Urteil
3 E 2039/05
VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2006:0823.3E2039.05.0A
23Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erfolgt die erstmalige Festsetzung des Studienguthabens und die Festsetzung der Studiengebühr für das Sommersemester 2004 aufgrund der Sonderregelung des § 10 Abs. 3 S. 1 u. 2 HImmaVO erst nach Ablauf des Sommersemesters 2004 und besteht somit bei Erlass des Bescheides für den Studierenden keine Möglichkeit mehr, die Gebührenpflicht für dieses Semester noch aus eigenem Entschluss durch Beurlaubung oder Exmatrikulation zu vermeiden, so ist das zu gewährende Vertrauensschutzminimum auch für Langzeitstudierende jedenfalls dann trotzdem gewahrt, wenn von der Hochschule in einer Anhörungsmitteilung gem. § 28 VwVfG bereits vor Beginn des Semesters auf die drohende Studiengebühr hingewiesen wurde (für Zweitstudiengebühr bereits VG Gießen, Urt. v. 23.5.2006, 3 E 1396/05).
2. Die Festsetzung einer Studiengebühr für das jeweils laufende Semester nach Ablauf der Rückmeldefrist verstößt nur dann nicht gegen § 6 Abs. 1 S. 1 HImmaVO, wenn bereits vorher eine Festsetzung des Studienguthabens erfolgt war (vgl. HessVGH, Beschl. v. 26.4.2006, 5 TP 691/06 u. 5 TP 693/06).
3. Die unterschiedlich geregelten Obergrenzen für die rückwirkende Berücksichtigung der Voraussetzungen von Beurlaubung oder Teilzeitstudium gem. § 6 Abs. 4 S. 2 HImmaVO (Beurlaubungsfiktion bzw. Teilzeitstudienfiktion) und die Bewilligung einer Beurlaubung oder eines Teilzeitstudiums für die Zukunft gem. § 3 u. 11 HImmaVO verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es handelt sich dabei um wesentlich verschiedene Sachverhalte und Regelungsziele, die eine unterschiedliche Behandlung durch den Verordnungsgeber rechtfertigen.
4. Die Übergangsfristen von teilweise weniger als 1 Semester gem. § 5 Abs. 1 StuGuG für die Erhebung von Langzeitstudiengebühren sind bei Gesamtbetrachtung der Bonus-, Härtefall- und Übergangsregelungen des StuGuG und der HImmaVO noch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05).
5. Auch die Obergrenze von 4 Semestern für die Erhöhung des Studienguthabens aufgrund rückwirkender Beurlaubungs- bzw. Teilzeitstudienfiktion gem. § 6 Abs. 4 S. 2 HImmaVO, die im Zusammenwirken mit §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 StuGuG, § 6 Abs. 3 S. 1 HImmaVO eine Übergangszeit von insgesamt bis zu 12 Semestern über die Regelstudienzeit hinaus gewährleistet, erscheint unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als angemessen.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 2.11.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 4.8.2005 werden aufgehoben, soweit darin für das Wintersemester 2004/2005 eine Studiengebühr von 700.- € festgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt die erstmalige Festsetzung des Studienguthabens und die Festsetzung der Studiengebühr für das Sommersemester 2004 aufgrund der Sonderregelung des § 10 Abs. 3 S. 1 u. 2 HImmaVO erst nach Ablauf des Sommersemesters 2004 und besteht somit bei Erlass des Bescheides für den Studierenden keine Möglichkeit mehr, die Gebührenpflicht für dieses Semester noch aus eigenem Entschluss durch Beurlaubung oder Exmatrikulation zu vermeiden, so ist das zu gewährende Vertrauensschutzminimum auch für Langzeitstudierende jedenfalls dann trotzdem gewahrt, wenn von der Hochschule in einer Anhörungsmitteilung gem. § 28 VwVfG bereits vor Beginn des Semesters auf die drohende Studiengebühr hingewiesen wurde (für Zweitstudiengebühr bereits VG Gießen, Urt. v. 23.5.2006, 3 E 1396/05). 2. Die Festsetzung einer Studiengebühr für das jeweils laufende Semester nach Ablauf der Rückmeldefrist verstößt nur dann nicht gegen § 6 Abs. 1 S. 1 HImmaVO, wenn bereits vorher eine Festsetzung des Studienguthabens erfolgt war (vgl. HessVGH, Beschl. v. 26.4.2006, 5 TP 691/06 u. 5 TP 693/06). 3. Die unterschiedlich geregelten Obergrenzen für die rückwirkende Berücksichtigung der Voraussetzungen von Beurlaubung oder Teilzeitstudium gem. § 6 Abs. 4 S. 2 HImmaVO (Beurlaubungsfiktion bzw. Teilzeitstudienfiktion) und die Bewilligung einer Beurlaubung oder eines Teilzeitstudiums für die Zukunft gem. § 3 u. 11 HImmaVO verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es handelt sich dabei um wesentlich verschiedene Sachverhalte und Regelungsziele, die eine unterschiedliche Behandlung durch den Verordnungsgeber rechtfertigen. 4. Die Übergangsfristen von teilweise weniger als 1 Semester gem. § 5 Abs. 1 StuGuG für die Erhebung von Langzeitstudiengebühren sind bei Gesamtbetrachtung der Bonus-, Härtefall- und Übergangsregelungen des StuGuG und der HImmaVO noch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05). 5. Auch die Obergrenze von 4 Semestern für die Erhöhung des Studienguthabens aufgrund rückwirkender Beurlaubungs- bzw. Teilzeitstudienfiktion gem. § 6 Abs. 4 S. 2 HImmaVO, die im Zusammenwirken mit §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 StuGuG, § 6 Abs. 3 S. 1 HImmaVO eine Übergangszeit von insgesamt bis zu 12 Semestern über die Regelstudienzeit hinaus gewährleistet, erscheint unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als angemessen. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 2.11.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 4.8.2005 werden aufgehoben, soweit darin für das Wintersemester 2004/2005 eine Studiengebühr von 700.- € festgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. Die Entscheidung erfolgt gem. § 6 VwGO durch den Einzelrichter, nachdem diesem der Rechtsstreit durch Beschluss übertragen wurde. A. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Gebührenfestsetzung für das Wintersemester 2004/2005 begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2.11.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 4.8.2005 werden gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufgehoben, soweit darin für das Wintersemester 2004/2005 eine Studiengebühr von 700.- € festgesetzt wird, denn die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Festsetzung der Studiengebühr für das Wintersemester 2004/2005 mit Bescheid vom 2.11.2004 verstößt gegen § 6 Abs. 1 S. 1 HImmaVO. Danach ist die Gebühr jeweils bei der Rückmeldung fällig. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des HessVGH (Beschl. v. 26.4.2006, 5 TP 691/06 u. 5 TP 693/06), der das Gericht folgt, dass die Festsetzung der Gebühr während des Semesters nur dann nicht spätestens bis zum Ablauf der Rückmeldefrist erfolgt sein muss, wenn vorher eine Festsetzung des Studienguthabens erfolgt und der Studierenden aufgrund dessen die Höhe der fälligen Gebühr bekannt ist. Hier ist die Festsetzung des Studienguthabens erst im Bescheid vom 2.11.2004 erfolgt. Demnach hätte die Festsetzung der Studiengebühr spätestens bis zum Ende der Rückmeldefrist, also bis zum 22.10.2004 (vgl. Vorlesungsverzeichnis, S. 8) erfolgen müssen. B. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 2.11.2004 und 4.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2005 sind gem. §§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 u. 2 StuGuG, §§ 6 Abs. 4 S. 1 u. Abs. 6, 3, 11 HImmaVO rechtmäßig, soweit darin das Studienguthaben zum Sommersemester 2004 auf -2 Semester und eine Studiengebühr für das Sommersemester 2004 von 500.- € und das Sommersemester 2005 von 900.- € festgesetzt werden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihres Studienguthabens. 1. Die erstmalige Festsetzung des Studienguthabens und die Festsetzung der Gebühren für das SS 2004 und das SS 2005 sind rechtzeitig erfolgt. a. Abweichend von § 6 Abs. 1 S. 1 HImmaVO ist für das Sommersemester 2004, das erste Semester nach Inkrafttreten der Gebührenregelung, eine besondere Übergangsvorschrift in § 10 Abs. 3 S. 1 u. 2 HImmaVO getroffen worden. (1) Danach erfolgt für die Rückmeldung zum Sommersemester 2004 die Berechnung des Studienguthabens und die Feststellung der Gebührenpflicht in einem von der Rückmeldung gesonderten Verfahren, wobei insbesondere die Gebühr erst mit Erlass des Gebührenbescheides fällig wird. Somit können die erstmalige Festsetzung des Studienguthabens und die Festsetzung der Studiengebühr für das Sommersemester 2004 unabhängig vom Rückmeldeverfahren, insbesondere auch nach Ablauf der Rückmeldefrist erfolgen. (2) Zwar können diese Festsetzungen durch die Beklagte ohne Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht beliebig hinausgezögert werden (vgl. VG Gießen, Urt. v. 23.5.2006, 3 E 1396/05). Das angesichts der teilweise kurzen Übergangsfristen zu gewährleistende Vertrauensschutzminimum für Studierende fordert, dass die Vermeidung von Studiengebühren jedenfalls durch Beurlaubung oder Studienabbruch auch für das Sommersemester 2004 möglich ist. Daraus folgt, dass die Festsetzung des Studienguthabens bzw. der Studiengebühr für das Sommersemester 2004 zeitlich nicht soweit hinausgeschoben werden darf, dass die Vermeidung der Gebührenpflicht für die Studierenden im Zeitpunkt der Gebührenerhebung nicht mehr möglich ist. Dies kann gewährleistet werden, indem die Gebühren noch während des laufenden Semesters festgesetzt werden und die Betroffenen somit die Gebührenpflicht nach den Regelungen der HimmaVO durch rechtzeitige Exmatrikulation, Beurlaubung etc. vermeiden können (§§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 3 HImmaVO). Soweit – wie im Falle der Klägerin mit Bescheid vom 4.11.2004 – die Festsetzung des Studienguthabens und der Studiengebühr erst nach Ablauf des Semesters erfolgt und damit bei Erlass des Bescheides bereits jede Möglichkeit verstrichen ist, die Gebührenpflicht für das Sommersemester 2004 noch aus eigenem Entschluss zu vermeiden, ist dies unter Wahrung des Vertrauensschutzminimums nur möglich, wenn – in welcher Form auch immer - von der Beklagten rechtzeitig vor Ablauf des Semesters auf die Fälligkeit der Studiengebühr hingewiesen und den Betroffenen damit die Chance eingeräumt wird, sich für den Studienabbruch zu entscheiden oder auf die Gefahr der Gebührenpflichtigkeit hin weiter zu studieren. (3) Diesem Erfordernis ist die Beklagte durch ihre Anhörungsmitteilung nach § 28 VwVfG vom 23.1.2004 gerecht geworden, da in dieser auf das negative Studienguthaben und die später festzusetzenden Gebühren für das Sommersemester 2004 hingewiesen wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass in der Anhörungsmitteilung noch die später von der Beklagten selbst korrigierte Angabe eines negativen Studienguthabens von -6 Semestern enthalten ist. Denn dies hat auf die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühr zum Sommersemester 2004 keine Auswirkung. b. Die Gebührenfestsetzung zum Sommersemester 2005 am 4.4.2005 ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 HImmaVO bis zum Ende der Rückmeldefrist am 15.4.2005 (Vorlesungsverzeichnis, S. 8) und damit rechtzeitig erfolgt. 2. Gegen die Festsetzung des Studienguthabens gem. § 2 Abs. 1 S. 1 StuGuG, §§ 6 Abs. 4 S. 1 u. 2, 3 Abs. 2 S. 1 u. 3, 11 Abs. 1 Nr. 5 HImmaVO zum Beginn des Sommersemesters 2004 auf -2 Semester und deren entsprechende Fortschreibung für die weiteren Semester bestehen keine Bedenken. a. Der Klägerin steht gem. § 2 Abs. 1 S. 1 StuGuG für ihr Erststudium für das Lehramt an Grundschulen mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern zunächst ein Studienguthaben von 10 Semestern zu. Aufgrund der von ihr vorgetragenen und belegten Erziehungszeiten für die im Jahr 1995 und 1998 geborenen Kinder erhöht sich dieses Guthaben gem. §§ 6 Abs. 4 S. 1 u. 2, 3 Abs. 2 S. 1 u. 3, 11 Abs. 1 Nr. 5 HImmaVO – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Teilzeitstudiums oder die einer Beurlaubung angenommen werden - um höchstens 4 auf insgesamt 14 Semester. Nachdem die Klägerin ihr Studium zum Wintersemester 1994/1995 aufgenommen hatte und von Sommersemester 1998 bis einschließlich Sommersemester 1999 beurlaubt war, hatte sie zum Beginn des Sommersemesters 2004 insgesamt 16 Semester verbraucht, so dass sich ihr Studienguthaben auf -2 Semester belief. b. Die Fortschreibung auf -4 Semester zum Sommersemester 2005 wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass – wie oben ausgeführt – die Gebührenfestsetzung zum Wintersemester 2004/2005 verspätet erfolgte und daher aufzuheben ist. Dies verändert weder die Fortschreibung des Verbrauchs von Studienguthaben noch die Gebührenpflicht auch in diesem Wintersemester. 3. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Festsetzung der Studiengebühr zum Sommersemester 2004 auf 500.- und zum Sommersemester 2005 auf 900.- €. Nachdem die Klägerin zum Sommersemester 2004 nicht über ein positives Studienguthaben verfügt, beginnt die Gebührenpflicht für sie gem. § 5 Abs. 1 S. 3 StuGuG zum Sommersemester 2004. Die Gebührenhöhe beträgt gem. § 3 Abs. 2 StuGuG für das erste gebührenpflichtige Semester 500.-, für das zweite 700.- und für jedes weitere 900.- €. Das Wintersemester 2004/2005 ist auch dann ein „gebührenpflichtiges Semester“, wenn die Gebühr wegen verspätetem Erlass des Bescheides nicht mehr festgesetzt werden kann. 4. Das Gericht teilt nicht die Bedenken der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der Normierung einer Langzeitstudiengebühr, insbesondere das Wirksamwerden der Vorschriften für die Klägerin bereits zum Sommersemester 2004 gem. § 5 Abs. 1 S. 3 StuGuG und die Festsetzung einer Höchstgrenze von 4 Semestern für die rückwirkende Berücksichtigung der Voraussetzungen von Beurlaubung oder Teilzeitstudium gem. § 6 Abs. 4 S. 2 HImmaVO. a. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit von Langzeitstudiengebühren ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1-34 ; Urt. v. 26.1.2005, 2 BvF 1/03, BVerfGE 112, 226-254; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50; Hessischer Staatsgerichtshof, Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, juris), der Rechtsprechung der Obergerichte (HessVGH, Urt. v. 18.4.1986, 6 UE 1265/85, juris; Beschl. v. 9.11.2004, 5 TG 2386/04, amtl. Umdruck; Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05 u.a., amtl. Umdruck; OVG Münster, Urt. v. 1.12.2004, 8 A 3358/04, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.4.2004, 2 LA 166/05, juris; VGH München, Urt. v. 28.3.2001, 7 B 00.1551, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 6.4.2000, 2 S 1860/99, juris), aller hessischen Verwaltungsgerichte (VG Darmstadt, Urt. v. 19.1.2006, 7 E 1156/04, Hessische Landesrechtsprechungsdatenbank - LaReDa; 7 E 2329/04; VG Kassel, Beschl. v. 17.6.2005, 6 G 626/05, LaReDa; VG Frankfurt/Main, Beschl. v. 21.7.2004, 12 G 2920/04, amtl. Umdruck; VG Wiesbaden, Beschl. v. 1.2.2005, 1 G 2187/04, amtl. Umdruck) und insbesondere des VG Gießen (Beschl. v. 22.6.2005, 3 G 914/05, amtl. Umdruck; Urt. v. 24.11.2005, 3 E 5824/04, amtl. Umdruck; Urt. v. 16.3.2006, 3 E 5843/04, amtl. Umdruck) vielfach ausgesprochen worden. Die o.g. Entscheidungen lassen sich im Kern dahin zusammenfassen, dass es unter keinem bundes- oder landesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber die Gebührenfreiheit des Studiums an seinen Hochschulen auf den Umfang begrenzt, der zum Erreichen eines die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichenden ersten Berufsabschlusses erforderlich ist. Die Gebührenfreiheit eines darüber hinausgehenden Studiums (Langzeitstudiums) ist verfassungsrechtlich nicht geboten, um so weniger die eines weiteren Studiums (Zweitstudiums), nachdem ein die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichender Erstabschluss bereits erreicht wurde. Soweit die Klägerin pauschal Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren äußert, verweist das Gericht auf die o.g. Rechtsprechung. b. Auch soweit die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der Langzeitstudiengebühren insgesamt unter Hinweis auf einzelne verfassungsrechtliche Positionen behauptet, ergibt sich nichts anderes. (1) Soweit die Klägerin einen unzulässigen Eingriff in Art. 6 oder Art. 7 GG andeutet, führt sie dies nicht näher aus. Hieran mögen sich Überlegungen knüpfen lassen, inwiefern der Staat gehalten ist, eine ausreichende Kinderbetreuung für Studierende zu gewährleisten. Ein Eingriff in den jeweiligen Schutzbereich durch die Beklagte gerade durch die Erhebung von Studiengebühren ist für das Gericht indessen nicht erkennbar. (2) Ein unzulässiger Eingriff in die Rechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Erhebung von Studiengebühren ist nicht ersichtlich. (a) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung, wozu auch die Ausbildungsausübung gehört, kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden, wobei sich diese Regelungsbefugnis auch auf die Berufs- bzw. Ausbildungswahl erstreckt (BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 ff.). (b) Die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des StuGuG und der HImmaVO verkürzt sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8/00–BVerwGE 115, 32-50). (c) Die Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Erschöpfung des persönlichen Studienguthabens berührt auch nicht das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat. Dementsprechend erstreckt sich der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums. Der Gesetzgeber ist durch den genannten Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, – 6 C 8/00 –; BVerwGE 115, 32-50, m.w.N.). (d) Soweit Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein für jedermann tragbares bzw. ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, das allen dazu Befähigten unabhängig von den Besitzverhältnissen der Eltern ein Studium ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8/00–; BVerwGE 115, 32-50; vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147), ist nicht ersichtlich, dass durch die Studiengebühr eine in diesem Sinne unüberwindliche soziale Barriere errichtet wird. Der Gesetzgeber ermöglicht mit der Bereitstellung der Studienguthaben jedem Studierenden ein zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führendes gebührenfreies Studium. Ferner sind konsekutive Studiengänge und das Studium ausschließlich zum Zweck der Promotion gebührenfrei. (e) Die Studiengebühr ist nach Verbrauch des Studienguthabens für jedes weitere Studiensemester zu entrichten. Damit wird durch die Einführung der Studiengebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet ((vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8/00–; BVerwGE 115, 32-50; vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147). Daher sind die für die Beurteilung von Berufsausübungsregelungen geltenden Maßstäbe anzuwenden. Derartige Regelungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Die materiellen Anforderungen hängen von der Tragweite der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit ab. Die Regelungsbefugnis ist umso enger begrenzt, je mehr sie die Freiheit der Berufswahl berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Berufsausübungsregelungen stehen im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen. Bei Regelungen der Berufswahl ist zwischen Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung in der Macht der Einzelnen liegt (subjektive Zulassungsvoraussetzungen), und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die mit der Person des Berufsbewerbers nichts zu tun haben (objektive Zulassungsvoraussetzungen). Erstere sind zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, letztere nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. Berufsausübungsregelungen, die nicht nur in Einzelfällen Beschränkungen der Berufswahl bewirken, müssen die für diese geltenden Anforderungen erfüllen. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 7, 377, 397 ff. ; 30, 292, 313 f.; 33, 303, 337 f.). (f) Die Studiengebühr ist – wie oben ausgeführt - eine Benutzungsgebühr. Mit der Einführung einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50; vgl. nunmehr auch BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, 2 BvF 1/03, juris, Rn. 65; HessVGH, Beschl. v. 9.11.2004, 5 TG 2386/04). Daher sind die für die Beurteilung von Berufsausübungsregelungen geltenden Maßstäbe anzuwenden. Die Studiengebühr ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Gesetzgeber mit seiner Absicht, auf ein zügiges und zielgerichtetes Hochschulstudium hinzuwirken, ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 – 6 C 8/00–BVerwGE 115, 32-50). (g) Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht ziehe zwingend die Exmatrikulation nach sich und deshalb seien die für Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl geltenden Maßstäbe heranzuziehen. Von der Auferlegung einer Zahlungspflicht als einer Änderung der Studienbedingungen ist die Frage zu unterscheiden, mit welchen Mitteln sie durchgesetzt wird (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 – 6 C 8/00–BVerwGE 115, 32-50). Letzteres unterliegt selbständiger verfassungsrechtlicher Würdigung. Ahndet der Gesetzgeber den Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen einer öffentlichen Einrichtung damit, dass der Betreffende von der weiteren Nutzung ausgeschlossen wird, mag dies unter Umständen unverhältnismäßig sein (vgl. BVerwGE 32, 308, 313 ff.; 59, 242, 244 f.). Dieser Frage ist hier indes nicht nachzugehen, weil sie für die Entscheidung nicht erheblich ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Zahlung der Gebühr, nicht gegen eine Exmatrikulation. (3) Das Hessische Studienguthabengesetz und die HImmaVO entfalten keine nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) unzulässige Rückwirkung. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die vorliegenden Übergangs- und Härtefallregelungen zu Gunsten der Studierenden weiter zu fassen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8/00–; BVerwGE 115, 32-50) (a) Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren in Hessen bewirken keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten, so dass es sich hierbei nicht um eine so genannte "echte" Rückwirkung handelt. Nach den o.g. Vorschriften wird die Gebührenpflicht frühestens im Sommersemester 2004, teilweise auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des StuGuG relevant. Soweit die Entstehung der Studiengebührenpflicht davon abhängig ist, inwieweit das den Studierenden zur Verfügung stehende Studienguthaben in der Vergangenheit bereits verbraucht wurde, handelt es sich lediglich um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung oder so genannte "unechte" Rückwirkung (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, – 6 C 8/00 –; BVerwGE 115, 32-50; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2004, 2 ME 364/03). Eine solche "unechte" Rückwirkung ist zu messen an den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Diese sind nicht mehr gewahrt und auch die "unechte" Rückwirkung ist unzulässig, wenn bei der Abwägung des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen einerseits und der Bedeutung der Neuregelung für das Allgemeinwohl andererseits den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, – 6 C 8/00 –; BVerwGE 115, 32-50; HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05). Das ist hier nicht der Fall. (b) Soweit die Klägerin mit der Inanspruchnahme von Vertrauensschutz sinngemäß behauptet, sie habe auf die kostenfreie Beendigung ihres Studiums vertraut, erscheinen angesichts der politischen Diskussionen um die Studiengebühren, die bis in die 80er-Jahre zurückgehen und die Einführung der Studiengebühren in mehreren Bundesländern (die maßgebliche Entscheidung des BVerwG stammt immerhin bereits aus dem Jahr 2001) schon die tatsächlichen Grundlagen eines möglichen Vertrauens mehr als fragwürdig. Studierende konnten angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der bereits seit längerem geführten politischen Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren nicht darauf vertrauen, dass sie ein einmal begonnenes Studium auch weit über die für dieses Studium angesetzte Regelstudienzeit letztlich auf Kosten der Allgemeinheit und gänzlich ohne eigenen Beitrag und ohne jede zeitliche Grenze würden beenden können (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, – 6 C 8/00 –; BVerwGE 115, 32-50). (c) Der Gesetzgeber andererseits hatte ein berechtigtes Interesse, die mit dem StuGuG verbundenen Zwecke möglichst bald greifen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, – 6 C 8/00 –; BVerwGE 115, 32-50), dies insbesondere auch im Hinblick auf die nicht unerhebliche Anzahl von Langzeitstudierenden an den Hochschulen des Landes Hessen. Der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst hat dazu auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Sorge vom 15.4.2004 mitgeteilt, dass im Sommersemester 2004 mehr als 17.000 Studierende (ohne die Werte für die Justus-Liebig-Universität Gießen) immatrikuliert waren, die im Erststudium nicht mehr über ein Studienguthaben verfügten (Landtags-Drs. 16/2157). Die Umsetzung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele wäre um viele Jahre verzögert worden, hätte man die Regelungen ganz ohne Rückanknüpfung an bereits vergangene Semester ausgestaltet und damit erst für Studienanfänger zur Anwendung gebracht. c. Insbesondere unterliegen die Festsetzung einer Höchstgrenze von 4 Semestern für die rückwirkende Berücksichtigung der Voraussetzungen von Beurlaubung oder Teilzeitstudium gem. § 6 Abs. 4 S. 2 HImmaVO und das Wirksamwerden der Gebührenpflicht für die Klägerin bereits zum Sommersemester 2004 gem. § 5 Abs. 1 S. 3 StuGuG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (1) Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass für die rückwirkende Berücksichtigung der Voraussetzungen von Beurlaubung oder Teilzeitstudium gem. § 6 Abs. 4 S. 2 HImmaVO und die Bewilligung einer Beurlaubung oder eines Teilzeitstudiums für die Zukunft gem. § 3 u. 11 HImmaVO unterschiedliche Regelungen getroffen sind. Ein solcher Verstoß liegt nur vor, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung nicht zu finden ist, wenn also eine Rechtsregelung als objektiv willkürlich bezeichnet werden muss (BVerfGE 1, 52; 51, 76; 69, 159 usf.). Dies ist hier nicht ersichtlich. (a) Hinsichtlich des Teilzeitstudiums liegt im Falle der Klägerin eine unterschiedliche Behandlung künftiger und zurückliegender Zeiträume gar nicht vor. Gem. § 3 Abs. 3 S. 1 HImmaVO kann durch Anerkennung eines Teilzeitstudiums auch für die Zukunft das Studienguthaben höchstens auf das doppelte der Regelstudienzeit gestreckt werden. Dies wären im Falle der Klägerin 14 Semester, was genau dem ihr zugebilligten Studienguthaben entspricht. (b) Die tatsächliche Beurlaubung nach Inkrafttreten des StuGuG gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HImmaVO und die Beurlaubungsfiktion für die Zeit vor Inkrafttreten des StuGuG gem. § 6 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HImmaVO sehen unterschiedliche Höchstgrenzen vor. Unter Berücksichtigung der Verweisung auf § 15 BErzGG kommt die tatsächliche Beurlaubung wegen Kinderbetreuung für höchstens 3 Jahre oder 6 Semester je Kind, bei zwei Kindern also für 12 Semester in Betracht, während die Beurlaubungsfiktion auf höchstens 4 Semester beschränkt ist. Die unterschiedliche Festsetzung der Höchstgrenzen für die tatsächliche Beurlaubung und die Beurlaubungsfiktion ist indessen nicht objektiv willkürlich, sondern liegt in der Natur des hier einschlägigen Regelungsbereichs begründet. Es handelt sich schon nicht um unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG vergleichbaren Tatbestände. Während die Beurlaubung für die Zukunft der Möglichkeit Rechnung tragen soll, dass während eines bestimmten Zeitraums tatsächlich nicht studiert wird, ist die rückwirkende Beurlaubungsfiktion technisch ein Teil der Übergangsregelungen, die der Abfederung von Härten durch die Neueinführung der Langzeitstudiengebühr dient und in ihren Voraussetzungen und Folgen ganz unabhängig davon ist, ob in dieser Zeit tatsächlich studiert wurde. Während im Falle der Beurlaubung nicht studiert wird und daher auch keine Leistungsnachweise erworben werden können, führt die rückwirkende Beurlaubungsfiktion zur Gutschrift von Studienguthaben unabhängig davon, ob in den jeweiligen Semestern tatsächlich studiert und Leistungsnachweise erworben wurden. Da unterschiedliche Tatbestände auch unterschiedlich behandelt werden können, durfte die Beurlaubungsfiktion zeitlich und dem Umfang nach durch § 6 Abs. 4 S. 2 HImmaVO in einem dem Zweck einer Übergangsregelung entsprechenden Weise anders begrenzt werden, als die tatsächliche Beurlaubung für die Zukunft. (2) Bei der Höchstgrenze nach § 6 Abs. 4 S. 2 HImmaVO handelt es sich um eine Komponente der von Gesetz- und Verordnungsgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes normierten Übergangsregelungen. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit insbesondere der im StuGuG vorgesehenen Übergangsfristen teilt das Gericht nicht, auch wenn die Frist nach § 5 Abs. 1 S. 3 StuGuG, sich auf die Gebührenpflicht einzustellen, bei der Klägerin weniger als 1 Semester betrug. (a) Entscheidend für die Vereinbarkeit der Übergangsfristen mit höherrangigem Recht ist eine Gesamtschau der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungen für bereits laufende Studien (HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05). Dabei sind die Möglichkeiten der Erhöhung des Studienguthabens nach § 6 Abs. 3 HImmaVO ebenso in die Betrachtung einzubeziehen, wie die Härtefallregelungen nach § 6 Abs. 4 HImmaVO und die differenzierten Übergangsvorschriften gem. § 5 Abs. 1 StuGuG. Der HessVGH hat danach die Übergangsfristen für Langzeitstudierende insgesamt (noch) als verfassungsrechtlich ausreichend angesehen (HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05). Nach Auffassung des BVerwG (Urteil vom 25.07.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50) bildet bereits die Verlängerung der Regelstudienzeit um bis zu 4 Semester (§ 2 Abs. 1 StuGuG) insoweit einen hinreichenden Puffer. (b) Soweit die Klägerin auf den BayVGH (Urt. v. 28.3.2001, 7 B 00.1551, juris) verweist, der die Auffassung vertreten hat, eine Zweitstudiengebühr für Studierende, die sich bereits im Studium befinden, verletze schutzwürdiges Vertrauen, geht es in der dortigen Entscheidung nicht um Gebühren für Langzeitstudierende. Insbesondere war im Unterschied zur Lage Anfang 2001, als der BayVGH diese Entscheidung getroffen hat, schon eine mögliche Vertrauensbildung Ende des Jahres 2003, als in Hessen das StuGuG in Kraft trat, nicht mehr ohne weiteres anzunehmen. Denn zu diesem Zeitpunkt bestanden nicht nur bereits die im wesentlichen Kern übereinstimmenden Gebührenregelungen in mehreren Bundesländern, sondern gerade auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG (vgl. oben) zu Fragen der Langzeit- und Zweitstudiengebühr. Auch konnte die Rspr. des BayVGH die in diesen späteren höchstrichterlichen Entscheidungen getroffenen Rahmenbedingungen für die Verfassungsmäßigkeit von Übergangsregelungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes – im Unterschied zur o.g. Entscheidung des HessVGH – noch nicht berücksichtigen. (c) Die Begrenzung der rückwirkenden Anrechnung der Voraussetzungen von Teilzeitstudium oder Beurlaubung wegen Kinderbetreuung auf 4 Semester gem. § 6 Abs. 4 S. 2 HImmaVO ist mithin im Kontext der Übergangsregelungen und –fristen zu betrachten. Es handelt sich bei der Beurlaubungsfiktion um eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist für Studierende, die gem. § 2 Abs. 1 StuGuG zum Sommersemester 2004 bereits die Regelstudienzeit zuzüglich 3 Semester absolviert und zudem gem. § 5 Abs. 2 StuGuG i.V.m. § 6 Abs. 3 S. 1 HImmaVO auch dann noch immer keine Studiengebühren zu entrichten hatten, wenn sie ihr Studium bis zum Ende des Wintersemesters 2005/2006 erfolgreich abschlossen. Im Falle der Klägerin kommen zu der daraus sich ergebenden Gesamtübergangszeit von 7 Semestern infolge des § 6 Abs. 4 S. 2 HImmaVO weitere 4 Semester hinzu, so dass sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen insgesamt 11 Semester über die Regelstudienzeit hinaus studieren konnte, ohne der Studiengebühr zu unterfallen. In diesem Gesamtzusammenhang erscheint es nicht als unangemessen, dass der Verordnungsgeber die rückwirkende Anerkennung fiktiver Teilzeitstudien- oder Beurlaubungszeiten auf insgesamt 4 Semester beschränkt hat. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin im konkreten Fall für die Kindererziehung zusätzlich eine tatsächliche Beurlaubung in Höhe der damals möglichen 3 Semester in Anspruch genommen hat. (d) Insgesamt erscheint die Auffassung der Klägerin, ihr müsse aufgrund der Kindererziehung aus verfassungsrechtlichen Gründen ein noch erheblich über diese sehr großzügig bemessenen Übergangs- und Verlängerungszeiten hinausgehendes zusätzliches Studienguthaben eingeräumt werden, als nicht nachvollziehbar. Dabei erscheint schon die Annahme, die bei ihr eingetretene Studienverzögerung gehe allein auf die von ihr geleistete Kindererziehung zurück, als nicht überzeugend. Die Klägerin ist vor Ablauf der Übergangsfristen in ihren Abschlussprüfungen endgültig gescheitert. Dies legt die Vermutung nahe, dass die Studienverzögerung zumindest auch auf einen Mangel an Neigung oder Eignung im Bezug auf das Lehramtsstudium zurückgeht und nicht allein auf Zeiten der Kindererziehung. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Für das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten stellt das Gericht auf das Verhältnis der aufgehobenen (700.-) bzw. bestätigten (1.400.- €) Gebührenfestsetzungen ab. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.100.- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich an der Höhe der insgesamt streitigen Studiengebühren. Die Klägerin begehrt die Aufhebung zweier Langzeitstudiengebührenbescheide der Beklagten. Sie studiert seit dem Wintersemester 1994/95 bei der Beklagten für das Lehramt an Grundschulen in den Fächern Deutsch, Mathematik und evangelische Religion (Bl. 39 d. Behördenakte). Vom Sommersemester 1998 bis einschließlich Sommersemester 1999 war sie beurlaubt. Mit Schreiben vom 23.1.2004 (Bl. 62 Gerichtsakte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, unter Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden Informationen betrage ihr vorläufiges Studienguthaben -6 Semester für das Sommersemester 2004. Auf der Grundlage dieses Studienguthabens müsse sie zurzeit davon ausgehen, dass die Klägerin zum Sommersemester 2004 zahlungspflichtig sei. Vor der endgültigen Festsetzung des Studienguthabens werde ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Schreiben vom 8.2.2004 (Bl. 39-42 d. Behördenakte) beantragte die Klägerin die Festsetzung eines um 12 Semester höheren Studienguthabens und die rückwirkende Behandlung des Studiums vom Sommersemester 2001 bis Wintersemester 2003/2004 als Teilzeitstudium wegen Kinderbetreuung. Mit Bescheid vom 2.11.2004 (Bl. 38 d. Behördenakte) setzte die Beklagte unter Bezugnahme auf das Hessische Studienguthabengesetz – StuGuG - v. 18.12.2003 (GVBl. I S. 513, 516) und die Hessische Immatrikulationsverordnung – HimmaVO - v. 29.12.2003 (GVBl. 2004 I, S. 12) eine Studiengebühr für das Sommersemester 2004 in Höhe von 500.- € und für das Wintersemester 2004/2005 in Höhe von 700.- € fest. Bei einem Studienguthaben von 10 Semestern habe die Klägerin aufgrund ihrer bisherigen Studienzeiten zum Beginn des Sommersemesters 2004 bisher 16 Semester verbraucht. Daraus ergebe sich zum Sommersemester ein Kontostand von -6 und zum Wintersemester von -7 Semestern. Unterlagen, die eine Erhöhung des Studienguthabens rechtfertigen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Der Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 24.11.2004 Widerspruch ein (Bl. 36-37 d. Behördenakte). Sie habe während ihres Studiums zwei Kinder erzogen und sich deshalb nicht ausschließlich dem Studium widmen können. Ihr müsse als Studentin entsprechend der nach § 15 Abs. 2 BErzGG einem Berufstätigen zugebilligten Elternzeit ein zusätzliches Studienguthaben von mindestens 12 Semestern gewährt werden. Wegen der desolaten Betreuungssituation an hessischen Schulen seien weitere 8 Semester zu gewähren. Zudem sei die Festsetzung der Studiengebühr unzulässigerweise für beide Semester rückwirkend erfolgt. Mit Bescheid vom 4.4.2005 (Bl. 35 d. Behördenakte) setzte die Beklagte eine Studiengebühr für das Sommersemester 2005 in Höhe von 900.- € fest. Der Stand ihres Studienguthabens betrage -9 Semester. Mit Schreiben vom 14.4.2005 (Bl. 30-32 d. Behördenakte) beantragte die Klägerin die Stundung der Studiengebühr, da sie ihr Studium zum Wintersemester 2005/2006 abschließen werde. Mit Schreiben vom 26.4.2005 (Bl. 29 d. Behördenakte) wurde diese Stundung bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 bewilligt. Am 28.4.2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.4.2005 ein (Bl. 27-28 d. Behördenakte). Sie wiederholte im Wesentlichen die Begründung ihres vorangehenden Widerspruchs. Mit Bescheid vom 4.8.2005 (Bl. 24-26 d. Behördenakte) erhöhte der Beklagte das Studienguthaben der Klägerin um 4 Semester und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Gem. § 6 Abs. 4 HImmaVO werde aufgrund der geltend gemachten Erziehungszeiten für die Kinder der Klägerin das Studienguthaben um die danach höchstens möglichen vier Semester erhört. Davon umfasst sei auch die Beurlaubung für die Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 HImmaVO. Der nach § 6 Abs. 6 HImmaVO erforderliche Leistungsnachweis sei vorgelegt worden. Diese Erhöhung führe jedoch nicht zu einem positiven Studienguthaben. Dieses betrage zum Sommersemester 2004 danach -2 Semester. Die Klägerin hat am 5.9.2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, insgesamt sei ihr Studienguthaben um 17 Semester zu erhöhen. Ihr Sohn sei am 29.5.1995, ihrer Tochter am 27.6.1998 geboren. Seit der Geburt der Kinder habe sie einem geregelten Studium nicht nachgehen können. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 HImmaVO könne sie für die Zeit des Mutterschutzes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beurlaubt werden. Sie sei danach berechtigt sich für insgesamt sechs Jahre oder 12 Semester beurlauben zu lassen. Die Beschränkung der rückwirkenden Beurlaubung gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 HImmaVO auf höchstens vier Semester sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da zukünftige und rückwirkende Beurlaubungen entgegen Art. 3 GG ungleich behandelt würden. Zugleich liege in dieser Einschränkung ein Verstoß gegen Artikel 12 GG. Die Klägerin erfülle außerdem die Voraussetzungen der Anrechnung der Zeit vom Sommersemester 2001 bis zum Wintersemester 2005/2006 als Teilzeitstudiensemester, da sie in dieser Zeit ihrem Studium nur in beschränktem Maße habe nachgehen können. Sie werde ihr Studium im Wintersemester 2005/2006 voraussichtlich abschließen und dürfe daher gemäß § 2 StuGuG nicht zur Zahlung von Studiengebühren herangezogen werden. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung von Studiengebühren werde generell bezweifelt. Die kurzen Übergangsfristen bei Einführung des Studienguthabengesetzes griffen unzulässig in den Vertrauensschutz der Studierenden ein. Sie beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 2.11.2004 und 4.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.8.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten das Studienguthaben der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, sie könne sich über die gesetzliche Höchstgrenze von vier Semestern nicht hinwegsetzen. Im Rahmen einer Übergangsvorschrift sei es nicht zu beanstanden dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit einer nachträglichen Anerkennung von Beurlaubung und Teilzeitstudium in zeitlicher und quantitativer Hinsicht begrenzt habe. Insbesondere aber habe die Klägerin die Möglichkeit der Beurlaubung nach Geburt ihrer Kinder tatsächlich in Anspruch genommen und sei nicht gehindert gewesen, diese damals in noch weiterem Umfang in Anspruch zunehmen. Auf Rückfrage hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe ihr Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern zwischenzeitlich abgebrochen. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.7.2006 auf den Einzelrichter. In der mündlichen Verhandlung vom 23.8.2006 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und der Entscheidung gemacht wurden.