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Urteil

7 K 1474/10.DA

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2011:0617.7K1474.10.DA.0A
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Leitsätze
Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde können Verwaltungsakte sein, obwohl der das Prüfungsverfahren abschließende Prüfungsbericht kein Verwaltungsakt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde können Verwaltungsakte sein, obwohl der das Prüfungsverfahren abschließende Prüfungsbericht kein Verwaltungsakt ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat eine Anfechtungsklage erhoben. Mit dieser kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden (§ 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Das Schreiben vom 13.05.2009 ist kein Verwaltungsakt. Nach der Bestimmung des § 35 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das Schreiben vom 13.05.2009 enthält keine für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelung. In dem Schreiben wird der Klägerin lediglich die Rechtslage aus der Sicht der Preisprüfungsbehörde erläutert und die Auskunftsforderungen bezeichnet. Das Schreiben endet deshalb auch „in der Hoffnung, Ihnen die Prüfungsanforderungen nochmals hinreichend erläutert zu haben“. Eine Regelung dahin, dass die Klägerin aufgrund des Schreibens bestimmte Unterlagen vorzulegen habe, wird nicht getroffen. Auch in der Formulierung am Ende des Schreibens, dass es als Auskunftsverweigerung zu werten sei, wenn die Klägerin weiter darauf bestehe, Auskünfte und Unterlagen nur aufgrund schriftlicher Anforderung herauszugeben, und dass dies eine Zuwiderhandlung darstelle, die mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden könne, liegt lediglich ein Hinweis auf die Rechtsauffassung der Preisprüfungsbehörde. Auch das vom damaligen Leiter des Dezernats Gewerberecht des Regierungspräsidiums X. verfasste Schreiben vom 04.11.2009 ist kein Verwaltungsakt. Das Regierungspräsidium X. wollte damit, anders als die die Klägerin annimmt, keine Regelung dahin treffen, dass ein Widerspruch der Klägerin gegen einen Verwaltungsakt, den das Regierungspräsidium X. erlassen hat, zurückgewiesen wird. Der Wille, eine entsprechende Regelung zu treffen, müsste in dem Schreiben zum Ausdruck kommen. Das Schreiben enthält aber keine Formulierungen, aus denen sich dies ableiten lässt. In dem Schreiben werden lediglich die rechtlichen Grundlagen und die Vorgehensweise der Preisprüfungsstelle des Regierungspräsidiums X. erläutert. Auch eine Rechtsmittelbelehrung, mit der der Widerspruchsbescheid zu versehen wäre (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO), enthält das Schreiben nicht. Hinzukommt, dass es bei einem Verwaltungsakt, den das Regierungspräsidium X. erlassen hätte, nach der Regelung des § 16 a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (Hess-AGVwGO) eines verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens nicht bedurft hätte, also das Regierungspräsidium X. keinen Widerspruchsbescheid hätte erlassen dürfen. Das Schreiben vom 07.09.2009 dürfte jedoch ein Verwaltungsakt sein, gegen den die Erhebung einer Anfechtungsklage statthaft sein könnte. In dem Schreiben wird nämlich eine Regelung getroffen. Die Klägerin wird aufgefordert, genau bezeichnete Unterlagen innerhalb von drei Wochen zuzusenden. Diese Aufforderung wird in dem Schreiben auch als Anordnung bezeichnet und für den Fall, dass dieser Anordnung nicht nachgekommen werde, ein Bußgeld angedroht. Der Annahme eines Verwaltungsakts steht der Umstand nicht entgegen, dass es sich lediglich um eine Verfahrenshandlung in einer Preisprüfung handelt. Die Preisprüfung nach der VO PR Nr. 30/53 endet mit einem Prüfungsbericht. Der Prüfungsbericht ist kein Verwaltungsakt (vgl. Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Aufl. 2010, § 9 VO PR Nr. 30/53, Rdnr. 101). Entsprechend der Zielsetzung des Preisaufsichtsverfahrens ist der Prüfungsbericht lediglich die Darstellung der Kontrolle. Er ist also innerbehördliches und nach außen unverbindliches Sachverhalts- und Erwägungsmaterial (Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, § 9 VO PR Nr. 30/53, Rdnr. 102). In der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle beschränkt sich die Preisbehörde darauf, den Preisprüfungsbericht zu erstellen und ihn dem öffentlichen Auftraggeber zugänglich zu machen. Durch ständige Erfahrung bestätigt, kann sie davon ausgehen, dass aufgezeigte Höchstpreisüberschreitungen vom öffentlichen Auftraggeber im Hinblick auf etwaige haushaltsrechtliche Folgen und auf zivilrechtlichen Wege bereinigt werden (Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, § 1 VO PR Nr. 30/53, Rdnr. 100). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. aus jüngerer Zeit: Urt. v. 11.10.2007 – VII ZR 25/06– NJW 2008, 55) stellen zwingende Vorschriften des öffentlichen Preisrechts gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB dar. Ein Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Preisrechts hat allerdings nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Ein solcher Vertrag führt grundsätzlich auch nicht zur Nichtigkeit der gesamten Preisabrede, sondern in Anwendung der in § 134 2. Halbsatz BGB normierten Ausnahmeregelung nur zu deren Teilnichtigkeit. Denn die Nichtigkeit kann nicht weiter reichen, als die tatbestandliche Erfüllung des Verbotsgesetzes. Was das Gesetz nicht verbietet, ist rechtmäßig und kann daher nicht der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB anheim fallen. An die Stelle der preisrechtlich unzulässigen Vergütung tritt daher der (noch) zulässige Preis, der damit Vertragspreis ist (BGH a. a. O., Gliederungspunkt II.2 der Entscheidungsgründe). Ist der preisrechtlich überhöhte unzulässige Preis bereits entrichtet, so steht dem Auftraggeber nach §§ 812 ff. BGB in Verbindung mit § 134 BGB ein zivilrechtlicher Rückgewähranspruch zu. Er umfasst die Differenz zum preisrechtlich zulässigem Preis (vgl. dazu Ebisch/Gottschalk/Hoffjahn/Müller/Waldmann, § 1 VO PR Nr. 30/53, Rdnr. 98). Obwohl es sich somit bei einer Preisprüfung nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Teils II des HVwVfG handeln kann, da in § 9 HVwVfG das Verwaltungsverfahren in Sinne dieses Gesetzes als die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, definiert wird, werden behördliche Maßnahmen, mit denen die in § 9 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 bestimmten Rechte der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden, Unterlagen einzusehen, Abschriften oder Auszüge aus diesen Unterlagen anfertigen zu lassen und Betriebe zu besichtigten, zwangsweise durchgesetzt werden sollen, von der Rechtsprechung – ohne dies näher problematisieren – überwiegend als Verwaltungsakte angesehen (vgl. Hess. VGH, B. v. 11.01.1999 – 8 UE 3300/94– HessVGRspr 1999, 74; Hess. VGH, B. v. 11.01.1999 – 8 UE 3270/94 -, bestätigt durch BVerwG, B. v. 04.05.1999 – 1 B 34/99– GewArch 1999, 380; Thüringer OVG, B. v. 13.04.1999 – 2 ZEO 187/99 – ThürVGRspr 1999, 150; Ebisch/Gottschalk/Hoffjahn/Müller/Waldmann, § 1 VO PR 30/53, Rdnr. 93 und § 9 VO PR Nr. 30/53, Rdnr. 133 m. w. N.). Rechtfertigen lässt sich diese Rechtsprechung dadurch, dass diese Maßnahmen zwar nicht in einem Verwaltungsverfahren im Sinne des HVwVfG ergehen, dass mit ihnen aber Eingriffe in auch grundrechtlich geschützte Rechte des Auftragnehmers (Betriebsgeheimnisse, Betreten der Betriebsstätte) verbunden sind, die eine staatliche Behörde nur im Form eines Verwaltungsakts vornehmen darf. Der Annahme, dass zur Durchsetzung der in § 9 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 geregelten Überwachungsmöglichkeiten Verwaltungsakte erlassen werden können, steht auch der Umstand nicht entgegen, dass ein Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 auch eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der §§ 11 VO PR Nr. 30/53, 3 Abs. 1 WiStG darstellt. Es steht dem Gesetzgeber frei, bei Verstößen gegen gesetzlich normierte Handlungspflichten sowohl eine Durchsetzung der Handlungsverpflichtung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vorzusehen als auch zu bestimmen, dass der Verstoß zugleich auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die im Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Im vorliegenden Fall kann das Gericht letztlich dahinstehen lassen, ob das Schreiben vom 07.09.2009 ein Verwaltungsakt ist. Handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt, wäre die von der Klägerin erhobene Klage nämlich dennoch unzulässig, weil sei nicht fristgerecht erhoben wäre und der Klägerin gegen die Versäumung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Ist – wie im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen der §§ 69 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 16a Abs. 1 Hess AGVwGO – ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, muss die Anfechtungsklage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Ist die nach § 58 Abs. 1 VwGO bei einem Verwaltungsakt erforderliche Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist die Klage nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höhere Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dem Schreiben vom 07.09.2009 hat das beklagte Land keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Für die von der Klägerin erhobene Klage gilt somit die Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein Fall höherer Gewalt lag nicht vor. Der in dem Schreiben vom 07.09.2009 enthaltene Hinweis auf die Absicht, für den Fall, dass die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt würden, ein Bußgeld festzusetzen, kann auch nicht mit einer Belehrung dahin, dass kein Rechtsbehelf gegeben sei, gleichgesetzt werden. Dafür wäre ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass gegen diese „Anordnung“ kein Rechtsbehelf gegeben sei, erforderlich gewesen. Einen solchen Hinweis hat das beklagte Land nicht gegeben. Für die Einhaltung der Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage kommt es auch nicht auf eine von einem mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren befassten Amtsgericht gesetzte Frist für die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht an. Es gibt keine Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der Strafprozessordnung, die die gesetzliche Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage verändern. Das Schreiben vom 07.09.2009 wurde der Klägerin, was durch die in der Behördenakte befindliche Postzustellungsurkunde dokumentiert ist, am 09.09.2009 zugestellt. Die Klage ist durch die Klägerin am 14.10.2009 erhoben worden. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist somit nicht gewahrt worden. Durch die Erhebung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 20.04.2010 wurde die Frist zur Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht eingehalten. Der Einspruch richtete sich gegen den Bußgeldbescheid und wurde mit dem Ziel der Aufhebung dieses Bescheids durch das Amtsgericht erhoben. Darin kann nicht gleichzeitig die Erhebung einer Klage gegen das Schreiben vom 07.09.2009 vor dem Verwaltungsgericht gesehen werden. Die Frist zur Klageerhebung kann auch nicht auf den Antrag der Klägerin hin verlängert werden. Die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO ist nämlich eine gesetzliche Frist. Bei gesetzlichen Frist kann eine Verlängerung nur erfolgen, wenn dies besonders (gesetzlich) bestimmt (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 224 Abs. 2 ZPO) ist. § 74 Abs. 1 VwGO sieht eine Verlängerung der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage aber nicht vor. Der Klägerin kann gegen eine Versäumung der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Wenn man das Hindernis in der Unkenntnis der Klägerin von der Versäumung der Klagefrist sieht, ist diese Hindernis mit dem Hinweis des Gerichts auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage vom 10.01.2011 weggefallen. Der Hinweis wurde vom Gericht am 13.01.2011 abgesandt; der Schriftsatz der Klägerin vom 28.01.2011, mit dem „weiterhin hilfsweise“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, ging erst 31.01.2011 beim Gericht ein. Unterstellt man ein normale Postlaufzeit für den Hinweis des Gerichts, ist schon die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht eingehalten. Es kann aber dahinstehen, ob die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht eingehalten wurde, da die Klägerin in jedem Fall nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einzuhalten. Die Klägerin hat nicht, wie dies § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO bestimmt, bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht, dass sie die Klagefrist unverschuldet versäumt hat. Die Klägerin verfügt über eine mit mindestens einem Juristen besetzte Rechtsabteilung. Dies ergibt sich aus dem Begleitschreiben zur Klageschrift vom 13.10.2010, das vom Leiter der Rechtsabteilung unterschrieben ist. Es musste der Klägerin daher möglich sein, zu erkennen, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage nicht gleichgesetzt werden kann. Die Klägerin trägt vor, erst bei tiefgehender Befassung mit der Rechtsmaterie aus Anlass des Ordnungswidrigkeitsverfahrens erkannt zu haben, dass eine „alternative Verfahrensmöglichkeit“ bestehe. Diese Erkenntnis hatte sie aber bereits spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 17.08.2010. Dabei hätte sie – als eine Firma, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügt – aber auch bei der Prüfung der Angelegenheit erkennen müssen, dass das Schreiben vom 04.11.2009 kein Widerspruchsbescheid ist. Wie schon dargelegt, ist für einen Leser des Schreibens – und insbesondere für einen Volljuristen – erkennbar, dass in diesem Schreiben ein Wille, einen von der Klägerin eingelegten Widerspruch zurückzuweisen, nicht erkennbar ist. Sie hätte weiterhin prüfen müssen, ob in Hessen bei Verwaltungsakten, die die Regierungspräsidien erlassen, ein Widerspruchsverfahren stattfindet. Der Rechtsabteilung hätte es möglich sein müssen herauszufinden, dass in Hessen im Regelfall bei Verwaltungsakten, die die Regierungspräsidien erlassen, kein Widerspruchsverfahren stattfindet. Sie hätte dann, rechtzeitig vor Ablauf der Frist von einem Jahr seit der Zustellung des Schreibens vom 07.09.2009 am 09.09.2009 Klage beim Verwaltungsgericht erheben müssen. Die Versäumung der Klagefrist ist auch nicht deshalb unverschuldet, weil das beklagte Land die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass gegen das Schreiben vom 07.09.2009 Klage innerhalb eines Jahres erhoben werden kann. Die Folgen des Unterbleibens einer Rechtsmittelbelehrung bei einem Verwaltungsakt sind nämlich in § 58 Abs. 2 VwGO geregelt. Das Unterbleiben der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung führt zu einer – für die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Regelfall vom Gesetzgeber großzügig bemessenen – Jahresfrist. Weitere Pflichten zur Beratung des Empfängers eines nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsakts sieht § 58 Abs. 2 VwGO nicht vor. Dem Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht oblagen deshalb auch keine weitergehenden Hinweispflichten über die Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht, zu deren Erhebung sich die Klägerin offenbar schon vor der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht für den Fall einer Aussetzung des Verfahrens entschlossen hatte. Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die vom Amtsgericht in entsprechender Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO gesetzte Frist vom Amtsgericht darauf hin geprüft worden ist, ob die vor dem Verwaltungsgericht zu erhebende Klage fristgerecht ist. Das Amtsgericht hätte nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen der VO PR Nr. 30/53 und des WiStG für die Verhängung eines Bußgeldes an sich von sich aus ohne Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht prüfen müssen. Die Aussetzung des Verfahrens vor dem Amtsgericht erfolgte auf die Anregung des Geschäftsführers der Klägerin. Das Amtsgericht hat dabei die Frist von zwei Monaten zur Erhebung der Klage ersichtlich allein aus Gründen gesetzt, die sich aus dem Interesse an der zügigen Erledigung des bei ihm anhängigen Verfahrens ergeben. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Gericht konnte die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem beklagten Land auferlegen. Nach dieser Vorschrift können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Das beklagte Land hat die Versäumung der Klagefrist durch die Klägerin nicht verschuldet. Wie bei der Prüfung, ob der Klägerin gegen eine Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, bereits dargelegt wurde, trifft das beklagte Land kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist. Die Klägerin hätte selbst erkennen können, wann die Klagefrist abläuft. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG endgültig festgesetzt. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bedeutung der Angelegenheit für Klägerin setzt das Gericht den Streitwert in Höhe des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 Euro fest. Die Klägerin, die ihre Hauptverwaltung in A-Stadt hat, wurde erstmals für das Jahr 2001 von der Bezirksregierung Y. und später vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt mit der Durchführung von körperlichen und Röntgenuntersuchungen beauftragt. Im März 2002 richtete das Land Niedersachen ein Ersuchen an das Regierungspräsidium X., eine Preisprüfung vorzunehmen. Das Regierungspräsidium X. begann im März 2009 in den Räumen der Klägerin in A-Stadt mit der Preisprüfung. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten über die prinzipielle Verpflichtung der Klägerin, Geschäftsunterlagen herauszugeben und über den Umfang dieser Verpflichtung gekommen war, erläuterte das beklagte Land mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 13.05.2009 seine Rechtsauffassung und gab die bereits mündlich am 04.05.2009 geäußerte Auskunftsforderung nochmals schriftlich. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Behördenakte verwiesen. Am 25.08.2009 erstellte das Regierungspräsidium X. einen ersten Preisprüfungsbericht. Darin ordnete das Regierungspräsidium X. einen Vertrag über Röntgenuntersuchungen mit einer Laufzeit vom 01.05.2002 bis zum 31.12.2006 dem Preistyp des Selbstkostenerstattungspreises im Sinne des § 7 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) zu. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass einer Firmenforderung inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 7 610 779 Euro ein preisrechtlich zulässiger Selbstkostenerstattungspreis inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 5 125 008 Euro gegenüberstehe. Am 07.09.2009 richtete das Regierungspräsidium X. ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an die Klägerin: „Sehr geehrter Herr St, in Vollzug des § 9 VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen fordere ich Sie auf, mir die Unterlagen, wie in der Anlage im Detail aufgeführt, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung zuzusenden. Die Unterlagen wurden bereits mit Schreiben vom 13.05.2009 an die A. GmbH erbeten. Mit Fax vom 23.06.2009 wurde dann eine Frist bis zum 10.07.2009 von mir gesetzt, die Sie nicht beachtet haben. Für den Fall, dass Sie auch dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, drohe ich Ihnen ein Bußgeld in Höhe von 5.000 € an. Gründe: Die Verweigerung von Auskünften stellen eine Zuwiderhandlung im Sinne von § 11 VO PR Nr. 30/53 dar. Sie kann nach § 3 WiStG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden. Bereits die Überschreitung der von mir gesetzten Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ich beabsichtigte für den Fall, dass Sie meiner Anordnung, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, das oben genannte Bußgeld gegen Sie als den verantwortlichen Geschäftsführer persönlich festzusetzen.“ In einer Anlage zu dem Schreiben waren die Unterlagen, um deren Vorlage es ging, bezeichnet. Das Schreiben wurde der Klägerin am 09.09.2009 zugestellt. Mit Schreiben vom 16.09.2009 kündigte die Klägerin dem Regierungspräsidium X. an, dass sie der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen nicht nachkommen werde. Mit Schreiben vom 04.11.2009 erläuterte der Leiter des Dezernats Gewerberecht des Regierungspräsidiums X. der Klägerin die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums X.. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Behördenakte verwiesen. Am 20.04.2010 erließ das Regierungspräsidium X. einen Bußgeldbescheid gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin. Wegen eines Verstoßes gegen die §§ 9, 11 VO PR Nr. 30/53 i. V. m. § 3 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) wurde eine Geldbuße in Höhe von 5 000 Euro zuzüglich Verfahrenskosten festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde am 21.04.2010 zugestellt. Mit Schreiben vom 03.05.2010 erhob der Geschäftsführer der Klägerin Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der am 04.05.2010 beim Regierungspräsidium X. einging. In der mündlichen Verhandlung über den Einspruch vor dem Amtsgericht X. am 17.08.2010 trug der Verteidiger des Geschäftsführers der Klägerin vor, dass er eine OLG-Entscheidung überreichen könne, wonach gegen die Anforderung von Unterlagen im Preisprüfungsverfahren der Verwaltungsrechtsweg offenstehe. Er wolle diesen Weg gehen. Er habe bereits Widerspruch eingelegt und auch einen ablehnenden Schriftsatz erhalten. Das Amtsgericht beschloss daraufhin, dem Betroffenen und seinem Verteidiger eine Frist von zwei Monaten zu setzen, um Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Für den Fall, dass die Klage erhoben werde, werde das Bußgeldverfahren bis zum diesem Abschluss analog § 262 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Klägerin hat am 14.10.2010 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei den Schreiben des Regierungspräsidiums X. vom 13.05.2009 und vom 17.09.2009 um Bescheide handele und bei dem Schreiben des Regierungspräsidium X. vom 04.11.2009 um einen Widerspruchsbescheid. Gegen diese Bescheide könne sie Anfechtungsklage erheben. Eine Klagefrist, auch eine Jahresfrist, brauche sie nicht einzuhalten, da die Mitteilung des beklagten Landes in den Schreiben vom 13.05.2009 und vom 07.09.2009, dass die Zuwiderhandlung gegen die Aufforderungen zur Unterlagenvorlage eine Ordnungswidrigkeit darstellten, einer Belehrung dahin gleichstehe, dass kein Rechtsbehelf gegeben sei. Im Übrigen sei die Frist zur Klageerhebung auch durch die Erhebung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gewahrt. Die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem Gericht auch anderer Instanz wahre die Einhaltung der Frist. Hilfsweise werde die Verlängerung der Klagefrist, weiter hilfsweise eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand beantragt. Die Anwendung der Klagefrist stelle für die Klägerin eine außergewöhnliche, durch den Zweck der Frist nicht gebotene Härte dar. Durch das von der Beklagten eingeleitete Bußgeldverfahren sei auch für den hiesigen Streitgegenstand im vollen Umfang bereits der Rechtsweg eingeleitet worden. Verlange man von der Klägerin, auch parallel dazu auch noch das Verwaltungsstreitverfahren einzuleiten, führe dies zu einer Doppelbelastung der Gerichte, für die keine Gründe erkennbar seien. Sie habe sich Anfang Mai 2010 deshalb darauf verlassen müssen, dass ihr Anliegen bereits gerichtlich geprüft werde. Im Termin am 17.08.2010 vor dem Amtsgericht habe der Vertreter des beklagten Landes nicht darauf hingewiesen, dass die angesprochene Anfechtungsklage wegen Überschreitung der Frist bereits unzulässig sei. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er von einer Möglichkeit, seine Aufforderung auch auf dem Verwaltungsrechtsweg zu prüfen, nichts wisse. Im Übrigen sei die vom Amtsgericht zur Klageerhebung gesetzte Frist eingehalten worden. Das Berufen auf den Fristablauf sei deshalb treuwidrig. Sie habe erst bei tiefgehender Befassung mit der Rechtsmaterie aus Anlass des Ordnungswidrigkeitsverfahrens die alternative Verfahrensmöglichkeit recherchiert. Man könne von ihr kein besseres Wissen verlangen, als dies das beklagte Land als fachlich Kundigerer habe. Die Klageabweisung wegen Unzulässigkeit wäre auch nicht im Sinne der Prozessökonomie, da die Begründetheit der Klage dann auf andere Gerichte verlagert werde. Im Falle der Abweisung der Klage wegen Versäumnis der Klagefrist seien die Kosten des Verfahrens dem beklagten Land aufzuerlegen, weil dieses durch das Ausbleiben der Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumnis die Ursache gesetzt habe. Ein Selbstkostenerstattungspreis könne für die zugrundeliegenden Leistungen in keinen Fall festgestellt werden. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 13.05.2009 und vom 17.09.2009 und den Widerspruchbescheid des Beklagten vom 04.11.2009 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Das Schreiben vom 04.11.2009 stelle keinen Widerspruchsbescheid dar. Die Klage sei nicht innerhalb der Frist von einem Jahr nach der Zustellung des Schreibens vom 17.09.2009 erhoben worden. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wahre nicht die Frist für eine Klage beim Verwaltungsgericht. Die Klägerin sei in der Hauptverhandlung in der Bußgeldsache durch einen Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilung vertreten worden. Dieser habe schon nach Zugang der Schreiben im Preisprüfungsverfahren die Möglichkeiten von Rechtsmitteln dagegen prüfen müssen. Eine Belehrung dahin, dass gegen die Schreiben keine verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel gegeben seien, habe sie nicht erteilt. Weder dem Amtsgericht noch dem beklagten Land habe es oblegen, die Klägerin über die Arten und Fristen von Rechtsmitteln aufzuklären. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien daher nicht erfüllt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da ein Anspruch der Preisprüfungsbehörde auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte und Duldung der Einsichtnahme bestehe. Der Preistyp sei zutreffend ermittelt worden. Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist auch ein Ordner Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes gewesen.