Beschluss
7 L 840/09.DA (3)
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2009:0812.7L840.09.DA3.0A
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Leitsätze
Die Nennung "gewichtiger" Gründe bzw. "besonderer Umstände" in den Regelbeispielen des § 66 HSchG zeigt, dass die mit der Bildung von Schulbezirken und der Zuweisung an eine bestimmte Schule verbundenen Unannehmlichkeiten grundsätzlich hinzunehmen sind und nur begrenzte Ausnahme- bzw. Sonderfälle schulorganisatorische Maßnahmen rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1. vorläufig mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 den Besuch der C. Schule statt der örtlich zuständigen N.-schule zu gestatten, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3]-; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 50). Auch wenn eine "vorläufige" Gestattung zum Besuch der C. Grundschule nach einer möglichen Abweisung der Klage im Hauptsacheverfahren rechtlich rückgängig zu machen wäre, handelt es sich vorliegend um eine "vorläufige" Vorwegnahme (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rdnr. 179) der Hauptsache, denn tatsächlich käme es dann nach (für die Antragsteller negativem) Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus pädagogischen Gründen wohl kaum in Frage, die Gestattung aufzuheben und der Antragstellerin zu 1. einen Schulwechsel zur N.-schule zuzumuten. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung, eine Gestattung auszusprechen, weil schon keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ihnen im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf den Besuch der örtlich nicht zuständigen C. Grundschule durch die Antragstellerin zu 1. zuerkannt werden wird. Erst recht drohen ihnen keine schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile, wenn die Antragstellerin zu 1. die N.-schule besuchen muss. Nach § 60 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) haben die Schülerinnen und Schüler in der Grundstufe die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Der Schulbezirk einer Grundschule wird durch Satzung des Schulträgers bestimmt (§ 143 Abs. 1 Satz 1 HSchG); die Antragsteller wohnen im Schulbezirk der N.-schule. Gemäß § 66 HSchG kann aber das staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Nach den in dieser Vorschrift genannten Regelbeispielen liegt ein wichtiger Grund u. a. dann vor, wenn die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist (Nr. 1), gewichtige pädagogische Gründe für eine Gestattung sprechen (Nr. 3) oder besondere soziale Umstände vorliegen (Nr. 4). Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn die Bindung an die zuständige Schule mit Nachteilen verbunden ist, die nur einzelne Schülerinnen und Schüler treffen und die so gewichtig sind, dass das öffentliche Interesse an einer planvollen Gestaltung der regionalen Schulorganisation zurückstehen muss (Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Kommentar, § 66 Anm. 3). Dabei müssen die Nachteile, die die Schülerin oder der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (Hess. VGH, Beschl. v. 17.02.1986 - 6 TG 2558/85 -; Beschl. v. 28.08.1989 - 6 TG 2598/89 -, juris, zu § 19 des damals geltenden Schulpflichtgesetzes). Dies ist auch unter Einbeziehung der Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zu beurteilen (Hess. VGH, Beschl. v. 28.08.1989, a. a. O.). Die Nennung "gewichtiger" Gründe bzw. "besonderer Umstände" in den Regelbeispielen des § 66 HSchG zeigt, dass die mit der Bildung von Schulbezirken und der Zuweisung an eine bestimmte Schule verbundenen Unannehmlichkeiten grundsätzlich hinzunehmen sind und nur begrenzte Ausnahme- bzw. Sonderfälle schulorganisatorische Maßnahmen rechtfertigen. Zweck der Ausnahmevorschrift ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren (vgl. zur ähnlich lautenden Vorschrift des § 106 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes: VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007 - 12 L 632/07 -, juris, und v. 23.07.2004 - 12 L 711/04 -, juris, mit dem Hinweis, bei der Anwendung der Regelbeispiele sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die ursprünglichen Formulierungen in der Neufassung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 02.08.2002 durch die Streichung der einschränkenden Attribute "besondere", "erheblich" und "gewichtige" abgeschwächt habe. Dies ist im hessischen Gesetz nicht der Fall, es stellt damit sogar strengere Anforderungen an eine Gestattung). Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 66 HSchG nicht glaubhaft gemacht. Zunächst haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. die zuständige Schule nur unter besonderen Schwierigkeiten erreichen kann, § 66 Nr. 1 HSchG. Sie kann die nur ca. 300 Meter entfernt liegende zuständige N.-schule in zumutbarer Weise erreichen. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum das Überqueren von Straßenbahnschienen gefährlicher sein sollte als das Überqueren von Straßen ohne Schienenverkehr, wenn dazu noch ampelgesicherte Überwege bestehen. Es sprechen weiterhin keine gewichtigen pädagogischen Gründe nach § 66 Nr. 3 HSchG für den Besuch der C. Schule. Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt ein solcher Grund nicht etwa deshalb vor, weil sich die C. Schule durch ein besonderes pädagogisches Konzept auszeichnet, das einer Schulform vergleichbar ist, oder den Schülern aufgrund der entsprechenden inhaltlichen Ausgestaltung ein besonderes Bildungsangebot vermittelt (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O.). Das Angebot eines besonderen pädagogischen Konzeptes an der C. Schule ist für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass an der C. Schule als internationaler Begegnungsschule der englischsprachige Unterricht durch Heranführung an die englische Sprache schon von der ersten Klasse an, teilweise unter Leitung einer "Muttersprachlerin", und durch bilingualen Unterricht in Biologie in der zweiten Klasse, später auch in anderen Fächern, besonders gefördert werde, sind darin keine hinreichenden pädagogischen Gründe im Hinblick auf ein besonderes Konzept erkennbar. Denn wie der Antragsgegner unwidersprochen vorträgt und aus der Stellungnahme des Schulleiters der N.-schule, H., ohne Datum (Bl. 36 der Behördenakte) hervorgeht, wird auch in dieser Schule im ersten und zweiten Schuljahr eine Stunde planmäßiger Englischunterricht angeboten, der sich im dritten und vierten Schuljahr auf zwei Stunden erhöht. Lediglich der bilinguale Unterricht wird "derzeit" noch nicht angeboten. Abgesehen davon, dass auch die Antragsteller nicht sicher sein können, ob das Angebot eines bilingualen Unterrichts an der C. Schule auch tatsächlich konkret der Antragstellerin zu 1. zur Verfügung stehen würde (erfahrungsgemäß werden nicht alle Schülerinnen und Schüler zu einem solchen Unterricht zugelassen), weist die Möglichkeit eines bilingualen Unterrichts nicht auf ein besonderes Schulkonzept der C. Schule hin. Allenfalls hat sie gegenüber der N.-schule schon jetzt ausreichend qualifizierte Lehrkräfte, um einen entsprechenden Unterrichtsbedarf zu decken. Sicherlich wäre es für die Antragstellerin zu 1. günstiger, wenn sie in bestimmten Fächern zweisprachig unterrichtet werden könnte, gerade im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller, sie wollten bis "spätestens" zum Jahre 2013 nach Irland umziehen. Aber abgesehen davon, dass diese Pläne momentan alles andere als konkret zu sein scheinen, kann der Antragstellerin zu 1. auch eine andere Sprachförderung als in einem bilingualen Unterricht zuteil werden. Ähnlich verhält es sich im Bereich der musikalischen Förderung. Hier fehlt der N.-schule zwar die Zertifizierung als "Musikalische Grundschule", ein solches Zertifikat ist aber noch nicht Kennzeichen eines besonderen Konzepts. Wie in der C. Schule besteht auch hier ein Konzept der musikalischen Förderung, wie der Schulleiter in seiner Stellungnahme schreibt, so dass ein besonderer Unterschied der Konzepte für die Kammer nicht erkennbar ist. Darüber hinaus erwächst für die Antragstellerin zu 1. auch kein besonderer Nachteil deswegen, weil sie, wie vorgetragen wird, Kurse an der Akademie für Tonkunst besucht. Es ist weder vorgetragen noch sonst zu erkennen, warum ihr diese Möglichkeit nicht weiterhin offen steht und ihr die gewünschte Kompetenz und Fähigkeit, die Musikausbildung bewirkt, verschaffen kann. Auch im Bereich der Vermittlung von Medienkompetenz besteht in den Schulen kein so gravierender Unterschied, dass von verschiedenen Konzepten gesprochen werden kann. Auch in der N.-schule besteht ein Konzept, Medienkompetenz schon von der ersten Klasse an zu vermitteln. Selbst wenn die Ausstattung mit Computern nicht so gut wie in der von ihnen gewünschten Schule sein sollte, wie die Antragsteller behaupten, erwächst daraus nicht ein besonderer Nachteil für die Antragstellerin zu 1). Der einzige gravierende Unterschied zwischen den Schulen, den die Kammer erkennen kann, ist der Umstand, dass die C. Schule nur Klassen der Jahrgangsstufen eins bis vier enthält, während die Grundschule an der N.-schule mit einer integrierten Gesamtschule verbunden ist, also auch von teilweise wesentlich älteren Schülerinnen und Schülern als die Antragstellerin zu 1. besucht wird. Dies ist aber kein Konzept, das sich auf den Unterricht in der Grundstufe auswirkt; wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, sind die Lehrinhalte in der Grundstufe die gleichen wie an anderen Grundschulen auch. Die Verbindung mit der weiterführenden Schule wirkt sich nicht auf die schulischen Lehrinhalte der Grundstufe aus, sondern hat allenfalls einen anderen Umgang mit den übrigen Schülerinnen und Schülern außerhalb der Schulklasse zur Folge. Hier kann die Kammer zwar nachvollziehen, dass die Antragsteller zu 2. und 3. gewisse Ängste entwickelt haben, insbesondere aufgrund der eigenen Erfahrungen der Antragstellerin zu 2., die sie in ihrem Antragsschreiben vom 05.02.2009 (Bl. 12 der Behördenakte) offen dargelegt hat. Es mag auch sein, dass sich diese Ängste vor Konflikten mit älteren Mitschülerinnen und Mitschülern auf die Antragstellerin zu 1. inzwischen übertragen haben. Es ist aber angesichts der vom Antragsgegner im Einzelnen geschilderten Präventionsmaßnahmen (Patenklassen, Ausbildung und Einsatz von Streitschlichtern und sogenannten "Buddies") nicht wahrscheinlich oder gar sicher, dass sich die Befürchtungen der Antragsteller zu 2. und 3. auch bewahrheiten und sich die Gefahr verwirklicht, dass größere Kinder kleinere etwa auf dem Schulhof oder auf dem Schulweg hänseln oder drangsalieren. Die oben genannten Maßnahmen können sogar geeignet sein, Berührungsängste oder Vorurteile gegenüber "den Großen" abzubauen, was bei einer reinen Grundschule wie der C. Schule naturgemäß weniger möglich ist. Jedenfalls aber kennzeichnet die Verbindung der Grundstufe mit der weiterführenden Schule noch kein besonderes Bildungsangebot mit entsprechender inhaltlicher Ausgestaltung; sie ist auch nicht mit einer eigenen Schulform vergleichbar. Die Antragsteller haben auch keine besonderen sozialen Umstände i. S. v. § 66 Nr. 4 HSchG glaubhaft gemacht, die eine Gestattung rechtfertigen könnten. Die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1. nicht mit ihrer Kindergartenfreundin M. F. dieselbe Schule besuchen kann, ist sicherlich bedauerlich, dürfte aber eine Vielzahl von Fällen betreffen, in denen der Einzugsbereich eines Kindergartens nicht deckungsgleich mit dem Schulbezirk ist (was bei Waldorfkindergärten sogar die Regel sein dürfte) und stellt damit keine Besonderheit im Sinne des § 66 Nr. 4 HSchG dar. Hinzukommen müsste eine deutliche Verbesserung der sozialen Situation des betreffenden Schülers. Eine solche Verbesserung kann zweifellos in einer Erleichterung der Betreuung des Schülers vor und nach dem Schulbesuch und der Eingliederung in den Schulbetrieb insbesondere bei der Einschulung liegen. Damit diese privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Schaffung von Schulbezirken überwiegen, muss der Verbesserung der sozialen Situation des betreffenden Schülers aber nicht nur ein "gewisses Gewicht" zukommen (VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O.), sondern, da im hessischen Schulgesetz von "besonderen" Umständen die Rede ist, ein darüber hinausgehendes Gewicht. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Besuch der unzuständigen Grundschule zu derartigen Erleichterungen führt. Insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Betreuung der Antragstellerin zu 1. vor und nach der Schule besonders erleichtert würde, da die Öffnungszeiten der N.-schule bis 17 Uhr sich nicht von denen der C. Schule unterscheiden und eine Betreuung der Antragstellerin zu 1. durch Frau F., der Mutter der Kindergartenfreundin der Antragstellerin zu 1., M. F., auch dann erfolgen kann, wenn M. die von den Antragstellern gewünschte Schule besucht. Der Schulweg von der N.-schule in der Hermannstr. 21 zur Wohnung der Familie F. in der C. Straße 54 ist mit knapp 700 Meter auch weder weit noch besonders gefährlich; nach der der Kammer vorliegenden Version von maps.google.de braucht dazu noch nicht einmal die I. Straße überquert zu werden. Somit wird die Antragstellerin zu 1. selbst in den Zeiten, in denen die Antragsteller zu 2. oder 3. sie nicht selbst betreuen können, die Wohnung der Familie F. problemlos alleine erreichen können, sollte es Frau F. (oder der Großmutter der Antragstellerin zu 1.) wirklich nicht zumutbar sein, sie von der Schule abzuholen. Die Kammer verkennt nicht, dass es für die Antragsteller sinnvoller und bequemer wäre, wenn die beiden Kinder dieselbe Grundschule besuchen und in der Eingewöhnungszeit gemeinsam von der Schule abgeholt werden könnten; dies reicht jedoch, wie oben dargelegt, nicht aus, um die öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Schulsprengels zurückzudrängen. Jedenfalls wird durch eine gegebenenfalls einfachere Transportmöglichkeit zur gewünschten (unzuständigen) Grundschule die Bewältigung des Schulweges zur zuständigen Grundschule nicht unzumutbar (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O., m. w. Nw.). Es ist darüber hinaus auch nicht zu erkennen, warum die Antragsteller aus dem sozialen Mittelpunkt in C. herausgerissen werden sollten, nur weil die Antragstellerin zu 1. die N.-schule besucht, die bekanntlich auch in C. liegt. Gegenüber den Interessen der Antragsteller an dem Besuch der C. Schule überwiegen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Schulbetrieb, d. h. einer Einhaltung der Schulbezirksgrenzen. Der durch eine Vertreterin des Staatlichen Schulamts am 12.08.2009 auf telefonische Anfrage des Berichterstatters mitgeteilte Umstand, dass für 20 im Bezirk der N.-schule wohnende Schülerinnen und Schüler Anträge auf Gestattung des Besuchs einer anderen Schule (davon drei der C. Schule) gestellt wurden, macht deutlich, dass ein geordneter Schulbetrieb nur aufrecht erhalten werden kann, wenn diese Schüler die zuständige Schule besuchen, solange keine individuellen wichtigen Gründe vorliegen. Zwar ist den Antragstellern zuzugestehen, dass mit zunehmender Profilierung auch der Grundschulen und deren Erarbeitung besonderer Schulprogramme (§ 127b HSchG) ein gewisser Widerspruch zu der Verpflichtung aus § 60 Abs. 4 HSchG entsteht, die Schule im Wohnbezirk zu besuchen. Denn ein gutes Schulprogramm erzeugt unweigerlich Begehrlichkeiten bei Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern außerhalb des Bezirks, was nicht zuletzt auch Absicht der jeweiligen Schule sein dürfte. Sie stellt sich mit einem solchen Programm in Konkurrenz zu anderen Schulen und möchte mit einer guten Außendarstellung für sich werben. Diese Wirkung geht aber dann ins Leere und die Bemühungen um ein Schulprogramm sind vergeblich, wenn die davon Angesprochenen gar keine Möglichkeit haben, sich diese Schule auszuwählen, weil sie nicht in ihrem Bezirk wohnen. Dies sind allerdings Überlegungen, die sich zuvörderst der Gesetzgeber zu machen hat; es würde den Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens sprengen, solche Widersprüche aufzulösen zu wollen. Da nach - im Eilverfahren allein möglicher - summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine wichtigen Gründe für eine Gestattung nach § 66 HSchG vorliegen, ist auch ein Ermessen der Schulbehörde bei dieser Entscheidung nicht eröffnet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die zuständigen Bediensteten der Behörde Ermessensfehler begangen haben, wie die Antragsteller vortragen. Schließlich lässt sich ein Anspruch auf Besuch der örtlich nicht zuständigen Schule durch die Antragstellerin zu 1.auch nicht aus ihrem Recht auf freie Entfaltung in der Schule (Art. 2 GG) sowie auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) noch aus dem elterlichen Erziehungsrecht der Antragsteller zu 2. und 3. (Art. 6 Abs. 2 GG) herleiten. Elterliches Erziehungsrecht und das Recht auf freie Entfaltung in der Schule auf der einen und der staatliche Erziehungsauftrag der Schule auf der anderen Seite sind gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen System zusammenwirkend zu erfüllen. Der Staat muss deshalb die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt. Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich, an welchem das Elternrecht seine Grenze findet, gehört aber die organisatorische Gliederung der Schule (vgl. BVerfG, Urt. vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 184 ; BayVGH, Urt. v. 27.10.1981 - 8 B 1061/79 -, BayVBl. 1982, 213). Nach alledem haben die Antragsteller mangels gewichtiger Gründe oder besonderer sozialen Umstände keinen Anspruch auf eine Gestattung nach § 66 HSchG glaubhaft gemacht. Bestehen somit schon keine überwiegenden Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren, drohen den Antragstellern erst recht keine schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile, wenn die Antragstellerin zu 1. die N.-schule besuchen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer hat den Streitwert nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Eilverfahrens reduziert, weil weitgehend eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde.