Urteil
10 S 1719/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2014:0522.10S1719.13.0A
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Leitsätze
1. Eine veröffentlichte Subventionsrichtlinie antizipiert die Bewilligungspraxis insoweit, als sie eine generalisierende Willensäußerung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln. Die Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheids kann sich aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 ergeben, wenn die Behörde im Einzelfall abweichend von ihrer regelmäßigen Praxis von den in der Subventionsrichtlinie niedergelegten Förderungsvoraussetzungen abweicht (Anschluss an Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255).(Rn.33)
2. Die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden auf der Grundlage der landesrechtlichen Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III-Richtlinie) richtet sich allein nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (Anschluss an Senatsurteile vom 07.04.2011 - 10 S 2545/09 - juris; sowie vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 - juris).(Rn.37)
3. Die unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 73 Abs. 4 - 7 VO (EG) Nr. 796/2004 regeln den dem Begünstigten gegenüber einer Rückforderung zustehenden Vertrauensschutz abschließend und verdrängen daher die nationalrechtlichen Vertrauensschutzregelungen gemäß § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG, sodass insbesondere die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW) für die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids nicht zur Anwendung gelangt.(Rn.38)
4. Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW) differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines "Tatsachenirrtums" oder eines "Rechtsirrtums" rechtswidrig war; die Jahresfrist beginnt unabhängig von der Art des Fehlers erst zu laufen, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (wie BVerwG Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356).(Rn.43)
5. Im allgemeinen Verwaltungsrecht besteht bei der Verletzung behördlicher Auskunfts- und Hinweispflichten kein Herstellungsanspruch. Auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast hinsichtlich vorausgegangener behördlicher Beratungsfehler kann keine Nachsicht für eine Fristversäumung gewährt werden, wenn es sich - wie bei der Antragsfrist nach Ziff. 7.2 der MEKA III-Richtlinie - um eine Ausschlussfrist handelt (ähnlich Senatsurteil vom 08.04.2014 - 10 S 2067/12 - juris).(Rn.58)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2012 - 11 K 2111/12 - geändert. Die Klage wird vollständig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine veröffentlichte Subventionsrichtlinie antizipiert die Bewilligungspraxis insoweit, als sie eine generalisierende Willensäußerung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln. Die Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheids kann sich aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 ergeben, wenn die Behörde im Einzelfall abweichend von ihrer regelmäßigen Praxis von den in der Subventionsrichtlinie niedergelegten Förderungsvoraussetzungen abweicht (Anschluss an Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255).(Rn.33) 2. Die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden auf der Grundlage der landesrechtlichen Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III-Richtlinie) richtet sich allein nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (Anschluss an Senatsurteile vom 07.04.2011 - 10 S 2545/09 - juris; sowie vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 - juris).(Rn.37) 3. Die unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 73 Abs. 4 - 7 VO (EG) Nr. 796/2004 regeln den dem Begünstigten gegenüber einer Rückforderung zustehenden Vertrauensschutz abschließend und verdrängen daher die nationalrechtlichen Vertrauensschutzregelungen gemäß § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG, sodass insbesondere die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW) für die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids nicht zur Anwendung gelangt.(Rn.38) 4. Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW) differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines "Tatsachenirrtums" oder eines "Rechtsirrtums" rechtswidrig war; die Jahresfrist beginnt unabhängig von der Art des Fehlers erst zu laufen, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (wie BVerwG Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356).(Rn.43) 5. Im allgemeinen Verwaltungsrecht besteht bei der Verletzung behördlicher Auskunfts- und Hinweispflichten kein Herstellungsanspruch. Auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast hinsichtlich vorausgegangener behördlicher Beratungsfehler kann keine Nachsicht für eine Fristversäumung gewährt werden, wenn es sich - wie bei der Antragsfrist nach Ziff. 7.2 der MEKA III-Richtlinie - um eine Ausschlussfrist handelt (ähnlich Senatsurteil vom 08.04.2014 - 10 S 2067/12 - juris).(Rn.58) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2012 - 11 K 2111/12 - geändert. Die Klage wird vollständig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise (hinsichtlich der Förderung für das Jahr 2007) stattgegeben. Der Kläger hat weder mit seinem primär verfolgten Anfechtungsbegehren (dazu unter 1.) noch mit dem hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsantrag (dazu unter 2.) Erfolg. 1. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts xxx xxx vom 27.01.2010 in der maßgebliche Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.06.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Rücknahme des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG richtet (dazu unter 1.1). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids gegen die maßgebliche Subventionsrichtlinie verstoßen hat und dieser daher rechtswidrig war (dazu unter 1.2). Dem Kläger steht weder hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheids noch der Rückforderung Vertrauensschutz auf nationaler oder unionsrechtlicher Grundlage zu (dazu unter 1.3). Ferner leidet der Rücknahmebescheid vom 27.01.2010 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 1.4). Schließlich ist die im Rückforderungsbescheid festgesetzte Verpflichtung zur Verzinsung der Rückforderungssumme ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids rechtmäßig (dazu unter 1.5). 1.1 Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 04.06.2008 ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. 1.1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Unionsrecht gewährt und aus Unionsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden unionsrechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 -, Slg. 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 -, NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Senatsurteile vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 -, juris; sowie 07.04.2011 - 10 S 2545/08 -, DÖV 2011, 657). Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA III) vom 19.06.2008 (GABl. 2008, S. 211) bewilligt. Die MEKA III-Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1698/2005 das Rates vom 20.09.2009 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Verbindung mit den Durchführungsverordnungen der Kommission VO (EG) Nr. 1974/2006 vom 15.12.2006 sowie VO (EG) Nr. 1975/2006 vom 07.12.2006 und deren Nachfolgeverordnungen. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 9 Abs. 1a der VO (EG) Nr. 1290/2005 vom 21.06.2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, gilt dies auch für Beträge, die aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 -, Slg. 2002, I-7699). Diese Regelung enthält indes kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, a.a.O.). Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 verweist insoweit auf Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004. Diese Bestimmung ermächtigt die nationale Vollzugsbehörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthält nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -, DVBl. 2009, 1255). 1.1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheids. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständlichen Maßnahmen nach N-D2.1 und N-D2.2 der MEKA III-Richtlinie sowie der zugrunde liegenden VO (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums enthalten keine im Sinne des Marktorganisationsgesetzes erzeugnisbezogenen Regelungen. Sie betreffen vielmehr das Produktionsverfahren. Vorliegend geht es um Agrarumweltmaßnahmen im Sinne des Schwerpunkts 2 (Art. 36 ff.) der VO (EG) Nr. 1698/2005. Das wesentliche Ziel der Fördermaßnahmen besteht in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern, sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Landschaft zu dienen. Die Beihilferegelung stellt hiernach keinen Bestandteil einer gemeinsamen Marktorganisation dar, sondern zählt insofern zu den flankierenden Maßnahmen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Es handelt sich auch nicht um „Direktzahlungen“ im Sinne von § 1 Abs. 1a MOG, was den Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnen würde. Direktzahlungen in diesem Sinne sind die in den Regelungen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen und Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.12.2009 - 2 L 222/08 -, juris). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. 1.2 Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids auf der Grundlage des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht näher dargelegt, dass der Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 von Anfang an insoweit rechtswidrig war, als der Kläger konventionelle Rinderhaltung betrieben und damit die Fördervoraussetzungen nach N-D2 der MEKA III-Richtlinie nicht eingehalten hat. 1.2.1 Zwar macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien wie hier gegen die MEKA III-Richtlinie einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 24.03.1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193; sowie vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -, a.a.O.). Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C 25/02 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.1998 - 2 S 1806/96 -, juris). 1.2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze verstößt der Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Wie zwischen den Beteiligten im Einzelnen zu Recht nicht streitig ist, hat der Kläger die Voraussetzungen der MEKA III-Maßnahmen N-D2.1 „Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Landbauverfahrens im gesamten Unternehmen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/2001 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999“ sowie N-D2.2 „Nachweis der Kontrolle durch eine zugelassene Kontrollstelle gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“ für das Antragsjahr 2007 nicht eingehalten. Ausweislich der Bescheinigung des Kontrollvereins Ökologischer Landbau e.V. Karlsruhe vom 02.01.2008, die auf einer am 27.04.2007 durchgeführten Kontrolle beruht, hat der Kläger sämtliche Rinder konventionell gehalten und damit nicht den Vorgaben der VO (EWG) Nr. 2092/91 sowie deren Nachfolgeverordnungen entsprochen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der von dem Kläger geltend gemachte Gesichtspunkt, dass er im Übrigen in seinem Betrieb ökologischen Landbau im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften betrieben hat. 1.3 Der Kläger kann sich weder auf der Grundlage des nationalen Rechts (dazu unter 1.3.1) noch des einschlägigen Unionsrechts (dazu unter 1.3.2) auf Vertrauensschutz berufen. 1.3.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die nationalrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, insbesondere die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG, nicht anwendbar, soweit die Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe in Rede steht (dazu unter 1.3.1.1). Im Übrigen war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücknahme auch hinsichtlich des eine Beihilfe für das Jahr 2007 gewährenden Bescheids vom 04.06.2008 noch nicht abgelaufen (dazu unter 1.3.1.2). 1.3.1.1 Nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgerichts regelt das Unionsrecht den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005 - 3 B 117.04 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112; Senatsurteile vom 22.06.2004 - 10 S 557/04 -, DVBl. 2005, 259; vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -, a.a.O.; sowie vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 -a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008 - 8 A 11153/07 -, NVwZ-RR 2008, 530; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2007 - 11 B 6.05 -, RdL 2007, 319; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2011 - 2 K 13/10 -, juris m.w.N. aus der Literatur). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide eingeschränkt ist; insoweit wird der unionsrechtlich gebotene Vertrauensschutz bereits auf der Ebene der Aufhebung des Bewilligungsbescheids gewährleistet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.). Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird unionsrechtlich ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21.04.2004, auf den Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1975/2006 verweist. Die Bestimmung des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist hier einschlägig, obwohl diese Verordnung insgesamt durch Art. 86 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Wirkung ab dem 01.01.2010 aufgehoben wurde. Sie gilt jedoch nach Art. 86 Abs. 1 2. UA. VO (EG) Nr. 1122/2009 weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 01.01.2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Unabhängig hiervon enthalten die Nachfolgebestimmungen keine durchgreifend strukturverschiedenen, für den Kläger günstigeren Regelungen. Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen generell zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 73 Abs. 4 UA 1 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Abs. 4 2. UA). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 und dem systematischen Zusammenhang mit der Vertrauensschutzregelung in Absatz 4 der Bestimmung folgt, dass diese das Vertrauen des Empfängers einer zu Unrecht gewährten Beihilfe in den Bestand des Bewilligungsbescheids im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids bzw. der Verpflichtung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags abschließend regelt und die Anwendung weitergehender nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist. Daneben lässt sich auf Nr. 72 der Erwägungsgründe der Verordnung eindeutig die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftseinheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Zuwendungsbescheids gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG nicht zu vereinbaren. Entgegen einer vereinzelt in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2012 - 2 K 1610/12 -) kann im Hinblick auf den Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen nicht nach der Aufbringung der zugewendeten Mittel differenziert werden. Die Gewährung von Vertrauensschutz nach den nationalrechtlichen Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG kommt auch nicht insoweit in Betracht, als die hier in Rede stehende Zuwendung aus Mitteln des Landes kofinanziert wird. Dieser Betrachtung steht bereits entgegen, dass es sich trotz der Kofinanzierung der Maßnahme aus Landesmitteln um eine einheitliche und untrennbare Beihilfe auf unionsrechtlicher Grundlage handelt. Aus der Kofinanzierung der Mittel lässt sich nichts für die hier in Rede stehende Frage der Rechtsnatur der Beihilfe und der für die Rückabwicklung maßgeblichen Rechtsvorschriften entnehmen (vgl. näher Senatsurteil vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 - a.a.O.). Dabei gilt der Vorrang der unionsrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen gerade auch für die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG. Auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente des Vertrauensschutzes enthält die VO (EG) Nr. 796/2004 in Art. 73 Abs. 5 eine abschließende unionsrechtliche Regelung. Danach besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind; dieser Zeitraum verkürzt sich auf vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Fehl geht die Auffassung des Klägers, wonach es sich bei der in Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 geregelten Frist nicht um eine Vertrauensschutzbestimmung, sondern um eine lediglich dem Rechtsfrieden dienende Zahlungsverjährungsregelung handelt. Gegen dieses Normverständnis spricht bereits die Binnensystematik von Art. 73 Abs. 5 der vorgenannten Verordnung. Die dort vorgenommene Differenzierung nach dem guten Glauben des Begünstigten und daran anknüpfend unterschiedlich langen Rückforderungsfristen erhellt, dass mit dieser Regelung Vertrauensschutzgesichtspunkten Rechnung getragen werden soll. Der gleiche Normzweck wird mit der in § 48 Abs. 4 LVwVfG statuierten Entscheidungsfrist der Behörde verfolgt. Die vom Kläger erwähnten Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und -klarheit als objektive rechtsstaatliche Anliegen sind nur bedingt Grund für diese Regelung. Vielmehr ist § 48 Abs. 4 LVwVfG - wie Absatz 2 und 3 der Bestimmung und über sie in gleicher Richtung hinausgehend - im Vertrauensschutzinteresse des Betroffenen geschaffen worden, der nicht zeitlich unbeschränkt mit einer Rücknahme rechnen müssen soll. Die Behörde soll sich nach Bekanntwerden relevanter Tatsachen in angemessener Frist entscheiden müssen, ob sie den Verwaltungsakt aufheben will oder nicht (vgl. zu diesem Normzweck VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1983 - 8 S 2215/83 -, NVwZ 1984, 382; sowie Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., Rn 202 zu § 48 m.w.N.). Da die nach dem oben gesagten gebotene einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Union sich auch auf die in Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 bezeichneten Fristen bezieht, innerhalb der eine Rückzahlung gefordert werden kann, kommt ein Rückgriff auf die kürzere Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG nicht in Betracht. Aufgrund der abschließenden Regelung des dem Begünstigten zustehenden Vertrauensschutzes in der einschlägigen Verordnung stellt sich hier nicht die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die in § 48 Abs. 4 LVwVfG statuierte Jahresfrist den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz genügt. Denn die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 20.03.1997 (Rs. C-24/95 - Slg. 1997, I-1591) entwickelten Grundsätze für die Gewährung von Vertrauensschutz auf der Grundlage nationaler Bestimmungen gelangen nur zur Anwendung, soweit das primär maßgebliche Unionsrecht keine vorrangigen und abschließenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthält. Auch dem vom Kläger herangezogenen, in einem steuerrechtlichen Zusammenhang ergangen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 (Rs. C-89/10 - Slg. 2011, I-78919) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Steuerrechts in Ermangelung harmonisierter Vorschriften über die Rückerstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben weiterhin die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts unter anderem über Ausschlussfristen anwenden dürfen, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität einhalten. Dem Urteil lässt sich daher nichts für die hier in Rede stehende Konstellation entnehmen, in der der Vertrauensschutz in der maßgeblichen sekundärrechtlichen Regelung abschließend normiert wird. 1.3.1.2 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids am 27.01.2010 auch nicht hinsichtlich des die Zuwendung für das Jahr 2007 gewährenden Bescheids vom 04.06.2008 abgelaufen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 (GrSen 1 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Hinsichtlich der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2005 - 5 S 2372/03 -, juris). Stets ist jedoch erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Jahresfrist beginnt mithin erst zu laufen, wenn sämtliche rücknahmerelevanten Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst zu laufen beginnt, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände eines Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, ZOV 2002, 42). Fehl geht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach in Fällen, in denen die Behörde bei Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts den ihr vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig gewürdigt oder den Inhalt des anzuwendenden Rechts verkannt hat, die Ausschlussfrist für die Rücknahme des Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 LVwVfG bereits mit dem Erlass dieses Verwaltungsakts beginnt. Grundvoraussetzung für den Fristbeginn des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die die Jahresfrist in der hier vorliegenden Fallkonstellation grundsätzlich schon mit dem Erlass des Verwaltungsakts beginnen lässt, würde dazu führen, dass ein Verwaltungsakt in der Regel nur innerhalb eines Jahres seit Erlass zurückgenommen werden dürfte; dies ist indes mit der Konzeption des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG als einer Entscheidungsfrist nicht zu vereinbaren. Dem von dem Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung in Anspruch genommenen Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.1982 (8 C 122/81 - BVerwGE 66, 61) ist der Große Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1984 ausdrücklich nicht gefolgt; dieses Urteil des 8. Senats stellt eine der divergenten Entscheidungen dar, die zur Anrufung des Großen Senats geführt haben. Bei richtigem Verständnis hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG daher (frühestens) mit der Antwort des Klägers vom 24.08.2009 auf die Anhörung der Behörde zu der beabsichtigten Rückforderung vom 12.08.2009 zu laufen begonnen. Diese Anhörung war auch erforderlich. Zwar besteht in Bezug auf die Rückforderung europarechtswidriger Subventionen ein intendiertes Ermessen (dazu unter 1.4). Gleichwohl ist die Behörde auch hier gehalten, eine Anhörung des Begünstigten durchzuführen, um zu ermitteln, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der ausnahmsweise zur Ausübung des Ermessens zwingt. Der Rückforderungsbescheid erging am 27.01.2010 und damit noch innerhalb der Jahresfrist. 1.3.2 Dem Kläger steht nach Maßgabe des Art. 73 Abs. 4 und 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 kein Vertrauensschutz zu. Weder beruhte die Überzahlung auf einem Irrtum der Bewilligungsbehörde (dazu unter 1.3.2.1) noch ist die Rückzahlungspflicht durch Zeitablauf erloschen (dazu unter 1.3.2.2). 1.3.2.1 Die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 liegen nicht vor, da die Überzahlung nicht auf einem Irrtum des Beklagten oder einer anderen Behörde beruhte, sondern auf den fehlerhaften Angaben des Klägers im Rahmen seines gemeinsamen Antrags. Ein Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 73 Abs. 4 UA 1 VO (EG) Nr. 796/2004 liegt nicht bereits dann vor, wenn die Behörde bei Bewilligung der Beihilfe von der Fehlvorstellung geleitet war, die Bewilligungsvoraussetzungen seien gegeben. Der Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde beschreibt nicht nur die - von Fällen des Vorsatzes abgesehen - stete Ursache einer fehlerhaften Bewilligung, sondern setzt voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 B 20.12 -, NVwZ 2013, 880 - zu der strukturgleichen Bestimmung des Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001). Der europäische Normgeber verwendet den Begriff „Irrtum“ (englisch: error; französisch: erreur) im Zusammenhang des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems synonym mit dem Begriff des Fehlers (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 15.08 -, Buchholz 424.3 Fördermaßnahme Nr. 10). Mit ihm ist nach hergebrachtem Begriffsverständnis regelmäßig, und so auch hier, nicht nur eine Ursache beschrieben, sondern zugleich eine Zurechnung verbunden. Im Übrigen wäre es bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen gegenteiligen Auslegung der Norm nicht verständlich, dass dort neben einem Irrtum der zuständigen Behörde auch der Irrtum einer anderen Behörde als Grundlage des Vertrauensschutzes genannt wird. Wäre jede Fehlvorstellung der zuständigen Behörde, die ursächlich für die zu Unrecht gezahlte Beihilfe geworden ist, unabhängig davon erheblich, ob sie von der zuständigen Behörde zu verantworten ist, so wäre diese Erweiterung sowie auch die Anknüpfung an einen Irrtum und Fehler der Behörde überhaupt praktisch bedeutungslos. Diese Auslegung des Art. 73 Abs. 4 UA 1 VO (EG) Nr. 796/2004 fügt sich auch im Übrigen in das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem ein. Das bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem hat einerseits die Verantwortungssphären von Antragsteller und bewilligender Behörden näher ausgestaltet und anderseits die Folgen von aufgetretenen Unregelmäßigkeiten näher bestimmt. Den Antragstellern ist damit eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Da es sich bei der Durchführung der gemäß dem Integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16.05.2002 - Rs. C-63/00 -, Slg. 2002, I - 4483; sowie vom 04.10.2007 - Rs. C-375/05 -, Slg. 2007, I - 7983; ähnlich BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 3 C 29.12 -, juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 28.11.2002 - Rs. C-417/00 -, Slg. 2002, I - 11053). Diese im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems maßgebliche Sphärenabgrenzung zeigt, dass der Vertrauensschutz, den Art. 73 Abs. 4 UA 1 VO (EG) Nr. 796/2004 gewährt, sich nur auf das Vertrauen bezieht, das der Betriebsinhaber darauf haben darf, dass die Behörde ihrerseits fehlerfrei entscheidet. Bei diesem Verständnis von Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 beruht die Bewilligung der dem Kläger nicht zustehenden Leistungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers nicht auf einem Rechtsirrtum des Beklagten. Die Landwirtschaftsbehörde hat nicht verkannt, dass eine konventionelle Rinderhaltung kein Verfahren des ökologischen Landbaus im Sinne der VO (EWG) Nr. 2092/91 darstellt. Vielmehr beruhte die Überzahlung nach den glaubhaften Angaben der in der mündlichen Verhandlung als amtliche Auskunftsperson angehörten Sachbearbeiterin xxx darauf, dass die vom Kläger bereits am 08.01.2008 und damit noch vor Erlass des Bewilligungsbescheids vom 04.06.2008 vorgelegte negative Bescheinigung der Kontrollstelle vom 02.01.2008 fehlerhaft in das elektronische Datenverarbeitungssystem eingegeben wurde. Die Sachbearbeiterin hat dieses Versehen, das ihr auch im Folgejahr unterlaufen ist, nachvollziehbar damit erklärt, dass ihr bisher noch nie eine negative Kontrollbescheinigung vorgelegt worden sei. Sie habe deshalb den Inhalt der vorgelegten Kontrollbescheinigung nicht näher zur Kenntnis genommen, sondern die Bescheinigung fehlerhaft als beigebrachten positiven Kontrollnachweis im Datenverarbeitungssystem erfasst. Unabhängig hiervon kommt die Gewährung von Vertrauensschutz nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger einen (unterstellten) Irrtum der Behörde bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt billigerweise hätte erkennen können. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich dem Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 entnehmen, dass die Behörde Ausgleichsleistungen für Rinder bewilligt hat. Da dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits die negative Kontrollbescheinigung bekannt war, musste sich ihm aufdrängen, dass die Förderungsvoraussetzungen für eine ökologische Rinderhaltung nicht erfüllt sind. 1.3.2.2 Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, zehn Jahre vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf vier Jahre. Diese Frist von vier Jahren im Sinne des vorgenannten Absatz 5 ist hier jedenfalls mit Erlass des Rückforderungsbescheids vom 27.01.2010 gewahrt worden, so dass offenbleiben kann, ob dem Kläger die maßgebliche Kenntnis nicht bereits mit Zugang des vorausgegangenen Anhörungsschreibens vom 12.08.2009 vermittelt worden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -, a.a.O.). 1.4 Der angefochtene Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 27.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, a.a.O.). Das Ermessen bezüglich des Umfangs der Rücknahme erfolgt, soweit keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften. Gemäß Nr. 9.4 der MEKA III-Richtlinie vom 19.06.2008 erfolgen die Kürzungen bzw. Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien nach Art. 18 der VO (EG) Nr. 1975/2006. Nach Art. 18 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung wird die beantragte Beihilfe gekürzt oder verweigert, wenn die mit der Beihilfegewährung verbundenen Verpflichtungen, ausgenommen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der angegebenen Fläche bzw. der angegebenen Zahl von Tieren, nicht erfüllt werden. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung setzen die Mitgliedstaaten den Betrag, um den die Beihilfe zu kürzen ist, auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes fest. Die Beurteilung der Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Kriterien beizumessen ist; das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen auf das Vorhaben insgesamt beurteilt. Bei Anwendung dieser Kriterien kommt lediglich der vom Beklagten verfügte vollständige Ausschluss von der Beihilfe in Betracht. Dafür spricht bereits, dass die fehlerhafte Beihilfegewährung bei wertender Betrachtung maßgeblich auf das Verhalten des Klägers, nämlich dessen fehlerhafte Angaben, zurückzuführen war. Eine die Ausübung von Ermessen gebietende Sondersituation wird entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht dadurch begründet, dass der Sachbearbeiter xxx der Ehefrau des Klägers bei ihrer Vorsprache angeraten hat, den Antrag auf die nicht förderfähigen MEKA III-Maßnahmen N-D2.1 und N-D2.2 umzustellen. Dies und auch die folgende Nachlässigkeit der Behörde bei der Antragsbearbeitung führen nicht dazu, dass die Verantwortlichkeit des Klägers für eine ordnungsgemäße Antragstellung ausgeschlossen wird. Darüber hinaus ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das mit der Beihilfegewährung verfolgte Ziel einer ökologischen Betriebsführung in Bezug auf die Rinderhaltung von Anfang an und vollständig nicht erreicht werden konnte. Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass nach der maßgeblichen Subventionsrichtlinie und den in Bezug genommenen unionsrechtlichen Vorschriften lediglich eine vollständige Kürzung der für die Rinderhaltung gewährten Beihilfe in Betracht kam. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer Unverhältnismäßigkeit des Rücknahmebescheids führen könnten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere steht nicht die Rückabwicklung gewährter Zuwendung für zurückliegende, von der Zuwiderhandlung selbst nicht betroffene Zeiträume in Rede, bei der (wegen ihres Sanktionscharakters) zumindest eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, a.a.O.). Ein Verzicht auf die Rücknahme im Rahmen der Ermessensentscheidung kommt daher unter keinem Gesichtspunkt in Betracht; entsprechende Erwägungen waren deshalb in dem angegriffenen Rücknahmebescheid nicht zwingend erforderlich. 1.5 Die im Rückforderungsbescheid vom 27.01.2010 festgesetzte Zinszahlungspflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der maßgeblichen Bestimmung des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückförderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet; der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf dabei jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Danach bestehen gegen die festgesetzte Verzinsungspflicht weder hinsichtlich der zeitlichen Geltung noch der Höhe des Zinssatzes Bedenken. Unschädlich ist insbesondere, dass die Behörde als Zinsbeginn ein festes Datum, nämlich den 30.01.2010, festgesetzt hat. Zwar findet sich in den Behördenakten weder ein Nachweis über die Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids noch ein Vermerk über dessen Aufgabe zur Post. Ist der angefochtene Bescheid vom 27.01.2010 am gleichen Tag abgesandt worden, so gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 30.01.2010. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger bereits am 29.01.2010 per Telefax Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid eingelegt hat. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem oben Gesagten allein nach nationalem Recht; der geltend gemachte Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz findet seine Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. 2. Der Kläger bleibt auch mit seinem hilfsweise verfolgten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, Ausgleichsleistungen für die Maßnahmen N-D1 sowie N-B1 für das Antragsjahr 2007 zu gewähren, ohne Erfolg. Ein Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Leistungen ergibt sich weder aus der vom Verwaltungsgericht geprüften Grundlage der Folgenbeseitigungslast (dazu unter 2.1), noch aus der vom Kläger geltend gemachten Verletzung eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses (dazu unter 2.2). 2.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger selbst bei der von ihm geltend gemachten fehlerhaften Beratung durch die Landwirtschaftsbehörde nicht im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs so zu stellen ist, als ob er die MEKA III-Maßnahmen N-D1 sowie N-B1 im Rahmen des gemeinsamen Antrags 2007 beantragt und durchgeführt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Betroffene keinen Anspruch im Wege der Folgenbeseitigung, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der geltend gemachte behördliche Fehler nicht passiert wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.03.1988 - 3 C 48.86 -, BVerwGE 79, 192; sowie Beschlüsse vom 16.06.1986 - 2 B 67.86 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 160; sowie vom 14.07.2010 - 1 B 13.10 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35). Anders als im Sozialrecht, das bei der Verletzung behördlicher Auskunfts- und Hinweispflichten einen Anspruch auf Herstellung desjenigen Zustands kennt, der entstanden wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, kann auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen eines zulässigen Verwaltungshandels ausgeglichen werden. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen. Zwar ist es unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen, dass die Behörde den Betroffenen im Wege der Folgenbeseitigung so zu stellen hat, als wäre eine Antragsfrist gewahrt (vgl. Hönig in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 25 Rn 94 m.w.N.). Bei gesetzlichen Fristen kommt darüber hinaus eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 LVwVfG in Betracht. Diese Möglichkeiten bestehen jedoch nicht, wenn es sich bei der versäumten Frist um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. § 32 Abs. 5 LVwVfG). Dies ist hier indes der Fall. Der Kläger hat die nunmehr hilfsweise geltend gemachten MEKA III-Maßnahmen nicht innerhalb der für den gemeinsamen Antrag 2007 geltenden Frist bis zum 15.05.2007 beantragt. Anträge auf Ausgleichsleistungen für Agrarumweltmaßnahmen sind kraft Unionsrechts bis zum 15. Mai zu stellen (Art. 8 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Nach Ablauf dieser Frist können nur noch bis zum 31. Mai einzelne Änderungen des Sammelantrags vorgenommen werden (Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verringern sich bei verspäteter Einreichung eines Beihilfeantrags die Beihilfebeträge um 1 % je Arbeitstag der Verspätung. Nach einer Verspätung von mehr als 25 Kalendertagen ist der Antrag endgültig unzulässig (Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 UA 1 und UA 3). Da sich die verspätete Vorlage eines Antrags auf Gewährung der Agrarumweltbeihilfe nach diesen Regelungen mithin unmittelbar auf den Beihilfeanspruch auswirkt, handelt es sich bei den hierfür vorgesehenen Fristen um materielle Ausschlussfristen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.01.2011 - 10 LB 70/09 -, juris). Wie im Senatsurteil vom 08.04.2014 (- 10 S 2067/12 -, juris) näher dargelegt, ist innerhalb dieser Ausschlussfrist nicht nur der gemeinsame Antrag an sich zu stellen, sondern auch die einzelne Agrarumweltmaßnahme zu beantragen. 2.2 Dem Kläger steht auch nicht der ausdrücklich geltend gemachte Anspruch zu, wegen eines rechtswidrigen und pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten in entsprechender Anwendung von §§ 280, 249, 311, 241 BGB so gestellt zu werden, wie wenn er von Anfang an für das Antragsjahr 2007 Leistungen für die MEKA III-Maßnahmen N-B1 und N-D1 beantragt hätte. Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Kläger freilich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 07.04.2011 - 10 S 2545/09 - a.a.O.) durch einen auf der Grundlage von MEKA-Richtlinien erlassenen Subventionsbescheid zwischen der Landwirtschaftsbehörde und dem Subventionsempfänger eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung begründet wird, die einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsbeziehungen zum Gegenstand hat; im Rahmen dieser Sonderverbindung können einzelne bürgerlich-rechtliche Rechtsvorschriften wie etwa § 278 BGB Anwendung finden. Eine derartige, einem privatrechtlichen Schuldverhältnis angenäherte Leistungsbeziehung wird jedoch nur insoweit begründet, als der Subventionsempfänger gegenüber der Behörde wirksam Verpflichtungen übernommen hat und als Gegenleistung hierfür öffentliche Mittel zugewendet erhält. Im vorliegenden Fall steht indes nicht die Verletzung von Sorgfalts- und Nebenpflichten in einer durch einen wirksamen Subventionsbescheid begründeten Sonderrechtsverbindung in Rede; vielmehr macht der Kläger eine Verletzung von behördlichen Beratungspflichten bereits im Vorfeld der Subventionsgewährung, nämlich eine fehlerhafte Beratung bei der Antragsabgabe, geltend. Zweifelhaft erscheint, ob bereits in diesem Stadium eine Sonderrechtsverbindung vorliegt, die eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften nach den im Urteil vom 07.04.2011 dargelegten Grundsätzen rechtfertigt. Dies bedarf jedoch ebenso wenig einer abschließenden Klärung wie die Frage, ob im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverbindung die von dem Kläger herangezogenen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Leistungsstörungsrechts anwendbar sind, oder ob dies nicht durch den Vorrang öffentlich-rechtlicher Grundsätze ausgeschlossen ist. Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch steht bereits entgegen, dass hier der Behörde kein rechtswidriges, geschweige denn schuldhaftes Fehlverhalten im Rahmen der Antragsentgegennahme vorzuwerfen ist. Auch in diesem Zusammenhang beanspruchen die oben (unter 1.3.2.1) angestellten Erwägungen zur Abgrenzung der Verantwortungssphären von Subventionsempfänger und Landwirtschaftsbehörde bei der Bearbeitung des gemeinsamen Antrags Geltung. Wie oben näher dargestellt, handelt es sich um ein Verfahren der Massenverwaltung, bei dem der Beihilfeempfänger gesteigerte Mitwirkungsobliegenheiten hat und verpflichtet ist, aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitzuwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig zu liefern. Dies korrespondiert mit verringerten Prüfungs- und Beratungspflichten der Landwirtschaftsbehörde bei der Abgabe des gemeinsamen Antrags. Der Landwirt kann daher nicht darauf vertrauen, dass bei der kursorischen Durchsicht im Rahmen der Antragsabgabe von der Behörde etwaige Fehler aufgedeckt und er zur Berichtigung aufgefordert wird. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass bei der Antragsabgabe durch die Sachbearbeiter lediglich eine Plausibilitätskontrolle erfolgt, aufgrund derer die Behörde keine Verantwortung für den gestellten Antrag übernimmt. Vorliegend hat der Kläger zwar den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt und der Anregung des Sachbearbeiters, er könne die MEKA III-Maßnahmen der ökologischen Betriebsführung N-D2.1 und N-D2.2 beantragen, Rechnung getragen. Dabei war für den Kläger jedoch erkennbar, dass der Sachbearbeiter anhand der vorliegenden Unterlagen keine abschließende Prüfung vornehmen konnte, ob die Voraussetzungen für diese Leistungen überhaupt vorlagen. Vielmehr lag es in der Verantwortungssphäre des Klägers, eigenständig zu prüfen, ob er in seinem Betrieb die entsprechenden Anforderungen des ökologischen Landbaus auch hinsichtlich der Rinderhaltung einhält. Entsprechende Zweifel hieran waren bereits deshalb geboten, weil der Ortstermin des Kontrollvereins wenige Tage vor der Antragsabgabe, nämlich am 27.04.2007, erfolgt ist. Wie die Ehefrau des Klägers in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, war ihr auch bewusst, dass die Rinder konventionell gehalten werden. Im Übrigen beschränkte sich hier die Beratungsleistung der Landwirtschaftsbehörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Formulars des gemeinsamen Antrags. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass die Landwirtschaftsbehörde ihm einen falschen Rechtsrat dahingehend erteilt hat, auch bei einer konventionellen Rinderhaltung seien die gegenständlichen Maßnahmen des ökologischen Landbaus förderfähig. Lediglich in einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht erwartet werden, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen als die damit befasste Fachbehörde. Nach alldem war auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage vollständig abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere abschließend geklärt, wann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG in Fällen des Irrtums einer Behörde zu laufen beginnt. Eine Zulassung der Revision käme selbst dann nicht in Betracht, wenn man die weiter von dem Kläger aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit nationalrechtlicher Vertrauensschutzvorschriften wie § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG in Fällen der Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe für grundsätzlich bedeutsam halten würde. Beschluss vom 22. Mai 2014 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 17.641,80 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III). Der Kläger beantragte im Rahmen des gemeinsamen Antrags 2007 am 11.05.2007 unter anderem die MEKA III-Maßnahmen N-D2.1 „Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Landbauverfahrens im gesamten Unternehmen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999“ und N-D2.2 „Nachweis der Kontrolle durch eine zugelassene Kontrollstelle gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“. Die zunächst bei den Maßnahmen N-B1 „extensive Nutzung von Grünland“ und N-D1 „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ angekreuzten Kästchen wurden nachträglich als nicht angekreuzt gekennzeichnet. Mit Telefax vom 08.01.2008 legte der Kläger dem Landwirtschaftsamt eine „Bescheinigung über die Kontrolle eines Unternehmens nach VO (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-Verordnung) für Unternehmen in Baden-Württemberg“ vom 02.01.2008 vor. Der Kontrollverein Ökologischer Landbau e.V. Karlsruhe bescheinigte darin aufgrund einer am 27.04.2007 durchgeführten Kontrolle folgendes: „Die gemäß Art. 8 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2092/91 gemeldete Tätigkeit des Unternehmens bezieht sich nicht auf alle Produktionseinheiten der landwirtschaftlichen Erzeugung des Unternehmens. Sie wurde am 01.01. des Kontrolljahres in den nachstehend aufgeführten Produktionseinheiten der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht eingeführt bzw. beibehalten: 1. Produktionseinheit Rinder Umfang 158 Tiere“. Dennoch bewilligte der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2007 mit Bescheid vom 04.06.2008 und unter Einschluss der Maßnahmen N-D2.1 und N-D2.2 im Rahmen des MEKA III eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 20.173,23 EUR. Am 03.04.2008 beantragte der Kläger im Rahmen des gemeinsamen Antrags 2008 die MEKA III-Maßnahmen N-D2 „Verfahren des ökologischen Landbaus im gesamten Unternehmen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999“ sowie zusätzlich bei N-D2 „Nachweis der Kontrolle durch eine zugelassene Kontrollstelle gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“. Bei diesem Antrag wurden weitere Kreuze nicht nachträglich wieder ausgetragen; die Maßnahmen N-B1 „extensive Gründlandbewirtschaftung“ und N-D1 „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ wurden von Anfang an nicht beantragt. Am 23.11.2008 legte der Kläger dem Landratsamt die entsprechende Bescheinigung des Kontrollvereins Ökologischer Landbau e.V. Karlsruhe vom 17.11.2008 vor, die aufgrund einer Kontrolle am 17.04.2008 erstellt worden war und inhaltlich gleichlautend wie die Kontrollbescheinigung für 2007 ausfiel. Auch für das Jahr 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger - nach Vorlage der negativen Kontrollbescheinigung - mit Zuwendungsbescheid vom 01.04.2009 eine Ausgleichsleistung nach MEKA III in Höhe von 20.244,50 EUR, wobei wiederum die Maßnahme N-D2 und zusätzlich der Nachweis der Kontrolle der Förderung zugrunde gelegt wurden. Mit Schreiben vom 12.08.2009 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass er die Förderung nach der MEKA III-Maßnahme N-D2 womöglich zu Unrecht erhalten habe, nachdem das Verfahren ökologischer Landbau den Produktionsbereich Rinder ausgenommen habe. Das Landratsamt bat den Kläger um Vorlage der Betriebsstatusberichte des Kontrollvereins Ökologischer Landbau für die Jahre 2007 und 2008. Mit Telefax vom 24.08.2009 teilte der Kläger mit, er habe bei Abgabe des Antrags die MEKA-Maßnahmen N-D1 und N-B1 angekreuzt gehabt. Der Sachbearbeiter der Landwirtschaftsbehörde habe ihm erklärt, er solle N-D2 ankreuzen. Daher sei der Kläger davon ausgegangen, dass die Beantragung so in Ordnung gehe. Er habe in seinem Betrieb die MEKA-Maßnahmen N-D1 und N-B1 eingehalten und beantrage nachträglich die Anerkennung dieser Maßnahmen. Zugleich wurden die Betriebsstatusberichte 2007 und 2008 vorgelegt, die eine konventionelle Rinderhaltung bestätigten. Mit Bescheiden vom 27.01.2010 änderte das Landratsamt die Bewilligungsbescheide vom 04.06.2008 und 01.04.2009 ab und setzte die Ausgleichsleistung auf 2.382,93 EUR (Antragsjahr 2007) bzw. 2.419,50 EUR (Antragsjahr 2008) fest. Zugleich verpflichtete das Landratsamt den Kläger, 17.641,80 EUR zuzüglich 50,65 EUR Zinsen für das Jahr 2007 und 17.805,-- EUR zuzüglich 50,65 EUR Zinsen für das Jahr 2008 zurückzuzahlen. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.01.2010 Widerspruch. Zur Begründung wies er erneut darauf hin, er habe bei der Abgabe der gemeinsamen Anträge 2007 und 2008 die Beratung des Geschäftsbereichs Landwirtschaft des Landratsamtes in Anspruch genommen. Er habe seinen bereits vorbereiteten Antragsentwurf auf ausdrücklichen Hinweis des Sachbearbeiters abgeändert und die MEKA-Maßnahme N-D2 beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Teilnahme an der MEKA-Maßnahme erfolge freiwillig; jeder teilnehmende Landwirt entscheide dabei eigenverantwortlich, ob die gewählten Maßnahmen seinen betrieblichen Gegebenheiten entsprächen. Mit der Beantragung einer bestimmten Maßnahme verpflichte sich der betroffene Landwirt zu deren Einhaltung für die Dauer von fünf Jahren. In der Anlage 1 zur MEKA III-Richtlinie seien die einzelnen Maßnahmen ausführlich beschrieben; außerdem enthielten die Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum gemeinsamen Antrag die entsprechenden Auflagen. Nachdem die vorgelegten Bescheinigungen der Kontrollstelle für die Jahre 2007 und 2008 ergeben hätten, dass der Kläger nicht alle Produktionseinheiten in das ökologische Anbauverfahren einbezogen habe, seien die Auflagen zur Förderung der MEKA III-Maßnahme N-D2 in beiden Jahren nicht erfüllt worden. Die Rückforderung der überzahlten Beträge sei nach EU-Recht zwingend vorgeschrieben, da dem Kläger die Bedingungen bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen. Der Kläger hat am 27.06.2012 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung macht er über sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus geltend, er habe in den Jahre 2006 und früher die Maßnahmen N-D1 und N-B1 beantragt gehabt. Zur Antragstellung 2007 habe seine Ehefrau dem Sachbearbeiter den Antrag mit den angekreuzten Maßnahmen N-B1 und N-D1 vorgelegt. Dies habe der Sachbearbeiter als falsch bezeichnet und die Ehefrau des Klägers veranlasst, stattdessen die Maßnahmen N-D2.1 und N-D2.2 anzukreuzen, weil die Voraussetzungen hierfür nach Auffassung des Sachbearbeiters erfüllt seien. Der Sachbearbeiter habe später auch vermerkt, dass alle Angaben vollständig und plausibel seien. Im Übrigen habe bereits im Februar 2007 eine cross-compliance-Kontrolle auf dem Hof des Klägers stattgefunden, bei welcher die Art der Rinderhaltung überprüft worden sei. Trotzdem sei die Ehefrau des Klägers bei der Antragstellung dahingehend beraten worden, dass die Voraussetzungen für die angeratenen Maßnahmen vorlägen. Ferner habe der Kläger die Kontrollbescheinigung vom 08.01.2008 nach deren Erhalt sofort der Landwirtschaftsbehörde vorgelegt; der Zuwendungsbescheid sei erst später ergangen. Aus dem gesamten Ablauf habe der Kläger schließen dürfen, dass die Fördervoraussetzungen für die beantragten MEKA-Maßnahmen vorlägen. Die verfügte Rückforderung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruhe. Diese sei in Kenntnis des gesamten maßgeblichen Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen, welchen der Kläger billigerweise nicht habe erkennen können. Er habe keine unrichtigen Angaben gemacht und sei guten Glaubens gewesen; zudem habe er tatsächlich ökologischen Landbau betrieben. Ferner habe der Kläger den Bewilligungsbescheiden nicht entnehmen können, dass die Voraussetzungen für die geförderten MEKA III-Maßnahmen nicht vorlagen. Jedenfalls müssten ihm nachträglich die bei dem ursprünglichen Antrag gekennzeichneten N-B1- und N-D1-Maßnahmen zugebilligt werden. Der Kläger könne im Rahmen des durch die Antragstellung gebildeten verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses beanspruchen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er von Anfang an für die Antragsjahre 2007 und 2008 Leistungen nach N-B1 und N-D1 beantragt und auch bekommen hätte. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des Landratsamtes xxx vom 27.01.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.06.2012 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, Ausgleichsleistungen für die Maßnahmen N-D1 sowie N-B1 für die Antragsjahre 2007 und 2008 zu bewilligen. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids entgegengetreten. Ergänzend macht der Beklagte geltend, der Landwirtschaftsbehörde sei im Rahmen der Antragsbearbeitung kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Der Betrieb des Klägers gehöre zu den größten im xxx, sodass davon ausgegangen werden könne, dass dem Kläger die Struktur seines landwirtschaftlichen Betriebs selbst am besten bekannt gewesen sei und er im Zeitpunkt der Antragstellung gewusst habe, dass er die Rinder konventionell halte. Zudem stehe jedem Antragsteller bei der Antragsabgabe lediglich ein Zeitfenster von 20 Minuten zur Verfügung; dabei würden in der Regel die Akten der Vorjahre nicht herangezogen und abgeglichen. Im Rahmen der Antragsabgabe werde lediglich die Plausibilität der beantragten Maßnahme geprüft; bei dieser Prüfung seien den Sachbearbeitern keine Widersprüchlichkeiten aufgefallen. In jedem Fall liege die Abänderung des Antrags in der Verantwortungssphäre des betroffenen Landwirts. Fehl gehe die Auffassung des Klägers, die Landwirtschaftsbehörde habe sich bei Bewilligung der Maßnahmen in einem Rechtsirrtum befunden. Vielmehr sei die fehlerhafte Bewilligung darauf zurückzuführen, dass der Inhalt der beigebrachten Bescheinigungen der Kontrollstelle nicht in das elektronische Datenverarbeitungssystem eingegeben worden sei. Der Kläger habe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt billigerweise erkennen können, dass die Auszahlung der Maßnahme N-D2.1 und N- D2.2 auf einem Irrtum der Behörde beruht habe. Mit Urteil vom 16.11.2012 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Landratsamtes xxx vom 27.01.2010 (Antragsjahr 2007) sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.06.2012, soweit er hierauf bezogen war, aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Rücknahme der Zuwendungsbescheide finde mangels spezialgesetzlicher Regelungen ihre Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 LVwVfG. Das Unionsrecht enthalte keine Rechtsvorschriften, welche die Befugnis nationaler Vollzugsbehörden zur Rücknahme von Zuwendungen regelten, sodass auch bei kofinanzierten Subventionen ausschließlich nationales Recht zur Anwendung gelange. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 LVwVfG seien vorliegend erfüllt, nachdem die Zuwendungsbescheide bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen seien. Aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen der Kontrollstelle sei von Anfang an klar gewesen, dass der Kläger die von ihm übernommenen Verpflichtungen der MEKA III-Maßnahmen N-D2.1 und N-D2.2 für beide Antragsjahre nicht eingehalten habe; es habe von Anfang an ein irreversibler Verstoß gegen die MEKA III-Richtlinie vorgelegen. Diese entfalte über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung, weil der Begünstigte einen Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend der in der Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung habe. Dies könne sich auch zu Lasten des Begünstigten auswirken, wenn - wie hier - die Behörde in Anwendung der Verwaltungsvorschrift unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung von Zuwendungen versage. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutzregelungen des nationalen Rechts berufen, da diese durch die vorrangige EU-rechtliche Vorgabe in Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 verdrängt würden. Vorliegend beruhe die Überzahlung zwar unstrittig auf einem Irrtum der Behörde; die Berufung auf Vertrauensschutz nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 scheitere aber daran, dass der Kläger den Irrtum der Behörde billigerweise habe erkennen können. Für den Kläger sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die von ihm betriebene konventionelle Rinderhaltung kaum als ökologisch zu qualifizieren sei. Ferner sei der Kläger aufgrund der Kenntnis der negativen Bescheinigungen des Kontrollverbandes bösgläubig gewesen. Jedoch habe es die Landwirtschaftsbehörde versäumt, den Zuwendungsbescheid vom 04.06.2008 (Antragsjahr 2007) innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückzunehmen. Eine Anwendung dieser Ausschlussfrist bei dem indirekten Vollzug von Unionsrecht sei nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union statthaft; sie werde nicht durch die Fristenregelung in Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 verdrängt. Die Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG habe hier bereits bei Erlass des Zuwendungsbescheides zu laufen begonnen. Dies sei immer in Sachverhaltskonstellationen der Fall, in denen die Behörde bei Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes den ihr vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig gewürdigt und den Inhalt des anzuwendenden Rechts verkannt habe. Die Jahresfrist sei hier abgelaufen, nachdem der Zuwendungsbescheid vom 04.06.2008 datiere, seine Änderung und die damit verbundene Rückforderung jedoch erst mit Bescheid vom 27.01.2010 erfolgt sei. Hingegen sei die Jahresfrist im Hinblick auf die Leistungen für das Jahr 2008 eingehalten; die Landwirtschaftsbehörde habe ihr Rücknahmeermessen insoweit auch fehlerfrei ausgeübt. Der Hilfsantrag des Klägers auf Nachgewährung von Leistungen für das Jahr 2008 bleibe ohne Erfolg. Als Rechtsgrundlage hierfür komme lediglich ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Im Bereich des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts bestehe anders als auf dem Gebiet des Sozialrechts kein allgemeiner Herstellungsanspruch. Daher könne mit dem Folgenbeseitigungsanspruch lediglich die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands begehrt werden, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Naturalrestitution. Mit Beschluss vom 13.08.2013 - dem Beklagten zugestellt am 16.08.2013 - hat der Senat die Berufung des Beklagten wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 13.09.2013 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Zur Begründung macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe in fehlerhafter Weise die Verjährungsregelung des § 48 Abs. 4 LVwVfG angewendet, obwohl diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch vorrangiges Unionsrecht verdrängt werde. Der Vertrauensschutz des Zuwendungsempfängers werde hier abschließend in Art. 73 Abs. 4 und 5 der einschlägigen VO (EG) Nr. 796/2004 geregelt; für die Anwendung nationaler Vertrauensschutzregelungen wie § 48 Abs. 2 und 4 LVwVfG bestehe daneben kein Raum. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2012 - 11 K 2111/12 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger tritt der Berufung entgegen und macht zur Begründung geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht die nationale Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG angewendet. Diese Bestimmung sei im Rahmen des indirekten Vollzugs von Unionsrecht durch Behörden der Mitgliedstaaten jedenfalls dann anwendbar, wenn keine vorausgehende Rückforderungsentscheidung der EU-Kommission vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestünden gegen die Anwendung nationaler Ausschlussfristen wie der in § 48 Abs. 4 LVwVfG geregelten keine europarechtlichen Bedenken, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt würden. Dies sei bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG bereits deshalb der Fall, weil diese nicht die Möglichkeit zur Rücknahme an sich einschränke, sondern lediglich eine Entscheidungsfrist für die Behörde regele. Entgegen der Meinung des Beklagten enthalte Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 keine abschließende Ausschlussfristenregelung. So werde in Abs. 5 der vorgenannten Bestimmung lediglich eine Zahlungsverjährung statuiert, während sich § 48 Abs. 4 LVwVfG zu der Frage verhalte, innerhalb welchem Zeitraum die Behörde ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Schritte zu dessen Rücknahme unternehmen könne. Schließlich stelle § 48 Abs. 4 LVwVfG keine Vertrauensschutzregelung dar, sondern normiere eine allein den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens dienende Ausschlussfrist. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Regelungstechnik und der verschiedenartigen Normzwecke komme eine Verdrängung der nationalrechtlichen Bestimmung des § 48 Abs. 4 LVwVfG durch Art. 73 Abs. 1 und 4 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht in Betracht. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts sowie drei Bände Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Sachbearbeiter der Landwirtschaftsabteilung bei dem Landratsamt xxx xxx xxx und Frau xxx xxx als amtliche Auskunftspersonen zu den Umständen der Antragsabgabe und der weiteren Bearbeitung des Antrags angehört.