Beschluss
7 L 1775/15.DA
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2015:1126.7L1775.15.DA.0A
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Leitsätze
Aus den Vorschriften des UmwRG kann eine anerkannte Umweltvereinigung kleine Klagebefugnis für eine Klage gegen die bergrechtliche Zulassung eines Hauptbetriebsplans ableiten. Dementsprechend ist bei Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hauptbetriebsplans ein Antrag einer solchen Vereinigung, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Hauptbetriebsplan wiederherzustellen, unzulässig. Dieser Ausschluss der Klage- und Antragsbefugnis steht nicht im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus den Vorschriften des UmwRG kann eine anerkannte Umweltvereinigung kleine Klagebefugnis für eine Klage gegen die bergrechtliche Zulassung eines Hauptbetriebsplans ableiten. Dementsprechend ist bei Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hauptbetriebsplans ein Antrag einer solchen Vereinigung, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Hauptbetriebsplan wiederherzustellen, unzulässig. Dieser Ausschluss der Klage- und Antragsbefugnis steht nicht im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Die Beigeladene baut seit 1927 im L Stadtwald Sand und Kies ab. Aus dieser Abbautätigkeit und der nachfolgenden Wiedernutzbarmachung ist der L Waldsee entstanden. Für den Abbau von Sand und Kies wurden zunächst Genehmigungen nach dem Wasserrecht erteilt. Ein wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss erging am 07.06.1991. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses war auch eine durch das Batelle-Institut erstellte Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Jahr 1993 wurde der Betrieb der Beigeladenen nach einer Lagerstättenuntersuchung durch das Bergamt Weilburg wegen des hohen Quarzgehalts der abgebauten Sande und Kiese der Aufsicht der Bergbehörde unterstellt (Bescheid des Bergamts Weilburg vom 13.04.1993). Durch Planfeststellungsbeschluss vom 10.09.1999 wurde ein bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan zugelassen. Gegenstand der Zulassung war auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit Bescheid vom 25.04.2003 wurde der Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 geändert. Zugelassen wurde eine Änderung des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses durch einen Sonderbetriebsplan, der eine tiefere Auskiesung im Bereich der Westgrube zum Gegenstand hat. Eine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit ergab dabei, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich war. Mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 10.07.2008 wurde der 1999 zugelassene Rahmenbetriebsplan geändert. Zugelassen wurde auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 zur Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus " L Waldsee" wurde ein Rahmenbetriebsplan zugelassen, Bestandteil war auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Antragsteller, ein in Hessen zugelassener Umweltverband, erhob am 16.10.2013 Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss. Über die unter dem Aktenzeichen 7 K 1452/13.DA bei der erkennenden Kammer anhängige Klage ist noch nicht entschieden worden. Nachdem der Antragsgegner die sofortige Vollziehung eines Teils des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 angeordnet hatte, wurde ein Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 31.01.2014 - 7 L 1749/13.DA - abgelehnt. Die dagegen von dem Antragsteller erhobene Beschwerde wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 09.12.2013 ließ der Antragsgegner eine Ergänzung des Hauptbetriebsplans vom 31.10.2012 bis zum 31.10.2015 zu und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Der Antragsteller erhob Klage gegen diesen Bescheid, die unter dem Aktenzeichen 7 K 1761/13.DA anhängig ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen, lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 31.01.2014 - 7 L 1760/14.DA - ab. Mit Bescheid vom 26.10.2015 wurde der hier streitige Hauptbetriebsplan befristet bis zum 31.08.2017 zugelassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 31.10.2012 einschließlich der damit verbundenen Ergänzungen wurde aufgehoben. Die Beteiligten erklärten daraufhin die auf die Aufhebung des Bescheids vom 09.12.2013 gerichtete Klage in der Hauptsache für erledigt. Der Antragsteller hat am 02.11.2015 Klage gegen den Bescheid vom 26.10.2015 erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Klage ist bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 7 K 1776/15.DA anhängig. Der Antragsteller hält den Eilantrag für zulässig. Er sei als anerkannte Umweltvereinigung antragsbefugt. Der eingelegte Rechtsbehelf richte sich gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Ausführlich wird dazu auf einen Beschluss des OVG Koblenz vom 16.02.2013 verwiesen. Der Eilantrag sei auch begründet. Die Fläche, die der Hauptbetriebsplan umfasse, betrage ca. 202 ha in den Betriebsbereichen Westgrube, Ostgrube, Südostgrube, Anlagenbereich und Egelsbacher See. Gegenstand des Hauptbetriebsplanes sei die Aus- und Vorrichtung, der Abbau von Quarzsand- und -kies im Trocken- und NassAbbauverfahren, die Aufbereitung sowie die Rekultivierung mit Rückverfüllung von unbelastetem Boden. Für das Vorhaben seien keine Unterlagen über eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt und auch weder die Öffentlichkeit noch der Antragsteller am Verfahren beteiligt worden. Die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich daraus, dass mit der vorliegenden Zulassung erstmals alle dem Bergrecht unterliegenden Maßnahmen und Tätigkeiten einer einheitlichen Entscheidung zugeführt worden seien. Die Abbautätigkeit dauere bereits Jahrzehnte an und sei nur zum Teil einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Auch im Hauptbetriebsplanverfahren sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Dies entspreche dem Charakter der bergrechtlichen Planfeststellung, die einem vorgelagerten Verfahren ähnele. Die Regelung, dass nur das Verfahren über den Rahmenbetriebsplan eine solche Prüfung einschließen müsse, widerspreche den gesetzlichen Vorgaben, nach der die Umweltverträglichkeitsprüfung Bestand aller jener Verfahren sei, die der Entscheidung über die Zulässigkeit der betreffenden Vorhaben dienten. Zu diesen Entscheidungen gehörten nicht allein solche in vorgelagerten Verfahren, sondern selbstverständlich auch diejenigen, in denen abschließend über die Zulässigkeit des Projekts befunden werde. Die zur Verfüllung der Ostgrube mit unbelastetem Bodenaushub benötigten Mengen seien offenkundig nicht beschaffbar. Damit sei die einer wirksamen Umweltvorsorge dienende Verpflichtung zur Verfüllung der abgebauten Menge nicht umsetzbar. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans verstoße auch gegen Vorschriften der Raumordnung, da zum Zeitpunkt der Zulassung des Hauptbetriebsplans das noch im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 enthaltene Ziel eines Vorranggebiets oberflächennaher Lagerstätten (geplant) mit der Bekanntmachung der ersten Änderung dieser Pläne am 10.08.2015 aufgehoben worden sei. Außerdem seien die im Bescheid vom 26.10.2015 zugelassenen artenschutzrechtlichen Ausnahmen rechtswidrig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.10.2015 insoweit wiederherzustellen, als der Sofortvollzug für die Aus- und Vorrichtung im Abbauabschnitt 1b inklusive der erforderlichen Einfriedung, Rodung und Beräumung angeordnet worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner hält den Eilantrag bereits für unzulässig, weil bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst nach der erfolglosen Anrufung der zuständigen Behörde zulässig sei, und im Übrigen für unbegründet, weil das angegriffene Vorhaben keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladene hält den Eilantrag insbesondere deshalb für unbegründet, weil weder für die Hauptbetriebsplanzulassung insgesamt noch für einzelne Entscheidungen der Hauptbetriebsplanzulassung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Gegenstand der Entscheidungsfindung sich auch zwei Ordner Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten 7 K 1452/13.DA, 7 K 1761/13.DA, 7 L 1749/13.DA, 7 L 1760/13.DA und 7 K 1776/15.DA nebst den dort beigezogenen Verwaltungsvorgängen gewesen. II. Der Eilantrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Ein Antrag einer nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umweltrechtsbehelfsgesetz (im Folgenden als UmwRG abgekürzt) anerkannten Vereinigung ist unzulässig, wenn das UmwRG für die angegriffene Entscheidung von vornherein keine Anwendung finden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss 21.08.2012 - 8 CS 12.847 - GewArch 2013, 45). Die gegen die Entscheidung erhobene Klage ist dann nämlich mangels Klagebefugnis unzulässig. Dies bedeutet aber auch, dass die Antragsbefugnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der - unzulässigen - Klage nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO fehlt. Der Antragsteller kann nach § 2 UmwRG keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 26.10.2015 einlegen. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (2.) geltend macht, in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und (3.) zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschiften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans in dem Bescheid vom 26.10.2015 keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 UmwRG getroffen und der Antragsteller war deshalb auch nicht zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG findet dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach (a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, (b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder (c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Mit dem Bescheid vom 26.10.2015 wurde eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) getroffen. Nach § 2 Abs. 3 UVPG sind Bewilligungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren Entscheidungen in diesem Sinne. Die Zulassung eines Betriebsplans nach § 55 BBergG ist eine "sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens", die in einem Verwaltungsverfahren getroffen wird. Es bestand jedoch keine Pflicht zur Durchführung einer UVP. Das BBergG sieht für Hauptbetriebspläne nicht vor, dass eine UVP durchzuführen ist. Hauptbetriebspläne sind gemäß § 52 Abs. 1 BBergG für die Errichtung und Führung eines Betriebs für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Wenn ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer UVP bedarf, ist gemäß § 52 Abs. 2a BBergG die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen. § 57c BBergG enthält eine Ermächtigung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats u. a. Vorschriften darüber zu erlassen, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. In Umsetzung dieser Ermächtigung ist die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13.07.1990 (BGBl I S. 1420), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.09.2010 (BGBl I S. 1261), erlassen worden. § 57a Abs. 2 Satz 1 BBergG bestimmt, dass der Rahmenbetriebsplan den Anforderungen genügen muss, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluss eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Daraus, dass § 52 Abs. 2a BBergG bestimmt, dass wenn ein Vorhaben einer UVP bedarf, die Aufstellung eine Rahmenbetriebsplans zu verlangen ist, der in einem Planfeststellungsverfahren zuzulassen ist, sowie daraus, dass § 57a BBergG, der die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens regelt, nur den Rahmenbetriebsplan nennt, folgt, dass für die Zulassung eines Hauptbetriebsplans eine UVP nicht erforderlich ist. Dies lässt sich auch den Motiven des Gesetzgebers zu dem Gesetz entnehmen, mit dem § 52 BBergG geändert und die §§ 57 a - c in das BBergG eingefügt wurden. Dort ist nämlich die Rede davon, dass "... ein Entlastung des in der Regel alle zwei Jahre stattfindenden Hauptbetriebsplanverfahrens und aller anderen Betriebsplanverfahren, für die die Rahmen ein für allemal festgelegt sei, ..." beabsichtigt sei (vgl. BT-Drs 11/4015, zitiert nach Piens in Piens/Schulte/Vitzhum, BBergG, 2. Aufl. 2013, § 52 Rdnr. 126). Die Auffassung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur im (obligatorischen) Rahmenbetriebszulassungsverfahren stattfindet, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In seinem Beschluss vom 12.06.2002 - 7 C 2/02 - NVwZ 2002, 1237 hat es dazu ausgeführt: "Mit § 52 Abs. 2a BBergG hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) vom 27. Juni 1985 (85/337/EWG, ABlEG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) für den Bereich des Bergbaus umgesetzt. Die Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans sollte eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Bedarf ein Vorhaben einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit, soll es für die Beurteilung der Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein. Bei allen technischen Planungen und Entscheidungen sollen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden. " (juris-Rdnr. 13) In seinem Beschluss vom 21.11.2005 - 7 B 26/05 - ZfB 2006, 27 heißt es: "Ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 52 Abs. 2a Satz 1 BBerG ist nur für ein Bergbauvorhaben als Ganzes (Gesamtvorhaben) aufzustellen und in einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassen. Einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung sind hingegen nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte eines Bergbauvorhabens unterworfen. Der Begriff des Vorhabens in § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG ist mithin ein anderer als in § 52 Abs. 2 BBergG. Dass nur das Bergbauvorhaben als Ganzes, nicht hingegen gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht gerade aus der UVP-Richtlinie hergeleitet. Aus derem Sinn und Zweck folgt, dass ein Vorhaben für die Beurteilung der Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick genommen und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein soll, wenn es einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit bedarf. Bei allen technischen Planungen und Entscheidungen sollen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden. Dem widerspräche es, die bloße Fortführung bereits teilweise durchgeführter Verfahren im Nachhinein einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einem Planfeststellungsverfahren zu unterwerfen. " (juris-Rdnr. 15) In der bergrechtlichen Literatur ist es daher weitgehend anerkannt, dass für die Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen keine UVP durchzuführen ist. Dem Gesetzgeber erschien der Rahmenbetriebsplan als geeigneter Ansatz für die UVP, weil er für einen längeren Zeitraum Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen Ablauf enthält und die nachfolgenden Einzelbetriebspläne und Teilmaßnahmen absteckt. Gleichzeitig sollten die an wechselnden lagerstättenmäßigen und bergtechnischen Gegebenheiten orientierten Haupt- und Sonderbetriebspläne von der UVP entlastet werden und es sollte ihre notwendige Flexibilität erhalten bleiben (so Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzhum, a. a. O., § 52 Rdnr. 125 m. w. N.). Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass § 57c BBergG nur dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben einer UVP bedürfen und die UVP-V Bergbau dem gemäß auch nur betriebsplanpflichtige Vorhaben aufführt, die einer UVP bedürfen. Allerdings hat das OVG Lüneburg in einem Beschluss vom 21.10.2008 - 7 ME 170/07 - NuR 2009, 58 aus dem Umstand, dass die UVP-V Bergbau nicht nach der Genehmigungsform des Vorhabens unterscheide, sondern nach Art und Inhalt des zu genehmigenden Vorgangs, den Schluss gezogen, dass es möglich sei, dass auch bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. In seinem Beschluss vom 24.09.2013 - 7 LA 21/10 - juris hat das OVG Lüneburg dann zwar an seiner Auffassung festgehalten, dass eine Verortung der UVP bei bergrechtlichen Verfahren allein im Verfahren über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zu verneinen sei, dass nach § 1 der auf § 57c BBergG beruhenden UVP-V Bergbau die Zulassungsform kein Kriterium sei und diese Bestimmung vielmehr an das jeweils konkrete Vorhaben unabhängig davon anknüpfe, im welcher Form von Betriebsplan es zugelassen werde. Zuvor hatte es aber das Folgende ausgeführt: " Im Ausgangspunkt ist zunächst davon auszugehen, dass bei den bergbaurechtlichen Vorhaben Trägerverfahren für die UVP grundsätzlich das planfeststellungsbedürftige Rahmenbetriebsplanverfahren nach § 52 Abs. 2a i. V. m. § 57a, 57b BBergG ist (Wittman, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand: November 2012, § 18 UVPG Rn 5; Gassner, UVPG, § 18 Rn 8; Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, zu § 57a Rn 4; Gaentzsch, Die bergrechtliche Planfeststellung, FS für D., S. 403, 413 ff.) Für die Aufstellung eines Abschlussbetriebsplans nach § 53 BBergG und deren Zulassung nach §§ 54, 55 BBergG ist demgegenüber die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit den Maßgaben der §§ 57a, 57b BBergG nicht vorgesehen. " (juris-Rdnr. 4) Der Auffassung des OVG Lüneburgs, aus dem Umstand, dass in der UVP-V Bergbau entsprechend der Ermächtigung in § 57c BBergG nur von "betriebsplanpflichtigen Vorhaben" die Rede sei, zu schließen, dass eine UVP auch bei anderen Betriebsplänen als (obligatorischen) Rahmenbetriebsplänen erforderlich ist, kann nicht gefolgt werden. Aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 52 Abs. 2a, 57a BBergG, aus den Motiven des Gesetzgebers und aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich eindeutig ableiten, dass die weit überwiegende Auffassung, dass eine UVP nur bei der Zulassung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans durchzuführen ist, zutreffend ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 06.02.2013 - 1 B 11266/12 - UPR 2013, 233). In diesem Verfahren hat das OVG Koblenz über eine Beschwerde eines anerkannten Naturschutzvereins gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung eines Hauptbetriebsplans entschieden. Bevor der Hauptbetriebsplan zugelassen worden war, war ein Rahmenbetriebsplans durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen worden. Das OVG Koblenz bejaht prinzipiell eine sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG ergebende Beschwerdebefugnis, ist im konkreten Fall aber davon ausgegangen, dass mit der Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei, weshalb die durchzuführende Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangen müsse, dass eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Das OVG ist aber davon ausgegangen, dass sich eine Beschwerdebefugnis aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhuus-Übereinkommens -AK- (BGBl II 2006, S. 1252) ergebe. Die Kammer folgt der Auffassung des OVG Koblenz nicht. Das OVG Koblenz stellt wie das OVG Lüneburg zur Begründung seiner Auffassung allein darauf ab, dass es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der UVP-V Bergbau ankomme. Wenn diese vorlägen, sei auch bei der Zulassung eines Hauptbetriebsplans eine UVP vorzunehmen. Diese Auffassung berücksichtigt aber - wie schon dargelegt - weder den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des BBergG, noch die Motive des Gesetzgebers, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die weit überwiegende Auffassung in der Literatur. Eine Antragsbefugnis des Antragsstellers ergibt sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 AK. Nach Art. 9 Abs. 3 AK stellt jede Vertragspartei zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil der Großen Kammer vom 08.03.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673 ["Slowakischer Braunbär"]) hat Art. 9 Abs. 3 AK im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. Mangels einer einschlägigen Regelung im Unionsrecht ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedsstaaten für den wirksamen Schutz dieser Recht in jedem Einzelfall verantwortlich sind. Um eine Antragsbefugnis für einen Antrag nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO aus Art. 9 Abs. 3 AK ableiten zu können, bedürfte es also einer gesetzlichen Umsetzung in Deutschland. Eine derartige gesetzliche Bestimmung, die Art. 9 Abs. 3 AK in nationales Recht umsetzt, gibt es aber bislang nicht. Der Anwendungsbereich des UmwRG kann auch nicht im Wege der Analogie auf Art. 9 Abs. 3 AK erstreckt werden. Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312; BVerwG, Urteil vom 01.04.2015 - 4 C 6/14 - NVwZ 2015, 1532; Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 B 1716/12 - DVBl 2013, 731; Seibert, Verbandsklagen im Umweltrecht - aktueller Stand, Perspektiven und praktische Probleme, Referat auf dem 17. Deutschen Verwaltungsgerichtstag in: Verein Deutscher Verwaltungsgerichtstag [Hrsg.], Dokumentation 17. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, 2014, S. 249). Da sich somit aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt und sich auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 UmwRG keine solche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, weil es ersichtlich bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht um eine Genehmigung einer Anlage, die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG aufgeführt ist, geht und auch nicht um eine Entscheidung nach dem Umweltschadensgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG), liegt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 UmwRG, dass sich der Rechtsbehelf der Vereinigung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG richten muss, nicht vor. Die von dem Antragsteller erhobene Klage ist daher mangels Klagebefugnis unzulässig und dem Antragsteller fehlt damit auch die Antragsbefugnis für einen Antrag nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO. Die von der Kammer mit der Anwendung deutschen Rechts begründete Auffassung, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt, weil die in § 2 Abs. 1 UmwRG genannten Voraussetzungen für eine Vereinigung, einen Rechtsbehelf einlegen zu können, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, nicht vorliegen, steht auch nicht im Widerspruch zu Vorschriften des Rechts der Europäischen Union. Wie schon erwähnt, wurden die Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im deutschen Recht eingeführt, um die Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten umzusetzen. Ursprünglich war dies die Richtlinie 85/337/EWG. Im Jahr 2012 ist diese Richtlinie wegen mehrfacher Änderungen durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten ersetzt worden. In die Richtlinie 85/337/EWG ist ein Art. 10a eingefügt worden, der heute Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EG ist. Nach Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2011/92/EG stellen die Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen können, sofern das Verwaltungsverfahrens bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung fordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EG bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten festlegen, im welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (heute Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU) war der Anlass, das UmwRG zu erlassen. Der Europäische Gerichtshof hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit der Frage befasst, ob das UmwRG richtlinienkonform in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Im Urteil vom 12.05.2011 - C-115/09 - NJW 2011, 303 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG einer Rechtsvorschrift entgegensteht, bei der eine Nichtregierungsorgnisation sich auf eine Verletzung von Vorschriften nur berufen kann, wenn die Vorschrift Rechte Einzelner begründet. Der Gesetzgeber hat in Reaktion auf diese Entscheidung mit dem Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 (BGBl I S. 95) in § 2 Abs. 1 Nr.1 UmwRG die Worte "Rechte Einzelner begründen" gestrichen. In einem weiteren Urteil vom 15.10.2015 - C-13/14 - hat der Europäische Gerichthof in einem Vertragsverletzungsverfahren festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU verstoßen hat. Die Entscheidung betrifft aber lediglich § 46 VwVfG und § 2 Abs. 3 UmwRG sowie die §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 4 UmwRG insoweit, als Verwaltungsverfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet worden sind und vor dem 11.05.2011 abgeschlossen wurden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen worden sind bzw. Verwaltungsverfahren, die vor dem 25.06.2005 eingeleitet worden sind. Soweit § 2 Abs. 1 UmwRG eine Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis nur verleiht, wenn es um Verwaltungsentscheidungen geht, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erfolgen hat, liegt keine entgegenstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vor. Für die Kammer besteht kein Anlass für Zweifel, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 UmwRG insoweit unionsrechtskonform ist. Die Richtlinie 2011/92/EU bestimmt in Art. 4 i. V. m. den Anhängen I, II und III ausdrücklich, dass eine UVP bzw. eine UVP-Vorprüfung nur bei bestimmten, größeren und damit potentiell erheblich umweltschädlichen Vorhaben durchzuführen ist. Art. 11 der Richtlinie knüpft daran an und gewährt "Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit" Rechtsschutz nur gegen solche Vorhaben, die sich aus Art. 4 der Richtlinie i. V. m. mit den drei Anhängen ergeben. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU ermächtigt die Mitgliedsstaaten dazu festzulegen, im welchen Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen angefochten werden können. Ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Entscheidungen hat die Kammer deshalb keine Zweifel, dass der Bundesgesetzgeber mit seiner Beschränkung der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP auf Vorhaben, die durch einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein obligatorischen Rahmenbetriebsplan zugelassen wird, genehmigt werden, den Vorgaben des Unionsrechts entsprochen hat. Eine Verpflichtung dazu, auch für Hauptbetriebspläne eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP vorzusehen, obwohl zuvor bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans bereits eine UVP durchgeführt wurde, vermag die Kammer aus Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/92/EU nicht abzuleiten. Die Schutzzwecke der Richtlinie 2011/92/EU werden in ausreichendem Maße dadurch verwirklicht, dass gemäß den §§ 52 Abs. 2a, 57a, 57 b BBergG bei UVP-pflichtigen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplan stattfindet. Die Kammer sieht sich in diesem Ergebnis im vorliegenden Fall durch den tatsächlichen Ablauf der Prüfung von Umweltbelangen bestätigt. Gegenstand aller Planfeststellungsbeschlüsse, sowohl des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 07.06.1991 als auch der bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse vom 10.09.1999, 10.07.2008 und 15.08.2013, war auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Obwohl sich der Hauptbetriebsplan, der mit dem Bescheid vom 26.10.2015 zugelassen wurde, auf eine Fläche von mehr als 200 ha bezieht, war der sich über viele Jahre hinziehende Abbau von Sand und Kies auf der ganzen Fläche schon Gegenstand von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Im Bereich der Westgrube und im Bereich der Ostgrube werden Sand und Kies nicht mehr abgebaut. Diese Bereiche befinden sich vielmehr in der Phase der Verfüllung und Rekultivierung. Ein neuer Eingriff durch eine demnächst beabsichtigte Waldrodung und den anschließenden Abbau von Sand und Kies findet nur in der ca. 4,23 ha großen Teilfläche 1b statt. Die Umweltauswirkungen dieses Abbaus waren aber bereits Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Bestandteil des vor etwa zwei Jahren erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 ist. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Wie bei der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts im Hauptsacheverfahren durch den Beschluss vom 03.11.2015 geht die Kammer für die Hauptsache von einem Streitwert in Höhe von 15.000 Euro aus und orientiert sich dabei an Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Weiter war zu berücksichtigen, dass es nicht um einen Planfeststellungsbeschluss geht, sondern um einen Hauptbetriebsplan. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren war die Hälfte dieses Wertes, also 7.500 Euro, als Streitwert festzusetzen.