Urteil
A 12 S 1189/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylanspruch nach Art.16a GG scheidet aus, wenn der Asylbewerber die behauptete Einreise auf dem Luftweg aus einem sicheren Drittstaat nicht verifizierbar darlegt (§26a AsylVfG).
• Eine Strafverfolgung, die nach türkischem Gesetz Nr.4616 ausgesetzt wurde, begründet regelmäßig keine gegenwärtige Rückkehrgefährdung; betroffene Personen können nach den Behördenangaben ungehindert einreisen.
• Kurdische Volkszugehörigkeit allein begründet keine gruppenbezogene Verfolgung; es besteht insoweit regelmäßig eine inländische Fluchtalternative in die westliche Türkei.
• Unstimmiger, widersprüchlicher und gesteigerter Vortrag des Asylbewerbers ist nicht glaubhaft und rechtfertigt keine Annahme individuellen Verfolgungsrisikos.
• Die Voraussetzungen des §51 Abs.1 AuslG und des §53 AuslG (Folter-/unmenschliche Behandlung) lagen nicht vor; die Abschiebungsandrohung war daher rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Keine Asylanerkennung bei unzureichender Einreiseaufklärung und ausgesetztem Strafverfahren • Ein Asylanspruch nach Art.16a GG scheidet aus, wenn der Asylbewerber die behauptete Einreise auf dem Luftweg aus einem sicheren Drittstaat nicht verifizierbar darlegt (§26a AsylVfG). • Eine Strafverfolgung, die nach türkischem Gesetz Nr.4616 ausgesetzt wurde, begründet regelmäßig keine gegenwärtige Rückkehrgefährdung; betroffene Personen können nach den Behördenangaben ungehindert einreisen. • Kurdische Volkszugehörigkeit allein begründet keine gruppenbezogene Verfolgung; es besteht insoweit regelmäßig eine inländische Fluchtalternative in die westliche Türkei. • Unstimmiger, widersprüchlicher und gesteigerter Vortrag des Asylbewerbers ist nicht glaubhaft und rechtfertigt keine Annahme individuellen Verfolgungsrisikos. • Die Voraussetzungen des §51 Abs.1 AuslG und des §53 AuslG (Folter-/unmenschliche Behandlung) lagen nicht vor; die Abschiebungsandrohung war daher rechtmäßig. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, suchte im Februar 2001 in Deutschland Asyl. Er behauptete, über Istanbul per Flugzeug eingereist zu sein und schilderte frühere Festnahmen, Anklagen und Misshandlungen in der Türkei sowie ein anhängiges Verfahren vor dem 4. Staatssicherheitsgericht Diyarbakir. Das Bundesamt lehnte die Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fehlende Abschiebungshindernisse fest und drohte Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab; gegen dieses Urteil ließ der Senat die Berufung zu. Der Kläger führte vor dem Senat ergänzende Angaben zu Verfolgungs- und Foltervorwürfen sowie zur befürchteten Festnahme bei Rückkehr an. Behördenakten und Auskünfte, insbesondere zur Echtheit eines Urteils und zur Anwendung des türkischen Gesetzes Nr.4616, lagen dem Senat vor. • Drittstaatenregelung: Der Kläger konnte seine behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht verifizierbar nachweisen; er verletzte damit Mitwirkungspflichten nach §15, §25 AsylVfG und Art.16a GG Abs.2 i.V.m. §26a AsylVfG, sodass ein Asylanspruch ausscheidet. • Glaubhaftigkeit: Vortrag des Klägers wies erhebliche Widersprüche und spätere Steigerungen auf; zentrale Angaben zu Einreisedatum, Aufenthaltsorten und Inhaftierungsdauer waren inkonsistent, was seine Glaubwürdigkeit mindert. • §51 Abs.1 AuslG: Zum Zeitpunkt der Entscheidung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit individueller politischer Verfolgung. Frühere Freisprüche, das ausgesetzte Verfahren nach Gesetz Nr.4616 und die seitherigen staatlichen Reformen in der Türkei sprechen gegen eine Rückkehrgefährdung. • Inländische Fluchtalternative: Für Kurden besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine realistische Fluchtalternative in die Westtürkei; dies gilt auch für den Kläger, wirtschaftlich und rechtlich gesehen. • Nachflucht- und Besonderheitsprüfung: Die Anwendung von Gesetz Nr.4616 führt nach den Erkenntnissen der Auslandsvertretungen und Gutachten dazu, dass Betroffene mit keiner Verfolgung bei Rückkehr zu rechnen haben; es liegen keine individuellen Besonderheiten vor, die eine abweichende Risikoeinschätzung rechtfertigen. • §53 AuslG / EMRK: Es besteht keine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung bei Rückkehr; daher liegen auch keine Abschiebungsverbote nach §53 Abs.1 oder Abs.4 AuslG vor. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Abschiebungsandrohung und Kostenentscheidung sind rechtlich nicht zu beanstanden; Revision wurde nicht zugelassen (§132 VwGO). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §51 Abs.1 oder §53 AuslG. Maßgeblich waren die unzureichende Nachweisführung zur behaupteten Einreise auf dem Luftweg, die nicht durchgängige Glaubhaftigkeit seines Vortrags sowie das ausgesetzte Strafverfahren nach Gesetz Nr.4616, das nach einhelligen Erkenntnissen keine gegenwärtige Rückkehrgefährdung begründet. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.