Beschluss
7 G 1591/05
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2005:1123.7G1591.05.0A
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Leitsätze
Die Erhebung von Studiengebühren von Langzeitstudierenden in Hessen begegnet im Eilverfahren keinen rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Bedenken. Werden diese Studiengebühren nicht gezahlt, kann dies eine Zwangsexmatrikulation rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung von Studiengebühren von Langzeitstudierenden in Hessen begegnet im Eilverfahren keinen rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Bedenken. Werden diese Studiengebühren nicht gezahlt, kann dies eine Zwangsexmatrikulation rechtfertigen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 06.09.2005 gegen die Exmatrikulationsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.07.2005 ist zulässig, aber nicht begründet. Einem zulässigen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dann zu entsprechen, wenn eine Abwägung der Interessen eines Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an dem Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Verwaltungsakt schon nach der - im Eilverfahren allein möglichen - summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, da an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte von vornherein kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist aber dann abzulehnen, wenn die überschlägige tatsächliche und rechtliche Prüfung ergibt, dass keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen, weil der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug eilbedürftig erscheint. Ergibt eine summarische tatsächliche und rechtliche Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der gegenseitigen Belange und unter Beachtung des sich abzeichnenden Verfahrensausganges in der Hauptsache darüber zu befinden, welchem der sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall das größere Gewicht beizumessen ist. Nach Auffassung der Kammer bestehen bereits keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache und überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Exmatrikulationsbescheids vom 13.07.2005, weil sich bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2005 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11.08.2005, mit dem der Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung exmatrikuliert wurde, als offensichtlich rechtmäßig erweist; die Maßnahme ist darüber hinaus auch eilbedürftig. Rechtsgrundlage für die Exmatrikulation ist § 68 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31.07.2000 (GVBl. I S. 374, zuletzt geändert durch Art. 23 Zweites Verwaltungsverfahrensrechtsänderungsgesetz vom 21.03.2005, GVBl. I S. 218) - HHG -. Danach sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie bei der Rückmeldung den Nachweis über die Zahlung fälliger Gebühren nicht erbringen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, das Teilzeitstudium, die Ausführung des Hessischen Studienguthabengesetzes und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung - HImmaVO -) vom 29.12.2003 (GVBl. I S. 12) ist ein Studierender nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 HHG zu exmatrikulieren, wenn die Gebühr trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt ist. Mit "Gebühr" ist die Studiengebühr für Studierende gemeint, die nicht über ein Studienguthaben verfügen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 HImmaVO). Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind allesamt erfüllt: Der Antragsteller hat unstreitig die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2005 festgesetzten Studiengebühren in Höhe von 1.500,- Euro nicht gezahlt, obwohl er mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.06.2005 wegen der ausstehenden Studiengebühren gemahnt und ihm gleichzeitig die Exmatrikulation angedroht worden war. Daher durfte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht mit Bescheid vom 13.07.2005 exmatrikulieren. Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, die Antragsgegnerin habe die Studiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz vom 18.12.2003 (GVBl. I S. 516) -StuGuG - nicht von ihm verlangen dürfen. Bei im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich der Bescheid vom 01.09.2004, in dem die Antragsgegnerin feststellte, dass das Studienguthaben des Antragstellers aufgebraucht sei, sowie der Gebührenbescheid vom 02.03.2005 als rechtmäßig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Feststellungsbescheid vom 01.09.2004 bereits bestandskräftig geworden ist. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers vom 24.09.2004 wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05.10.2004 zurück. Ausweislich des Vermerks auf Blatt 9 der Behördenakte wurde der Widerspruchsbescheid mit Einschreiben am 05.10.2004 an den Antragsteller abgesandt. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller keine Klage erhoben, im Erörterungstermin hat er aber vorgetragen, er habe den Widerspruchsbescheid nicht erhalten. Selbst wenn eine Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein bzw. seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden sollte, kann die Antragsgegnerin ihren Exmatrikulationsbescheid und den Gebührenbescheid vom 02.03.2005 auf den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2004 stützen, denn diese erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der streitigen Studiengebühr ist § 3 StuGuG. Hiernach können von Studierenden, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, grundsätzlich für jedes Semester Gebühren erhoben werden. Das Studienguthaben eines Studierenden bemisst sich nach § 2 StuGuG. Hiernach erhalten Studierende für einen Studiengang ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich drei Semestern bei einer Regelstudienzeit von bis zu sieben Semestern und von vier Semestern bei einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. Nach den Übergangsvorschriften des § 5 StuGuG wurden Studierende, die für das Sommersemester 2004 über ein Studienguthaben verfügten, frühestens im Sommersemester 2005 gebührenpflichtig. Studierende ohne Studienguthaben sind bereits seit dem Sommersemester 2004 gebührenpflichtig, es sei denn, sie hätten im Wintersemester 2003/2004 noch über ein Studienguthaben verfügt, dann müssen sie seit dem Wintersemester 2004/2005 Studiengebühren zahlen. Darüber hinaus werden bereits nach dem Studienguthabengesetz entrichtete Gebühren auf Antrag zurückerstattet, wenn bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das Studium, für das die Gebühr erhoben wird, erfolgreich abgeschlossen wurde. Das für die Hochschulen des Landes zuständige Ministerium wurde durch § 6 StuGuG ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen, insbesondere auch die Regelungen in Härtefällen, zu erlassen. Hiervon hat der Verordnungsgeber in § 6 HImmaVO Gebrauch gemacht und insbesondere Möglichkeiten der Stundung, Minderung oder des Erlasses der Studiengebühr vorgesehen. Nach den insoweit vom Antragsteller auch nicht beanstandeten Berechnungen der Antragsgegnerin vom 30.08.2004 (Bl. 5 der Behördenakte) besitzt der Antragsteller aufgrund seiner Studiendauer von 57 Semestern kein Studienguthaben mehr. Gegen seine Heranziehung zur Begleichung der Studiengebühren kann der Antragsteller zunächst nicht mit Erfolg vortragen, die Antragsgegnerin habe ihm pflichtwidrig Leistungsnachweise vorenthalten bzw. nicht ausgestellt. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller noch nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er die für eine Meldung zur Diplom-Prüfung erforderlichen Studienleistungen überhaupt erbracht hat. Sollte er aber einen Anspruch auf Bescheinigung dieser Leistungen gegen die Antragsgegnerin gehabt haben, hätte er diesen Anspruch gesondert und rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen müssen. Die hier maßgebenden Vorschriften des Studienguthabengesetzes verstoßen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung auch nicht gegen das Grundgesetz oder die Hessische Verfassung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind sie insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Ein Anspruch auf ein kostenloses Studium wird durch dieses Grundrecht nicht gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 = DVBl. 2002, 60 = NVwZ 2002, 206). Soweit Hochschulzugangsberechtigte nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf ein Ausbildungsangebot haben, das ihnen unabhängig von den Besitzverhältnissen der Eltern ein Studium ermöglicht, trägt die vorgenommene Einrichtung eines Studienguthabens nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch dem hinreichend Rechnung. Während der Regelstudienzeit und drei bzw. vier weiterer Semester danach werden Studiengebühren nicht erhoben, so dass es auch finanziell schlechter gestellten Studierenden grundsätzlich möglich ist, ein erstes berufsqualifizierendes Studium kostenfrei zu absolvieren. Darüber hinaus gibt es neben Härtefallregelungen, die unter Umständen auch wirtschaftliche Notlagen berücksichtigen, Sonderregelungen für Doppelstudien, Studienwechsel und konsekutive Studiengänge. Somit handelt es sich bei der Erhebung von Studiengebühren letztlich nicht um eine Beschränkung des Zugangs zum Studium, sondern lediglich um eine Ausgestaltung der Studienbedingungen, deren Rechtmäßigkeit an den Voraussetzungen für die Regelungen zur Berufsausübung zu messen ist und die insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss. Dieser Grundsatz wird durch das Studienguthabengesetz gewahrt. Der Gesetzgeber verfolgt mit seiner Absicht, durch die Einführung der Studiengebühren auf ein zügiges und zielgerichtetes Hochschulstudium der Studierenden hinzuwirken und der missbräuchlichen Ausnutzung der sozialen Vergünstigungen des Studentenstatus' möglichst Einhalt zu gebieten, legitime Anliegen des Gemeinwohls. Die Erhebung von Studiengebühren im Fall der Überschreitung der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier Semestern ist ein geeignetes Mittel, diese Ziele zu erreichen, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Studienanfänger bei der Planung seines Studiums diese zeitliche Grenze im Auge behalten und versuchen wird, sein Studium zuvor zu beenden, um die Zahlung dieser Gebühr zu vermeiden. Auch Langzeitstudenten werden anstreben, ihr Studium möglichst bald zum Abschluss zu bringen. Es wird auch weniger attraktiv sein, den Studentenstatus lediglich deshalb aufrecht zu erhalten, um in den Genuss sozialer Vergünstigungen zu kommen, wenn man hierfür zunächst eine nicht unerhebliche Gebühr entrichten muss (VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 21.07.2004 - 12 G 1929/04 [3] -). Auch hinsichtlich des weiteren vom Gesetzgeber verfolgten legitimen, am Gemeinwohl orientierten Ziels, zur Finanzierung der Hochschulen beizutragen, stellt sich die von ihm gewählte Regelung zur Erhebung von Studiengebühren als geeignetes Mittel dar. Mildere, gleichermaßen geeignete Mittel, auf die der Gesetzgeber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verweisen wäre, standen ihm nicht zur Verfügung. Die maßgeblichen Regelungen des Studienguthabengesetzes sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da den Studierenden die Zahlung der Studiengebühr auch zumutbar ist. Das nach § 2 StuGuG zu ermittelnde Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier weiterer Semester lässt grundsätzlich ausreichend Zeit für ein gebührenfreies Studium nebst einer Orientierungsphase zu Beginn des Studiums. Durch Erhöhung der Regelstudienzeit um weitere drei bzw. vier Semester wurde auch dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass sich ein Studium aufgrund notwendiger Erwerbstätigkeit hinauszögert. Dessen ungeachtet durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass aufgrund des bestehenden Unterhaltsrechts und des Rechts auf Ausbildungsförderung dem Studierenden im Regelfall eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage zur Verfügung steht, ein Studium innerhalb des zeitlichen Rahmens des Studienguthabens gebührenfrei abzuschließen (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O.). Hinzu kommt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im § 3 und § 6 StuGuG und in § 6 der HImmaVO darüber hinausgehende Regelungen getroffen hat, um unbillige Härten und unzumutbare Konsequenzen aus den Vorschriften zur Erhebung der Studiengebühren zu vermeiden. Im Rahmen dieser Regelungen werden u. a. Behinderungen und chronische Erkrankungen ebenso berücksichtigt wie familiäre und wirtschaftliche Notlagen. Die Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren nach dem Studienguthabengesetz entfalten auch keine unzulässige Rückwirkung, weder im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG noch im Hinblick auf Art. 103 GG. Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren in Hessen bewirken keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten, so dass es sich hierbei nicht um eine so genannte "echte" Rückwirkung handelt. Nach den vorgenannten Vorschriften wurde die Gebührenpflicht frühestens im Sommersemester 2004, teilweise auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes aktuell. Soweit die Entstehung der Studiengebührenpflicht davon abhängig ist, inwieweit das den Studierenden zur Verfügung stehende Studienguthaben in der Vergangenheit bereits verbraucht worden war, handelt es sich lediglich um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung oder sogenannte "unechte" Rückwirkung (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.01.2004 - 2 ME 364/03 -; VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 21.07.2004 -, a. a. O.). Eine solche "unechte" Rückwirkung ist zu messen an den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Diese sind nicht mehr gewahrt und auch die "unechte" Rückwirkung ist unzulässig, wenn bei der Abwägung des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen einerseits und der Bedeutung der Neuregelung für das Allgemeinwohl andererseits den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber hatte ein berechtigtes Interesse, die mit dem Studienguthabengesetz verbundenen Zwecke möglichst bald greifen zu lassen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die nicht unerhebliche Anzahl von Langzeitstudierenden an den Hochschulen des Landes Hessen. Die Umsetzung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele wäre um viele Jahre verzögert worden, hätte man die Regelungen ganz ohne Rückanknüpfung an bereits vergangene Semester ausgestaltet und damit erst für Studienanfänger zur Anwendung gebracht. Demgegenüber konnten Studierende angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der bereits seit längerem geführten politischen Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren nicht darauf vertrauen, dass sie ein einmal begonnenes Studium auch weit über die für dieses Studium angesetzte Regelstudienzeit hinaus letztlich auf Kosten der Allgemeinheit und gänzlich ohne eigenen Beitrag und ohne jede zeitliche Grenze würden beenden können (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O.; VG Göttingen, Urt. v. 04.03.2004 - 4 A 98/03 -, juris; VG Frankfurt a. M., a. a. O.). Hinzu kommt, dass das Hessische Studienguthabengesetz unter den vorgenannten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichende Übergangsvorschriften bereit hält. Die nach dem am 18.12.2003 in Kraft getretenen Gesetz zu entrichtenden Studiengebühren griffen schon für das Sommersemester 2004 nur bei den Studierenden, die bereits im Wintersemester 2003/2004 nicht mehr über ein Studienguthaben verfügten. Studierende, denen im Wintersemester 2003/2004 noch ein Studienguthaben zustand, wurden erst ab dem Wintersemester 2004/2005 gebührenpflichtig. Darüber hinaus erhalten Studierende, die bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das Studium, für das die Gebühr erhoben wurde, erfolgreich abschließen, die entrichteten Gebühren zurück. Damit gewährt das Studienguthabengesetz den Studierenden entweder ausreichend Gelegenheit, sich im Vorfeld auf die zu entrichtenden Gebühren einzustellen, oder aber zumindest die Möglichkeit, gezahlte Gebühren zurückzufordern, soweit das Studium innerhalb von vier Semestern, zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006, nach erstmaligem Greifen der Studiengebühr beendet wird (VG Frankfurt a. M., a. a. O.). Einen Verstoß gegen die Hessische Verfassung (HV), insbesondere gegen Art. 59 Abs. 1 HV, enthalten die Regelungen des Studienguthabengesetzes gleichfalls nicht. Die dort garantierte Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit an den Hochschulen des Landes Hessen erstreckt sich lediglich auf das, was der Einzelne vernünftigerweise als Studienförderung erwarten und verlangen kann. Das kann nicht mehr sein, als ihm auch im Hinblick von Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährt wird, nämlich die Förderung eines Studiums während der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer drei bzw. vier Semester und gegebenenfalls zuzüglich weiterer Semester bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. besonderer Härten (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, Urt. v. 01.12.1976 - P.St. 812 -, ESVGH 27, 30). Die Erhebung von Studiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz verstößt schließlich auch nicht gegen unter dem Rang einer Verfassung stehendes Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes - HRG -. Zwar bestimmte § 27 Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift, dass ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich studiengebührenfrei sein solle. Die Bestimmung wurde jedoch vom Bundesverfassungsgerichts durch Urteil vom 26.01.2005 (2 BvF 1/03 -, NJW 2005, 493 = DÖV 2005, 338) für mit Art. 70, 75 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig erklärt. Die mit den Studienguthabengesetz eingeführte Studiengebühr steht auch mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einklang, die für die Erhebung von Abgaben entwickelt worden sind. Es handelt sich um eine Benutzungsgebühr, da sie für die tatsächliche Benutzung einer staatlichen Einrichtung - einer Hochschule - (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HHG) erhoben wird. Sie knüpft gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 StuGuG an die Immatrikulation an, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung darstellt (Hess. VGH, Beschl. v. 09.11.2004 - 5 TG 2386/04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/9 -, DÖV 2000, 874), und nicht, wie der Antragsteller meint, den Abschluss eines Vertrags zwischen ihm und der Antragsgegnerin. Dass der Gesetzgeber mittels der nichtsteuerlichen Abgabe auch eine Verhaltenssteuerung bzw. Verhaltenslenkung verfolgen darf, nämlich darauf hinzuwirken, dass die Studierenden verstärkt Anstrengungen unternehmen, um ihr Studium innerhalb des gebührenfreien Zeitraums erfolgreich abzuschließen und damit einen effizienten Einsatz der zur Finanzierung der Hochschulen bereitgestellten öffentlichen Mittel zu erreichen (LT - DRS 16/861, S. 17), hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im bereits genannten Urteil vom 25.07.2001 ausdrücklich festgestellt (Hess. VGH, Beschl. v. 09.11.2004 - 5 TG 2386/04). Ihm schließt sich die Kammer im vorliegenden Eilverfahren an. Soweit der Antragsteller meint, die Exmatrikulation greife unzulässig in erworbene Eigentumsrechte ein, so kann ihm die Kammer darin schon deshalb nicht folgen, weil er - etwa durch die Immatrikulation oder das Erreichen des Vordiploms - keinerlei "Eigentum" erworben hat. Wie dargelegt, handelt es sich in seiner Beziehung zur Antragsgegnerin um ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Mit der Immatrikulation entsteht weder ein Vertragsverhältnis noch ein Rechtsverhältnis, das auf den Erwerb eines wie auch immer gearteten Eigentums hinweisen könnte. Die der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrunde liegenden Entscheidungen der Antragsgegnerin, die Feststellung, dass das Studienguthaben verbraucht sei, die Gebührenanforderung und die Exmatrikulation des Antragstellers, begegnen nach alledem keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst ist formell und materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug im Bescheid vom 11.08.2005 hinreichend und nachvollziehbar damit begründet, er liege im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), und hat dafür Gründe dargelegt, die über die Begründung der Exmatrikulation selbst hinausgehen. Aus dieser Begründung ergibt sich plausibel auch die Dringlichkeit der Maßnahme. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit dem Studienguthabengesetz die Absicht verfolgt habe, zum einen den Haushalt durch zusätzliche Einnahmen zu entlasten und zum anderen auf einen zügigen Studienabschluss hinzuwirken und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschule zu verbessern. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe die Hessische Landesregierung im Rahmen der Operation "Sichere Zukunft" aufgrund von Einnahmeminderungen in ungeahnter Größenordnung Sanierungsmaßnahmen einleiten müssen, die zu einer Haushaltsentlastung von einer Milliarde Euro führen sollen. Zur langfristigen Sicherung der strukturellen Sanierung und Gesundung des Landeshaushaltes trügen auch die Einnahmen aufgrund des Studienguthabengesetzes als Teil eines Maßnahmepakets bei. Eine effektive und glaubwürdige Zielerreichung des Gesetzes erfordere die möglichst rasche Übersetzung einschließlich des Einforderns der Studiengebühren. Hierzu gehöre auch, im Falle der Nichtzahlung die Exmatrikulation zu vollziehen und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs für diesen Fall auszuschließen. Würde die Exmatrikulation nicht sofort vollzogen, bliebe den gegen eine Exmatrikulation Widerspruch einlegenden Studierenden über das laufende Semester hinaus die Möglichkeit der Rückmeldung und damit der Status als Studierende. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hochschulleistungen bestünde fort, obwohl diese Studierenden keine Gebühren gezahlt und im Falle des Unterliegens im Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf die Nutzung von Hochschuleinrichtungen gehabt hätten. Dies wäre gegenüber den gebührenpflichtigen Studierenden, die ihre Gebührenschuld beglichen hätten, ohne Rechtsbehelfe zu ergreifen, nicht zu vermitteln. Diese Studierenden würden durch diese Situation dazu gebracht, ebenfalls Widerspruch mit dem Ziel einzulegen, trotz Nichtzahlung von Gebühren die Hochschuleinrichtungen weiter zu nutzen. Damit wäre der Zweck des Studiengebührengesetzes vereitelt und das Vertrauen der Studierenden in die Entscheidungen der Hochschulverwaltung erschüttert. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese allgemein gehaltene, für alle säumigen Studierenden geltende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreicht (so der Hess. VGH, Beschl. v. 29.06.1995 - 6 TG 1560/95 -, HessVGRspr 1996, 42 = ESVGH 46, 75 = NVwZ-RR 1996, 205) oder ob eine auf den vorliegenden Fall bezogene Begründung erforderlich ist. Das von der Antragsgegnerin herangezogene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Exmatrikulation hätte der Gesetzgeber auch durch einen gesetzlichen Sofortvollzug regeln können, weil die angegebenen Gründe in allen Fällen einer Exmatrikulation zutreffen dürften. Dies spräche dafür, eine individuelle, auf den Einzelfall zugeschnittene Begründung zu fordern, warum ein Sofortvollzug angeordnet wurde. Die Antragsgegnerin hat vorliegend aber auch eine individuelle, auf den Antragsteller zugeschnittene Begründung ihres Sofortvollzugs gegeben, indem sie darauf hinwies, dass ein möglicherweise durch die Exmatrikulation vereitelter Abschluss des Studiums des Antragstellers gar nicht bevorgestanden habe. In der Tat ist nicht zu erkennen und hat der Antragsteller in dem Erörterungstermin auch nicht vorgetragen, dass er beabsichtigt, in absehbarer Zeit sein Studium abzuschließen. Vielmehr macht er sogar geltend, dass er von der Antragsgegnerin verschiedene Leistungsnachweise nicht bekommen habe, was ihn dazu nötige, eventuell bestimmte Leistungsnachweise erneut zu erbringen, um überhaupt zur Prüfung zugelassen werden zu können. Er gibt an, das Studium neben seinem Beruf betreiben zu wollen, unter anderem auch deswegen, um den Austausch zwischen Lehre und Praxis zu gewährleisten. Nach Ansicht der Kammer ist dieses anerkennenswerte Ziel aber auch zu erreichen, wenn der Antragsteller nicht als Student immatrikuliert ist; darüber hinaus hat er die Möglichkeit, sich jederzeit wieder zu immatrikulieren, falls er sich tatsächlich einem Prüfungsverfahren zur Erreichung eines Studienabschlusses stellen möchte. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3, 52 GKG.