Urteil
1 K 713/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0929.1K713.14.0A
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Leitsätze
1. Die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren über die Bewertung einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist danach zu beurteilen, ob ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand einen Bevollmächtigten hinzuziehen würde.(Rn.23)
Dabei ist auch die Bedeutung der Sache für den Widerspruchsführer zu berücksichtigen.(Rn.29)
Eine juristische Vorbildung des Widerspruchsführers steht der Annahme der Notwendigkeit nicht automatisch entgegen, sondern sind gegebenenfalls in die Einzelfallbewertung einzubeziehen.(Rn.31)
2. Eine Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren über die Bewertung einer Prüfungsleistung im ersten juristischen Staatsexamen ist grundsätzlich als notwendig anzusehen, da das Prüfungsergebnis für den Prüfling regelmäßig im Hinblick auf die weitere berufliche Laufbahn eine herausragende Bedeutung hat. Das Ergebnis der ersten juristischen Prüfung hat weitreichende Konsequenzen für den Berufseinstieg und das berufliche Fortkommen. Das gilt insbesondere für eine Benotung, die an der Schwelle zu einem Prädikatsexamen liegt.(Rn.37)
3. Der Umstand, dass der Prüfling das juristische Universitätsstudium abgeschlossen hat, lässt nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, dass er das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe führen kann. Gerade bei der Begründung des Widerspruchs bedarf es einer praktischen Erfahrung, die nach Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens regelmäßig noch nicht vorhanden ist.(Rn.39)
Ferner ist zu berücksichtigen, dass mit den Prüfungsentscheidungen regelmäßig Universitätsprofessoren beteiligt sind.(Rn.40)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 13.01.2014, Az. SBa/- A-III-3 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Dekans der Rechts- und Wirtschafswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 19.03.2014 verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren über die Bewertung einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist danach zu beurteilen, ob ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand einen Bevollmächtigten hinzuziehen würde.(Rn.23) Dabei ist auch die Bedeutung der Sache für den Widerspruchsführer zu berücksichtigen.(Rn.29) Eine juristische Vorbildung des Widerspruchsführers steht der Annahme der Notwendigkeit nicht automatisch entgegen, sondern sind gegebenenfalls in die Einzelfallbewertung einzubeziehen.(Rn.31) 2. Eine Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren über die Bewertung einer Prüfungsleistung im ersten juristischen Staatsexamen ist grundsätzlich als notwendig anzusehen, da das Prüfungsergebnis für den Prüfling regelmäßig im Hinblick auf die weitere berufliche Laufbahn eine herausragende Bedeutung hat. Das Ergebnis der ersten juristischen Prüfung hat weitreichende Konsequenzen für den Berufseinstieg und das berufliche Fortkommen. Das gilt insbesondere für eine Benotung, die an der Schwelle zu einem Prädikatsexamen liegt.(Rn.37) 3. Der Umstand, dass der Prüfling das juristische Universitätsstudium abgeschlossen hat, lässt nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, dass er das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe führen kann. Gerade bei der Begründung des Widerspruchs bedarf es einer praktischen Erfahrung, die nach Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens regelmäßig noch nicht vorhanden ist.(Rn.39) Ferner ist zu berücksichtigen, dass mit den Prüfungsentscheidungen regelmäßig Universitätsprofessoren beteiligt sind.(Rn.40) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 13.01.2014, Az. SBa/- A-III-3 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Dekans der Rechts- und Wirtschafswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 19.03.2014 verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der schriftsätzliche Antrag der Klägerin bedarf der Auslegung, zu der das Gericht unter Beachtung des Klagebegehrens berechtigt ist (§ 88 VwGO). Nach dem Wortlaut des Antrags soll der Beklagte verpflichtet werden, die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Ein Anspruch auf die Zuziehung eines bestimmten Bevollmächtigten lässt sich den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht entnehmen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 02.12.2005 - 3 TJ 3004/05, juris Rn. 6). Die Behörde hat nach § 80 Abs. 3 Satz 2 SVwVfG lediglich zu bestimmen, ob überhaupt die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines anderen Bevollmächtigten notwendig war. Aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens der Klägerin ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie explizit begehrt, dass die Zuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten für notwendig erklärt wird. Es geht ihr vielmehr darum, dass die Behörde die Kosten für die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten übernimmt. Dazu genügt es jedoch, dass die Behörde die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten für notwendig erklärt. Der Antrag ist daher in diesem Sinne zu verstehen. In diesem Sinne ist die Klage zulässig und begründet. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO statthaft. Sie wurde fristgerecht gemäß § 74 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben. Das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. II. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die Ablehnung des Beklagten, die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten über die Bewertung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung vom 19.06.2013 für notwendig erklärt wird. Der Anspruch folgt aus § 80 Abs. 3 Satz 2 SVwVfG. Danach hat die Behörde im Rahmen der Kostenentscheidung auch zu bestimmen, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Der Beklagte hat zwar in Ziffer 2 des Bescheids vom 19.03.2014 über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten entschieden und diese abgelehnt. Der Entscheidung liegt jedoch eine rechtlich unzutreffende Würdigung des Sachverhalts zugrunde. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. 1. Bei dem Merkmal "notwendig" in § 80 Abs. 3 Satz 2 SVwVfG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der als solcher uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. 2. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 08.12.2009 – 1 WB 61/09, juris Rn. 18 m.w.N.; Beschluss vom 21.08.2003 – 6 B 26/03, juris Rn. 6 m.w.N. § 80 SVwVfG enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die "Notwendigkeit" der Zuziehung eines Bevollmächtigten eine Ausnahme darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2009 – 1 WB 61/09, juris Rn. 22 m.w.N. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist vielmehr auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. Dabei beinhaltet das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabs, die jedoch zugleich durch den objektiven Maßstab des "vernünftigen Bürgers" begrenzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.2003 – 6 B 26/03, juris Rn. 6 Bei der Beurteilung ist auch die Bedeutung der Streitsache für den Widerspruchsführer zu berücksichtigen. BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 – 7 C 8/99, juris Rn. 10; Beschluss vom 27.02.2012 – 2 A 11/08, juris Rn. 5; Beschluss vom 09.05.2012 – 2 A 5/11, juris Rn. 2 Eine juristische Vorbildung des Widerspruchsführers schließt die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht generell aus. Die juristischen Kenntnisse des Widerspruchsführers sind vielmehr bei der Beurteilung des Einzelfalls an Hand der bereits ausgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 15.06.2010 – 5 A 16/10, juris; VG Köln, Urteil vom 24.11.2005 – 15 K 5034/05, juris Unerheblich ist die Frage, ob die im Widerspruchsverfahren durch den Bevollmächtigten vorgetragenen Erwägungen letztlich für die Abhilfe- bzw. Widerspruchsentscheidung maßgeblich gewesen sind. Dies folgt daraus, dass für die Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 2 SVwVfG auf den Zeitpunkt der förmlichen Bevollmächtigung abzustellen ist und dass es für die Notwendigkeit einer Aufwendung ohne Belang ist, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.1999 – 6 B 118/98, juris Rn. 9; Beschluss vom 03.07.2000 – 11 A 1/99, 11 KSt 2/99, juris Rn. 3 Im Zeitpunkt der demzufolge vorzunehmenden ex-ante-Beurteilung ist es für den Widerspruchsführer nicht möglich abzusehen, welche Erwägungen für die Entscheidung der Ausgangs- bzw. der Widerspruchsbehörde von Bedeutung sind. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren gegen die Bewertung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung durch die Klägerin notwendig. Angesichts der herausragenden Bedeutung der Prüfungsgesamtnote der ersten juristischen Prüfung für das berufliche Fortkommen ist davon auszugehen, dass sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie die Klägerin in einer vergleichbaren Situation ebenfalls eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Das Ergebnis der ersten juristischen Prüfung hat weitreichende Konsequenzen für den Berufseinstieg und das berufliche Fortkommen. Gerade der Schwelle zu einer Benotung mit neun oder mehr Punkten kommt bei der Stellensuche eine besondere Bedeutung zu, denn nach wie vor wird von zahlreichen potentiellen Arbeitgebern ein sogenanntes „Prädikatsexamen“ verlangt. Auch bei der Einstellung in den Justizdienst wird wesentlich auf die Prüfungsergebnisse abgestellt. Unter Umständen kann das Ergebnis der ersten juristischen Prüfung sogar bereits für die Zuteilung einer Referendarstelle relevant werden. Überdies ist die Note „voll befriedigend“ in der ersten juristischen Prüfung nach den Promotionsordnungen einiger Universitäten eine Voraussetzung für eine Promotion. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelte es sich auch nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt, dessen Beurteilung keine besonderen Schwierigkeiten aufgeworfen hat. Es erscheint bereits fraglich, ob angesichts der Besonderheiten, die sich aus der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen ergeben, und der besonderen Bedeutung der verwaltungsinternen Überdenkung von Prüfungsentscheidungen im Bereich des Hochschulprüfungsrechts überhaupt von einfach gelagerten Sachverhalten ohne schwierige Rechtsfragen ausgegangen werden kann. Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Bewertung der Schwerpunktbereichsprüfung der Klägerin warf in jedem Fall zusätzliche rechtliche Schwierigkeiten auf. Die vierte Frage der ersten Aufsichtsarbeit war bei der Bewertung der Klausur weder zugunsten noch zu Lasten der Klägerin bewertet worden, weil der zugelassene dtv-Text zum WTO-Recht vergriffen war und daher nicht allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stand. Angesichts dieser Vorgehensweise stellte sich durchaus die Frage, ob die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wurde, denn sie hatte immerhin Prüfungsleistungen erbracht und dafür Prüfungszeit aufgewandt, ohne dass sich dieser Aufwand in der Klausurbewertung niederschlagen konnte. Wie diese Frage letztlich rechtlich zu beurteilen ist, muss vorliegend nicht geklärt werden. Die Frage kann jedenfalls nicht ohne vertiefte Kenntnisse im Prüfungsrecht beantwortet werden und wirft entgegen der Ansicht der Beklagten sehr wohl besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Dabei ist es unerheblich, ob die Bewertung der Prüfungsleistung auch unter anderen Mängeln litt, auf die ein Widerspruch gestützt werden konnte. Der Widerspruchsführer kann nicht darauf verwiesen werden, nur Teile einer unter Umständen fehlerhaften Entscheidung substantiiert anzufechten. Das Rechtsstaatsprinzip und der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebieten vielmehr, eine umfängliche Kontrolle aller möglicherweise vorliegenden Fehler. Eine umfassende Kontrolle ist jedoch nur gewährleistet, wenn auch der Widerspruchsführer in die Lage versetzt wird, sich mit allen möglichen Mängeln der Entscheidung substantiiert auseinanderzusetzen. Der Klägerin war auch unter Berücksichtigung ihrer juristischen Vorbildung nicht zuzumuten, dass Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dies ergibt sich bereits auf Grund des Ausbildungsstandes der Klägerin. Die Klägerin hat zwar das Universitätsstudium abgeschlossen und die erste juristische Prüfung absolviert. Das Universitätsstudium soll jedoch ausweislich § 2 Abs. 2 Satz 2 JAG den Absolventen in erster Linie für den juristischen Vorbereitungsdienst qualifizieren. Die Absolventen sollen das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können und die rechtswissenschaftlichen Methoden und die Instrumente der elektronischen Datenverarbeitung beherrschen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 JAG). Praktische Aufgaben und Arbeitsweisen werden dagegen erst im Rahmen des Vorbereitungsdienstes vermittelt (vgl. § 23 Abs. 1 JAG). Bei der Führung des Vorverfahrens kommt es jedoch gerade auf diese praktische Arbeitsweise und weniger auf die rechtswissenschaftliche Methodik an. Es geht darum unter Berücksichtigung praktischer und taktischer Erwägungen zu entscheiden, ob ein Rechtsbehelf einzulegen ist und wie dieser zu begründen ist. Diese Fertigkeiten können nach der Konzeption des Universitätsstudiums jedoch regelmäßig von den Absolventen nicht erwartet werden, sondern erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes. Dafür spricht auch, dass Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung und damit der ersten juristischen Prüfung nur die Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c JAG). Absolventen der ersten juristischen Prüfung verfügen folglich regelmäßig nicht über vertiefte Kenntnisse im Verwaltungsrecht und erst recht nicht über spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet des Prüfungsrechts. Hinzu kommt, dass der Klägerin auch aus Gründen der Waffengleichheit nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts zu führen. Auf der Seite der Beklagten waren mit den Prüfungsentscheidungen zwei Universitätsprofessoren der juristischen Fakultät betraut. Zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung war der Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Der Klägerin standen demzufolge bei dem Beklagten erfahrene Juristen gegenüber, mit dessen Entscheidung sie sich im Rahmen des Widerspruchs auseinandersetzen musste. Dabei musste sie die Mängel in der Bewertung der Prüfungsleistungen so substantiiert und überzeugend darlegen, dass sie erforderlichenfalls den Dekan als Widerspruchsbehörde zu einer Überdenkung der Prüfungsentscheidung hätte veranlassen können. Es bestand folglich ein offensichtliches fachliches Ungleichgewicht, das der Klägerin nicht zuzumuten war. Fehl geht schließlich auch der Hinweis des Beklagten, die Klägerin hätte auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens eine Überprüfung der Bewertung begehren können. Die gesetzlichen Vorschriften des SVwVfG und der VwGO geben einen klaren Rahmen für die Anfechtung fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen vor. Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen war gegen die Prüfungsentscheidung der Widerspruch zulässig. Die Klägerin muss sich daher nicht auf andere, gesetzlich nicht normierte Möglichkeiten verweisen lassen, zumal der Widerspruch als zulässiger Rechtsbehelf gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgebunden ist und damit beim Rückgriff auf nicht gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten die Verfristung des einschlägigen Rechtsbehelfs droht. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren war demzufolge notwendig. Da dem Beklagten in diesem Fall kein Ermessen hinsichtlich der Notwendig-Erklärung zusteht, war die Sache spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und dem Antrag der Klägerin stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er im Verfahren vollständig unterlag. IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Danach war die vorläufige Vollstreckbarkeit nur hinsichtlich der Kosten auszusprechen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Da die durch die Klägerin zu vollstreckenden Kosten des Verfahrens 1.500 Euro nicht übersteigen, war die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig zu machen (§§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO). V. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG auf 661,16 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Rahmen der Anfechtung einer Prüfungsbewertung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes für notwendig zu erklären. Die Klägerin war Studentin der Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlandes. Sie hatte die staatliche Pflichtfachprüfung am 28.03.2013 mit der Prüfungsgesamtnote „voll befriedigend“ (9,45 Punkte) bestanden. Am 19.06.2013 legte sie die Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Schwerpunktbereich Nr. 4 „Internationales Recht, Europarecht und Menschenrechtsschutz“ ab. Die Schwerpunktbereichsprüfung wurde durch die Beklagte mit der Gesamtnote „befriedigend“ (7,76 Punkte) bewertet. Auf Grundlage dieser Benotungen hätte die Klägerin in der ersten juristischen Prüfung insgesamt die Note „befriedigend“ (8.94 Punkte) erreicht. Der Bewertung der Schwerpunktbereichsprüfung lagen die Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten vom 06.03.2013 (7 Punkte) und vom 07.03.2013 (5 Punkte) sowie die Note der mündlichen Prüfung vom 19.06.2013 (12 Punkte) zu Grunde. Die erste Aufsichtsarbeit vom 06.3.2013 war vom Erstkorrektor Prof. Dr. M. mit „ausreichend“ (6 Punkte) und vom Zweitkorrektor Prof. Dr. G. mit „befriedigend“ (8 Punkte) bewertet worden. Der Erstkorrektor führte in seinem Gutachten aus, dass die Frage 4 in keinem Fall zugunsten oder zu Lasten eines Kandidaten gewertet worden sei, da den Kandidaten der dtv-Rechtstext des WTO-Rechts mehrheitlich nicht zur Verfügung gestanden habe, weil der Text vergriffen gewesen sei. Die Klägerin legte am 17.07.2013 durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen die mit dem Bescheid des Beklagten vom 19.06.2013 mitgeteilte Bewertung der Schwerpunktbereichsprüfung Widerspruch ein und begründete diesen durch anwaltliches Schreiben vom 23.09.2013 im Wesentlichen mit Einwendungen gegen die Benotung der ersten Aufsichtsarbeit vom 06.03.2013. Im Einzelnen trug die Klägerin vor, dass die Erstkorrektur von Prof. Dr. M. an Bewertungsfehlern leide, da die Ausführungen der Klägerin zu Frage 3 unzutreffend als falsch gewertet worden seien. Zudem sei die Frage 4 nachträglich aus der Bewertung herausgenommen worden, wodurch der prüfungsrechtliche Grundsatz der Einheitlichkeit der Korrektur verletzt werde. Letzteres führte die Klägerin in der Widerspruchsbegründung umfassend aus. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Abhilfebescheid vom 21.11.2013 ab und änderte den Bescheid vom 19.06.2013 dahingehend, dass die Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung mit der Prüfungsgesamtnote „befriedigend (8,29 Punkte)“ bewertet wurde. Die Änderung der Prüfungsgesamtnote beruhte auf einer Neubenotung der ersten Aufsichtsarbeit vom 06.03.2013. Der Erstkorrektor Prof. Dr. M. hatte die Aufsichtsarbeit auf den Widerspruch der Klägerin hin mit 8 statt mit 6 Punkten bewertet. Der Zweitkorrektor Prof. Dr. G. hatte seine Bewertung von 8 auf 9 Punkte angehoben, so dass die erste Aufsichtsarbeit nunmehr mit insgesamt 8,5 statt bisher 7 Punkten benotet wurde. Mit Schreiben vom 23.12.2013 beantragte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bei dem Beklagten die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und die Kosten für die Einschaltung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren zu erstatten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter Ziffer 2 des Bescheids vom 13.01.2014, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.01.2014, ab. Er begründete dies damit, dass es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt habe, dessen rechtliche Beurteilung keine Schwierigkeiten aufgeworfen habe. Das Widerspruchsschreiben habe demgemäß auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen enthalten, die zur Beantwortung einer Rechtsfrage oder zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hätten. Die bessere Bewertung der Prüfungsleistung habe sich lediglich aus einer geänderten Vergewisserung der Prüfer zu ihren Beurteilungskriterien ergeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die in der 6-seitigen Widerspruchsbegründung ausgeführten tatsächlichen und rechtlichen Fragen letztlich keineswegs irrelevant für die Neubewertung der Prüfungsleistungen gewesen seien. Es sei abwegig und von den Kriterien der Rechtsprechung nicht gedeckt, dass der Prüfling die Überlegungen hätte selbst anstellen müssen. Nach den von der Beklagten zugrundgelegten Kriterien sei die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Prüfungsverfahren praktisch nie notwendig. Der Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2014, zugestellt an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 31.03.2014, zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren nur notwendig sei, wenn der Widerspruchsführer nicht selbst in der Lage sei, seine rechtlich geschützten Interessen zu vertreten. Die Klägerin sei auf Grund der Absolvierung der ersten juristischen Prüfung hierzu jedoch in der Lage gewesen. Mit am 30.04.2014 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten notwendig war, da es sich nicht um einen einfach gelagerten und keine Schwierigkeiten aufwerfenden Sachverhalt gehandelt habe. Es sei abwegig, dass sie die in der 6-seitigen Widerspruchsbegründung vorgebrachten Überlegungen auch ohne anwaltliche Hilfe hätte vorbringen können. Sie habe auch nicht ohne anwaltliche Hilfe erkennen können, dass sie nur Widerspruch einzulegen brauche und die Prüfer infolge dessen von sich aus zu der Erkenntnis kämen, dass ihre Bewertung falsch gewesen sei. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass das komplexe Rechtsgebiet des Prüfungsrechts Spezialwissen erfordere, welches in der juristischen Ausbildung nicht vermittelt werde. Zudem sei sie nach dem Bestehen der ersten juristischen Prüfung noch nicht fertig ausgebildet und daher mit einer Prüfungsanfechtung überfordert. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass der Bewertung der Prüfung eine erhebliche Bedeutung für ihr berufliches Fortkommen zukomme. Ferner könne der Anwalt im Vorverfahren nicht nur Einsicht in die Akte nehmen, sondern auch Kopien fertigen, was für die Anfertigung der Widerspruchsbegründung von Bedeutung sei. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass dem Vorverfahren wegen des eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabes im Prüfungsrecht ein erhöhter Stellenwert zukomme. Schließlich dränge sich angesichts der Anhebung der Bewertung um 1,5 Punkte auch der Schluss auf, dass die Widerspruchsbegründung sehr wohl einen Einfluss auf die Neubewertung gehabt habe. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids der Präsidentin des Juristischen Prüfungsamtes der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 13.01.2014, Az.: SBa/- A-III-3 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Dekans der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 19.03.2014 zu verpflichten, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er ergänzt seine bereits im Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsausführungen dahingehend, dass die Klägerin als Studentin der Rechtswissenschaft nach Akteneinsicht in der Lage gewesen sei, zumindest auf die in der anwaltlichen Widerspruchsbegründung aufgeführte unterschiedliche Bewertung der einzelnen Fragen durch die einzelnen Prüfer hinzuweisen. Sie habe daher ihre Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistung auch ohne anwaltliche Hilfe substantiiert vortragen können und damit ein Überdenken der Prüfungsentscheidung veranlassen können. Die bessere Bewertung der ersten Aufsichtsarbeit sei Ergebnis der Überdenkung der Prüfungsentscheidung durch die beiden Prüfer. Die in der anwaltlichen Widerspruchsbegründung angeführten Gründe seien nicht ausschlaggebend für die Anhebung der Bewertung gewesen. Ferner habe die Klägerin ein Überdenken auch außerhalb eines Widerspruchsverfahrens begehren können. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.