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Beschluss

1 L 1600/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:1105.1L1600.19.00
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Leitsätze
1. Eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand kann getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.12) 2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setzt grundsätzlich voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. (Rn.17) 3. Das Recht der Gaststätten umfasst nicht die Regelung der Begrenzung der Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand kann getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.12) 2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setzt grundsätzlich voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. (Rn.17) 3. Das Recht der Gaststätten umfasst nicht die Regelung der Begrenzung der Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten. (Rn.24) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist als Aufsteller von Geldspielgeräten tätig und betreibt Geldspielgeräte an verschiedenen Standorten im Saarland. Am 04.11.2014 erließ das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (BGBl. I 2014, 1678, 1682). Durch Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 5 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung wurde § 3 Abs. 1 der Spielverordnung (SpielV) mit Wirkung zum 10.11.2019 geändert und durch den folgenden Satz ersetzt: „In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.“ Der Antragsteller verfügt – nach eigenen Angaben – jeweils über eine Geeignetheitsbestätigung i.S.d. § 33c Abs. 3 GewO für die Standorte „A“, in A-Stadt sowie „B“, in A-Stadt. An diesen Standorten betreibt der Antragsteller jeweils drei Geldspielgeräte. Am 14.10.2019 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zwecks Aufrechterhaltung der bisherigen Anzahl seiner Geldspielgeräte an den streitgegenständlichen Standorten gestellt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die Sechste Änderungsverordnung zur Spielverordnung vom 04.11.2014, die in ihrem Art. 5 festlege, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Spielverordnung (SpielV) – bei dem es sich um eine sog. self-executing-Norm handle – derart geändert werde, dass ab dem 10.11.2019 statt drei nur noch zwei Geldspielgeräte in Gaststätten zulässig sind, sei verfassungswidrig. Da die Kompetenz zum Normerlass für den Bereich des Gaststättenrechts allein bei den Landesgesetzgebern liege, verstoße die streitgegenständliche Bundesnorm gegen Verfassungsrecht. Der Antragsteller beantragt, vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller auch über den 10.11.2019 hinaus – jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – in den Gaststätten „A“, in A-Stadt und „B“, in A-Stadt drei Geldspielgeräte aufstellen darf, hilfsweise, festzustellen, dass der Antragsteller – jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – nicht verpflichtet ist, ab dem 10.11.2019 maximal nur noch zwei Geldspielgeräte in den Gaststätten „A“, in A-Stadt und „B“, in A-Stadt aufzustellen. Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren des Antragstellers unter Verweis auf die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Regelung zur Reduzierung der Geldspielgeräte in Gaststätten entgegen. II. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Es muss – neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels – ein Anlass für die Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) ebenso gegeben sein wie ein Anordnungsanspruch. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hierbei im Regelfall unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtschutzes ist eine solche nur dann möglich, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerseite schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte, es dem Betroffenen von daher schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 – 6 VR 3.13 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Rn. 13 ff. zu § 123 Es kann vorliegend offen bleiben, ob mit einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO auch die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden kann, ob im vorliegenden Einzelfall ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht und ob der Antragsteller trotz des hier geltend gemachten vorbeugenden Rechtsschutzes vor dem Hintergrund der Bußgeldandrohung in § 144 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 4 GewO i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 SpielV ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse dargetan hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 – 1 BvR 2129/02 –, Rn. 14, juris, OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 – 13 B 238/17 –, Rn. 24, juris sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009 – OVG 11 S 9.09 –, Rn. 40, juris, denn der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 VwGO glaubhaft gemacht. 1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setzt grundsätzlich voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung, hier die Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Feststellungsklage (Az.: 1 K 1599/19), abzuwarten. Hierbei ist zu sehen, dass der Antragsteller seit der Gesetzesänderung im Jahr 2014 einen rund fünfjährigen Zeitraum hat verstreichen lassen, ohne sich um eine gerichtliche Klärung der Streitfrage zu bemühen. Soweit der Antragsteller zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes vortragen lässt, dass der Verordnungsgeber angesichts der langen Zeitspanne zwischen der Verkündung der Verordnung und dem In-Krafttreten der streitgegenständlichen Regelung zum 10.11.2019 selbst nicht von einer Eilbedürftigkeit der Änderung ausgegangen sei, sodass vor diesem Hintergrund ein Anordnungsgrund zu bejahen sei, kann diese Wertung nur verwundern. Maßgebend ist, dass die Norm zum 10.11.2019 in Kraft tritt und ab diesem Zeitpunkt zu beachten ist; aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber vorliegend eine großzügige Übergangsfrist von 5 Jahren eingeräumt hat, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Überdies ist das Begehren des Antragstellers – entgegen seiner diesbezüglichen Ausführungen – durchaus auf die zumindest zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, weil er der gesetzlich angeordneten Reduzierung der Geldspielgeräte nicht nachkommen will. Der Antragsteller hat allerdings nicht dargetan, dass die Befolgung der streitigen Regelung für ihn schwere und unzumutbare Nachteile zur Folge hätte und ihm daher ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar ist; soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf ihm drohende Bußgeldverfahren für den Fall des Verstoßes gegen die streitgegenständliche Regelung verweist, handelt es sich hierbei um einen Aspekt, der allenfalls die Frage der Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO betrifft. Allein der nicht näher bezifferte finanzielle Nachteil in Folge der (normgerechten) Reduzierung der Geldspielgeräte reicht für die Glaubhaftmachung eines unzumutbaren Nachteils nicht aus. 2. Selbst wenn ein Anordnungsgrund vorläge, ist der Antrag jedenfalls mangels eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, über den 09.11.2019 hinaus zur Aufstellung von drei statt zwei Geldspielgeräten berechtigt zu sein. Nach § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen. Hierauf basierend bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV in der zum 10.11.2019 in Kraft tretenden Fassung vom 04.11.2014, dass in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Soweit der Antragsteller diesbezüglich vortragen lässt, dass dem Bund beziehungsweise den hier handelnden Bundesministerien keine Rechtssetzungsbefugnis hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten zustehe, weil dieser Regelungsbereich dem Gaststättenrecht und damit der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfalle, sodass die zum 10.11.2019 in Kraft tretende Fassung des § 3 Abs. 1 SpielV gegen Verfassungsrecht verstoße, kann er hiermit nicht überzeugen. Die Kompetenz des Bundes zur Neufassung des § 3 Abs. 1 SpielV folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (GG). Nach der zum 01.09.2006 in Kraft getretenen Fassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG umfasst die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte. Eine ausschließliche Kompetenz der Länder in gewerberechtlichen Angelegenheiten wurde durch die Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG lediglich für die im einzelnen bezeichneten Rechtsgebiete (das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte) begründet; im Übrigen verblieb es bei der konkurrierenden Gesetzgebung nach Maßgabe des Art. 72 GG. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers umfasst das Recht der Gaststätten – das im Zuge der Föderalismusreform durch die Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt – nicht die Regelung der Begrenzung der Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten. Hierbei ist zu sehen, dass die Systematik des Grundgesetzes im Sinne einer möglichst eindeutigen vertikalen Gewaltenteilung eine strikte, dem Sinn der Kompetenznorm gerecht werdende Auslegung der Art. 70 ff. GG fordert, wobei für die Zuweisung einer Gesetzgebungsmaterie an Bund oder Länder der in Betracht kommende Kompetenztitel anhand des Wortlauts, historisch, systematisch und mit Blick auf den Normzweck auszulegen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105 sowie Rn. 98, juris Unter Berücksichtigung des Wortlautes der Regelung ist u.a. der „Lebenssachverhalt“ des zu regelnden Gebietes von Bedeutung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105 sowie Rn. 99 – 101, juris Hiervon ausgehend unterfällt die Regelung der Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten nicht dem Recht der Gaststätten i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Das Gaststättenrecht ist geprägt durch die Verabreichung von Speisen und Getränken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105 sowie Rn. 175, juris und BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 4/16 –, Rn. 29, juris Den Ländern wurde für den Bereich des Gaststättenrechts die Regelung sämtlicher erlaubnis- und betriebsbezogener Aspekte überantwortet, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105 sowie Rn. 107, juris sodass auf Länderebene eine Normsetzungskompetenz für die gaststättenspezifische Rechtsmaterie besteht, also für solche Bereiche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewirtung, also der Abgabe von Speisen und (alkoholischen) Getränken sowie dem zweckentsprechenden Aufenthalt der Gäste in den dafür vorgehaltenen Räumlichkeiten bzw. Außenbereichen stehen. Dagegen betrifft das Recht der Geldspielgeräte – hier die Festlegung der Geldspielgerätehöchstzahl je Gewerbeeinheit – gerade keinen gaststättenspezifischen Aspekt im vorbeschriebenen Sinn und bildet demnach auch keine dem Gaststättenrecht unterfallende Materie. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite des „Rechts der Spielhallen“ vorträgt, dass auch für das Gaststättenrecht eine entsprechend weite Auslegung gelten müsse, überzeugt dies nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 07.03.2017 hinsichtlich der Reichweite des Rechts der Spielhallen u.a. Folgendes ausgeführt: „Der Kompetenztitel des Rechts der Spielhallen kann [...] nicht in erster Linie unter Rückgriff auf § 33i GewO näher bestimmt werden; vielmehr ist hierfür an den Lebenssachverhalt des Betriebs von Spielhallen anzuknüpfen. Bei der Bestimmung des Zuweisungsgehalts des Begriffs "Recht der Spielhallen" ist zunächst auf den Wortlaut der Neuregelung abzustellen. Mit der Föderalismusreform im Jahre 2006 wurde das Recht der Spielhallen insgesamt aus der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes für das Recht der Wirtschaft herausgenommen. Eine Beschränkung auf bestimmte Aspekte des Spielhallenrechts, insbesondere auf die in § 33i GewO geregelte Erlaubnispflicht, entspricht nicht dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, denn die den Ländern zugewiesene Kompetenz wird nicht als "Recht der Spielhallenerlaubnisse" bezeichnet [...]. Danach umfasst die ausschließliche Zuständigkeit der Länder für das Recht der Spielhallen die gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen.“ Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105 sowie Rn. 100 – 101, juris Weiter hat das Bundesverfassungsgericht betreffend die Bestimmungen zur Gerätehöchstzahl in Spielhallen festgestellt: „Die Reduzierung der allgemeinen Gerätehöchstzahl je Spielhalle von zwölf auf acht [...] ist ebenfalls eine gewerberechtliche Anforderung und dem Recht der Spielhallen zuzuordnen. Sie stellt unabhängig vom Gefährdungspotential des Einzelgeräts auf die spezifische Gefährlichkeit von Spielhallen ab, die sich aus dem Anreiz ergibt, welchen viele Geräte allein schon durch ihre gemeinsame Verfügbarkeit in einer Spielhalle ausüben ("Las-Vegas-Effekt"). Die Entscheidung darüber, wo und in welchem Umfang Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen, hängt zwar auch von der Ausgestaltung der einzelnen Geräte ab. Das schließt aber nicht landesrechtliche Regelungen des Rechts der Spielhallen aus, für welche das Gefährdungspotential der konkreten Spielgeräte von Bedeutung ist.“ Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105 sowie Rn. 112, juris Aus dem Umstand, dass das Recht der Spielhallen nicht auf den Regelungsbereich von § 33i GewO beschränkt ist, sondern sich auf die gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen erstreckt, sodass u.a. die Reduzierung der allgemeinen Gerätehöchstzahl je Spielhalle diesem Reglungsbereich unterfällt, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Hieraus folgt keineswegs, dass das im Zuge der Föderalismusreform in die Zuständigkeit der Länder übergegangene Gaststättenrecht ebenfalls die Regelungen zur Aufstellung von Geldspielgeräten umfasst. Eine Vergleichbarkeit des Rechts der Spielhallen mit dem Recht der Gaststätten ist insoweit gerade nicht gegeben. Die Ausdehnung des Spielhallenrechts auf die Frage der Anzahl der zulässigen Geldspielgeräte ergibt sich ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade aus der spezifischen Gefährlichkeit von Spielhallen. Im Hinblick hierauf hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Materie des Spielhallenrechts ihres Kerns beraubt würde, wenn eine Begrenzung der Kompetenz auf Fragen der von der einzelnen Spielhalle ausgehenden Gefahren der Spielsucht stattfände, während sonst das Recht der Spielgeräte einschlägig und damit der Bund konkurrierend zuständig wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105 sowie Rn. 109, juris Maßgebend ist demnach, dass Spielhallen durch den Betrieb von erlaubnispflichtigen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten geprägt sind, dies also den Kernbereich dieses Kompetenztitels betrifft. Im Gegensatz zu dem Betrieb von Spielhallen liegt der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten beziehungsweise dem Anbieten anderer Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht (vgl. § 33d GewO), sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105 sowie Rn. 175, juris Auch das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass „Gaststätten ihr Gepräge durch das Verabreichen von Getränken und Speisen erhalten und nur gelegentlich dem Automatenspiel der Besucher dienen, während Spielhallen regelmäßig allein um des Spiels Willen aufgesucht werden.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 4/16 –, Rn. 29, juris Demnach kann der Betrieb von Geldspielgeräten in einen Gaststättenbetrieb gewissermaßen „eingebettet“ sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105 sowie Rn. 175, juris Dadurch wird diese Materie allerdings nicht – anders als beim Spielhallenrecht – zum einem spezifisch gaststättenrechtlichen Aspekt. Die Aufstellung von Geldspielgeräten findet zwar u.a. in den Räumlichkeiten der Gaststätten statt, tangiert allerdings nicht das Recht der Gaststätten im engeren Sinn; vielmehr tritt hier ein anderes Rechtsgebiet – nämlich das der Geldspielgeräte – zu dem Komplex des Gaststättenrechts hinzu, wie es etwa beim Recht der Arbeitnehmer oder dem Steuerrecht ebenfalls der Fall ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass das Aufstellen von Geldspielgeräten in Gaststätten „durchaus typisch“ sei, folgt hieraus nichts anderes. Selbst wenn in zahlreichen Gaststätten die Aufstellung und der Betreib von Geldspielgeräten stattfindet, handelt es sich dabei nicht um eine spezifisch gaststättenrechtliche Materie, sondern vielmehr um einen hinzutretenden gewerberechtlichen Komplex, der einen anderen Rechtsbereich betrifft. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte offenbar keinerlei Zweifel an der fortbestehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezüglich der Festlegung von Höchstzahlen für Geldspielgeräte im Gaststättenbereich und daher festgestellt: „Hinzu kommt, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV höchstens drei, ab dem 10. November 2019 nur noch zwei Geldspielgeräte je Gaststätte aufgestellt werden dürfen (vgl. Art. 5 Nr. 1 Sechste Verordnung zur Reform der Spielverordnung vom 4. November 2014, BGBl I S. 1678 ). Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund der geringeren Verfügbarkeit des Glücksspiels deutlich geringer als in Spielhallen und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb darüber hinaus eine größere soziale Kontrolle.“ Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20-105 sowie Rn. 175, juris Wären aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts Zweifel an der Normgebungskompetenz des Bundes begründet gewesen, wäre dieser Hinweis sicherlich unterblieben. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Reichweite des Spielhallenrechts. Soweit das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt hat: „Insbesondere sind Gerätehöchstzahl- und [A]ufstellungsregelungen nicht dem produktbezogenen Geräterecht oder dem ortsübergreifenden Aufstellerrecht als Teil des in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes verbliebenen "Gewerberechts" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen. Sie betreffen nicht die Beschaffenheit und Vermarktung von Spielautomaten, sondern die Art und Weise des Spielhallenbetriebes vor Ort. Nachdem die Gesetzgebungskompetenz für die Ausgestaltung des Betriebes von Spielhallen im Rahmen der Föderalismusreform I ausschließlich den Ländern übertragen worden ist, bleibt für bundesrechtliche Neuregelungen der Höchstzahl von Spielgeräten und deren räumliche Anordnung in Spielhallen kein Raum mehr. Dafür ist unerheblich, ob die vor 2006 erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Höchstzahl und Art und Weise der Aufstellung von Geräten in der bundesrechtlichen Spielverordnung der Durchführung der Regelungen in der Gewerbeordnung über Spielgeräte (§ 33c ff. GewO) oder der Regelungen über die Zulassung von Spielhallen (§ 33i GewO) dienten. Im Übrigen gehörte die Gewährleistung der Einhaltung der Gerätehöchstzahl in einer Spielhalle auch nach bisherigem Recht mit zu den Verpflichtungen des Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb die Spielgeräte aufgestellt waren (§§ 3, 3a SpielV)“, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 –, BVerwGE 157, 126-168, Rn. 33, zeigen diese Feststellungen lediglich, dass die Kompetenz zur Regelung der zulässigen Höchstzahl von Geldspielgeräten vor der Föderalismusreform der allgemeinen gewerberechtlichen Rechtsetzungskompetenz des Bundes zugeordnet war und für den Bereich der Spielhallen – dies weil es sich um eine spielhallenspezifische Frage handelt – in die Kompetenz der Länder übergegangen ist. Anders verhält es sich – wie bereits dargetan – im Gaststättenrecht. Danach kann dahinstehen, ob dem Bund für den Fall, dass eine Gesetzgebungskompetenz auf die Länder übergegangen ist, aus Art. 125a Abs. 2 GG eine fortbestehende Abweichungsbefugnis zukäme. Ist die Kompetenz zur Regelung der Höchstzahl von Spielgeräten (u.a.) in Gaststätten auch nach Durchführung der Föderalismusreform beim Bund verblieben, waren die handelnden Bundesministerien im Jahr 2014 zum Erlass der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spieleverordnung auf Grund der maßgebenden Fassungen des § 33f Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 4 GewO ermächtigt. Weitere verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche Bedenken sind weder dargetan noch ersichtlich. 3. Für eine Vorlage der Streitfrage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG besteht kein Anlass. Abgesehen davon, dass nach den obigen Ausführung keine Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung bestehen, setzt Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG voraus, dass ein Gericht ein Gesetz im formellen Sinn für verfassungswidrig hält, das nach Inkrafttreten des GG erlassen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.1958 – 2 BvL 4/56 –, BVerfGE 8, 274-332 sowie Rn. 64, juris und BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005 – 2 BvF 2/03 –, BVerfGE 114, 196-257 sowie Rn. 205, juris § 3 Abs. 1 SpielVO wie auch die diese Norm ändernde Vorschrift des Art. 5 Nr. 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung sind jedoch untergesetzliche Regelungen, die somit als Vorlagegegenstand i.S.d. Art. 100 Abs. 1 GG ausscheiden. Vgl. Dederer, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 87. EL März 2019, Art. 100 GG, Rn. 92 Ungeachtet dessen bestünde selbst für den Fall, dass die Verfassungsmäßigkeit einer vorlagefähigen Norm in Streit stünde, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Vorlagepflicht der Kammer. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 – 1 BvR 1028/91 –, BVerfGE 86, 382-390 sowie Rn. 29, juris 4. Hat der Antragsteller demnach keinen Anordnungsanspruch in Bezug auf die begehrte Feststellung betreffend die fortgesetzte Aufstellung von drei Geldspielgeräten dargetan, ist das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl betreffend den Hauptantrag als auch hinsichtlich des Hilfsantrags abzulehnen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG festzusetzende Streitwert entspricht der Hälfte des Werts der Hauptsache des Verwaltungsrechtstreits, der – weil es sich um zwei Standorte handelt – mit 10.000 Euro in Ansatz zu bringen ist.