Urteil
7 K 4179/17.DA.A
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2023:0227.7K4179.17.DA.A.00
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Tenor
Nummern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Nummern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden, § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Die Klägerin hat zu diesem Maßgeblichen Zeitpunkt zwar weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG (I.) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG (II.). Sie hat aber einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (III.). Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21.08.2017 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten; im Übrigen ist er rechtmäßig und es liegt keine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin vor, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, denn die Klägerin befindet sich zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftsstaates, § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. Die Berichterstatterin folgt den Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids. Mit Ausnahme des Folgenden wird von einer weiteren Darstellung abgesehen, § 77 Abs. 2 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist derjenige, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention). In § 3b Abs. 1 AsylG werden die Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG näher definiert. Der Begriff der Rasse umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird, § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Aus § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG folgt, dass eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen kann, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher, wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung gemäß § 3a Abs. 2 AsylG können die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechts-schutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), oder Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militär-dienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (Nr. 5), die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, gelten. Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Konstellationen, in denen aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Flüchtling ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen müsste, träte er in den Militärdienst eines Landes ein. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung muss gerade wegen eines der genannten Merkmale erfolgen, was anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen ist und nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11/08 –, NVwZ 2009, 1237-1239, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 – 9 C 158/94 –, BVerwGE 96, 200-216, Rn. 21). Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (sog. Nachfluchtgünde). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. Für die Verfolgungsprognose gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2017 – 1 B 120/17, 1 PKH 75/17–, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7/11 –, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr 43, Rn. 12; VG Cottbus, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 584/16.A –, juris, Rn. 15). Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt sowohl für den Fall, dass der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist, als auch für den Fall der fehlenden Vorverfolgung. Für den Fall der Vorverfolgung gilt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377-388, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 – 9 C 45.92 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 166, Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert eine Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89, Rn. 32). Maßgeblich für die Frage, ob eine (Vor- bzw. Nach-)Verfolgung nachgewiesen ist, ist der individuelle Vortrag des Asylsuchenden. Dabei ist es, wie sich aus den in Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten ergibt, seine Aufgabe, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt unter Angabe genauer Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist (BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 – 9 C 141/83 –, juris, Rn. 11; Hessischer VGH, Urteil vom 04.09.2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15). Das Gericht muss sich sodann, um die behaupteten, möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Tatsachen seiner Entscheidung als gegeben zugrunde legen zu können, nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von deren Wahrheit – und nicht nur von deren Wahrscheinlichkeit – verschaffen. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt und keine unumstößliche Gewissheit verlangt werden, zumal sich der Ausländer oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Daher kann bereits allein der Tatsachenvortrag zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er derart glaubhaft ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 – BVerwG 9 C 72/89 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 135; BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – BVerwG 9 C 109/84 –, BVerwGE 71, 180-183). Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass neben der Einlassung des Schutzsuchenden keine Beweismittel zur Verfügung stehen. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen; das gilt für das Asylverfahren mit seinen typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Antragstellers auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss – wenn nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass sich das Gericht schlüssig wird, ob es dem Schutzsuchenden glaubt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, BVerwGE 71, 180, m.w.N.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.1.2018 – 1 A 10833/17 –, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Berichterstatterin nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin ihr Heimatland aufgrund flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat oder dass ihr bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Eine Verfolgungsgefahr resultiert zunächst nicht aus der Zugehörigkeit der Klägerin zur Volksgruppe der Kurden und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Eine Gruppenverfolgung allein wegen einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden hat die Klägerin nicht zu befürchten (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2020 – 24 ZB 20.30271 –, juris, Rn. 6; OVG Saarland, Beschluss vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 –, juris, Rn. 10; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.04.2019 – 3 A 358/19.A –, juris, Rn. 13). Sie gehört zu einer weit verbreiteten Bevölkerungsgruppe in der Türkei; Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung ethnischer Kurden liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Annahme einer Gruppenverfolgung entweder ein staatliches Verfolgungsprogramm (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 – 9 C 158.94 –, juris) oder – im Falle einer nichtstaatlichen Verfolgung – eine bestimmte „Verfolgungsdichte" erforderlich, welche die Vermutung einer auch individuell bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Dies setzt eine solche Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter voraus, dass nicht mehr nur von einzelnen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern die Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die Gruppe definierende, asylerhebliche Merkmal treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –, juris). Auf dem Gebiet der Türkei leben etwa 13 bis 15 Mio. kurdische Volkszugehörige und sie stellen noch vor Kaukasiern und Roma die größte Minderheit in der Bevölkerung der Türkei dar (vgl. Auswärtiges Amt (im Folgenden: AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24.08.2020, S. 12 f., und vom 28.07.2022, S. 10). Sie unterliegen aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen, insbesondere da aus den Ausweispapieren in der Regel – sofern keine spezifisch kurdischen Vornamen geführt werden – nicht hervorgeht, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 03.08.2018, S. 15). Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprache ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt; Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten seit 2014 möglich; Ortschaften im Südosten können seit 2009 ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2018, S. 68). Seit der Verhängung des Notstands aber hat sich die Lage verändert: Zwei Drittel der per Notstandsdekret geschlossenen Medien sind kurdische Zeitungen, Onlineportale, Radio- und Fernsehsender, darunter auch IMC TV und die Tageszeitung „Özgür Gündem“ unter dem Vorwurf, „Sprachrohr der PKK“ zu sein (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 03.08.2018, S. 15). Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass eine Verfolgung kurdischer türkischer Staatsangehöriger jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweist, die zu einer Gruppenverfolgung und damit der Verfolgung eines jeden Mitglieds führt (im Ergebnis wie hier VG Augsburg, Urteil vom 14.01.2019 – Au 6 K 17.33838 –, juris, Rn. 22; VG Aachen, Urteil vom 05.03.2018 – 6 K 3554/17.A – juris, Rn. 51 m.w.N.). Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15.07.2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. „Säuberungsaktionen" die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt (vgl. zur aktuellen Entwicklung: AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019, S. 12 f., vom 24.08.2020, S. 10 ff., vom 03.06.3032, S. 8 ff., und vom 28.07.2022, S. 7 ff.; VG Aachen, Urteil vom 02.08.2019 – 6 K 15/18.A –, juris, Rn. 46; VG Augsburg, Urteil vom 14.01.2019 – Au 6 K 17.33838 –, juris, Rn. 35 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2018 – 6 A 243/17 –, juris, Rn. 28 m.w.N.). Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerhebliche Rechtsgutverletzung zu werden, nicht aus (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2020 – 24 ZB 20.30271 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die „Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (im Folgenden: SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 07.07.2017 zur Türkei: Gefährdung bei Rückkehr von kurdisch-stämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2020 – 24 ZB 20.30271 –, juris, Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.04.2019 – 3 A 358/19.A –, juris, Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 09.09.2020 – 22 K 2390/18.A –, juris, Rn. 37 f.; VG Augsburg, Urteile vom 28.07.2019 – Au 6 K 17.34088 –, juris, Rn. 32, und vom 30.04.2019 – Au 6 K 17.33876 –, juris, Rn. 35 ff.) Türkische Staatsangehörige, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (auch vermeintliche) PKK- und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen, ebenso wie sie Tätigkeiten von in Deutschland registrierten Vereinen beobachten. Mehrere an die Bundesregierung übermittelte Unterlagen und Auslieferungsersuchen legen diese Vermutung nahe. Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc., bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 15; vgl. zu kritischen Äußerungen auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 85 ff.; SFH, Türkei: Teilen und „Liken" von „kritischen" Inhalten auf Facebook vom 29.10.2020). Die Berichterstatterin vermag im Fall der Klägerin eine solche Verfolgungsgefahr nicht festzustellen. In der Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens ist eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Insbesondere kommt ihr mangels Vorverfolgung die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zu Gute. Die Klägerin hat sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung einen ausreichenden politischen Hintergrund nicht darzulegen vermocht, aufgrund dessen sie als ernstzunehmende Regimegegnerin landesweit in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Die Schilderung der Klägerin, es habe (Bürger-)Krieg gegeben, führt nicht zu der Annahme einer anlassgeprägten Einzelverfolgung. Eine individualisierende Verfolgungshandlung in diesem Zusammenhang ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Aus dem Vorbringen der Klägerin, ihr Ehemann sei in der Türkei von den türkischen Behörden wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK für zwei Tage festgenommen und nach seiner Freilassung gesucht worden, folgt nicht, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine „Reflexverfolgung" bzw. Sippenhaft aufgrund ihrer familiären Herkunft droht. Die Klägerin kann aus dem Schicksal anderer Personen grundsätzlich nichts für sich herleiten. Im türkischen Strafrecht gibt es keine Sippenhaft und Anhaltspunkte für eine in der Türkei praktizierte Sippenhaft von Familienangehörigen von Regimekritikern bestehen nach der Erkenntnismittellage nicht (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 25.05.2021 – Au 6 K 19.30581 –, juris, Rn. 28 m.w.N.). Auch im konkreten Einzelfall liegt im Falle der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Fall einer Reflexverfolgung vor, die in bestimmten Fällen in der Türkei Familienangehörigen von Personen betrifft, die vermeintlich oder tatsächlich mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe wie der PKK von den türkischen Behörden gesucht und vorgeladen werden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 25.05.2021 – Au 6 K 19.30581 –, juris, Rn. 28 m.w.N.). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit ihren Angaben beim Bundesamt geschildert, dass Soldaten bei ihr persönlich und bei den Schwiegereltern nach ihrem damaligen Ehemann gefragt hätten. Dass sie selbst in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt hätte oder dass auch nach ihr gefragt worden wäre, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies sonst für das Gericht ersichtlich. Die Frage der Berichterstatterin, ob sie persönlich Probleme mit der Regierung in der Türkei gehabt habe, hat die Klägerin verneint. Hätte man die Klägerin wegen etwaiger Aktivitäten des Ehemannes bzw. Vaters für die PKK sanktionieren wollen, so ist davon auszugehen, dass man dies im Rahmen der Nachfragen nach dem Ehemann bei ihr getan oder jedenfalls bei den Schwiegereltern auch nach ihr gefragt hätte. Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 07.04.2016 – 3 A 557/13.A –, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.09.2015 – 9 ZB 14.30399 –, juris). Kurden können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Die Regierung setzt zwar im Südosten der Türkei ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort. Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen und in etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt. Für den Westen des Landes gilt dies jedoch nicht. Dort sind Kurden nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 10.03.2022, S. 134; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 07.10.2020 – 22 K 1855/18.A –, juris, Rn. 43; VG Kassel, Urteil vom 29.04.2021 – 5 K 74/19.KS.A –, juris, Rn. 55). Keine Ausweichmöglichkeiten bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 15), was bei der Klägerin aber nach dem zuvor Ausgeführten nicht der Fall ist. In Nordost-Anatolien bildet die kurdische Bevölkerung eine bedeutende Minderheit, vor allem in Istanbul und anderen Großstädten. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die kurdische Bevölkerung ist sozioökonomisch vielfältig. Während vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten viele sehr arm sind, wächst in städtischen Zentren im Westen der Türkei eine kurdische Mittelschicht (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 10.03.2022, S. 132). Eine Verfolgung der Klägerin zu ergibt sich auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf ihren Vortrag, dass ihr erster Ehemann ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und sie aus Angst vor Nachstellungen seiner Familie und ihres eigenen Bruders, der religiöser, fundamentalistischer Fanatiker sei, die Wohnung in der Regel nur mit Burka und Kopftuch verlassen habe. Es liegt schon kein tauglicher Akteur im Sinne von § 3c AsylG für die geschilderten Umstände vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei dem ersten Ehemann, dem Bruder oder anderen Familienmitgliedern um Verfolger mit Territorialhoheit im Sinne von § 3c Nr. 1, Nr. 2 AsylG handelt. Das Gericht geht ferner davon aus, dass der türkische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig gegenüber bedrohten Frauen ist, weswegen die Klägerin staatlichen Schutz nach § 3d AsylG in Anspruch nehmen könnte. Von der Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates gegen kriminelles Unrecht ist auszugehen. Es gilt insoweit, dass der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein muss. Ein solcher Schutz ist gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, insbesondere durch Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 AsylG. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im Hinblick auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des türkischen Staates gegenüber bedrohter Frauen stellt sich die Lage nach den Erkenntnismitteln wie folgt dar: Die Gleichheit von Mann und Frau ist in Art. 10 der türkischen Verfassung verankert. Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung – auch in der Ehe – sind unter Strafe gestellt, allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv umgesetzt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 157). Indiz für einen fehlenden politischen Willen stellt auch der Umstand dar, dass die Türkei im März 2021 aus der Istanbul-Konvention des Europarats zum Schutze der Gewalt gegen Frauen ausgetreten ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 157); andererseits hat die Türkei Anfang März 2021 einen „Aktionsplan für Menschenrechte“ angekündigt, darunter den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen (vgl. https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/ welt/2097215-Austritt-aus-Istanbul-Konvention-gegen-Gewalt-an-Frauen.html, Stand: 27.02.2023). Das Gesetz verpflichtet sowohl die Polizei als auch die lokalen Behörden, Opfer von Gewalt oder Personen, die von Gewalt bedroht sind, Schutz und Unterstützung zu gewähren. Vorgesehen sind auch staatliche Leistungen, wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für die Opfer. Ferner ist auch vorgesehen, dass Familiengerichte Sanktionen gegen Täter verhängen. Das Gesetz schreibt die Einrichtung von Zentren zur Gewaltprävention und Gewaltüberwachung vor, die wirtschaftliche, psychologische, rechtliche und soziale Hilfe anbieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 159). Dennoch kommt es in der Türkei immer noch zu sogenannten „Ehrenmorden“, d.h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines „Verbrechens in der Ehe“ verdächtigt werden. Dies schließt auch Vergewaltigungsopfer mit ein. Auch Männer werden – vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) – Opfer von sog. „Ehrenmorden“, zum Teil weil sie „schamlose Beziehungen“ zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die „Ehre der Familie“ wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu „Ehrenmorden“ im Zusammenhang mit Homosexualität. Seitdem die staatliche Menschenrechtsinstitution im Jahr 2008 für das Vorjahr insgesamt 183 „Ehrenmorde“ an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weitergeführt. Staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 14). Neuere zuverlässige offizielle Daten über die Prävalenz von Frauenmorden gibt es nicht. Berichten zufolge wurden im Jahr 2020 300 Frauen getötet. Im Jahr 2021 wurden zwischen 280 und 339 Frauen ermordet, davon 124 von ihren Ehemännern, 37 von ihrem Freund und 21 von ihren Ex-Ehemännern, im ersten Halbjahr 2022 163 (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 161). Eine Zunahme an Scheidungen infolge der wachsenden häuslichen Gewalt ist zu konstatieren (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 162). Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem türkischen Strafgesetzbuch sind „Jungfräulichkeitstests“ ohne richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung strafbar. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt gem. Art. 287 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) drei Monate bis zu einem Jahr Haft. Trotz der Berichte von Nichtregierungsorganisationen (NRO) über erzwungene Testeinverständnisse sind keine Verurteilungen auf dieser Grundlage bekannt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24.08.2020, S. 14). Regierung und NROs bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern verbessert hat. Dennoch besteht nach Aussagen türkischer Frauen-NRO immer noch kein ausreichend staatlicher Schutz für Frauen. Großstädte und Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen Frauenhäuser einrichten. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 14). Im Jahr 2021 existierten 149 Frauenhäuser mit einer Kapazität von 3.624 Plätzen für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder. 71.000 Polizeibeamte, 65.000 Beschäftigte des Gesundheitsbereichs sowie 47.566 Religionsvertreter wurden entsprechend geschult (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 162). Auch angesichts der Tatsache, dass der Schutz von Frauen vor Gewaltdelikten in der Türkei noch große Defizite auf, zeigt sich der türkische Staat angesichts bevorstehender Ausführungen keineswegs schutzunwillig oder schutzunfähig und die Klägerin wäre auf diese Möglichkeiten zu verweisen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein staatlicher Schutz vor Bedrohung nicht lückenlos sein kann; einen lückenlosen Schutz gegen Übergriffe kann der türkische Staat der Klägerin dort ebenso wenig bieten wie der deutsche Staat hier. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, konnte die Klägerin nach der Heirat im Jahr 2010 bis zur Ausreise im April 2016, also sechs Jahre lang, mit ihrem damaligen Ehemann und ihren Kindern unbehelligt von der Familie ihres ersten Ehemannes und ihrem Bruder in der Türkei leben. Eine Verfolgung scheint schon aus diesem Grund nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG bei einer Rückkehr der Klägerin in die Türkei. II. Keinen Erfolg hat auch der erste Hilfsantrag der Klägerin. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung internationalen Schutzes in Form des subsidiären Schutzes, § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann grundsätzlich auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei die Todesstrafe droht. Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 18). Die Klägerin hat auch keine ernsthafte Bedrohung, wie sie eine Gefährdungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen würde, glaubhaft gemacht. Nach den obigen Ausführungen ist ein ernsthafter Schaden der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei nicht konkret zu erwarten. Auf die Würdigung seines Vorbringens zu § 3 AsylG wird insoweit verwiesen. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes kommt auch nicht in Bezug auf den Vortrag der Klägerin in Betracht, es habe Krieg gegeben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass – über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus – eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 18 ff.). Allerdings wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 30). Dies ist vorliegend nicht der Fall. III. Jedoch hat der zweite Hilfsantrag der Klägerin, gerichtet auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes, Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Türkei nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13/96 –, BVerw-GE 105, 322-328 zu § 53 Abs. 4 AuslG a.F.) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungsverbote, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen, insbesondere nach Art. 3 EMRK das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen. Im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Ab-schiebungsverbot ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur" im Sinne von § 3c AsylG fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12-31, und vom 04.07.2019 – 1 C 48.18 –, juris, Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10, Paposhvili/Belgien –, NVwZ 2017, 1187-1191; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 PPU, C.K. u.a. –, Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, Rn. 11). Im Hinblick auf die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, ist die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung erforderlich, aber auch ausreichend, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, NVwZ 2011, 51, Rn. 22). Die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung muss sich nicht unbedingt sofort nach Ankunft im Herkunftsstaat realisieren können; es muss allein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren sein, dass dies in der Zukunft der Fall sein kann. Abhängig von den Gründen, die zu einer solchen tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung führen können, unterscheidet sich der Zeitraum, der für die Prognose in den Blick zu nehmen ist und in dem der Eintritt der tatsächlichen Gefahr für die – nicht notwendigerweise auch der Verletzung der – Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit zu prognostizieren sein muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Insbesondere ist es im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erforderlich, dass sich die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald realisiert. Diese strikte, absolute zeitliche Einschränkung, wie sie bei der verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 6 AufenthG zu beachten ist (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 23.10 –, NVwZ 2012, 244, Rn. 22), ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG gerade nicht anwendbar. Denn sie ist Teil des strengen Maßstabs, der zur von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Durchbrechung der gesetzlich vorgesehenen Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG geboten ist, der aber keine Anwendung auf § 60 Abs. 5 AufenthG findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, Rn. 13). Zwar ist nationaler Abschiebungsschutz für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen. Für die vorzunehmende Gefahrenprognose ist aber von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der – notwendig hypothetischen – Rückkehrsituation auszugehen. Lebt der Ausländer (auch) in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist deshalb für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, BVerwGE 166, 113, juris, Rn. 17). Hier ist angesichts der Scheidung der Klägerin von ihrem ehemaligen Ehemann nach deutschem Recht davon auszugehen, dass sie ohne ihn und zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern, den Klägern in dem Verfahren 7 K 445/23.DA.A und dem Kläger in dem Verfahren 7 K 2212/18.DA.A, zurückkehren würde. Ausgehend hiervon liegen ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vor, dass die Klägerin und ihre Kinder tatsächlich Gefahr laufen, in der Türkei einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die allgemeine Versorgungslage in der Türkei stellt zwar nicht für sich genommen, aber unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin im konkreten Einzelfall eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Ehemann und familiäre Hilfe ihr Existenzminimum in der Türkei wird sichern können. In der Türkei gibt es keine dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263 (Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität) gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 21; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 200). Es gibt 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z.B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300,00 Türkische Lira für das erste, 400,00 Türkische Lira für das zweite, 600,00 Türkische Lira für das dritte Kind beträgt; Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 662,00 Türkische Lira und 992,00 Türkische Lira je nach Grad der Behinderung (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 200 f.). Nach einer im März 2022 veröffentlichten periodische Umfrage zur Hunger- und Armutsgrenze einer der größten Gewerkschaftsverbände, Türk-İş, sind die monatlichen Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie für eine angemessene Ernährung (Hungergrenze) auf 4.928,00 Türkische Lira (ca. 300,00 Euro) gestiegen und lagen damit 675,00 Türkische Lira (ca. 41,00 Euro) über dem Mindestlohn. Die Ausgaben einer vierköpfigen Familie für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Transport, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. (Armutsgrenze) beliefen sich auf 16.052,00 Türkische Lira (ca. 980,00 Euro), was fast dem Vierfachen des Mindestlohns entsprach, der mit Stand März 2022 bei 4.253,00 Türkische Lira (ca. 260,00 Euro) lag. Mit Wirkung vom 01.07.2022 wurde der Mindestlohn auf 5.500,00 Türkische Lira (ca. 300,00 Euro) pro Monat festgelegt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 199). Allerdings erhalten rund 50 % aller Arbeitnehmer nur den Mindestlohn. Der Anteil der Bevölkerung, die in Armut lebt, steigt weiter an (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 21). Die Arbeitslosigkeit in der Türkei ist mit über 11,5 % hoch (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 21; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 164). Frauen haben überdurchschnittliche Schwierigkeiten beim Zugang zu höherer Bildung und zum Arbeitsmarkt. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Frauen (15,1 %) blieb auch im Jahr 2020 nachhaltig höher als jene der Männer (12,6 %). Nicht einmal ein Drittel der Frauen (32 %) ist in Beschäftigung im Vergleich zu mehr als 70 % der Männer. Die Frauenerwerbsquote der Türkei ist die niedrigste unter den OECD-Ländern. Mit einem Wert von 0,638 (1 = bester Wert) liegt die Türkei auf Platz 133 von 156 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index 2021 (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 164, 198). Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind. Arbeitslosengeld wird aber maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat. Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 202). Letztlich sorgen in der Türkei in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. Nichtregierungsorganisationen, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des Bruttoinlandsprodukts. In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 199). Die Klägerin verfügt zwar nach ihren Angaben über eine Schulbildung, die sie mit dem deutschen Hauptschulabschluss beendete. Nach ihrem Schulabschluss hat sie aber lediglich kurzzeitig als Kellnerin gearbeitet; einen Beruf hat sie nicht erlernt. In der Türkei war sie Hausfrau und auch derzeit ist sie nicht erwerbstätig. Ferner hat die Klägerin vorgetragen, sie sei in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und in diesem Rahmen einen Bescheid nach § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) des Hessischen Amts für Versorgung und Soziales Darmstadt vom 29.08.2022 vorgelegt, mit dem bei ihr unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen „Organisches Nervenleiden, Psychische Störung und Diabetes mellitus“ ein GdB von 50 festgestellt worden ist. Auf die Frage des Gerichts, ob die Klägerin wegen ihrer Krankheit irgendwelche Einschränkungen im Alltag habe, hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, wenn sie ihre Depressionstabletten nehme, sei sie manchmal sehr schwach und bekomme dann Hilfe von ihrer Schwester, von Nachbarn und vom Jugendamt; sie habe eine Familienhelferin. Die Eltern der Klägerin leben bereits seit der Kindheit der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland. Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit ihren Angaben beim Bundesamt vorgetragen, dass sie zu einem in der Türkei lebenden Bruder schon seit langem keinen Kontakt mehr habe. Die restlichen Geschwister der Klägerin befinden sich nach ihren Angaben in Deutschland. Das Gericht geht nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin und dem Eindruck, den die Berichterstatterin in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, davon aus, dass die Klägerin das Existenzminimum für sich und ihre vier Kinder bei einer Rückkehr in die Türkei nicht wird sichern können. Im Falle ihrer Rückkehr kann sie zur Überzeugung der Berichterstatterin in der Türkei nicht auf familiäre Hilfe zurückgreifen. Sie verfügt dort lediglich über einen Bruder, zu dem sie keinen Kontakt mehr pflegt; ihre Eltern und Geschwister befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland und von ihrem ehemaligen Ehemann ist sie inzwischen geschieden. Es ist damit im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass wie sonst in vielen Fällen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22.09.2022, S. 199) auch im Hinblick auf die Klägerin und ihre Kinder die großfamiliären Strukturen die Grundversorgung sichert. Es ist der Klägerin etwa schon aufgrund fehlender familiärer Verbindungen in der Türkei nicht möglich und zumutbar, ihre Kinder in die Obhut von Familienmitgliedern zu geben und ihrerseits einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Klägerin mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen und einem GdB von 50 selbst in der Bundesrepublik Deutschland trotz Anwesenheit ihrer Eltern, Geschwister, ihres damaligen Ehemannes und ihres nachbarlichen Umfelds nicht erwerbstätig und auf Unterstützung durch das Jugendamt angewiesen ist. Hinzu kommt, dass sie in der Türkei nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen als Frau überdurchschnittliche Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt hätte. Es ist – trotz gewisser vorhandener staatlicher Unterstützung – nicht davon auszugehen, dass sie die durchschnittlichen monatlichen Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie für eine angemessene Ernährung (Hungergrenze) von 4.928,00 Türkischen Lira (ca. 300,00 Euro) und die durchschnittlichen Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Transport, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. (Armutsgrenze) von 16.052,00 Türkischen Lira (ca. 980,00 Euro) würde erwirtschaften können. Auch Arbeitslosengeld, das lediglich maximal zehn Monate lang ausbezahlt wird, könnte die Klägerin nicht erhalten, da zuvor keine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat. Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei der Klägerin mit ihren vier Kindern, von denen eines 13, zwei sieben und eines vier Jahre alt ist, als Familie (auch) mit kleinen Kindern um eine Personengruppe mit einer grundsätzlichen Vulnerabilität handelt (vgl. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 – 30696/09, M.S. S./Belgien u. Griechenland –, NVwZ 2011, 413, und vom 04.11.2014 – 29217/12, Tarakhel/Schweiz –, NVwZ 2015, 127). Die Klägerin gehört mit ihrer Kernfamilie zu den besonders schutzbedürftigen Personen nach Art. 21 ff. der Richtlinie 2013/33/EU. Im Falle der Klägerin kommt hinzu, dass deren Sohn Tahir C., der Kläger zu 1. in dem Verfahren 7 K 445/23.DA.A, ausweislich zweier Berichte des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin – Psychotherapie Hans C. Menningmann vom 14.04.2021 und der Diplom-Psychologin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin A. Oldendorf vom 03.02.2023 an einer Angststörung mit einer Anpassungsstörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leidet und sich seit dem 19.11.2021 in psychotherapeutischer Behandlung, die dringend indiziert sei, befindet. Der Sohn der Klägerin bedarf damit zusätzlich einer Behandlung, die ebenfalls Kosten und auch Zeitaufwand verursacht. Da die Klägerin aus diesem Grund einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17 –, juris, Rn. 71 f.). IV. Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem streitgegenständlichen Bescheid können keinen Bestand haben. Dies folgt bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG, wonach das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung erlässt, wenn u.a. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass für eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach dem Willen des Gesetzgebers dann kein Raum ist, wenn Abschiebungsverbote vorliegen oder – wie hier aufgrund des vorliegenden Urteils – festzustellen sind. Zur Klarstellung ist in der Folge auch das befristete Einreise und Aufenthaltsverbot für die Klägerin aufzuheben, das das rechtliche Schicksal der übrigen Nebenentscheidungen teilt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten und höchst hilfsweise die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die am 09.10.1985 in Idil in der Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Gemeinsam mit ihrem ehemaligen Ehemann, Herr Hayrettin C., hat sie vier am 15.09.2009, 24.11.2015 und 22.06.2018 geborene Kinder. Das Verfahren des ehemaligen Ehemannes und dreier Kinder wird unter dem Aktenzeichen 7 K 2355/17.DA.A und das Verfahren eines weiteren Kindes unter dem Aktenzeichen 7 K 2212/18.DA.A geführt. Die Klägerin verließ ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer Familie nach eigenen Angaben am 04.04.2016 und reiste auf dem Landweg am 11.04.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15.04.2016 stellte sie einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Klägerin sodann am 05.07.2017 zu ihren Asylgründen an. Hierbei trug sie im Hinblick auf ihr Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vor, sie habe in Nusaybin gelebt. Zuvor habe sie mit ihrer Familie von 1989 bis 2007 in Deutschland gelebt. Sie sei in Gießen zur Schule gegangen und habe einen Hauptschulabschluss. Später habe sie als Kellnerin in einem Dönerladen in Gießen gearbeitet. In der Türkei sei sie Hausfrau gewesen. Ihre Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland habe sie verloren, weil sie diese nicht habe verlängern können, denn sie sei damals nicht rechtzeitig aus der Türkei nach Deutschland zurückgekehrt. Seit 2002 leide sie an der Krankheit Multiple Sklerose. Zurzeit sei sie deswegen in ärztlicher Behandlung. Im Jahr 2007 habe sie einen Mann im Internet kennengelernt. Im August 2007 sei sie in die Türkei gereist und im Jahr 2010 habe sie ihn, ihren damaligen Ehemann, geheiratet. Bis Juli 2015 hätten sie in Nusaybin gelebt. Im Juli 2015 sei ihrem damaligen Ehemann eine Beziehung zur PKK vorgeworfen worden. Ihr damaliger Ehemann sei Webdesigner, er betreibe eine Firma namens „H“ in Deutschland. Bei dem Namen „H“ handele es sich um einen kurdischen Namen. Der damalige Ehemann betreibe noch verschiedene u.a. kurdische Webseiten und einen kurdischen Radiosender. Aus diesen Gründen hätten die türkischen Behörden den damaligen Ehemann wegen Separatismus oder Unterstützung der PKK verdächtigt und festgenommen. Zwei Tage Später sei er jedoch unter Auflage, Nusaybin nicht zu verlassen, wieder freigelassen worden. Im August 2015 sei er zu seinem Freund nach Istanbul gereist, weil er Angst bekommen habe, wieder verhaftet zu werden. Drei bis vier Tagen später, nachdem er nach Istanbul gereist sei, seien Soldaten zu ihr gekommen und hätten nach ihm gefragt und gesagt, der damalige Ehemann solle sich bei ihnen melden. Im Oktober 2015 habe sie die Kinder (Zwillinge) geboren. Im April 2016 sei sie zu ihrem damaligen Ehemann gefahren. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, diskriminiert zu werden und eine Festnahme ihres damaligen Ehemannes. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung verwiesen. Mit Bescheid vom 21.08.2017, ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten am 22.08.2017 als Einschreiben zur Post gegeben, erkannte das Bundesamt der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte der Klägerin mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in die Türkei an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24.08.2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen beim Bundesamt und nimmt auf den Vortrag in dem Verfahren ihres ehemaligen Ehemannes und ihrer Kinder (Az. 7 K 2355/17.DA.A) Bezug. Die Eheleute seien inzwischen rechtskräftig geschieden. Hierzu legt die Klägerin die Kopie zweier Seiten eines Beschlusses des Amtsgerichts Dieburg – Familiengericht – vom 05.04.2022 – 50 F 474/21 S – vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Beschlusses verwiesen. Die Scheidung der Klägerin entfalte in der Türkei keine Wirkung und müsse dort noch einmal durchgeführt werden. Die Klägerin sei im Alter von acht Jahren mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Im Jahre 2001 sei sie mit ihrer Mutter in die Türkei gereist. Zwei Tage nach der Ankunft sei ohne ihre Einwilligung zwischen ihr und ihrem Cousin, dem sie zuvor von ihrer Mutter versprochen worden sei, eine religiöse Ehe geschlossen worden. In der folgenden Nacht sei gegen ihren Willen der Beischlaf ausgeübt worden. In den restlichen Tagen vor der Rückkehr nach Deutschland habe es Streitereien und körperliche Auseinandersetzungen und Beschimpfungen durch den ersten „Ehemann“, die Tante bzw. Schwiegermutter der Klägerin gegeben. Die Mutter habe den Berichten der Klägerin keinen Glauben geschenkt. Auf Drängen der Mutter habe die Klägerin dann nach ca. drei Monaten in der Türkei standesamtlich heiraten müssen. Der erste „Ehemann“ sei in der Folgezeit aggressiv und gewalttätig gewesen. Das Ansinnen der Klägerin, sich scheiden zu lassen, sei ihr verweigert worden Der Plan sei gewesen, dass der erste „Ehemann“ im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland einreisen habe sollen. Die Klägerin selbst habe aber die Mitarbeit am Visumsantrag ihres ersten „Ehemannes“ verweigert und versucht, die Scheidung einzuleiten. Sie sei innerhalb des Familienverbands isoliert worden. In einem Scheidungsverfahren in Deutschland sei sie schließlich geschieden worden. In der Folgezeit sei bei ihr eine Multiple Sklerose diagnostiziert worden. Nach einer stationären Behandlung und Stabilisierung sei sie erneut mit ihrer Mutter in die Türkei gereist, wo sie ihren zweiten Ehemann kennen- und lieben gelernt habe. Später hätten sie in der Türkei geheiratet. Eine Rückkehr in den familiären Kreis sei ausgeschlossen, weil sie von diesem wegen ihres früheren Verhaltens keine Hilfe erwarten könne. Sie habe gegen die Familienehre verstoßen. Es bestehe die Gefahr der Tötung zur Wiederherstellung der Familienehre. In dieser Hinsicht verweist die Klägerin auf einen Bericht der Deutschen Welle „Frauenmorde in der Türkei: Verschleiert als Suizid“ und einen Bericht der Tagesschau „Türkei tritt aus Frauenschutz-Abkommen aus“; wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht Bezug genommen. Einer ihrer Brüder sei wegen zahlreicher Straftaten aus der Bundesrepublik ausgewiesen und abgeschoben worden und inzwischen zu einem religiösen, fundamentalistischen Fanatiker geworden. Eine notwendige Versorgung der Klägerin zusammen mit ihren Kindern sei unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht gewährleistet. Während der Zeit, in der die Klägerin mit ihrer Familie in Mardin gelebt habe, habe sie aus Angst vor Nachstellungen der Familie ihres früheren Ehemannes und ihres Bruders die Wohnung in der Regel nur mit Burka und Kopftuch verlassen. Die Klägerin befinde sich wegen einer psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes legt die Klägerin die Kopie eines Arztbriefs des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Gerhard Vetter vom 27.11.2020 vor, ausweislich dessen sie an einer Depression leide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Arztbriefs verwiesen. Die Klägerin sei in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. In diesem Rahmen reicht die Klägerin einen Bescheid nach § 152 SGB IX des Hessischen Amts für Versorgung und Soziales Darmstadt vom 29.08.2022 ein, mit dem bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt wurde. Dabei seien folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigt worden: „Organisches Nervenleiden, Psychische Störung, Diabetes mellitus“. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2017 zu verpflichten, ihr internationalen Schutz durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren, hilfsweise, ihr internationalen Schutz in Form des subsidiären Schutzes zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei vorliegt, höchst hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, nach der Heirat im Jahr 2010 bis zur Ausreise im April 2016 habe die Klägerin mit ihrem damaligen Ehemann und ihren Kindern unbehelligt von der Familie ihres ersten Mannes und Mitgliedern der eigenen Familie leben können. Die vorgetragenen Erkrankungen der Klägerin seien in der Türkei behandelbar und die erforderlichen Medikamente der Klägerin zugänglich. Weiter würden die Eltern und Geschwister der Klägerin in Deutschland leben, welche sie von dort finanziell unterstützen könnten. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.02.2023 sind die Klägerin und ihr ehemaliger Ehemann, der Kläger zu 1. in dem Verfahren 7 K 2355/17.DA.A, informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 7 K 2355/17.DA.A und 7 K 2212/18.DA.A, den Inhalt der Behördenakten der Beklagten und auf die Erkenntnisse der Kammer über die Türkei, auf die die Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen und die allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.