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Urteil

7 E 1156/04

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2006:0119.7E1156.04.0A
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Leitsätze
Die Erhebung von Studiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz verstößt nicht gegen die Hessische Verfassung. Erfolglose Klage eines Studenten, der nach abgeschlossenem Fachhochschulstudium ein weiterführendes Studium an einer Universität betreibt und dafür Studiengebühren für ein Zweitstudium zahlen soll.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung von Studiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz verstößt nicht gegen die Hessische Verfassung. Erfolglose Klage eines Studenten, der nach abgeschlossenem Fachhochschulstudium ein weiterführendes Studium an einer Universität betreibt und dafür Studiengebühren für ein Zweitstudium zahlen soll. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Studienguthabens des Klägers sowie die Festsetzung der Studiengebühr für das Sommersemester 2004 in dem Bescheid der Beklagten vom 17.03.2004 war rechtens. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Studienguthabens sind § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18.12.2003 (GVBl. I S. 516) - StuGuG - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, das Teilzeitstudium, die Ausführung des Hessischen Studienguthabengesetzes und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung - HImmaVO -) vom 29.12.2003 (GVBl. I S. 12) und § 6 StuGuG. Danach ermittelt die Hochschule anlässlich des Wechsels an eine Hochschule des Landes zum Sommersemester 2004, ob der Studierende über ein Studienguthaben verfügt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StuGuG) und setzt es fest (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HImmaVO). Als nächster Schritt wurde die streitige Studiengebühr nach § 3 StuGuG festgesetzt. Danach können von Studierenden, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, grundsätzlich für jedes Semester Gebühren erhoben werden. Für Studierende, die über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss oder im Rahmen von konsekutiven Studiengängen einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss verfügen, beträgt die Gebühr 500 Euro für jedes Semester (§ 3 Abs. 3 StuGuG). Der Kläger war zum Sommersemester 2004 bereits im Besitz eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 1, 1. Alt. StuGuG, eines Diplom der Fachhochschule Darmstadt, so dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 StuGuG auf ihn anzuwenden war. Diese Gebührenregelung verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Hessische Verfassung - HV - festgeschriebene Unterrichtsgeldfreiheit. Nach dieser Landesverfassungsnorm ist der Unterricht an allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen unentgeltlich. Dabei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen (Urt. v. 08.07.1949 - P. St. 22 -, StAnz. 1949, 348, v. 11.05.1956 - P. St. 191 -, StAnz. 1956, 552 und v. 13.07.1956 - P. St. 204 -, StAnz. 1956, 780) nicht nur um einen Programmsatz, sondern um unmittelbar geltendes Recht, ohne dass deswegen die Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers ausgeschlossen wäre (StGH, Urt. v. 01.12.1976 - P. St. 812 -, ESVGH 27, 30; vgl. Hess. VGH, Urt. v. 27.10.1999 - 5 UE 3677/98 -, ESVGH 50, 101 = HessVGRspr 2000,89 = KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 4). Der Zweck des Art. 59 HV liegt darin, "freie Bahn dem Tüchtigen zu gewähren, ohne Rücksicht auf Einkommensverhältnisse oder Vermögensverhältnisse der Eltern". Auch dem sozial Schwächeren soll eine akademische Ausbildung nicht deshalb verschlossen sein, weil er die Mittel für das Unterrichtsgeld nicht aufbringen kann (StGH, Urt. v. 11.05.1956 - P. St. 191 -, StAnz. 1956, 552). Dieses von der Verfassung gegebene Recht besteht jedoch nicht schrankenlos. Nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs wie auch des Bundesverfassungsgerichts stehen die als soziale Grundrechte erscheinenden Teilhaberechte, auch soweit sie nicht von vornherein auf das jeweils Vorhandene beschränkt sind, "unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann". Beide Verfassungsgerichte haben dem einfachen Gesetzgeber die Befugnis eingeräumt, in eigener Verantwortung und unter Rücksichtnahme auf die Haushaltswirtschaft und andere Gemeinschaftsbelange Begrenzungen der Teilhaberechte vorzunehmen (BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561 = DÖV 1972, 606; StGH, Urt. v. 11.05.1956 - P. St. 191 -, a. a. O. und v. 01.12.1976 - P. St. 812 -). Eine zeitlich unbegrenzte Unterrichtsgeldfreiheit entspräche nicht dem Wesensgehalt des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV und wäre auch nicht vertretbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Numerus-clausus-Urteil vom 18.07.1972 nicht nur festgestellt, dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchsdenken auf Kosten der Allgemeinheit mit dem Sozialstaatsgedanken unvereinbar ist, sondern auch hinzugefügt, dass es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit sogar zuwiderliefe, "die nur begrenzt verfügbaren Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen" (BVerfGE, Urt. v. 18.07.1972, a. a. O.). Der Staat würde im Bereich der Bildung unverantwortlich handeln, wenn er auf der einen Seite zeitlich unbegrenzt Unterrichtsgeldfreiheit gewährte, auf der anderen Seite aber dringend benötigte Mittel für den Ausbau des Bildungswesens nicht zu Verfügung stellen könnte. Diese Gedankengänge gelten uneingeschränkt auch für die Auslegung hessischer Verfassungsnormen, da der Sozialstaatsgedanke der Verfassung des Landes Hessen ebenfalls zugrunde liegt. Er hat in ihr durch die Bestimmungen der Art. 27 bis 47 HV sogar einen genaueren Ausdruck gefunden als im Grundgesetz, das sich zur Sozialordnung auf wenige und allgemeine Grundsätze (vgl. insbesondere Art. 20 Abs. 1, 29 Abs. 1 GG) beschränkt. Die Verfassung des Landes Hessen hat damit die Sozialbindung dem Freiheitsbegriff zugeordnet und besonders betont. Der Sozialstaatsgedanke ist daher bei der Auslegung von Grundrechten heranzuziehen, weil er sie mitgestaltet. Das gilt insbesondere, wenn es sich um ein soziales Grundrecht - wie die Unterrichtsgeldfreiheit des Art. 59 HV - handelt (StGH, Urt. v. 01.12.1976, a. a. O.). Die Garantie der Unterrichtsgeldfreiheit schließt also die Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers nicht aus. Dieser muss, da er sich in dem grundrechtsgeschützten Raum bewegt, die Bedeutung des Grundrechts in der sozialen Ordnung zum Ausgangspunkt seiner Regelung nehmen, weil die Grundrechte unabänderlich sind und den Gesetzgeber unmittelbar binden (Art. 26 HV), wobei sich aus dem Grundrecht die inhaltliche Begrenzung des Gesetzgebungsermessens ergibt (StGH, Urt. v. 01.12.1976, a. a. O.; Hess. VGH, Urt. v. 27.10.1999 - 5 UE 3677/98 -, ESVGH 50, 101 = HessVGRspr 2000, 89 = KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 4). Die von der Hessischen Landesverfassung vorgeschriebene unentgeltliche Förderung benötigen Studierende nur für die angemessene Dauer eines Studiums. Deshalb durfte der Gesetzgeber in § 1 StuGuG in richtiger Beurteilung des Grundrechts aus Art. 59 HV die Grenzen des Verfassungsanspruchs auf Unterrichtsgeldfreiheit bestimmen und sie grundsätzlich auf das gebührenfreie Studium bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses beschränken. Dadurch wird eine missbräuchliche Ausnutzung des Teilhaberechts verhindert. Diese Regelung entspricht auch der gebotenen einschränkenden Auslegung sozialer Grundrechte. Wenn der Gesetzgeber ein solches gemeinschaftsbezogenes Grundrecht verwirklicht, schränkt er es weder ein noch gestaltet er es näher aus, weil die Verfassung es von vornherein nur mit einem beschränkten Inhalt und nur in einem beschränkten Umfang gewährt. Mit dem Fortfall der Unterrichtsgeldfreiheit für Studierende, die den Abschluss ihres Studiums über einen vom Gesetzgeber genau bestimmten Zeitraum hinauszögern, hat der Gesetzgeber den gemeinschaftsgebundenen Grenzbereich festgelegt, um Kollisionen zwischen den berechtigten Interessen der einzelnen Staatsbürger und der Gemeinschaft zu verhindern (vgl. StGH, Urt. v. 01.12.1976, a. a. O.). In das Wesen des Grundrechts aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV hat er damit nicht eingegriffen, sondern seine soziale Gebundenheit in einer gesetzlichen Vorschrift verdeutlicht. Aus Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV lassen sich keine gegenteiligen Folgerungen ziehen. Danach kann der Gesetzgeber anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet. In dieser Vorschrift hat der Hessische Staatsgerichtshof eine Ermächtigung des Gesetzgebers gesehen, wirtschaftlich stärkere Gruppen zu einem Beitrag für die Kosten des Unterrichtswesens zu verpflichten und damit einen sozialen Ausgleich zu schaffen. Die Möglichkeit einer allgemeinen Beschränkung des Teilhaberechts an der Unterrichtsgeldfreiheit werde durch diese Ermächtigung nicht berührt, da Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV keinen echten Gesetzesvorbehalt enthalte (Urt. v. 01.12.1976, a. a. O.). Deshalb verbiete es sich, ausschließlich die wirtschaftliche Lage des Studierenden, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltsverpflichteten als zulässigen Grund dafür anzusehen, die Unterrichtsgeldfreiheit entfallen zu lassen, etwa weil nur sie dazu berechtige, gesetzlich die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes anzuordnen. Die im Studienguthabengesetz festgelegte Begrenzung der Unterrichtsgeldfreiheit verstößt darüber hinaus auch nicht gegen Art. 59 Abs. 2 HV, sondern wird durch diese Vorschrift sogar gestützt. Darin wird der Zugang an den Schulen "nur von der Eignung des Schülers" abhängig gemacht. Die Eignung ist also Voraussetzung für die unentgeltliche Inanspruchnahme des Bildungsgebotes. Sie wird bei solchen Schülern und Studenten in Frage gestellt werden müssen, die den Abschluss ihrer Ausbildung unangemessen hinauszögern (StGH, Urt. v. 01.12.1976, a. a. O.). Da Art. 59 HV als soziales Grundrecht immanente Schranken enthält, die sich nicht nur auf die wirtschaftliche Lage des Studenten beziehen, erweisen sich auch die §§ 1, 3 Abs. 3 StuGuG (Gebührenpflicht für Zweitstudium) als verfassungsgemäß. Die in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV gewährte Unterrichtsgeldfreiheit soll jedem Begabten ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit zu einer Ausbildung geben. Hat aber jemand bereits ein Studium abgeschlossen, so hält sich das Verlangen nach Unterrichtsgeldfreiheit für einen weiteren Studiengang nicht mehr im Rahmen der dem Grundrecht der Unterrichtsgeldfreiheit immanenten Schranke "des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann". Die Begrenzung der Unterrichtsgeldfreiheit auf ein abgeschlossenes Studium ist ebenfalls zweckmäßig, notwendig und zumutbar, weil der Studienabgänger in aller Regel in die Lage versetzt wird, durch die Aufnahme eines entsprechenden Berufes seinen Unterhalt angemessen zu bestreiten (StGH, Urt. v. 01.12.1976, a. a. O.). Das Studienguthabengesetz sowie die Immatrikulationsordnung verstoßen auch nicht gegen weiteres höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG, und entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die Erhebung von Abgaben entwickelt worden sind (VG Darmstadt, Urt. v. 19.01.2006 - 7 E 2329/04 [2] - und Beschl. v. 23.11.2005 - 7 G 1591/05 [3] -; VG Frankfurt, Beschl. v. 21.07.2004 - 12 G 2920/04 [3] -, bestätigt durch Beschl. d. Hess. VGH v. 09.11.2004 - 5 TG 2386/04 -; VG Wiesbaden, Beschl. v. 01.02. 2005 - 1 G 2187/04 [1] -, bestätigt durch Beschl. d. Hess. VGH v. 17.05.2005 - 5 TG 589/05 -; VG Kassel, Beschl. v. 17.06.2005 - 6 G 626/05 -), was im vorliegenden Fall auch nicht ausdrücklich bestritten wurde. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Zuerkennung eines weiteren Studienguthabens zu. Bei dem Studium an der Beklagten handelte es sich zunächst nicht um einen konsekutiven Studiengang nach § 1, 2. Alt. StuGuG, der gebührenfrei zu gewährleisten wäre. Mit § 1 StuGuG wird das Studium in einem einstufigen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor, Diplom, Magister, Staatsexamen) oder in einem konsekutiv-zweistufigen Studiengang erfasst, der zu einem ersten Diplom- oder Bachelor-Abschluss und zu einem zweiten Diplom- oder Master-Abschluss führt (Hess. VGH, Beschl. v. 11.01.2005 - 5 TG 3578/04 -; VG Frankfurt, Beschl. v. 17.11.2004 - 12 G 4901/04 [2] -). Ein Studienguthaben soll nur für den Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines konsekutiven Master- oder eines Diplom-II-Studiengangs gewährt werden (LT-Drs. 16/861, S. 15 f.). Die Tatsache, dass das zweite Studium eine sinnvolle Weiterbildung oder Ergänzung des ersten Studienabschlusses darstellt, rechtfertigt danach die Gewährung eines Studienguthabens gemäß § 2 Abs. 2 StuGuG nicht (Hess. VGH, a. a. O.). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 4, Abs. 3 HImmaVO berufen. Danach erhalten Studierende, die - wie der Kläger - einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sommersemester 2003 erworben haben, für den besuchten Studiengang ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit, wenn sie sich spätestens im Wintersemester 2004/2005 in einem Studiengang nach § 20 Abs. 6 HHG in der damals geltenden Fassung infolge der Änderung durch Art. 13 ZukunftssicherungsG vom 18.12.2003 (GVBl. I S. 330) außerhalb konsekutiver Studiengänge immatrikulieren. Letzteres hat der Kläger jedoch nicht getan. Nach dem inzwischen in dieser Form weggefallenen § 20 Abs. 6 HHG (vgl. Art. 1 des 3. HHG-ÄndG vom 20.12.2004, GVBl. I S. 513) konnten zur Vertiefung und Ergänzung eines Hochschulstudiums Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge angeboten werden. Ausweislich seines Antrags auf Zulassung/Einschreibung vom 05.01.2004 (Bl. 4 der Behördenakte) wollte der Kläger jedoch in das 4. Fachsemester des Diplom-Studiengangs Informatik eingeschrieben und nicht zu einem in § 20 Abs. 6 HHG a. F. genannten Studium zugelassen werden. Dem entsprechenden Vortrag der Beklagten ist der Kläger auch nicht entgegen getreten, so dass dieser Umstand darüber hinaus als unstreitig gelten kann. Dem Kläger stand auch nicht ein zusätzliches Studienguthaben nach § 2 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 StuGuG zu. Nach dieser Vorschrift wird ein weiteres Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semesters für ein Studium nach § 20 Abs. 4 HHG a. F. (inzwischen durch das 3. HHG-Änderungsgesetz gestrichen) gewährt. Nach § 20 Abs. 4 HHG a. F. eröffneten die Universitäten entsprechend befähigten Absolventinnen und Absolventen gleicher und verwandter Fachhochschulstudiengänge die Möglichkeit, durch ein erfolgreiches, mit einer Prüfung abschließendes Studium von zwei Semestern das Diplom oder einen vergleichbaren berufsqualifizierenden Abschluss in ihrem Fach zu erwerben. Die Gewährung eines solchen Guthabens scheitert aber daran, dass der Kläger sich nicht für ein solches Studium eingeschrieben hat. Daher kann auch unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte nach unbestritten gebliebenem Vortrag ein solches Studium nach § 20 Abs. 4 HHG a. F. gar nicht angeboten hat, und dahingestellt bleiben, ob sie verpflichtet gewesen wäre, ein solches anzubieten, und welche Konsequenzen dies für die Gewährung eines zusätzlichen Studienguthabens gehabt hätte. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihm stünde noch ein nicht verbrauchtes Studienguthaben aus seinem Studium an der Fachhochschule zu. Die von ihm herangezogene Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StuGuG ist nicht einschlägig, da der Kläger weder einen konsekutiven Studiengang noch einen Studiengang nach § 20 Abs. 4 HHG a. F. absolvierte, wie dargelegt wurde. Im Übrigen wäre ein solches unverbrauchtes Studienguthaben nicht nach § 5 Abs. 1 HImmaVO anzurechnen gewesen, weil nach dem Wortlaut der Bestimmung Bescheinigungen für (Rest-)Studienguthaben "ab dem Sommersemester 2004" und "nach dem Erwerb" des Abschlusses ausgestellt werden. Da eine spezielle Übergangsvorschrift für ein vor dem In-Kraft-Treten des Studienguthabengesetzes abgeschlossenes Studium nicht existiert, ist davon auszugehen, dass für dieses kein (nicht verbrauchtes) Studienguthaben in Anspruch genommen werden kann. In der Regelung, nicht verbrauchte Studienguthaben erst vom Sommersemester 2004 an gutschreiben zu können, liegt auch keine sachlich nicht begründete Schlechterstellung der Studierenden, die schneller ihren berufsqualifizierenden Abschluss gemacht haben als andere, die ihren Abschluss erst nach dem Sommersemester 2004 erworben haben oder erwerben werden. Weitere Studienguthaben standen auch den Absolventen eines vor dem Sommersemester 2004 beendeten Studiums unter den engen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2, 3 HImmaVO zu, so dass schon zweifelhaft erscheint, ob eine Ungleichbehandlung überhaupt vorliegt. Jedenfalls aber wäre sie mit dem Zweck des Gesetzes sachlich zu rechtfertigen, denn nur für die letztgenannte Gruppe der Studierenden (Abschluss nach dem Sommersemester 2004) bedarf es des durch das Studienguthabengesetz bezweckten Anreizes, das (Grund-)Studium schnell zu beenden. Unbillige Härten, die sich aus der Einführung der Studiengebühren ergeben, können außer durch die Übergangsvorschriften insbesondere durch die Anwendung des § 6 Abs. 3 HImmaVO ausgeglichen werden. Der Kläger hat aber weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich für ihn eine unbillige Härte im Einzelfall dadurch ergeben könnte, dass ein früheres "Studienguthaben" nicht anrechenbar ist. Die vom Kläger nach § 5 Abs. 2 Satz 3 HImmaVO beanspruchte Gutschrift von bis zu vier Semester käme nur in Betracht, wenn es sich beim Studium des Klägers an der Beklagten um ein solches nach § 20 Abs. 6 HHG a. F. gehandelt hätte. Dies ist jedoch, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Im Übrigen stünde die Entscheidung darüber im Ermessen der Beklagten, so dass der Kläger allenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hätte. Da der Kläger im Rechtsstreit unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren erübrigt sich damit. Das Urteil war - wegen der Kosten - nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Ausspruch über die Abwendungsbefugnis und die Sicherheitsleistung folgt aus den Vorschriften des § 708 Nr. 11, § 711 ZPO i. V. mit § 167 Abs. 1 VwGO. Die Kammer lässt die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren für das Sommersemester 2004. Er immatrikulierte sich im Wintersemester 1998 an der Fachhochschule Darmstadt zum Studiengang Diplominformatik und beendete das Studium am 21.03.2003 mit dem Diplom (FH). Am 05.01.2004 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung für das Sommersemester 2004 für den Studiengang Informatik zum 4. Fachsemester. Ausweislich des Berechnungsbogens zum Studienguthabengesetz vom 16.03.2004 (Blatt 29 der Behördenakte) kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass dem Kläger kein Studienguthaben zustehe, weil es sich bei dem Studium bei der Beklagten um ein Zweitstudium handele. Mit Bescheid vom 17.03.2004 stellte sie daher fest, dass für das Zweitstudium des Klägers kein Studienguthaben vorhanden sei; sein Zweitstudium sei gebührenpflichtig. Mit der Immatrikulation werde zum Sommersemester 2004 und künftig bei jeder Rückmeldung eine Gebühr in Höhe von jeweils 500,00 Euro fällig. Mit Schreiben vom 20.03.2004 (Bl. 35 der Behördenakte), bei der Beklagten eingegangen am 22.03.2004, erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, sein im Sommersemester 2004 begonnenes Studium (Informatik/Diplom, mit Aufnahme in das 4. Fachsemester) sei ein Aufbaustudium; es falle damit unter die Übergangsregelung von § 5 Abs. 4 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO). Da der Kläger im Rahmen des Diplomstudiums sein Fachhochschulstudium im wesentlichen Umfang angerechnet bekommen habe (Einstufung in das 4. Fachsemester bei Studienbeginn), sei das jetzt begonnene Studium zumindest ein Studiengang nach dem damaligen § 20 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG), weshalb nach § 5 Abs. 4, Abs. 3 HImmaVO, § 6 Studienguthabengesetz (StuGuG), § 20 Abs. 6 HHG ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit dieses Studienganges zu gewähren sei. Bei Universitätsstudien, die auf vorherigen Fachhochschulstudien aufbauten, gelte dies erst recht. Die Beklagte sei weiterhin verpflichtet, dem Kläger schon nach § 3 Abs. 2 StuGuG (gemeint ist offenbar § 2 Abs. 3 StuGuG) ein neues Studienguthaben zu gewähren. Bei dem jetzigen Studium handele es sich um ein Studium zum Erwerb des Universitätsdiploms durch einen Fachhochschulabsolventen im gleichen Studiengang (§ 20 Abs. 4 HHG), wobei das Fachhochschulstudium im wesentlichen Umfang auf das neue Studium angerechnet werde. Das neue Studienguthaben bestehe aus der Regelstudienzeit plus einem Semester. Darüber hinaus habe der Kläger das Fachhochschulstudium zeitlich vorzeitig beendet, weshalb auch von dort noch unverbrauchte Studienguthaben gegeben seien, die im Übrigen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StuGuG zusätzlich eingesetzt würden. Wegen des schnellen und sehr guten Absolvierens des Fachhochschulstudiums seien restliche Studienguthaben vorhanden, die auch nach § 5 Abs. 1 HImmaVO eingesetzt werden könnten. Schließlich erfülle der Kläger mit dem Abschluss des Erststudiums auch die Voraussetzungen für eine zusätzliche Gutschrift von vier Semestern Studienguthaben wegen überdurchschnittlichen Erstabschlusses (§ 5 Abs. 2 HImmaVO), wobei die entsprechende zusätzliche Gutschrift von vier Semestern Studienguthaben beantragt werde. Er habe sein Erststudium an der Fachhochschule Darmstadt mit der Gesamtnote sehr gut (1,3) absolviert. Mit Bescheid vom 16.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In den Gründen heißt es unter anderem, da der Kläger bereits erfolgreich sein Fachhochschulstudium der Informatik mit dem Grad eines Diplomingenieurs (FH) habe abschließen können, habe er bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 1 StuGuG erreicht und damit sein Studienguthaben verbraucht. Ihm stehe auch kein zusätzliches Studienguthaben gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 HImmaVO zu. Er habe sich für den grundständigen Studiengang Informatik beworben und sei auch in diesem Studiengang eingeschrieben worden. Der ebenfalls existierende Aufbaustudiengang Informatik sei für den Kläger nicht zugänglich gewesen, da Voraussetzung für eine Einschreibung dort der Abschluss eines Universitätsstudiums gewesen wäre. Ein zusätzliches Studienguthaben ergebe sich auch nicht aus den §§ 2 Abs. 3, 2 Abs. 2 StuGuG i. V. mit § 20 Abs. 4 HHG. Nach diesen Vorschriften könne nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss einmalig ein zusätzliches Studienguthaben von bis zu vier Semestern festgesetzt werden, wenn ein entsprechend befähigter Absolvent eines Fachhochschulstudiengangs einen universitären Abschluss in einem gleichen oder verwandten Studiengang der Universität absolvieren wolle. Ein Angebot des Fachbereichs Informatik für FH-Absolventen existiere aber derzeit nicht. Letztlich habe auch der Kläger selbst nicht die Teilnahme an einem Studium gemäß § 20 Abs. 4 HHG beantragt. Die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang Informatik betrage neun Semester. Dementsprechend hätte der Kläger eine Einschreibung in das 7. Semester beantragen müssen, um ein Studium nach § 20 Abs. 4 HHG absolvieren zu können. Er habe jedoch eine Einschreibung in das 4. Fachsemester beantragt. Der Einsatz eines eventuellen nicht verbrauchten Studienguthabens gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StuGuG scheitere bereits daran, dass die Fachhochschule Darmstadt kein Restguthaben habe festsetzen können. Das Studienguthabengesetz vom 18.12.2003, nach dem ein solches Restguthaben hätte festgesetzt werden können, habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des FH-Studiums durch den Kläger nicht gegolten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 21.04.2004 zugestellt. Am 21.05.2004 hat er dagegen Klage erhoben. Er trägt vor, für den Erwerb eines Universitätsabschlusses nach Erststudium an einer Fachhochschule im gleichen Fach gemäß § 2 Abs. 3 StuGuG sei es nicht erforderlich gewesen, dass hierfür speziell ein Angebot des Fachbereichs Informatik für FH-Absolventen existiere. Wenn die Beklagte dieses nicht anbiete, könne dieses Versäumnis nicht zu Lasten des Klägers gehen. Dass der Kläger kurz vor Geltung des Studienguthabengesetzes sein Erststudium abgeschlossen habe, könne nicht dazu führen, dass er grundlos schlechter behandelt werde als andere Studenten, die ihr Studium nach In-Kraft-Treten des Gesetzes abgeschlossen hätten und nicht dazu, dass Studenten, die zuvor schneller studiert hätten, letztlich schlechter behandelt würden. Zudem verstießen das Hessische Studienguthabengesetz und die Hessische Immatrikulationsverordnung gegen Artikel 59 der Hessischen Verfassung (HV), wonach der Unterricht in allen Schulen - einschließlich der explizit genannten Hochschulen - unentgeltlich sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2004 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor, § 20 Abs. 4 StuGuG gewähre kein subjektiv öffentliches Recht auf ein entsprechendes Studienangebot für Fachhochschulabsolventen. Mit § 20 Abs. 4 HHG sollte die Durchlässigkeit im Hochschulwesen insbesondere im Hinblick auf die Promotion von FH-Absolventen verbessert werden. Adressat seien die Universitäten gewesen, die den FH-Absolventen durch Einrichtung von zweisemestrigen Studiengängen die Zulassung zur Diplomprüfung und damit den Zugang zur Promotion ermöglichen sollten. Diese Bestimmung sei im Hinblick auf die Umstellung auf das Bachelor of Science/Master of Science-System von der Beklagten nicht mehr umgesetzt, sondern inzwischen in dem hier streitigen Fach Informatik der Diplomstudiengang eingestellt und ein B.Sc/M.Sc.-Studiengang eingerichtet worden. Die Festsetzung eines Restguthabens infolge des Fachhochschulstudiums würde gegen § 5 Abs. 1 Satz HImmaVO verstoßen. Dort sei normiert, dass ein Restguthaben erst ab Sommersemester 2004 zu berechnen sei. Eine entsprechende, rückwirkende Anwendung auf vergangene Studienzeiten sei ausgeschlossen. Es fehle insoweit an einer Regelungslücke, die eine analoge Anwendung ermöglichen würde. Ziel des Studienguthabengesetzes sei es, lediglich für einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss ein Studienguthaben und damit ein gebührenfreies Studium zu gewähren. Jeglicher weiterer Hochschulbesuch solle grundsätzlich gebührenpflichtig sein. Die vom Gesetz- und Verordnungsgeber gewünschten Ausnahmen seien abschließend in der Immatrikulationsverordnung geregelt. Die Beklagte sei an die entsprechenden Festlegungen gebunden und könne nicht im Wege der Auslegung zusätzliche Übergangsregelungen kreieren. Die Anwendung des § 5 Abs. 4 HImmaVO auf den Kläger würde voraussetzen, dass er in einem Aufbaustudiengang gemäß § 20 Abs. 6 HHG immatrikuliert wäre. Der Kläger habe sich jedoch in dem grundständigen Diplomstudiengang eingeschrieben. Der Kläger hat sich am 30.09.2004 exmatrikuliert und danach als Assistent bei der Beklagten gearbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte und auf die Behördenakte der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.