Urteil
7 K 306/15.DA
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2019:0523.7K306.15.DA.00
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Leitsätze
Die stets kurzgeschnittene Rasenfläche der Landebahn und des Vorfeldes eines ganzjährig genutzten Segelflugplatzes stellt keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne von "Dauergrünland" gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) 796/2004 dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die stets kurzgeschnittene Rasenfläche der Landebahn und des Vorfeldes eines ganzjährig genutzten Segelflugplatzes stellt keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne von "Dauergrünland" gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) 796/2004 dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rückforderungen von Fördermitteln ist hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006, Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 (ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18 – 58), hinsichtlich der Jahre 2007 – 2009 dieselbe Verordnung i. V. m. der VO (EG) 1975/2006 vom 7.12.2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74 – 84), Art. 2, 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 37 Satz 2 i. V. m. § 48 HVwVfG. Soweit in den Ausgangsbescheiden teilweise hiervon abweichende Rechtsgrundlagen genannt worden sind, ist dies durch die Widerspruchsbescheide, die allein nach § 79 Abs. 1 Nr. VwGO maßgeblich sind, berichtigt worden. Indessen würde aber auch die Anwendung der VO (EG) 2419/2001, die dort teilweise genannt ist, zu keinen anderen Ergebnissen führen, da der Regelungsinhalt in den maßgeblichen Teilen mit den Regelungen der hier als Rechtsgrundlage genannten Vorschriften identisch ist. Ungeachtet des Umstandes, dass das landwirtschaftliche Subventionsrecht vorrangig durch das Gemeinschaftsrecht geregelt ist, besteht auch eine Anwendbarkeit der nationalen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen – hier des § 48 HVwVfG – soweit dem nicht speziellere unionsrechtliche Regelungen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die Regelungen über Rücknahme und Rückzahlungen von Verwaltungsakten, mit welchen eine landwirtschaftliche Subvention gewährt wurde, da insoweit die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen keine abschließenden Regelungen enthalten (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.05.2014 – 10 S 1719/13 -, juris, LS 2, sowie Rz. 26ff.; VG Göttingen, Urt. v. 26.11.2009 – 2 A 156/08 -, juris, LS 2 und Rz. 18ff.; VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 11.04.2018 – RN 5 K 18.525 -, juris, Rz. 38). Art. 73 der VO (EG) 796/2004 geht zwar von der grundsätzlichen Verpflichtung aus, dass zu Unrecht gewährte Förderbeträge zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen sind, regelt die Rücknahme gewährter Förderungen allerdings nicht abschließend. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. § 48 Abs. Abs. 1 Satz 2 HVwVfG bestimmt sodann, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 – 4 HVwVfG zurückgenommen werden darf. Soweit der in § 48 Abs . 2 HVwVfG angesprochene Vertrauensschutz betroffen ist, findet diese Bestimmung im Lichte der abschließenden Regelung des Vertrauensschutzes im gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht des Art. 73 der VO (EG) 796/2004, (für die Jahre 2007 – 2009 ergibt sich dessen Anwendbarkeit aus Art. 2 der VO (EG) 1975), keine Berücksichtigung (vgl. VGH Baden-Württemberg a. a. O, LS 3). Die Gewährung von Ausgleichszulagen für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten durch jeweils gesonderte Bewilligungsbescheide für die Jahre 2005 – 2009 unter Berücksichtigung der kurzgeschnittenen Rasenfläche der Start- und Landebahn und des Vorfeldes der Flugzeughalle des Segelflughafens Z im Odenwald stellt jeweils einen rechtswidrigen Verwaltungsakt dar, weil die Voraussetzungen für die beantragte Förderung in der gewährten Höhe zu keinem Zeitpunkt vorlagen. Die Fördervoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil es sich bei den bezeichneten Flächen des Segelflugplatzes Z nicht um landwirtschaftliche Flächen im Sinne von „Dauergrünland“ gemäß Art. 2 Nr. 2 VO (EG) 796/2004 handelt. Die Eigenschaft als „Dauergrünland“ besitzen landwirtschaftliche Flächen nur dann, wenn sie durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Der Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen umfasst dabei alle Grünpflanzen, welche herkömmlich in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen sind (BVerwG, Beschl. v. 29.06.2015 – 3 B 46/14 -, juris LS 1 und Rz. 8). Dabei steht der Einstufung als landwirtschaftliche Nutzfläche im vorgenannten Sinne nicht bereits entgegen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Flächen um Flughafengelände handelt. Wie der EuGH und mehrere Verwaltungsgerichte in einer Reihe von Entscheidungen deutlich gemacht haben, steht die Widmung einer Fläche als Fläche für Zwecke des Luftverkehrs einer gleichzeitigen Nutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche nicht grundsätzlich entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Landwirt nicht die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen besitzt. Zu fordern ist insoweit aber, dass der landwirtschaftliche Betriebsinhaber nicht in jeder Hinsicht den Weisungen des Verpächters, hier den Betreibers des Flughafens unterliegt. Zusätzlich ist Voraussetzung für eine Förderfähigkeit solcher Flächen, dass die betreffende Nutzung hauptsächlich landwirtschaftlicher Art ist. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit dort ausgeübt werden konnte, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Im Rahmen dieser seitens der zuständigen Behörde anzustellenden Beurteilung sind sämtliche tatsächlichen Gegebenheiten der verschiedenen Nutzungen der in Rede stehenden Flächen zu berücksichtigen. Eine starke Einschränkung für die auf solchen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit ist dabei festzustellen, wenn für den betreffenden Betriebsinhaber tatsächliche – und nicht unerhebliche – Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen, weil parallel eine andersartige Tätigkeit ausgeübt wird. Insbesondere muss der Betriebsinhaber über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht ausschließlich auf Anforderung des Verpächters tätig werden, was der gerichtlichen Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts unterliegt. (EuGH, 1. Kammer, Urt. v. 02.07.2015 - C-684/13 -, juris, LS 1 und 2 sowie Rz. 59 – 62; 63,69,70,73; VG Minden, Urt. v. 12.05.2009 – 3 K 3048/08 -, BeckRS 137975, Rz. 25 – 28; VG Hannover, Urt. v. 07.10.2009 – 11 A 4106/08 -, BeckRS 2013, 45006). Ausgehend von diesen, vor allem durch die Rechtsprechung des EuGH entwickelten Grundsätze, geht das erkennende Gericht davon aus, dass im hier zu entscheidenden Fall die landwirtschaftliche Nutzung der streitbefangenen Flächen nicht überwiegt, sondern hinter die Nutzung für Zwecke des Luftverkehrs zurücktritt, weil eine vorrangige, ganzjährige, intensive Nutzung der Flächen für diesen Zweck vorherrscht. Zunächst weist das erkennende Gericht auf den Umstand hin, dass in den Fällen, in denen der EuGH und mehrere deutsche Verwaltungsgerichte über die Frage zu entscheiden hatten, ob Flächen auf dem Gelände eines Flughafens als landwirtschaftliche Nutzfläche anzusehen sind, dies in allen Fällen nicht die Landebahn oder die Fläche vor einer Flughafenhalle betraf. In allen diesen Fällen, handelte es sich um normale Verkehrs- bzw. Militärflughäfen, deren Landebahn und entsprechende Vorfeldfläche nicht mit Gras bewachsen war. In diesen Fällen handelte es sich jeweils um Flächen im Sicherheitsbereich der betreffenden Flughäfen, die zwar mehrmals jährlich gemäht werden mussten, was grundsätzlich auch einer landwirtschaftlichen Nutzung entspricht, jedoch nicht dauerhaft ganzjährig durch den Flugverkehr unmittelbar in Anspruch genommen worden sind. Insoweit sind diese Fälle mit dem streitgegenständlichen Fall in keiner Weise vergleichbar. Bei der Landebahn und Vorfeldfläche vor der Flughalle des Flughafens Z handelt es sich um eine Grasfläche, die ganzjährig, vor allem an Wochenenden durch den Flugverkehr intensiv genutzt wird und daher auch über den gesamten Zeitraum sehr kurzgeschnitten sein muss. Dies ergibt sich bereits aus den Sicherheitserfordernissen eines geordneten Segelflugverkehrs, wie selbst ein Laie unschwer nachvollziehen kann. Die entgegenstehende Behauptung der Kläger entbehrt jeglicher Grundlage. Gegen eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen spricht bereits die Tatsache, des ganzjährigen Kurzschnitts. Der beim Mähen der Landebahn und des Vorfeldes der Flughalle anfallende Grasschnitt ist als solcher nicht sinnvoll landwirtschaftlich nutzbar. Aus ihm kann kein selbständig nutzbares Pressmaterial gewonnen werden. Soweit sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine Nachfrage des Gerichts dahingehend eingelassen haben, dass der entsprechende Schnitt mit demjenigen der angrenzenden Grasflächen, die ebenfalls zum Flughafen gehören und an deren Eignung als landwirtschaftliche Fläche auch das erkennende Gericht keine Zweifel hegt, vermischt werde und von daher auch eine landwirtschaftliche Nutzung erfolge, überzeugt dies nicht. Es handelt sich dabei nämlich nicht primär um die landwirtschaftliche Nutzung der Landesbahn und der Vorfeldfläche der Flughalle. Der landwirtschaftliche Nutzen ergibt sich hier aus dem Grasschnitt der angrenzenden Flächen. Isoliert betrachtet – und dies ist für die Förderfähigkeit einer solchen Fläche maßgeblich – muss durch den Schnitt der zu berücksichtigenden Flächen selbst eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung erfolgen können, was hier aber nicht der Fall ist. Über dies hinaus ist auch festzustellen, dass im vorliegenden Fall die geltend gemachte landwirtschaftliche Nutzung eindeutig im Hintergrund steht und dass die Nutzung für Zwecke Luftverkehrs eindeutig dominiert. Dies ist durch den Beklagten für das Gericht nachvollziehbar dokumentiert worden. So weist der Beklagte auf den Umstand hin, dass in der Vegetationsperiode jeweils vierzehntägig eine Dauernutzung der Fläche durch ein Modellfliegerlager und das alljährliche Fliegerlager stattfindet, was die Kläger indessen versäumt haben der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Ferner findet in dieser Periode auch der sogenannte „X-Cup“ statt. Während dieser Perioden ist eine Nutzung der Fläche durch die Kläger für landwirtschaftliche Zwecke nicht gegeben. Weiterhin weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Segelflugplatz Z um einen intensiv genutzten Segelflugplatz am Rande des Rhein-Main-Gebiets mit deutlich über 1000 Starts und Landungen im Jahr handelt, der an den Wochenenden und Feiertagen von März bis Oktober auch Nicht-Vereinsmitgliedern des Trägervereins zur Verfügung steht. Zudem sind auf dem Flugplatz 10 private Flugzeuge untergebracht. Insgesamt befinden sich 17 Flugzeuge auf dem Flugplatz. Sechs ehrenamtliche Fluglehrer erteilen an den Wochenenden Flugunterricht. Nichtmitgliedern werden in dieser Zeit kostenpflichtige Mitfluggelegenheiten angeboten. Angesichts dieser Umstände steht für das erkennende Gericht fest, dass die Landebahn und das Vorfeld der Flughalle des Segelflugplatzes Z ganzjährig einer intensiven Nutzung durch den Luftverkehr unterliegt, die hier eindeutig im Vordergrund steht. Die gegenteiligen Einlassungen der Kläger sind für das Gericht schlicht nicht nachvollziehbar. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH a. a. O. LS 2) ist daher nicht davon auszugehen, dass die Kläger die hier im Streit stehenden Flächen nicht hauptsächlich landwirtschaftlich nutzen können, weil sie erheblichen Einschränkungen in der Bewirtschaftung durch die Hauptnutzung, den Luftverkehr, unterliegen. Ist somit davon auszugehen, dass die betreffenden Flächen kein „Dauergrünland“ i. S. d. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 sind, ist die Gewährung einer entsprechenden Flächenprämie als rechtwidrig anzusehen und grundsätzlich eine Rücknahme der betreffenden Bewilligungsbescheide nach Art. 73 VO (EG) 796/2004 i. V. m. § 48 Abs. 1 HVwVfG möglich, soweit nicht speziellere gemeinschaftsrechtliche Regelungen, die eine Rücknahme der Bescheide und Rückforderung der gewährten Förderbeträge ausschließen, dem entgegenstehen. Anders als die Kläger meinen, steht einer Rückforderung der gewährten Förderung nicht die Regelung des Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung einer gewährten Förderung dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der (zuständigen) Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese Regelung ist Ausdruck des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in ihrer europarechtlichen Ausprägung. Zunächst ist für die Auslegung der Vorschrift wesentlich, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines solchen Irrtums der Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfezahlung ist (EuGH a. a. O. Rz. 94). Bei der Prüfung, ob ein solcher Irrtum vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass von den Betriebsinhabers als Berufslandwirten, wie hier auch den Klägern, erwartet werden kann, dass sie bei Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 12 der VO (EG) 796/2004, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen eines entsprechenden Antrags die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen (vgl. auch EuGH a. a. O. Rz. 84). Dementsprechend haben die Kläger einen Abgleich der Angaben in ihren Anträgen mit den vorgelegten Luftbildern vornehmen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen müssen. Soweit im vorliegenden Fall von einem „Irrtum“ der Behörde auszugehen ist, wurde dieser Irrtum durch die fehlerhaften Angaben der Kläger hervorgerufen. Eine solche Art des Irrtums meint Art. 73 der VO (EG) 796/2004 allerdings nicht. Die entsprechenden Falschangaben sind nach Überzeugung des Gerichts mindestens grob fahrlässig erfolgt, denn es war für die Kläger ohne weiteres erkennbar, dass hinsichtlich der Landesbahn und des Vorfeldes des Flugplatzes eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich und deshalb auch nicht förderfähig ist. Hierzu wird auch auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage der Nutzung als „Dauergrünland“ verwiesen! Daher ist von einer Verpflichtung der Kläger zur Rückzahlung grundsätzlich auszugehen. Ein solcher Rückzahlungsanspruch der Behörde ist auch nicht nach Art. 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 VO (EG) 796/2004 ausgeschlossen. Die Voraussetzung des Satzes 3 dieser Vorschrift, wonach die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem die Begünstigten erfahren haben, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre vergangen sind, liegt offensichtlich nicht vor. In diesem Kontext ist ferner darauf hinzuweisen, dass Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht. Diese Verpflichtung verfolgt den Zweck, die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen (EuGH a. a.O. Rz. 84). Die Kläger haben nach Überzeugung des Gerichts nicht „im guten Glauben“ i. S. d. Art. 73 Abs. 4 Satz 4 VO (EG) 796/2004 gehandelt. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Verjährungsfrist auf vier Jahre verkürzt wird, wenn die Begünstigten in gutem Glauben gehandelt haben. „Guter Glaube“ im Sinne dieser Vorschrift kann indessen nur angenommen werden, wenn der Begünstigte von der Beihilfefähigkeit der betreffenden Flächen aufrichtig überzeugt war. Allein die Tatsache der Zahlung einer Beihilfe für beantragte Flächen rechtfertigt die Annahme, dass „guter Glaube“ vorliegt, nicht. Auch muss er darüber hinaus bis zum Ende des vierten Jahres nach der entsprechenden Beihilfezahlung fortbestehen (EuGH a. a. O. LS 5 sowie Rz. 92f.). Die Beurteilung, ob „guter Glaube“ vorliegt, erfolgt zudem für jeden Bewilligungszeitraum gesondert. „Guter Glaube“ kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn der Begünstigte seine Angaben vollständig und korrekt vorgenommen hat. Derjenige, der nicht vollständige und unkorrekte Angaben macht, kann nicht gutgläubig annehmen, die Förderung zu Recht erhalten zu haben und deshalb von einer Rückforderung verschont zu werden (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 31.03.2011 – W 6 09.860 -, juris, Rz. 25). Die Kläger haben die entsprechenden Merkblätter und Hinweise, nebst den notwendigen Informationen über die Fördervoraussetzungen erhalten. Mit ihrer Unterschrift haben die Kläger versichert, die Verpflichtungen und Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben und dass ihre Angaben richtig und vollständig gewesen sind. Bereits indem die Antragsteller nicht angegeben haben, dass über mehrere Wochen während der Vegetationsperiode die entsprechenden Flächen ausschließlich für Zwecke des Luftverkehrs (Modellfliegerlager, Fliegerlager, X-Cup u. a.) und andere, jedenfalls nicht landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, haben sie bereits insoweit unvollständige bzw. falsche Angaben zur Nutzung der Flächen gemacht und hierdurch ihren Vertrauensschutz nach europarechtlichen Maßstäben verwirkt. Hinzu kommt, dass auch für die Kläger erkennbar war, dass die Hauptnutzung diejenige für den Flugverkehr ist, weil durch diese Nutzung nach Art, Dauer und Intensität nicht unerhebliche Beeinträchtigungen einer landwirtschaftlichen Nutzung einhergehen. Dass die Kläger, worauf der Beklagte schon im Widerspruchsbescheid hinweist, es unterlassen haben, einen gebotenen Abgleich der mitgelieferten Luftbilder mit den vorgedruckten Flächen des Flächennutzungsnachweises nicht vorgenommen haben, muss ihnen in diesem Zusammenhang ebenfalls zum Nachteil gereichen. Abschließend nimmt das Gericht ergänzend zur Begründung seiner Entscheidung Bezug auf die Begründungen der Widerspruchsbescheide vom 21.01.2015, 26.01.2015 und 28.01.2015 und macht sich diese zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Fördermitteln hinsichtlich der Gewährung einer Ausgleichszulage für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten für die Jahre 2005 – 2009. Für das Jahr 2005 richtete sich der entsprechende Bewilligungsbescheid an die Klägerin zu 1), im Übrigen an die Klägerin zu 2), deren Mitgesellschafterin die Klägerin zu 1) auch ist. Mit Bewilligungsbescheiden vom 10.08.2006 für das Jahr 2005 (3980,00 €), 30.10.2006 für das Jahr 2006 (2791,29 €), 19.10.2007 für das Jahr 2007 (5076,78€), 10.08.2009 für das Jahr 2008 (6699,23 €) und vom 29.06.2012 für das Jahr 2009 (7356,89 €) wurde den Klägern eine Ausgleichszulage für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten bewilligt. Alle Bescheide waren mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheiden vom 27.02.2013 wurden die vorgenannten Bewilligungsbescheide teilweise widerrufen und für die betreffenden Bewilligungszeiträume die nachfolgenden Beträge zurückgefordert: 2005: 795,80 € 2006: 545,71 € 2007: 687,03 € 2008: 1730,16 € 2009: 1644,24 € Die Rückforderungen wurden für 2005 und 2006 im Wesentlichen damit begründet, dass im Antrag angegebene Flächen über den festgestellten Flächen lägen, weshalb die Antragsfläche nach Art. 31 Abs. 1 Verordnung - VO - (EG) Nr. 2419/2001 gelte und die im Antrag angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der ermittelten Fläche liege. Die Flächendifferenz betrage über 3% und bis zu 20 % der ermittelten Fläche. Daher sei eine Kürzung nach Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 um das Doppelte der festgestellten Differenz vorzunehmen. Für 2007 wurde die Rückforderung darauf gestützt, dass die angegebene Fläche über der festgestellten Fläche liege und daher die Antragsfläche nach Art. 16 Ziff. 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 gelte. Auch sei die im Antrag angegebene Fläche größer als die festgestellte Fläche einer Kulturgruppe. Die Flächendifferenz betrage bis 3 % und bis 2 ha der ermittelten Fläche. Die Berechnung erfolge auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche – ohne Kürzung, Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006. Für 2008 wurde die Rückforderung neben der bereits in den vorherigen Anträgen geltend gemachten Überschreitung der beantragten Flächen zu den tatsächlich festgestellten Flächen wiederum auch darauf gestützt, dass die im Antrag angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der ermittelten Fläche liege, wobei die Differenz mehr als 3 % und bis zu 20 % der ermittelten Fläche betrage, weswegen eine Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz gemäß Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 veranlasst sei. Für 2009 stützte die Beklagte ihre Rückforderung auf die bereits für das Jahr 2008 geltend gemachten Ablehnungsgründe. Zusätzlich machte sie geltend, bei Kontrollen am 19.02.2009 und 26.11.2009 sei festgestellt worden, dass auch Verstöße gegen die Einhaltung anderweitiger Vorschriften (Cross compliance) festgestellt worden seien. Dies betraf die Ausbringung nitrathaltiger Düngemittel und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen oder in/an Gewässern. Hiergegen legte die Klägerin jeweils fristgerecht Widerspruch ein. Ihre Widersprüche begründete die Klägerin für 2006 – 2009 im Wesentlichen jeweils damit, der Beklagte verkenne den Regelungsgehalt der VO (EU) 2419/2001, welche die Rechtsgrundlage für die Rückforderung bilde. Soweit in den Bescheiden auf § 48 Abs. 3 HVwVfG Bezug genommen werde, sei diese Vorschrift durch EU-Recht überlagert. Das „Wie“ der Rückforderung richte sich mangels eigenständiger europarechtlicher Vorgaben nach nationalem Recht. Das „Ob“ der Rückforderung richte sich nach der VO (EG) 2419/2001. Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme seien in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht dargetan. Dies gelte weder dafür, dass sich diese aus den Richtlinien des Landes ergeben könnten, noch könne sich der Beklagte auf die maßgeblichen Vorschriften der Art. 44 ff. der VO (EG) 2419/2001 stützen. Soweit die AGZ-Richtlinien des Landes Hessen in ihrer jeweiligen Fassung einen Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsmaßstab bestimmten, bleibe festzuhalten, dass die unmittelbar geltenden Normen der VO (EG) 2417/2001 diesen Richtlinien vorgingen. Die AGZ-Richtlinien könnten nicht entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der zitierten EU-Verordnungen angewandt werden, die gerade keinen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsmaßstab festlegten. Gleiches gelte auch für die §§ 48 ff. HVwVfG. Die Voraussetzungen der VO (EG) 2419/2001 lägen nicht vor. Insbesondere werde Art. 49 Abs. 4 der VO nicht berücksichtigt. Danach gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Art. 49 Abs. 1 der VO nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Behörde habe sich spätestens mit der Auszahlung im Irrtum über die sachliche und rechtliche Richtigkeit des Auszahlungsbetrages befunden. Bereits damit sei die Rückforderung ausgeschlossen. Zudem ergebe sich der Ausschluss der Rückforderung auch aus Satz 2. Dort heiße es, dass im Falle, dass sich der Irrtum auf Tatsachen beziehe, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sei, Unterabsatz 1 nur gelte, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden sei. Bescheide seien daher nur dann aufzuheben und abzuändern, wenn sie innerhalb dieser Frist übermittelt worden seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die in Streit stehenden Bescheide stammten sämtlich aus 2013. Die Zahlungen aus den Ausgangsbescheiden lägen sämtlich in einem Zeitraum der länger als 12 Monate vor Übermittlung der streitgegenständlichen Bescheide liege. Die Rückforderung verstoße daher gegen das im EU-Recht verankerte Gebot des Vertrauensschutzes sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vorliegend gehe es um Prüfungen aus den Jahren 2005 bis 2010. Wann diese Prüfungen im konkreten Fall vorgenommen worden seien, sei aus den Bescheiden nicht ersichtlich. Dem System der Agrarzahlungen liege ein umfangreiches Kontrollsystem der Länder zugrunde. Es könne nicht angehen, dass die Begünstigten über Jahre hinweg Rückzahlungen leisten müssten, weil diese Kontrollmechanismen nicht zeitnah wirkten. Dem stehe auch der in den Bescheiden genannte Widerrufsvorbehalt nicht entgegen. In den Vorschriften zur Gewährung der AGZ-Prämie sei eine Zahlung unter Widerrufsvorbehalt nicht vorgesehen. Die Verwaltungspraxis, alle Zahlungsbescheide unter Widerrufsvorbehalt zu stellen, verstoße zudem vor dem Hintergrund des Prüfungssystems ebenfalls gegen die im EU-Recht verankerten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Im Übrigen sei nicht zu übersehen, dass die „Über“-zahlungen erneut in die Betriebe eingeflossen seien und damit letztlich verbraucht seien. Mit jeweils getrennten Widerspruchsbescheiden für jeden der genannten Bewilligungszeiträume vom 21.01.2015 (2005), 26.01.2015 (2006) und 28.01.2015 (2007, 2008, 2009) wurden die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, in den Bescheiden werde auf die maßgeblichen Regelungen der VO (EG) 796/2004 verwiesen, die die VO (EG) 2419/2001 in Förderverfahren AGZ zwischen zeitlich abgelöst habe. Die Regelungen des Art. 73 der VO (EG) 796/2004 unterscheide sich aber nicht wesentlich von den Regelungen des Art. 44 der VO (EG) 2419/2001 und nehme zusätzlich die Regelungen des Art. 49 der VO (EG) 2419/2001 auf. Der geltend gemachte Mangel der Bescheide in Bezug auf die Berücksichtigung und Anwendung des Art. 49 beruhe einzig auf der falschen Annahme der Rechtsgrundlage. Gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können und wenn die Rückforderung bei einem zahlungsrelevanten Irrtum nicht binnen 12 Monaten zugestellt worden sei. Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Irrtum der Behörde vor. Vielmehr seien durch den Begünstigten in den entsprechenden Jahren Flächen beantragt worden, die von seinem Betrieb nicht bewirtschaftet worden seien. Im Wesentlichen handele es sich dabei um die Landebahn des Segelflugplatzes Z und das Vorfeld vor der Flugzeughalle. Hierbei handele es sich nicht um landwirtschaftliche Flächen. Der Begünstigte selbst habe die mit den Antragsunterlagen jeweils mitgelieferten Luftbilder und vorgedruckten Flächen des Flächennutzungsnachweises nicht überprüft und mit der Realität abgeglichen. Gleichwohl sei die Überprüfung durch die Unterschrift des Begünstigten bestätigt worden. Auch hätten Nachforschungen ergeben, dass der Flugbetrieb ganzjährig vorherrsche und keinerlei Schnittnutzung und Düngung stattfinde oder stattgefunden habe. Dies sei auch mit dem Flugbetrieb nicht zu vereinbaren gewesen. Da ein Irrtum der Behörde nicht festzustellen sei, sei eine Rückforderung gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 erst nach Ablauf von 10 Jahren verfristet. Eine solche Verfristung liege nicht vor. Den Widerrufs- und Rückforderungsbescheiden lägen Kontrollen und Nachforschungen aus den Jahren 2010 – 2012 zugrunde. Allerdings hätten diese Kontrollen auch nachträglich noch Auswirkungen auf die Beihilfezahlungen bis in das Jahr 2005, wenn durch Antragsteller für Flächen unberechtigt Beihilfe beantragt worden sei. Im vorliegenden Fall habe die begünstigte A. Flächen beantragt, die sie zweifelsfrei nicht bewirtschaftet habe. Somit sei auch ein möglicher Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - ausgeschlossen. Die Rückforderung sei daher in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 gerechtfertigt. Die Kläger haben am 26.02.2015 (7 K 306/15.DA) und am 02.03.2015 (7 K 338/15.DA, 7 K 339/15.DA, 7 K 340/15.DA, 7 K 341/15.DA) jeweils fristgerecht Klage erhoben. Die Kläger nehmen zur Begründung jeweils Bezug auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und tragen ergänzend vor, der Abzug der Flächen des Segelflugplatzes Z sei rechtswidrig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sei es 2005 zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Gelände gekommen. Es habe zwischen den Klägern und dem Flugsportclub Y e.V. als Betreiber des Flugplatzes eine Vereinbarung bestanden, die Flächen der Klägerin zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen. Eine solche Nutzung sei auch nachvollziehbar, da ohne Nutzung durch landwirtschaftliche Schnitte die Fläche, deren Bewuchs kurz gehalten werden müsse, zu wuchern würde. Würden aber die Flächen des Flugplatzes als förderfähig anerkannt, reduziere sich die beanstandete Antragsfläche aufgrund Untererklärungen und Überbeantragung auf einen geringen Umfang, sodass die Kriterien des Art. 32 Abs. 1 der VO 2419/2001 für die geltend gemachten Abzüge nicht mehr vorlägen. Selbst wenn der Flugplatz nicht als förderfähige Fläche anzuwenden wäre, sei eine Rückforderung ausgeschlossen. Der Beklagte verkenne die hier anzuwendende Frist. Art. 73 sehe den hier zugrunde gelegten Zeitraum von 10 Jahren für eine Rückforderung nur vor, wenn der Beihilfeempfänger nicht im guten Glauben gewesen sei. Ansonsten gelte nach Art. 73 Abs. 5 Satz 2 VO (EG) 796/2004 ein 4-Jahreszeitraum. Wie aufgezeigt worden sei, habe die Klägerin tatsächlich in gutem Glauben gehandelt. Die Rückforderung sei daher verfristet und der Bescheid auch formell rechtswidrig. Die Kläger beantragen, die Widerrufs- und Rückforderungsbescheide vom 27.02.2013 betreffend die Förderzeiträume 2005 – 2009 sowie die Widerspruchsbescheide vom 21.01.2015 (2005), 26.01.2015 (2006) und 28.01.2015 (2007, 2008,2009) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Klageerwiderung Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, entgegen den Ausführungen der Kläger hätten diese seit 2010 nicht auf die Beantragung der Landebahnfläche verzichtet. Vielmehr hätten die Kläger die Mittel für die Landebahnfläche auch in 2010 beantragt. Diese seien dann sanktionsbehaftet abgelehnt worden, wogegen kein Widerspruch erhoben worden sei. Im Jahr 2011 sei die Fläche dann als „nicht primär landwirtschaftlich genutzte Fläche“ (Code 910) mit der Schlagnummer 2050 im Antrag 2011 wieder aufgenommen worden. Für diese Fläche hätten die Kläger in 2011 zwar keine Beihilfe erhalten, diese aber in der Düngebilanz, wie in den Jahren zuvor, mit einbeziehen können, was in Anbetracht der angespannten Flächensituation nachvollziehbar sei. Da die laufenden Recherchen aber ergeben hätten, dass auf der streitgegenständlichen Fläche keinerlei landwirtschaftliche Nutzung stattfinde, schon gar keine Düngung, sei die beantragte Landebahn und das Vorfeld der Fliegerhalle auch als nicht primär landwirtschaftlich genutzte Fläche abgelehnt worden. Auch hiergegen sei kein Widerspruch erhoben worden. Es sei somit festzuhalten, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Beantragung der strittigen Fläche von selbst eingestellt habe. Daher sei auch zu keinem Zeitpunkt eine Veränderung der Bewirtschaftungssituation eingetreten. Auch habe es die Klägerin unterlassen, Veranstaltungen mit Dauerbetrieb auf dem Segelflugplatz Z in der Vegetationsperiode, wie das alljährliche Fliegerlager und das Modellfliegerlager (jeweils 14 tägig) anzuzeigen. Auch finde alljährlich im Sommer ein 48 Stunden Flohmarkt auf dem Gelände statt. Schließlich sei auch die Durchführung des X Cups seit 2000 nie angezeigt worden. Die Ausführungen der Klägerin, wonach der Flugplatz ein nur an Wochenenden genutzter Hobby-Segelflugplatz sei, träfen nicht zu. Es handele sich um einen intensiv genutzten Segelflugplatz am Rande des Rhein-Main-Gebiets mit deutlich über tausend Starts und Landungen im Jahr, der an den Wochenenden und Feiertagen von März bis Oktober auch Nicht-Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehe. Darüber hinaus seien 10 private Flugzeuge auf dem Flugplatz untergebracht. Insgesamt 17 Flugzeuge würden zur Nutzung vorgehalten. An den Wochenenden werde durch sechs ehrenamtliche Fluglehrer Flugunterricht erteilt. Nichtmitgliedern werde in dieser Zeit eine kostenpflichtige Mitfluggelegenheit angeboten. Eine förderfähige Bewirtschaftung, der in Rede stehenden Flächen sei bei diesem intensiven Flug- und Freizeitbetrieb ausgeschlossen. Auf dieser Flächen pressfähiges Material zu ernten, sei nicht praktikabel. Der Hinweis, dass auf der Landebahn kein permanent kurzer Rasen zu pflegen sei, entspreche nicht der erforderlichen Praxis eines Flugplatzbetriebs mit Graspiste. Eine permanent kurzgemähte Graspiste sei erforderlich. Die Klägerin habe die Förderung wissentlich durch eine Codierung als landwirtschaftliche Fläche bewirkt, obwohl ihr hätte klar sein müssen, dass es sich nicht um eine förderfähige Fläche, sondern um eine dem Luftverkehr dienende Fläche handele. Die ehemals selbständigen Verfahren 7 K 306/15.DA, 7 K 338/15.DA, 7 K 339/15.DA, 7 K 340/15.DA und 7 K 341/15.DA sind in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2019 durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden. Das verbundene Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 7 K 306/15.DA fortgeführt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (5 Bände) und den Behördenvorgang des Beklagten (1 Leitzordner) Bezug genommen.