwendung des § 81 Abs. 5a AufenthG erscheint ausgeschlossen (ebenfalls zweifelnd Klaus/Fausel/Tonn, UKuR 2022, 111 ). Dies käme nur dann in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage vorlägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2021 - 10 C 5.20 - juris Rn. 57). Vorliegend dürfte es schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehlen (so auch Klaus, InfAuslR 2022, 313 ). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - juris Rn. 27). Es spricht viel dafür, dass es sich bei § 81 Abs. 5a AufenthG um eine abschließende und damit nicht analogiefähige Sonderregelung handelt. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von dem in § 4a Abs. 1 AufenthG verankerten Grundsatz geschaffen, dass ein Ausländer (erst) dann eine Erwerbstätigkeit ausüben darf, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt. Die Regelung des § 81 Abs. 5a AufenthG ermöglicht es einem Ausländer unter den dort genannten Voraussetzungen, ausnahmsweise bereits vor Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels die angestrebte Erwerbstätigkeit aufzunehmen; diese Erlaubnis ist in die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG aufzunehmen (vgl. BT-Drucks. 19/24007, S. 22; Hailbronner, AuslR, Stand: Juni 2022, § 81 AufenthG Rn. 76). Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber dabei ganz bestimmte Fallkonstellationen im Blick hatte. Wie auch im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt, sollte in denjenigen Fällen eine vorzeitige Erwerbstätigkeit ermöglicht werden, in denen ein Aufenthaltstitelgerade zum Zwecke der Ausbildung bzw. der Erwerbstätigkeit beantragt wird (BT-Drucks. 19/24007, S. 22). Damit trägt der Gesetzgeber dem Interesse des zu Ausbildungs- bzw. Erwerbszwecken eingereisten Ausländers sowie des Arbeitgebers an einer möglichst baldigen Arbeitsaufnahme Rechnung (Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, § 81 AufenthG Rn. 34). Es handelt sich also um eine Sonderregelung für ganz bestimmte Aufenthaltstitel, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass von der Regelung auch andere Aufenthaltstitel erfasst sein sollen. Gegen eine Gesetzeslücke spricht zudem, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 760) als Reaktion auf den Zuzug zahlreicher vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchteter umfangreiche und detaillierte Änderungen im Sozial- und Aufenthaltsrecht mit Wirkung ab 01.06.2022 beschlossen hat, ohne die Regelung des § 81 Abs. 5a AufenthG zu erweitern. Darüber hinaus dürfte es an einer vergleichbaren Interessenlage mangeln (so auch bereits VG Aachen, Beschluss vom 26.08.2022 - 8 L 527/22 - juris Rn. 45 ff.). Mit der Regelung des § 81 Abs. 5a AufenthG sollte für den Ausländer die Möglichkeit geschaffen werden, bereits in der Zeit zwischen Veranlassung der Ausstellung und der Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels die angestrebte Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BT-Drucks. 19/24007, S. 22). Mit ihr sollte das Problem behoben werden, dass sich ansonsten aufgrund des Produktionsprozesses bei der Bundesdruckerei, den Versandwegen und der erneuten Vorsprache zur Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) im Scheckkartenformat Zeiten ergäben, in denen neu zu erteilende Aufenthaltstitel noch keine Rechtswirkung haben und somit zu ungewollter vorübergehender Arbeitslosigkeit führen könnten. Mit der neuen Regelung des § 81 Abs. 5a AufenthG sollte die (neue) Erwerbstätigkeit bereits ab Entscheidung der Ausländerbehörde, den Aufenthaltstitel zu erteilen, als erlaubt gelten (BT-Drucks. 19/24007, S. 4). Die Vorschrift knüpft also an den Zeitpunkt an, zu dem sich die Ausländerbehörde bereits dazu entschlossen hat, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis positiv zu bescheiden. Hiermit ist die Situation des Antragstellers nicht vergleichbar. Sein Interesse, in die Fiktionsbescheinigung den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ aufzunehmen, bezieht sich auf einen viel früheren Zeitpunkt als denjenigen, der für den Gesetzgeber Anlass zur Einführung des § 81 Abs. 5a AufenthG war. Die Vorschrift wurde zur Überbrückung der Zeit zwischen der Entscheidung der Ausländerbehörde, den die Erwerbstätigkeit gestattenden Aufenthaltstitel zu erteilen, und der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels im Scheckkartenformat an den Ausländer eingeführt. In Situationen, in denen - wie hier - noch keine (zumal positive) Entscheidung über einen gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gefällt wurde, entsteht bereits nicht der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 81 Abs. 5a AufenthG in den Blick genommene Schwebezeitraum, in dem bereits eine Erwerbstätigkeit gestattet werden soll (zutreffend bereits VG Aachen, Beschluss vom 26.08.2022 - 8 L 527/22 - juris Rn. 47). Soweit das Bundesministerium des Innern und für Heimat in seinen Länderschreiben zur Umsetzung des oben angesprochenen Durchführungsbeschlusses des Rates (vgl. zuletzt Schreiben vom 05.09.2022 in der Fassung vom 20.09.2022 ) offenbar von einer Analogiefähigkeit des § 81 Abs. 5a AufenthG ausgeht, handelt es sich um bloße Anwendungshinweise, die weder für die Antragsgegnerin noch für das Gericht Bindungswirkung entfalten. Die seit Ausbruch des Ukraine-Krieges ergangenen Hinweisschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sind keine die Länder bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die erforderliche Zustimmung des Bundesrats nicht vorliegt. bb) Auch aus dem Unionsrecht kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Dabei kann offenbleiben, ob sich unmittelbar aus Art. 12 der Massenzustromrichtlinie ein Anspruch auf eine - wie auch immer geartete - Bescheinigung über eine Erlaubnis der Erwerbstätigkeit ableiten lässt. Denn dies setzte jedenfalls voraus, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit unmittelbar kraft Unionsrechts erlaubt ist. Dass dies hier der Fall ist, hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht. Nach Art. 12 der Massenzustromrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für einen Zeitraum, der den des vorübergehenden Schutzes nicht übersteigt, die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. „Vorübergehender Schutz“ im Sinne der Richtlinie ist ein ausnahmehalber durchzuführendes Verfahren, das im Falle eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen Personen sofortigen, vorübergehenden Schutz garantiert, insbesondere wenn auch die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann, vgl. Art. 2 Buchst. a der Massenzustromrichtlinie. Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen wird durch einen Beschluss des Rates festgestellt, der u.a. die Beschreibung der spezifischen Personengruppen enthält, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buchst. a der Massenzustromrichtlinie. Nach Art. 7 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz gemäß dieser Richtlinie weiteren - von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 der Massenzustromrichtlinie nicht erfassten - Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen. Mit Art. 1 des Durchführungsbeschlusses hat der Rat der Europäischen Union das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Art. 2 des Durchführungsbeschlusses regelt, für welche Personen der vorübergehende Schutz gilt. Dies sind zunächst die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses). Nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses wenden die Mitgliedstaaten entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller keiner der bis hierhin genannten Personengruppen angehört. Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf die Frage, ob er zu einer weiteren, in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses genannten Personengruppe zu zählen ist. Danach können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 der Massenzustromrichtlinie diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Es bestehen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat. Dies dürfte zwar nicht durch Erlass von § 2 der Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in der Fassung vom 07.03.2022 (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, im Folgenden: UkraineAufenthÜV) geschehen sein (so aber wohl VG Aachen, Beschluss vom 26.08.2022 - 8 L 527/22 - juris Rn. 28 f.). Denn hiermit wurde lediglich die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts der von der Vorschrift erfassten Ausländer geregelt, nicht aber vorübergehender Schutz im Sinne des Durchführungsbeschlusses bzw. der Massenzustromrichtlinie gewährt. Allerdings lassen sich den seit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses ergangenen Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, zuletzt vom 05.09.2022 in der Fassung vom 20.09.2022, Hinweise dazu entnehmen, dass die Bundesrepublik Deutschland auch der in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses genannten Personengruppe vorübergehenden Schutz gewährt. Auf S. 6 des genannten Länderschreibens vom 05.09.2022 in der Fassung vom 20.09.2022 heißt es: „Die Mitgliedstaaten können sonstigen Staatenlosen und nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, ebenfalls Schutz gewähren. Deutschland setzt diese Vorgabe in der folgenden Weise um. [...] Vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.“ Davon, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anwendung des vorübergehenden Schutzes auf den genannten Personenkreis ausgedehnt hat, geht im Übrigen auch die Antragsgegnerin aus. Dass der Antragsteller zu diesem Personenkreis gehört, er infolgedessen vorübergehenden Schutz im Sinne der Massenzustromrichtlinie genießt und ihm daher möglicherweise in unmittelbarer Anwendung des Art. 12 der Massenzustromrichtlinie die Erwerbstätigkeit gestattet ist, hat er indes nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er durch Vorlage seines nigerianischen Reisepasses sowie des bis 30.10.2023 befristeten ukrainischen Aufenthaltstitels hinreichend glaubhaft gemacht, Staatsangehöriger eines anderen Drittlandes als der Ukraine zu sein, der sich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten hat. Es fehlt aber an der Glaubhaftmachung, dass er nicht sicher und dauerhaft nach Nigeria bzw. in seine Herkunftsregion zurückkehren kann. Die sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion ist weder in der Massenzustromrichtlinie noch im Durchführungsbeschluss festgelegt. Anhaltspunkte dafür, was unter einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in diesem Sinne zu verstehen ist, lassen sich der Mitteilung der Kommission der Europäischen Union zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates (ABl. C 126 I vom 21.03.2022, S. 1) entnehmen. Die Kommission verweist auf Art. 2 Buchst. c der Massenzustromrichtlinie und führt an, eine unmögliche „sichere Rückkehr“ könne beispielsweise aus dem offensichtlichen Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person, aus bewaffneten Konflikten oder dauernder Gewalt, dokumentierten Gefahren der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung resultieren. In Anbetracht von Art. 6 Abs. 2 der Massenzustromrichtlinie sollte für eine „dauerhafte“ Rückkehr die betreffende Person aktive Rechte in ihrem Herkunftsland oder ihrer Herkunftsregion in Anspruch nehmen können, damit sie Perspektiven für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse in ihrem Herkunftsland/ihrer Herkunftsregion und die Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft hat (ABl. C 126 I vom 21.03.2022, S. 4). Das Bundesministerium des Innern und für Heimat verweist hinsichtlich des anzuwendenden Maßstabs bei der Prüfung der sicheren und dauerhaften Rückkehr auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Länderschreiben vom 05.09.2022 in der Fassung vom 20.09.2022, S. 8). Was genau unter dem Begriff der sicheren und dauerhaften Rückkehr zu verstehen ist, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn der Antragsteller hat nicht einmal dargelegt, nicht sicher und dauerhaft nach Nigeria bzw. in seine Herkunftsregion zurückkehren zu können. Insoweit trägt er lediglich vor, er habe seit dem Jahre 2019 in der Ukraine gelebt und studiert, und es sei sein Ziel gewesen, sein Studium (Computer Sciences bzw. IT) an der Universität ... erfolgreich abzuschließen. Dies sei durch den russischen Angriffskrieg nicht mehr möglich und eine Fortsetzung dieses Studiums oder auch einer ähnlichen Ausbildung oder eines Studiums in Nigeria bzw. seiner Herkunftsregion ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller keine Möglichkeit sieht, in Nigeria sein Studium zu beenden oder eine vergleichbare Ausbildung zu genießen, reicht ersichtlich nicht für die begründete Annahme aus, dass er - im Sinne eines oben beschriebenen zielstaatsbezogenen Rückkehrhindernisses - nicht sicher und dauerhaft dorthin wird zurückkehren können. cc) Soweit die von den Beteiligten bislang noch nicht in den Blick genommene Regelung des § 4a Abs. 4 AufenthG die Möglichkeit vorsieht, dass einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die zuständige Behörde per Verwaltungsakt konstitutiv erlaubt werden kann, lässt sich hieraus ebenso wenig ein Anordnungsanspruch zugunsten des Antragstellers herleiten. Dabei kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch nicht ohnehin über das von ihm Begehrte hinausginge („ne ultra petita“), weil er lediglich die Bescheinigung - also einen Realakt - einer kraft Gesetzes bzw. Unionsrechts bestehenden Erlaubnis begehrt und die behördliche Erlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG im Vergleich dazu ein „Aliud“ darstellen dürfte. Im Übrigen liegt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG jedenfalls im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, und es ist nicht ersichtlich, dass insoweit die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegen. Dies gilt unabhängig von der umstrittenen Frage, welcher Maßstab bei der Regelungsanordnung im Falle einer (ausstehenden) behördlichen Ermessensentscheidung gilt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 15 m.w.N.). Geht man davon aus, dass bei einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen begünstigenden Verwaltungsakt eine einstweilige Anordnung schon dann in Betracht kommt, wenn das eröffnete Ermessen zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.07.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 11, vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 - juris Rn. 24 und vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 - juris Rn. 17), ist solches im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Es dürfte vielmehr naheliegen, dass die Antragsgegnerin die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis mit ordnungsgemäßer Begründung ablehnen kann. Maßgebend für die Ermessensausübung der Ausländerbehörde sind aufenthaltsrechtliche Zielsetzungen (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG) und Zwecke (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 21). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller erst seit etwas über einem halben Jahr im Bundesgebiet aufhält, wobei nicht verkannt werden soll, dass sein Aufenthalt nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt gilt, nachdem er aus einem rechtmäßigen Aufenthalt heraus (vgl. § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat (vgl. hierzu noch weiter unten unter III.). Ob ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen sein wird, ist nach den obigen Ausführungen derzeit völlig offen. Dass er Aussicht auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Bei seinem Interesse, seinen Unterhalt eigenständig zu sichern, handelt es sich um ein rein wirtschaftliches, das einem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis typischerweise zugrunde liegt. Eine relevante Reduzierung des behördlichen Ermessens lässt sich allein mit einem solchen Interesse nicht begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.2022 - 11 S 687/21 - n.v.). Soweit es in der Rechtsprechung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich gehalten wird, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens „auf Null“ bestehen (so OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2003 - 8 ME 86/03 - juris Rn. 3 und OVG MV, Beschluss vom 30.08.2017 - 2 M 595/17 - juris Rn. 10), bleibt der Eilantrag vor diesem Hintergrund erst recht ohne Erfolg. Zwar wird ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus schon bei nur offenen Erfolgsaussichten der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht gezogen, wenn eine existentielle Gefährdung, namentlich von Leib oder Leben, oder andere entsprechend gewichtige Interessen des Antragstellers an einer Änderung des status quo infrage stehen (Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 22 m.w.N). Eine derartige Situation liegt hier allerdings ersichtlich nicht vor. b) Soweit der Antragsteller schließlich die Aufnahme eines Hinweises auf die Antragstellung nach § 24 AufenthG in die Fiktionsbescheinigung begehrt, sind die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ebenfalls nicht gegeben. Es ist schon unklar, aus welcher Anspruchsgrundlage sich der geltend gemachte Anordnungsanspruch ergeben soll. § 81 AufenthG enthält hierzu keine Regelung. Nach § 78a Abs. 5 Satz 2 AufenthG darf die Fiktionsbescheinigung neben der Erlaubnis nach § 81 Abs. 5a AufenthG im Übrigen nur die in § 78a Abs. 4 AufenthG bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt, wobei § 78a Abs. 2 und 3 AufenthG entsprechend gelten. Ob unter die genannten Regelungen auch der von dem Antragsteller begehrte Hinweis auf die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG fällt und - falls ja - ob damit ein entsprechender Anspruch des Ausländers korrespondiert, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der - zumal mit Blick auf das grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache - den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigte. Zwar mag ein Hinweis auf die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG insbesondere die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vereinfachen. Dementsprechend führt etwa auch der Gesetzgeber aus, dass die Fiktionsbescheinigung einen Hinweis auf die Antragstellung nach § 24 AufenthG enthalten „soll“, freilich ohne sich zur rechtlichen Grundlage dafür zu verhalten (vgl. BT Drucks. 20/1768, S. 27). Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller nicht auch auf andere Art und Weise den Nachweis erbringen kann, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt zu haben, beispielsweise mithilfe des von ihm am 02.05.2022 ausgefüllten Antragsformulars („Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen “) in Verbindung mit seinem ergänzenden Schreiben an die Antragsgegnerin vom 03.05.2022, in dem sich eine ausdrückliche Konkretisierung seines Antrags auf § 24 AufenthG findet (Bl. 38 ff. d. Ausländerakte). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beschwerde zurückzuweisen war, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist, ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, insoweit der Antragsgegnerin die Kosten des von dem Antragsteller gegen sie geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufzuerlegen. Der beschließende Senat folgt damit der von der Antragsgegnerin erklärten Bereitschaft, insoweit die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Dies erscheint auch billig, denn der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO war hinsichtlich des Begehrens, ihm eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, seit Einleitung des gerichtlichen Verfahrens im Wesentlichen erfolgversprechend. Insoweit dürfte zugunsten des Antragstellers ein für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlicher Anordnungsanspruch vorgelegen haben. Denn dem Antragsteller war die begehrte Bescheinigung über die Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 81 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 AufenthG im Anschluss an die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wohl auszustellen. Insbesondere hielt sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Beantragung unter Zugrundelegung seines glaubhaften Vorbringens bei summarischer Prüfung gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 UkraineAufenthÜV erlaubt im Bundesgebiet auf. Denn die genannte Vorschrift setzte für einen erlaubten Aufenthalt lediglich voraus, dass sich der unter Geltung dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereiste Ausländer (bei dem es sich nicht um einen ukrainischen Staatsangehörigen handeln muss) am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung beim Verwaltungsgericht dargetan. Die erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne von § 81 Abs. 7 AufenthG ist ebenfalls durchgeführt worden. Auf die Frage, ob ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG letztlich zu erteilen sein wird, dürfte es nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.08.2022 - 11 S 1469/22 - und - 11 S 1470/22 -, jeweils n.v.). Dieser Einschätzung entspricht es, dass die Antragsgegnerin sich nunmehr bereit erklärt hat, dem Antragsteller die begehrte Fiktionsbescheinigung auszustellen. Einen Anordnungsgrund, also die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, hat der Antragsteller mit seinem Hinweis auf verschiedene Nachteile bei Unterbleiben der Ausstellung der Bescheinigung gleichfalls dargetan. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht. Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 ZPO zu entsprechen. Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Die Rechtsverfolgung bot insofern auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ist bereits dann gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens, für dessen Durchführung Prozesskostenhilfe begehrt wird, zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife offen ist. Angesichts der mit dem vorliegenden Fall aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen ist dies im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu bejahen. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).