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Beschluss

2 B 277/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0220.2B277.14.0A
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Leitsätze
1. Für die Anwendbarkeit des Bergrechts ist im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BBergG maßgebend, dass ein Quarz sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eignet, eine tatsächlich dafür vorgesehene Verwendung ist nicht erforderlich. 2. Fachplanungen dürfen ein geltendes Ziel der Raumplanung ausschließlich dann gegenüber in Aufstellung befindlichen gegenläufigen Zielen der Raumplanung zurücksetzen, wenn eine raumplanerische Untersagungsentscheidung nach § 14 Abs. 2 ROG ergeht. 3. Öffentliche Interessen, die bei der Abwägung in § 48 Abs. 2 BBergG zu berücksichtigen sind, müssen grundsätzlich ihren Niederschlag in Rechtsvorschriften oder verbindlichen Planaussagen gefunden haben.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2014 (- 7 L 1749/13.DA -) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anwendbarkeit des Bergrechts ist im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BBergG maßgebend, dass ein Quarz sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eignet, eine tatsächlich dafür vorgesehene Verwendung ist nicht erforderlich. 2. Fachplanungen dürfen ein geltendes Ziel der Raumplanung ausschließlich dann gegenüber in Aufstellung befindlichen gegenläufigen Zielen der Raumplanung zurücksetzen, wenn eine raumplanerische Untersagungsentscheidung nach § 14 Abs. 2 ROG ergeht. 3. Öffentliche Interessen, die bei der Abwägung in § 48 Abs. 2 BBergG zu berücksichtigen sind, müssen grundsätzlich ihren Niederschlag in Rechtsvorschriften oder verbindlichen Planaussagen gefunden haben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2014 (- 7 L 1749/13.DA -) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- € festgesetzt. I. Der Senat hält es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene für geboten, über die bereits umfangreich und mit mehreren Ergänzungen begründete Beschwerde des Antragstellers schon jetzt vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist zu entscheiden, nachdem die Beigeladene erklärt hat, von weiteren Rodungsarbeiten bis zum heutigen Tag einschließlich abzusehen. Auszugehen ist von der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 149 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, wonach die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist, weil sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Aussetzung des Vollzugs bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Beigeladene wegen des Ausschlusses von Rodungsmaßnahmen nach dem 28. Februar mindestens sechs Monate lang gehindert wäre, von dem erteilten Planfeststellungsbeschluss Gebrauch zu machen, wegen Erschöpfung der bereits genehmigten Abbaufläche schon im Frühjahr 2014 die Versorgung der Region mit Rohstoffen erschwert würde und durch eine Unterbrechung des Abbaubetriebs erhebliche Belange der Beigeladenen verletzt würden. Dabei handelt es sich um diejenigen Belange der Beigeladenen, die in der Sofortvollzugsentscheidung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2013 im Einzelnen benannt sind (dort Seite 4 f.). II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 4a Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG -). Nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens wird der Antrag des Antragstellers, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben können. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht in einer zur Planaufhebung führenden Weise gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Der Planfeststellungsbeschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 57a Abs. 1 und 4 i. V. m. § 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes - BBergG -. Der Rahmenbetriebsplan hatte in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses mit umfassender formeller Konzentrationswirkung (§ 57a Abs. 4 BBergG) einschließlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57c i. V. m. § 52 Abs. 2a BBergG und § 1 Ziffer 1b aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben zu ergehen. Hierbei ersetzen die bergrechtlichen Vorschriften gemäß § 18 des Gesetzes über die Unverträglichkeitsprüfung - UVPG - die Anwendung der §§ 5 bis 14 UVPG. In den Fällen bergrechtlicher Planfeststellung steht der zuständigen Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, juris). Der Gesetzgeber hat das Planfeststellungsverfahren und die Form des Planfeststellungsbeschlusses lediglich als geeignetes Trägerverfahren zur Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das bergrechtliche Verfahren gewählt, damit war nicht die Einräumung eines planerischen Gestaltungsspielraums verbunden. Der Unternehmer hat Anspruch auf Erteilung der Vorhabengenehmigung, wenn zwingende Versagungsgründe, hier aus dem Umweltrecht vor allem zu prüfen die Versagungsgründe nach § 48 Abs. 2 BBergG, nicht vorliegen (BVerwG, a. a. O.). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Vorhaben nach Bergrecht zu beurteilen. Die Anwendung der bergrechtlichen Vorschriften ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG. Bei dem Quarz, den die Beigeladene gemäß ihren Antragsunterlagen an der streitgegenständlichen Erweiterungsfläche der Lagerstätte „Langener Waldsee“ fördern will, handelt es sich um einen Bodenschatz im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die wichtigsten Vorkommen aus dem Bereich der volkswirtschaftlich bedeutsamen Steine und Erden dem Bergrecht unterworfen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1990 - 4 A 1/87 -, BVerwGE 85, 223). Die Erwähnung auch etwa des Basalts zeigt, dass nicht nur seltene Vorkommen, sondern auch Massengüter außerhalb der für die Energieversorgung wichtigen Kohle dem Bergrecht unterfallen können. In Verwaltungspraxis und Literatur besteht Übereinstimmung, dass ein Quarz dann als geeignet zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG ist, wenn ein Quarzitgehalt von mindestens 80 % in der Lagerstätte vorliegt und außerdem der Schmelzpunkt bei mindestens 1.580 Grad Celsius liegt; das entspricht einem Wert von mindestens SK 26 („Segerkegeltext“ - siehe etwa Ergebnis der 23. Referentenbesprechung des Länderausschusses Bergrecht vom 23. Januar 1985, abgedruckt in Zeitschrift für Bergrecht - ZfB 1997, 245; Weller, ZfB 1984, 161, 163; Vitzthum/Piens in: Bundesberggesetz, 2. Auflage 2013, § 3 BBergG Rn. 64). Nach der Analyse des Feuerfest Prüflabors vom 19. Oktober 1992 hat die seither ausgebeutete Lagerstätte der Beigeladenen am Langener Waldsee einen Quarzgehalt von 95,5 %, einen SK-Wert von 32 und einen Schmelzpunkt von 1.710 Grad Celsius. Diese Analyse führte damals zum bergbehördlichen Bescheid vom 13. April 1993, mit dem der Kiestagebau der Beigeladenen mit sofortiger Wirkung der Aufsicht der Bergbehörde unterstellt wurde. Es erscheint bereits nahezu ausgeschlossen, dass die benachbarte, zur gleichen Lagerstätte gehörende jetzt streitgegenständliche Erweiterungsfläche eine derart wesentlich andere stoffliche Zusammensetzung hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Bergrechts hier nicht gegeben wären, zumal der Quarzgehalt der seitherigen Abbaufläche weit über dem „Schwellenwert“ für die Anwendung des Bergrechts liegt (siehe zu einer solchen Schlussfolgerung auf zur gleichen Lagerstätte gehörenden Erweiterungsflächen Hess. VGH, Urteil vom 12. September 2000 - 2 UE 924/99 -, juris Rn. 22). Darüber hinaus liegt für den vorliegenden Fall sogar noch eine „Qualitätssicherung“ der TU Darmstadt von November 2009 vor, die zum Ergebnis kommt, dass die Erweiterungsfläche einen Quarzitgehalt von 95,6 % aufweist. In rechtlicher Hinsicht genügt für die Anwendbarkeit des Bergrechts nach Wortlaut und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BBergG, dass der Quarz sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eignet, eine tatsächlich hierfür vorgesehene Verwendung ist nicht erforderlich (OVG Koblenz, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 1 A 10689/10 -, juris Rn. 51; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Dezember 1985 - 7 A 2/85 -, juris - nur Leitsatz = ZfB 1986, 358 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 25.86 -, juris, Vitzthum/Piens, a. a. O.; Boldt/Weller, BBergG, § 3 Rn. 50; Weller, ZfB 1984, 164; Gutachterliche Stellungnahme der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Rohstoff des Bund-Länder-Ausschusses Bodenforschung vom 20. September 2007, vorgelegt als Anlage A 7 vom Antragsteller; a. A. lediglich VG Saarlouis, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 K 391/10 -, juris Rn. 77). Umgekehrt kann aber statt eines an sich notwendigen Eignungsnachweises die tatsächliche Verwendung zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse die Eignung hierfür nahezu zwingend indizieren (Weller, a. a. O.). Diese Auslegung der Vorschrift ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut, der von der Eignung des Stoffes und nicht von seiner Verwendung spricht. Weiter war Zweck der Einbeziehung der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG genannten Stoffe in den Geltungsbereich des Bergrechts die Absicht des Gesetzgebers, die zur Rohstoffsicherung volkswirtschaftlich wichtigsten Bodenschätze dem Bergrecht zu unterwerfen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1990, a. a. O.), damit sie privilegiert gegenüber anderen Nutzungen des Bodens gewonnen werden können. Zur Erreichung dieses Zwecks ist auf objektive Kriterien der Lagerstätte des Rohstoffs abzustellen (OVG Koblenz, a. a. O.), wie etwa dem Gehalt an einen bestimmten Stoff. Nicht geeignet zur Abgrenzung sind demgegenüber Kriterien, die noch während des Abbaus dem Wandel unterworfen sind, wie etwa die Verwendung des geförderten Produkts. Es müsste auch als sachwidrig angesehen werden, wenn etwa während eines regelmäßig auf viele Jahre angelegten Abbaus eines Bodenschatzes das Rechtsregime der Abbaustätte sich ändern würde, je nachdem, welche Kunden gerade den Bodenschatz zu welchen Zwecken verwenden. Der hiernach nach Bergrecht zu beurteilende Planfeststellungsbeschluss ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Es lässt sich zunächst nicht feststellen, dass Ermittlung und Darstellung der gemäß Anhang IV der UVP-Richtlinie vorzulegenden Unterlagen unzureichend waren. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat eine Beschreibung der kumulativen Auswirkungen des Vorhabens gemäß Anhang IV Ziffer 4, Fußnote 1 stattgefunden. Mit den Antragsunterlagen wurde eine ausführliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Teil II der Antragsunterlagen) vorgelegt, die die Auswirkungen des Vorhabens im Einzelnen beschreibt (Ziffer 7, S. 42 bis 56) und anschließend eine „Gesamtanalyse der Umweltverträglichkeit und Wechselwirkungen“ vornimmt (Ziffer 9, S. 58 bis 66). Im Planfeststellungsbeschluss findet sich dann eine ebenfalls sehr ausführliche „Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen“ (S. 43 bis 59 PFB). Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt weiter auch keine Verletzung von Art. 6 der UVP-Richtlinie dadurch vor, dass naturschutzrechtliche Regelungen, wie etwa zur Anlegung von Waldstreifen oder die Anpassung der Rekultivierungsplanung an die Teilablehnung des Eingriffs, in den Hauptbetriebsplan verlagert worden sind und so keine Öffentlichkeitsbeteiligung hierzu stattfinden konnte. Art. 6 der UVP-Richtlinie ist in nationales Recht umgesetzt worden durch die Einführung der §§ 52 Abs. 2a bis 2c und 57a bis 57c BBergG (siehe Piens, a. a. O., § 57a BBergG Rn. 1). Danach findet die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmenbetriebsplanverfahren statt. Den naturschutzrechtlichen Erfordernissen soll grundsätzlich hier genügt werden, die naturschutzrechtlichen Anforderungen sollen in diesem Verfahren „abgearbeitet werden“. Der Hauptbetriebsplan soll sich in erster Linie mit den Fragen der technischen Ausführung des Vorhabens befassen. Eine hierdurch nicht vollständige und hinreichende Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmenbetriebsplanverfahren nicht durch eine Verlagerung von naturschutzrechtlichen Konflikten in den Hauptbetriebsplan unterlaufen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beigeladene mit ihren Antragsunterlagen auch hinreichende Unterlagen für die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung des Antragstellers vorgelegt hat. Insbesondere liegt - wie bereits ausgeführt - eine ausführliche Umweltverträglichkeitsstudie (Teil II der Anlagen zum Planfeststellungsbeschluss) und ein ausführlicher Landschaftspflegerischer Begleitplan in der Fassung vom 31. März bis 31. August 2011 (Teil III a. a. O.) einschließlich Artenschutzbeitrag (Teil III.12) vor. In diesen Unterlagen wird eingehend dargestellt, welche naturschutzrechtlichen Konflikte auftreten und wie diese Konflikte bewältigt werden sollen. Eine „Verlagerung“ von naturschutzrechtlichen Detailregelungen in das Hauptbetriebsplanverfahren ist vorliegend erst dadurch zustande gekommen, dass der Antragsgegner das beantragte Abbauvorhaben teilweise abgelehnt hat und aus dieser im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Reduzierung des ursprünglich von der Beigeladenen vorgesehenen Eingriffs die Frage entstanden ist, wie die Waldrandstreifen an der Grenze zu den Waldabteilungen 24 und 37, für die das Vorhaben abgelehnt worden ist, gestaltet werden müssen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Denn die Bewältigung des ursprünglich größer vorgesehenen Eingriffs in die Natur hat die Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß durchlaufen und die ursprünglich größere Umweltbelastung und Umweltveränderung ist mit Beteiligung des Antragstellers und der Öffentlichkeit gemäß den Vorgaben der UVP-Richtlinie behandelt worden. Zu Auswirkungen neu entstehender Waldrandstreifen an Abbaurändern konnte grundsätzlich Stellung genommen werden. Nach Darstellung der Beigeladenen wurde bereits im Erörterungstermin eine mögliche Teilablehnung des Vorhabens angesprochen. Unabhängig davon ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass speziell zu den neu durch die Ablehnung des Unternehmerantrags hinsichtlich der Waldabteilungen 24 und 37 entstehenden neuen Waldrändern eine Stellungnahme mit anderen bzw. neuen Gesichtspunkten hätte erfolgen sollen. Eine Alternativenprüfung nach der UVP ist im Planfeststellungsbeschluss (PFB) bei der Prüfung der Aufhebung des Bannwaldschutzes als der höchsten Hürde für das Projekt erfolgt (ausdrücklich siehe etwa S. 73 PFB, vgl. ferner die Ausführungen zum Bedarf S. 72 PFB). Ferner ist die Verlagerung von Regelungen über die Ausgestaltung von Waldrändern ins Hauptbetriebsplanverfahren bzw. in Ergänzungen zum Hauptbetriebsplan an der Vorgabe des § 74 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - zu messen. Hierbei ergibt sich keine Verletzung der genannten Vorschrift. Die nachträgliche Änderung von Maßnahmenblättern aufgrund der Teilablehnung des Vorhabens konnte auf einen Planungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG gestützt werden, wie es in Nebenbestimmung 1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (siehe im Einzelnen zur Ausfüllung dieses Vorbehalts auch Nebenbestimmung 3.1) vorgesehen ist. Es lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass der Vorbehalt gemäß §§ 52 Abs. 2a, 57a Abs. 1 BBergG, 72 Abs. 1, 74 Abs. 3 HVwVfG rechtmäßig ist und insbesondere nicht gegen das Verbot des Konflikttransfers (siehe hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, § 74 Rn. 175 ff. m. w. N.) verstößt, sondern dem Gebot der Konfliktbewältigung genügt. Denn es geht bei dem Vorbehalt darum, die Konsequenzen aus der teilweisen Ablehnung des Planfeststellungsantrags zu ziehen und die beantragten Ausgleichsmaßnahmen dem geringer gewordenen Eingriff anzupassen. Es geht also im Wesentlichen darum, Modifikationen bei den Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen und es lässt sich ohne Weiteres prognostizieren, dass dies gelingen kann, weil die Konflikte durch Verringerung des Eingriffs tendenziell kleiner geworden sind. Für die Rechtmäßigkeit des hier zu überprüfenden Rahmenbetriebsplans und damit für die hier zu treffende Entscheidung ist es unerheblich, ob Mitwirkungsrechte des Antragstellers in den von ihm bezeichneten Verfahrensschritten nach Ergehen des Rahmenbetriebsplans (also im Hauptbetriebsplanverfahren und eventuellen Ergänzungen dazu) bestanden haben und ob sie verletzt worden sind. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch im Übrigen nicht formell rechtswidrig. Er verstößt entgegen der Annahme der Beschwerde nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 37 HVwVfG. Es bleibt nicht im Unklaren, welches Vorhaben genehmigt worden ist. Aus dem Tenor des Vorhabens ergibt sich eindeutig, dass dem Planfeststellungsantrag entsprochen worden ist, soweit er den Rohstoffabbau auf einer Fläche von 63,7 ha betrifft und im Übrigen in der Waldabteilung 37 und 24 abgelehnt worden ist. Ferner findet sich in Ziffer 1 des Tenors der Entscheidung am Ende eine Tabelle mit geografischen Daten, die die Begrenzung des genehmigten Vorhabens eindeutig festlegt. Unerheblich für die Bestimmtheit der Entscheidung ist, dass die in Bezug genommenen Planunterlagen sich noch auf den gesamten zum Abbau beantragten Bereich von 82,7 ha beziehen, denn hierzu greift die Nebenbestimmung 1.2 ein, die der Beigeladenen aufgibt, die Abbau- und Rekultivierungsplanung an die Teilablehnung und die Nebenbestimmungen zur Minimierung des Vogelschlagsrisikos anzupassen und mit dem ersten Hauptbetriebsplan vorzulegen (Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG, siehe dazu oben). Unerheblich für die Bestimmtheit und Rechtmäßigkeit des hiesigen Planfeststellungsbeschlusses ist ferner die Frage, welche Teile eines früheren Planfeststellungsbeschlusses, der Antragsteller nennt hier denjenigen vom 7. Juni 1991 in Bezug, geändert werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Versagungsgründe nach § 48 Abs. 2 BBergG liegen nicht vor. Dem planfestgestellten Vorhaben stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Auf der Tatbestandsseite des § 48 Abs. 2 BBergG ist eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zu treffen (siehe Vitzthum/Piens, a. a. O., § 48 Rn. 33), die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006, a. a. O.). Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind zunächst solche, die von außerhalb des Bergrechts stammen und nicht von § 55 BBergG normiert werden (siehe Vitzthum/Piens, a. a. O., § 48 Rn. 33). Weiter ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass zu berücksichtigende öffentliche Interessen in Rechtsvorschriften oder auch verbindlichen Aussagen eines Planes ihren Niederschlag gefunden haben müssen und deshalb dem Vorhaben dann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wenn sich bei Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in den einschlägigen Normen (etwa des „Wohls der Allgemeinheit“ in § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - oder der „besonderen Gründe des Gemeinwohls“ in § 13 des Hessischen Waldgesetzes - HWaldG -) ergibt, dass das Vorhaben diesen Normen bzw. einschlägigen Planaussagen entspricht (siehe Vitzthum/Piens, a. a. O., § 48 Rn. 63 m. w. N.). Dem Vorhaben können also entgegen der Auffassung der Beschwerde (siehe insbesondere die Ausführungen S. 43 bis 53) nicht Umweltgüter ohne normative Anknüpfung entgegengehalten werden. Gegen das Vorhaben können zunächst nicht regionalplanerische Belange angeführt werden. Das derzeit von der Regionalversammlung gewünschte Ziel der Regionalplanung mit dem Inhalt, dass die Vorhabenfläche als Vorranggebiet für Forstwirtschaft und Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz ausgewiesen werden soll, kann als in Aufstellung befindliches Ziel der Regionalplanung lediglich bei der Abwägung berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 2 zweite Alternative des Raumordnungsgesetzes - ROG - „sonstiges Erfordernis der Raumplanung“ - § 3 Nr. 4 ROG -). Demgegenüber muss das von der Regionalversammlung zuvor rechtsverbindlich beschlossene und derzeit geltende genau gegenläufige Ziel der Regionalplanung, dass nämlich die Vorhabenfläche Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist, von der Fachplanung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG zwingend beachtet werden und muss sich deshalb durchsetzen. Ziele der Raumordnung in einem Regionalplan entfalten als Rechtsvorschrift (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 C 6.03 -, juris) strikte Bindungswirkung für die öffentlichen Stellen, insbesondere bei Planfeststellungen. Sie sind das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs und einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht mehr zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2012 - 4 C 8.10 -, juris Rn. 7). Nutzungsansprüche an den Raum, die dem als Ziel festgelegten Inhalt des Plans entsprechen, haben Vorrang gegenüber anderen Nutzungsansprüchen. Während des Zeitraums der Geltung des Ziels der Raumplanung können Fachplanungen ausschließlich dann im Hinblick auf in Aufstellung befindliche gegenläufige Ziele der Raumplanung zurückgesetzt werden, wenn eine raumplanerische Untersagungsentscheidung nach § 14 Abs. 2 ROG ergeht. Vorliegend hat die Oberste Landesplanungsbehörde (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPG -) eine derartige Untersagungsentscheidung ausdrücklich abgelehnt. Unter diesen Umständen hatte die Planfeststellungbehörde sich zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses an die zu diesem Zeitpunkt geltenden Zielaussagen des Regionalplans Südhessen 2010 zu halten. Aus dieser Zielbindung allein kann sich zwar kein Zulassungsanspruch für ein Vorhaben ergeben, dem Vorhaben können aber regionalplanerische Belange, wie sie der Antragsteller geltend macht, jedenfalls nicht entgegengehalten werden. Derzeit kann auch nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass das als Rechtsnorm geltende Ziel der Regionalplanung, wonach die streitgegenständliche Fläche eine Vorrangfläche für die Rohstoffsicherung darstellt, nichtig ist. Vielmehr findet dieses Ziel eine objektive und fachliche Rechtfertigung in der sogleich (S. 11 - 13) dargestellten Rohstoffbedarfssituation. Dem entspricht es, dass die Oberste Landesplanungsbehörde das in Aufstellung befindliche Ziel für ein politisch motiviertes Planänderungsvorhaben hält, für das es keine neue fachliche Grundlage gebe. Das planfestgestellte Vorhaben verstößt nicht gegen waldrechtliche Vorschriften. Die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG für die Aufhebung der der Vorhabenverwirklichung entstehenden Bannwalderklärung liegen vor. Gegen das Vorhaben spricht hier zunächst ein öffentliches Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Bannwalds aus § 13 Abs. 2 Satz 1 HWaldG. Betroffen ist die allgemein-ökologische Bedeutung des Bannwalds für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz und die Luftreinhaltung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, Urteilsabdruck S. 66). Zu Recht hat die Planfeststellungsbehörde aber das öffentliche Interesse an der Rohstoffgewinnung hier als überwiegend angesehen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG ist die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald möglich, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit der Qualifikation als „besondere Gründe“ hat der Gesetzgeber die Anforderungen für die Bannwaldaufhebung gegenüber dem bloßen Vorlegen von Gründen des Gemeinwohls erhöht. Es müssen besonders bedeutsame Gründe des Gemeinwohls vorliegen. Mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des „Erforderns“ verlangt der Gesetzgeber eine qualifizierte Überprüfung der Notwendigkeit einer „Opferung“ von Bannwald. Damit dürfte eine Prüfung möglicher zumutbarer Alternativen zur Erreichung der Vorhabenziele ohne Bannwaldbeanspruchung verlangt werden. Diese Voraussetzungen für die Bannwaldaufhebung liegen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens vor. Die besonderen Gründe des Gemeinwohls sind zu sehen in der ortsnahen Versorgung vor allem der Baustoffindustrie in Frankfurt am Main und seinem näheren Umland mit geeigneten Materialien. Dabei handelt es sich um einen besonders bedeutsamen Belang des Gemeinwohls. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben überzeugend dargelegt, dass der Transport von schweren Massengütern wie Quarz nicht nur transportkostenempflindlich ist, sondern vor allem auch aus Gesichtspunkten des Umweltschutzes vermieden werden soll. Angestrebt werden soll eine Versorgung im Umkreis von 20 bis 30 Kilometern. Um die jährliche von der Beigeladenen vorgesehene Fördermenge von 1,0 Millionen Tonnen zu bewegen, bedarf es ca. 37.000 Lkw-Ladungen. Zum Siedlungsschwerpunkt Frankfurt am Main beträgt die Entfernung von der Lagerstätte Langen 10 bis 12 Kilometern, wobei keine Ortsdurchfahrten für die vielen 1.000 Lkw-Fahrten notwendig sind. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das spätere Verfüllmaterial für die Grube von weiter her nach Langen per Lkw angefahren werden muss. Eine derartige Belastung für die Anfuhr von Verfüllmaterial besteht auch bei anderen potenziellen Abbauorten, dadurch ändert sich aber nichts daran, dass sich jedenfalls die Situation für den Transport des Rohstoffs in Langen als besonders verkehrsgünstig darstellt. Der Verbrauch von Sand und Kies kann in Hessen nur zu 50 % aus hessischen Lagerstätten gedeckt werden. Ein Defizit besteht dabei insbesondere bei der Kieskörnung größer als 2 mm. Am Langener Waldsee werden derzeit jährlich etwa eine Million Tonne Sand und Kies gefördert, das sind 10 % der hessischen Produktion und ca. 10 % des momentanen Bedarfs im Rhein-Main-Gebiet. Die Vorräte in Südhessen reichen in bereits genehmigten Bereichen nur noch für wenige Jahre; bei Streichung der von der Beigeladenen am Langener Waldsee beantragten 84 ha aus dem Regionalplan Südhessen würden 35 % der Vorrangflächen des gesamten Geltungsbereichs des Regionalplans Südhessen und 100 % Planungsfläche im Bereich des südlichen Umlands von Frankfurt wegfallen (Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie - HLUG - vom 31. August 2012 an die Regionalversammlung Südhessen, Verfahrensakte des hiesigen Planfeststellungs-Verfahrens, Band III, Bl. 284). Es handelt sich bei diesen Bedarfsfeststellungen entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht um eine subjektive unternehmensbezogene Prognosemethode. Dieser objektiv wichtigen Bedeutung der Lagerstätte am Langener Waldsee entspricht die Angabe der Beigeladenen aus („subjektiver“) Unternehmenssicht, dass 90 % der Produktion am Langener Waldsee zum Verbrauch im Rhein-Main-Gebiet verbleiben und die restlichen 10 % von der Baustoffindustrie in Mittelhessen verwendet werden. Die überzeugenden Ermittlungen des Antragsgegners zum objektiven Bedarf können nicht erschüttert werden durch auf einen Bedarf pro Einwohner umgerechnete Angaben des Antragstellers zu einem angeblichen Nachfragerückgang in der Zukunft (Beschwerdebegründung S. 31 f.). Unabhängig davon erscheint die Behauptung eines Nachfragerückgangs gerade in Bezug auf die wachsende Großstadt Frankfurt am Main wenig plausibel. Unerheblich ist für dieses auf mehr als 20 Jahre angelegte Abbauvorhaben auch der kürzere Planungs- und Prognosehorizont des Regionalplans 2010. Die Qualität der Lagerstätte am Langener Waldsee (Einzugsgebiet des Mains) ist hoch, insbesondere weist sie einen größeren Anteil an hochwertigerem Kies auf als die Lagerstätten am Rhein. Die Langener Sandkörnung 0-8 besitzt die qualitative Eigenschaft hervorragender Verwendbarkeit im Bereich Estrichbeton. Die feinen Gesteinskörnungen 0-2 mit heller Tönung werden als Spielsand verwendet sowie zu Betonsteinen und Fertigteilen mit besonderer Sichtbetonqualität weiterverarbeitet (siehe PFB S. 73). Zumutbare Alternativen für die Baustoffversorgung in Frankfurt und seinem Umland sind nicht erkennbar. Die Behauptung, im Umkreis von 30 bis 50 Kilometern seien ausreichend laufende Betriebe der Sach- und Kiesgewinnung vorhanden, ist jedenfalls zu unbestimmt. Dies insbesondere deshalb, weil wie ausgeführt die Abbaustätte Langen besonders verkehrsgünstig zum Hauptbedarfsgebiet um Frankfurt am Main liegt und die Entfernung dorthin nur 10 bis 12 Kilometer beträgt. Die vom Antragsteller benannten bereits genutzten Alternativflächen in Riedstadt-Crumstadt und Riedstadt-Wolfskehlen vermögen bereits angesichts des Umstands, dass nur 50 % des Sand- und Kiesbedarfs in Hessen aus hessischen Lagerstätten gedeckt werden können, die Langener Abbaufläche nicht zu ersetzen. Falls zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass dort die Abbauflächen noch erweitert werden können bzw. eine Erweiterung schon genehmigt ist, spräche entscheidend gegen die Eignung als zumutbare Alternative, dass diese Betriebe deutlich weiter vom Zentrum des Bedarfs für den Rohstoff in Frankfurt am Main und dem engeren Umland entfernt liegen als die Vorhabenfläche. Außerdem müssten viele 1.000 Lkw jeweils mehrere Ortsdurchfahrten passieren. Ferner weisen die Flächen in Riedstadt und andere Flächen am Rhein schlechtere Rohstoffqualität auf als die den Ablagerungen des Mains zuzurechnende Fläche bei Langen. Die weiter vom Antragsteller benannte Fläche in Nieder-Roden liegt ebenfalls weiter von Frankfurt am Main entfernt als die Vorhabenfläche, wenn auch der Unterschied nicht so groß ist wie bei Crumstadt und Wolfskehlen. Vor allem kann sie jedoch allein die Vorhabenfläche nicht ersetzen. Die aus dem Zusammenhang gerissene Behauptung „wegen niedriger als geplanter Absatzmengen wurden in den letzten Jahren nur…“ (Beschwerdebegründung S. 29) kann die soeben dargestellte Bedarfssituation nicht erschüttern. Die weiter vom Antragsteller angesprochene Fläche C im Nahbereich der seitherigen Abbaustätte stellt ebenfalls keine geeignete und zumutbare Alternative dar. Bei vergleichsweise geringer Rohstoffmenge bestünde ein sehr hoher Transportaufwand. Der Verlust des Bannwaldes über einen längeren Zeitraum ist in Abwägung mit dem öffentlichen Rohstoffgewinnungsinteresse vertretbar. Im Bereich des Vorhabens bei B-Stadt besteht ein überdurchschnittlich hoher Waldanteil. Über 50 % der Gemarkungsfläche von Langen sind Wald, über 40 % Bannwald. Im Gesamtgebiet des Großraumverbandes Frankfurt M Main sind es nur 32 %. Nach Feststellung des Gutachters Prof. K. (Universität Kassel) hat das Vorhaben keine Auswirkungen auf das Regionalklima. Die Einwände des Antragstellers hierzu können nicht überzeugen, weil die Beigeladene dargelegt hat, dass „Mikroklima“ ein anderer Ausdruck für Kleinklima ist, es fachterminologisch also keine Kategorie zwischen Mikro- und Regionalklima gibt. Das öffentliche Interesse an einer Vermeidung der Erhöhung des Vogelschlagrisikos als Sicherheitsrisiko für die Luftfahrt kann der Antragsteller als Umweltverband nicht rügen (zu Vergrämungsmaßnahmen wegen des Vogelschlagrisikos siehe unten beim Artenschutz). Im Übrigen steht es der Vorhabengenehmigung auch nicht entscheidend entgegen. Die Erwägungen des Antragsgegners sind auch im Vergleich mit der Ablehnung der Planfeststellung für die Firma M. auf einer Fläche bei Kelsterbach tragfähig und nicht etwa willkürlich. Bezogen auf den Gesichtspunkt des Bannwaldes (zum Gesichtspunkt Gewässerschutz und zusammenfassend siehe unten) war bei Kelsterbach zwar eine kleinere Bannwaldfläche betroffen, aber der dortige Bannwaldverlust hätte in einem Bereich gelegen, in dem für den Flughafenausbau erst vor wenigen Jahren viel Bannwald geopfert worden war (siehe die Feststellung im Beschluss des Hess. VGH vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08 -, Beschlussabdruck S. 216, wonach mehr als die Hälfte der Fläche der für den Flughafenausbau erforderlichen Bannwaldaufhebung auf den Bereich Kelsterbach entfällt), während der Bereich bei Langen vom Flughafenausbau nicht betroffen worden war. Der ausgewiesene Bannwald um den Frankfurter Flughafen weist nach dem Flughafenausbau 1.495 ha auf. Die Aufhebung durch die Genehmigung des jetzigen Vorhabens beträgt 63,7 ha, das sind 4,26 % dieser Bannwaldfläche. Unzutreffend geht der Planfeststellungsbeschluss dazu (S. 67) von 5,5 % aus, weil hier unzutreffend noch bezogen auf den ursprünglichen Planfeststellungsantrag 82,7 ha Bannwaldverlust angenommen werden. Bezogen auf die gesamte Bannwaldfläche im Verdichtungsraum Frankfurt am Main (rund 7.900 ha, siehe PFB vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des Frankfurter Flughafens, S. 1254) beträgt der Verlust 0,8 %. Berücksichtigt werden kann ferner, dass bei der hier genehmigten temporären Rohstoffgewinnungsnutzung die seitherige Waldfläche nicht auf Dauer versiegelt, sondern nach Beendigung der Rohstoffgewinnung zum größeren Teil (51 von 63 ha) wieder aufgeforstet werden soll. Da die Fläche andererseits für einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten aber nicht die bisherigen Bannwaldfunktionen übernehmen kann, kann diesem Gesichtspunkt allerdings keine überragende Bedeutung zukommen. Die Voraussetzungen für die Bannwaldaufhebung liegen demnach vor, ohne dass es noch darauf ankommt, ob mögliche positive Umweltaspekte im Zusammenhang mit der Rekultivierung der bereits abgebauten Ostgrube rechtswidrig einbezogen worden sind (siehe dazu Beschwerdebegründung S. 38 bis 42). Schließlich liegt auch kein formelles Defizit der Entscheidung über die Bannwaldaufhebung deshalb vor, weil keine Plankarte/Lageplan dem Planfeststellungsbeschluss beigefügt ist. Gesetzlich ist die Beifügung eines Lageplans nicht gefordert. Die notwendige Bestimmtheit ist durch den Bezug auf den Geltungsbereich des Rahmenbetriebsplans und die hierzu vorhandenen Karten gewahrt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 und 3 HWaldG liegen unproblematisch vor, weil die weitergehenden Voraussetzungen für die Bannwaldaufhebung gegeben sind. Die notwendigen Ersatzaufforstungen (§ 12 Abs. 4 HWaldG) sind gewährleistet. Das öffentliche Interesse am Schutz des Grundwassers führt nicht zur Versagung der Planfeststellung. Insbesondere ist der mit dem Vorhaben verbundene Gewässerausbau gemäß § 68 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - genehmigungsfähig. Versagungsgründe liegen nicht vor. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist nicht zu erwarten, weil keine überwiegenden Gemeinwohlbelange gegen den ohne die Einbeziehung der Waldabteilung 37 genehmigten Ausbau sprechen. In dieser Beziehung ist der Planfeststellungsbeschluss zunächst nicht deshalb rechtswidrig, weil nach derzeitiger Rechtslage die Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Zeppelinheim noch gilt und im Wasserschutzgebiet die Erteilung einer Befreiung von Verboten einer solchen Schutzverordnung zum Zwecke der Nassauskiesung nicht in Betracht kommt. Die Nebenbestimmung 2.2 des Planfeststellungsbeschlusses führt nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses war beabsichtigt und vorauszusehen, dass bis zum Beginn des Gewässerausbaus die WSG-VO Zeppelinheim aufgehoben sein wird. Die Beigeladene hat nämlich einen Vertrag mit den Stadtwerken Neu-Isenburg geschlossen und ins Planfeststellungsverfahren eingeführt, wonach der Trinkwasserbrunnen Zeppelinheim aufgegeben und die Ortschaft anderweitig an die Trinkwasserversorgung der Stadt Neu-Isenburg angeschlossen wird. Die Aufgabe der Trinkwasserversorgung Zeppelinheim in dem problematischen Bereich parallel zu dem Fortgang des Abbauvorhabens wird durch die Nebenbestimmung 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses abgesichert. Das Rohstoffgewinnungsrecht wird hiernach nach Ablauf von zwei Jahren seit Beginn der Gewinnung ausgesetzt, solange die Wasserversorgung von Zeppelinheim noch nicht an die Gewinnungsanlagen von Neu-Isenburg angeschlossen ist. Nach Stellungnahme des Gutachters der Beigeladenen (Ziffer 2.9 der Stellungnahme vom 2. Januar 2014, Anlage B5 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. Februar 2014) beträgt die Grundwasserfließzeit vom Nordrand des Langener Waldsees bis zum Brunnen Zeppelinheim fünf Jahre. Damit wird die Annahme der Planfeststellungsbehörde bestätigt, dass ein hinreichender zeitlicher Puffer besteht, um zu vermeiden, dass vom Abbau berührtes Grundwasser noch in die Trinkwasserversorgung gelangt. Es trifft nicht zu, dass die Beurteilung der Planfeststellungsbehörde, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei nicht zu erwarten, willkürlich von der Einschätzung der gleichen Behörde im Fall M. abweicht. Aus dem vom Antragsteller als Anlage 4 vorgelegten Planfeststellungsbeschluss im Fall M. ergibt sich nämlich, dass das dortige Vorhaben im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers genehmigungsfähig gewesen wäre (S. 22 sowie S. 28 bei Ziffer 2.6 des PFB) und tragend für die dortige Ablehnung die in unmittelbarer Nähe des Flughafens besonders zu gewichtende Vogelschlaggefahr bei Entstehung eines neuen Gewässers in Verbindung mit den bei Kelsterbach besonders schwerwiegenden Gewicht des Bannwaldverlusts gewesen war (siehe dortiger PFB S. 27, S. 29 und nochmals deutlich S. 30). Im vorliegenden Fall kam dagegen wegen der deutlich größeren Entfernung zum Flughafen der Vogelschlagproblematik kein derart großes Gewicht zu. Weil der Antragsteller mit seinem ausführlichen Vortrag zum Vergleich mit dem Fall M. diesem Gesichtspunkt offenbar besonderes Gewicht verleihen will, soll zur Abrundung noch ergänzend darauf hingewiesen werden, dass das hiesige Vorhaben sich mit großem Gewicht auf die regionalplanerische Zielfestsetzung als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung stützen kann, während das Vorhaben M. in einem Bereich lag, der regionalplanerisch als regionaler Grünzug und als Bereich für die Grundwassersicherung ausgewiesen war (siehe PFB M. S. 34) und deshalb für seine Zulassung sogar einer regionalplanerischen Zielabweichungsentscheidung bedurft hätte (PFB a. a. O.). Es liegen ferner keine das Interesse am Gewässerausbau überwiegenden Belange des Gemeinwohls vor, soweit die Trinkwasserversorgung für Mörfelden-Walldorf angesprochen wird. Nach Herausnahme der Waldabteilung 37 aus der Genehmigung wird die Wasserschutzgebietszone III des Wasserschutzgebiets Mörfelden-Walldorf nicht mehr berührt (siehe Stellungnahme des Dezernats 41 - Wasserrecht - des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. November 2011, Verfahrensakte II, Bl. 173 ff.). Die Annahme der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 87 f.), der Gewässerausbau finde in der Zone III A des Wasserschutzgebiets Mörfelden-Waldorf statt, ist hiernach nicht zutreffend. Es ist hinreichend sicher ausgeschlossen, dass das Grundwasserdargebot für Mörfelden-Walldorf gefährdet wird. Auch im Hinblick auf die Trinkwasserbrunnen am Langener Waldsee sind keine zur Versagung führenden Gemeinwohlbelange erkennbar. Diese Brunnen sind vom streitgegenständlichen Vorhaben nicht betroffen, weil der Langener Waldsee als Puffer zwischen diesen Brunnen und der Erweiterungsfläche dient (dazu Nebenbestimmung 2.4: Nachweis einer funktionsfähigen Dichtschürze). Den unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie vom 14. November 2011 erhobenen Einwendungen zu einer Trinkwassergefährdung für Mörfelden-Walldorf durch eine Ablenkung der LCKW-Fahne aufgrund der Entnahme des Rohstoffs ist der Antragsgegner plausibel und überzeugend mit dem Hinweis entgegen getreten, dass die in Bezug genommene Stellungnahme des HLUG überholt ist. Sie bezog sich auf eine Auskiesung auch im Waldabschnitt 37; durch die Herausnahme dieses Waldabschnitts besteht die angenommene Gefährdung nicht mehr. Unabhängig davon hat die Beigeladene überzeugend dargetan, dass eine Umlenkung der Langener LCKW-Fahne in westliche Richtung, südlich an der Südosterweiterung vorbei, aufgrund der grundwasserhydraulischen Verhältnisse nicht möglich ist, weil dies das tendenziell nach Norden gerichtete Fließgefälle nicht ermöglicht. Die Ausführungen der Beschwerde dazu, dass die mit der Nassauskiesung und der Verfüllung einhergehenden Auswirkungen gegen die in § 47 Abs. 1 WHG gesetzlich normierten Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser verstoßen werde (Beschwerdebegründung S. 91 bis 95), gehen teilweise von unzutreffenden Voraussetzungen aus und bleiben im Übrigen vage und lediglich vermutend, so dass sie die Aussagen des hydrogeologischen Gutachtens und die hierauf bezogenen Stellungnahmen des Antragsgegners und der Beigeladenen nicht erschüttern können. Eine weitergehende Ermittlung des Ist-Zustandes des Grundwassers war hier nicht erforderlich (siehe dazu im Einzelnen Ziffer 2.4 der Stellungnahme des Gutachters der Beigeladenen vom 2. Januar 2014, Anlage B5 zum Schriftsatz vom 14. Februar 2014). Das bisherige langjährige hydrochemische und hydrologische Monitoring des Langener Waldsees hat nämlich gezeigt, dass die Grundwassermenge und Grundwassergüte durch den bisherigen Abbau nicht nachteilig verändert worden ist. Für die Zukunft ist im Planfeststellungsbeschluss ein Grundwassermonitoring mit Angabe von Orientierungswerten vorgeschrieben (siehe Nebenbestimmungen 2.14 bis 2.17 des angegriffenen PFB), das die Beurteilung der weiteren Entwicklung des Grundwasserzustands ermöglicht. Eine prognostische Abschätzung der Auswirkung des Vorhabens auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers enthält Kapitel 6 des Hydrogeologischen Gutachtens (Teil IV der Anlagen zum PFB, siehe auch Ziffer 2.7 der Stellungnahme des Gutachters der Beigeladenen vom 2. Januar 2014, a. a. O.). Ein allgemeiner Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme von Auflagen und des Widerrufs der Zulassung aus Gründen des Grund- und Trinkwasserschutzes ist in Nebenbestimmung 2.1 zum Planfeststellungsbeschluss enthalten. Insgesamt ergibt sich hieraus, dass der Planfeststellungsbeschluss ausreichende Vorkehrungen zur Wahrung der Rechtsvorschriften zum Grundwasserschutz, insbesondere § 47 WHG, enthält. Schließlich steht auch das Problem der Beschaffung unbelasteten Verfüllmaterials dem Vorhabenbeginn wasserrechtlich (§ 68 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 WHG) nicht entgegen. Der Antragsteller greift hier die vom Antragsgegner im Planfeststellungsverfahren gesehene und erörterte Problematik auf, dass eine Verfüllung der ausgebeuteten Abbaufläche wasserrechtlich nur dann genehmigungsfähig ist, wenn es sich wegen des darunter befindlichen Grundwassers um unbelastetes Bodenmaterial handelt. Der Antragsteller hält die hierzu ergangenen Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses für unzureichend (Beschwerdebegründung S. 96 bis 101). Nach Nebenbestimmung 1.16 muss, soweit abbaubetrieblich möglich, eine möglichst rasche Wiederverfüllung und anschließende Aufforstung der Erweiterungsfläche - auch in Teilabschnitten - sukzessive erfolgen. Nebenbestimmung 2.5 schreibt die Vorlage eines Sonderbetriebsplans „Verfüllung“ vor, der die Einzelheiten der Verfüllung der Abbaufläche darstellt. Ferner gibt die Nebenbestimmung vor, dass für die Verfüllung der Abbauflächen nur unbelastetes Bodenmaterial verwendet werden darf. Nach Nebenbestimmung 2.7 sind weiter der Einbau von Oberboden (Mutterboden) im Grundwasser und bis zu 1 m über dem höchst zu erwartenden Grundwasserstand unzulässig. Die Beigeladene weist zur Verfüllproblematik zu Recht darauf hin, dass der weitere Abbau gegebenenfalls gestoppt werden muss, soweit kein geeignetes unbelastetes Füllmaterial zur Verfügung steht (Schriftsatz vom 14. Februar 2014, S. 65). Soweit eine solche ausdrückliche Verknüpfung von Weiterabbau und Verfüllfortschritt noch nicht im Rahmenbetriebsplan verfügt ist (eine ausdrückliche Verknüpfung kann der Senat jedenfalls im Eilverfahren nicht finden), kann aber in Zusammenschau der zitierten Nebenbestimmungen, angesichts des eigenen Vortrags der Beigeladenen und angesichts einer ausdrücklichen Erwähnung eines „Abbaustopps bei Verfüllrückstands“ (PFB S. 90 im viertletzten Absatz) zugrunde gelegt werden, dass eine solche Verknüpfung sowohl vom Antragsgegner als auch der Beigeladenen vorausgesetzt wird und erforderlichenfalls gestützt auf den allgemeinen Auflagenvorbehalt gemäß Nebenbestimmung 2.1 zum Planfeststellungsbeschluss nachgeholt werden kann. Nebenbestimmung 2.19 gibt die jährliche Aufstellung eines Sachstandsberichts zum Abbau- und Verfüllfortschritt mit Lageplan vor, dies ermöglicht der Planfeststellungsbehörde eine Überprüfung des Vollzugs und gegebenenfalls die Prüfung zusätzlicher Anordnungen gemäß Nebenbestimmung 2.1. Unter diesen Umständen besteht jedenfalls im Ergebnis kein Anlass, derzeit die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Hinblick auf eine ungelöste Verfüllproblematik wiederherzustellen. Sollten - wie der Antragsteller weiter geltend macht - die im Laufe des Planungsverfahrens noch erhöhten Anforderungen an die Verfüllmengen (Verringerung der vorgesehenen Wasserflächen, dafür Erhöhung der Verfüllmenge) zur Verschärfung der Verfüllproblematik wegen fehlender Verfügbarkeit unbelasteten Bodenmaterials führen, wäre dann dementsprechend der Abbau zu stoppen bzw. zu verlangsamen. Der Planfeststellungsbeschluss ist im Hinblick auf die Einhaltung naturschutzrechtlicher und artenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht zu beanstanden. Keinen Erfolg kann die Beschwerde zunächst mit der Rüge haben, der Beschluss verstoße artenschutzrechtlich gegen das Gebot der Gewährleistung der ökologischen Funktion des Vorhabengebiets für Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -, weil der Antragsgegner vor der Anordnung sog. CEF-Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Vorhabengebiets deren Eignung zur Aufnahme der Vogel- und Tierarten nicht geprüft habe. Dieser Vorhalt trifft tatsächlich nicht zu. Die erforderliche Prüfung ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil III der Antragsunterlagen) auf S. 66 ff. und bei der hieraus folgenden Anordnung der CEF-Maß-nahmen M 15 bis M 22 erfolgt. Das artenschutzrechtliche Konzept des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz der Fledermäuse erlaubt die Prognose, dass Verstöße gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG hinsichtlich der Fledermäuse vermieden werden. Die Beschwerdebegründung stellt hier zunächst zutreffend dar, dass der Planfeststellungsbeschluss derartige Verstöße durch die Maßnahmen M 15 und M 18 vermeiden will. Im Maßnahmenblatt 15, das entgegen der Behauptung in der ergänzenden Beschwerdebegründung als Anlage III.14 mit Stand vom 31. März bzw. 31. August 2011 planfestgestellt worden ist, wird vorgesehen, den Verlust von Alt- und Totholzbeständen als Lebensraum geschützter Arten auszugleichen durch eine Förderung des Alt- und Totholzanteils sowie Unterlassung der Waldbewirtschaftung zur Schaffung von Naturwaldzellen im Umfeld des Vorhabengebiets. Mit der Maßnahme M 18 wird vorgesehen, als Ausgleich für den Verlust von Lebensräumen für Fledermäuse neben der Förderung von höhlenreichen Waldbeständen nach Maßnahme M 15 auch ein ergänzendes Angebot an künstlichen Quartieren für Fledermäuse (Fledermauskästen) vor allem in jüngeren Waldbeständen einzurichten, eine Baumhöhlenüberprüfung vor Rodung des jeweiligen Abschnitts vorzunehmen und dabei gegebenenfalls vorgefundene Tiere umzusetzen in künstliche Baumhöhlen außerhalb der Eingriffsfläche. Es ist nicht erkennbar, dass dieses Schutzkonzept für die Fledermäuse ungeeignet oder unzureichend ist, um die vom Antragsteller in Bezug genommenen Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG zu vermeiden. Für die Prüfung ist abzustellen auf den Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses. Danach eintretende unvorhergesehene Umstände - wie etwa besonders milde Winter - berühren nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Das Artenschutzkonzept enthält im Übrigen, gerade um etwaige unvorhergesehene Umstände abzufangen, wie dargestellt im Maßnahmenblatt M 18 die ausdrückliche Vorgabe, Baumhöhlen vor Rodungsbeginn im jeweiligen Abschnitt auf eventuell vorhandene Winterquartiere von Fledermäusen zu kontrollieren und vorgefundene Tiere zu versetzen. Soweit im Zuge des Beschwerdeverfahrens noch speziell vom Antragsteller eingewendet worden ist, die bisherige Kontrollen von Baumhöhlen seien unzureichend, weil der Gutachter der Beigeladenen angegeben habe, dünnere Bäume nicht vorab auf eventuellen Fledermausbesatz überprüft zu haben, wird dies ebenfalls abgefangen durch die in der Beschwerdeerwiderung erneut glaubhaft gemachte lückenlose Kontrolle eines jeden Baumes vor Rodung gemäß Maßnahmenblatt M 18. Soweit eine bisher unzureichende Kartierung der Fledermäuse gerügt wird, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert. Es fehlt an Konkretisierung und Bezug zu möglichen Rechtsverstößen. Die Sichtweise von Antragsgegner und Beigeladener überzeugt, wonach eine Kartierung dort, wo erst in ein einigen Jahren gerodet werden wird, naturschutzfachlich keinen Sinn macht und eine Kartierung jeweils gemäß Nebenbestimmung 3.4 des Planfeststellungsbeschlusses im Vorlauf zu geplanten Rodungen erfolgen wird. Der Einwand unzureichender CEF-Maßnahmen für Fledermäuse im jetzt zur Rodung anstehenden Abschnitt 1 A kann nicht durchdringen. Im Abschnitt 1 A sind nach den überzeugenden und auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht widerlegten Feststellungen des Gutachters der Beigeladenen keine Fledermausquartiere tatsächlich vorhanden. Deshalb bestand keine Notwendigkeit, bereits jetzt Ersatzquartiere zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hat die Beigeladene überzeugend dargetan, dass mit Bereitstellung der Naturwaldzelle durch die Zustimmung der Stadt Langen am 25. Oktober 2013 der Erfolg des Artenschutzkonzepts für die Fledermäuse inzwischen noch sicherer prognostiziert werden kann, weil damit ein ausreichender zeitlicher Vorlauf gegeben ist. Durch die Einstellung der Waldbewirtschaftung kann der natürliche Entwicklungsprozess bereits jetzt voranschreiten. Diese Flächen stehen schon heute als Lebensraum für Fledermäuse zur Verfügung, weil eine potenzielle Gefährdung einzelner Tiere und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Einstellung der Forstwirtschaft und den Verzicht auf eine Holzernte nicht mehr gegeben ist (Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. Februar 2014 im Beschwerdeverfahren, S. 70). Eine Betroffenheit von Fledermäusen durch fortschreitenden Abbau tritt dagegen erst im zweiten Abbauabschnitt, prognostiziert ab 2016 und vorwiegend im dritten Abschnitt (ab 2020) ein. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 (S. 9) auf Unterlagen des Antragsgegners verweist, wonach ein zeitlicher Vorlauf von zwei Jahren im Zusammenhang mit der Aufstellung von Fledermausnistkästen genannt werde, ist dieser Vorlauf somit bis zum Jahre 2016 gegeben. Soweit der Antragsteller weiter rügt, die Maßnahme M 18 werde nicht umgesetzt, es würden keine Nistkästen aufgehängt, weil keine potenziellen Fledermausquartiere gesehen würden (Schriftsatz vom 19. Februar 2014, S. 30), betrifft diese Rüge die Umsetzung des Plans (den Planvollzug) und nicht die hier allein zu prüfende Rechtmäßigkeit seiner Regelungen. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch hinsichtlich der Arten Springfrosch und Zauneidechse nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG. Für diese Arten enthält der Beschluss eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG vom Tötungsverbot, weil auch bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen eine Tötung dieser Arten nicht ausgeschlossen werden kann. Soweit der Antragsteller hierzu eine fehlende Umsetzung der Maßnahme M 21 rügt (Beschwerdebegründung S. 15), betrifft diese Rüge ebenfalls die Ebene des Planvollzugs und nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans. Weiter trägt der Antragsteller zur Beschwerdebegründung vor allem vor, dass aufgrund der besonders milden Witterung bereits jetzt mit Wanderbewegungen der Amphibien zu rechnen sei. Aufgrund dieser besonderen Umstände reichten die planfestgestellten Vermeidungsmaßnahmen nunmehr tatsächlich nicht aus. Mit diesem Vortrag kann jedoch die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht in Zweifel gezogen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für seine Überprüfung ist der Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses, hier also August 2013. Prüfungsgegenstand ist die Frage, ob das im Beschluss festgelegte Konzept zum Schutz der besonders geschützten Arten geeignet und ausreichend ist, um den Vorschriften der §§ 44, 45 BNatSchG zu genügen. Die grundsätzliche Eignung der Vermeidungsmaßnahmen wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Die Planfeststellungsbehörde ist in ihrer Beurteilung ferner davon ausgegangen, dass die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich Springfrosch und Zauneidechse im Zuge der Planverwirklichung nicht vermieden werden kann und hat deshalb hierzu Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen. Wenn nun - etwa aufgrund ganz besonders milder Witterung, wie der Antragsteller vorträgt - Umstände eintreten, die bei der Bemessung der Vermeidungsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses nicht vorhersehbar waren, wird hierdurch die Rechtmäßigkeit des Schutzkonzepts nicht berührt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die angeordneten Vermeidungsmaßnahmen von vornherein als unzulänglich anzusehen sind. Ferner ist die Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG gerade in der Erkenntnis zugelassen worden, dass trotz Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen Verstöße gegen das Tötungsverbot nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden können. Deshalb ist hier zugrunde zu legen, dass die eventuelle Verwirklichung von Verbotstatbeständen im Zuge der Rodung auch von der zugelassenen Ausnahme mit abgedeckt wird, wenn die angeordneten Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass gegen Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutze der Amphibien verstoßen bzw. angeordnete Maßnahmen wie die vollständige Umzäunung des Abschnitts 1 A mit einem geeigneten Amphibienzaun nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden seien (insbesondere Schriftsatz vom 19. Februar 2014, S. 19 ff.), betrifft diese Rüge wiederum den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses und nicht seine Rechtmäßigkeit. Das gleiche gilt für den Vortrag, dass entgegen der artenschutzrechtlichen Nebenbestimmung zum Schutz der Zauneidechse der Durchstich vom bestehenden Kiessee zu früh vorgenommen worden sei (Schriftsatz vom 19. Februar 2014, S. 25). Die Anlage eines Ersatzlaichgewässers für den Springfrosch war für die Rodung des Abschnitts 1 A noch nicht erforderlich, weil sich dort keine Laichgewässer (Tümpel) befinden. Hinsichtlich der Pflanzenarten „Breitblättriger Stendelwurz“ und „Echtes Tausendgüldenkraut“ scheidet der gerügte Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG schon wegen § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 5 BNatSchG aus. Die Pflanzen sind keine gemäß § 44 Abs. 5 Satz 4 nach der Richtlinie 92/43 geschützten Arten. Im Übrigen hat die Beigeladene dargelegt (Schriftsatz vom 14. Februar 2014, S. 72), dass sie Ziffer 3.2 der Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss entsprechen wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann das im Planfeststellungsbeschluss bloß angestrebte Ziel einer Begrenzung der Vogelpopulation u. a. durch erst noch in einem Sonderbetriebsplan festzulegende Vergrämungsmaßnahmen offensichtlich keinen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen, weil es sich derzeit um ein ganz unbestimmtes Ziel handelt. Es fehlt insoweit noch an jedwedem Anhaltspunkt für eine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG spezifisch genannten Handlungen. Die Verlagerung der artenschutzrechtlichen Prüfung auf erst im Sonderbetriebsplan zu konkretisierende Vergrämungsmaßnahmen ist auch nicht unzulässig. Denn eine artenschutzrechtliche Prüfung anhand der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG kann erst erfolgen, wenn in dem Sonderbetriebsplan, der zur Genehmigung vorgelegt wird, konkrete Vergrämungsmaßnahmen benannt werden. Es ist auch in keiner Weise erkennbar, dass eine artenschutzrechtlich zulässige Ausgestaltung derartiger Vergrämungsmaßnahmen von vornherein unmöglich sein wird. Der weiteren Annahme des Antragstellers, hinsichtlich der Art Waldlaubsänger werde der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt, weil die angeordneten CEF-Maßnahmen unzureichend seien und deshalb § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht eingreife, kann nicht gefolgt werden. Der Antragsteller begründet seine Argumentation damit, der Waldlaubsänger brauche jüngere Waldlaubbestände, wohingegen die vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zur Entwicklung älterer Waldbestände dienten. Dem ist die Beigeladene überzeugend entgegen getreten. Zwar werde im ersten Rodungsabschnitt ein Brutplatz für die Art verloren gehen, es blieben aber in der westlichen Hälfte des jungen Eichenbestands bis zum letzten Rodungsabschnitt noch Brutplätze verfügbar. Außerdem seien in der unmittelbaren Umgebung in den Waldabteilungen 37, 23, 39 und 40 jüngere Waldlaubbestände mit vergleichbaren Strukturen vorhanden. Dazu kämen im Zuge der Rekultivierung in der Ostgrube weitere naturnahe Waldbestände, so dass sich das Lebensraumangebot für den Waldlaubsänger insgesamt auch zukünftig nicht verschlechtern werde. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die „Förderung natürlicher Laubwaldbestände“ durchaus auch die von der Art Waldlaubsänger bevorzugten jüngeren Laubwaldflächen umfassen könne. Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann auch nicht der weitere Vortrag des Antragstellers führen, der beim Betrieb des Abbaus auf die Vogelwelt einwirkende Lärm sei unzutreffend eingeschätzt worden. Statt mit einer Lärmbelastung von 50 bis 55 dB(A) sei mit 55 bis 60 dB(A) Lärm zu rechnen. Dies hätte eine nähere Betrachtung hinsichtlich Störungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Vogelarten Hohltaube und Mittelspecht erfordert. Es kann im Eilverfahren offen bleiben, ob dieses Vorbringen, wie die Beigeladene meint, rein spekulativ ist. Denn jedenfalls kann mit diesem Vorbringen nicht die allein begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren erreicht werden und deshalb kann dieses Vorbringen auch dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn der Lärmschutz für die Vogelwelt unzureichend wäre, könnte diesen Bedenken durch Nebenbestimmungen abgeholfen werden. Der Antragsteller vertritt weiter die Auffassung, der Langener Stadtwald könnte ein potenzielles FFH-Gebiet sein. Es kämen dort Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie und Arten nach Anhang II vor. Diese Behauptung rechtfertigt jedoch nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Nachdem das Meldeverfahren für FFH-Gebiete abgeschlossen ist und das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen zunächst unzureichender Meldungen eingestellt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Meldungen Deutschlands jetzt ausreichend sind. Deshalb kommt ein potenzielles FFH-Gebiet generell nur noch in Betracht, wenn sich eine Meldung weiterhin aus fachlichen Gründen geradezu aufdrängen müsste (siehe Frenz, NuR 2011, 405 zu BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, juris). Dies ist insbesondere beim Vorkommen prioritärer Lebensraumtypen und Arten der Fall. Solche liegen auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht vor. Bei den von ihm benannten Lebensraumtypen LRT 9110, 9160, 9190 und 2310 handelt es sich lediglich um Lebensraumtypen nach Anhang I, aber ohne beigefügten Stern, was bedeutet, dass es sich nicht um prioritäre Lebensraumtypen handelt. Im Übrigen hat konkret auf hessische Gebiete bezogen die Kommission die hessischen Meldungen weder für den Hirschkäfer noch für den Lebensraumtyp 9110 beanstandet. Das bedeutet, dass das Meldeverfahren für diesen Lebensraumtyp in Hessen auch nach Auffassung der Kommission beendet sein kann, sich weitere Meldungen hierzu also auch nicht mehr aufdrängen (siehe Frenz, a. a. O., S. 406). Nach fachgutachtlicher Stellungnahme vom 17. Mai 2013 kommen die Lebensraumtypen 9160, 9190 und 2310 im Abbaugebiet nicht vor. Damit setzen sich weder Beschwerde noch Klagebegründung im Hauptsacheverfahren auseinander. Soweit der Antragsteller die fehlende Eignung der Ausgleichsmaßnahme M 15 beanstandet, weil ein Unterlassen der Waldbewirtschaftung kein aktives, reales Handeln sei, das zur Aufwertung der Fläche führe, kann auch dieses Vorbringen dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Eventuelle Fehler bei der Beurteilung der Aufwertungsfähigkeit der Fläche und der Eignung der beabsichtigten Aufwertungsmaßnahmen würden im Hauptsacheverfahren nicht zur Planaufhebung führen. Denn es kann jedenfalls festgestellt werden, dass das Gesamtkonzept zum Ausgleich und Ersatz des Eingriffs nicht derart unzureichend ist, dass eine eventuell erforderliche Ergänzung im Hauptsacheverfahren ausgeschlossen erscheint. Unabhängig davon hält der Senat die Argumentation, ein Verzicht auf Waldbewirtschaftung sei kein aktives Handeln, nicht für unmittelbar überzeugend. Ebenso gegebenenfalls noch im Hauptsacheverfahren behoben werden kann der gerügte Mangel einer noch fehlenden dinglichen Sicherung einer schon bestehenden vertraglichen Vereinbarung über Duldung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen hat die betroffene Stadt Langen sich auf Anforderung des Antragsgegners mit einer gegebenenfalls ergänzenden dinglichen Sicherung einverstanden erklärt. Das Sofortvollzugsinteresse ist in der Anordnung vom 9. Dezember 2013 hinreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Senat sieht angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch in der Sache die öffentlichen Interessen und die Interessen der Beigeladenen am Sofortvollzug als eindeutig überwiegend an. Zu Recht beanstandet der Antragsteller nach Auffassung des Senats allerdings, dass die Haushaltsinteressen der Stadt Langen vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang als bedeutsam erachtet werden. Solche mittelbaren finanziellen Interessen einer Kommune können regelmäßig - anders als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - kein Sofortvollzugsinteresse begründen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit entspricht es, diese Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Beigeladene durch ihren Vortrag das Verfahren wesentlich gefördert hat (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 162 Rn. 23). Für die Streitwertfestsetzung stützt sich der Senat auf Ziffer 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abrufbar unter www.bverwg.de) und berücksichtigt gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).