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Urteil

9 E 687/06.A

VG Darmstadt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2007:1219.9E687.06.A.0A
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Leitsätze
1. Der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ist auch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anwendbar. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Ehegatten- und Familienasyls wegen Einbürgerung des Stammberechtigten ist daher § 73 Abs. 2 b S. 2 AsylVfG. 2. Der Widerruf nach § 73 Abs. 2 b S. 2 AsylVfG stellt eine gebundene Entscheidung dar. Er wird von der Ermessensregelung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG nicht erfasst.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ist auch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anwendbar. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Ehegatten- und Familienasyls wegen Einbürgerung des Stammberechtigten ist daher § 73 Abs. 2 b S. 2 AsylVfG. 2. Der Widerruf nach § 73 Abs. 2 b S. 2 AsylVfG stellt eine gebundene Entscheidung dar. Er wird von der Ermessensregelung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG nicht erfasst. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu gem. § 101 Abs. 2 VwGO übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist insgesamt unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylanerkennungsbescheid vom 30.09.1996 zu Recht widerrufen. Der Kläger hat auch weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG, noch dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers ist § 73 AsylVfG in der Fassung von Art. 3 Nr. 46 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). Das ergibt sich aus § 77 Abs. 1 AsylVfG, wonach das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat. Eine anders lautende Übergangsvorschrift existiert nicht (vgl. zur Anwendung des § 73 AsylVfG i.d.F. v. Art. 3 Nr. 46 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 BVerwG, Urt. v. 01.11.2005 - 1 C 21/04 -, InfAuslR 2006, 244). Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 AsylVfG ist gem. § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG die Asylanerkennung ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese Regelung, die dem § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG alte Fassung entspricht, bringt den akzessorischen Rechtscharakter des Ehegatten- und Familienasyls zum Ausdruck, die sowohl in den Voraussetzungen als auch im Fortbestand von der originären Asylberechtigung abhängig sind (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., 2005, § 73 Rdnr. 15; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rdnr. 145). Dabei erfolgen für den Stammberechtigten der Widerruf und die Rücknahme gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG bzw. § 73 Abs. 2 AsylVfG. Das Erlöschen der Asylberechtigung ergibt sich aus § 72 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter, wenn der Ausländer auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter diese Regelung fällt. Die Auffassung, die den Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nicht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anwenden will, weist darauf hin, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Asylanerkennung ohnehin gegenstandslos mache, da asylrechtlichen Schutz nur derjenige genieße, der nicht zugleich Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sei. Eine zuvor erfolgte Asylanerkennung erledige sich daher eo ipso mit der Konsequenz, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nicht gemeint sein könne. Hätte sie erfasst werden sollen, hätte es einer anderen Formulierung bedurft (so Renner, a.a.O., § 72 Rdnr. 21 und 24; VG Schl.-Hst., Urt. v. 17.11.2006 - 4 A 277/04 -, juris; wohl auch VG Ansbach, Urt. v. 12.09.2007 - AN 11 K 07.30560 -, juris). Teilweise wird darüber hinaus argumentiert, dass der mit der Anerkennung verbundene rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt durch die Einbürgerung zur deutschen Staatsbürgerschaft "erstarkt" sei, ohne dass sich mit Blick auf das Heimatland an dem fortbestehenden Bedürfnis nach Schutz vor politischer Verfolgung durch den deutschen Staat etwas geändert habe. Der Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention werde in diesem Fall weiterhin realisiert (vgl. VG Schl.-Hst., a.a.O.). Hiergegen kann jedoch eingewendet werden, dass auch bei einem Erwerb der Staatsangehörigkeit eines dritten Staates sich an der Verfolgungssituation im Heimatland nichts ändert und dennoch die Asylanerkennung nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt, weil dem Schutzbedürfnis anderweitig nachgekommen wird. Nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin ist der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG auch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anwendbar, da sich der Sachverhalt ohne weiteres unter den Wortlaut der Regelung subsumieren lässt (so auch Marx, a.a.O., § 72 Rdnr. 33 und ohne Problematisierung auch VG Göttingen, Urt. v. 23.03.2006 - 2 A 57/06 -, juris). Der Umstand, dass der durch die Einbürgerung zur deutschen Staatsangehörigkeit erstarkte Aufenthaltsstatus aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG zum Widerruf des Ehegatten- und Familienasyls führen kann, wird dadurch ausgeglichen, dass sich der Betroffene nunmehr auf eigene Asylgründe berufen kann (siehe § 73 Abs. 2b S. 2 a.E.). Dies ist die notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass beim Ehegatten- und Familienasyl aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung keine Prüfung der eigenen Asylgründe vorausgeht. Das Familienasyl erlischt nicht kraft Gesetzes, sondern es bedarf der Durchführung eines Widerrufsverfahrens (vgl. Marx, a.a.O., § 73 Rdnr. 149, 150, 158). Die andere Auffassung, wonach der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht anwendbar sei, kommt beim Widerruf des Ehegatten- und Familienasyls zwar letztendlich zu dem gleichen Ergebnis, indem auf den Grundtatbestand des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG zurückgegriffen wird. Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG stelle auch der nachträgliche Fortfall der speziellen Voraussetzungen des § 26 AsylVfG einen Anwendungsfall dieser Regelung dar. Der Wortlaut des Gesetzes sei jedoch teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Anwendung der Widerrufsregelung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Familienasyls ausgeschlossen sei, wenn die Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst oder das minderjährige Kind volljährig werde oder verheiratet sei (vgl. Renner, a.a.O., § 73 Rdnr. 18 m.w.N.). Darüber hinaus wird teilweise aber auch vertreten, dass der Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG auf den Widerruf der originären Anerkennung wegen Wegfalls der politischen Verfolgung beschränkt sei und ein Rückgriff auf diese Vorschrift ausscheide, wenn die speziellen Voraussetzungen des § 26 AsylVfG weggefallen seien (vgl. VG Schl.-Hst., a.a.O.; Marx, a.a.O., § 73 Rdnr. 151 bis 157). Da nach hier vertretener Auffassung der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter den Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG fällt, findet auf den Widerruf des Ehegatten- und Familienasyls wegen Einbürgerung des Stammberechtigten die spezialgesetzliche Regelung des § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG ohnehin Anwendung. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2b S. 2 AsylVfG sind vorliegend erfüllt. Die Asylanerkennung des stammberechtigten Vaters, von dem der Kläger seine Rechtsstellung ableitet, ist in Folge dessen Einbürgerung im Dezember 2005 gem. § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG kraft Gesetzes erloschen. Der Kläger kann auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zur allgemeinpolitischen Lage in der Türkei, der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des Inhalts der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei derzeit eine politische Verfolgung droht. Allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit hat der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Eine landesweite oder auch nur örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden kann etwa seit Beginn des Jahres 2002 nicht mehr festgestellt werden (vgl. HessVGH, Urt. v. 15.03.2004 - 12 UE 1218/03.A -; Urt. v. 05.08.2002 - 12 UE 2982/00 -; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 -, juris). Dem Kläger drohen aufgrund der - durch Einbürgerung mittlerweile erloschenen - Asylanerkennung des Vaters bei einer Rückkehr in die Türkei auch keine sippenhaftähnlichen Maßnahmen. Zur Begründung nimmt die erkennende Einzelrichterin insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 17.03.2006 (S. 5 f.). Das Verwaltungsgericht Wiesbaden stellte mit Urteil vom 13.10.1995 fest, dass der Vater des Klägers wegen tatsächlicher oder vermuteter Unterstützung der PKK mit Geld und Nahrungsmitteln im Oktober 1989 verhaftet und gefoltert wurde. Wegen dieser mehr als 17 Jahre zurückliegenden Unterstützungshandlungen besteht für den Kläger nicht die Gefahr sippenhaftähnlicher Repressalien, zumal nach dem Vater weder als prominenter PKK-Aktivist noch mit Haftbefehl gefahndet wurde (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 01.12.2004 - 6 UE 2163/01.A -, juris). Weitere individuelle Gründe wurden vom Kläger trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Präklusionshinweis nicht geltend gemacht. Die Einzelrichterin hat auch keinerlei sonstige Hinweise darauf, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei irgendwelche asylerheblichen Schwierigkeiten zu befürchten hat. Der Widerruf nach § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG stellte eine gebundene Entscheidung dar. Die nach § 73 Abs. 2a S. 4 vorgesehene Ermessensentscheidung steht im Zusammenhang mit der im § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG geregelten Prüfungspflicht. Danach hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Ist nach dieser Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen des Bundesamtes. Diese Regelung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich auf einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 des § 73 AsylVfG. Der Widerruf der Asylanerkennung in den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 richtet sich hingegen nach § 73 Abs. 2b AsylVfG und wird von dieser Ermessensregelung nicht erfasst. Dies begründet sich aus der Akzessorietät des Ehegatten- und Familienasyls und rechtfertigt sich damit, dass der Betroffene nunmehr seine eigenen Asylgründe geltend machen kann. Eine planwidrige Regelungslücke (vgl. insoweit VG Frankfurt, Urt. v. 12.07.2007 - 10 E 1131/06.A -) liegt nach der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 jedenfalls nicht mehr vor. Der Gesetzgeber hat den Widerruf des Familienasyls bewusst in einem eigenen Absatz geregelt und die Prüfungspflicht sowie die spätere Ermessensentscheidung ausdrücklich nur auf den Widerruf nach Abs. 1 bzw. die Rücknahme nach Abs. 2 erstreckt. Außerdem wurde in § 73 Abs. 7 AsylVfG zur Klarstellung geregelt, dass die Prüfung nach Abs. 2 a S. 1 spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen hat, wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist (vgl. BT-Drucks 16/5065, S. 219 f.). Selbst wenn eine Prüfungspflicht bei dem Kläger bestehen würde, wäre dieser Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes vom 17.03.2006 ist daher nicht wegen fehlender Ermessenserwägungen zu beanstanden. Da es sich bei dem Widerruf nach § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG um eine gebundene Entscheidung handelt, war der Hinweis des Klägers auf sein gemeinsames Kind mit einer deutschen Staatsangehörigen im vorliegenden asylrechtlichen Widerrufsverfahren nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei - wie das Bundesamt bereits zutreffend ausgeführt hat - allenfalls um eine Frage der Beendigung des Aufenthaltsrechts, worüber die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu entscheiden hat. Das Gleiche gilt für eine etwaige nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 erworbene Rechtsposition. Da Ermessenserwägungen vorliegend nicht anzustellen waren, hindert sie den Widerruf der Asylanerkennung nicht. Sie stellt eine hiervon unabhängige Rechtsposition dar, die ein von der Asylanerkennung unabhängiges, allein sich aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 ergebendes Aufenthaltsrecht begründet und über dessen Bestehen nicht das Bundesamt, sondern die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu befinden hat. Nach alledem steht fest, dass der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift decken sich weitgehend mit den Voraussetzungen einer Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a GG. Umstände, die eine für den Kläger in der Türkei bestehende Gefahr einer politischen Verfolgung begründen könnten, sind vorliegend - wie bereits ausgeführt - weder dargetan noch ersichtlich. Das gilt auch für die in § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG neu eingeführten Gründe der sogenannten geschlechtsspezifischen und nicht staatlichen Verfolgung. Ebenso wenig kann der Kläger mit seinem Begehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG durchdringen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die unter § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fallen. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Der im Jahre 1980 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung. Im November 1991 reiste er zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Sein Vater, der sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, wurde mit Bescheid vom 27.06.1996 als Asylberechtigter anerkannt, nachdem das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13.10.1995 - VIII / 2 E 5647/90 - hierzu verpflichtet worden war. Infolge der Anerkennung des Vaters wurde der Kläger ebenfalls mit Bescheid vom 30.09.1996 im Wege des Familienasyls gem. § 26 Abs. 2 AsylVfG als Asylberechtigter anerkannt. Nachdem der stammberechtigte Vater im Dezember 2005 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hatte, leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Verfügung vom 16.12.2005 ein Widerrufverfahren gegen den Kläger ein und hörte ihn mit Schreiben vom 26.01.2006 zu dem beabsichtigten Widerruf an. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.03.2006 machte der Kläger geltend, dass eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung ohne die Asylakte des stammberechtigten Vaters, die nach dessen Einbürgerung aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet worden war, nicht habe ergehen können. Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen ein gemeinsames Kind habe. Mit Bescheid vom 17.03.2006 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 30.09.1996 und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht mehr vorlägen, weil die Asylberechtigung des Vaters aufgrund dessen Einbürgerung erloschen sei und er über keine anderen Asylgründe verfüge. Dem Kläger drohten auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sippenhaftähnliche Übergriffe. Der Kläger hat am 27.03.2006 Klage erhoben. Zur Begründung wird ergänzend zum bisherigen Vortrag auf die allgemeinpolitische Lage in der Türkei hingewiesen. Außerdem sei das Assoziationsabkommen EWG/Türkei zu berücksichtigen, wonach keine neuen Beschränkungen im Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Niederlassung eingeführt werden dürften. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2006 aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 30.10.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Verfügung vom 30.10. 2007 wurde der Kläger unter Fristsetzung mit Präklusionshinweis dazu aufgefordert, etwaige neue Tatsachen anzugeben sowie Beweismittel zu bezeichnen und Beweisanträge mitzuteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit dem Aktenzeichen VIII/2 E 5647/90 (alt) bzw. 8/2 M 30597/96 (neu) sowie auf die beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes (2 Hefter) und der Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt (2 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgrundlage waren ferner die Erkenntnisquellen über die Türkei, wie sie den Beteiligten mit Verfügung vom 30.10.2007 kenntlich gemacht worden sind.