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Beschluss

8 TH 4246/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1130.8TH4246.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, denn der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 4. November 1988 ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil er die hier in Rede stehenden Vollstreckungsmaßnahmen zutreffend für rechtmäßig angesehen und deshalb den Antrag mit Recht abgelehnt hat. Die Argumentation der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die Antragstellerin meint, die Vollstreckung sei ihr nicht angedroht (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVG) und die Androhung nicht (ordnungsgemäß) zugestellt worden (§ 69 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVG). Die Zustellungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin mit Recht an ihren Bevollmächtigten bewirkt worden, weil der Bevollmächtigte eine dementsprechende schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte und daher alle die Vollstreckung betreffenden Zustellungen an diesen zu richten waren (§ 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG des Bundes); die Antragsgegnerin hatte insofern gar keine andere Wahl. Eine gleichwohl an den Mandanten eines Rechtsanwalts zugestellte Zwangsmittelandrohung wird sogar für unwirksam gehalten (VG Darmstadt, B. v. 19. Februar 1985, VI/V M 137/85, HSGZ 1985, 352). Soweit behauptet wird, die Vollmacht beziehe sich nicht darauf, auch Zwangsgeldandrohungen entgegenzunehmen, folgt das Gegenteil aus der Vollmachtsurkunde selbst, denn dort (Bl. 24 d. A. V/3 H 3707/87 bzw. 8 TH 1084/88) heißt es u.a.: "Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Konkurs- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners). Sie umfaßt insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträgen entgegenzunehmen." Dieser Wortlaut der sehr umfassenden Vollmacht spricht für sich selbst und ist somit hier nicht weiter zu kommentieren. Der Hinweis des Bevollmächtigten der Antragstellerin, es sei der Behörde in mehreren Widerspruchsschreiben mitgeteilt worden, es fehle an einer Ermächtigung für den Bevollmächtigten, die sich auf die Zwangsgeldandrohung beziehenden Zustellungen entgegenzunehmen, wirkt sich ebenfalls nicht zugunsten der Antragstellerin aus. Insbesondere kann damit nicht erfolgreich geltend gemacht werden, zumindest seit dieser Mitteilung an die Behörde hätten Zustellungen nicht mehr an den Bevollmächtigten der Antragstellerin erfolgen dürfen. Denn die Vollmacht ist der schriftliche Nachweis der zugrundeliegenden Bevollmächtigung. Inhalt und Umfang der Bevollmächtigung sind zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer zu regeln; der Vollmachtnehmer kann nicht einseitig den Umfang der Bevollmächtigung gegenüber der Behörde verändern. Daß die -- wie festgestellt -- sehr umfassende Bevollmächtigung seitens des Bevollmächtigten im Einvernehmen mit der Antragstellerin damals eingeschränkt worden sei, ist weder behauptet noch dargetan worden, so daß die Behörde auch im Anschluß an die Mitteilung des Bevollmächtigten, er sei zur Entgegennahme von Zustellungen nicht (mehr) bevollmächtigt, weiterhin an den Bevollmächtigten der Antragstellerin, wenn die Zustellungen denn wirksam sein sollten, zustellen mußte; es blieb ihr also auch danach keine andere Wahl. Die Antragstellerin meint im übrigen, ihr sei eine zumutbare Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nicht gesetzt worden (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG), so daß auch eine ihr gesetzte Frist nicht habe verstreichen können (§ 69 Abs. 1 Nr. 4 HessVwVG). Die Frist, innerhalb der dem säumigen Pflichtigen Gelegenheit zu geben ist, seiner Verpflichtung nachzukommen, kann durch Angabe eines Zeitpunktes oder eines Zeitraumes bestimmt werden. Im vorliegenden Falle ist die Fristsetzung dergestalt geschehen, daß der Antragstellerin gemäß der die erste Zwangsgeldandrohung enthaltenden Verfügung vom 18. Dezember 1987 das Betreiben der Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung an untersagt worden ist. Die Zustellung dieser Verfügung ist am Montag, dem 21. Dezember 1987, erfolgt. Daraus folgt die Fristsetzung bis zum nächstfolgenden Feiertag; dies war Freitag, der 25. Dezember 1987 (1. Weihnachtsfeiertag). Die weiteren Androhungen in den ein Zwangsgeld festsetzenden Verfügungen sind ebenfalls dahin zu verstehen, daß sie eine Fristsetzung jeweils zum nächstfolgenden Sonn- oder Feiertag enthalten. Mit der Untersagung des Betriebes der Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen liegt also der Zeitpunkt, bis zu dem Gelegenheit gegeben ist, der ausgesprochenen Verpflichtung nachzukommen, bereits kalendermäßig fest und wird durch die Zustellung der Androhung näher konkretisiert. Die der Antragstellerin gesetzte Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtung ist auch zumutbar gewesen. Diese Frist ist nicht wie bei der Beitreibung wegen Geldforderungen als Mindestfrist einheitlich für alle Fälle der Erzwingung ausgestaltet, sondern stets individuell, d.h. nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Die Dringlichkeit des Vollzugs und die Möglichkeiten, die der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtung hat, sind maßgeblich für die dem Pflichtigen zumutbare Frist. Kann der Pflichtige die geschuldete Leistung jederzeit erbringen, so ist die Frist um so kürzer zu bemessen, je stärker das öffentliche Interesse eine baldige Erfüllung fordert (Kreiling, Hess. Verwaltungsvollstreckungsrecht, Kommentar, 1967, Rdnr. 2 zu § 69 HessVwVG). Mit der ersten Zwangsgeldfestsetzung hat die Behörde absprachegemäß zugewartet bis zur erstinstanzlichen Entscheidung durch den am 1. Februar 1988 zugestellten Beschluß vom 25. Januar 1988 (V/3 H 3707/87) über das Begehren der Antragstellerin, die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung vom 18. Dezember 1987 rückgängig zu machen. Die Antragstellerin hatte somit vom 21. Dezember 1987 an, spätestens aber vom 1. Februar 1988 an Gelegenheit, sich auf die Verpflichtung einzustellen. Erst unter dem 17. Februar 1988 erging die erste, ein Zwangsgeld festsetzende Verfügung. Wenn man in Betracht zieht, daß die Antragstellerin durch das Betreiben der Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen mit gleichbleibender Regelmäßigkeit gegen bußgeldbewehrte Vorschriften des Hessischen Feiertagsgesetzes verstoßen hat, die sofortige Vollziehung der Grundverfügung vom 18. Dezember 1987 angeordnet war und die Antragstellerin jederzeit -- Gegenteiliges ist jedenfalls nicht geltend gemacht worden -- der ihr auferlegten Verpflichtung hätte nachkommen können, dann hat die Behörde viel Geduld mit der Antragstellerin gehabt und zunächst recht großzügige Fristen zur Befolgung der Grundverfügung eingeräumt. Mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an einer baldigen Erfüllung der der Antragstellerin auferlegten Verpflichtung durften die Fristen -- die Antragstellerin hat sich lange Zeit uneinsichtig gezeigt und sieben Androhungen über sich ergehen lassen -- später kürzer sein. Die Antragstellerin kann sich gegen diese Fristen nicht mit Erfolg zu Wehr setzen. Wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes wiederholt, so darf die Höhe des Zwangsgeldes gesteigert werden (OVG Hamburg, B. v. 29. Dezember 1986, Bs. IV 700/86 NVwZ 1987, 515 ). Dementsprechende Androhungen höherer Zwangsgelder sind den Zwangsgeldfestsetzungen jeweils vorausgegangen. Der weitere Hinweis der Antragstellerin, die Beitreibung der festgesetzten Zwangsgelder sei jetzt nicht mehr zulässig, weil sie, die Antragstellerin, nunmehr die Autowaschanlage sonn- und feiertags nicht mehr betreibe, verhilft der Antragstellerin ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn es handelt sich bei der untersagten Betreibung der Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen nicht um eine der Antragstellerin auferlegte Verpflichtung, die nur ein einziges Mal, sondern um eine solche, die jedesmal an Sonn- und Feiertagen erneut erfüllt werden muß. Die Antragstellerin ist also nicht nur zu einem einzigen Vorgehen aufgerufen. Dies bedeutet, daß die Antragstellerin in der zurückliegenden Zeit immer wieder hartnäckig und an den vergangenen Sonn- und Feiertagen abschließend gegen die Verpflichtung verstoßen hat. Diese beharrlichen Verstöße können nachträglich nicht ungeschehen gemacht werden. Vielmehr haben erst die zahlreichen Zwangsgeldfestsetzungen in insgesamt 7 Verfügungen die Antragstellerin zur Einsicht gebracht, die Verstöße einzustellen, so daß von einer Befolgung der Grundverfügung in der zurückliegenden Zeit nicht die Rede sein kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. Oktober 1979, IV OE 36/77, ESVGH Bd. 30, 115, 119). Lediglich weitere, jetzt erst noch festzusetzende Zwangsgelder können derzeit nicht rechtswirksam beigetrieben werden, solange die Antragstellerin nunmehr ihre Verpflichtung erfüllt und einhält. Schließlich kann der Antragstellerin auch die materiell-rechtliche Einwendung nicht weiterhelfen, die dahin geht, da ihr das Waschen von Scheinwerfern, Scheiben und Blinkleuchten an Sonn- und Feiertagen nicht habe untersagt werden dürfen, dürfe folglich auch eine Zwangsgeldfestsetzung darauf nicht gestützt werden. Denn die Verfügung vom 18. Dezember 1987 erfaßt das Betreiben der Autowaschanlage generell. Auch die Antragstellerin war davon überzeugt, sonst hätte sie den allerdings abschlägig beschiedenen Antrag vom 1. Juli 1988 auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zum Betreiben ihres Hobby-Wasch-Centers zum Waschen von Autoscheiben, Scheinwerfern und Rückleuchten an Sonn- und Feiertagen nicht gestellt. Nach Rücknahme des dagegen erhobenen Widerspruches ist der einschlägige ablehnende Bescheid vom 15. Juli 1988 bestandskräftig; damit ist der Streit über den Umfang der Untersagung dem Vollstreckungsverfahren entzogen. Die Antragstellerin hat selbst nicht vorgetragen, jede weitere Zwangsgeldandrohung sei wegen des sogenannten Kumulationsverbotes (§ 71 Abs. 2 HessVwVG) rechtswidrig, wenn nicht aufgrund der vorherigen Androhung das Zwangsgeld beigetrieben bzw. beizutreiben versucht werde (so OVG Koblenz, Beschluß vom 13. Januar 1988, 13 B 550/87, NVwZ 1988, 652). Der Senat hat deshalb von Amts wegen geprüft, ob eine unzulässige Anhäufung von Zwangsgeldandrohungen gleichsam auf Vorrat gegeben ist. Eine Anhäufung von Zwangsgeldandrohungen wegen nur eines einheitlichen Verstoßes liegt hier aber nicht vor; vielmehr ist für jeweils einen selbständigen Verstoß jeweils nur eine Zwangsgeldandrohung erfolgt. Ein jeder Verstoß hat also stets nur eine einzige Zwangsgeldfestsetzung zur Folge gehabt. Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz wegen der Festsetzung und der bevorstehenden Beitreibung von Zwangsgeldern in Höhe von insgesamt 6.600,-- DM. Mit Verfügung vom 18. Dezember 1987 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Betreiben deren Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen untersagt und ferner bestimmt: "Dieses Verbot umfaßt sowohl das Betreiben der automatischen Waschanlage für LKW als auch das Betreiben der Selbstwaschanlage mit zur Verfügungstellung der Wasseranschlüsse, Schläuche und zum Waschen erforderlichen Utensilien." Die Antragsgegnerin hatte zudem die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Die Antragstellerin war mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs dagegen angegangen und hatte außerdem vorläufigen Rechtsschutz zunächst bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az.: V/3 H 3707/87, B. v. 25. Januar 1988) und anschließend bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 8 TH 1084/88, B. v. 28. April 1988) allerdings erfolglos begehrt. Da die Antragstellerin auch im Anschluß an die für sie negativen Beschlüsse im Eilverfahren ihre Autowaschanlage weiterhin an Sonn- und Feiertagen geöffnet hielt, setzte die Antragsgegnerin durch Verfügungen vom 17., 24., 29. Februar, 22., 28. Juni, 5. und 12. Juli 1988 für jeden Fall der Öffnung der Autowaschanlage an einem Sonn- oder Feiertag Zwangsgelder von zunächst jeweils 300,-- DM bis zuletzt 3.000,-- DM, insgesamt Zwangsgelder in einer Höhe von 6.600,-- DM fest. Die Antragsgegnerin nahm eine Kontenpfändung bei einer Bank vor. Gegen alle vorgenannten Festsetzungsbescheide legte die Antragstellerin Widerspruch ein und begehrte am 3. November 1988 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluß vom 4. November 1988 ab. Dagegen richtet sich die am 7. November 1988 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie im wesentlichen rügt, den Zwangsgeldfestsetzungen seien keine Androhungen vorausgegangen, die Zwangsgeldfestsetzungen seien nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und sie befolge die Untersagungsverfügung vom 18. Dezember 1987 nunmehr, so daß bereits festgesetzte Zwangsgelder nicht mehr beigetrieben werden dürften. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 1988 mit Ausnahme der darin enthaltenen Streitwertfestsetzung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Festsetzungsverfügungen vom 17., 24., 29. Februar, 22., 28. Juni, 5. und 12. Juli 1988 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt mit näherer Begründung, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der das Eilverfahren betreffenden Gerichtsakten, auf die die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die auszugsweise und in Ablichtung vorliegen, und auf den Inhalt der das vorangegangene Eilverfahren betreffenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Az.: V/3 H 3707/87 mit den bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof entstandenen Vorgängen 8 TH 1084/88) Bezug genommen. Die vorliegenden Verwaltungsvorgänge und beigezogenen Akten sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.