Beschluss
1 L 32120
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0709.1L32120.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.375 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.375 Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 6. April 2020 – 1 K 780/20 – gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2020 wiederherzustellen, versteht das Gericht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO hinsichtlich des mit Ziffer 1) des angegriffenen Bescheids der Kreispolizeibehörde D. vom 27. März 2020 verfügten Widerrufs der Waffenbesitzkarte sowie hinsichtlich der in Ziffer 4) erfolgten Zwangsgeldandrohung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da es sich insoweit um kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnungen handelt (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG, § 112 JustizG NRW). In Bezug auf die mit Ziffer 2) des Widerrufsbescheids verfügten, an den Widerruf anknüpfenden weiteren Maßnahmen versteht das Gericht den Antrag des Antragstellers als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, da insoweit unter Ziffer 5) des streitgegenständlichen Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Weiter versteht das Gericht den Antrag dahingehend, dass er sich nicht auf die in den Ziffern 3) und 6) des Widerrufsbescheids enthaltenen Regelungen bezieht. Der so verstandene zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag ist sowohl insoweit unbegründet, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte (Ziffer 1) des Bescheids 27. März 2020) gerichtet ist (dazu im Einzelnen unter I.), als auch insoweit, als er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 2) des angefochtenen Bescheids verfügten weiteren Maßnahmen gerichtet ist (dazu im Einzelnen unter II.). Auch soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung (Ziffer 3) des Bescheids vom 27. März 2020) gerichtet ist, ist der Antrag unbegründet (dazu im Einzelnen unter III.). I. Der Antrag ist unbegründet, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1) des Bescheids vom 27. März 2020 gerichtet ist. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO anordnen. Im Rahmen dieser gerichtlichen Entscheidung hat sich die Abwägung der widerstreitenden Interessen in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu orientieren. Dabei ist der Antrag dann begründet, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, ist der Antrag unbegründet. Sofern der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach summarischer Prüfung offen und eine Orientierung an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs daher nicht möglich ist, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung zu treffen. Gemessen daran ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1) des Bescheids vom 27. März 2020 gerichtete Antrag unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse, da auf der Grundlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegenden Erkenntnisse keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des unter Ziffer 1) des Bescheids vom 27. März 2020 verfügten Widerrufs der Waffenbesitzkarte bestehen (dazu im Einzelnen unter 1.). Auch wenn man aufgrund des teilweise divergierenden Tatsachenvortrags der Beteiligten davon ausginge, dass die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen seien, fiele die in diesem Fall vorzunehmende reine Interessenabwägung ebenfalls zugunsten des Antragsgegners aus (dazu im Einzelnen unter 2.). 1. Es bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des unter Ziffer 1) des Bescheids vom 27. März 2020 verfügten Widerrufs der Waffenbesitzkarte Nr.0000/0. Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine nach dem Waffengesetz erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der formell aller Voraussicht nach nicht zu beanstandende Widerruf ist materiell rechtmäßig. Es sind nachträglich, das heißt nach Erteilung der Erlaubnis nach dem Waffengesetz, Tatsachen eingetreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG besitzen diejenigen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zudem in der Regel unter anderem dann nicht, wenn sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen haben. Vor diesem Hintergrund folgt eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris, Rn. 35, m. w. N., sowohl aus § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG (dazu im Einzelnen unter a.) als auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (dazu im Einzelnen unter b.). a. Die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG liegen nach summarischer Prüfung vor. Es sprechen weit überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am 16. Januar 2020 einen Revolver, Kaliber 00, der Marke X. an Herrn L. I. – der im Zeitpunkt der Überlassung keine Erlaubnis zum Erwerb des Revolvers besaß – überlassen hat (dazu im Einzelnen unter aa.). Somit liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (dazu im Einzelnen unter bb.). aa. Es sprechen weit überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am 16. Januar 2020 einen Revolver, Kaliber 00, der Marke X. an Herrn L. I. – der im Zeitpunkt der Überlassung keine Erlaubnis zum Erwerb des Revolvers besaß – überlassen hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Herr I. am 16. Januar 2020 nicht über eine Erlaubnis zum Erwerb des betreffenden Revolvers verfügte. Es sprechen auch weit überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Herrn I. den betreffenden Revolver am 16. Januar 2020 überlassen hat. So hat der Antragsteller ein auf den 16. Januar 2020 datiertes Formular mit der Überschrift „Anzeige des Überlassens von Schusswaffen“ (Blatt 57 der Verwaltungsvorgänge zu dem Verfahren 1 L 321/20) ausgefüllt und an den Antragsgegner übersandt (Eingang beim Antragsgegner: 17. Januar 2020). In diesem Formular hat der Antragsteller angegeben, einen Revolver, Kaliber 00, der Marke X. an Herrn L. I. überlassen zu haben. Als Zeitpunkt des Überlassens hat der Antragsteller in dem dafür vorgesehenen Feld des Formulars den 16. Januar 2020 angegeben. In Übereinstimmung hiermit hat Herr I. eine ebenfalls auf den 16. Januar 2020 datierte „Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen“ (Blatt 49 der Verwaltungsvorgänge zu dem Verfahren 1 L 403/20) an den Antragsgegner übersandt (Eingang beim Antragsgegner: 17. Januar 2020). Mit dieser Anzeige hat Herr I. angegeben, den betreffenden Revolver von dem Antragsteller erworben zu haben. Als Zeitpunkt des Erwerbs hat er in dem dafür vorgesehenen Feld des Formulars den 16. Januar 2020 angegeben. Zwar trägt der Antragsteller im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Anhörung und des gerichtlichen Verfahrens nunmehr vor, dass er die betreffende Waffe – entgegen den eingereichten Anzeigen – Herrn I. nicht überlassen habe. Der Revolver habe sich vielmehr ununterbrochen in seinem Tresor befunden. Er habe am 16. Januar 2020 gemeinsam mit Herrn I. zwei Formulare, nämlich zum einen seine Anzeige zur Überlassung von Schusswaffen und zum anderen einen Antrag des Herrn I. auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe, ausgefüllt und sodann in demselben Umschlag und mit demselben Datum an den Antragsgegner gesandt. Dabei sei er von einer zügigen Bearbeitung der Anträge ausgegangen und habe gehofft, die Angelegenheit durch dieses Vorgehen und die gleichzeitige Einreichung der Anträge beschleunigen zu können. Den Zeitpunkt der Überlassung habe er dabei fälschlicherweise auf den 16. Januar 2020 datiert. Eine Übergabe der Waffe sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht erfolgt. Da ihm beim Ausfüllen des Formulars der genaue Zeitpunkt der Übergabe noch nicht bekannt gewesen sei, habe er ohne großes Nachdenken das aktuelle Datum angegeben. Es sei sowohl ihm als auch Herrn I. bewusst gewesen, dass eine Kurzwaffe erst nach erfolgter Erlaubnis übergeben oder erworben werden dürfe. Dieser Vortrag des Antragstellers begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den betreffenden Revolver am 16. Januar 2020 – entsprechend den Anzeigen vom 16. Januar 2020 – Herrn I. überlassen hat. Der Vortrag legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Antragsteller ein mit „Anzeige des Überlassens von Schusswaffen“ und Herr I. ein mit „Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen“ überschriebenes Formular ausgefüllt und bei dem Antragsgegner eingereicht haben, wenn es tatsächlich zu keiner Übergabe des Revolvers gekommen ist. Der Vortrag des Antragstellers, er habe durch das gewählte Vorgehen das Verfahren beschleunigen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller als langjähriger Inhaber einer Waffenbesitzkarte dürfte gewusst haben bzw. hätte wissen müssen, auf welche Weise sich der Erwerb bzw. die Überlassung einer Waffe vollzieht. Das von dem Antragsteller ausgefüllte und unterschriebene Formblatt ist kurz und sehr übersichtlich gestaltet; Missverständnisse beim Ausfüllen sind nicht denkbar. Es ist eindeutig ersichtlich, dass durch Ausfüllen und Einreichen des Formulars eine bereits erfolgte Überlassung – und nicht der Umstand, dass es in Zukunft eventuell zu einer Überlassung kommen soll – dokumentiert wird. Insbesondere ist offensichtlich, dass in das Feld, das mit „Zeitpunkt des Überlassens“ überschrieben ist, der Zeitpunkt des tatsächlichen Überlassens einzutragen ist. Der Vortrag steht zudem im Widerspruch zu dem Inhalt der eingereichten Anträge, da Herr I. am 16. Januar 2020 – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – keinen Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb der Schusswaffe, sondern eine „Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen“ ausgefüllt hat. Selbst wenn man insofern zugunsten des Antragstellers ergänzend berücksichtigt, dass Herr I. diesbezüglich seinerseits (im Rahmen des Verfahrens 1 L 403/20) vorgetragen hat, er habe eigentlich das Formular „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz“ ausfüllen wollen und habe irrtümlicherweise ein falsches Formular heruntergeladen und ausgefüllt, so vermag dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel daran zu begründen, dass der Antragsteller Herrn I. die Waffe am 16. Januar 2020 überlassen hat. Das von Herrn I. heruntergeladene, ausgefüllte und unterschriebene Formular „Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen“ ist ebenfalls sehr übersichtlich und simpel gehalten. Spätestens beim Ausfüllen des Formulars hätte ein etwaiger Irrtum – insbesondere von einem langjährigen Inhaber einer Waffenbesitzkarte – bemerkt werden müssen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller am 22. Januar 2020 seinerseits einen „Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis“ für den Erwerb einer Waffe X1. 000 gestellt hat, legt es nahe, dass er den Revolver, Kaliber 00, der Marke X. am 16. Januar 2020 Herrn I. überlassen hat. Die erleichterte Erwerbsvoraussetzungen bei Jägern gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG gelten nämlich nur für den Erwerb und Besitz von zwei Kurzwaffen und lägen daher im Falle des Antragstellers nicht vor, wenn eine Überlassung am 16. Januar 2020 tatsächlich nicht stattgefunden hätte. Der Vortrag des Antragstellers erscheint daher insgesamt widersprüchlich und vor dem Hintergrund des eindeutigen Inhalts der eingereichten Anträge und dem Erfahrungs- und Kenntnisstand zweier langjähriger Inhaber von Waffenbesitzkarten nicht nachvollziehbar und glaubhaft und vermag daher keine ernstlichen Zweifel daran zu begründen, dass es – entsprechend der Angabe in den Formularen – am 16. Januar 2020 zu einer Übergabe des Revolvers gekommen ist. bb. Somit liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen und die Waffen und Munition keinen Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris, Rn. 19, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 28 ff., m.w.N.; VG Saarland, Urteil vom 23. April 2019 - 1 K 1211/18 -, juris, Rn. 44, m.w.N. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die Tatsache, dass der Antragsteller den Revolver am 16. Januar 2020 Herrn I. – der zum Erwerb des Revolvers nicht berechtigt war – überlassen hat, die Annahme, dass der Antragsteller Waffen oder Munition auch in Zukunft Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Indem er Herrn I. den Revolver überlassen hat, hat der Antragsteller gegen seine Pflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen, da eine Berechtigung des Herrn I. zum Erwerb des Revolvers weder offensichtlich, noch nachgewiesen war, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Die unter Verletzung von § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG erfolgte Überlassung einer Waffe an einen Nichtberechtigten stellt einen gravierenden waffenrechtlichen Regelverstoß dar, der dem Grunde nach schon bei Einmaligkeit eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen vermag. Der durch den Antragsteller verwirklichte Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG begründet die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines weiteren gleichförmigen Verstoßes i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2c) WaffG. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 23. April 2019 - 1 K 1211/18 -, juris, Rn. 45, m.w.N.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10. Dezember 2018 - 5 K 754/18.NW -, juris, Rn. 39, m.w.N. Im Fall des Antragstellers sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. b. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids folgt nach summarischer Prüfung auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Der Antragsteller hat gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen den Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 ‑ 20 A 524/05 ‑, juris, Rn. 29 ff.; VG Münster, Urteil vom 9. November 2015 ‑ 1 K 1155/14 ‑, juris, Rn. 45 f., m.w.N. Gemessen daran hat der Antragsteller gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen. Wie oben (S. 5 ff.) dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller den Revolver am 16. Januar 2020 an Herrn I. – der über keine Erlaubnis zum Erwerb des Revolvers verfügte – überlassen hat. Diese Rechtsverletzung ist objektiv schwerwiegend. Indem er den Revolver Herrn I. ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen hat, hat der Antragsteller gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG verstoßen. Diese Vorschriften dienen dem Zweck, dass – sofern der Erwerb einer Waffe der Erlaubnis bedarf – die zuständige Behörde im Vorfeld eines Waffenerwerbs prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt sind. Zur effektiven Durchsetzung einer präventiven Kontrolle sind die Vorschriften daher von zentraler Bedeutung. Das Verhalten des Antragstellers stellt sich auch in subjektiver Hinsicht als gröblich dar. Dem Antragsteller ist mit hoher Wahrscheinlichkeit vorsätzliches Verhalten, zumindest aber in hohem Grade fahrlässiges und leichtsinniges Verhalten vorwerfbar. Umstände, die im Fall des Antragstellers eine Ausnahme von der durch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG „in der Regel“ vermuteten Unzuverlässigkeit begründen, können im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Solche Umstände ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, Herr I. sei in der Vergangenheit waffenrechtlich stets beanstandungslos aufgetreten, sodass Hinderungsgründe zur Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb des betreffenden Revolvers nicht vorgelegen hätten. Es ist allein Aufgabe der zuständigen Behörden, diese Fragen im Vorfeld des Waffenerwerbs zu prüfen und in Abhängigkeit davon gegebenenfalls die Erlaubnis zu erteilen. Der Verstoß des Antragstellers stellt sich daher in jedem Fall als schwerwiegend dar. Auch der Vortrag des Antragstellers, er besitze seit dem Jahr 2003 eine Waffenbesitzkarte und habe sich bislang weder waffenrechtlich noch jagdrechtlich etwas zuschulden kommen lassen, rechtfertigen vorliegend keine andere Bewertung. Da aufgrund der damit verbundenen Gefahren nach der gesetzgeberischen Intention nur solche Personen Zugang zu Waffen haben sollen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, liegt die erforderliche Zuverlässigkeit regelmäßig bereits nach dem erstmaligen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht mehr vor. 2. Auch wenn man den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vor dem Hintergrund des Vortrags des Antragstellers bezüglich der Übergabe des Revolvers als offen ansähe, käme eine reine Interessenabwägung aus den nachstehenden Erwägungen ebenfalls zum Überwiegen des Aussetzungsinteresses. Dass in Konstellationen der vorliegenden Art ein erhebliches Vollzugsinteresse besteht, ist bereits durch die Vorschrift des § 45 Abs. 5 WaffG indiziert. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33). Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2019 - 21 CS 18.701 -, juris, Rn. 26, und vom 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 -, juris, Rn. 18. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris, Rn. 21 f.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2019 - 21 CS 18.701 -, juris, Rn. 27, und vom 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 -, juris, Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 7 B 11798/17 -, juris, Rn. 15. Überwiegende schutzwürdige Belange des Antragstellers, die es gebieten könnten, dem Aussetzungsinteresse im vorliegenden Fall ausnahmsweise den Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen, sind vor dem Hintergrund des besonderen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung nicht ersichtlich. Der Einwand des Antragstellers, durch den Verkauf oder die Unbrauchbarmachung der Waffen entstünden ihm erhebliche Nachteile, die sich nicht problemlos revidieren ließen, ist weder hinreichend substantiiert noch geeignet, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses zu begründen. Auch der Vortrag des Antragstellers, er besitze seit dem Jahr 2003 eine Waffenbesitzkarte und habe sich bislang weder waffenrechtlich noch jagdrechtlich etwas zuschulden kommen lassen, begründet kein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Da aufgrund der damit verbundenen Gefahren nach der gesetzgeberischen Intention nur solche Personen Zugang zu Waffen haben sollen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, genügt bereits ein erstmaliger Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften, um das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen zu lassen. II. Der Antrag ist auch unbegründet, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 2) des angefochtenen Bescheids verfügten weiteren Maßnahmen gerichtet ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2) des Bescheids ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu im Einzelnen unter 1.). Zudem ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt (dazu im Einzelnen unter 2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1) des Bescheids 27. März 2020 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Zweck der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst wird und der Betroffene seine Rechtsschutzchancen abschätzen kann, was eine Individualisierung der Begründung auf den jeweiligen Einzelfall erforderlich macht. Pauschale Formulierungen sowie einer Wiederholung der Begründung der Grundverfügung genügen daher in der Regel nicht. Für die Einhaltung der Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es unerheblich, ob die zur Begründung angeführten Umstände zutreffen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen. Vorliegend wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung diesen Anforderungen gerecht. Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass nur durch die Aufgabe des tatsächlichen Waffenbesitzes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass Grundrechte Dritter in nicht zumutbarer Weise verletzt würden. Eine aufschiebende Wirkung der Klage hätte zur Folge, dass der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung Waffen führen dürfte und andere Personen hierbei zu Schaden kommen könnten. Diese Begründung geht über die Begründung des Grundverwaltungsakts hinaus und lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. 2. Zudem ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung hängt dabei von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragsgegners aus. Die unter Ziffer 2) des angefochtenen Bescheids vom 27. März 2020 getroffene Regelung erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die an den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis anknüpfende Aufforderung, die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten zu überlassen und hierüber einen Nachweis zu erbringen ist nach § 46 Abs. Abs. 2 Satz 1 WaffG zu beurteilen und begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der an den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis anknüpfenden weiteren Maßnahmen (vgl. Ziffer 2) des Bescheids vom 27. März 2020) liegt ebenfalls vor. Dieses ergibt sich aus den Gefahren, die von Waffen und Munition in den Händen unzuverlässiger Personen ausgehen können, die hier aus einem weiteren Ab-warten bis zur Bestandskraft des Bescheides resultieren. Es liegt im öffentlichen Interesse, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten in jeder Hinsicht das Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Davon kann im Fall des Antragstellers derzeit nicht ausgegangen werden. III. Auch soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung (Ziffer 3) des Bescheids vom 27. März 2020) gerichtet ist, ist der Antrag unbegründet. Die Androhung des Zwangsgelds findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das beschließende Gericht setzt in Hauptsacheverfahren, die Maßnahmen der vorliegenden Art betreffen, entsprechend dem Vorschlag unter 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die erste eingetragene Waffe den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro sowie 750 Euro für jede weitere Waffe an und halbiert diesen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vgl. insoweit etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 20 B 45/10 -, juris, Rn. 27. Dabei hat das Gericht im vorliegenden Fall zugrunde gelegt, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte insgesamt jedenfalls sechs Waffen betrifft.