Beschluss
7 TG 2074/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1105.7TG2074.91.0A
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Entscheidungsgründe
Mit der Beschwerde begehren die Antragsteller, den Antragsgegner unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter M in die 5. Klasse eines Gymnasiums der Beigeladenen aufzunehmen, hilfsweise ihrer Tochter einstweilen die Teilnahme am Unterricht in der 5. Klasse eines solchen Gymnasiums zu gestatten. Ihr Hauptbegehren, das ausweislich der Antragsschrift vom 25. Juni 1991 bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Antragsverfahrens war, verfolgen die Antragsteller - wie sie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1991 eindeutig klargestellt haben - also unverändert und in vollem Umfang auch im Beschwerdeverfahren weiter. Die telefonische Äußerung allein des Antragstellers zu 2. am 20. September 1991, daß in Anbetracht des zwischenzeitlich fortgeschrittenen Schuljahres nicht mehr die Aufnahme der Tochter M in das F oder in eine der beiden Klassen der A-S-Schule, in denen Französisch als erste Fremdsprache unterrichtet wird, angestrebt werde, stellt keine rechtswirksame Teilrücknahme der Beschwerde dar. Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Soweit der Antrag das F-gymnasium und die beiden Französisch-Klassen an der A-Sch-Schule betrifft, kann den Antragstellern allerdings nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgesprochen werden. Freilich käme eine einstweilige Anordnung insoweit dann nicht in Betracht, wenn die Antragsteller sich nicht vorher mit ihrem Anliegen an den Antragsgegner gewandt hätten (Hess. VGH, Be. v. 6. September 1991 - 7 TG 1968/91 - u. - 7 TG 2062/91 - unter Berufung auf Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 124, u. Kopp VwGO, 8. Aufl. 1989, § 123, Rdnr. 25). Da die ordnungsgemäße Durchführung des Aufnahmeverfahrens voraussetzt, daß neben den primär angewählten Schulen auch die als Ersatzwahl im Sinne des § 4 der Verordnung über die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Aufnahme in weiterführende Schulen - SchKapVO - vom 14. Oktober 1983 (ABl. S. 952) benannten Schulen einbezogen werden (Hess. VGH, B. v. 7. September 1990 - 7 TG 2431/90 -), müssen außerdem sämtliche diesbezüglichen Erst- und Ersatzwünsche grundsätzlich bis zum Beginn des Aufnahmeverfahrens geäußert sein. Eine Berücksichtigung später nachgeschobener Wünsche wird aber ausnahmsweise dann erfolgen müssen, wenn - rechtsfehlerhaft - nicht alle verfügbaren Plätze vergeben worden sind oder wenn ein ursprünglich bereits vergebener Platz nachträglich - z. B. durch Wegzug - wieder freigeworden ist, kein "Nachrücker" (mehr) zur Verfügung steht und demzufolge erneut in das Aufnahmeverfahren eingetreten werden muß (Hess. VGH, Be. v. 6. September 1991 - 7 TG 1968/91 - u. - 7 TG 2062/91 -). Die Antragsteller berufen sich darauf, daß die vorhandenen Kapazitäten u.a. der beiden hier fraglichen Schulen nicht ausgeschöpft worden seien, und damit auf einen der vorgenannten Ausnahmefälle. Die Antragsteller haben ferner vor der Einleitung des auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antragsverfahrens am 25. Juni 1991 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie entgegen dem Aufnahmeantrag vom 18. März 1991 höchst ersatzweise die Aufnahme ihrer Tochter in ein Gymnasium der Beigeladenen mit Latein oder Französisch als erster Fremdsprache begehren. Denn ihren unwidersprochen gebliebenen und überdies eidesstattlich versicherten Angaben zufolge haben die Antragsteller ihre Tochter am 17. April 1991 beim F-gymnasium und am 3. Juni 1991 für eine Französisch-Klasse bei der A S Schule jeweils telefonisch nachgemeldet. Bei Anlegung sachlich-rechtlicher Prüfungsmaßstäbe vermögen die Antragsteller indes die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht zu erreichen. Der Erlaß einer sogenannten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil es den Antragstellern nicht darum geht, ihre Rechtsstellung vor solchen Gefährdungen zu schützen, die durch eine Veränderung des bestehenden Zustands bewirkt werden. Die Antragsteller erstreben vielmehr gerade keine lediglich zustandssichernde, sondern eine zustandsverbessernde Maßnahme. Vorläufigen Rechtsschutz nach dem dann allein in Betracht kommenden § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewährt der beschließende Senat nur, wenn sowohl überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Maßnahme glaubhaft gemacht sind (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 181, u. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Allerdings erachtet der Senat das Klageverfahren in der Hauptsache in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht für offen, ohne freilich überwiegende Erfolgsaussichten für die Antragsteller hinreichend sicher prognostizieren zu können. Es kann nämlich - obgleich die ablehnenden Entscheidungen des Antragsgegners sich bei eingehender Überprüfung in der Hauptsache als rechtsfehlerhaft erweisen könnten oder sogar dürften - nicht festgestellt werden, daß die Antragsteller höchstwahrscheinlich einen Anspruch auf Aufnahme ihrer Tochter in eine der 5. Klassen eines Gymnasiums der Beigeladenen haben. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SchVG kann die Aufnahme eines auswärtigen Schülers in eine weiterführende Schule abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität dieser Schule nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten dies nicht zuläßt. Der Antragsgegner hat seine ablehnende Entscheidung auf der Grundlage der nach §§ 1 und 2 SchKapVO für die Gymnasien der Beigeladenen festgelegten Aufnahmekapazitäten getroffen. Ob die Festlegung der Aufnahmekapazitäten rechtsfehlerfrei erfolgt ist, erachtet der Senat indessen für sowohl rechtlich als auch tatsächlich zweifelhaft. Dies ergibt sich aus folgenden - schon in den zwei Senatsbeschlüssen vom 6. September 1991 (7 TG 1968/91 und 7 TG 2062/91) angestellten - Erwägungen: Gemäß § 2 Satz 1 SchKapVO ist die Aufnahmekapazität einer Schule so festzulegen, daß nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den jeweiligen personellen und sächlichen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule gesichert ist. Hierbei sind insbesondere bestimmte - in § 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 SchKapVO im einzelnen bezeichnete - Umstände zu berücksichtigen, zu denen auch "die festgelegten Richtwerte für die Größe der Klassen, Lerngruppen und Kurse" gehören (§ 2 Satz 2 Nr. 4 SchKapVO). Demgemäß hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung der Aufnahmekapazitäten für die Gymnasien der Beigeladenen an den in Form eines Erlasses des Hessischen Kultusministers ergangenen "Richtlinien für die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen (Gruppen, Kurse) in allen Schulformen" vom 20. Februar 1990 (ABl. S. 242) orientiert und insbesondere die dort für die Klassen 5 bis 10 des Gymnasiums bestimmte absolute Schülerhöchstzahl von 33 - die eigentliche Schülerhöchstzahl von 30 kann nach den Richtlinien um bis zu 3 Schüler überschritten werden - als verbindliche Obergrenze angesehen (vgl. hierzu insbesondere den undatierten Vermerk über die Aufnahmekapazität des F-gymnasiums im Schuljahr 1991/92 und den Vermerk vom 18. April 1991 über die Aufnahmekapazität der G-schule). Der Senat hat mit Blick auf den am 4. Juli 1990 in Kraft getretenen § 5 Abs. 5 Satz 2 SchVG - wonach der Kultusminister ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung Mindest- und Höchstwerte für die Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen in den einzelnen Schulformen und Schulstufen zu bestimmen - Bedenken, ob der Antragsgegner den Richtlinien vom 20. Februar 1990 bei der Festlegung der Aufnahmekapazitäten für das Schuljahr 1991/92 (noch) maßgebliche Bedeutung beimessen durfte. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erschöpft sich der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 Satz 2 SchVG jedenfalls nicht darin, die nach Satz 1 gegebene Möglichkeit abzusichern, daß die Aufnahme in eine bestimmte weiterführende Schule abgelehnt werden kann, wenn die Zahl der Anmeldungen geringer als der für die Bildung einer Klasse festgelegte Mindestwert ist. Andernfalls hätte nämlich die eingeführte Verordnungsermächtigung auf Mindestwerte beschränkt werden können. Ihre Erstreckung auch auf Höchstwerte dürfte demgegenüber darauf hindeuten, daß der Gesetzgeber die Festlegung der Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen zu denjenigen schulorganisatorischen Regelungen zählt, die zwar nicht so wesentlich sind, daß er sie selbst treffen müßte (vgl. hierzu BverfG, B. v. 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 = NJW 1977, 1723; Hess. VGH, B. v. 18. August 1976 - VI TG 368/76 -, NJW 1976, 1856 = DÖV 1977, 211, u. B. v. 20. Juni 1988 - 6 N 1364/88 -, ESVGH 38, 273 = NVwZ 1988, 949 ), die aber ihrer Bedeutung wegen durch Rechtsverordnung und nicht nur durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden sollen. Immerhin hat auch das Hessische Kultusministerium auf Anfrage des Antragsgegners erklärt, die in den Richtlinien vom 20. Februar 1990 festgelegten Mindest- und Höchstzahlen würden demnächst durch Rechtsverordnung bestimmt. Ob unter diesen Umständen die Richtlinien vom 20. Februar 1990 bereits mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 5 Satz 2 SchVG ihre Verbindlichkeit verloren haben oder ob dies erst nach einer gewissen, gesetzlich nicht bestimmten (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes und anderer Schulgesetze vom 26. Juni 1990, GVBl. I S. 191) und auch nicht ohne weiteres bestimmbaren Übergangszeit geschehen ist bzw. geschehen wird oder ob die Fortgeltung der Richtlinien deshalb angenommen werden kann, weil § 5 Abs. 5 Satz 2 SchVG jedenfalls seinem Wortlaut nach den Kultusminister lediglich zur Bestimmung der Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen durch Rechtsverordnung ermächtigt, nicht aber verpflichtet, vermag der Senat im vorliegenden - notgedrungen nur summarischen - einstweiligen Anordnungsverfahren nicht abschließend zu klären; die Entscheidung der damit zusammenhängenden schwierigen Rechtsfragen muß vielmehr einer nur im Hauptsacheverfahren möglichen eingehenden Überprüfung vorbehalten bleiben. Dabei wird - sollte es an festgelegten Richtwerten im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 4 SchKapVO für das Aufnahmeverfahren betreffend das Schuljahr 1991/92 fehlen - insbesondere auch darüber zu befinden sein, ob eine der bisher angewandten Höchstzahl entsprechende Obergrenze eventuell daraus herzuleiten ist, daß bei einer Überschreitung die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule nicht mehr gesichert wäre (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchKapVO) und daß deshalb die Aufnahme von 34 und mehr Schülern pro Klasse keine nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SchVG auszuschöpfende zumutbare Möglichkeit darstellt. Sollte indessen nach dieser Überprüfung eine höhere Obergrenze als rechtlich vertretbar erscheinen, so müßten im Hauptsacheverfahren in tatsächlicher Hinsicht weitere Feststellungen dazu getroffen werden, ob und in welchem Umfang die Gymnasien der Beigeladenen unter Berücksichtigung der sonst maßgeblichen Kriterien - insbesondere der jeweiligen räumlichen Verhältnisse - noch über freie Plätze verfügen, wobei einiges dafür spricht, daß angesichts der üblicherweise benutzten Doppeltische allein die räumliche Situation jedenfalls nicht zur Begrenzung der Aufnahmekapazität auf eine ungerade Schülerhöchstzahl pro Klasse wird führen können. Die dem Senat von den Beteiligten unterbreitete Tatsachenlage läßt derzeit ebenfalls keine eindeutige Aussage darüber zu, ob - ungeachtet der im vorstehenden Absatz aufgezeigten rechtlichen Bedenken, also bei Zugrundelegung der Höchstzahl von 33 Schülern aufgrund der Richtlinien vom 20. Februar 1990 - die Aufnahmekapazität aller Gymnasien der Beigeladenen ausgeschöpft ist. Die von den Antragstellern ursprünglich - abgesehen von dem staatlich anerkannten privaten Gymnasium E - primär angewählte W-schule und die von ihnen offenbar nunmehr, nachdem ihr Sohn M dort in die 7. Klasse aufgenommen worden ist, favorisierte G-schule scheiden im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb von vornherein aus der Betrachtung aus, weil dort zwischenzeitlich alle jeweils vier 5. Klassen mit 33 Schülern besetzt sind. Ein zunächst noch freigebliebener 33. Platz in derjenigen 5. Klasse der G-schule, in der sich ein schwerstbehindertes Kind befindet, ist nämlich den schriftsätzlichen Angaben des Antragsgegners vom 23. Oktober 1991 zufolge jetzt an ein in das Stadtgebiet der Beigeladenen zugezogenes Kind vergeben worden. In die zwei Englisch- und in die zwei Französisch-Klassen der A-Schule wurden dagegen nur je 32 Schüler aufgenommen. Der Antragsgegner hat allerdings mit Schriftsatz vom 12. September 1991 substantiiert dargetan, daß die Aufnahme eines 33. Schülers in eine dieser Klassen angesichts der konkreten Raumsituation keine zumutbare Möglichkeit darstellt, obgleich den 5. Klassen die größten Räume (von ca. 52 qm) zugewiesen worden sind, über die die A Schule verfügt. Es erscheint dem Senat jedenfalls nachvollziehbar, daß die Aufstellung eines 17. Doppeltisches bei den dann denkbaren Anordnungsmöglichkeiten nur unter unzumutbaren Einschränkungen in Betracht käme. Entsprechendes gilt für das F-gymnasium, das den hinreichend substantiierten Angaben des Antragsgegners zufolge über unterschiedlich große Räume verfügt, demgemäß auch unterschiedlich große 5. Klassen gebildet und mit 126 aufgenommenen Schülern - das sind durchschnittlich 31,5 pro Klasse - die Grenzen seiner Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Wegen weiterer diesbezüglicher Einzelheiten kann insoweit ergänzend auf die ausführlichen Darlegungen in den Gründen des angegriffenen Beschlusses (S. 10, 2. Abs., bis S. 11, 1. Abs., u. S. 13., 2. Abs., bis S. 14, 1. Abs.) verwiesen werden, denen der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgt, soweit nicht dieser Beschluß abweichende Ausführungen beinhaltet. Den substantiierten Darlegungen des Antragsgegners zur räumlichen Situation sind die Antragsteller im folgenden nicht mehr entgegengetreten. Soweit sie bereits mit Schriftsatz vom 24. August 1991 u.a. eingewendet haben, daß in den vergangenen Schuljahren Klassen mit mehr als 40 Schülern gebildet worden seien, trifft dies ausweislich der tabellarischen Übersichten in dem vom Antragsgegner vorgelegten - bis 1989 zurückreichenden - Verwaltungsvorgang betreffend Aufnahmekapazitäten nicht zu. Zwar sind danach vereinzelt Klassen mit mehr als 33 Schülern gebildet worden; daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres die generelle Zumutbarkeit derartiger Klassengrößen, zumal Ursache hierfür die Aufnahme von Schülern gewesen sein kann, die während des Schuljahres in die Stadt K zugezogen sind und denen deshalb ein Aufnahmeanspruch zustand. Ohne weitere Aufklärung, die nur im Hauptsacheverfahren geleistet werden kann, da eine Inaugenscheinnahme der in den 5. Klassen benutzten und der möglicherweise stattdessen in Betracht kommenden Räume an der A-S-Schule und am F-gymnasium ernsthaft zu erwägen ist, vermag der Senat hierüber nicht abschließend zu befinden. Auch wenn danach derzeit sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klärungsbedürftig erscheint, ob die Aufnahmekapazität der Gymnasien der Beigeladenen vollständig ausgeschöpft ist, können den Antragstellern überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht zugesprochen werden. Denn sie haben nicht glaubhaft machen können, daß - bei mehr als 80 abgewiesenen auswärtigen Schülern, von denen immerhin vier im Beschwerdeverfahren um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen bzw. nachgesucht haben - gerade ihre Tochter M mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen der Plätze erhalten muß, die für auswärtige Schüler eventuell noch verfügbar sind. Allerdings liegen Gründe vor, die zu einer vorrangigen Berücksichtigung der Tochter der Antragsteller nach § 5 Abs. 3 Satz 2 SchVG bezüglich der G-schule führen müssen. Freilich ist nicht ersichtlich, daß bei den weit über 100 auswärtigen Schülern, die Aufnahmeanträge hinsichtlich der Gymnasien der Beigeladenen gestellt haben, die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SchVG maßgebenden Verhältnisse in wesentlichen Punkten unterschiedlich (gewesen) sind, und deshalb können die Antragsteller aus diesen beiden Vorschriften nichts für sich herleiten. Entsprechendes gilt für § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchVG, wonach solche Schüler Vorrang genießen, deren Eltern eine bestimmte Sprachenfolge wünschen. Die Antragsteller haben mit Aufnahmeantrag vom 18. März 1991 ausdrücklich Englisch als erste Fremdsprache bestimmt und stehen demnach insoweit auf derselben Rangstufe wie die übrigen Bewerber aus dem Landkreis, die dieselbe Sprachenfolge gewählt haben. Durch die telefonische Nachmeldung ihrer Tochter beim F-Gymnasium am 17. April 1991 und für eine Französisch-Klasse bei der A S-Schule am 3. Juni 1991 sind zwar hilfweise Latein bzw. Französisch als erste Fremdsprache bestimmt und damit zugleich weitere Ersatzwünsche bezüglich der angestrebten Schule geäußert worden. Dies vermochte indessen keine zusätzliche Vorrangposition i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchVG in bezug auf das F-gymnasium und/oder in bezug auf die Französisch-Klassen der A S Schule auf derselben Rangstufe mit denjenigen zu begründen, die ausdrücklich Latein bzw. Französisch als erste Fremdsprache bestimmt haben. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SchVG gewährt uneingeschränkten Vorrang nämlich nur hinsichtlich des Wunsches einer bestimmten - also einer einzigen und damit der primär gewählten - Sprachenfolge. Hilfsweise gewünschte Sprachenfolgen vermögen demgegenüber nur eine Rangposition zu begründen, die einerseits niedriger einzustufen ist als diejenige solcher Erziehungsberechtigten, die eine bestimmte Sprachenfolge primär gewünscht haben, andererseits aber höher als die Rangstufe derjenigen, die diese Sprachenfolge überhaupt nicht gewünscht haben. Die Antragsteller haben durch ihre abgestuften Wünsche bezüglich der Sprachenfolge deutlich gemacht, daß es ihnen primär um die Aufnahme in ein Gymnasium überhaupt und allenfalls sekundär um die Reihenfolge der dort unterrichteten Fremdsprachen geht. Zugunsten der Antragsteller greift indessen - allerdings nur in bezug auf die G-schule - § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchVG ein. Danach begründen besondere soziale Umstände einen Vorrang vor anderen Aufnahmebewerbern. Einen solchen besonderen sozialen Umstand erblickt der Senat für die Antragsteller hinsichtlich der G-schule darin, daß der Sohn M der Antragsteller gemäß einer bereits unter dem 28. Mai 1991 erteilten Aufnahmezusage des Leiters der G-schule seit dem laufenden Schuljahr eine 7. Klasse dieser Schule besucht. Der beschließende Senat hat bereits früher zum Ausdruck gebracht, daß Geschwister gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchVG Vorrang genießen (Hess. VGH, Be. v. 7. September 1990 - 7 TG 2431/90 - u. v. 6. September 1991 - 7 TG 1968/91 - u. - 7 TG 2062/91 -). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind darunter nicht nur solche Kinder zu verstehen, deren Schwestern oder Brüder schon im Schuljahr vor der angestrebten eigenen Aufnahme die fragliche Schule besuchen (Fallkonstellation 1). Die soziale Situation stellt sich im Grunde nicht anders dar, wenn Geschwister gleichzeitig in dieselbe weiterführende Schule wechseln wollen und eines von ihnen bereits über eine Aufnahmezusage verfügt (Fallkonstellation 2). Bei beiden Fallkonstellationen kann - wie die Antragsteller zutreffend geltend machen - die Abweisung der Geschwister in derselben Weise zu familiären Spannungen führen, weil im Falle des Besuchs verschiedener Schulen eines der Kinder sich möglicherweise zurückgesetzt fühlt und weil es berufstätigen Eltern erschwert wird, beide Kinder anläßlich der Fahrt zur Arbeitsstätte zur Schule zu bringen. Der Antragsgegner läßt dies bei der Ausgrenzung der Fallkonstellation 2 zu Unrecht außer acht und knüpft in rechtlich bedenklicher Weise weitgehend an den rein zufälligen Umstand des Alters und daraus regelmäßig folgend des Zeitpunkts des Schulwechsels der Schwester oder des Bruders an. Der Hinweis darauf, daß beide Kinder bislang ohnehin kein Gymnasium besucht hätten und ihre gemeinsame Beschulung an einer anderen Schule regelmäßig möglich sei, rechtfertigt für sich allein nach Auffassung des Senats nicht, bei Fallkonstellation 2 das Vorliegen besonderer sozialer Umstände i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchVG zu verneinen, mag hingegen geeignet sein, die Fallkonstellation 2 innerhalb der verschiedenen Gruppen vorrangiger Sozialfälle jedenfalls der Fallkonstellation 1 nachzuordnen. Die sich mithin aus § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchVG ergebende Verpflichtung des Antragsgegners zur vorrangigen Berücksichtigung der Tochter der Antragsteller in bezug auf die G-schule reicht zur Überzeugung des Senats indessen nicht aus, um als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, daß gerade M einen der Plätze erhalten muß, die für auswärtige Schüler eventuell noch verfügbar sind. Für diese Einschätzung ist zunächst bedeutsam, daß sich der Vorrang ausschließlich auf die G-schule bezieht und daß deren Aufnahmekapazität in Anbetracht der dort mit jeweils 33 Schülern besetzten Klassen nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 5 Abs. 5 Satz 2 SchVG weiterer Klärung bedarf. Denn daraus folgt hinsichtlich der G-schule eine weitaus geringere Wahrscheinlichkeit als etwa hinsichtlich der A-Schule oder des F-gymnasiums dafür, daß im Hauptsacheverfahren noch ein verfügbarer Platz oder gar mehrere festgestellt werden. Hinzu kommt der Umstand, daß es ausweislich des übereinstimmenden Beteiligtenvorbringens (vgl. auch den Vermerk über die Dienstbesprechung in der G-Schule am 12. Juni 1991) ein weiteres Kind der Fallkonstellation 2 gibt, das gleichrangig neben der Tochter der Antragsteller einzureihen ist und das deren Aufnahmechance jedenfalls für den Fall, daß nur ein einziger Platz verfügbar sein sollte, um die Hälfte mindert. Der Senat hat ohne weitere - im vorliegenden summarischen Verfahren aber auch unangebrachte - Aufklärungsmaßnahmen auch nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß die Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme ihrer Tochter selbst bei Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten in den Gymnasien der Beigeladenen deshalb haben, weil entweder M aufgrund zwischenzeitlich veränderter Verhältnisse keine auswärtige Schülerin mehr ist oder weil dem Antragsgegner im Aufnahmeverfahren Fehler unterlaufen sind, die dieser nunmehr dadurch ausgleichen muß, daß er M als "Überlast" trägt. § 5 Abs. 3 Satz 1 SchVG vermag lediglich die Ablehnung der Aufnahme "auswärtiger" Schüler zu rechtfertigen. Darunter sind solche Kinder zu verstehen, die außerhalb des Gebiets des für die jeweils fragliche weiterführende Schule zuständigen Schulträgers - hier außerhalb der Stadt K - ihren Wohnsitz haben (vgl. Hess. VGH, U. v. 10. Januar 1977 - VI OE 128/76 -). Für innerhalb des Schulbezirks der Beigeladenen wohnende Schüler haben die Erziehungsberechtigten demgegenüber einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine K Schule des gewünschten Bildungsweges, ohne indessen verlangen zu können, daß ihr Kind in eine bestimmte Schule aufgenommen wird (vgl. § 5 Abs. 4 SchVG). Die Antragsteller behaupten selbst nicht, daß ihre Tochter zwischenzeitlich ihren Wohnsitz in K hat; sie hatten zwar unter dem 18. Juni 1991 gegenüber dem Antragsgegner angekündigt, eine entsprechende Wohnsitzverlegung vornehmen zu wollen; eine solche ist aber bisher offensichtlich nicht erfolgt. Eine überwiegend wahrscheinliche Verpflichtung des Antragsgegners, die Tochter M der Antragsteller gleichwohl - also als nach wie vor auswärtige Schülerin - als "Überlast" in ein Gymnasium der Beigeladenen aufzunehmen, haben die Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Es ist den Antragstellern zwar gelungen, in mehrfacher Hinsicht erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Aufnahmeverfahrens substantiiert darzutun; die damit zusammenhängenden Rechts- und Tatsachenfragen können indessen im vorliegenden summarischen Verfahren einer abschließenden Klärung nicht zugeführt werden. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken: Der Senat teilt die von den Antragstellern gehegten Zweifel daran, daß alle diejenigen Kinder, die der Antragsgegner als vom Landkreis K in die Stadt K zugezogen angesehen und denen er deshalb einen Rechtsanspruch auf Aufnahme zuerkannt hat, tatsächlich ihren Wohnsitz in K genommen haben. Zu zwei Fällen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. September 1991 mitgeteilt, Nachforschungen hätten ergeben, daß ein Elternteil und das Kind mit alleinigem Wohnsitz in K angemeldet worden seien. In einem anderen - dem Senat aufgrund eines rechtshängig gewordenen Beschwerdeverfahrens bekannten - entsprechend gelagerten Fall hat der Antragsgegner einen Zuzug sogar angenommen, obgleich die bisherige Wohnung im Landkreis als Nebenwohnung beibehalten worden ist. Schließlich hat der Antragsgegner ein Kind aus dem Landkreis in die A-S-Schule aufgenommen, weil es "nachweislich im Herbst nach K ziehen" werde (vgl. wiederum den Schriftsatz vom 12. September 1991), und die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1991 substantiiert dazu vorgetragen, daß jedenfalls bis dahin der Vater dieses Kindes weiterhin im Landkreis gewohnt und gearbeitet habe. Zutreffend hat schon das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß darauf hingewiesen, daß der für die Qualifizierung als auswärtiger Schüler im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 SchVG maßgebliche Begriff des Wohnsitzes den Ort meint, an dem sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse befindet, und zu Recht heben auch die Antragsteller darauf ab, daß es hieran regelmäßig fehlt, wenn die bisherige Wohnung im Landkreis nicht aufgelöst und in der Stadt keine abgeschlossene eigene Wohnung bezogen worden ist. Die insoweit maßgeblichen Tatsachen hat der Antragsgegner zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 HVwVfG); er kann sich dieser Verpflichtung weder durch Berufung auf seine unzureichende Personalausstattung noch auf die Unantastbarkeit der Intimsphäre der betroffenen Familien entziehen. Die Erziehungsberechtigten sind nämlich gehalten, die zur Überprüfung eines Rechtsanspruchs auf Aufnahme in ein Gymnasium der Beigeladenen erforderlichen Angaben zu machen, und im Weigerungsfalle wirkt sich dies - sofern ein Zuzug nicht auf andere Weise zweifelsfrei festgestellt werden kann - zu ihrem Nachteil aus. Andernfalls würden der Vortäuschung von Zuzügen Tor und Tür geöffnet, und es würden diejenigen, die sich rechtstreu verhalten, in unvertretbarer Weise benachteiligt. Die vom Antragsgegner bisher unterlassenen Ermittlungen werden nunmehr im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein; denn die von den Antragstellern hierzu vorgetragenen Umstände reichen für sich allein jedenfalls nicht für die abschließende Feststellung aus, daß ein oder mehrere auswärtige Schüler zu Unrecht als Stadtschüler qualifiziert worden sind und daß gerade die Tochter der Antragsteller stattdessen hätte aufgenommen werden müssen. Ähnlich verhält es sich, soweit die Antragsteller geltend machen, in den zwei Fällen, in denen - abgesehen von den vorrangig berücksichtigten Geschwistern - der Antragsgegner bei der Entscheidung über die Aufnahmeanträge betreffend Kinder aus dem Landkreis K am 12. Juni 1991 das Vorliegen besonderer sozialer Umstände bejaht habe, sei rechtsfehlerhaft verfahren worden. Der Antragsgegner hat hier die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchVG seinem Vortrag zufolge deshalb als gegeben angesehen, weil die Erziehungsberechtigten behauptet hatten, daß die betreffenden Kinder nachmittags jeweils nur in K betreut werden könnten, und zwar in einem Fall durch die dort im eigenen Unternehmen tätigen Eltern und im anderen durch eine dort wohnende Großmutter. Nach den von den Antragstellern durchgeführten und substantiiert dargelegten Recherchen (vgl. insbesondere deren Schriftsätze vom 25. September, 30. Oktober und 3. November 1991) bestehen ganz erhebliche Zweifel daran, daß die vom Antragsgegner zugrundegelegten Tatsachen in den beiden vorgenannten Fällen in vollem Umfang zutreffend sind; auch insoweit ist der Antragsgegner den ihm nach § 24 Abs. 1 HVwVfG obliegenden Ermittlungs- und Überprüfungspflichten nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Abgesehen davon erscheint durchaus fraglich, ob selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der vom Antragsgegner berücksichtigten Tatsachenlage besondere soziale Umstände i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchVG vorliegen, die eine vorrangige Berücksichtigung bezüglich der Aufnahme gerade in ein K Gymnasium rechtfertigen. Die Antragsteller weisen nämlich mit Schriftsätzen vom 28. Juni und 24. August 1991 zu Recht darauf hin, daß das soziale Anliegen der Erziehungsberechtigten, die Kinder eine Schule in der Gemeinde besuchen zu lassen, in der sie nachmittags betreut werden, nicht zwangsläufig die Aufnahme in ein dortiges Gymnasium voraussetzt. Eine abschließende rechtliche und tatsächliche Prüfung muß indessen auch insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Weiterhin begegnet rechtlichen Bedenken, daß der Antragsgegner bei der Dienstbesprechung am 12. Juni 1991 drei noch freie Plätze in den Französisch-Klassen der A-S-Schule ohne weiteres drei auswärtigen Schülern zugesprochen hat, die - alternativ zu Englisch - Französisch als gewünschte erste Fremdsprache angegeben haben. Auch die Antragsteller hatten nämlich am 3. Juni 1991 telefonisch ihre Tochter für die betreffenden Klassen bei der A-Sc-Schule nachgemeldet, und deshalb hätte auch sie - ebenso wie mögliche weitere in derselben Weise nachgemeldete Schüler - in das betreffende Auswahlverfahren einbezogen werden müssen mit der Folge, daß - bei Gleichrangigkeit im übrigen - eine Verlosung der drei Plätze unter allen diesen Bewerbern durchzuführen war (vgl. zur verfahrensmäßigen Behandlung der Ersatzwünsche insbesondere Hess. VGH, B. v. 7. September 1990 - 7 TG 2431/90 -). Eine abschließende Überprüfung aller insoweit relevanten Umstände kann ebenfalls nicht im vorliegenden summarischen Verfahren erfolgen. Den übrigen von den Antragstellern gegen das Aufnahmeverfahren erhobenen Einwendungen braucht der Senat im folgenden nur näher nachzugehen, soweit eine Verletzung von eigenen Rechten geltend gemacht wird bzw. in Betracht kommt. Deshalb kann die von den Antragstellern gerügte Gestaltung des Aufnahmeantragsformulars und der Zeitpunkt seiner Aushändigung ebenso unerörtert bleiben wie der Verlaufsweg des von den Antragstellern gestellten Aufnahmeantrags. Denn die Antragsteller haben ungeachtet der Gestaltung des Formulars - außer der E - zwei staatliche Gymnasien der Beigeladenen (nämlich W-schule und A-Schule) angewählt, und ihr Begehren ist sowohl von der Direktorin der E überprüft und (nur) aus Platzgründen abgelehnt (vgl. deren Schreiben an die Schulleitung der Wilhelmschule vom 24. April 1991) als auch - im Hinblick auf die primär gewünschte erste Fremdsprache Englisch - sogar in bezug auf die zunächst gar nicht angewählte G-schule in das Auswahlverfahren einbezogen worden. Die Antragsteller waren auch in keiner Weise gehindert, den Aufnahmewunsch bezüglich ihrer Tochter - ebenso wie dies andere Erziehungsberechtigte offenbar getan haben - bereits vorab informell an die gewünschten Schulen heranzutragen, sofern sie dies für zweckmäßig erachteten, und sie haben hiervon ihrem Schriftsatz vom 3. November 1991 zufolge offenbar im April 1991 auch Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, daß bereits vorher verbindliche Aufnahmezusicherungen erteilt worden sind, haben die Antragsteller - mit Blick auf das schriftsätzliche Vorbringen des Antragsgegners vom 31. Juli 1991 - ohnehin nicht substantiiert dargetan und auch nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon haben die Antragsteller - ungeachtet der Ausgestaltung des Formulars - ihre Tochter jeweils telefonisch beim F-Gymnasium und für die Französisch-Klassen der A-S-Schule nachgemeldet. Daß diese beiden Schulen im Rahmen ihrer Kapazität vorrangig diejenigen Bewerber aufgenommen haben, die primär Latein bzw. Französisch als erste Fremdsprache gewählt haben, steht mit § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchVG in Einklang. Hinsichtlich des F-gymnasiums war im übrigen - wie aus dem Schreiben der Antragsteller an den Schulleiter vom 28. Juni 1991 hervorgeht - eine abschließende Aufnahmeentscheidung offenbar im Einvernehmen mit den Antragstellern zunächst deshalb zurückgestellt worden, weil die weitere Entwicklung der Leistungen der Tochter der Antragsteller abgewartet werden sollte. Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Veranlassung zu beanstanden, daß sich der Schulleiter des F-Gymnasiums mit Schreiben an die Antragsteller vom 9. Juli 1991 auf die mittlerweile erschöpfte Aufnahmekapazität berufen hat. Soweit die Antragsteller unzureichende Information und Beratung hinsichtlich des Übergangs auf weiterführende Schulen nach der Grundschule rügen, fehlt es ebenfalls an ausreichender Substantiierung und Glaubhaftmachung. Der Antragsgegner hat nämlich unter Vorlage entsprechender Unterlagen mit Schriftsatz vom 31. Juli 1991 im einzelnen dargetan, daß an der von der Tochter der Antragsteller besuchten Grundschule eine diesbezügliche Veranstaltung stattgefunden hat und daß darüber hinaus am 11. Dezember 1990 die Erziehungsberechtigten der Schüler der 4. Klassen der Grundschulen des Landkreises K zentral informiert worden sind. Wenn die Antragsteller an diesen Veranstaltungen nicht teilgenommen und sich auch nicht auf andere Weise - etwa an den zusätzlich veranstalteten Informationsabenden der K Schulen mit besonderen pädagogischen Angeboten - informiert haben, so können sie dies nicht dem Antragsgegner anlasten; vielmehr haben sie daraus eventuell resultierende Nachteile selbst zu vertreten. Davon abgesehen haben die Antragsteller ihren eigenen Angaben zufolge im Dezember 1990 mit dem Schulleiter der bisher besuchten Grundschule und der damaligen Klassenlehrerin ein Gespräch über den von ihnen gewünschten Wechsel ihrer Tochter auf ein Gymnasium geführt. Schließlich sieht der Senat auch keine Veranlassung, grundsätzlich zu beanstanden, daß eine Reserve von vier Schülerplätzen unter Hinweis auf mögliche Zuzüge in die Stadt K bei der Entscheidung über die Aufnahmeanträge betreffend Kinder aus dem Landkreis K am 12. Juni 1991 zunächst nicht vergeben worden ist (vgl. Hess. VGH, Be. v. 6. September 1991 - 7 TG 1968/91 - u. - 7 TG 2062/91 -). Zwar liegen offenbar Erfahrungswerte, die über Zu- und Abgänge während eines Schuljahres Aussagen zulassen, nicht vor. Die nach dem 12. Juni 1991 vom Antragsgegner noch aufgenommenen Zuzüge belegen - auch bei Berücksichtigung der oben insoweit aufgezeigten Vorbehalte - indessen, daß entsprechende Vorsorge geboten war, um eine absehbare "Überlast" möglichst zu vermeiden. Indessen hätten für den Fall, daß es entgegen den bisherigen Erfahrungen bis zum Schuljahresbeginn nicht zu Zuzügen im Umfang der vorgehaltenen Plätze kommt oder daß Schüler, deren Aufnahmeantrag positiv beschieden wurde, später ausfallen, weitere Anwärter auf Vorrat bestimmt werden müssen, die zu gegebener Zeit (hätten) nachrücken können (vgl. hierzu schon Hess. VGH, B. v. 7. September 1990 - 7 TG 2431/90 -). Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner offenbar Rechnung getragen; jedenfalls hat er mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1991 mitgeteilt, daß die Tochter der Antragsteller gleichrangig mit einem weiteren Kind der Fallkonstellation 2 auf der Nachrückerliste der G-schule stehe. Auch wenn nach alledem - ungeachtet der Kapazitätsproblematik und vorbehaltlich der im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden eingehenden Überprüfung - dem Antragsgegner möglicherweise in dreifacher Hinsicht Verfahrensfehler bei der Aufnahmeentscheidung unterlaufen sind, so können den Antragstellern überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache gleichwohl nicht zuerkannt werden. Denn allein aufgrund der betreffenden Verfahrensfehler besteht nicht ohne weiteres ein Anspruch auf sofortige zusätzliche Aufnahme der Tochter der Antragsteller als "Überlast" in eines der Gymnasien der Beigeladenen. Vielmehr erscheint es jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen, den - wohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung (vgl. statt vieler Kopp, a.a.O., § 113, Rdnrn. 41 ff.) - gebotenen Ausgleich in anderer Weise vorzunehmen. Hierbei ist einerseits die besondere Problematik zu berücksichtigen, die sich erfahrungsgemäß bei einem Wechsel im Verlauf des Schuljahres sowohl für das davon unmittelbar betroffene Kind - hier also die Tochter der Antragsteller - als auch für die Schüler derjenigen Klasse ergibt, in die hinein der Wechsel erfolgt; dies gilt um so mehr, wenn der Wechsel mit einer Änderung der Sprachenfolge verbunden ist. Zum anderen darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1991 zugesichert hat, die Tochter der Antragsteller nach erfolgreichem Besuch der 6. Klasse in eine 7. Klasse der Gule oder in eine Englisch-Klasse der A-Schule aufzunehmen, und daß der Antragsgegner darüber hinaus mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1991 klargestellt hat, daß M in der Nachrückerliste der G-schule ranggleich mit dem anderen Kind der Fallkonstellation 2 an der Spitze geführt wird. Daraus folgt, daß immer dann, wenn die Schülerzahl in einer der 5. Klassen der G-schule auf weniger als 33 absinkt, den Antragstellern wie auch den Erziehungsberechtigten des ranggleich eingestuften Kindes dieser Platz angeboten und über die Vergabe - sofern beide Familien ihn in Anspruch nehmen wollen - durch das Los entschieden werden muß. Es spricht viel dafür, daß bereits dadurch ein den rechtlichen Anforderungen genügender Ausgleich hergestellt ist; indessen kann auch eine abschließende Entscheidung über diese nicht ganz einfache Rechtsproblematik erst im Hauptsacheverfahren sachgerecht erfolgen. Mangelt es nach alledem schon an der überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache, so ist darüber hinaus nach Auffassung des Senats auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Der insofern zu fordernde Regelungsgrund wäre nur gegeben, wenn es unzumutbar erschiene, die Antragsteller auf den rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu verweisen (Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 177), wobei - da der Hauptantrag auf vorläufige Aufnahme in ein Gymnasium der Beigeladenen gerichtet ist - wegen der damit begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sogar zu fordern wäre, daß die Antragsteller bei einer Verweisung auf das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens besonders schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt wären (Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnrn. 1022 i.V.m. 245). Indessen beantragen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. August 1991 im Beschwerdeverfahren ausdrücklich hilfsweise, ihrer Tochter einstweilen die Teilnahme am Unterricht in der 5. Klasse eines Gymnasiums der Beigeladenen zu gestatten, und deshalb mag es hier bei den regelmäßig an die Dringlichkeit zu stellenden Anforderungen bewenden. Dies vorausgeschickt, erachtet es der Senat auch im Hinblick auf eine möglicherweise mehrjährige Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht für unzumutbar, die Antragsteller auf dessen Ergebnis zu verweisen. Insbesondere sind die Folgen für die Antragsteller, die sich ergeben können, wenn keine vorläufige Regelung erlassen wird, nicht so schwerwiegend, daß ihre Hinnahme den Antragstellern nicht abverlangt werden könnte. Bei dieser Einschätzung mißt der Senat dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß der Antragsgegner bereits in der Antragserwiderung vom 3. Juli 1991 den Antragstellern angeboten hat, ihre Tochter in eine der schulformbezogenen ("additiven") Gesamtschulen der Beigeladenen aufzunehmen, in denen ab der 7. Klasse ein gymnasialer Zweig geführt wird. Selbständiges Gymnasium und gymnasialer Zweig einer schulformbezogenen Gesamtschule stellen keine unterschiedlichen Bildungswege, sondern lediglich verschiedene Schulformen desselben Bildungswegs dar (Hess. VGH, U. v. 1. Februar 1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. U. v. 23. Februar 1990 - 7 UE 3284/89 -). Die Antragsteller sind deshalb nicht gehindert, ihre Tochter auch während eines unter Umständen mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens den von ihnen gewünschten Bildungsweg beschreiten zu lassen, ohne daß damit ein Zeitverlust für die Schullaufbahn des Kindes verbunden ist. Die betreffende Vorgehensweise erscheint dem Senat auch nicht deshalb als unzumutbar, weil an sämtlichen schulformbezogenen Gesamtschulen der Beigeladenen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 die Förderstufe geführt wird. Diese ist zwar weder ein eigenständiger Bildungsweg noch Teil des sich daran anschließenden Bildungswegs; sie will vielmehr die Schüler auf die in Betracht kommenden Bildungswege erst vorbereiten und die spätere Wahl des Bildungswegs erleichtern (vgl. Hess. VGH, U. v. 23. Februar 1990 - 7 UE 3284/89 -). Ungeachtet dessen hindert der Besuch der Förderstufe durch ihre Tochter die Antragsteller nicht, an ihrer bereits jetzt getroffenen Wahl des Bildungswegs des Gymnasiums im Anschluß an die Förderstufe ohne jeden Zeitverlust festzuhalten; das gilt um so mehr, als nach § 1 des Gesetzes zur Einführung der freien Wahl der Bildungswege und zur vorläufigen Regelung der Übergänge nach Grundschule und Förderstufe vom 13. Juni 1991 (GVBl. I S. 181) die Wahl des Bildungswegs Sache der Erziehungsberechtigten ist, ohne daß es - und zwar auch beim Übergang auf den Bildungsweg des Gymnasiums nach der Förderstufe - der erfolgreichen Teilnahme des Schülers an einem Probeunterricht bedarf (vgl. § 2 Nr. 1 a des vorgenannten Gesetzes vom 13. Juni 1991, durch den der bisherige § 5a Abs. 2 Satz 5 SchVG gestrichen wurde, i.V.m. § 2 Nr. 2 a sowie § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1991). Im Einklang mit der danach vom Senat für zumutbar erachteten Verfahrensweise besucht die Tochter der Antragsteller seit Beginn des Schuljahres die Förderstufe der H-S-Schule, also einer schulformbezogenen Gesamtschule der Beigeladenen. Die hiermit aus der Sicht der Antragsteller ihren Schriftsätzen vom 25. September und 30. Oktober 1991 zufolge verbundenen Nachteile hätten übrigens weitgehend vermieden werden können, wenn die Antragsteller ihre Tochter während der Förderstufe auf der bisher besuchten H-schule in - einer Grundschule mit Förderstufe des Landkreises K - belassen hätten. An der erforderlichen Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung fehlt es zur Überzeugung des Senats um so mehr aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners, die Tochter der Antragsteller spätestens zu Beginn der 7. Klasse in die G-schule oder die A-S-Schule aufzunehmen und aufgrund der ihr nunmehr ausdrücklich zugestandenen Position auf der Nachrückerliste der G-Schule.