Beschluss
7 G 946/07
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2007:0720.7G946.07.0A
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kein Anspruch auf Aufnahme auswärtiger Schüler, sofern im Gebiet des Schulträgers der gewählte Bildungsgang angeboten wird.
2. Ein bilinguales Unterrichtsangebot begründet keinen eigenständigen Bildungsgang i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 3 HSchG.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Anspruch auf Aufnahme auswärtiger Schüler, sofern im Gebiet des Schulträgers der gewählte Bildungsgang angeboten wird. 2. Ein bilinguales Unterrichtsangebot begründet keinen eigenständigen Bildungsgang i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 3 HSchG. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, da die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung des geltend gemachten Anspruchs und dessen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der zu fordernde Regelungsgrund wäre nur gegeben, wenn es unzumutbar erschiene, die Antragstellerin auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg /Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 153), wobei - da der Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Lichtenbergschule gerichtet ist - wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache sogar zu fordern wäre, dass die Antragstellerin bei einer Verweisung auf das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens besonders schwer wiegenden Nachteilen ausgesetzt wäre. Zudem gewährt die Kammer vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO nur, wenn darüber hinaus überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (VG Darmstadt, Beschl. v. 11.08.1993 – 7 G 1063/93 -; vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 212; HessVGH, Beschl. v. 05.11.1991 – 7 TG 2074 /91– NVwZ-RR 1992, 361). Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung der von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten wesentlichen Nachteilen. Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung sämtlicher von ihr vorgelegten Unterlagen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Nichtaufnahme konkrete, erhebliche Nachteile drohen. Der bilinguale Zweig mit den naturwissenschaftlichen Schwerpunkten in den Fächern Biologie, Chemie und Physik an der Lichtenbergschule beginnt erst in der Jahrgangsstufe 7. Bilingualen Sach- und Fachunterricht in der Jahrgangstufe 5 wird es im kommenden Schuljahr 2007/2008 an der Lichtenbergschule nur für Schülerinnen und Schüler geben, die bereits im Elternhaus bilingual (Deutsch/Englisch) erzogen wurden, wobei der Besuch des bilingualen Unterrichts in den Jahrgangsstufen 5 und 6 nicht automatisch eine Aufnahme in den bilingualen Zweig der Jahrgangsstufe 7 bedeutet. Eine diesbezügliche Entscheidung erfolgt erst am Ende der Jahrgangsstufe 6. Darüber hinaus sind auch die überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht gegeben. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung des Schulleiters der Lichtenbergschule hat die aus dem Kreis Darmstadt-Dieburg kommende Antragstellerin als auswärtige Schülerin keinen Anspruch auf Aufnahme in die Lichtenbergschule in Darmstadt. Gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 HSchG besteht mit Beginn der Schulpflicht lediglich ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auswärtige Schüler sind daher in das Auswahlverfahren auch nicht einzubeziehen. Während die Vorgängervorschrift in § 5 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1978, GVBl. S. 87, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG v. 26.06.1990, GVBl. I S. 191 und § 2 G. zur Einf. der freien Wahl der Bildungswege u. a. v. 13.06.1991, GVBl. I S. 181) vorsah, dass die Aufnahme eines auswärtigen Schülers in eine weiterführende Schule nur abgelehnt werden konnte, wenn die Aufnahmekapazität dieser Schule nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten dies nicht zuließ, ist eine derartige Regelung für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang mit der Aufnahme in eine weiterführende Schule in § 70 HSchG nicht mehr getroffen worden. Daraus, dass nunmehr die auswärtigen Schülerinnen und Schüler bei dem zu treffenden Auswahlverfahren nicht mehr benannt werden, ist aber zu schließen, dass diese auswärtigen Schülerinnen und Schüler sich nicht auf einen Anspruch auf Aufnahme berufen können. Dass es sich dabei um eine bewusste Herausnahme der auswärtigen Schülerinnen und Schüler aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten handelt, wird neben dem Wortlaut durch den Gang des Gesetzgebungsverfahrens belegt. Während noch in dem Gesetzesentwurf der Fraktionen der SPD und GRÜNEN der ursprüngliche Wortlaut des § 5 Abs. 3 SchVG (LT-Drs. 13/857) enthalten war, wurde nach der sich an diesen Entwurf anschließenden Debatte unter Hinweis auf den grundsätzlichen Ansatz des Gesetzes, die Rechte der Schulträgers im Hinblick auf die Verantwortung der örtlichen Schulentwicklung zu stärken (LT-Drs. 13/ 1162), im Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und der GRÜNEN (LT-Drs. 13/ 1995) der nunmehr Gesetz gewordene Änderungsvorschlag mit der Herausnahme der auswärtigen Schülerinnen und Schüler vorgelegt. Mithin können auswärtige Schüler weder einen Anspruch auf Aufnahme noch Teilnahme an einem eventuell erfolgenden Auswahlverfahren geltend machen. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein bilingualer Unterricht nur in der Lichtenbergschule angeboten wird, besteht für die Antragstellerin kein Anspruch auf Aufnahme in diese Schule. Zum einen wird im Landkreis Darmstadt-Dieburg u. a. an der Albert-Einstein-Schule in Groß-Bieberau ein umfassendes, durch das Staatliche Schulamt genehmigtes bilinguales Unterrichtsangebot im Schuljahr 2007/008 stattfinden, das sich neben den naturwissenschaftlichen Fächern auch auf Politik, Wirtschaft und Geschichte erstreckt. Dass dieses Angebot zum Zeitpunkt der Wahl der weiterführenden Schulen noch nicht genehmigt war, ist schon deshalb nicht entscheidend, weil bei der rechtlichen Bewertung auf die derzeitige Sach- und Rechtslage abzustellen ist. Zum anderen handelt es sich bei dem Angebot eines bilingualen Unterrichts nicht um einen eigenständigen Bildungsgang (s. a. VG Braunschweig, Beschl. v. 11.12.2006 - 6 B 321/06 -, NVwZ-RR 2007, 324 [325]). Nach § 12 Abs. 2 HSchG werden die Bildungsgänge der Sekundarstufe inhaltlich durch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts und die Abschlüsse bestimmt. Ein spezielles Unterrichtsangebot kann nur dann als eigenständiger Bildungsgang gewertet werden, wenn in einem für den Bildungsweg des Schülers erheblichen Umfang besondere Bildungsinhalte vermittelt werden. Dies ist jedoch - nach im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Sachlage - bei dem bilingualen Bildungsangebot der Lichtenbergschule nicht der Fall. Es handelt sich hierbei um eine Ausdifferenzierung nach §§ 12 Abs. 2 S. 2, 13 Abs. 6 HSchG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOGBM) vom 14.06.2005 (ABl. S. 438). Auch wenn durch den durchgängigen Besuch des bilingualen Schulzweigs zusätzliche sprachliche Qualifikationen erworben werden, bleiben der Stoffplan und die Unterrichtsziele des Bildungsgangs „Gymnasium“ verbindlich. Die Intensivierung des Fremdsprachengebrauchs stellt lediglich eine besondere Methode des Erwerbs der Sprachkompetenz dar. Zwar setzt die Lichtenbergschule in ihrem bilingualen Schulzweig auf die Verbindung von Mathematik/Naturwissenschaft und fremdsprachlicher Kompetenz mit der Unterrichtssprache Englisch durch Erhöhung der Unterrichtsstunden, jedoch ist dadurch nicht erkennbar, dass besondere, eigenständige, zu einem anderen Schulabschluss führende Bildungsinhalte durch den Besuch des bilingualen Zweigs vermittelt werden. Dass die betreffenden Schülerinnen und Schüler durch den verstärkten sprachlichen Bezug gerade auch in den Naturwissenschaften eine größere Sprachkompetenz erwerben können, liegt auf der Hand und zeichnet das betreffende Projekt aus. Allein ein eigenständiger, anderer, neben dem gymnasialen Ausbildungsgang stehender Bildungsgang wird dadurch aber nicht eingerichtet. Auch vermittelt der Besuch des bilingualen Zugs keinen zusätzlichen Schulabschluss. Zum nationalen Abschluss (Abitur) wird zwar das „Certi Lingua Exzellenzlabel“ angestrebt. Dabei handelt es sich um eine Zusatzqualifikation, die zur Zeit auf Europäischer Ebene entwickelt wird. Vom Hessischen Kultusministerium ist vorgesehen, dass die Lichtenbergschule als schulisches Zentrum für Sprache und Begabtenförderung in die Entwicklung und Erprobung dieses Zertifikates ab dem Schuljahr 2007/2008 eingebunden wird. Jedoch setzt der Erwerb dieser Zusatzqualifikation nicht die Aufnahme in einen bilingualen Zweig voraus. Mit dem lediglich behaupteten Vortrag, es werde gerade ein Abschluss „Deutsche Internationale Abiturprüfung“ (DIAP) vorbereitet, ist nicht glaubhaft gemacht, dass derzeit zusätzlich an der Lichtenbergschule ein Abschluss nach § 13 Abs. 6 HSchG erreicht werden kann. Den im ABl. 4/07 und im Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 20.07.2007 enthaltenen Stellenausschreibungen kann nicht entnommen werden, dass ein solcher Abschluss in absehbarer Zeit möglich und die Umsetzung erfolgreich abgeschlossen ist. Insoweit kann offen bleiben, ob ein solcher Abschluss es rechtfertigen würde, von einem anderen Bildungsgang im Sinne des §§ 12, 13 HSchG auszugehen. Im Übrigen müsste ein solcher Abschluss durch Rechtsverordnung geregelt werden (§ 13 Abs. 7 HSchG), was bisher nicht der Fall ist. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass sich die Lichtenbergschule als eine Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 4 HSchG darstellt, geschlossen werden, dass ein „eigenständiger Bildungsgang“ gegeben ist. Die Berücksichtigung eines besonderen Schwerpunktes kann gem. § 70 Abs. 3 HSchG als Kriterium für eine Auswahlentscheidung lediglich dann berücksichtigt werden, wenn ein Anspruch auf Aufnahme in eine vom zuständigen Schulträger vorgehaltene Schule besteht. Da aber im Falle der Antragstellerin kein Anspruch auf Aufnahme in die Lichtenbergschule besteht, kommt es auf dieses Auswahlkriterium nicht an. Auch mit dem Konzept der „Internationalen Begegnungsschule“ kann nicht begründet werden, dass es sich bei dem Unterrichtsangebot an der Lichtenbergschule um einen „eigenständigen Bildungsgang“ handelt. Das Konzept der Internationalen Begegnungsschule spricht sicherlich für das Schulkonzept und mag auch erhebliche Chancen beinhaltet, dass dadurch aber ein anderer, zusätzlicher Bildungsgang installiert wird, ist schon deshalb fraglich, weil im Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz eine solche Entscheidung dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten bleiben müsste. Der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin, eine Regelung zur Aufnahme in die Schule müsse gewährleisten, dass die Zugangsentscheidung an der Befähigung und Leistung des Schülers gemessen wird, kann die Kammer nicht folgen. Abgesehen davon, dass der Antragstellerin - wie o. a. - kein Anspruch auf Aufnahme in die Lichtenbergschule zusteht und es somit nicht auf die Auswahlkriterien des § 70 Abs. 3 HSchG ankommt, ist die Frage der Eignung einer Schülerin oder eines Schülers bei der Entscheidung über die Aufnahme mehrerer anspruchsberechtigter Schülerinnen und Schüler gerade kein Entscheidungskriterium. Das Hessische Schulgesetz hat sich bei der Regelung des Zugangs zu den weiterführenden Schulen dafür entscheiden, dass gerade nicht die Eignung das maßgebende Element ist, sondern - mit Einschränkungen - das Wahlrecht der Eltern (LT-Drs. 13/1162). Diese Entscheidung wurde in dem Kriterienkatalog des § 70 Abs. 3 HSchG umgesetzt. Dass das Gesetz an dieser Stelle nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ebenso wenig kann die Antragstellerin mit dem Vortrag durchdringen, die Kapazität der Lichtenbergschule sei nicht ausgelastet. Die Frage der ausgelasteten Kapazität stellt sich immer nur dann, wenn ein Antragsteller in den Kreis der potentiell Begünstigten zu ziehen wäre. Da die Antragstellerin aber mangels Anspruchs auf Aufnahme nicht zu den potentiell Begünstigten zu rechnen ist, ist die Frage der Auslastung ohne Bedeutung. Die Antragstellerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg als Schulträger rechtswidrig sei, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Antragstellerin, die ihren Wohnsitz in dem Bereich des Landkreises Darmstadt-Dieburg als Schulträger hat, wird durch die Vereinbarung bereits deshalb nicht tangiert, weil dort - wie ausgeführt - ebenfalls ein weiterführendes bilinguales Schulangebot eingerichtet ist. Nur ergänzend ist anzuführen, dass die Kammer einen Verstoß gegen § 140 HSchG in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht zu erkennen vermag (vgl. Köller, HSchG §140, Rdnr. 3.2 f.) Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie im Verfahren unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3, 53 GKG. Mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Antragstellerin legte die Kammer den vollen Auffangstreitwert zugrunde, weil mit dem Antrag eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde.