Urteil
1 K 1211/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0423.1K1211.18.00
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Leitsätze
1. Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz setzt voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt, die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachgewiesen hat. (Rn.31)
2. Personen fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. (Rn.34)
3. Für die Offensichtlichkeit der Berechtigung muss verlangt werden, dass über das Vorliegen der Berechtigung vernünftigerweise kein Zweifel besteht, sich die Erwerbsberechtigung dem Überlassenden also geradezu aufdrängt. (Rn.42)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz setzt voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt, die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachgewiesen hat. (Rn.31) 2. Personen fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. (Rn.34) 3. Für die Offensichtlichkeit der Berechtigung muss verlangt werden, dass über das Vorliegen der Berechtigung vernünftigerweise kein Zweifel besteht, sich die Erwerbsberechtigung dem Überlassenden also geradezu aufdrängt. (Rn.42) Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Einzelrichterin kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).1Vgl. Bl. 61 und 63 der Gerichtsakte.Vgl. Bl. 61 und 63 der Gerichtsakte. Soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. I. Die gegen den Bescheid vom 05.10.2017 sowie den nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 08.08.2018, Az. KRA – 8/18, gerichtete, gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage,2Soweit die Klägerin neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit ihrem Antrag die „Verurteilung“ der Beklagten zur Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnisse begehrt, betrifft dieses Begehren die Rückabwicklung des Verwaltungsaktes für den Fall des Erfolgs der Anfechtungsklage, sodass diesem Zusatz hinsichtlich der statthaften Klageart kein eigenes Gewicht zukommt.Soweit die Klägerin neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit ihrem Antrag die „Verurteilung“ der Beklagten zur Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnisse begehrt, betrifft dieses Begehren die Rückabwicklung des Verwaltungsaktes für den Fall des Erfolgs der Anfechtungsklage, sodass diesem Zusatz hinsichtlich der statthaften Klageart kein eigenes Gewicht zukommt. mit dem sich die Klägerin gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 6...-1 (Ziffer 1 des Bescheides) sowie der am 21.08.2014 erteilten Mitbenutzungserlaubnisse zu den gemeinsamen Waffenbesitzkarten Nr. ...86-1, ...86-4 und ...86-2 (Ziffer 2 des Bescheides) wendet, ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05.10.2017 sowie der diesen Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid vom 08.08.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie im Bescheid vom 05.10.2017 sowie dem Widerspruchsbescheid zutreffend dargestellt, erfordert der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis – hierzu zählen die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Waffengesetz (folgend: WaffG) sowie bestehende Mitbenutzungserlaubnisse – gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 4 Abs. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz voraus, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 WaffG), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7 WaffG), 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG) und 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden nachweist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Fall der Klägerin das Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG verneint hat. 1. Im Fall der Klägerin liegt – wie bereits im Ausgangsbescheid festgestellt – ein Fall der sogenannten „absoluten“ bzw. „obligatorischen“ Unzuverlässigkeit3Vgl. zum Begriff der „obligatorischen Unzuverlässigkeit“: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.06.2015 – 1 A 57/15 –, Rn. 30, juris.Vgl. zum Begriff der „obligatorischen Unzuverlässigkeit“: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.06.2015 – 1 A 57/15 –, Rn. 30, juris. i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG vor. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c. WaffG fehlt Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn in ihrem Fall Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Voraussetzungen dieser Norm sind im Fall der Klägerin erfüllt. Aufgrund von Tatsachen (vgl. a.) ist in ihrem Fall die Annahme gerechtfertigt, dass sie Waffen oder Munition unberechtigten Personen überlassen wird (vgl. b.). a. Die – nachträglich – eingetretene Tatsache (vgl. § 45 Abs. 2 Satz1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) besteht vorliegend darin, dass die Klägerin – nachdem ihr selbst eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist – durch die Überlassung der Schusswaffe mit der Seriennummer 69157... an den Käufer gegen ihre Verpflichtungen aus dem Waffengesetz verstoßen hat. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG knüpft an § 34 Abs. 1 WaffG an, der das Überlassen von Waffen und Munition regelt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG dürfen Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung der jeweiligen Personen muss gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. aa. Die Klägerin hat die Schusswaffe mit der Seriennummer 69157... – wie auch in dem Strafbefehl vom 07.06.2018, Az.: Cs 11 Js 54/18, festgestellt – einem Nichtberechtigen i.S.d. § 34 Abs. 1 WaffG überlassen, weil der Käufer zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Schusswaffe über keine waffenrechtliche Erlaubnis (hier: einen gültigen Jagdschein) verfügte. bb. Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass gegenüber der Klägerin ein ausreichender Nachweis der Berechtigung des Käufers i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. WaffG erfolgt ist. Ein Nachweis i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. WaffG ist nichts bereits dadurch erbracht, dass die Klägerin sich – nach eigenen Angaben – den Jagdschein des Käufers hat vorlegen lassen. Eine Berechtigungsprüfung i.S.d. § 34 Abs. 1 WaffG verlangt neben einer Identitätsprüfung auch die Kontrolle etwaiger behördlicher Beschränkungen der Erlaubnisse (z.B. Befristungen) – hier die Frage der Gültigkeit des Jagdscheins – und sonstiger Umstände (Authentizität der Erlaubnisse).4Vgl. Gerlemann, in: Steindorf, Waffengesetz, 10. Auflage 2015, § 34 Rn. 3.Vgl. Gerlemann, in: Steindorf, Waffengesetz, 10. Auflage 2015, § 34 Rn. 3. Hieran gemessen hat die Klägerin keine ausreichende Berechtigungsprüfung vorgenommen, weil sie – so ihr eigener Vortrag – das Gültigkeitsdatum nicht überprüft hat. Insoweit kann sie sich nicht darauf zurückziehen, sie habe auch für sich selbst kein Gültigkeitsdatum eingetragen; dieser Umstand befreit sie nicht von ihrer umfassenden Kontrollpflicht für den Fall der Überlassung einer Schusswaffe. cc. Die Klägerin kann überdies nicht mit Erfolg einwenden, es habe aus ihrer Sicht jedenfalls „offensichtlich“ eine Berechtigung zum Zeitpunkt der Überlassung der Schusswaffe vorgelegen, weil ihr der Käufer aus Jägerkreisen bekannt gewesen und damit der Nachweis der Berechtigung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. WaffG entbehrlich gewesen sei. Offensichtlichkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG liegt nicht bereits dann vor, wenn nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Berechtigung spricht. Für die Offensichtlichkeit der Berechtigung muss vielmehr verlangt werden, dass über das Vorliegen der Berechtigung vernünftigerweise kein Zweifel besteht, sich die Erwerbsberechtigung dem Überlassenden also geradezu aufdrängt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Überlassende eine Schusswaffe in einem Waffenhandelsgeschäft dem Geschäftsinhaber überlässt und Waffen gleicher Art, etwa Lang- oder Kurzwaffen, dort zum Verkauf angeboten werden. Eine offensichtliche Berechtigung kann sich beispielweise ferner aus der waffenrechtlichen Ausnahmestellung bestimmter Behörden und deren Bediensteter (wie etwa Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr oder Beamtinnen und Beamten der Landespolizei ) im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ergeben.5Vgl. Gade, in: Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 34 Rn. 9.Vgl. Gade, in: Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 34 Rn. 9. Von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung kann im Hinblick auf das mit dem Waffenbesitz verbundene Risiko jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden, sodass – wie die Beklagte richtigerweise ausgeführt hat – für die „Offensichtlichkeit“ i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG das tatsächliche Praktizieren der Jagd und eine persönliche Bekanntschaft aus Jägerkreisen allein nicht ausreichen kann. b. Zudem ist im Fall der Klägerin basierend auf der Tatsache des Überlassens einer Schusswaffe an einen Unberechtigten die Annahme gerechtfertigt, dass sie Waffen oder Munition unberechtigten Personen überlassen wird. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG („werden“) ist in jedem Einzelfall zur Bestimmung der (Un-)Zuverlässigkeit eine Prognose anzustellen. Hierbei ist zu sehen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition beschreibt, die im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist daher der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen.6Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10.12.2018 – 5 K 754/18.NW –, Rn. 35, juris unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/7758, S. 51.Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10.12.2018 – 5 K 754/18.NW –, Rn. 35, juris unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/7758, S. 51. Nur bei solchen Personen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, hinzunehmen.7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 – 6 B 4/08 –, Rn. 5, juris (ständige Rechtsprechung).Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 – 6 B 4/08 –, Rn. 5, juris (ständige Rechtsprechung). Aufgrund der mit dem Waffenbesitz einhergehenden Risiken ist für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit daher kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird; ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird.8Vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.12.2018 – 7 B 11152/18 –, Rn. 18, juris (u.a.) unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, Rn. 17, juris.Vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.12.2018 – 7 B 11152/18 –, Rn. 18, juris (u.a.) unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, Rn. 17, juris. Hieran gemessen begründet der durch die Klägerin verwirklichte Verstoß gegen § 34 Abs. 1 WaffG in ihrem Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines weiteren gleichförmigen Verstoßes i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG. Die unter Verletzung von § 34 Abs. 1 WaffG erfolgende Überlassung einer Waffe an einen Nichtberechtigten stellt einen gravierenden waffenrechtlichen Regelverstoß dar, der dem Grunde nach schon bei Einmaligkeit eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen vermag.9Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10.12.2018 – 5 K 754/18.NW –, Rn. 39, juris; ebenfalls zum Vorliegen eines einmaligen Verstoßes: VG Stade, Urteil vom 02.09.2013 – 1 A 2185/12 –, Rn. 15, juris.Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10.12.2018 – 5 K 754/18.NW –, Rn. 39, juris; ebenfalls zum Vorliegen eines einmaligen Verstoßes: VG Stade, Urteil vom 02.09.2013 – 1 A 2185/12 –, Rn. 15, juris. Sind entsprechende Tatsachen hinreichend belegt, ist es Sache des Betroffenen, darzulegen und im Streitfall unter Beweis zu stellen, dass er trotzdem zuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist.10Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2018 – 7 B 11798/17 –, juris.Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2018 – 7 B 11798/17 –, juris. Davon ist im Fall der Klägerin nicht auszugehen. Das auf dem waffenrechtlichen Regelverstoß fußende plausible waffenrechtliche Risiko gerät vorliegend nicht dadurch in Wegfall, dass sie wiederholt mitgeteilt hat, sich auf die Berechtigung des Käufers verlassen und nunmehr jedenfalls ihre „Lehre“ aus der Angelegenheit gezogen zu haben, sodass sich dieser Vorgang nicht wiederholen werde. Im Fall der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass sie es – nach eigenem Vortrag – dabei hat bewenden lassen, einen Blick auf das Ausstellungsdatum des Jagdscheins des – ihr bekannten – Käufers zu werfen und im weiteren Verlauf des Verkaufsgeschehens ferner auch dann keine Nachforschung vorgenommen hat, als das Feld betreffend die Gültigkeit des Jagdscheins frei blieb; insoweit hat sie vorgetragen, dass schließlich auch in Bezug auf ihre eigene Berechtigung kein Gültigkeitsdatum übernommen worden sei. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich nicht so zugetragen hat, dass die Klägerin das Feld „gültig bis“ in Bezug auf ihre eigene Berechtigung nur deswegen frei gelassen hat, weil andernfalls das Fehlen der Angabe in Bezug auf den Käufer umso mehr aufgefallen wäre, ergibt sich nichts zu Gunsten der Klägerin. Das Argument, schließlich habe sie auch ihre eigene Berechtigung zum Verkauf der Schusswaffe im Kaufvertrag nicht vollständig dokumentiert, lässt die Angelegenheit nicht in besserem, sondern vielmehr in schlechterem Licht dastehen, sodass dieser Vortrag die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entkräftet, sondern vielmehr bestärkt. Eine günstige Prognose kann der Klägerin daher bezüglich ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht gestellt werden, wobei das Gericht bei dieser Würdigung berücksichtigt, dass ein etwaiges Restrisiko angesichts des hier in Rede stehendes Verstoßes gegen das Verbot der Überlassung von Schusswaffen an Nichtberechtigte nicht hingenommen werden muss. c. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, der Widerruf treffe sie unverhältnismäßig hart, sodass unter Härtefallgesichtspunkten hiervon abzusehen sei. In den von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfassten Fallkonstellationen – die Fälle der sogenannten „absoluten“ bzw. „obligatorischen“ Unzuverlässigkeit – geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten des Antragstellers selbst (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit a. und lit. b erste Alternative) oder anderer (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b zweite Alternative und lit. c). Für diese Fälle des § 5 Abs. 1 WaffG hat der Gesetzgeber keine Härtefallregelung vorgesehen.11Vgl. BT-Drs. 14/7758, Bl. 54.Vgl. BT-Drs. 14/7758, Bl. 54. Die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 WaffG bezeichneten Fallgruppen sind vielmehr von solchem Gewicht, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Fallgruppen zwingend die Unzuverlässigkeit festzustellen ist.12Vgl. hierzu: Gade, in: Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Rn. 2.Vgl. hierzu: Gade, in: Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Rn. 2. 2. Selbst unterstellt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c. WaffG wäre im Fall der Klägerin zu verneinen, ist jedenfalls ein gröblicher Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegeben, der in ihrem Fall eine sogenannte „Regelunzuverlässigkeit“ begründet. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit „in der Regel“ nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c WaffG genannten Gesetze (das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz) verstoßen haben. a. Die durch die Klägerin unter Verstoß gegen § 34 WaffG begangene Überlassung einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten stellt einen gröblichen Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar. Insoweit kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, ein „gröblicher“ Verstoß i.S.d. der Norm liege nicht vor, weil es sich ausweislich des Strafbefehls lediglich um eine fahrlässige Schusswaffenüberlassung gehandelt habe. Zum einen setzt ein „gröblicher“ Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG keineswegs die Vorsätzlichkeit der Tatbegehung voraus. Vielmehr kann auch eine fahrlässige Tat einen „gröblichen“ Verstoß i.S.d. der Norm darstellen; maßgebend für die Feststellung der Gröblichkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist, dass es sich nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit um einen schwerwiegenden Verstoß handelt.13Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 27.06.2018 – 12 B 2222/18 –, Rn. 26, juris sowie Ziffer 5.4 WaffVwV.Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 27.06.2018 – 12 B 2222/18 –, Rn. 26, juris sowie Ziffer 5.4 WaffVwV. Zum anderen kann die strafgerichtliche Beurteilung der schuldhaften Begehung „von tatsächlichem Gewicht“ sein, ohne jedoch hinsichtlich der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eine Bindungswirkung zu entfalten.14Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12/95 –, Rn. 24, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12/95 –, Rn. 24, juris. Maßgebend für die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist deren ordnungsrechtlicher Zweck, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten.15Vgl. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 WaffG, Rn. 24 (m.w.N.).Vgl. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 WaffG, Rn. 24 (m.w.N.). Hieran gemessen ist ein gröblicher Verstoß zu bejahen, weil die Klägerin durch die Weitergabe einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die im besonderem Maße dem Schutz Dritter dient. Durch die hier erfolgte direkte Schusswaffenüberlassung an einen Unberechtigten kann eine unmittelbare Risikosituation für Leib und Leben geschaffen werden. Hierbei ist nicht ausschlaggebend, dass sich dieses Risiko tatsächlich nicht realisiert hat, sondern dass die Klägerin mit ihrer Handlung diese Möglichkeit eröffnet hat. Auch ein einmaliger fahrlässiger Verstoß gegen § 34 WaffG ist angesichts des objektiven Gewichts dieses gesetzlichen Verbots nach Auffassung des Gerichts im hier vorliegenden Fall als „gröblich“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG einzustufen.16So hat auch das VG Regensburg in einem Beschluss vom 01.12.2015 einen einmaligen Verstoß gegen eine waffenrechtliche Vorschrift (dort: unerlaubtes Führen einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG) selbst für den Fall der fahrlässigen Tatbegehung in Ansehung der gefährdeten Schutzgüter als gröblich i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG eingestuft und insoweit ausgeführt: „Zum anderen ist, […] von einem gröblichen Verstoß auszugehen, wenn ein schwerer Verstoß vorliegt, mithin eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung. Diese wäre hier auch bei einer fahrlässigen Tatbegehung durch den Antragsteller zu bejahen. Der Transport eines schussbereiten Revolvers, mag er sich auch in einem Holster befunden haben, auf dem Boden des Beifahrersitzes eines Wagens stellt aus Sicht der Kammer eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. So kann es der Antragsteller z.B. nicht ausschließen, dass ein Unbefugter, z.B. im Falle eines Unfalls und einer Verletzung des Antragstellers Zugang zum Wagen erhält und dann die schussbereite Waffe an sich nimmt.“ Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 01.12.2015 – 4 S 15.1872 –, BeckRS 2015, 118150, Rn. 30, beck-online.So hat auch das VG Regensburg in einem Beschluss vom 01.12.2015 einen einmaligen Verstoß gegen eine waffenrechtliche Vorschrift (dort: unerlaubtes Führen einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG) selbst für den Fall der fahrlässigen Tatbegehung in Ansehung der gefährdeten Schutzgüter als gröblich i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG eingestuft und insoweit ausgeführt: „Zum anderen ist, […] von einem gröblichen Verstoß auszugehen, wenn ein schwerer Verstoß vorliegt, mithin eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung. Diese wäre hier auch bei einer fahrlässigen Tatbegehung durch den Antragsteller zu bejahen. Der Transport eines schussbereiten Revolvers, mag er sich auch in einem Holster befunden haben, auf dem Boden des Beifahrersitzes eines Wagens stellt aus Sicht der Kammer eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. So kann es der Antragsteller z.B. nicht ausschließen, dass ein Unbefugter, z.B. im Falle eines Unfalls und einer Verletzung des Antragstellers Zugang zum Wagen erhält und dann die schussbereite Waffe an sich nimmt.“ Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 01.12.2015 – 4 S 15.1872 –, BeckRS 2015, 118150, Rn. 30, beck-online. b. Die aufgrund des gröblichen Verstoßes nach § 5 Abs. 2 WaffG begründete (widerlegbare) gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit (sog. „Regelunzuverlässigkeit“) ist ferner im Fall der Klägerin nicht entkräftet. Einen Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, hat die Klägerin nicht dargetan. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Vermutung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 – 1 CB 24/91 –, Rn. 5, juris sowie hierzu VGH München, Beschluss vom 04.03.2016 – 21 CS 15.2718 –, Rn. 12, beck-online.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991 – 1 CB 24/91 –, Rn. 5, juris sowie hierzu VGH München, Beschluss vom 04.03.2016 – 21 CS 15.2718 –, Rn. 12, beck-online. Der vorliegende Hergang der Schusswaffenüberlassung lässt eine solch „milde“ Einschätzung nicht zu. Aus den unter I. 1. b. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG erörterten Umständen wird deutlich, dass im Fall der Klägerin keine Gründe vorliegen, welche die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegen könnten. Nach alledem hat die Beklagte die auf die Klägerin ausgestellte Waffenbesitzkarte nebst der Mitbenutzungserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die weiteren zu ihren Gunsten bestehenden Mitbenutzungserlaubnisse (Ziffer 2 des Bescheides) zu Recht widerrufen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.250 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich hierbei an den Ziffern 20.3 sowie 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 13.07.2013 beschlossenen Änderungen orientiert. Danach werden für den Widerruf der Waffenbesitzkarte der Klägerin 5.000 Euro, betreffend die streitgegenständlichen Mitbenutzungserlaubnisse für die Waffenbesitzkarten Nr. ...86–1, ...86–4 und ...86–2 jeweils 750 Euro je eingetragene Schusswaffe, also 2.250 Euro (in die Waffenbesitzkarte Nr. ...86-1 ist eine Schusswaffe, in die Waffenbesitzkarte ...86-4 sind zwei Schusswaffen und in die Waffenbesitzkarte Nr. ...86-2 ist keine Schusswaffe eingetragen;18Vgl. Bl. 51 – 57 der Gerichtsakte.Vgl. Bl. 51 – 57 der Gerichtsakte. die Waffenbesitzkarte Nr. ...86-3 ist nicht Gegenstand des Klageantrags) und für den Jagdschein 8.000 Euro, somit insgesamt 15.250 Euro in Ansatz gebracht. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer auf sie ausgestellten Waffenbesitzkarte, den Widerruf zu ihren Gunsten bestehender Mitbenutzungserlaubnisse, die Erklärung ihres Jagdscheins als ungültig sowie die Einziehung desselben. Mit Datum vom 29.05.2008 erwarb die Klägerin erstmalig einen Jahresjagdschein (Nr. 9...-1), dieser wurde zuletzt am 15.05.2017 bis zum 31.03.2018 verlängert. Am 21.08.2014 erteilte die Beklagte der Klägerin Mitbenutzungserlaubnisse zu den auf den Ehemann der Klägerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. ...86-1, ...86-3, ...86-4 und ...86-2. Am 03.01.2017 stellte die Beklagte ferner zu Gunsten der Klägerin eine Waffenbesitzkarte (Nr. 6...-1) und damit die Erlaubnis, die in der Waffenbesitzkarte bezeichneten Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen, aus. Als Mitbenutzer ist der Ehemann der Klägerin eingetragen. In der Waffenbesitzkarte Nr. 6...-1 sind drei Schusswaffen (sog. Langwaffen) gelistet, eine Kat. C. Repetierbüchse, Kaliber 306Win, Merkel Helix (Seriennummer RX010...), eine Repetierbüchse, Kaliber 222Rem, Merkel Helix (Seriennummer RX002...) sowie eine Kat. C Repetierbüchse, Kaliber 30-06Spring, Ruger America (Seriennummer 69157...). Am 02.05.2017 verkaufte die Klägerin zwei der drei eingetragenen Schusswaffen mit den Seriennummern RX010... sowie RX002...; der Waffenbesitzwechsel wurde in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Mit Kaufvertrag vom 11.05.2017 verkaufte die Klägerin die ihr verbliebene dritte Schusswaffe mit der Seriennummer 69157... an einen in ihrer Gemeinde wohnhaften, im Jahr 1994 geborenen Käufer. In dem Kaufvertrag ist bezüglich des Käufers vermerkt: „Jagdschein Nr. 2..., ausgestellt am 26.04.2016“. Unter „gültig bis“ ist kein Datum eingetragen, hier wurde ein Querstrich („ / „) eingefügt. Mit Schreiben vom 26.05.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Käufer der Schusswaffe mit der Seriennummer 69157... zum Zeitpunkt des Überlassens der Schusswaffe nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheins gewesen sei, sodass eine Erwerbsberechtigung für die bezeichnete Schusswaffe nicht vorgelegen habe. Es sei daher beabsichtigt, die der Klägerin erteilte Waffenbesitzkarte nebst bestehenden Mitnutzungserlaubnissen mangels der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu widerrufen. Gleichzeitig sei beabsichtigt, ihren Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Sie erhalte Gelegenheit zu Stellungnahme. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.07.2017 trug die Klägerin vor, dass ihr kein Verhalten vorgeworfen werden könne, das die angekündigte Maßnahme rechtfertige. Die Erwerbsberechtigung des Käufers sei offensichtlich gewesen; er sei als Jäger sowohl ihr wie auch anderen Jägern persönlich bekannt gewesen. Zudem habe sie Kenntnis von dem Jagdschein des Käufers gehabt, wobei es offensichtlich so gewesen sei, dass er seinen Jagdschein zum Zeitpunkt der Überlassung der Schusswaffe noch nicht habe verlängern lassen. Dies sei ihr jedoch nicht bekannt gewesen. Dass sie sich rechtstreu verhalte, folge jedenfalls aus der Tatsache, dass sie innerhalb der geltenden Frist unter Vorlage des Kaufvertrages die Austragung der streitgegenständlichen Waffe aus ihrer Waffenbesitzkarte beantragt habe. Dies belege, dass in waffenrechtlicher Hinsicht keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründet seien. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass wohl Gründe, die einer Verlängerung des Jagdscheins des Käufers entgegengestanden hätten, zumindest zum Zeitpunkt der Überlassung der Schusswaffe nicht bestanden hätten. Mit Bescheid vom 05.10.2017 widerrief die Beklagte die der Klägerin erteilte Waffenbesitzkarte Nr. 6...-1 (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die der Klägerin am 21.08.2014 erteilten Mitbenutzungserlaubnisse zu den gemeinsamen Waffenbesitzkarten Nr. ...86-1, ...86-3, ...86-4 und ...86-2 (Ziffer 2 des Bescheides). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Gültigkeit des Jagdscheins des Käufers der Schusswaffe mit der Seriennummer 69157... lediglich bis zum 31.03.2017 befristet gewesen sei, sodass der Käufer zum Zeitpunkt der Überlassung der Schusswaffe am 11.05.2017 über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt habe. Am 26.05.2017 habe die Behörde die Eintragung der Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte des Käufers verweigert und am gleichen Tag eine Sicherstellung der Waffe vorgenommen. Nach § 45 Abs. 2 WaffG sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei gemäß § 4 Abs. 1 WaffG, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG besitze. Die Klägerin habe eine Schusswaffe i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG einer Person überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffe nicht berechtigt gewesen sei. Nach ihrer Einlassung sei davon auszugehen, dass sie sich den – zum Zeitpunkt der Überlassung der Schusswaffe bereits abgelaufenen – Jagdschein entgegen der bestehenden Nachweispflicht nicht habe vorlegen lassen, sondern sich lediglich auf ihren Kenntnisstand verlassen habe; im Fall einer ordnungsgemäßen Prüfung des Jagdscheins hätte ihr das Ablaufdatum auffallen müssen. Im Übrigen sei durch die – nach Mitteilung des Käufers bewusste – Streichung des Gültigkeitsdatums in dem Kaufvertrag erkennbar gewesen, dass der Käufer zum Zeitpunkt des Überlassens der Waffe nicht im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins gewesen sei. Danach fehle im Fall der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, sodass die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen seien. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2017 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.11.2017. Sie ließ im Wesentlichen vortragen, dass die getroffene Entscheidung außer Verhältnis zu dem ihr zur Last gelegten Fehlverhalten stehe. Sie habe sich den Jagdschein vor Überlassung der Schusswaffe durchaus vorlegen lassen und sodann die Jagdscheinnummer in den Vertrag aufgenommen. Darüber hinaus sei es für sie offensichtlich gewesen, dass der Käufer über einen gültigen Jagdschein verfüge; er sei ihr und weiteren Jägern persönlich bekannt gewesen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass sie den Waffenbesitzwechsel ordnungsgemäß angezeigt habe. Hätten bei ihr geringste Zweifel an der Berechtigung des Käufers vorgelegen, hätte sie sicherlich die Austragung der Waffe nicht zu einem Zeitpunkt beantragt, indem der Käufer eine Verlängerung seines Jagdscheins noch nicht beantragt hatte. Ihr könne lediglich vorgeworfen werden, dass sie sich nicht ausdrücklich von der Gültigkeit des Jagdscheins überzeugt, sondern vielmehr hierauf vertraut habe. Hieran gemessen sei die verhängte Maßnahme unverhältnismäßig. Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes wurde mit Schreiben vom 05.10.2017 zu der beabsichtigten Einziehung des Jahresjagdscheins der Klägerin angehört; eine Stellungnahme hierzu erfolgte von dieser Seite nicht. Mit Bescheid vom 11.01.2018, zugestellt am 15.01.2018, erklärte die Beklagte den Jagdschein der Klägerin Nr. 9...-1 gemäß § 18 Bundesjagdgesetz (BJG) für ungültig und zog ihn ein. Zugleich ordnete die Beklagte an, dass das Jagdscheinheft innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Bescheides an die Behörde zurückzugeben sei. Zur Begründung wurde auf den Hergang zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit verwiesen. Da die Klägerin die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des Jagd- und Waffengesetzes, die Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheins nach § 15 BJG sei, nicht mehr besitze, sei die Behörde nach § 18 BJG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 15.02.2018 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf ihren Vortrag im Schreiben vom 13.11.2017. Soweit der Käufer angeblich gegenüber der Behörde angegeben habe, dass er das Feld „gültig bis“ mit einem Strich versehen habe, um zu zeigen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins gewesen sei, werde ergänzend mitgeteilt, dass auch bei der Angabe ihres Jagdscheins kein Gültigkeitsdatum eingetragen worden sei, sodass man hieraus nicht auf ihre Kenntnis bezüglich der fehlenden Berechtigung des Käufers schließen könne. Ein nachfolgend gegen die Klägerin erlassener Strafbefehl vom 04.04.2018 wegen des fahrlässigen Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten (vgl. § 34 Abs. 1 WaffG), mit dem die Klägerin unter vorbehaltener Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 Euro gemäß § 59 StGB verwarnt worden ist, wurde rechtskräftig. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2018 (KRA – 14/18), an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 10.08.2018, wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 05.10.2017 als unbegründet zurück und bestätigte das Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wegen des Waffenverkaufs vom 11.05.2017. Aufgrund der feststehenden Überlassung der Schusswaffe an einen Nichtberechtigten liege eine Tatsache vor, die die Unzuverlässigkeit der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG begründe. Diese Tatsache rechtfertige die Annahme, dass die Klägerin zukünftig Waffen einer zur Ausübung tatsächlicher Gewalt nicht berechtigten Person überlassen werde. Wenn eine waffenrechtlich berechtigte Person Waffen und Munition einem Nichtberechtigten überlasse, rechtfertige dies die Prognose, dass diese dies auch zukünftig tun werde. Denn die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG habe den allgemeinen Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, d. h. die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen. Aufgrund der Umstände der Waffenveräußerung an den Nichtberechtigten ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin ferner aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, weil in der Überlassung der Schusswaffe ein gröblicher Verstoß i.S.d. der Norm zu sehen sei. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 08.08.2018 (KRA –21/18), den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 10.08.2018, wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.01.2018 als unbegründet zurück. Da die Klägerin die waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht besitze – insoweit könne vollinhaltlich auf die Feststellungen in dem Widerspruchsbescheid vom 08.08.2018, Az.: KRA –14/18, verwiesen werden – sei die Entscheidung der Ausgangsbehörde, den Jagdschein gemäß § 18 BJG für ungültig zu erklären und einzuziehen, rechtmäßig. Die Klägerin hat am 10.09.2018 durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Sie vertieft ihren bisherigen Vortrag und macht im Wesentlichen geltend, dass von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit keine Rede sein könne. Man könne ihr lediglich vorwerfen, dass sie sich betreffend der Gültigkeit des Jagdscheins nicht vergewissert habe. Zudem sei zu berücksichtigten, dass sie den Waffenverkauf innerhalb der geltenden Frist angezeigt habe. Hierzu, wie auch zu dem Verkauf selbst, wäre es nicht gekommen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass der Käufer keinen gültigen Jagdschein gehabt habe. Ferner habe sie bereits vor dem Kreisrechtsausschuss darauf hingewiesen, dass ihr diese Angelegenheit „eine Lehre“ gewesen sei und sie selbstverständlich zukünftig eine genaue Kontrolle im Fall eines Verkaufs vornehmen werde. Eine Wiederholung der streitgegenständlichen Situation werde es nicht geben. Im Ergebnis sei die Entscheidung der Beklagten unverhältnismäßig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie bislang zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe. Auch wenn bei dem Umgang mit Waffen ein strenger Maßstab anzulegen sei, könne ihr Verhalten nicht als gröblicher Verstoß angesehen werden. Ein hier vorliegender einmaliger leichter Verstoß gegen Sorgfaltspflichten rechtfertige noch nicht zwingend die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit. Ein einmaliges Fehlverhalten könne nur dann den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen, wenn sich aus dieser Handlung ein solches Maß an Unverantwortlichkeit ergebe, dass Grund zur Annahme bestehe, dem Betroffenen sei auch in der Zukunft eine Waffenführung mit der erforderlichen Sorgfalt nicht zuzutrauen. Demgegenüber könne ihr Fehlverhalten lediglich als leicht fahrlässig angesehen werden, sodass die Feststellung der Unzuverlässigkeit und damit der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins sich jeweils als rechtswidrig erweise. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 05.10.2017, Vollzug des Waffengesetzes, in der Form des Widerspruchsbescheides (KRA–14/18) vom 08.08.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Waffenbesitzkarte Nr. 6...–1 der Klägerin zu erteilen sowie die Mitbenutzungserlaubnisse zu den gemeinsamen Waffenbesitzkarten Nr. ...86–1, ...86–4 und ...86–2 des Herrn A. zu erteilen, 2. den Bescheid des Beklagten vom 11.01.2018, Vollzug des Jagdgesetzes, in der Form des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2018 (KRA–21/18) aufzuheben und den Jagdschein Nr. 9...–1 der Klägerin wieder zu erteilen und das Jagdscheinheft an die Klägerin auszuhändigen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, die Systematik des Waffenrechts sehe für den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 WaffG grundsätzlich die Erteilung einer Erwerbserlaubnis durch die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen der §§ 5 bis 7 WaffG vor. Von dieser grundsätzlichen Systematik werde nur in Einzelfällen abgewichen; ein solcher Einzelfall stelle der Erwerb von jagdlichen Langwaffen durch Inhaber eines gültigen Jagdscheins dar. In diesem Fall werde die sonst durch die Behörde vorzunehmende Prüfung – hier betreffend die Gültigkeit des Jagdscheins – auf den Überlassenden übertragen. Entsprechend sei in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz unter Ziffer 34.1. bestimmt, dass die Erwerbsberechtigung entweder offensichtlich sein oder gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen werden müsse. Die von der Klägerin behauptete Offensichtlichkeit liege hier nicht vor. Eine Offensichtlichkeit der Berechtigung bzw. der Gültigkeit des Jagdscheins folge nicht bereits aus der tatsächlichen Ausübung der Jagd. Die Klägerin habe eine Überprüfung der Gültigkeit des Jagdscheins am Tag des Überlassens der Schusswaffe pflichtwidrig unterlassen. Spätestens die Streichung des Feldes zur Gültigkeit des Jagdscheins im Kaufvertrag hätte für sie Anlass zu einer Überprüfung des Jagdscheinheftes geben müssen. Bereits ein einziger gröblicher Verstoß der vorliegenden Art begründe die Vermutung der Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Da die Klägerin die Berechtigung des Käufers in waffenrechtlicher Hinsicht nicht geprüft habe, sei dieser Verstoß wegen der zentralen Bedeutung der Vorschrift als grob fahrlässig zu qualifizieren. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2019 hat die Klägerin erklärt, dass sie den Antrag, den Bescheid vom 11.01.2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 08.08.2018 aufzuheben und ihr ihren Jagdschein wieder zu erteilen sowie das Jagdscheinheft auszuhändigen, zurücknehme. Im Übrigen halte sie an der Klage fest. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.04.2019 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.