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Beschluss

8 UE 3300/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0111.8UE3300.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Sie ist aber unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Prüfungsverfügung vom 26. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1992 ist rechtmäßig. Der Prüfungsverfügung liegt mit der vom Bundesminister für Wirtschaft am 21. November 1953 erlassenen Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen eine rechtmäßige und damit wirksame Ermächtigungsnorm zugrunde. Die Verordnung PR 30/53 ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr lag jedenfalls zur Zeit ihres Erlasses im Jahre 1953 mit § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der sich aus § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (BGBl. I S. 7) ergebenden Fassung eine wirksame Ermächtigungsnorm zugrunde, die damals insbesondere noch nicht obsolet geworden war. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 - (BVerfGE 8, 274 ff., 307 ff) entschieden, dass die Ermächtigung des § 2 Preisgesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sei; sie sei nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Es kann insoweit dahinstehen, ob § 2 Preisgesetz in der Zeit seit Erlass der Verordnung PR 30/53 obsolet geworden ist, denn es ist allgemein anerkannt, dass eine im Zeitpunkt ihres Erlasses auf gesetzlicher Grundlage ergangene Rechtsverordnung nicht durch den Fortfall der Ermächtigungsvorschrift in ihrer Gültigkeit berührt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3 ff., 12, und vom 16. Mai 1961 - 2 BvF 1/60 -, BVerfGE 12, 341 ff., 346/347). Die Verordnung PR 30/53 bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates. Nach § 3 des Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7 ff.) bedurften Anordnungen der Bundesminister auf Grund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Gesetze und Verordnungen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bewirtschaftung von Rohstoffen oder Waren der gewerblichen Wirtschaft oder von Hauptnahrungsmitteln regelten oder wenn sie eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, hatten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Verordnung PR 30/53 gilt für "Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge", wie sich § 1 Abs. 1 der Verordnung entnehmen lässt. Zielrichtung der Verordnung ist somit nicht die Bewirtschaftung von Rohstoffen oder Waren der gewerblichen Wirtschaft oder von Hauptnahrungsmitteln. Die Verordnung hat auch keine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, denn sie betrifft nur solche Preise, die auf Grund öffentlicher Aufträge gefordert werden. Sie betrifft somit allenfalls einen Ausschnitt des "gesamten Preisstands". Auch von "grundlegender" Bedeutung für den gesamten Preisstand ist die Verordnung nicht gewesen. Dies zeigt sich vor allem im Vergleich mit den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274 ff., 320/321) aufgezählten Anordnungen/ Verordnungen betreffend die Festsetzung von Getreidepreisen, die Preisbildung für eingeführte Güter, die Änderung von Preisen für Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren Ruhr und Aachen, betreffend die Preise für Roheisen, Walzwerkserzeugnisse und Schmiedestücke sowie im Vergleich mit der Verordnung über einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althausbesitzes. Der Beklagte weist auf Seite 6 des Widerspruchsbescheides insoweit zu Recht darauf hin, dass die genannten Anordnungen/Verordnungen maßgeblichen Einfluss auf den allgemeinen Preisstand besaßen. Dies folgt schon daraus, dass die genannten Anordnungen/Verordnungen erkennbar Einfluss auf die Lebenshaltungskosten hatten und deshalb wegen des "Insbesondere" -Zusatzes in § 3 des Verlängerungsgesetzes vom 21. Januar 1950 ohne Weiteres grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand im Sinne dieser Vorschrift haben. Mit anderen Worten bedurften unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 3 des Verlängerungsgesetzes vom 21. Januar 1950 nur solche Regelungen der Zustimmung des Bundesrates, die sich auf den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, bezogen und für den Preisstand nicht nur irgendwie von Bedeutung waren, sondern von grundlegender Bedeutung, Dies ändert aber nichts daran, dass eine Verordnung, die 1953 keine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand hatte, trotz ihrer Beschränkung auf einen Teil des gesamten Preisstands zur Abwehr ernsthafter Gefahren für den gesamten Preisstand unerlässlich gewesen sein konnte, was nach § 2 Preisgesetz Voraussetzung für den Erlass einer auf diese Vorschrift gestützten Verordnung war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958, a.a.O., Seite 313/314, und Beschluss vom 4. Dezember 1979 - 2 BvR 64/78 und 460/79 -, BVerfGE 53, 1 ff., 16/17). Denn von einer ernsthaften, für den gesamten Preisstand relevanten Störung (BVerfGE 53, 16) ist auch dann auszugehen, wenn die Störung sich zwar nur auf einen Teil der Preis- und Wirtschaftsordnung bezieht, sie aber so gravierend ist, dass sie sich auf das gesamte Preisgefüge auswirken kann. Diese Möglichkeit besteht, denn die Verordnung PR 30/53 betrifft unter anderem öffentliche Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) sowie Aufträge ausländischer Truppen und des zivilen Gefolges einer Truppe nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 der Verordnung. Überhöhte Preise bei den umfangreichen öffentlichen Aufträgen können Abgabenerhöhungen mit entsprechenden Auswirkungen auf den gesamten Preisstand nach sich ziehen. Der öffentliche Auftraggeber darf nicht schlechter, soll aber auch nicht besser als der private Auftraggeber gestellt sein. Er darf weder zu teuer noch zu einem wirtschaftlich unvertretbar niedrigen Preis kaufen. Im letzteren Falle wäre nämlich eine Preissteigerung auf dem allgemeinen Markt zu Lasten des Staatsbürgers unvermeidlich, was ebenso wie eine zu hohe Belastung des Haushalts der öffentlichen Auftraggeber durch verteuerte Beschaffungen im Interesse des Gemeinwohls verhindert werden muss. Diese Grundtendenzen der Verordnung PR Nr. 30/53 sichern die Aufrechterhaltung des allgemeinen Preisstands (vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., 1994, Einleitung VO PR Nr. 30/53, Rdnr. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf der öffentlichen Hand jedenfalls seit Ende des zweiten Weltkriegs ständig angewachsen ist. Diese Entwicklung setzt sich fort und führt zu einer weiteren Ausdehnung der Vergabe öffentlicher Aufträge. Öffentliche Auftraggeber geraten je nach Art und Umfang der von ihnen nachgefragten Leistungen zunehmend in eine monopolistische Stellung, weil es keine Konkurrenten als Auftraggeber für viele ihrer Aufträge gibt (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Einführung, Rdnr. 7). Zugleich stehen ihnen wegen der Menge oder Eigenart der nachgefragten Leistungen nur vereinzelte Anbieter gegenüber. Das gilt auch für umfangreiche Wärmelieferungen. Die bei den monopolartigen Strukturen in hohem Maße bestehende Gefahr einseitiger Machtausübung zu Gunsten des Anbieters legt es nahe, nach Regelungen zu streben, die in jeder Beziehung "neutral" ausgestaltet sind. Dieser Zielsetzung dienen die in der Verordnung PR Nr. 30/53 getroffenen Regelungen, zumal sie nicht nur inhaltlich neutral gestaltet sind, sondern auch mit der Ausführung durch "neutrale" Preisbehörden diesem Ziel dienen. Die Aufrechterhaltung des Preisstands ist damit auch Gegenstand des Interessenausgleichs zwischen Anbieter und Nachfrager. Dies alles zeigt, dass es sich bei dem öffentlichen Vergabewesen um einen Markt eigener Art handelt, auf dem der öffentliche Auftraggeber und private Auftragnehmer zum Austausch der Leistungen zusammentreffen. Die Besonderheiten auf diesem Markt führen zu der Erkenntnis, dass ein gewisser Einfluss auf die Preisbildung im Interesse des Gemeinwohls und zur Sicherung des allgemeinen Preisstands nach Maßgabe des § 2 des Preisgesetzes geboten erscheint (vgl. zu allem Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Einführung, Rdnrn. 7 und 8). Die Verordnung PR 30/53 gilt formell-rechtlich nach wie vor. Nach § 2 Nr. 8 der Zweiten Preisfreigabeverordnung (PR 1/82) vom 12. Mai 1982 (BGBl. I S. 617) in der Fassung des - übrigens mit Zustimmung des Bundesrates - am 24. April 1986 ergangenen Ersten Rechtsbereinigungsgesetz (BGBl. I S. 560), geändert durch die Erste Rechtsbereinigungsverordnung vom 24. Juni 1986 (BGBl. I S. 933), ist die Verordnung PR 30/53 weiterhin anzuwenden. Damit hat der Bundesrat - wenn auch nur konkludent - zum Ausdruck gebracht, dass er die Verordnung PR 30/53 für gültig hält und folglich billigt; außerdem lässt sich daraus entnehmen, dass er eine weitere Zustimmung nicht für erforderlich hält. § 2 Preisgesetz ist nach wie vor die wirksame Rechtsgrundlage für die Verordnung PR 30/53. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist § 2 Preisgesetz insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als die Vorschrift den Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, Anordnungen (Rechtsverordnungen) zu erlassen, durch die Preise festgesetzt werden oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll. Namentlich ist die in der Bestimmung enthaltene Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1995 - 1 C 36/92 -, NVwZ-RR 1995, 425 unter Bezugnahme auf den bereits zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1958, a.a.O., Seiten 274 ff., 277, 307 ff.; vgl. weiterhin Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Einführung, Rdnrn. 17 u. 18). § 2 Preisgesetz ist jedenfalls insoweit nicht gegenstandslos geworden, als die Vorschrift zum Erlass von Rechtsverordnungen über Preise bei öffentlichen Aufträgen ermächtigt (vgl. die gleich gelagerte Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Verordnung PR 1.72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen, NVwZ-RR 1995, Seite 425). Ohne eine gesetzgeberische Entscheidung kann ein nicht befristetes Gesetz allenfalls dann obsolet werden, wenn der Regelungsgegenstand oder der Regelungsanlass offensichtlich weggefallen ist. Nur so kann eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit vermieden werden (BVerwG, a.a.O., Seite 426). Von einem offensichtlichen Wegfall der Verhältnisse, die den Erlass der preisrechtlichen Verordnungsermächtigung rechtfertigen, ist jedenfalls auf dem Gebiet der Preise bei öffentlichen Aufträgen nicht auszugehen. Dem Beklagten ist zuzustimmen, wenn er auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 21. April 1998 ausführt, da sich die Zielsetzungen der Verordnungen PR 1/72 und PR 30/53, nämlich die Aufrechterhaltung des Preisstandes unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, entsprächen, könne für die Verordnung PR 30/53 nichts anderes gelten, zumal die Verordnung PR 1/72 die jüngere Verordnung sei. Die Verordnung PR 30/53 ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Das gilt jedenfalls hinsichtlich solcher Leistungen, für die wie bei größeren Wärmelieferungen nur ein sehr beschränkter Kreis von Anbietern besteht. Die Ermächtigung in § 2 Preisgesetz hat ordnungssichernde Tendenz und lässt deshalb nur Maßnahmen zu, die unerlässlich sind, um Gefährdungen und ernstliche Störungen des gesamten Preisstandes abzuwehren. Die Ermächtigung soll dem Übergang zu normalen Preisverhältnissen dienen; sie rechtfertigt nur solche Preisregelungen, die für besondere Bereiche des Wirtschaftslebens zum Nutzen des Gemeinwohls geboten sind. Beim Gebrauch der Ermächtigung muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Mitteln gewahrt werden. Die Ermächtigung darf nicht zu einer aktiven, die Preis- und Wirtschaftsordnung umgestaltenden Wirtschaftspolitik benutzt werden (BVerfGE, Beschlüsse vom 12. November 1958, a.a.O., Seiten 313/314, und vom 4. Dezember 1979, a.a.O., Seiten 16/17). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Verordnung PR 30/53 ist unerlässlich, um Gefährdungen und ernsthafte Störungen des gesamten Preisstandes abzuwehren, indem sie zu verhindern sucht, dass für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge höhere Preise gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist (§ 1 Abs. 3 der Verordnung PR 30/53). Auf der anderen Seite trägt auch die Regelung in § 4 für die Preisbildung bei marktgängigen Leistungen den Belangen der Beteiligten besonders Rechnung. Wie oben bereits ausgeführt wurde, darf der öffentliche Auftraggeber nicht schlechter, soll aber auch nicht besser als der private Auftraggeber gestellt sein. Er darf weder zu teuer noch zu einem wirtschaftlich unvertretbar niedrigen Preis kaufen. Bei einem wirtschaftlich unvertretbar niedrigen Preis wäre eine Preissteigerung auf dem allgemeinen Markt zu Lasten des Staatsbürgers unvermeidlich, weil Verluste, die dadurch verursacht werden, dass einem öffentlichen Auftraggeber ein wirtschaftlich unvertretbar niedriger Preis gewährt wird, anderweitig durch höhere Preise ausgeglichen werden müssen. Auch unvertretbar niedrige Preise müssen demnach im Interesse des Gemeinwohls verhindert werden (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Einleitung VO PR Nr. 30/53, Rdnr. 3). Die Verordnung dient somit der Aufrechterhaltung des Preisstandes auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge. Käme es in diesem Bereich zu Gefährdungen und ernsthaften Störungen, könnten diese Einfluss auf den gesamten Preisstand haben, worauf oben bereits hingewiesen wurde. Auf der anderen Seite ermöglicht die Verordnung PR 30/53 keine aktive, die Preis- und Wirtschaftsordnung umgestaltende Wirtschaftspolitik, denn sie betrifft unmittelbar nur einen Teil der Preise, nämlich die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Rechtmäßig ist insbesondere auch § 9 Abs. 3 der Verordnung, wonach die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden die Unterlagen einsehen, Abschriften oder Auszüge aus diesen Unterlagen anfertigen lassen und die Betriebe besichtigen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Verordnung PR 1/72 ausdrücklich entschieden, die Ermächtigung zum Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume und zur Besichtigung der Betriebe verstoße nicht gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Art. 13 GG (BVerwG, a.a.O., Seite 426, linke Spalte unter bb.; vgl. auch Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 9 VO PR 30/53). Dies gilt auch für die in § 9 der Verordnung PR 30/53 getroffene Regelung. Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 30.89 - (BVerwGE 87, 133 ff.) beruft. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das Verbot der Neueinführung von Konzessionsabgaben (§ 1 Abs. 1 der Konzessionsabgabenanordnung vom 4. März 1941, BGBl. III, 721-3) gelte nicht mehr. Zwar gelte die Konzessionsabgabenanordnung gemäß § 125 GG als Bundesrecht fort. Dies habe zunächst auch auf das in § 1 Abs. 1 der Konzessionsabgabenanordnung enthaltene Verbot der Neueinführung von Konzessionsabgaben zugetroffen. Dieses Verbot lasse sich aber heute sachlich nicht mehr rechtfertigen, verstoße vielmehr gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot und sei deshalb nicht mehr gültig. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG schütze dagegen, dass der Gesetzgeber bei staatlichen Eingriffen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Willkürverbot missachte, indem er einen Teil der Gemeinden ohne aus der Natur der Sache folgenden oder sonst einleuchtenden Grund anders behandele als die übrigen Gemeinden (BVerwG, a.a.O., Seite 134 und 135). Auch aus dem weiteren Text der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass es willkürlich wäre, dass gewisse Gemeinden auf Grund von Konzessionsverträgen auf unbegrenzte Zeit erhebliche Zahlungen erhalten sollten, während andere Gemeinden - bei gleichen gemeindlichen Leistungen an das Versorgungsunternehmen - kein Entgelt dafür erheben dürften (a.a.O., Seite 138). - Das als Übergangsregelung beabsichtigte Verbot der Erhebung von Konzessionsabgaben ist demnach nicht deshalb unwirksam, weil es sich um eine Übergangsregelung gehandelt hat, sondern deshalb, weil die weitere Aufrechterhaltung der Regelung gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verstieß. Der wesentliche Grund dafür, dass die Konzessionsabgabenanordnung vom Bundesverwaltungsgericht als nicht mehr geltend angesehen wurde, ist somit entgegen der Auffassung der Klägerin (Seite 4 des Schriftsatzes vom 5. Oktober 1998) nicht, dass die Rechtssetzung eine Übergangsregelung und damit einen befristeten Rechtsrahmen schaffen wollte, der ohne gesetzgeberisches Tätigwerden allein auf Grund der geänderten tatsächlichen Verhältnisse heute gegenstandslos geworden wäre. Vielmehr ist der Verstoß gegen das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Willkürverbot der entscheidende Grund dafür gewesen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verbot der Neueinführung von Konzessionsabgaben als nicht mehr geltend angesehen hat. Die angegriffene Preisprüfungsverfügung ist rechtmäßig. Sie beruht auf der weiterhin rechtsgültigen Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Bei den preisrechtlich zu prüfenden Verträgen handelt es sich um Aufträge der Stationierungsstreitkräfte, auf die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung PR 30/53 die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden sind. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung hat der Auftragnehmer den für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden das Zustandekommen des Preises auf Verlangen nachzuweisen. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden berechtigt zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind. Der Auftragnehmer und die für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet, die zu diesem Zwecke erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach Absatz 3 der Vorschrift können die Behörden die Unterlagen einsehen, Abschriften oder Auszüge aus diesen Unterlagen anfertigen lassen und die Betriebe besichtigen. Der Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 16. Juni 1993 auf den Seiten 6 und 7 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin nachzuweisen habe, ob betriebssubjektive Marktpreise im Sinne des § 4 der Verordnung vorlägen und dass nur durch die angeordnete Preisprüfung festgestellt werden könne, ob dies der Fall sei. Werde im Verlauf dieser Prüfung festgestellt, dass die Leistungen nicht marktgängig seien oder keinen verkehrsüblichen Preis hätten, seien gemäß § 5 der Verordnung Selbstkostenpreise zu ermitteln. Auch diese habe die Klägerin nachzuweisen. Die Zulässigkeit der Preise wiederum könne nur durch die angeordnete Preisprüfung festgestellt werden. Nach allem ist es für die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, die in Anwendung von § 9 der Verordnung 30/53 angeordnete Prüfung hinzunehmen, unerheblich, ob sich später entgegen der Auffassung des Beklagten doch herausstellen sollte, dass es sich bei den mit den US-Streitkräften für die Lieferung von Fernwärme vereinbarten Preisen um Marktpreise gehandelt hat. Die Klägerin kann sich daher auch nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör berufen (vgl. Seite 10 des Schriftsatzes der Klägerin vom 14. August 1997, Bl. 100 ff., 109 der Gerichtsakten). Ob die "Feststellung von Wirtschaftssachverständigen" darüber, dass Fernwärmelieferungen keine marktgängigen Leistungen seien, der Klägerin bekannt gewesen ist, ist schon deshalb unerheblich, weil die Rechtmäßigkeit der auf § 9 der Verordnung PR 30/53 gestützten Preisprüfungsverfügung vom 26. Januar 1990 nicht davon abhängt, ob hier marktgängige Leistungen im Sinne von § 4 der Verordnung vorliegen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt aber auch deshalb nicht vor, weil bereits in der genannten Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass "nach dem Erkenntnisstand der mit der Prüfung betrauten Wirtschaftssachverständigen" die vereinbarten Preise nicht im Wettbewerb zustande gekommen seien. Es handele sich nicht um marktgängige Leistungen im Sinne von § 4 der Verordnung. Angesichts dieser Ausführungen in der Preisprüfungsverfügung hätte die Klägerin ausreichend Gelegenheit gehabt, schon im Verwaltungsverfahren die Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen von mit der Prüfung betrauten Wirtschaftssachverständigen bei dem Beklagten zu verlangen. Jedenfalls angesichts des Hinweises in der Prüfungsverfügung ist ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht gegeben. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die Klägerin wendet sich gegen eine unter dem 26. Januar 1990 erlassene Verfügung des Beklagten, mit der gegenüber der Klägerin das Betreten ihrer Geschäftsräume zum Zwecke der Prüfung ihrer geschäftlichen Unterlagen und "das Verlangen von Auskünften" angeordnet wurden, um zu prüfen, ob die Vorschriften über das Zustandekommen der Selbstkostenpreise gemäß § 5 der Verordnung PR 30/53 vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger 1953 Nr. 244 S. 1) bei vier im Einzelnen genannten Fernwärme-Lieferverträgen für US-Standorte beachtet worden sind. Gegen die am 29. Januar 1990 zugestellte Verfügung legte die Klägerin am 23. Februar 1990 Widerspruch ein, den sie unter Vorlage eines Rechtsgutachtens damit begründete, § 2 des Preisgesetzes und damit die Verordnung PR 30/53 seien verfassungswidrig bzw. nicht mehr anwendbar. Unabhängig davon sei die genannte Verordnung auch deshalb nichtig, weil sie nicht ordnungsgemäß ergangen und außerdem nicht von dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sei. Schließlich erlaube § 9 der Verordnung PR 30/53, wenn diese Bestimmung überhaupt wirksam wäre, keinesfalls eine preisaufsichtliche Überprüfung, wie sie durch die angefochtene Verfügung angeordnet worden sei. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angesprochene Rechtsgutachten von Frau Z. vom 5. September 1990 (Bl. 181 bis 232 der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1992, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 17. Februar 1992, zurück. Bei Erlass der Verordnung PR 30/53 sei § 2 Preisgesetz als Ermächtigungsgrundlage noch wirksam gewesen. Die Zustimmung des Bundesrates zu der Verordnung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Verordnung keine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand besitze. Die in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten aufgezählten Verordnungen, bei denen der Verordnungsgeber eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand angenommen und daher gemäß der früheren Anwendung des § 1 Satz 2 Preisgesetz die Zustimmung des Bundesrates eingeholt habe (Verordnungen betreffend Preise für Getreide, Steinkohle und bestimmte Steinkohleerzeugnisse, Roheisen, Walzerzeugnisse etc.) ließen den hieraus gezogenen Schluss, dass dies für die Verordnung PR 30/53 erst recht zu gelten habe, nicht zu. Die Verordnung, mit der die Getreidepreise festgesetzt würden, habe grundlegenden Einfluss auf die allgemeinen Lebenshaltungskosten gehabt. Auch die anderen erwähnten Verordnungen seien erlassen worden, um das unterschiedliche Preisniveau für Güter gleicher Art in standortgünstig gelegenen und standortungünstig gelegenen Gebieten einander anzunähern. Die im Gutachten aufgeführten Verordnungen hätten daher einen sehr großen Einfluss auf den gesamten Preisstand in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Hingegen seien die Auswirkungen der Verordnung PR 30/53 auf das gesamte Preisniveau sehr viel geringer einzuschätzen. Die im Gutachten aufgestellte These, die Verordnung PR 30/53 hätte auf Grund eines grundlegenden Einflusses auf den gesamten Preisstand der Zustimmung des Bundesrats bedurft, werde nicht überzeugend begründet. Sie beruhe vielmehr auf vagen Vermutungen. Insofern könne weiterhin von der formellen Rechtmäßigkeit der Verordnung ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das nachträgliche Erlöschen einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung. Daher sei es hier völlig unerheblich, ob sich die Marktverhältnisse beim öffentlichen Auftragswesen später verändert hätten und die Verordnung heute nicht mehr marktfördernde, sondern eher marktersetzende Wirkung habe. Die Auffassung im Gutachten, die Verordnung PR 30/53 überschreite heute die Ermächtigungsgrundlage in § 2 Preisgesetz, sei daher rechtlich bedeutungslos. Am 10. März 1992 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, nicht nur die Klägerin sei als Versorgerin für die US-Armee in den genannten Standorten in Betracht gekommen. Hier bestehe sehr wohl ein Markt, der durch Wettbewerb auf der Anbieterseite gekennzeichnet sei. Der Preis für Fernwärme habe sich frei am Markt bilden können. Die amerikanischen Streitkräfte hätten sich denjenigen Mitbewerber heraussuchen können, der ihnen die für ihren Bedarf günstigsten Konditionen offeriert habe. Sie hätten die benötigte Wärme auch in eigener Regie durch Errichtung von Heizwerken bereitstellen können und seien nicht auf Belieferung von dritter Seite angewiesen gewesen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Klägerin die in den Wärmelieferungsverträgen mit der US-Armee vereinbarten Preise "am freien Markt erzielt" habe. Folglich handele es sich um Marktpreise im Sinne von § 4 der Verordnung PR 30/53 und nicht um Selbstkostenpreise gemäß § 5 dieser Verordnung. Dies bedeute, dass keine gesetzliche Ermächtigung für so weitreichende Eingriffe in die Rechte der Klägerin vorliege, wie dies die Prüfungsverfügung beinhalte. Die Verordnung PR 30/53 sei aus formellen Gründen nichtig, da sie ohne die gemäß § 3 des Verlängerungsgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl. I S. 7) notwendige Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sei. Auch die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der angegriffenen Verordnung durch die Verordnung PR 8/61 vom 9. November 1961 sei ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erfolgt. Die Verordnung PR 30/53 sei ferner nichtig, weil eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für sie fehle. Dies gelte auch hinsichtlich § 2 Preisgesetz. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei mit dem vollzogenen Übergang zu marktwirtschaftlichen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland beendet. Die Verordnung finde auf Grund der geänderten wirtschaftlichen Lage heute nur noch Anwendung in Bereichen, in denen kein oder kein funktionsfähiger Markt existiere, ohne dass zu erwarten wäre, dass auf diesen Bereichen in absehbarer Zeit marktwirtschaftliche Verhältnisse eingeführt würden. Dieser tatsächliche Anwendungsbereich entspreche nicht mehr dem ursprünglichen Ermächtigungszweck, was ebenfalls zur Nichtigkeit der Verordnung führe. Im Hinblick auf die Intensität der Grundrechtseingriffe, die § 9 Abs. 3 der Verordnung zulasse, habe es einer parlamentsgesetzlichen Grundlage bedurft. Die tatsächlichen Verhältnisse seien schon vor dem Beitritt der neuen Bundesländer verändert gewesen. Nach der dortigen neuen Rechtslage seien die Vertragspartner aufgefordert, für die in den Wirtschaftsverträgen jeweils bezeichneten Leistungen neue Preise zu vereinbaren. Daraus lasse sich erkennen, dass 1992 keine Vorschriften hätten angewendet werden sollen, die vor 40 Jahren den Übergang aus der kriegsbedingten Mangelwirtschaft in die Marktwirtschaft hätten gewährleisten sollen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums D vom 27. Januar 1990 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. Februar 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, es könne sich bei den Vertragspreisen um Preise gemäß § 4 Preisgesetz (Marktpreise) handeln, allerdings nur um betriebssubjektive Marktpreise. Ob solche Marktpreise vorlägen, habe die Klägerin nachzuweisen. Werde im Verlauf dieser Prüfung festgestellt, dass die Leistungen nicht marktgängig seien oder keinen verkehrsüblichen Preis hätten, so seien gemäß § 5 der Verordnung PR 30/53 Selbstkostenpreise zu ermitteln. Auch diese habe die Klägerin nachzuweisen. Die Zulässigkeit der Preise wiederum könne nur durch die angeordnete Preisprüfung festgestellt werden. Soweit die Klägerin auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheid abhebe, werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1992 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 1994 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Verordnung PR 30/53 und § 2 Preisgesetz seien verfassungsgemäß. Die Verordnung PR 30/53 habe bei ihrem Erlass im Jahr 1953 unstreitig auf § 2 Preisgesetz als wirksamer und ausreichender Ermächtigungsgrundlage beruht. Der spätere Wegfall einer Ermächtigungsgrundlage führe nicht zur Nichtigkeit der darauf beruhenden Verordnung. Darüber hinaus sei die Verordnung selbst verfassungsgemäß. Der Bundesrat habe ihr nicht zustimmen müssen, da sie keine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand (§ 3 des Verlängerungsgesetzes vom 21. Januar 1950, BGBl. I S. 7) habe. Damit könnten nur Verordnungen gemeint sein, die die Preisgestaltung von Gütern beträfen. Die öffentliche Auftragsvergabe sei kein Gut. Die Verordnung sei auch materiell verfassungsmäßig. Sie sei erst dann nicht mehr anwendbar, wenn sich die marktwirtschaftlichen Grundsätze auch auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens durchgesetzt hätten. Es gebe auch heute noch Bereiche, in denen sich der Preis nicht im freien Wettbewerb entwickeln könne. Dazu zähle neben dem Fernwärmemarkt auf Grund seiner Besonderheiten (große Nachfrage auf Grund des Auftragsvolumens einerseits, andererseits aber oft auch Spezialaufträge und deshalb kein Markt im wirtschaftlichen Sinne) insbesondere auch der Bereich der öffentlichen Aufträge. § 9 der Verordnung PR 30/53 sei ebenfalls verfassungsgemäß und verstoße insbesondere nicht gegen Art. 13 GG. Die auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruhende Verfügung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere habe der Beklagte die Preisprüfung hinsichtlich der Festsetzung von Selbstkostenpreisen anordnen können. Der Beklagte habe bereits vor Erlass der Verfügung durch Wirtschaftssachverständige feststellen lassen, dass es sich bei den Fernwärmelieferverträgen nicht um marktgängige Leistungen mit verkehrsüblichen Preisen handele. Zwar biete die Klägerin Fernwärme für Normalkunden zu Verkehrspreisen an. Sonderkunden würden jedoch gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach Norm behandelt, so dass auch Vergleiche mit anderen Großkunden nicht möglich seien. Insbesondere würden keine Preise für marktgängige Leistungen vereinbart. Vielmehr handele es sich um Selbstkostenpreise, da der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt und hierdurch die Preisbildung nach § 4 der Verordnung nicht nur unerheblich beeinflusst werde. Gegen das am 25. Oktober 1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. November 1994 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, die Zustimmung des Bundesrates zu der genannten Verordnung sei erforderlich gewesen. Die Unterscheidung zwischen "Rohstoffen, Waren der gewerblichen Wirtschaft und Hauptnahrungsmitteln" als "Gütern" und der "öffentlichen Auftragsvergabe" als eines "Non-Gutes" sei auf dem Hintergrund des im Urteil zu findenden Satzes "eine Verordnung ist immer dann zustimmungspflichtig, wenn sie grundlegende Bedeutung für die Lebenshaltung hat" nicht nachvollziehbar, zumal nach Auffassung der Preisprüfungsbehörden die Verordnung das gesamte Spektrum des öffentlichen Vergabewesens abdecken solle, d. h. auch alle öffentlichen Aufträge der Länder und Gemeinden. Da es auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Auswirkungen der Rechtsverordnung ankomme, bedürfe es eines Abwägungsprozesses. In Anbetracht der Tragweite der Verordnung könne es unmöglich das Ergebnis einer sachgerechten Auslegung im Sinne eines zutreffenden Abwägungsprozesses sein, bei einem Regelwerk wie der Verordnung PR 30/53 die Voraussetzungen des Zustimmungserfordernisses zu verneinen. § 2 des Preisgesetzes von 1948 sei keine wirksame gesetzliche Ermächtigungsnorm für die Verordnung PR 30/53. Das Preisgesetz sei seit langem obsolet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse § 2 Preisgesetz nur solche Maßnahmen zu, die unerlässlich seien, um Gefährdungen und ernsthafte Störungen des gesamten Preisstandes abzuwehren. Die Vorschriften der Verordnung genügten den restriktiven Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Auch würden die angefochtenen Bescheide davon nicht gedeckt. Soweit das Verwaltungsgericht im Bereich der öffentlichen Aufträge und im Fernwärmemarkt ein Bedürfnis nach Anwendung der Verordnung sehe, nehme es nicht zur Kenntnis, dass hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestünde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gebe § 2 des Preisgesetzes auch keine den Anforderungen von Art. 13 GG entsprechende Grundlage für das ab, was in § 9 der Verordnung formuliert sei. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht darauf eingegangen, dass die US-Streitkräfte die Wahl gehabt hätten, zwischen einer Reihe von Möglichkeiten und Anbietern zu wählen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem Preis für die streitbefangenen Lieferungen um einen Marktpreis handele, da er durch Preisvergleich - mindestens jedoch infolge Gegenüberstellung der Kostensituation von Eigenerzeugung und Fremdbezug durch Preis-/Kostenvergleich - zustande gekommen sei. Da es sich nicht um Wärmeversorgungen in Fernheizsatzungsgebieten handele, stünden alle Möglichkeiten des Wärmemarktes offen. Schließlich sei die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör zu rügen, da der Klägerin die "Feststellung von Wirtschaftssachverständigen" darüber, dass Fernwärmelieferungen keine marktgängigen Leistungen seien, weder bekannt noch diese ihr zugänglich gemacht worden sei. Auch sei sie nicht Gegenstand der Erörterung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gewesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. Juni 1994 den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28. Januar 1990 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. Februar 1992 aufzuheben. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf das bereits Vorgetragene und hält seine Rechtsauffassung aufrecht, zumal sie durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt werde. Die auf Seite 9 des Urteils dargelegte Auffassung, bei den Preisen des Vertrages handele es sich um Selbstkostenfestpreise im Sinne von § 6 Abs. 2 der Verordnung PR 30/53, da entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt sei und hierdurch die Preisbildung nach § 4 der Verordnung nicht nur unerheblich beeinflusst werde, entspreche nicht der herrschenden Meinung. In diesen Fällen dürfe statt des Marktpreises, wenn dieser vorliege, ein Selbstkostenpreis vereinbart werden. Nur wenn Preise nach § 4 der Verordnung nicht festgestellt werden könnten, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 also gegeben seien, sei wegen der Geschlossenheit der Regelung der Verordnung von Selbstkostenpreisen auszugehen. Auf eine Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 7. August 1998 hat die Klägerin vortragen lassen, die Darlegungen des Gerichts vom 7. August 1998 bezögen unter anderem die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 87, 133 ff. nicht in die Erwägungen ein. Der vorliegende Rechtsstreit habe verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand, hinsichtlich deren es sachgerecht erscheine, dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zu einer Überprüfung seiner Rechtsprechung im Sinne einer arrondierenden Klarstellung zu geben. § 2 Preisgesetz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen seiner verfassungskonformen Auslegung nur mit der restriktiven Maßgabe verfassungskonform, dass hierauf beruhende Verordnungen nur dann zulässig seien, wenn sie zur Abwehr von Gefährdungen und ernsthaften Störungen des gesamten Preisstandes unerlässlich seien. Die Verordnung hätte daher nur ergehen dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfülle. Wegen Nichtbeachtung dieses Kriteriums sei das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts unrichtig. Auf die Verordnung gestützte behördliche Verfügungen müssten sich auf Preise beziehen, die nicht nur Auswirkungen auf Teilbereiche des wirtschaftlichen Lebens, sondern auf den das wirtschaftliche Leben insgesamt bestimmenden gesamten Preisstand hätten. Der angefochtene Bescheid erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei dahingehend zu interpretieren, dass es Fälle gebe, in denen der Anwendungsbereich von Gesetzen zeitlich begrenzt sein könne. Die Klägerin stützt sich insoweit auch auf das zur Konzessionsabgabenanordnung Energie (KAE) vom 4. März 1941 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1990 (BVerwGE 87, 113 ff.). Im Übrigen hätten sich ihrer Ansicht nach die wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Fernwärmesektor seit 1953 so umfassend geändert, dass zwingend von einem offensichtlichen Nicht-mehr-Bestehen des unter ganz anderen Voraussetzungen gesetzten Rechtsrahmens ausgegangen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in der Entscheidung zur Verordnung PR 1/72 mit der vorstehenden Argumentation der Klägerin nicht auseinander gesetzt. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Ordner) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.