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Beschluss

6 L 633/22.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2023:0309.6L633.22.DA.00
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Leitsätze
1. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG wegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenhG kann nur erfolgen, wenn im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die von dem Ausländer ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Aufenthaltsinteresse des Ausländers überwiegt. 2. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, reicht hierfür eine Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von – wie vorliegend – 30 Tagessätzen nicht aus. 3. Der Abbruch der Teilnahme an einem Integrationskurs, zu dem der Ausländer mit einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 S. 2 AufenthG verpflichtet wurde, stellt lediglich einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, der kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründet.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. März 2022 gegen die Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2022, auch in der Form, die sie durch die Verfügung vom 9. März 2022 erhalten hat, wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG wegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenhG kann nur erfolgen, wenn im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die von dem Ausländer ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Aufenthaltsinteresse des Ausländers überwiegt. 2. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, reicht hierfür eine Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von – wie vorliegend – 30 Tagessätzen nicht aus. 3. Der Abbruch der Teilnahme an einem Integrationskurs, zu dem der Ausländer mit einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 S. 2 AufenthG verpflichtet wurde, stellt lediglich einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, der kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. März 2022 gegen die Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2022, auch in der Form, die sie durch die Verfügung vom 9. März 2022 erhalten hat, wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der am 4. April 1981 geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste mit einer griechischen Daueraufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie 2003/109/EG und einem bis zum 8. Mai 2026 gültigen Pass erstmals am 12. April 2017 nach Deutschland ein. Nachdem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolglos blieb, meldete er sich am 3. August 2017 ins Ausland ab und am 1. Dezember 2017 erneut in Deutschland an. Am 5. Januar 2018 wurde dem Antragsteller auf seinen Antrag hin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a AufenthG zunächst bis zum 4. Januar 2019 erteilt, die am 22. März 2019 bis zum 21. März 2021 verlängert wurde. Am 4. März 2019 wurde der Antragsteller gemäß § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) AufenthG wegen nicht vorhandener einfacher Spracherkenntnisse zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Vom 20. Juli 2020 bis zum 20. Oktober 2020 nahm er laut einer Bescheinigung der AWO an einem Allgemeinen Integrationskurs Modul 1 und 2 teil. Am 16. Februar 2021 beantragte er erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Dem Antragsteller wurde daraufhin am 25. März 2021 eine Fiktionsbescheinigung erteilt, die in der Folge verlängert wurde. Dem Verlängerungsantrag beigefügt waren unter anderem Gehaltsabrechnungen, eine Wohnraumbescheinigung, eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis betreffend eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung bei der Firma Z seit Dezember 2020 sowie ein Schreiben der AWO vom 12. Februar 2021 über die Teilnahme an einem Teil eines Allgemeinen Integrationskurses. Am 16. März 2021 erließ das Amtsgericht Y gegen den Antragsteller einen Strafbefehl gemäß §§ 263, 13 StGB wegen pflichtwidrigem Unterlassen der Meldung einer neuen Beschäftigung während des Bezuges von Arbeitslosengeld. Es wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro verhängt. Mit Schreiben vom 16. September 2021 hörte die Ausländerbehörde des Antragsgegners den Antragsteller zur beabsichtigten Versagung seines Antrages an. Daraufhin nahm er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2021 Stellung und gab unter anderem an, dass er den Integrationskurs wegen der Corona-Pandemie habe abbrechen müssen. Zudem reichte er weitere Gehaltsabrechnungen über seine Vollzeitbeschäftigung als Fahrer bei der Firma Z sowie erstmals auch über eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung seit 1. Juni 2021 zu einem Nettogehalt von 433 Euro sowie Kontoauszüge beim Antragsgegner ein. Eine Lebensunterhaltsberechnung des Antragsgegners vom 3. November 2021 unter Zugrundelegung eines Regelbedarfes von 446 Euro, Wohnkosten in Höhe von 645 Euro, eines durchschnittlichen Bruttogehaltes von 1155,37 Euro sowie eines zusätzlichen Betrages von 743,80 Euro (für das Einkommen aus der Nebentätigkeit sowie einem Drittel der Spesen für Verpflegung und Übernachtung aus der Haupttätigkeit) abzüglich von Sozialversicherungsabgaben und Steuern in Höhe von 215,46 Euro ergab einen Überschuss von 492,71 Euro. Auf Nachfrage des Antragsgegners teilte die AWO am 22. Februar 2022 per Email mit, dass der Integrationskurs des Antragstellers vom 20. Juli 2020 (Modul 1) bis 4. Mai 2021 (Modul 6) fortlaufend mit kleineren Unterbrechungen in den Ferien stattgefunden und der Antragsteller ohne Angabe von Gründen nach Modul 2 aufgehört habe. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung verlässt, die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 2). Zudem wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise und selbst verschuldeten Überschreitung der Ausreisefrist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Monaten angeordnet (Ziffer 4) und im Falle einer vollzogenen Abschiebung die Wirkung auf zwei Jahre befristet (Ziffer 5). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 93 Euro erhoben (Ziffer 6). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Ab. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklich habe, weil er zu einer Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen verurteilt worden sei und zudem nicht am Integrationskurs teilgenommen habe, was eine Pflichtverletzung nach § 44a Abs. 3 und eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG darstelle. Die Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde am 24. Februar 2022 versandt und ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 25. Februar 2022 zugegangen. Am 9. März 2022 wurde die Verfügung nochmals mit einer abweichenden Adresse des Bevollmächtigten erstellt und dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 26. März 2022 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Antragsteller lies am 24. März 2022 Klage (Az.: 6 K 624/22.DA) gegen den Bescheid vom 22. Februar 2022 erheben. Zugleich hat er einen Eilrechtsschutzantrag gestellt. Die Verfügung vom 9. März 2022 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 25. April 2022 in das Klage- und Eilverfahren einbezogen. Zur Begründung seines Antrages führt er aus, dass eine Interessenabwägung einen Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gebiete, da eine Abschiebung gravierende Auswirkungen für den Antragsteller hätte. Ferner sei der Antragsteller auf einen Aufenthaltsstatus angewiesen, um seiner Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Ebenso wäre bei einem den Anträgen des Antragstellers stattgebendem Hauptsacheverfahren eine Rückkehr mit sehr viel größeren Problemen verbunden, als eine Abschiebung bei abweisendem Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller sei nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen bewege sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Der Antragsteller habe es schlicht versäumt, seine Tätigkeit der Agentur für Arbeit zu melden. Der Antragsteller habe nicht vorsätzlich gehandelt. Den zu Unrecht erhaltenen Geldbetrag habe der Antragsteller bereits an die Agentur für Arbeit zurückgezahlt. Diese Aspekte seien entgegen der Vorschrift des § 53 AufenthG nicht hinreichend gewürdigt worden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass selbst bei einer Einbürgerung Geldstrafen unter 50 Tagessätzen unberücksichtigt blieben. Daher könne eine einmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen nicht zu einer Ausweisung führen. Die Beklagte habe auch das Bleibeinteresse des Antragstellers nicht berücksichtigt. Dem Antragsteller stehe ein Bleiberecht gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zur Seite. Der Antragsteller lebe seit April 2017 in Deutschland, sei seitdem berufstätig und sichere seinen Lebensunterhalt selbst. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners habe eine Abwägung zwischen dem Ausweisungs- und dem Bleibeinteresse zu erfolgen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Andernfalls seien die in § 55 AufenthG genannten Gründe für ein Bleibeinteresse komplett sinnlos. Das Ausweisungsrecht nach §§ 53 ff. AufenthG sei geprägt von einem umfassenden ergebnisoffenen Abwägungsprozess, in dem sämtliche Ausweisungs- und Bleibeinteressen angemessen zu berücksichtigen seien. Die fehlende Teilnahme am Integrationskurs stelle demgegenüber keine Straftat dar. Im Übrigen habe der Antragsteller seinen begonnenen Integrationskurs aufgrund der Corona-Pandemie abbrechen müssen. Der Antragsteller habe am 26. April 2022 eine Prüfung über die Kursinhalte „Leben in Deutschland“ abgelegt und damit erfolgreich am Integrationskurs teilgenommen und diesen bestanden. Er legt hierzu eine Bescheinigung vom 6. Juli 2022 vor. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 teilte er zudem mit, dass er weiterhin seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Arbeitstätigkeit sichere und legte Gehaltsabrechnungen der letzten sechs Monate (August 2022 bis Januar 2023) einer Firma in X vor, wo er laut Gehaltsabrechnungen seit Juli 2022 beschäftigt ist und er ein Nettogehalt zwischen 1.854 und 2.665 Euro bezieht. Der Antragsteller beantragt zuletzt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2022 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den am 24. März 2022 gestellten Eilantrag abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der strittigen Verfügung vom 22. Februar 2022. Die Verfügung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a AufenthG. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG aufgrund der abgeurteilten Straftat. Die Straftat sei auch noch nicht verbraucht und im Hinblick auf die Tilgungsfristen im Sinne des § 46 i. V. m. § 51 BZRG noch verwertbar und damit aktuell. Die Nichtteilnahme bzw. der Abbruch der Teilnahme am Integrationskurs stelle zudem einen Verstoß gem. § 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG dar. Dies begründe ebenfalls ein Ausweisungsinteresse. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur das Bestehen einer Ausweisungsinteresse ausschlaggebend. Ob ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG bestehe, spiele keine Rolle. Ermessenserwägungen bzw. eine Abwägung zwischen den Ausweisungsinteressen und Bleibeinteressen seien nicht anzustellen. Hinsichtlich der Behauptung des Antragstellers, er habe den Integrationskurs aufgrund der Pandemie abbrechen müssen und nicht fortführen können, sei festzuhalten, dass der Kursveranstalter gegenüber der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 22. Februar 2022 bestätigt habe, dass die Kurse des Antragstellers nicht ausgesetzt worden seien und der Antragsteller ohne Angaben von Gründen nach dem Modul 2 den Kurs nicht mehr besucht habe (Bl. 332 d. Behördenakte (BA)). Der Antragsteller sei zudem bereits am 4. März 2019 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden. Er habe jedoch erst ab dem 20. Juli 2020, das heißt bereits während der Pandemie, einen entsprechenden Integrationskurs besucht, an dem er lediglich bis zum 20. Oktober 2020 teilgenommen habe. Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung „Leben in Deutschland“ am 26. April 2022 sei erst nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung erfolgt und erscheine daher nicht als „Bemühungen“ des Antragstellers den Kurs zu absolvieren, sondern als ein verfahrensangepasstes Verhalten, um die aus der Nichtteilnahme erfolgte Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis abzuwenden. Zudem sei mit dem Abschlusstest „Leben in Deutschland“ lediglich der „Orientierungskurs“ als abgeschlossen anzusehen. Für den Abschluss und das Bestehen des „Integrationskurses“ komme es ferner darauf an, dass auch der Sprachkurs als weiterer Teil des Integrationskurses bestanden werde. Ein Nachweis über das Bestehen des Sprachkurses bzw. ein B1-Sprachzertifikat nach ALTE Standards sei bisher nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des parallelen Klageverfahrens (6 K 633/22.DA) sowie die elektronische Behördenakte Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Gericht legt den Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Verfügung vom 22. Februar 2022, auch in der Form, die sie durch die Verfügung vom 9. März 2022 erhalten hat, aus. Denn bei Ziffer 3 der Verfügung handelt es sich lediglich um einen rechtlichen Hinweis und gegen die Festsetzung der Gebühr in Ziffer 6 hat der Antragsteller nichts eingewendet. Zudem hat der Antragsteller auch die Verfügung vom 9. März 2022 in das Verfahren einbezogen, wenn auch nicht in seinen zuletzt gestellten Antrag. Dass er einen separaten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 9. März 2022 stellen wollte, ist dagegen nicht anzunehmen. Denn bei der Verfügung vom 9. März 2022 handelt es sich lediglich um eine sog. wiederholende Verfügung ohne neuen Regelungsgehalt und damit keinen neuen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HVwVfG (vgl. zur wiederholende Verfügung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.Oktober 1961 - BVerwG VI C 123/59 -, NJW 1962, 362; BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 58. Ed. 1.1.2023, VwVfG § 35 Rn. 188 m.w.N.). Denn in dem Bescheid vom 9. März 2022 wurde lediglich die Anschrift des Bevollmächtigten des Antragstellers korrigiert, inhaltlich wird der Bescheid vom 22. Februar 2022 durch die Verfügung vom 9. März 2022 nicht modifiziert. Die Statthaftigkeit des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Einstweiliger Rechtschutz gegen die Versagung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist grundsätzlich zulässig, wenn die Ablehnungsentscheidung das fiktive Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG oder die zuvor eingetretene Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG erlöschen lässt (vgl. dazu z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Januar 2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 11. Mai 2021 - 11 S 2891/20 -, juris, Rn. 10). Denn in diesen Fällen hängt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht von der Vollziehbarkeit der Ablehnungsentscheidung ab, vgl. § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG, so dass der Antragsteller durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen rechtlichen Vorteil erlangen kann. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller beantragte hier am 16. Februar 2021 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Zu diesem Zeitpunkt war er noch im Besitz einer bis zum 21. März 2021 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund seines Antrages galt gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Soweit der Antrag sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 5 und 6 des Bescheides richtet, ist er ebenfalls zulässig. Die Klage des Antragstellers hat insoweit gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO bzw. gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AufenthG keine aufschiebende Wirkung (vgl. zur Anwendbarkeit des § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG auf die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 11 Abs. 1 AufenthG ausführlich: Beschluss der Kammer vom 27. April 2021 - 6 L 1229/20.DA -, juris und VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 L 893/20.WI -, juris, beide m.w.N.). Der Antrag ist auch begründet. Ein Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen, in denen die Klage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten die Klage in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufweist. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Erweist sich der Verwaltungsakt bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, da kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, verbleibt es bei der Interessenabwägung, bei der jedoch die gesetzgeberische Entscheidung hinsichtlich des grundsätzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Klage zu berücksichtigen ist. Hiervon ausgehend überwiegt hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich die Verfügung als rechtswidrig erweist und voraussichtlich aufzuheben sein wird. Der Antragsteller hat nach der Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach §§ 38a, 8 Abs. 1 AufenthG, so dass seine Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird. Nach § 38a Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Dabei müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein. Nach § 38a Abs. 2 AufenthG ist die Erteilung in bestimmten Fällen ausgeschlossen, die hier jedoch nicht einschlägig sind. Nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Der Antragsteller erfüllt nach Aktenlage alle Voraussetzungen. Er ist im Besitz einer griechischen Daueraufenthaltserlaubnis-EU. Es gibt auch keine Hinweise, dass diese Erlaubnis mittlerweile erloschen sein könnte. Insbesondere sind die zeitlichen Bedingungen für das Erlöschen nach Art. 9 Abs. 4 Richtlinie 2003/109/EG noch nicht erfüllt, wonach ein Drittstaatsangehöriger, der sich gemäß Kap. III der Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, die in dem ersten Mitgliedstaat erworbene Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf jeden Fall verliert, wenn er sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihm die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat. Denn der Antragsteller ist nach Aktenlage zuletzt am 1. Dezember 2017 eingereist, so dass die Sechs-Jahres-Frist erst am 1. Dezember 2023 abläuft. Inwieweit es bei einer Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG überhaupt noch auf das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechtes ankommt und wenn ja, ob das Gericht verpflichtet bzw. berechtigt ist, ein eventuelles Erlöschen einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU in einem anderen Mitgliedsstaat zu prüfen bzw. festzustellen, kann daher hier dahinstehen (vgl. hierzu ausführlich der Vorlagebeschluss des Hess. VGH zur Vorabentscheidung an den EuGH vom 17. Dezember 2021 – 3 A 709/16 –, juris). Der Antragsteller erfüllt hier auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Sein Lebensunterhalt ist gesichert, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Lebensunterhalt ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Erforderlich ist die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer bzw. jedenfalls für die Dauer der begehrten Aufenthaltserlaubnis ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert demnach einen Vergleich des voraussichtlichen Bedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Der Antragsteller ist seit dem 1. Juli 2022 bei einer Firma in X zu einem schwankenden Gehalt zwischen 1.854 und 2.665 Euro netto beschäftigt. Der Durchschnitt der sechs Monate von August 2022 und Januar 2023 betrug insoweit rund 2.320 Euro. Eine Lebensunterhaltsberechnung des Antragsgegners vom 3. November 2021 unter Zugrundelegung eines Regelbedarfes von 446 Euro und eines durchschnittlichen Nettogehaltes von 1683 Euro (Bruttogehaltes von 1155,37 Euro zuzüglich 743,8 Euro für das weitere Einkommen aus Nebentätigkeit sowie Spesen abzüglich von Sozialversicherungsabgaben und Steuern in Höhe von 215,46 Euro) ergab einen Überschuss von 492,71 Euro. Auch wenn der Regelbedarf für eine alleinstehende erwachsene Person mittlerweile auf 502 Euro gestiegen ist (vgl. § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. Anlage zu § 28 SGB XII), so ist der Lebensunterhalt mit einem Nettogehalt von durchschnittlich 2.320 Euro offensichtlich weiterhin gesichert. Auch ist von einer dauerhaften Lebensunterhaltssicherung auszugehen, obwohl die aktuelle Beschäftigung bei der Firma in X erst seit Juli 2022 besteht und er auch zuvor schon mehrmals die Beschäftigung gewechselt hat. Denn der Antragsteller hat bereits zuvor mit anderen wechselnden Beschäftigungen seinen Lebensunterhalt gesichert, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller auch im Falle einer Beendigung der aktuellen Tätigkeit erneut eine vergleichbare Tätigkeit finden würde. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt auch kein Ausweisungsinteresse vor, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die vom Antragsteller begangenen Verstöße gegen Rechtsvorschriften erreichen nicht die hierfür erforderliche Erheblichkeit. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass ein Ausweisungsinteresse nicht vorliegt. Das bedeutet, dass kein Ausweisungstatbestand im Sinne des § 54 AufenthG verwirklicht sein darf. Dafür reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – das heißt nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach 5 Abs.1 Nr. 2 AufenthG kommt es dagegen nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Dabei können auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen, sofern sie noch aktuell sind. Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt grundsätzlich erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder im Rahmen einer spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349 = NVwZ 2019, 486, Rn. 15; Bergmann/Dienelt/Samel, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 5 Rn. 54 m.w.N.). Abweichend hiervon ist bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, der in Umsetzung der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG ergangen ist, allerdings zu beachten, dass Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG vorsieht, dass die Mitgliedstaaten einem langfristig Aufenthaltsberechtigten (oder seinen Familienangehörigen) den Aufenthalt versagen können, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit darstellt. Trifft der Mitgliedstaat eine entsprechende (Versagungs-)Entscheidung, so berücksichtigt er die Schwere oder die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinem bzw. seinen Familienangehörigen begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit bzw. die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr. Diese unionsrechtliche Regelung überformt die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die dort errichtete Gefahrenschwelle ist zwar niedriger als die für die Ausweisung langfristig Aufenthaltsberechtigter geltende Schwelle des Art. 12 der Richtlinie, der nicht nur von einer Gefahr, sondern von einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren“ Gefahr spricht. Eine Versagung ist danach zwar auch aus generalpräventiven Gründen zulässig. Sie kann nach – soweit ersichtlich – einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur aber nicht schon immer dann gegeben sein, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 (Abs. 2 Nr. 9) AufenthG besteht. Vielmehr können nur hinreichend gewichtige Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG rechtfertigen. Erforderlich ist, dass im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die von dem Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Aufenthaltsinteresse des Ausländers überwiegt (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. April 2019 – 13 ME 25/19 –, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 2013 – 19 AS 12.2476 –, juris Rn. 18 ff.; Bergmann/Dienelt/Samel, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 5 Rn. 70; Hailbronner, AuslR, Loseblatt, Stand November 2018, § 38a AufenthG Rn. 22). Dieser Auffassung schließt sich auch die erkennende Kammer an. Soweit keine besonderen Umstände (beispielsweise eine besonders hohe Wiederholungsgefahr) vorliegen, erscheint es insoweit sachgerecht, die anlässlich der Umsetzung der Richtlinie zunächst vom Bundesrat vorgeschlagene Strafbarkeitsgrenze (Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen) als Anhaltspunkt heranzuziehen, die z.B. auch bei Einbürgerungen anzuwenden ist (vgl. § 12a Abs. 1 StAG) und die zudem hinsichtlich einer Geldstrafe aufgrund von Straftaten, die nicht nur von Ausländern nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz begangen werden können, auch im Rahmen des neu eingeführten § 104c AufenthG gilt (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. April 2019 - 13 ME 25/19 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Danach ist die Schwelle für die Annahme eines Versagungsgrund im Sinne des Art. 17 Richtlinie 2003/109 (Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit) im Falle des Antragstellers nicht erreicht. Der Antragsgegner stützt sich bei seiner Entscheidung zunächst auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. März 2021, durch den der Antragsteller wegen unterlassener Meldung einer neuen Beschäftigung während des Bezuges von Arbeitslosengeld zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Diese Strafe und die ihr zugrundeliegende Tat erreichen nicht die erforderliche Schwere für die Annahme eines Ausweisungsinteresses, der die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG rechtfertigen könnte. Die Geldstrafe liegt deutlich unterhalb der als Anhaltspunkt heranziehbaren Grenze von 90 Tagessätzen. Auch knüpft die Strafbarkeit hier lediglich an ein pflichtwidriges Unterlassen einer Meldung an und nicht an ein aktives Tun. Zudem handelt es sich um einen einmaligen Verstoß dieser Art. Ein Ausweisungsinteresse kann hier auch nicht darin gesehen werden, dass der Antragsteller bisher nicht vollumfänglich seiner ihm mit Bescheid vom 4. März 2019 des W auferlegten Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1a) AufenthG zur Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist. Die Teilnahmeverpflichtung ist zwar noch nicht erloschen, da dies außer durch Rücknahme und Widerruf nur bei einer ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs der Fall ist, § 44a Abs. 1a AufenthG. Eine solche ist hier bisher nicht nachgewiesen. Nach § 14 Abs. 5 S. 2 Integrationsverordnung (IntV) ist die Teilnahme am Integrationskurs nur ordnungsgemäß, wenn der Ausländer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist und er am Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 IntV teilnimmt. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 IntV umfasst der Abschlusstest nicht nur den skalierten Test „Leben in Deutschland“, sondern zudem den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist. Der Antragsteller hat weder einen Nachweis über eine Teilnahme an allen Modulen des Kurses noch einen Nachweis über die Teilnahme am gesamten Abschlusstest vorgelegt. Bisher ist nur die Teilnahme am Modul 1 und 2 sowie am Abschlusstest „Leben in Deutschland“ nachgewiesen. Damit hat der Antragsteller zwar einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 S. 2 AufenthG über das Bestehen der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs zuwidergehandelt, was eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG darstellt. Der bestehende Verstoß ist jedoch als so geringfügig anzusehen, dass er schon nicht die Schwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erreicht. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 44a i.V.m. § 8 AufenthG. Nach § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) AufenthG ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Die Ausländerbehörde stellt in diesen Fällen nach § 44a Abs. 1 S. 2 AufenthG bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Bei der Verlängerung stellt die Behörde nach § 8 Abs. 3 S. 1 AufenthG fest, ob der Ausländer seiner Pflicht nachgekommen ist. Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 S. 6 AufenthG ist allerdings zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Schon dies zeigt, dass insbesondere bei Ausländern, die wie der Antragsteller in Vollzeit arbeiten, die Verpflichtung nicht absolut ist. Der Antragsteller war nach Aktenlage seit März 2019 abgesehen von einer kurzen Arbeitslosigkeit im Jahr 2020 fast durchgehend in Vollzeit beschäftigt, seit dem 10. Dezember 2020 als Fahrer in Vollzeit bei der Z, wie dem Antragsgegner u.a. aufgrund der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vom 25. Februar 2021 bekannt war. Danach hätte der Antragsgegner vorliegend einen Widerruf der Verpflichtung jedenfalls prüfen müssen, zumal der Antragsteller auch mitteilte, dass er als Fahrer längere Fahrten bis in die Nacht hinein unternehmen muss (vgl. Email des Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2021, Bl. 281 BA). Auch wenn ein Widerruf hier nicht in Betracht kommen sollte, so ist bei der Frage, ob es sich bei der Pflichtverletzung um einen mehr als nur geringfügigen Verstoß handelt, zu berücksichtigen, dass die § 44a Abs. 3 S. 1 und § 8 Abs. 3 AufenthG eine spezielle Regelung zu der Frage treffen, wie die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs bei einer Verlängerungsentscheidung zu berücksichtigen ist. § 44a Abs. 3 S. 1 AufenthG sieht insoweit vor, dass die zuständige Ausländerbehörde einen Ausländer, der aus von ihm zu vertretenden Gründen seiner Teilnahmeverpflichtung nicht nachgekommen bzw. den Abschlusstest nicht erfolgreich abgelegt hat, vor der Verlängerung seines Aufenthaltstitels auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und 8, § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hinzuweisen hat. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass ein Ausländer zwar auf die Folgen der Nichtbeachtung seiner Verpflichtung zur Teilnahme hinzuweisen ist, ihm aber zunächst eine Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erteilen ist. Auch nach der Systematik des § 8 Abs. 3 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend abzulehnen, weil ein Ausländer nicht an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Die Verletzung der Pflicht nach § 44a Abs. 1 S. 1 ist nach § 8 Abs. 3 S. 2 AufenthG zwar zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Abs. 3 S. 3 AufenthG abgelehnt werden. Besteht dagegen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach dem Aufenthaltsgesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. Auch diese Regelung zeigt, dass allein die Pflichtverletzung bei gebundenen Verlängerungsansprüchen nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht automatisch zur Versagung der Verlängerung führen soll, sondern nur im Rahmen einer Ermessenentscheidung nach einer Abwägung mit den Bleibeinteressen des Ausländers. Diese Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs automatisch vom Bestehen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ausgegangen wird. Unter Berücksichtigung der Wertungen des § 8 Abs. 3 und § 44a Abs. 3 S. 1 AufenthG ist hier vielmehr von einem geringfügigen Verstoß auszugehen. Hier wurde die Aufenthaltserlaubnis bisher nicht mit einem entsprechenden Hinweis auf den Verstoß gegen die Teilnahmepflicht verlängert. Auch hat der Antragsteller auf den Hinweis hinsichtlich seines Pflichtverstoßes in der streitgegenständlichen Verfügung bereits dadurch reagiert, dass er mittlerweile die Prüfung „Leben in Deutschland“ abgelegt hat. Auch hat der Antragsteller anfänglich am Kurs teilgenommen und ihn nur abgebrochen. Zudem spricht seine langjährige Vollzeit-Berufstätigkeit unabhängig von der Teilnahme am Integrationskurs für eine gewisse Integration. Insgesamt ist daher schon nicht der Ausweisungstatbestand eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt. Der Antragsteller erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Er besitzt einen gültigen Pass, durch den zugleich seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG. Da er zum Zeitpunkt seines Verlängerungsantrages im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, kann er nach § 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch im Bundesgebiet einholen. Die Ablehnungsentscheidung in Ziffer 1 der Verfügung vom 22. Februar 2022, auch in der Form, die sie durch die Verfügung vom 9. März 2022 erhalten hat, wird daher voraussichtlich im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein. In der Folge wäre der Antragsteller auch nicht mehr ausreisepflichtig, so dass voraussichtlich auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides und die Anordnung der Verbote in Ziffer 4 und 5 des Bescheides aufzuheben sein wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und diesen Betrag aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren halbiert (Ziff. 1.5 und Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013).