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Beschluss

6 L 2754/21.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2023:0331.6L2754.21.DA.00
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Leitsätze
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise einer Ausländerin, die einen pflegebedürftigen Deutschen betreut, kann auch dann vorliegen, wenn der Wegfall ihrer Betreuung dazu führen würde, dass in das Recht der von ihr betreuten Person auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG und auf Führung eines Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 6 GG eingegriffen wird, weil die pflegebedürftige Person auf die Betreuung gerade durch die Ausländerin in besonderer Weise angewiesen ist, ohne dass es hierfür einer familiären Beziehung der Ausländerin zu der betreuten Person bedarf.
Tenor
1. Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin Z, C-Straße, B-Stadt, beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 3. Januar 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2021 wird angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise einer Ausländerin, die einen pflegebedürftigen Deutschen betreut, kann auch dann vorliegen, wenn der Wegfall ihrer Betreuung dazu führen würde, dass in das Recht der von ihr betreuten Person auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG und auf Führung eines Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 6 GG eingegriffen wird, weil die pflegebedürftige Person auf die Betreuung gerade durch die Ausländerin in besonderer Weise angewiesen ist, ohne dass es hierfür einer familiären Beziehung der Ausländerin zu der betreuten Person bedarf. 1. Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin Z, C-Straße, B-Stadt, beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 3. Januar 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2021 wird angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist georgische Staatsangehörige und wurde am 31. März 1961 in Georgien geboren. Nachdem ein in den Jahren 2015 und 2016 von der Antragstellerin betriebenes Asylverfahren erfolglos geblieben war, reiste die Antragstellerin im Juli 2016 wieder nach Georgien aus und beantragte dort am 18. Oktober 2016 und 17. Januar 2017 erfolglos ein Visum für die erneute Einreise. Nachdem Georgien seit dem 28. März 2017 in den Anhang II der EU-Visa-Verordnung aufgenommen wurde und georgische Staatsangehörige seitdem für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumspflicht befreit sind, reiste die Antragstellerin seit Frühjahr 2017 mehrmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich hier bis zu 90 Tagen auf. Die Kinder und Enkelkinder der Antragstellerin leben in der Bundesrepublik Deutschland. Zuletzt reiste die Antragstellerin nach ihren Angaben und ausweislich des Einreisestempels in ihrem Pass am 9. Oktober 2018 nach Deutschland ein, wobei sie angibt, sie habe beabsichtigt, Anfang Januar wieder auszureisen und den Rückflug mit Lufthansa bereits gebucht und bezahlt gehabt. Der georgische Reisepass der Antragstellerin ist bis Oktober 2026 gültig. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 ihres vorherigen Bevollmächtigten beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Betreuung des Adoptivsohnes der Eheleute Y und X, Herrn Y. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr X am 8. Dezember 2018 verunglückt sei und aufgrund einer Schenkelhalsfraktur der Betreuung seines Adoptivsohnes nicht ausreichend nachkommen könne. Der 18-jährige Adoptivsohn aus Georgien sei schwerbehindert (100 Prozent Behinderung) und leide unter einer besonders schweren Form des Autismus. Die Antragstellerin habe sich zum damaligen Zeitpunkt seit einigen Wochen zu Besuch bei den Eheleuten aufgehalten und habe sich auf die frei gewordene Stelle als Betreuerin für den Adoptivsohn bewerben wollen. Das Verfahren habe über die Deutsche Botschaft in Georgien abgewickelt werden sollen. Da es sich nun um einen Notfall handele, solle jedoch nun auf die Durchführung des Visumsverfahrens verzichtet werden. Dem Schreiben waren ärztliche Atteste zum Gesundheitszustand des Herrn Y und seines Adoptivvaters Herrn X beigefügt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 wandte sich der Bevollmächtigte erneut an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass sich auch der Gesundheitszustand der Adoptivmutter, Frau Y, verschlechtert habe. Hierzu reichte er einen Arztbericht sowie ein ärztliches Attest der behandelnden Hausärztin ein, wonach Frau Y die Betreuung ihres Sohnes nicht ohne Hilfe bewältigen könne. Die Betreuung von Y könne auch nicht durch unbekannte Dritte vorgenommen werden. Am 5. Juni 2019 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG aus, die in der Folge verlängert wurde. Auf die Aufforderung der Antragsgegnerin hin, einen Nachweis vorzulegen, dass nur die Antragstellerin die Betreuung des intensiv pflegebedürftigen Adoptivsohns gewährleisten könne, übersandte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Juni 2019 eine Stellungnahme des Autismus-Therapieinstituts vom 21. Juni 2019. In der Stellungnahme heißt es unter anderem, dass die Antragstellerin ihre Betreuungsarbeit hervorragend erbringe und die Eheleute eine derart geeignete Unterstützung mit annährend 100%iger Wahrscheinlichkeit nicht mehr finden würden. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die beantragte Aufenthaltserlaubnis mangels Einreise mit dem erforderlichen Visum nicht erteilt werden könne. Daraufhin bat der ehemals Bevollmächtigte mit Schreiben vom 10. Juli 2019 darum, zumindest eine formelle Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV zu erteilen, um das Visumsverfahren zu beschleunigen. Auf entsprechende Aufforderung durch die Ausländerbehörde übersandte er zudem mit Schreiben vom 23. Juli 2019 ein Formblatt zur Zulassung einer Beschäftigung bei der Familie Y/X zur Weiterleitung an die Bundesagentur für Arbeit, das die Antragsgegnerin an die Bundesagentur für Arbeit mit der Bitte um Zustimmung weiterleitete. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte am 31. Juli 2019 die Zustimmung zur beantragten Beschäftigung ab, da keine Bestimmung in der Beschäftigungsverordnung ersichtlich sei, nach der eine Zustimmung erteilt werden könne. Mit Anhörungsschreiben vom 15. Oktober 2021 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG angehört. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass zur Erteilung die Einreise mit dem erforderlichen Visum fehle. Ein anderes Aufenthaltsrecht sei nicht ersichtlich. Hierzu wurde mit Schreiben vom 1. November 2021 des ehemals Bevollmächtigten Stellung genommen und im Anschluss am 30. November 2021 zudem eine Stellungnahme vom 25. November 2021 der Betreuungseinrichtung W, in der Y seit Februar 2020 überwiegend betreut wird, an die Antragsgegnerin übersandt. Dort wird u.a. dargelegt, dass die regelmäßigen langen Wochenenden bei seinen Eltern und der Kontakt zu seinem ihm vertrauten Unterstützerkreis dort für seine psychische Stabilität von entscheidender Bedeutung seien. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 14 Tagen zu verlassen (Ziff. 3) und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Georgien an (Ziff. 4). Zudem ordnete sie für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr (Ziff. 5) und für den Fall der Abschiebung für die Dauer von 18 Monaten an (Ziff. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung an dem erforderlichen Visum fehle. Die Fiktionsbescheinigung sei fälschlicherweise ausgestellt worden. Die Antragstellerin sei mit der Absicht der Begründung eines langfristigen Aufenthaltes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist. In diesen Fällen gelte nicht die Visumsbefreiung nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. September 2011 - 11 S 2438/11 -, juris Rn. 7). Die Verfügung wurde am 17. Dezember 2021 zugestellt. Die Antragstellerin lies am 3. Januar 2022 Klage gegen die Verfügung erheben. Zuvor, am 30. Dezember 2021, hat sie den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung macht sie geltend, die Antragsgegnerin sei weder in dem Anhörungsschreiben noch in der streitgegenständlichen Verfügung auf die Spezifizierung der Anträge in dem Schreiben des ehemals Bevollmächtigten vom 26. August 2019 eingegangen. Dieses Schreiben, das sich nicht in der Ausländerakte befindet, legt sie mit der Antragsschrift vor. In dem Schreiben vom 26. August 2019 heißt es, dass die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 AufenthG in Verbindung mit Ziffer 82393 bzw. 81302 der Positivliste für die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer beantragt. Die Antragsgegnerin verkenne offensichtlich, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt worden sei. Der vermeintliche Verdacht, dass die Antragstellerin nach der Aufnahme Georgiens in die Länderliste des Anhangs II der EU-Visum-Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sei, um einen Aufenthaltstitel für längere Zwecke zu beantragen, sei unbegründet. Die Antragstellerin sei mehrfach unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen in das Bundesgebiet eingereist, um ihre Familie sowie die Familie Y/X zu besuchen. Erst nachdem sich der Gesundheitszustand der Familie Y/X dermaßen verschlechtert habe, dass eine Betreuung von Y durch diese nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie sich entschieden zu bleiben, um die Familie zu unterstützen. Eine Ausreise der Antragstellerin sei unmöglich, weil der Verbleib der Antragstellerin für das Wohl des Herrn Y unabdingbar sei. Eine Ausreise der Antragstellerin würde zu einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und seelischen Wohlbefindens führen. Die Pflege durch die Antragstellerin sei auch nicht ersetzbar. Y bedürfe wegen seiner 100%-igen Stuhl- und Urininkontinenz intensiver körperlicher Pflege (Pflegegrad 5). Die häusliche Betreuung von Y habe einen Umfang von 16 Stunden Einzelbetreuung. Nachdem die erste Kinderfrau ein Kind bekommen habe und anderweitig berufstätig geworden sei, sei die Familie mehr und mehr auf die Hilfe der Antragstellerin angewiesen gewesen, die während vieler Besuche in Deutschland gelernt habe, mit Y umzugehen und mittlerweile bestens mit den Angewohnheiten und Wünschen von Y vertraut sei und in hohem Maße dazu beitrage, für ihn die notwendige Stabilität herzustellen. Dass die Antragstellerin zur Betreuung des Jungen in der Lage sei, sei auch durch die vorgelegten Stellungnahmen belegt. Y könne Veränderungen und Unregelmäßigkeiten nicht verarbeiten, da bei Autisten ganz grundsätzlich die Affektregulierung nicht oder nur sehr schlecht funktioniere. Ein Wechsel im Betreuungspersonal und die Einarbeitung neuer Betreuer seien demnach schwer möglich und mit großen Risiken verbunden. Bei Autisten könnten kleinste Veränderungen auch zu schwersten Zorn- und Gewaltausbrüchen führen. Aus diesem Grund seien bereits mehrfach die Eheleute Y/X und weitere Personen von Y körperlich angegriffen worden. So sei Frau Y aufgrund von Handwerkern im Haus im September 2019 derart angegriffen worden, dass sie im Krankenhaus in der Notaufnahme behandelt werden musste, mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung. Frau Y leide an einer entzündlichen Divertikulitis (Darmentzündung), wegen der sie Ende 2019 operiert und im Anschluss im Sanatorium gewesen und im März 2020 entlassen worden sei und befinde sich wegen der körperlichen Angriffe durch den Adoptivsohn in psychotherapeutischer Behandlung. Sie legt eine Stellungnahme der Praxis V vom 17. Januar 2022 vor, wonach die Adoptivmutter Frau Y sich infolge des Angriffs des Adoptivsohnes in psychotherapeutischer Behandlung befinde und auf die Hilfe der Antragstellerin angewiesen sei, um mit der Betreuung des Adoptivsohnes zurecht zu kommen, wenn dieser zuhause sei. Herr X, der Ehemann von Frau Y, sei 1944 geboren und seit einem Fahrradunfall Ende 2018 nicht in der Lage die Betreuung von Y zu gewährleisten. Auch wenn Y derzeit in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sei, sei die Betreuung durch die Antragstellerin für eine Woche im Monat, in welcher er wieder zu Hause sei, zwingend geboten. Eine wenn auch nur vorrübergehende Abwesenheit der Antragstellerin würde zu einer enormen Verschlechterung seines Zustandes und einem Rückfall führen. Dann wäre auch ein weiterer Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung gefährdet. Hierzu verweist sie auf die Stellungnahme der W Betreuungseinrichtung vom 25. November 2021. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Betreuung von Y durch ein stabiles Umfeld und der Notwendigkeit einer Betreuung durch die Antragstellerin bei den regelmäßigen Besuchen des Jungen zuhause bzw. andernfalls zu erwartenden größeren psychischen Krisen legt sie zudem eine weitere Stellungnahme der Einrichtung W vom 20. Dezember 2022 vor sowie eine Stellungnahme des Autismus-Therapieinstituts vom 28. Dezember 2022. Die Antragstellerin sei auch zu keinem Zeitpunkt einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern stets ehrenamtlich tätig gewesen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2021 anzuordnen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die Antragsgegnerin anzuweisen, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die gleichzeitig zu Gericht gereichte Klage gleichen Rubrums von Abschiebemaßnahmen gegenüber der Antragstellerin abzusehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht sie geltend, die Verfügung sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Das vorgelegte Attest vom 17. Januar 2022 betreffend Frau Y sage naturgemäß nichts über deren Adoptivsohn aus und warum dieser auf die Antragstellerin angewiesen sei. Die Antragstellerin finde auch in der Stellungnahme der Betreuungseinrichtung mit keinem Wort Erwähnung. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne nicht erteilt werden. Der pflegebedürftige Y werde nach Angaben der Antragstellerin stationär in einer Behinderteneinrichtung betreut und verbringe jeden Monat lediglich eine Woche bei der „Pflegefamilie“. Zudem dürfte der Umstand, dass die Adoptiveltern Ende 2018 erkrankt seien und die Pflege nicht mehr eigenständig sichern können, nicht mehr vorliegen. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK berufen, da durch die Pflege des pflegebedürftigen Jungen der Schutz ihrer eigenen Familie oder Ehe nicht tangiert werde. § 25 Abs. 5 AufenthG könne hier nicht als Allzweckwaffe für eigentlich nicht zulässige Aufenthalte missbraucht werden. Als rechtliche Grundlage für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt könne in einem Visumverfahren eventuell § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 15c BeschV in Betracht kommen. Ein solcher Aufenthalt wäre jedoch auf den Höchstzeitraum von drei Jahren begrenzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des parallelen Klageverfahrens (6 K 4/22.DA) sowie die Behördenakte (1 Hefter und ergänzende Akte in elektronischer Form) Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen. II. 1. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und auch nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Erfolgsaussichten wird auf die Darstellungen unter 2. verwiesen. Eine anwaltliche Vertretung erscheint erforderlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 AufenthG ist zulässig und begründet. Die Statthaftigkeit des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides folgt aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Einstweiliger Rechtschutz gegen die Versagung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist grundsätzlich zulässig, wenn die Ablehnungsentscheidung das fiktive Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG oder die zuvor eingetretene Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG erlöschen lässt (vgl. dazu z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Januar 2020 - 11 S 3477/19 -, juris, Rn. 15 und Beschluss vom 11. Mai 2021 - 11 S 2891/20 -, juris, Rn. 10). Denn in diesen Fällen hängt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht von der Vollziehbarkeit der Ablehnungsentscheidung ab, vgl. § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG, so dass der Antragsteller durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen rechtlichen Vorteil erlangen kann. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin beantragte hier am 19. Dezember 2018 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Betreuung des Y. Zu diesem Zeitpunkt hielt sie sich nach summarischer Prüfung gemäß der Regelung für visumbefreite Kurzaufenthalte nach § 15 AufenthV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Staatsangehörige von Georgien bedurfte sie als sog. Positivstaaterin nach Art.4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 für das Überschreiten der Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich keines Visums. Ausweislich des Einreisestempels in ihrem Pass reiste die Antragstellerin zuletzt am 9. Oktober 2018 nach Deutschland ein, so dass die 90-Tage-Frist bei Antragstellung am 19. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen war. Eine titelfreie, d. h. visumfreie, Einreise ist zwar nur dann als erlaubt entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 gerichtet ist (vgl. zur entsprechenden Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 539/2001: Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 7 B 2174/16 -, juris, Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 10 CS 13.1002 -, juris, Rn. 13). Deshalb ist unter dem Aspekt der Aufenthaltsdauer für die Frage, ob eine Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 besteht, maßgeblich, welche Absichten bzw. Vorstellungen der Betreffende im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer hat. Ein Staatsangehöriger einer der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten reist dann unerlaubt ein, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet oder im Gebiet der Anwenderstaaten aufzuhalten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016, ebenda m.w.N.; siehe auch VGH BW, Beschluss vom 14. September 2011 - 11 S 2438/11 -, juris, Rn. 7). Hier spricht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin jedoch Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin nicht bereits bei der Einreise im Oktober 2018 beabsichtigte, längerfristig in Deutschland zu bleiben, sondern diesen Entschluss erst nach der Einreise im Dezember 2018 fasste. Die Antragstellerin gibt an, dass sie ihren Entschluss zu bleiben erst fasste, als die befreundete Familie X/Y, bei der sie während ihrer Deutschlandaufenthalte auch zuvor gewohnt hatte, nicht mehr in der Lage war, ihren Adoptivsohn aufgrund des durch ärztliche Atteste nachgewiesen Unfalls des Herrn X am 8. Dezember 2018 und einer stationären Behandlung von Frau Y im Dezember 2018 und einem anschließenden Sanatoriumsaufenthalt alleine zu betreuen. Dies erscheint jedenfalls nach summarischer Prüfung glaubhaft, auch weil die Antragstellerin ausweislich der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Pass in den Jahren 2017 und 2018 mehrmals ein- und jeweils innerhalb von 90 Tagen wieder ausreiste, so dass es plausibel ist, dass sie dies auch bei ihrer Einreise im Oktober 2018 zunächst so beabsichtigte. Soweit der Antrag sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und 4 und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 5 und 6 des Bescheides richtet, ist der Antrag ebenfalls zulässig. Die Klage des Antragstellers hat insoweit gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO bzw. gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AufenthG keine aufschiebende Wirkung (vgl. zur Anwendbarkeit des § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG auf die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 11 Abs. 1 AufenthG ausführlich: Beschluss der Kammer vom 27. April 2021 - 6 L 1229/20.DA -, juris und VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 L 893/20.WI -, juris, beide m.w.N.). Der Antrag ist auch begründet. Ein Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen, in denen die Klage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten die Klage in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufweist. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Erweist sich der Verwaltungsakt bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, da kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, verbleibt es bei der Interessenabwägung, bei der jedoch die gesetzgeberische Entscheidung hinsichtlich des grundsätzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Klage zu berücksichtigen ist. Hiervon ausgehend überwiegt hier das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich die Verfügung als rechtswidrig erweist und voraussichtlich aufzuheben sein wird. Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der am 19. Dezember 2018 gestellte Antrag, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Betreuung des Y zu erteilen, ist nicht auf einen Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken beschränkt, sondern dahingehend auszulegen, dass er auch eine Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken umfasst, zumal das Formblatt betreffend die Beschäftigung bei der Familie X zwecks Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erst später nach Aufforderung durch die Antragsgegnerin hin vorlegt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob der Schriftsatz vom 26. August 2019, mit dem der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dahingehend präzisiert hat, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt werde, die Antragsgegnerin tatsächlich erreicht hat, obwohl er sich nicht in der Behördenakte befindet. Die Antragsgegnerin wäre angesichts des weit gefassten Antrages und der Gründe, auf die sich die Antragstellerin zur Begründung stützt – nämlich das Wohlergehen des Y –, gehalten gewesen, bereits im Rahmen der Ablehnungsentscheidung vom 10. Dezember 2021 und nicht erst im Verwaltungsstreitverfahren einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen. Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig und ihre Ausreise erscheint nach summarischer Prüfung aus rechtlichen, von ihr nicht verschuldeten, Gründen unmöglich. Als Gründe für eine rechtliche Unmöglichkeit kommt insbesondere ein Verstoß gegen höherrangiges Recht in Betracht. Vorliegend würde durch eine Abschiebung der Antragstellerin sowohl in das Recht des Y auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG als auch in das Recht des Y auf Führung eines Familienlebens mit seinen Adoptiveltern nach Art. 8 EMRK und Art. 6 GG eingegriffen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit umfasst über die körperliche Integrität hinaus auch das psychische Wohlbefinden, soweit die Einwirkung hierauf zu körperlichen Schmerzen oder zu Beeinträchtigungen führt, die mit anderen körperlichen Wirkungen vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56, 54 (74 f.); Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio, 99. EL September 2022, GG Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Rn. 55 m.w.N.). Es ist allgemein anerkannt, dass die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde verpflichtet bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ; BVerfGK 2, 190 ). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten (vgl. BVerfGK 2, 190 ). Ist ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 - juris Rn. 15 f. m.w.N.). Aus Art. 6 GG folgt unter strengen Voraussetzungen im Einzelfall die Unzulässigkeit einer Abschiebung, wenn die mit der Versagung des weiteren vorläufigen Verbleibs eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die auch nur zeitweise Ausreise als schlechterdings unvertretbar anzusehen ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 2021 - 3 B 58/21 -, juris Rn. 8). Art. 8 EMRK hat einen ähnlichen Schutzgehalt, wobei er nicht nur das Familienleben, sondern auch das Privatleben, das heißt das Recht auf Identität und Entwicklung der Person schützt, und der Begriff des „Familienlebens“ weiter ist als bei Art. 6 GG und sämtliche soziale, moralische und kulturelle Beziehungen zwischen Familienmitgliedern umfasst. Dazu zählen auch die Beziehungen zwischen Eltern und ihren (minder- oder volljährigen) Kindern, sofern das Familienleben tatsächlich gelebt wird, unabhängig davon, ob Eltern und Kind im rechtlichen Sinne miteinander verwandt sind (vgl. Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht 1. Auflage 2017, Rn. 709 m.w.N., vgl. zum Schutzgehalt des Art. 8 auch: EMRK z.B. HK-EMRK/Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim EMRK Art. 8, Rn. 56 ff.). Hiervon ausgehend ist im Falle einer Ausreise bzw. Abschiebung der Antragstellerin sowohl ein Eingriff in die Rechte des Y aus Art. 2 GG als auch aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu erwarten. Vorliegend handelt es sich bei Y zwar nicht um einen Familienangehörigen der Antragstellerin, sondern um den Adoptivsohn des deutschen Ehepaares Y/X, der nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen aufgrund einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung und seines Autismus trotz seiner Volljährigkeit nicht in der Lage ist, ein eigenständiges Leben zu führen. Auch dürfte die Antragstellerin trotz ihrer schon lange bestehenden Vertrautheit mit Y noch nicht eine Beziehung aufgebaut haben, die einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK – der insoweit weiter ist als Art. 6 GG – gleichkommt. Durch die vorlegten Stellungnahmen, insbesondere des Autismus-Instituts vom 27. Juni 2019 und vom 28. Dezember 2022, ist jedoch hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Junge Y zur Wahrung seiner psychischen Gesundheit und zur Vermeidung von selbst- und fremdverletzendem Verhalten nicht nur generell auf ein stabiles soziales Umfeld und regelmäßige Aufenthalte zuhause angewiesen ist, sondern dabei auch speziell auf die Betreuung durch die Antragstellerin, wobei durch die Stellungnahmen des Autismus-Instituts auch dargelegt wurde, dass die Antragstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht durch eine andere Person ersetzt werden kann. So wird in der Stellungnahme des Autismus-Therapieinstituts vom 28. Dezember 2022 und vom 27. Juni 2019, wo der Junge seit 2007 ambulant therapeutisch begleitet wird, ausführlich dargelegt, dass die Antragstellerin besondere Fähigkeiten sowie die Verbundenheit mit der georgischen Kultur mitbringt, die erforderlich sind, um den autistischen jungen Mann angemessen zu betreuen, und es aufgrund der großen Herausforderung, die eine solche Betreuung bedeutet, sowie der erforderlichen Verbundenheit mit der georgischen Kultur, die nur eine georgische Betreuungskraft mitbringen dürfte, kaum möglich wäre, eine vergleichbare Betreuungsperson wie die Antragstellerin zu finden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Herr Y nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen aufgrund seines Autismus in besonderem Maße auf konstante Strukturen und Bezugspersonen angewiesen ist und die Antragstellerin durch ihre regelmäßigen Besuche und ihre Betreuung während der Wartezeit auf die Entscheidung über ihren Antrag eine Vertrautheit mit dem jungen Mann aufgebaut hat, die mit einer neuen Betreuungsperson derart nicht bestehen würde. Durch die vorgelegten Atteste hinsichtlich des körperlichen Zustandes von Frau Y und Herrn X und angesichts ihres Alters einerseits und der extremen Pflegebedürftigkeit des autistischen jungen Mannes (höchster Pflegegrad 5) ist zudem aus Sicht der Kammer hinreichend dargelegt, dass die Adoptiveltern eine Betreuung ihres Adoptivsohnes nicht alleine bewältigen können. Herr X ist im Juli 1944 geboren und damit 78 Jahre alt. Frau Y ist demgegenüber zwar im Juni 1951 geboren und damit erst 71 Jahre alt. Sie ist, wie sich aus dem Attest der Praxis V vom 17. Januar 2022 ergibt, mit der alleinigen Betreuung des Adoptivsohnes jedoch vor allem psychisch überfordert. Auch körperlich dürfte eine 71-jährige selbst körperlich völlig gesunde Frau mit der alleinigen Pflege eines volljährigen, 100% inkontinenten, pflegebedürftigen jungen Mannes, der zu aggressiven Übergriffen neigt, überfordert sein. In der Folge ist davon auszugehen, dass Herr Y sich nur dann weiterhin regelmäßig zuhause bei seinen Adoptiveltern aufhalten und damit überhaupt nur dann ein Familienleben mit seinen Adoptiveltern führen kann, wenn die Adoptiveltern durch eine dritte Person unterstützt werden. Können die regemäßigen Besuche zuhause mit einem stabilen Umfeld von Menschen infolge einer Ausreise der Antragstellerin dagegen nicht mehr in der bisherigen Form erfolgen, so drohen dem jungen Mann nach den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen nicht nur Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags und der Integration in der Pflegeeinrichtung, sondern laut der Stellungnahme der Pflegeinrichtung (W) vom 20. Dezember 2022 auch größere psychische Krisen. Dabei hat Y nach den Angaben des Autismus-Therapieinstituts vom 27. Juni 2019 bei Stress- und Überforderungssituationen ein erhebliches selbst- und fremdgefährdendes Verhalten entwickelt, so dass davon auszugehen ist, dass derartige Krisen nicht lediglich das Wohlbefinden des jungen Mannes tangieren, sondern bei Wegfall der Betreuung durch die Antragstellerin entgegen Art. 2 Abs. 2 GG eine erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit und auch der der ihn umgebenden Personen droht. Die mit der Versagung des weiteren Verbleibs der Antragstellerin im Bundesgebiet eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft des schwerstbehinderten Y mit seinen Adoptiveltern wären daher nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß, dass die auch nur zeitweise Ausreise der Antragstellerin nach summarischer Prüfung vor dem Hintergrund des Schutzgehaltes des Art. 6 GG, des Art. 8 EMRK und des Art. 2 Abs. 2 GG als unvertretbar erscheint. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Falle einer Ausreise der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin zeitnah bzw. überhaupt mit einem Visum für einen längeren Aufenthalt wiedereinreisen könnte. Soweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf ein Visumverfahren auf Grundlage des § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 15c BeschV verweisen will, ist dies jedenfalls derzeit nicht zielführend. Nach § 15c BeschV kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit Vorrangprüfung erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Voraussetzung hierfür ist also, dass es eine Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung von Georgien gäbe. Dies ist, soweit ersichtlich, jedoch derzeit nicht der Fall (vgl. Offer/Mävers/Mävers, 2. Aufl. 2022, BeschV § 15c Rn. 1-3, wonach noch überhaupt keine Vermittlungsabsprachen mit Drittstaaten bestehen). Es ist hier auch keine andere Norm ersichtlich, auf deren Grundlage ein Visum zum Zwecke der Betreuung des autistischen jungen Mannes durch die Antragstellerin eingeholt werden könnte. Der Antragstellerin bliebe vielmehr nur wie bisher die Möglichkeit der visumbefreiten Einreise für jeweils 90 Tage je 180 Tagen, durch die die erforderliche Kontinuität der Betreuung des Y jedoch gerade nicht sichergestellt wäre. Neben der damit bestehenden rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise, die nicht durch die Antragstellerin verschuldet ist, erfüllt die Antragstellerin auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Im Falle einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Familie Y/X wäre ihr Lebensunterhalt ausreichend gesichert. Der Lebensunterhalt ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Erforderlich ist die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer bzw. jedenfalls für die Dauer der begehrten Aufenthaltserlaubnis – ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert demnach einen Vergleich des voraussichtlichen Bedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Bedarfs und des Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB II (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 -, juris Rn. 29). Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19Abs. 1 SGB II. Danach umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4/12, 10 C 5/12, 10 C 11/12 -, juris). Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11b SGB II angeführten Absetzbeträge abzuziehen, einschließlich des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB II und der Pauschale nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II (vgl. zur entsprechenden Vorgängervorschrift in § 11 SGB II: BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 – Ls. juris). Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris Rn. 13). Hiervon ausgehend, wäre der Lebensunterhalt der Antragstellerin bei einer Beschäftigung bei der Familie Y/X zur Betreuung des Y nach summarischer Prüfung gesichert. So gab die Familie Y/X in der Stellenbeschreibung vom 30. November 2018 an, dass die Antragstellerin bei einer Arbeitszeit von 20 bis 25 Wochenstunden (d.h. 80 bis 100 Stunden im Monat) 950 Euro Bruttolohn (entspricht ca. 755 Euro netto) erhalten würde und zusätzlich freie Kost und Logis (in einem Gegenwert von 438 Euro). Auch wenn Y mittlerweile überwiegend in einer Einrichtung betreut wird und nur ca. eine Woche pro Monat im Haushalt Y/X verbringt, ist davon auszugehen, dass immer noch eine ähnliche Stundenzahl von 80 Stunden pro Monat erreicht würde, da der tägliche Pflegebedarf von der Antragstellerin in der Stellungnahme vom 11. Februar 2023 mit aktuell 16 Stunden täglich angegeben wird. Zudem ist zu erwarten, dass die Antragstellerin angesichts der Inflation seit 2019 mittlerweile einen höheren Stundenlohn verlangen könnte, so dass aus Sicht der Kammer jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung von einem Bruttogehalt von 950 Euro bzw. ungefähren Nettogehalt von 750 Euro ausgegangen werden kann. Mit einem derartigen Lohn bliebe nach Abzug der Pauschale nach § 11b Abs. 2 S. 1 AGB II in Höhe von 100 Euro und des Freibetrags bei Erwerbstätigkeit von 170 Euro nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB II noch ein Einkommen von 480 Euro netto zuzüglich des geldwerten Vorteils für die freie Kost, der nochmals auf mehr als 100 Euro zu beziffern wäre. Damit läge das Einkommen auch oberhalb des zum 1. Januar 2023 nach Einführung des Bürgergeldes erheblich gestiegenen Regelsatz nach SGB II für eine volljährige alleinstehende Person in Höhe von 502 Euro, vgl. § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. Anlage zu § 28 SGB XII. Die Antragstellerin verfügt auch über einen gültigen Pass, durch den zugleich ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG. Ausweisungsinteressen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) bzw. eine sonstige Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Wie bereits oben ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin im Oktober 2019 ursprünglich nur für einen Kurzaufenthalt und damit rechtmäßiger Weise visumbefreit eingereist ist. Die Antragstellerin ist zwar ohne das erforderliche Visum nach § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG eingereist. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann jedoch vom Visumverfahren abgesehen werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Dies ist hier der Fall, da, wie bereits oben dargelegt, nicht zu erwarten ist, dass die Antragstellerin zeitnah bzw. überhaupt mit einem Visum zurückkehren könnte. Der geltend gemachte Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der eine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt, kann demgegenüber grundsätzlich nicht vom Ausland aus geltend gemacht werden, so dass das Ermessen hinsichtlich des Absehens von der Visumpflicht in der Folge hier auf Null reduziert ist. Da die Antragstellerin derzeit noch nicht seit 18 Monate geduldet ist und damit die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG noch nicht eingreift, hat die Antragstellerin damit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. Da die Antragsgegnerin bisher davon ausgeht, dass es bereits an einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise fehlt und daher auch noch keine Ermessensentscheidung getroffen hat, wird die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin in Ziffer 1 des Bescheides vom 10. Dezember 2022 voraussichtlich aufzuheben und die Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung über den Antrag zu verpflichten sein. In der Folge stellen sich auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in den Ziffern 3 und 4 des Bescheides und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides als voraussichtlich rechtswidrig da, da durch eine Aufhebung der Ablehnungsentscheidung die Fiktionswirkung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wiederaufleben und damit die Ausreisepflicht zunächst entfallen würde. Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wird, ist über den hilfsweise gestellten Antrag nach § 123 VwGO nicht mehr zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und diesen Betrag aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren halbiert (vgl. auch Ziff. 1.5 und Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013).