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Beschluss

6 L 2310/21.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2022:0509.6L2310.21.DA.00
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Leitsätze
Die Behörde kann gleichzeitig einen Abfallbesitzer und einen Anlagenbetreiber als Gesamtschuldner auf Beseitigung der Abfälle heranziehen, wenn insoweit eine Identität des Leistungsinteresses besteht. Es besteht kein Rangverhältnis zwischen den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetztes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18.11.2021 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom18.10.2021 wird angeordnet, soweit darin unter Nr. II.3 ein Zwangsgeld angedroht wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Behörde kann gleichzeitig einen Abfallbesitzer und einen Anlagenbetreiber als Gesamtschuldner auf Beseitigung der Abfälle heranziehen, wenn insoweit eine Identität des Leistungsinteresses besteht. Es besteht kein Rangverhältnis zwischen den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetztes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18.11.2021 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom18.10.2021 wird angeordnet, soweit darin unter Nr. II.3 ein Zwangsgeld angedroht wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine abfallrechtliche Anordnung des Antragsgegners auf Beseitigung und Entsorgung von Fässern mit Altsalzen. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks P, das er im Mai 2020 von der X, vertreten durch Herrn U, N, käuflich erworben hatte. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt langjähriger Mitarbeiter der X GmbH. Die X GmbH betrieb auf dem Gelände N, das in deren Eigentum steht, ein metallbearbeitendes Unternehmen. Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 01.04.2021, Az. 9 IN 13/21, wurde der Beigeladene zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH, vertreten durch Herrn V als Geschäftsführer, bestellt. Mit Kaufvertrag vom 25./29.04.2021 (Bl. 392 ff. der Behördenakte [BA]) veräußerte der Beigeladene das sich aus dem Inventarverzeichnis, Bl. 408 ff. BA, ergebende Anlagevermögen der X GmbH an die W GmbH (W GmbH) i.G., N, vertreten durch den Geschäftsführer V. Diese führt demnach ab dem 01.05.2021 den Geschäftsbetrieb der X GmbH an Ort und Stelle unter Übergang der Arbeitsverträge der Mitarbeiter fort. Auf dem Nachbargrundstück P, das früher ebenfalls im Eigentum der X GmbH stand und vom Antragsteller käuflich erworben wurde, befindet sich neben einem Wohnhaus auch ein Hallengebäude mit mehreren getrennt abschließbaren Räumlichkeiten. Mit Mietvertrag vom 01.07.2020 mietete die X GmbH vom Antragsteller sechs Räumlichkeiten der Halle mit 225 m² (Nr. 1 bis 6 des Lageplans, Bl. 527 der elektronischen Behördenakte – eBA) zur weiteren Nutzung wieder an. Darin lagerte die X GmbH u.a. sowohl die zur Produktion benötigten Frischsalze sowie bei der Produktion im Betreib der X GmbH angefallene Altsalze. Derzeit befinden sich in diesen Räumlichkeiten neben Frischsalzen auch ca. 350 Fässer mit je 200 l Fassungsvermögen Altsalzen (ca. 220 kg/Fass), bei denen es sich um teils brandfördernde, toxische, gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe (Chloride, Nitrite, Nitrate, Cyanide und Cyanade) handelt. Aufgrund eines anonymen Schreibens aus der Belegschaft der X GmbH führte der Antragsgegner am 07.10.2020 einen unangekündigten Ortstermin durch. Aus dem darüber angefertigten Aktenvermerk (Bl. 4 ff. BA) geht hervor, dass nach Angaben des seit 01.10.2020 tätigen Geschäftsführers der X GmbH, Herrn V, die verbrauchten oder von den Werkstücken abgetropften und eingetrockneten Salze aus den Salzbädern (Altsalze) in Fässern gesammelt und diese mit betriebsinternen Bezeichnungen beschriftet worden seien. Bis zur Entsorgung würden die Fässer zunächst in der Salzhalle auf dem Betriebsgelände Industriestraße 6 und dann für die Entsorgung in einem Nebenraum bereitgestellt und gelagert werden. Hinsichtlich des Gebäudes auf dem Grundstück Industriestraße 4 gab Herr V auf Nachfrage an, in dem verkauften und wieder angemieteten Gebäude würden Frischsalze gelagert. Hierbei handele es sich um ein Lagergebäude mit Metalltüren, die abgeschlossen seien. Bei Inaugenscheinnahme des Gebäudes fanden sich dort große Mengen an Fässern mit Altsalzen (geschätzt 80 bis 100 Fässer), wobei diese nach dem Zustand der Fässer nicht erst seit kurzer Zeit dort lagerten. Zwei Schlüssel fehlten, so dass ein Teil der Räumlichkeiten nicht eingesehen werden konnte. Ein Register über die Abfallentsorgung lag nicht vor. In der Folge teilte Frau R (Schwester des Herrn V) dem Antragsgegner mit, dass die letzten Rechnungen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle aus dem Jahr 2017 stammten. Am 04.11.2020 fand ein angekündigter weiterer Ortstermin bei der X GmbH durch Mitarbeiter des Antragsgegners statt. Aus dem hierüber gefertigten Aktenvermerk, Bl. 175 ff. BA, geht hervor, dass in verschiedenen separaten Hallenabschnitten sowohl Frischsalze als auch Altsalze (geschätzt ca. 25 t) sowie andere Arbeitsmaterialien vorgefunden wurden. Der anwesende Geschäftsführer erklärte, es sei beabsichtigt, die Abfälle zu entsorgen. Er werde bis Ende November eine Aufstellung der gelagerten Abfälle erstellen. Auf Nachfrage des Antragsgegners übermittelte der Geschäftsführer der X GmbH dem Antragsgegner eine Liste der zu entsorgenden Altsalze (insgesamt 44 Fässer mit ca. 11 000 kg), wobei die Auszeichnung der Fässer und deren Inhalt nicht unbedingt übereinstimmten, sowie ein Verzeichnis des internen Abfallschlüssels (Bl. 199 ff. BA). Am 02.01.2021 teilte er mit, er habe insgesamt 24 Fässer (mit cyanidhaltigen Abfällen) zum Versand vorbereitet, alle Salze müssten in neue Fässer gefüllt werden. Im April 2021 informierte der Antragsteller sowie Herr S, der ehemalige Abfallbeauftragte der X GmbH, den Antragsgegner zunächst darüber, dass die X GmbH wohl einen Insolvenzantrag gestellt habe und einem Großteil der Belegschaft gekündigt worden sei. Herr S teilte dem Antragsgegner weiter per E-Mail (Bl. 218 ff. BA) mit, er sei seit 2011 für die Entsorgung von Gefahrgut und giftigen Abfällen zuständig gewesen. In den ersten Jahren habe es keinerlei Probleme mit der Entsorgung gegeben. Seit mehreren Jahren gebe es finanzielle Probleme bei der X GmbH, so dass die Entsorgung von Altsalzen erst erheblich vernachlässigt und seit 2016 komplett eingestellt worden sei. Trotz mehrfacher Anmahnung seinerseits sei nichts passiert. Anfang des Jahres habe der Antragsteller einen Grundstücksanteil mit Halle und zwei Wohnungen gekauft, um der X GmbH das finanzielle Überleben zu ermöglichen. Die Halle sei an die X GmbH auf deren Bitte zurückvermietet worden, damit die Altsalze gelagert werden könnten. Dem Antragsteller sei im Beisein von Herrn S versprochen worden, die eine Hälfte des Kaufpreises zur Begleichung von Verbindlichkeiten und die andere Hälfte zur Entsorgung der Altsalze zu nutzen. Dennoch und trotz Begehung durch den Antragsgegner seien die Altsalze noch immer nicht entsorgt worden, diese seien lediglich aus der großen Halle in mehrere kleine Hallenanbauten umgelagert worden, um sie aus dem Sichtfeld zu schaffen. Ihm sei ausdrücklich untersagt worden, die Entsorgung einzuleiten. Der Antragsteller habe die X GmbH mehrfach ohne Erfolg aufgefordert, die Salze aus seiner Halle und von seinem Grundstück zu entfernen. Der Berg an Giftstoffen wachse wöchentlich. Diese seien zum Großteil ungekennzeichnet und in kaputten oder offenen Fässern (400 Fässer auf 100 Paletten, ca. 80 Tonnen) gelagert. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien der Antragsteller und er gekündigt und zum 01.04.2021 freigestellt worden. Aus dem in der Behördenakte enthaltenen Überwachungsbericht (Zeitpunkt 03.03.2021) des Gefahrgutbeauftragten der X GmbH von der Firma T, (Anlage, Seite 3, Bl. 235 BA) geht hervor, dass dieser nicht über sämtliche Räumlichkeiten und die Lagerung von Altsalzen aufgeklärt worden war. Aufgrund der vorgefundenen Umstände erklärte der Gefahrgutbeauftragte am 23.03.2021 die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung. Der Gefahrgutbeauftragte des Landkreises B, Herr Q, teilte dem Antragsgegner am 23.04.2021 (Vermerk Bl. 266 BA) mit, im Rahmen einer aufgrund eines Hinweis des Vermieters einer anliegenden Halle erfolgten Kontrolle bei der X GmbH am 13.04.2021 sei festgestellt worden, dass dort ca. 400 Fässer mit Altsalzen der X GmbH lagerten. Er habe zunächst die garagenähnlichen Hallenbereiche besichtigt. V habe vorgeschlagen, mindestens 10 Fässer pro Monat zu entsorgen. Nach seiner Kontrolle sei er von dem Eigentümer der Halle abgepasst worden, der ihm den Lagerbereich mit den weiteren Salzabfällen (es sei die gleiche Halle, der Zugang erfolge über die Stirnseite) gezeigt habe. V sei daraufhin hinzugezogen worden. Er habe bestritten, diesen Bereich zuvor gekannt zu haben. Herrn Q lägen Unterlagen vor, aus denen hervorgehe, dass diese Aussage falsch sei. Am 28.04.2021 hatte der Antragsteller einige Paletten mit Altsalzen aus der Halle geräumt und ungeschützt auf das Betriebsgelände der X GmbH gestellt (Aktenvermerk vom 29.04.2021, Bl. 269 BA). Nach Information des durch V hinzugezogenen Polizeibeamten konnte dieser die streitenden Parteien (Antragsteller und Geschäftsführer der X GmbH) beschwichtigen, woraufhin einige Fässer im Lagerbereich der X GmbH untergestellt, die meisten jedoch vom Antragsteller wieder zurück in die Halle gebracht wurden. Dem von Herrn S dem Antragsgegner übermittelten Schreiben des Herrn V an den Beigeladenen als vorläufigen Insolvenzverwalter vom 22.03.2020 – gemeint wohl 2021 – (Bl. 285 BA) ist zu entnehmen, dass mit Inbetriebnahme der X GmbH auf behördliche Anordnung die Salzlagerung außerhalb der Produktionsstätte stattfand, da die Salze hoch toxisch seien. Sie seien deshalb seit Betriebsbeginn in verschlossenen Räumen gelagert worden. Mit dem Verkauf der Immobilie P habe deshalb durch einen Mietvertrag mit dem Antragsteller die Lagerung der Frisch- und Altsalze gewährleistet werden müssen. Diese sei zur Aufrechterhaltung der Fertigung erforderlich. Der Antragsteller drohe mit der Kündigung des Mietvertrags, wenn nicht umgehend die Zahlung der ausstehenden Miete erfolge. Es drohe ein erheblicher Umweltschaden, der zur Betriebsschließung führe. Dem stimmte der Beigeladene als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht zu. Gemäß Aktenvermerk vom 11.05.2021 über die am 04.05.2021 erfolgte anlassbezogene Kontrolle des Antragsgegners bezüglich der Lagerung von Abfällen auf dem Gelände Industriestraße 4, Bl. 288 ff. BA, wurden sowohl die Halle auf dem Grundstück Industriestraße 4 als auch das angrenzende Betriebsgelände der X GmbH Industriestraße 6 u. a. im Beisein des Antragstellers sowie Herrn V, Herrn S und Herrn Q besichtigt und alle Abfälle dokumentiert. In der mit einem Rolltor versehenen Halle (Lageplan, Nr. 1, Bl. 527 eBA) an der Nordseite befanden sich 204 Fässer, wobei Herr S hierzu erklärte, er habe noch die Verpackung veranlasst. Die Fässer seien bis jetzt nur mit den firmeninternen Abfallbezeichnungen gekennzeichnet. Weitere Fässer mit Altsalzen befanden sich in den Anbauten, wobei insgesamt 342 Fässer festgestellt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk, Bl. 288 bis 297 BA, verwiesen. Mit Schreiben vom 20.05.2021 hörte der Antragsgegner den Antragsteller sowie den Beigeladenen als auch die W GmbH zum Erlass einer Untersagung- und Räumungsanordnung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend die Lagerung von gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück P an. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.07.2021 mit, er sei aus mehreren Gründen nicht verpflichtet, die Entsorgung vorzunehmen. Er habe weder die Lagerung der Fässer vorgenommen noch sei ihm im Rahmen der Anmietung das Ausmaß der Lagerung der Fässer bekannt gewesen. Es sei bei Abschluss des Mietvertrages für beide Parteien klar gewesen, dass es sich um einige Fässer mit einem Ausmaß handeln sollte, das nicht genehmigungspflichtig sei. Die X GmbH habe in der Folge den Bestand sukzessive erhöht. Darüber hinaus sei er nicht als Zustandsstörer beseitigungspflichtig. Er habe selbst die Behörde informiert, nachdem er von dem illegalen Zustand Kenntnis erlangt habe, und habe den Mieter zur Abholung der Fässer aufgefordert. Der Beigeladene habe hingegen aktiv verhindert, dass die Fässer wieder in den Bereich der Mieterin hätten zurückgebracht werden können. Der Mietvertrag sei zwischenzeitlich von der Mieterin gekündigt worden, weshalb diese für die Leerung der Halle verantwortlich sei. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beigeladenen teilte mit, dieser sei weder Erzeuger noch Besitzer von Abfällen. Bereits zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung seien die Fässer nicht mehr in der von der Gemeinschuldnerin angemieteten Halle auf dem Grundstück P untergebracht gewesen, da der Vermieter der Halle diese bereits im April 2021 mit einem Gabelstapler aus der Halle herausgefahren und in einen überdachten, heute mit einem Rolltor gesicherten Bereich des Grundstücks verbracht habe. Dort befänden sie sich nach Kenntnis des Beigeladenen auch heute noch. Der Beigeladene sei niemals auf dem Grundstück gewesen und habe auch zu keinem Zeitpunkt über Schlüssel für die Halle, in der die Fässer früher gelagert worden seien, verfügt, so dass zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Sachherrschaft über die Fässer bestanden habe. Ebenso wenig verfüge er über einen Zugang zu dem mit einem Rolltor gesicherten Bereich des Grundstücks, auf dem die Fässer derzeit lagerten. Besitzer dürfte der Antragsteller als derzeitiger Eigentümer des Grundstücks sein. Im Zusammenhang mit dem notariellen Kaufvertrag vom 05.05.2020 solle es eine mündliche Abrede zwischen den Kaufvertragsparteien gegeben haben, wonach der Antragsteller die Fässer weiter lagern und entsorgen solle. Der Mietvertrag über die Halle, in der sich die Fässer früher befunden hätten, sei von dem Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 26.05.2021 im Wege des Sonderkündigungsrechts nach § 109 Abs. 1 InsO gegenüber dem Antragsteller gekündigt worden. Die W GmbH teilte mit Schreiben vom 02.06.2021, Bl. 365 BA, mit, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der X GmbH im handelsrechtlichen Sinne geworden, sondern habe lediglich per Kaufvertrag Anlagevermögen erworben. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.10.2021 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller an, sämtliche auf dem Grundstück P, gelagerten Fässer mit gefährlichen Abfällen vollständig bis zum 15.12.2021 zu räumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage zuzuführen (Nr. I.1). Gleichzeitig untersagte er jede weitere bzw. zusätzliche Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen (Nr. I.2). Dem Antragsteller wurde des Weiteren aufgegeben, sämtliche Entsorgungsbelege über durchgeführte Entsorgungen unverzüglich dem Antragsgegner vorzulegen (Nr. I.3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I.1 bis I.3 wurde angeordnet (Nr. I.4). Für den Fall der Nichteinhaltung der Nr. I.1. drohte der Antragsgegner unter Nr. II.1. die Durchführung der Ersatzvornahme nach § 74 HessVwVG an und veranschlagte die Kosten vorläufig auf 100.000 EUR. Für den Fall der Nichteinhaltung von Nr. I.2. drohte der Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR und unter Nr. II.3 im Falle der Nichteinhaltung der Nr. I.3 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000 EUR an. Gleichzeitig wurde unter Nr. III.2.1 eine Gebühr in Höhe von 1.058,00 EUR nach Nr. 18133 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur VwKostO-MUKLV festgesetzt. Dieser liegen 36 Viertelstunden eines Beamten höheren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten und 16 Viertelstunden eines Beamten des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten zugrunde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beseitigungsanordnung beruhe auf § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Bei den derzeit 342 Fässern mit Altsalzen auf dem Grundstück P handele es sich um gefährliche Abfälle, die den Abfallschlüsseln 11 01 98, 11 03 01 sowie 11 03 02 zuzuordnen seien, und somit um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG. Als Abfallbesitzer sei der Antragsteller zur ordnungsgemäßen Entsorgung der rechtswidrigen Abfallablagerungen verpflichtet. Bei dem Abfall handele es sich um solchen zur Beseitigung. Eine hierfür nach § 28 Abs. 1 KrWG erforderliche Genehmigung liege nicht vor, die Lagerung bzw. Ablagerung sei auch nicht ausnahmsweise nach § 28 Abs. 2 KrWG zu legalisieren. Der Antragsteller sei Abfallbesitzer, nachdem er mit Kaufvertrag vom 05.05.2020 das Grundstück P mitsamt den errichteten Lagerhallen gekauft und mit Mietvertrag vom 01.07.2020 einige Hallen zur weiteren Lagerung der seit Jahren darin befindlichen Fässer mit Altsalzen aus der Produktion der X GmbH an diese vermietet habe. Als Vermieter der Hallen habe er zunächst jedenfalls mittelbaren Besitz an den darin befindlichen Sachen gehabt. Durch den eigenmächtigen Räumungsversuch am 28.04.2021 habe der Antragsteller sich unmittelbaren Besitz an den in den vermieteten Hallen befindlichen Sachen verschafft und dadurch die tatsächliche Sachherrschaft, mithin unmittelbaren Besitz im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, erlangt. Nach Stellungnahme des Beigeladenen befänden sich die Fässer derzeit in einem durch ein Rolltor gesicherten Bereich des Grundstücks des Antragstellers, zu dem die X GmbH bzw. der Beigeladene keinen Zutritt hätten. Damit sei der Antragsteller nach wie vor als Abfallbesitzer zu betrachten. Eine Inanspruchnahme der X GmbH als Abfallerzeugerin komme aufgrund der mangelnden Verfügungsbefugnis kraft § 80 Abs. 1 InsO nicht in Betracht. Auch eine Anordnung gegenüber der W GmbH, die den Betrieb faktisch nahezu fortführe, komme nicht in Betracht, da die zu beseitigenden Abfälle auf dem Grundstück P nicht Teil des Kaufvertrages geworden seien. Soweit als weiterer Ordnungspflichtiger der Beigeladene als den Betrieb weiterführender immissionsschutzrechtlicher Anlagenbetreiber sowie mittelbaren Abfallbesitzer in Betracht komme, sei diesem gegenüber eine gleichlautende Anordnung erlassen worden. Aufgrund der Identität des Leistungsinteresses und einer Gleichstufigkeit der Verpflichtungen bestehe vorliegend eine ordnungsrechtliche Gesamtpflichtigkeit. Es gebe kein Gebot, einen Handlungsstörer prioritär vor einem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Da die X GmbH insolvent sei und trotz Nachfragen keine Erkenntnisse über die solvente Masse vorliege, lasse sich auch keine Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Störern treffen, die nicht zu Lasten der Effektivität der Gefahrenabwehr gehen würde. Die Untersagung der Annahme und Zwischenlagerung weiterer bzw. zusätzliche Abfälle sei geboten, um eine Ausweitung der illegalen Anlage zu unterbinden. Die Vorlage sämtlicher Entsorgungsbelege sei zwingend erforderlich, weil die Behörden auf diese Weise die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle prüfen und überwachen könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe darauf, dass die erhebliche Gefährdung durch die unsachgemäß gelagerten gefährlichen Abfälle in teilweise korrodierenden Fässern eine zeitnahe Entsorgung der Abfälle gebiete. Zudem könne nur eine sofortige Durchsetzung der Anordnung das nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbare Verhalten des Abfallbesitzers wirksam unterbinden. Um die zum Wohl der Allgemeinheit erforderliche ordnungsgemäße Entsorgung in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu gewährleisten, sei die Anordnung unter Androhung der Ersatzvornahme getroffen worden. Bei der Entsorgung handele es sich um eine vertretbare Handlung. Die Ersatzvornahme sei auch angemessen, da sie das mildeste Mittel darstelle, mit der die geforderte Maßnahme durchgesetzt werden könne. Die Höhe der vorläufig veranschlagten Ersatzvornahmekosten beruhe auf einer Schätzung aufgrund bisheriger Erfahrungen. Die weiteren Zwangsgeldandrohungen seien erforderlich, um eine Ausweitung des illegalen Anlagebetriebs zu unterbinden und eine effektive Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung sicherzustellen. Ebenfalls unter dem 18.10.2021 erließ der Antragsgegner gegen den Beigeladenen eine gleichlautende Verfügung, wobei der Beigeladene sowohl nach § 20 Abs. 2 BImSchG als Anlagenbetreiber als auch nach § 62 KrWG als Abfallbesitzer in Anspruch genommen wurde. Bereits am 05.07.2021 hatte dieser unter dem Az. 6 K 1306/21.DA Klage erhoben. Seinen in der Folge gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. 6 K 2189/21) lehnte die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tage ganz überwiegend ab. Am 18.11.2021 erhob der Antragsteller Klage unter dem Aktenzeichen 6 K 2311/21.DA und hat gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei weder Erzeuger noch Eigentümer oder Besitzer der Abfälle. Die fehlende Besitzerstellung ergebe sich bereits aus § 15 KrWG, da dort von Erzeugern als Besitzer von Abfällen die Rede sei. Der Antragsteller sei aber nicht Erzeuger der Altsalze. Er habe lediglich die Halle an die X GmbH vermietet, die wiederum Erzeugerin des Abfalls als auch deren Eigentümerin und Besitzerin und damit Zustandsstörerin sei. Aus einem mittelbaren Besitz des Grundstückseigentümers könne nicht generell abgeleitet werden, dass dieser auch die erforderliche Sachherrschaft ausübe. Es müsse daher einen Unterschied und eine unterschiedliche Bewertung hinsichtlich des Abfallerzeugers und des Abfallbesitzers geben. Der Antragsteller habe lediglich eine Duldungspflicht nach § 19 KrWG. Diese habe er auch stets eingehalten, da er den Zugang zu den Abfällen jederzeit gewährleiste. Die X GmbH sei hingegen auch Produktverantwortliche nach § 23 KrWG. Der Antragsteller könne aufgrund des Mietvertrages allenfalls mittelbarer Besitzer sein. Im Übrigen handele es sich dergestalt um ein zugängliches Grundstück, als es sich nicht um ein klassisches Privatgrundstück, sondern um ein gewerblich genutztes Grundstück handele. Aufgrund der Vielzahl der Schlüssel und der unübersichtlichen Betretungssituation der Besucher liege vorliegend daher tatsächlich ein frei zugängliches Grundstück vor, über das die X GmbH habe bestimmen können. Sowohl die X GmbH als auch der Insolvenzverwalter und die Rechtsnachfolgerin hätten weiterhin Zugang und Schlüssel zu den Räumlichkeiten und Neusalze würden dort durch die Rechtsnachfolgerin ständig abgeholt. Aus Sicht des Antragstellers sei daher die Übernahme des Mietverhältnisses streitig und die Rechtsnachfolgerin in das Mietverhältnis eingetreten, das zudem mangels Räumung noch nicht beendet sei. Zudem werde das Verhalten des Beigeladenen als rechtsmißbräuchlich angesehen. Im Rahmen der Anmietung der Halle durch die X GmbH sei dem Antragsteller zwar bekannt gewesen, dass dort nach Angaben der Mieterin „einige Fässer“ eingelagert werden sollten. Der Bestand der Fässer sei dann von der X GmbH sukzessive erhöht worden, ohne den Kläger hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Antragsteller habe die Behörde sofort informiert, nachdem er erfahren habe, dass es zu einem illegalen Zustand gekommen sei. Er habe dann auch sofort den Mieter aufgefordert, den Zustand zu beenden. Der Antragsteller habe alles Erforderliche getan, um den Sachverhalt zu klären. Der Beigeladene habe aktiv verhindert, dass die Fässer wieder in den Bereich der Mieterin hätten zurückgebracht werden können. Schließlich sei das Mietverhältnis mit Schreiben vom 26.05.2021 seitens des Beigeladenen gekündigt worden, weshalb die Mieterin vollumfänglich für die Leerung der Halle verantwortlich sei. Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nie behauptet habe, keine Schlüssel zu besitzen. Allerdings habe er diese ausschließlich als Mitarbeiter der X GmbH und nicht in seiner Eigenschaft als Vermieter erhalten und als solcher gehandelt und Geräte seines Arbeitgebers verwendet. Es seien in verschiedenen Bereichen der X GmbH Fässer mit Altsalzen gelagert und der Antragsteller sei neben weiteren Mitarbeitern sowohl mit der Verbringung von Altfässern als auch mit der Organisation von Neusalzen betraut gewesen. Er könne insoweit nicht anders behandelt werden als ein anderer Mitarbeiter, der Fässer bewegt habe. Hinsichtlich des Verbringens der Fässer durch den Antragsteller auf das Grundstück der X GmbH werde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um 4 Paletten, insgesamt daher um 28 bzw. 34 Fässer gehandelt habe. Nach Hinweis der hinzugerufenen Polizei, dass er sich sonst strafbar machen werde, habe er die Fässer wieder zurückgestellt. Auch hierdurch habe der Antragsteller keinen Besitz an den Fässern erworben, er sei zu diesem Zeitpunkt noch Angestellter der X GmbH gewesen. Darüber hinaus sei die Störerauswahl ermessensfehlerhaft erfolgt. Es liege ein primärer Störer vor, an den der Bescheid hätte adressiert werden müssen. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr komme der Beigeladene als ausschließlicher Adressat in Betracht. Dieser habe mittlerweile das Grundstück der insolventen X GmbH für mehrere Hunderttausend Euro verkauft und verfüge über Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen. Der Antragsteller sei hingegen nur eine Privatperson, die das Grundstück auf Kredit gekauft habe und die liquiden Mittel allenfalls über den Verkauf des Grundstücks erhalten könne, und somit gerade nicht leistungsfähig. Die Inanspruchnahme mehrerer Verantwortlicher sei auch deswegen bedenklich, da diese Vorgehensweise zum Stillstand der Angelegenheit führe. Hierdurch werde eine Blockadehaltung erzeugt, die zu insgesamt vier gerichtlichen Verfahren geführt habe. Die vorgerichtliche Kommunikation habe klar darauf schließen lassen, dass gegen die Anordnungen vorgegangen werde. Schranke des Auswahlermessens sei zudem der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung. Da die X GmbH unstreitig den Abfall produziert und Profit bei der Herstellung des Mülls erhalten habe, sei vorliegend auch der Erzeuger und nicht der Abfallbesitzer in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus seien von dem Antragsgegner nicht die Grenzen der Zustandshaftung des Grundstückseigentümers beachtet worden. Die Kosten der Beseitigung würden den Wert des Grundstücks deutlich übersteigen, da es sich um eine in die Jahre gekommene Lagerhalle handele. Der Verkehrswert des Grundstücks liege deutlich unter der Kostenlast des Bescheides. Bereits im Kaufvertrag stehe, dass es sich um eine renovierungsbedürftige Gewerbeimmobilie handele, die teilweise nicht über eigene Stromzugänge verfüge. Außerdem seien im Kataster Altlasten geführt. Die Gebäude befänden sich in schlechtem Zustand, so dass vorliegend weder unter Wert verkauft worden sei noch sicher sei, dass die Kosten gedeckt seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der derzeitigen Situation auch keine anderweitige Vermietung stattfinden könne und der Antragsteller erwerbslos sei. Einem Grundstückseigentümer sei nicht zumutbar, für die Abfallentsorgung unbegrenzt auch mit seinem Vermögen einzustehen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück stehe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantrag, den Antrag abzulehnen. Zur Sache führt er im Wesentlichen aus, der Antrag sei unbegründet, da den Antragsteller nach § 15 KrWG als Besitzer neben dem Erzeuger die Grundpflichten der Abfallbeseitigung treffen würden. Der Antragsteller habe als Grundstückseigentümer und Vermieter neben der Mieterin die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle. Als solcher habe er sich offensichtlich den Zutritt zu der vermieteten Halle verschafft und begonnen, die Fässer eigenmächtig auf das Gelände der X GmbH zu verbringen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller nicht nur die tatsächliche Möglichkeit, auf die beseitigungspflichtigen Stoffe einzuwirken, sondern habe diese auch genutzt. Er habe daher den Abfallbesitz erworben und unterliege zumindest als ehemaliger Abfallbesitzer der fortdauernden Entsorgungsverantwortung auch nach Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt. Der Antragsteller werde auch nicht als illegaler Anlagenbetreiber in Anspruch genommen. Soweit darüber hinaus auch die X GmbH bzw. der Beigeladene Schlüssel zum Gebäude hätten, ändere dies nichts an der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit des Antragstellers. Die Auffassung des Antragstellers, wonach er lediglich in seiner Rolle als Mitarbeit und somit als Besitzdiener einen Schlüssel erhalten habe und nicht als Vermieter, überzeuge nicht. Faktisch sei er im Besitz der Schlüssel. Durch den Entschluss zur eigenmächtigen Räumung habe sich der Fremdbesitz in Eigenbesitz gewandelt, da er den Schlüssel in seinem Interesse als Vermieter genutzt habe. Wessen Geräte er zur Öffnung der Halle genutzt habe, sei nicht relevant. Es komme allein darauf an, dass er sich zum Zweck der Räumung der Halle Zugang verschafft habe. Unabhängig davon sei er als Eigentümer des vermieteten Grundstücks als Abfallbesitzer anzusehen. Soweit noch andere Mitarbeiter Schlüssel innehaben sollten, seien diese wiederum nur Besitzdiener und daher nicht Abfallbesitzer. Darüber hinaus komme es nicht auf einen Besitzbegründungswillen an. Der Abfallbesitz korrespondiere mit den polizeilichen Maßstäben der Zustandshaftung. Das Grundstück unterliege auch keinem allgemeinen Betretungsrecht, da es sich um ein Privatgrundstück handele. Der Hinweis auf § 23 KrWG sei irreführend. Bei dem Abfall handele es sich nicht um Erzeugnisse in Sinne der Vorschrift. Der Hinweis darauf, es habe eine Absprache hinsichtlich der Räumung der Halle gegeben, betreffe Vertragsrecht und sei für die Beurteilung des maßgeblichen Abfallbesitzes nicht relevant. Auch seien die Grenzen der Zustandshaftung berücksichtigt worden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Belastungsgrenze des Verkehrswertes auch nur annähernd erreicht werden könne. Der einschlägige Bodenrichtwert für das fragliche Grundstück betrage seit dem 01.01.2020 150,00 EUR/m². Bei einer Grundstücksgröße von 2.367 m² liege der Richtwert in unbebautem Zustand bei 355.050 EUR, wobei aufgrund der Bebauung der tatsächliche Wert noch deutlich höher liege. Hingegen würden die Kosten der Ersatzvornahme auf lediglich 100.000 EUR geschätzt. Soweit der Antragsteller bei der Störerauswahl rüge, es werde gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung verstoßen, treffe dies nicht zu. Die Behörde habe in erster Linie nach dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entscheiden. Eine Rangfolge zwischen Zustands- und Verhaltensstörer sowie Erzeuger und Besitzer von Abfällen gebe es nicht. Die Behörde sei bei der Auswahl des Störers lediglich an die Grenzen der Ermessensausübung gebunden, wobei insbesondere die Effektivität der Gefahrenabwehr und die Leistungsfähigkeit des/der Herangezogenen relevant sein könnten. Da im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Inanspruchnahme beider Störer über legitime Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus zu einer Blockadehaltung führen würden und die liquide Masse des insolventen Erzeugers trotz expliziter Nachfrage unbekannt sei, diene die gleichzeitige Inanspruchnahme beider Störer der Effektivität der Gefahrenabwehr. Soweit der Antragsteller mitgeteilt habe, das Grundstück der X GmbH sei für mehrere Hunderttausend Euro verkauft worden, werde auf die angezeigte derzeitige Masseunzulänglichkeit verwiesen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des dazugehörigen Klageverfahrens 6 K 2311/21.DA und des Verfahrens 6 L 2189/21.DA nebst dem Klageverfahren 6 K 1306/21.DA sowie der in vorliegendem Verfahren als elektronische Behördenakte (eBA) und im Verfahren 6 L 2189/21.DA zusätzlich in ausgedruckter Form beigezogene Behördenakte (BA) des Antragsgegners. II. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist unter verständiger Würdigung des Vortrags des Antragstellers zunächst nach §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller hinsichtlich der unter Nr. I.4 des Bescheides vom 18.10.2021 ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. I.1 bis I.3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und hinsichtlich der unter Nrn. II.1 bis II.3 des Bescheides angedrohten Zwangsmittel sowie der unter Nr. II.2.1 festgesetzten Gebühr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Der so verstandene Antrag ist hinsichtlich der Nrn. I.1 bis I.3 der im Bescheid enthaltenen Anordnungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da die Klage hiergegen aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Soweit unter Nrn. II. 1 bis II.3 des Bescheides Zwangsmittel angedroht werden, folgt die Statthaftigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Hinsichtlich der Festsetzung der Gebühr ergibt sich die Statthaftigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung entfällt. Der Antrag ist hingegen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. I.4 des Bescheides ist nicht zu beanstanden. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn diese formell fehlerhaft ist, insbesondere nicht ordnungsgemäß begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), oder eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage, da kein öffentliches Interesse am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. I.1 bis I.3 des Regierungspräsidiums B-Stadt im Bescheid vom 18.10.2021 ist formell ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere hat der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 3 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend und einzelfallbezogen begründet. Der Antragsgegner führt hierzu aus, dass die erhebliche Gefährdung durch die unsachgemäß gelagerten gefährlichen Abfälle in teilweise korrodierenden Fässern eine zeitnahe Entsorgung gebiete. Zudem könne nur durch eine sofortige Durchsetzung das strafbare Verhalten des Abfallbesitzers nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB wirksam unterbunden werden. Damit hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass ihm der Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung bewusst gewesen ist und im erforderlichen Umfang dargelegt, aus welchen Gründen er ein die Interessen des Antragstellers am Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs überwiegendes öffentliches Interesse an einer solchen Anordnung als gegeben ansieht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnungen das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage erweisen sich die Anordnungen unter Nrn. I.1 bis I.3 des Bescheides als offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig. Soweit die Anordnung unter Nr. I.1 des Bescheides vom 18.10.2021, sämtliche auf dem Grundstück in P gelagerten Fässer mit gefährlichen Abfällen vollständig spätestens bis zum 15.12.2021 zu räumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage zuzuführen, vom Antragsgegner auf § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gestützt wird, erweist sich dies als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 62 KrWG liegen vor. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes treffen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 15 Abs. 2 KrWG zu beseitigen. Die in den Fässern enthaltenen Altsalze erfüllen den Abfallbegriff im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG. Danach sind alle Stoffe oder Gegenstände Abfälle, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, die u.a. bei der Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist. Der Besitzer muss sich hingegen Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann, § 3 Abs. 4 KrWG. Wie der Antragsgegner – von den übrigen Beteiligten unbestritten – im Bescheid ausgeführt hat, handelt es sich bei den auf dem Grundstück P in Fässern enthaltenen Altsalze ausschließlich um gefährliche Abfälle, die den Abfallschlüsseln 11 01 98*, 11 03 01* sowie 11 03 02* zuzuordnen sind. Diese sind bei der Behandlung von Metallen als Reststoffe angefallen, ohne dass der Zweck der Handlung (die Härtung von Metall) hierauf gerichtet ist. Als solche wurden sie ursprünglich von der X GmbH zum Zwecke der Entsorgung bereitgestellt, weshalb ein Entledigungswille anzunehmen ist. Darüber hinaus besteht zudem Entledigungszwang, da es sich um gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 4 KrWG handelt. Der Antragsteller ist auch Abfallbesitzer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG und daher zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet. Dabei unterscheidet das Gesetz – wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat – zwischen Erzeuger und Besitzer von Abfällen. Beide sind nebeneinander zur Abfallbeseitigung verpflichtet, der Besitzer von Abfällen muss nicht auch gleichzeitig deren Erzeuger sein. Abfallbesitzer im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist nach § 3 Abs. 9 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Der Abfallbesitz setzt anders als im Zivilrecht keinen Besitzbegründungswillen voraus. Vielmehr genügt die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle (BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 – 7 C 58/96 –, juris, Rn. 10, m.w.N.; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 96. EL September 2021, Rn. 40, beck-online). Da der Abfallbegriff lediglich an einen potentiell abfallrechtswidrigen Zustand anknüpft, hat ihn der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft auch dann zu beseitigen, wenn er ohne oder gegen seinen Willen Besitzer geworden ist. Von einem die Überlassungspflicht auslösenden Abfallbesitz kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die betreffende Person nicht einmal ein "Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft" innehat (BVerwG, Urteil vom 11.12.1997– 7 C 58/96 –, juris, Rn. 11, m.w.N.; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 96. EL September 2021, Rn. 40, beck-online). Das ist anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung dieser Person zu den Abfällen nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (BVerwG, Urteil vom 11.12.1997– 7 C 58/96 –, juris, Rn. 10, m.w.N.). In einem solchen Fall vermitteln das Eigentum oder der Besitz an dem Grundstück nach der Verkehrsauffassung keinen Herrschaftsbereich, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände begründet. Das Grundstück P bzw. die darauf befindliche Halle ist nicht frei zugänglich. Ein Betretungsrecht für die Allgemeinheit folgt auch nicht daraus, dass es sich um ein gewerblich genutztes Grundstück handelt. Denn letztendlich üben der Eigentümer bzw. der Mieter das Hausrecht über das Grundstück aus und bestimmen, wer dieses betreten darf. Ein Gewerbegrundstück ist daher nicht derart der Allgemeinheit zugänglich, dass es den Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht von der Allgemeinheit unterscheidet. Das Eigentum oder der Besitz an dem Grundstück vermittelt daher nach der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände. Vorliegend hatte ursprünglich die X GmbH unmittelbaren Besitz an den Fässern innegehabt, da sie bis 2020 sowohl Eigentümer des Grundstücks war, auf der sich die Halle befindet, und die Halle für ihren Gewerbebetrieb nutzte. Dabei handelte es sich bei der X GmbH um einen Organbesitz, wobei der Besitz durch die Mitarbeiter der X GmbH als Besitzdiener nach § 855 BGB ausgeübt wurde. Übt danach jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer. Dies betrifft sämtliche Mitarbeiter eines Betriebes, so auch die leitenden Angestellten und angestellten Geschäftsführer (Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, § 855, Rn. 9, beck-online). Auch der Verkauf des Grundstücks P an den Antragsteller änderte an den Besitzverhältnissen hinsichtlich der Halle und deren Inhalt nichts, da die X GmbH diese von dem Antragsteller im Juli 2020 wieder anmietete, um sie weiterhin für ihren Geschäftsbetrieb nutzen zu können. Wie der Antragsteller erklärte und vom Beigeladenen auch nicht bestritten wurde, fanden in Folge des Eigentümerwechsels keine Schlüsselübergaben statt. Vielmehr behielten diejenigen Personen weiterhin die Schlüsselgewalt die sie auch vor dem Eigentumswechsel gehabt hatten. Die Besitzdiener vermittelten der X GmbH danach weiterhin den Besitz, auch wenn diese nicht mehr Eigentümerin, sondern Mieterin der Halle auf dem Anwesen P war. Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung im streitgegenständlichen Bescheid ist der unmittelbare Besitz an den Fässern nicht bereits aufgrund der vom Antragsteller im April 2021 ausgeübten verbotenen Eigenmacht auf den Antragsteller übergegangen. Denn die Fässer wurden vom Antragsteller danach bis auf einige wenige wieder in die Halle verbracht, wo sie sich seither auch wieder befinden. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Mietverhältnis mit der X GmbH noch fort, so dass auch ein Besitzmittlungsverhältnis für die X GmbH bestand. Der Beigeladene war zu diesem Zeitpunkt lediglich vorläufiger Insolvenzverwalter und hatte daher noch keine Verfügungsgewalt erlangt. Auch wenn der Antragsteller, wie der Antragsgegner zu Recht einwendet, zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer und nicht als Mitarbeiter gehandelt haben dürfte, hat dies nichts an den Besitzverhältnissen geändert. Denn auf Anweisung des hinzugezogenen Polizeibeamten hatte der Antragsteller die Fässer (zumindest zu einem großen Teil) wieder in die Halle zurückverbracht, wo sie nach Anweisung der X GmbH auch weiterhin verblieben. Mit Insolvenzeröffnung hat zunächst der Beigeladene die tatsächliche Gewalt über die auf dem Grundstück P in den dortigen Hallen befindlichen Fässer mit Altsalzen erworben. Entgegen dessen im Verfahren 6 L 2189/21.DA geäußerten Auffassung bedurfte es hierzu nicht der aktiven Inbesitznahme nach § 148 Abs. 1 InsO durch Erklärung des Beigeladenen. Nach dieser Vorschrift ist der Insolvenzverwalter berechtigt und grundsätzlich auch verpflichtet, sich in den unmittelbaren Besitz der zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände zu setzen (Jungmann in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 148, Rn.). Dies erfordert wiederum einen Besitzbegründungswillen, so dass sich in diesem Fall das Ordnungsrecht vom Insolvenzrecht unterscheidet. Vorliegend ging der Besitz jedoch unmittelbar kraft Erwerb der Verfügungsgewalt nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Denn bei einem Insolvenzverfahren über eine Handelsgesellschaft, wie dies bei einer GmbH nach § 13 GmbHG kraft Gesetzes der Fall ist, ist die Sachherrschaft des Insolvenzverwalters nur Organbesitz. Unmittelbarer Besitz wird, wie bereits ausgeführt, in diesem Fall durch die Mitarbeiter der GmbH als Besitzdiener nach § 855 BGB ausgeübt. Im Falle der Insolvenz erwirbt daher der Insolvenzverwalter durch den Übergang des Weisungsrechts nach § 80 InsO automatisch den unmittelbaren Besitz (vgl. Jaffé in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, § 148; Rn. 28, beck-online). Es bedarf daher bei gewerblichen Unternehmungen hinsichtlich des Anlage- und Umlaufvermögens, bei denen die Sachherrschaft durch Arbeitnehmer ausgeübt wird, regelmäßig keiner weiteren Maßnahmen des Verwalters für die Besitzbegründung. Da es sich bei den Fässern in der Lagerhalle auf dem Grundstück P um Anlagevermögen der X GmbH gehandelt hat und insoweit der unmittelbare Besitz vor Insolvenzeröffnung durch Mitarbeiter als auch des Geschäftsführers der X GmbH als Besitzdiener nach § 855 BGB ausgeübt wurde, ging der Besitz mit Insolvenzeröffnung auf den Beigeladenen über. Darauf, ob der Antragsteller selbst jemals Schlüssel in seinem Besitz gehabt hat und ob er das Gelände bzw. die Hallen, in denen die Fässer lagern, selbst betreten hat, kommt es hingegen nicht an. Entscheidend ist, dass er sich aufgrund seines Weisungsrechts jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten in der Halle auf dem Gelände P hätte verschaffen können. Durch den Verkauf des Anlagevermögens der X GmbH an die W GmbH inklusive des Übergangs der Arbeitsverträge auf die W GmbH und die Kündigung des Mietverhältnisses über die Halle auf dem Gelände P ist jedoch das Besitzmittlungsverhältnis beendet worden, so dass der Beigeladene seither keinen Besitz an den Abfällen mehr innehat. Ebenso ist das von dem ehemaligen Geschäftsführer der X GmbH begründete Besitzmittlungsverhältnis – sofern dieser im Besitz eines Schlüssels für die Halle gewesen ist, wofür nach der Lebenserfahrung vieles spricht – aufgrund des mit ihm geschlossenen Aufhebungsvertrags hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit bei der X GmbH vom 29.04.2021 (Bl. 191, 192 der Gerichtsakte des Verfahrens 6 L 2189/21.DA) erloschen. Aufgrund der Kündigung des Mietvertrages durch den Beigeladenen hat jedoch der Antragsteller unmittelbaren Besitz an den in den Hallen befindlichen Gegenständen erlangt. Zwar bewirkt die Beendigung des Mietverhältnisses allein noch keine Änderung der Besitzverhältnisse. Durch diese wird der ehemalige Mieter zunächst nach § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Mietsache an den Vermieter zurückzugeben. Die Rückgabe der Mietsache gliedert sich nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 11.05.1988 - VIII ZR 96/87 –, juris, zum einen in die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes hinsichtlich des Mietobjekt in Form der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt und zum anderen in die Räumung, indem die Sachen des Mieters zu entfernen sind. Für einen Besitzübergang ist auf die Rückgabe der Schließmittel abzustellen. Eine vollständige Rückgabe ist hingegen erst mit Räumung der Mietsache erfolgt. Auf letzteres kommt es jedoch für die Verschaffung des tatsächlichen Besitzes nicht an. Vorliegend hat der Antragsteller den unmittelbaren Besitz an dem Mietobjekt erlangt, da er sich bereits im Besitz eines (oder mehrerer) Schlüssel für die Räumlichkeiten der Halle befand und auch weiterhin befindet. Dass er diese als Mitarbeiter der X GmbH erhalten hat, hat hierauf keine Auswirkungen, denn sein Arbeitsverhältnis mit der X GmbH ist beendet und er ist als Eigentümer des Anwesens berechtigt, den/die Schlüssel zu behalten. Seit Beendigung des Miet- und Arbeitsverhältnisses berechtigt ihn (nur noch) seine Eigentümerstellung dazu, den/die Schlüssel zu behalten. Hierdurch hat der Antragsteller aber auch faktisch die tatsächliche Sachherrschaft über die Räumlichkeiten der Halle als Eigentümer erworben. Der Antragsteller bestreitet selbst auch nicht im Besitz von Schlüsseln für die Räumlichkeiten der Halle zu sein, sondern verweist lediglich darauf, diese als Mitarbeiter der X GmbH erhalten zu haben. Ob darüber hinaus noch weitere Personen unberechtigterweise – denn es besteht kein Besitzmittlungsverhältnis mehr – sich im Besitz von Schlüsseln befinden, hat hierauf ebenfalls keine Auswirkungen. Der Antragsgegner hat bei der Inanspruchnahme des Antragstellers als Abfallbesitzer auch die Grenzen der Zustandshaftung beachtet. Soweit der Antragsteller einwendet, er sei nicht leistungsfähig und die Kosten der Beseitigung der Abfälle würden den Wert des Grundstücks übersteigen, ist diese Behauptung bereits unsubstantiiert und unzutreffend. Dies ergibt sich bereits aus dem vom Antragsteller mit der HRT GmbH über das Grundstück abgeschlossenen Kaufvertrag, wonach der Kaufpreis 200.000 EUR, mithin das doppelte der geschätzten Ersatzvornahmekosten, betrug. Legt man – von dem Antragsteller unbestritten – darüber hinaus den einschlägige Bodenrichtwert für das fragliche Grundstück zum 01.01.2020 in Höhe von 150,00 EUR/m² zugrunde, so ergibt dies bei einer Grundstücksgröße von 2.367 m² einen Grundstückswert in unbebautem Zustand von 355.050 EUR. Soweit der Antragsteller die Heranziehung als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beigeladenen und eine unterlassene Störerauswahl durch den Antragsgegner rügt, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Zwar hat der Antragsgegner nach § 62 KrWG Ermessen bei der Anordnung und insoweit auch eine Störerauswahl zu treffen, wenn abfallrechtlich mehrere Störer in Betracht kommen. Vorliegend ist jedoch lediglich der Antragsteller Abfallbesitzer und nicht der Beigeladene. Der Beigeladene wird vielmehr als (letzter) Betreiber einer Anlage nach § 20 BImSchG in Anspruch genommen. Auch ist weder ein Ausschlussverhältnis für Maßnahmen nach den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes noch ein Rangverhältnis zwischen diesen zu erkennen, so dass es dem Antragsgegner freistand, ob er den Antragsteller neben dem Beigeladenen in Anspruch nimmt oder nicht. Darüber hinaus ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, mehrere Störer gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr, der sowohl dem Immissionschutzrecht als auch dem Abfallrecht als besonderem Ordnungsrecht immanent ist, war der Antragsgegner vorliegend auch nicht gehalten, sich lediglich auf die Heranziehung des Beigeladenen nach den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beschränken. Vielmehr steht es ihm im Rahmen seines Ermessens frei, mehrere Pflichtige als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 08.09.2015 – 20 CS 15.1502 – juris, Rn. 9; und vom 21.11.1988 –, 20 CS 88.2324 –, juris). Das Gericht darf auch insoweit nur überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der Antragsgegner hat zur Inanspruchnahme des Antragstellers und des Beigeladenen als Gesamtschuldner im Bescheid ausgeführt, dass aufgrund der Identität des Leistungsinteresses und einer Gleichstufigkeit der Verpflichtungen vorliegend eine ordnungsrechtliche Gesamtpflichtigkeit bestehe. Die Inanspruchnahme mehrerer Störer, sei es auch aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen, hat zur Folge, nicht bereits im Vorfeld den in finanzieller Hinsicht hauptverantwortlichen und leistungsfähigsten Störer abschließend zu bestimmen. Sachfremde Erwägungen sind nicht zu erkennen. Vielmehr ist es sogar im Interesse der Beteiligten, wenn mehrere Pflichtige parallel herangezogen werden, da die mit erheblichen Kosten verbundene Verpflichtung auf diese Weise verteilt werden können. Die gleichzeitige Heranziehung wahrt daher gerade den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. VG München, Beschluss vom 24.10.2016 – M 17 S 16.3964 –, juris, Rn. 100 m.w.N.; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 8). Insbesondere führt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – die Inanspruchnahme mehrerer Pflichtiger nicht dazu, dass sich keiner hierfür verantwortlich fühlt und eine Blockadehaltung auslöst. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Verantwortlicher in Gestalt einer Gesamtschuld bzw. Gesamtpflichtigkeit im Einzelfall unter Effektivitätsgesichtspunkten bedenklich sein könne, wenn aufgrund der fehlenden Möglichkeit eines finanziellen Störer-Innenausgleichs zu befürchten stehe, dass die Pflichtigen in Untätigkeit erstarren, so dass die zwangsweise Durchsetzung der Verfügung im Wege der Ersatzvornahme gewissermaßen vorgezeichnet sei (VG München, a.a.O., Rn. 101; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 8; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 62 KrWG Rn. 10). Ob diese Erwägung die Inanspruchnahme mehrerer Pflichtiger als Gesamtschuldner als ermessensfehlerhaft erscheinen lässt, kann vorliegend dahinstehen. Insoweit gilt es nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner und der Beigeladene nach unterschiedlichen Normen zur Beseitigung der Altsalze verpflichtet sind. Zudem ist keiner der in Anspruch genommenen Verursacher der Gefährdung, weshalb auch insoweit keine Erwägungen für oder gegen die vorrangige Inanspruchnahme des Antragstellers oder des Beigeladenen spricht. Eine Untätigkeit beruht vorliegend auch nicht auf der Heranziehung beider Störer durch den Antragsgegner als Gesamtschuldner. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene haben im Vorfeld des Erlasses der Anordnungen bereits kundgetan, dass sie die Abfälle nicht beseitigen werden, da sie sich hierfür nicht als zuständig erachten Nachdem die unter Nr. I.1 des Bescheides angeordnete Beseitigungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ergangen ist, ist auch die auf § 62 KrWG gestützte unter Nr. I.2 angeordnete Untersagung, jede weitere ungenehmigte bzw. zusätzliche Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen auf dem bezeichneten Gelände zu unterlassen offensichtlich rechtmäßig. Eine weitere Einlagerung von Altsalzen ist zum einen illegal, zum anderen würde die weitere Einlagerung von Altsalzen die Gefahr erhöhen. Rechtsgrundlage für die in Nr. I.3 der Verfügung angeordnete Vorlage der Entsorgungsnachweise ist § 51 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 NachwV. Eigenständige Bedenken wurden insoweit nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Auch das vom Antragsgegner dargelegte besondere öffentliche Vollzugsinteresse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnungen unter Nr. I. 1 bis 3 ist gegeben, da nur auf diese Weise der Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens sichergestellt werden kann. Da die Fässer bereits zu einem großen Teil korrodiert sind, besteht die Gefahr, dass es jederzeit zu einem Austritt deren Inhalts kommen kann. Der Boden der Lagerhalle ist darüber hinaus für eine Lagerung der in den Fässern enthaltenen gefährlichen Abfälle nicht geeignet. Zudem ist ein Teil der Stoffe brandfördernd und im Falle eines Brandes könnte dieser nicht ohne Gefährdung der Einsatzkräfte bekämpft werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit unter Nr. II.1 die Ersatzvornahme hinsichtlich der Anordnung unter Nr. I.1 angedroht wird. Der Bescheid ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Anordnung beruht auf §§ 2, 68, 69, 70, 71 und 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG). Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, da es sich aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt handelt, § 2 Nr. 2 HessVwVG, und dem Antragsteller verbunden mit der Androhung eine zumutbare Frist von knapp zwei Monaten zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist, § 69 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 HessVwVG. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Fristen ist bei der im Hauptsacheverfahren gegebenen Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides. Zu diesem Zeitpunkt war die festgesetzte bestimmte Frist für die Räumung und Entsorgung angemessen. Bedenken hiergegen wurden nicht vorgetragen. Die Ersatzvornahme ist auch das geeignete Zwangsmittel, da es sich bei der Anordnung, sämtliche auf dem Grundstück P gelagerten Fässer mit gefährlichen Abfällen (Altsalzen) zu räumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 74 Abs. 1 VwGO handelt. Der Antragsgegner hat auch den Kostenbetrag vorläufig mit 100.000 EUR veranschlagt, § 74 Abs. 3 Satz 1 HessVwVG, wobei diese zulässigerweise auf einer Schätzung aufgrund bisheriger Erfahrungen beruht. Die Androhungen des Zwangsgeldes unter Nr. II.2 des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Sie beruht auf §§ 2, 68, 69, 70, 71 und 76 HessVwVG. Hinsichtlich der Anordnung unter Nr. I.2. bedurfte es keiner Setzung einer Frist zur Erfüllung, da dem Antragsteller darin aufgegeben wurde, die ungenehmigte Nutzung der Anlage durch zusätzliche Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen zu unterlassen, § 69 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HessVwVG. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor; insbesondere ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 5.000 EUR als angemessen zu erachten, da es sich im unteren Bereich des gemäß § 76 Abs. 2 HessVwVG vorgesehenen Rahmens von 10 bis 50.000 EUR bewegt. Hingegen ist die Androhung der Zwangsgelder unter Nr. II.3 des Bescheides derzeit offensichtlich rechtswidrig. Denn es mangelt bezüglich der Androhung des Zwangsgeldes insoweit an einer nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG zu setzenden Frist zur Erfüllung der auferlegten Pflichten. Erforderlich hierfür ist, dass diese Frist zur Erfüllung einer Verpflichtung hinreichend bestimmt ist, wobei diese durch Angabe eines Zeitpunktes oder eines Zeitraumes bestimmt werden kann. Auch wenn eine Bezeichnung eines bestimmten Kalendertags hierbei nicht erforderlich ist, so muss sich der Lauf der Frist unzweideutig aus den Umständen ergeben (Hess. VGH, Beschluss vom 30.11.1988 – 8 TH 4246/88 –, juris, Rn. 19). Die – wie vorliegend erfolgt – mit einer Androhung verbundene Aufforderung, die Verpflichtung „unverzüglich“ zu erfüllen, ist dagegen nicht mit dem Bestimmtheitsgebot zu vereinbaren (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 18.06.1996 – 3 M 3/96 –, juris, Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen – 4 B 3581/90 –, juris, Rn. 14; Thüringer OVG, Beschluss vom 12.03.2008 – 3 EO 283/07 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; Hanno-Dirk Lemke in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht 5. Auflage 2021, VwVG § 13 Rn. 9). Nach der gesetzlichen Definition in § 121 Abs. 1 BGB bedeutet "unverzüglich" "ohne schuldhaftes Zögern". Damit ist das Ende der eingeräumten Frist wegen des zu beachtenden Verschuldensaspekts nicht im Vorhinein bestimmbar, vielmehr vom Verhalten des Betroffenen abhängig und ist daher mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren. Eine weitere Frist zur Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. I.3 des Bescheides wurde auch nicht im Rahmen der Zwangsgeldandrohung gesetzt, so dass es an der hinreichenden Bestimmtheit der Fristsetzung als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung mangelt. Soweit darüber hinaus in dem streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. III.2.1 eine Gebühr in Höhe von 1.058,00 EUR festgesetzt wurde, ist diese nicht zu beanstanden. Nach Nr. 18133 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) ist für eine Anordnung nach § 62 KrWG eine Gebühr nach Zeitaufwand festzusetzen. Diesen hat der Antragsgegner im Bescheid plausibel dargelegt, Einwendungen hiergegen wurde nicht erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Vorliegend hat der Antrag des Antragstellers lediglich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Nr. II.3 des Bescheides, mithin nur in geringem und untergeordnetem Umfang, Erfolg. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da er keinen Antrag gestellt und daher auch nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller ergibt sich aus den voraussichtlich entstehenden Kosten für die Entsorgung der Altsalze, die im Bescheid im Rahmen der Androhung der Ersatzvornahme auf 100.000,00 EUR geschätzt wurden. Auf die Empfehlung in Ziffer 2.4.1 des Streitwertkataloges ist nicht abzustellen, da die tatsächlich zu erwartenden Entsorgungskosten die in Ziffer 2.4.1 zugrunde gelegten Kosten deutlich übersteigen. Vorliegend handelt es sich um gefährliche Abfälle, deren Entsorgung einen wesentlich höheren Kostenaufwand als 20,00 EUR je m³ Abfall erwarten lassen. Insoweit sind die von dem Antragsgegner aufgrund seiner Erfahrung veranschlagten Kosten für die Entsorgung dem Streitwert zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren.