Urteil
1 K 391/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0608.1K391.19.00
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Leitsätze
Ist eine Zwangsgeldandrohung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung gerade durch sie selbst behauptet wird.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine Zwangsgeldandrohung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung gerade durch sie selbst behauptet wird.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO), über die mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann,1Vgl. Bl. 181 und 182 der Gerichtsakte.Vgl. Bl. 181 und 182 der Gerichtsakte. ist unbegründet. I. Der Bescheid vom 17.04.2018 wie auch der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlagen der Androhung und der (aufschiebend bedingten) Festsetzung des Zwangsgeldes sind die §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 18, 19, 20 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. 1974, S. 430) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913). Die Voraussetzungen dieser rechtlichen Grundlagen sind vorliegend erfüllt. a. Nach § 13 Abs. 1 SVwVG werden Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder – wie vorliegend – eine Unterlassung gefordert wird, durch Verwaltungszwang vollstreckt, wobei das Zwangsgeld ein zulässiges Zwangsmittel ist (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG). Verwaltungszwang kann angewandt werden, wenn der Verwaltungsakt, der die Vollstreckungsgrundlage bildet, unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 18 Abs. 1 SVwVG). Der der Vollstreckung zugrunde liegende Grundverwaltungsakt, die Gewerbeuntersagungsverfügung des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 27.08.1996 ist bestandskräftig und damit unanfechtbar im Sinne von § 18 Abs. 1 SVwVG. Mit diesem Bescheid wurde dem Kläger die selbständige Ausübung des Gewerbes „An- und Verkauf von Gebrauchtwagen, Groß- und Einzelhandel mit Neufahrzeugen, Leasing und Vermietung“ mit sofortiger Wirkung und auf Dauer (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) wie auch die Ausübung aller Gewerbe nebst der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) untersagt. Die durch den Kläger seit dem Jahr 2013 unter verschiedenen Firmen ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten unterfallen dem Regelungsgehalt dieser sog. erweiterten Gewerbeuntersagung. Die formelle sowie materielle Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung ist keine Vollstreckungsvoraussetzung. Aufgrund der abschichtenden Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier der Gewerbeuntersagungsverfügung) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung) ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Fall der Unanfechtbarkeit des Grundverwaltungsaktes allein auf die Wirksamkeit desselben und nicht die Rechtmäßigkeit abzustellen. Ist – wie hier – die Zwangsgeldandrohung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung gerade durch sie selbst behauptet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 1 C 30/03 –, Rn. 15, juris Insoweit ist fallbezogen festzustellen, dass der Gewerbeuntersagungsbescheid vom 27.08.1996 nach wie vor wirksam und eine Rechtsverletzung des Klägers durch die Vollstreckung nicht ersichtlich ist. Angesichts des klägerischen Hinweises auf den Zeitablauf seit Bescheiderlass im Jahr 1996, sei klargestellt, dass vorliegend keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist (vgl. § 43 Abs. 2 SVwVfG). Ein Gewerbeuntersagungsbescheid hat keine „Verfallszeit“. Der Kläger kann der Vollstreckung ferner nicht entgegenhalten, dass der Bescheid vom 27.08.1996 aufgrund der Regelung des § 12 Satz 1 GewO nach Ausspruch der Restschuldbefreiung seine Wirkung verloren habe bzw. sich die Vollstreckung wegen eines Verstoßes gegen § 12 Satz 1 GewO als unzulässig erweise. Weder folgt aus § 12 Satz 1 GewO die Unwirksamkeit einer vor Eröffnung eines Insolvenzverfahren ausgesprochenen Gewerbeuntersagung noch die Unzulässigkeit der Vollstreckung derselben im Anschluss an die Restschuldbefreiung. Nach § 12 Satz 1 GewO finden solche Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Weder der Wortlaut der Norm noch der Sinn und Zweck tragen die Annahme des Klägers. Aus dem Wortlaut des § 12 Satz 1 GewO („während“) folgt unmissverständlich, dass die Beschränkungen der gewerberechtlichen behördlichen Befugnisse allein für die Dauer der in der Norm ausdrücklich genannten Verfahrensabschnitte gelten sollen. Dies belegt auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Nach der Gesetzesbegründung ist § 12 Satz 1 GewO eingeführt worden, weil die Vorschriften der Gewerbeordnung über die Untersagung, den Widerruf oder die Rücknahme einer gewerberechtlichen Erlaubnis mit den Zielen des künftigen oder gegenwärtig laufenden Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten können. Hierbei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass während des Insolvenzverfahrens sowie der nachfolgenden Planüberwachung kein Bedürfnis für den Schutz des Geschäftsverkehrs vor einer Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit des insolventen Gewerbetreibenden besteht, weil neue Vertragspartner durch die Vorschriften des Insolvenzrechts über die Einsetzung eines Insolvenzverwalters, den Vorrang der Masseverbindlichkeiten und die Aufsicht des Insolvenzgerichts hinreichend gesichert sind. Vgl. BT-Drs. 12/3803, S. 103 sowie zu § 12 Satz 1 GewO: BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 – 8 C 6/14 –, Rn. 23 ff., juris Fallbezogen ist festzustellen, dass die von § 12 Satz 1 GewO erfassten Verfahrensabschnitte bereits Jahre zurückliegen; die Restschuldbefreiung wurde im Jahr 2013 ausgesprochen. Etwas anderes folgt entgegen dem klägerischen Vorbringen auch nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2011, Az. 4 A 1449/09. Zum einen lag dieser Entscheidung eine andere Fallkonstellation zu Grunde, weil in dem dortigen Verfahren eine – nicht bestandskräftige – Gewerbeuntersagung angefochten und während der gerichtlichen Anhängigkeit des Verfahrens über die Gewerbeuntersagung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der dortigen Klägerin eröffnet worden ist. Zum anderen hat auch das Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen – dies unter Hinweis auf den laut der Gesetzesbegründung des § 12 GewO maßgeblichen Schutz des Geschäftsverkehrs sowie der Erhaltung der Sanierungschancen des Gewerbebetriebs während des Insolvenzverfahrens – ausgeführt, dass lediglich „während der [in § 12 GewO] genannten Zeitabschnitte“ keine Gewerbeuntersagungsverfügung erlassen werden dürfe und zudem Maßnahmen zur Vollziehung der Verfügung unzulässig seien. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 – 4 A 1449/08 –, Rn. 50, juris Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Der Gewerbeuntersagungsbescheid vom 27.08.1996 ist bereits Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens datiert vom 24.07.2007 – in Bestandskraft erwachsen. Eine Sanierung des Gewerbebetriebs konnte demnach nicht das Ziel des Insolvenzverfahrens sein, weil dem Kläger dieser Betrieb bereits seit dem Jahr 1999, also acht Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bestandskräftig untersagt war. Überdies hat sich die erteilte Restschuldbefreiung im Jahr 2013 nicht auf den Bestand des Gewerbeuntersagungsbescheides ausgewirkt. Eine Gewerbeuntersagungsverfügung wird, auch wenn sie nach ihrem Regelungsgehalt ein Dauerverwaltungsakt ist, nicht allein durch nachfolgende insolvenzrechtliche Maßnahmen rechtswidrig oder gar unwirksam. So auch: OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 – 4 A 1449/08 –, Rn. 44, juris Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. So: BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 – 8 C 6/14 –, Rn. 15, juris Sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung nach deren Bestandskraft entfallen, kann der Betroffene die Aufhebung der Untersagung und damit die Wiederaufnahme des gewerblichen Betriebs demnach regelmäßig nur über einen Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 – 8 C 6/14 –, Rn. 15, juris Fallbezogen ist festzustellen, dass der Kläger zwar am 12.04.2019 beim Beklagten einen Antrag nach § 35 Abs. 6 GewO gestellt hat, über diesen Antrag ist jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht entschieden worden. Soweit der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bereits mit Schriftsatz vom 05.09.2018 „die Aufhebung der Gewerbeuntersagung vom 27.08.1996“ beantragt hat, ist festzustellen, dass auch insoweit keine Entscheidung zu Gunsten des Klägers ergangen ist. Ob in dem Hinweis des Beklagten in dem Schreiben vom 18.09.2018, wonach keine Gründe für eine Aufhebung bestünden, eine rechtsmittelfähige Entscheidung gesehen werden kann, kann hier offen bleiben. Maßgeblich ist, dass die Grundverfügung weiterhin Bestand hat. Hierbei ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob der Antrag des Klägers auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung Aussicht auf Erfolg haben kann; maßgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit, dessen Gegenstand allein der Zwangsgeldbescheid vom 17.04.2018 ist, ist die Wirksamkeit der vollziehbaren Grundverfügung. Eine an die Grundverfügung anknüpfende Zwangsgeldandrohung wird erst nach erfolgreicher Durchführung des Verfahrens über die Wiedergestattung und die damit einhergehende Aufhebung der Grundverfügung rechtswidrig. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 1 C 30/03 –, Rn. 15, juris (zur Vollstreckung eines behördlichen Beförderungsverbotes nach § 74 Abs. 2 AuslG (juris: AuslG 1990) Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. b. Des Weiteren lagen die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen fallbezogen vor. Die Androhung des Zwangsgeldes ohne gesonderte Fristbestimmung beruht auf § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 (zweiter Halbsatz), Abs. 3 SVwVG, § 20 Abs. 1 SVwVG. Überdies stand zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses fest, dass der Kläger jahrelang fortlaufend gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid vom 27.08.1996 verstoßen hat und gegenwärtig verstieß (vgl. § 20 Abs. 1 SVwVG). Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist angesichts der fortgesetzten gewerblichen Tätigkeit des Klägers nicht davon auszugehen, dass sich das Zwangsgeld, bei dem es sich um ein Beugemittel handelt, als untauglich erweist. Der Beklagte konnte zudem weitere Zwangsgelder ohne vorgeschaltete Androhung im Hinblick auf zukünftige Verstöße aufschiebend bedingt festsetzen (Ziffer 2 des Bescheides). Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SVwVG kann von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung abgesehen werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Bescheid wurde dem Kläger auch ordnungsgemäß zugestellt (vgl. § 19 Abs. 5 SVwVG). 2. Der Bescheid vom 17.04.2018 erweist sich ferner weder als ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Entgegen der Einschätzung des Klägers hat der Beklagte sein Entschließungsermessen zum Erlass der Zwangsmittelandrohung ordnungsgemäß ausgeübt und dokumentiert. In dem Bescheid vom 17.04.2018 ist die Erforderlichkeit der Androhung und bedingten Festsetzung des Zwangsgeldes mit den seit dem Jahr 2013 andauernden Verstößen des Klägers gegen die bestandskräftige Gewerbeuntersagungsverfügung aus dem Jahr 1996 und mit dem Ziel der Verhinderung von weiteren Gesetzesverstößen durch die illegale Gewerbeausübung begründet worden. In diesem Hinweis auf die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme hat die Ermessensbetätigung ihren Niederschlag gefunden. Dass der Begriff „Ermessen“ nicht verwendet wurde, ist unschädlich. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob der Beklagte weitere Ermessenserwägungen i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO ergänzen konnte. Soweit der Kläger diesbezüglich weiter vorträgt, dass der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung habe berücksichtigen müssen, dass der Kläger nach dem Ablauf von 17 Jahren seit Erlass der Untersagungsverfügung und dem zwischenzeitlich durchgeführten Insolvenzverfahren habe von seiner Berechtigung zur erneuten Ausübung des Gewerbes ausgehen dürfen, kann er hiermit nicht durchdringen. Zum einen liegt hierin – unterstellt, der Kläger ist tatsächlich rechtsirrig von einer solchen Annahme ausgegangen – ein für die Ermessenserwägungen nicht beachtlicher Rechtsirrtum. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 27.08.1996 keinen Hinweis auf eine zeitliche oder inhaltliche Beschränkung enthält; der Kläger ist vielmehr darauf hingewiesen worden, dass eine erneute gewerbliche Betätigung nur nach Antragstellung und Prüfung der Zuverlässigkeit unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 und 6 GewO (a.F.) möglich sein wird. Zudem hätte dies ohne Weiteres durch rechtliche Beratung oder eine einfache Nachfrage bei dem Beklagten geklärt werden können. Zum anderen kann ungeachtet dessen auf dem „Umweg“ über die Frage der Ermessensausübung bzw. der Verhältnismäßigkeit bei der Zwangsmittelandrohung und -anwendung die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung nicht erneut zur Überprüfung gestellt werden. Vgl. hierzu: VG Augsburg, Beschluss vom 22.01.2018 – Au 5 S 18.12 –, Rn. 26 - 29, juris (m.w.N.) Insoweit ist der Kläger – wie zuvor dargelegt – betreffend die nach Bestandskraft eingetretenen Umstände zwingend auf das in § 35 Abs. 6 GewO vorgesehene Wiedergestattungsverfahren zu verweisen. Eine etwaige Ermessensfehlerhaftigkeit der Zwangsmaßnahme ergibt sich vor diesem Hintergrund zudem nicht aus einer möglichen Wiedergestattung des Gewerbes. Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit Sicherheit feststehen würde, dass der Kläger eine erneute Gestattung beanspruchen könnte. Hierbei ist zu sehen, dass allein die Durchführung eines Insolvenzverfahrens für die Begründung des Anspruchs auf Wiedergestattung nicht ausreicht; für die Prognose einer auf den Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bezogenen dauerhaften Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist darüber hinaus – u.a. – erforderlich, dass begründete Aussicht auf eine (dauerhafte) Sanierung der Vermögensverhältnisse infolge der im Insolvenzverfahren durchgeführten Maßnahmen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 – 8 C 6/14 –, Rn. 26, juris Von einer evidenten Wiedergestattungsentscheidung zu Gunsten des Klägers ist fallbezogen allerdings nicht auszugehen. Vielmehr ist im Fall des Klägers im Hinblick auf den seit dem Jahr 2013 fortgesetzten Gewerbebetrieb in unterschiedlichen Formen sowie die zeitweiligen Steuerrückstände in den Jahren 2017 bis 2019 im Einzelfall die Frage der Zuverlässigkeit zu klären. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Nach § 13 Abs. 2 SVwVG muss das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen, wobei es möglichst so zu bestimmen ist, dass der Betroffene und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Hieran gemessen erweist sich die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro angesichts der vielschichtigen gewerblichen Tätigkeit des Klägers, die über lange Zeit mit Standorten in zwei Bundesländern unter Verstoß gegen die bestandskräftige Gewerbeuntersagung ausgeübt wurde, nicht als unverhältnismäßig. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung eines Gewerbeuntersagungsbescheides mittels Androhung und aufschiebend bedingter Festsetzung von Zwangsgeld durch den Beklagten. Mit Bescheid vom 27.08.1996 untersagte die Ortspolizeibehörde des Rechtsvorgängers des Beklagten dem Kläger gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) die Ausübung des in der Stadt ... ausgeübten Gewerbes „An- und Verkauf von Gebrauchtwagen, Groß- und Einzelhandel mit Neufahrzeugen, Leasing und Vermietung“ mit sofortiger Wirkung und auf Dauer. Die Untersagung erstreckte sich darüber hinaus auf alle Gewerbe, auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Dem Kläger fehle die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit weil er – wie eine gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung gezeigt habe – seit mehreren Jahren seinen steuerlichen Melde- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Der Bescheid enthielt den gesonderten Hinweis auf mögliche Geldbußen sowie eine strafrechtliche Verfolgung im Falle eines beharrlichen Verstoßes gegen die Gewerbeuntersagung. Zugleich wurde der Kläger unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 5 und 6 GewO darauf hingewiesen, dass ihm die Ausübung des Gewerbes auf Antrag nach frühestens einem Jahr auf Antrag wieder gestattet werden könne, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliege. Der Bescheid ist seit dem 22.01.1999 bestandskräftig. Mit Beschluss vom 24.05.2007 eröffnete das Amtsgericht wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers (Geschäfts-Nr. 23 IN 48/07). Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.06.2013 wurde dem Kläger nach § 300 der Insolvenzordnung (InsO) Restschuldbefreiung erteilt. Am 26.08.2013 meldete der nunmehr in ... wohnhafte Kläger bei der Verbandsgemeinde ... ein Gewerbe für die Tätigkeit „Vermittlung von gebrauchten Kraftfahrzeugen“ an. Am 20.01.2015 meldete der Kläger dieses Gewerbe bei der Verbandsgemeinde ... auf die Firma „...“ mit ihm als alleinigen Inhaber um; die Handelsregisterneueintragung war zum 05.08.2014 erfolgt (Handelsregister-Nummer: HRA). Zum 06.09.2016 ließ der Kläger beim Handelsregister eine Änderung der Firma in „...“ eintragen. Mit Datum vom 06.03.2017 meldete der Kläger bei der Stadt ... unter seiner zwischenzeitlich geänderten Wohnadresse – weiterhin in ... – die Neugründung der Firma „...“ zum 27.10.2016 an. Am 27.10.2016 erfolgte im Handelsregister die Neueintragung der Firma „...“ (HRB ) mit Sitz in ... und dem Gegenstand „Der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen aller Art und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen“ sowie dem Kläger als einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Im Rahmen einer gewerberechtlichen Ermittlung stellte das Gewerbeamt des Beklagten im November 2017 unter der Anschrift ... in ... – unter dieser Adresse hatte der Kläger das mit Bescheid vom 27.08.1996 untersagte Gewerbe betrieben – ein Betriebsgelände mit abgestellten Fahrzeugen fest; der Kläger wurde dort – ein Kundengespräch führend – persönlich angetroffen. Der Kläger gab gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten laut Vermerk vom 02.11.2017 auf Nachfrage an, dass an dem Standort in ... lediglich Fahrzeuge abgestellt seien, seine Firma betreibe in ... einen angemeldeten Autohandel. Mit Schreiben vom 09.11.2017 teilte das Gewerbeamt des Beklagten dem Kläger mit, dass auf Basis der Feststellung der Außendienstmitarbeiter davon ausgegangen werde, dass der Kläger in ... eine unselbständige Zweigstelle seines Autohauses betreibe. Sicherlich sei es seiner Aufmerksamkeit entgangen, die Anmeldung dieser Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt vorzunehmen. Mit Bescheid vom 19.12.2017 wurde der Kläger erneut aufgefordert, das von ihm betriebene Gewerbe anzuzeigen. Mit Datum vom 20.01.2018 meldete der Kläger beim Beklagten unter der Firma „...“ unter der Anschrift ... eine Zweigniederlassung zum 01.03.2018 an. Die Eintragung der Zweigstelle im Handelsregister (HRB ) erfolgte am 06.02.2018. Mit Schreiben vom 19.02.2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Antrag vom 01.03.2018 unvollständig sei und noch weitere Unterlagen nachzureichen seien. Per Email vom 13.04.2018 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass aufgrund der aus dem Jahre 1996 bestehenden Gewerbeuntersagung derzeit keine Bestätigung für das angemeldete Gewerbe erfolgen könne. Am 10.03.2018 erfolgte die Löschung der Firma ... (HRA ) im Handelsregister. Mit Bescheid vom 17.04.2018, zugestellt am 23.04.2018, drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall, dass dieser gegen die Untersagungsverfügung vom 27.08.1996 verstoße, indem er trotz Untersagung weiterhin gewerblich oder als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden bzw. mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person tätig sei, ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 Euro an und setzte dieses gleichzeitig aufschiebend bedingt fest (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich setzte der Beklagte für jeden weiteren zukünftigen Verstoß gegen die Verfügung zur Gewerbeuntersagung ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 Euro fest und verwies auf die Möglichkeit, von einer erneuten Anhörung für diesen Fall abzusehen (Ziffer 2 des Bescheides). Zur Begründung verwies der Beklagte auf die durch den Kläger vorgenommenen Gewerbeanmeldungen vom 26.08.2013, vom 06.03.2017 sowie vom 20.01.2018 und den hieraus folgenden bereits seit dem Jahr 2013 andauernden Verstoß gegen die bestandskräftige Gewerbeuntersagung, der ein Einschreiten mittels Verwaltungszwang erforderlich mache. Der Kläger legte durch seinen seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25.04.2018 gegen den Bescheid vom 17.04.2018 Widerspruch ein und trug mir Schriftsatz vom 05.09.2018 vor, dass seine derzeitige gewerbliche Tätigkeit nicht von der im Jahr 1996 ausgesprochenen Gewerbeuntersagung erfasst sei; er verkaufe derzeit Jahreswagen ausschließlich eines Auftraggebers. Jedenfalls werde vorsorglich beantragt, die Gewerbeuntersagung vom 27.08.1996 aufzuheben. Mit Schreiben vom 18.09.2018 teilte der Beklagte dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.04.2018 nicht abgeholfen werde und eine Weiterleitung an den Kreisrechtsausschuss erfolge. Es liege ein fortlaufender Verstoß gegen den Untersagungsbescheid vom 27.08.1996 vor. Es bestünden ferner keine Gründe, den Bescheid vom 27.08.1996 aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2019, den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27.02.2019, wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.04.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen darauf, dass der Kläger durch seine seit dem Jahr 2013 ausgeübte gewerbliche Tätigkeit gegen den bestandskräftigen Bescheid vom 27.08.1996 verstoßen habe und die Voraussetzungen der Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels gegeben seien. Der Kläger hat am 25.03.2019 gegen den Bescheid vom 17.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Am 09.04.2019 hat der Kläger beim Beklagten die Wiedergestattung seines Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO beantragt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Vollstreckung der Untersagungsverfügung vom 27.08.1996 sei unter entsprechender Anwendung des § 12 Satz 1 GewO unzulässig. Nach ordnungsgemäßer Durchführung eines Insolvenzverfahrens sei es nicht mehr möglich aus dem Grundverwaltungsakt, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen sei und die Unzuverlässigkeit gerade wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse festgestellt habe, Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen. Hiervor werde der Betroffene durch § 12 Satz 1 GewO geschützt. Überdies leide der Bescheid an einem Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensnichtgebrauchs, weil der Beklagte keinerlei Ermessenserwägungen angestellt habe. Der Beklagte habe zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Kläger nach dem Ablauf von rund 17 Jahren und einer ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens zur Anmeldung eines neuen Gewerbes berechtigt gewesen sei. Zudem habe der Beklagte berücksichtigen müssen, dass der Kläger sein Gewerbe nunmehr zuverlässig führe und keinen Grund für eine Beanstandung gegeben habe. Da diese Aspekte nicht gewürdigt worden seien, liege ein durchgreifender Ermessensfehler vor. Zudem sei die Festsetzung des Zwangsgeldes unverhältnismäßig, weil dem Kläger ein Anspruch auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO zustehe. Auch wenn bislang über den Antrag noch nicht entschieden sei, habe der Kläger von seiner hergestellten Zuverlässigkeit bzw. von einer Prüfung von Amts wegen aufgrund des Zeitablaufs ausgehen dürfen, sodass sich die Vollstreckung als unverhältnismäßig erweise. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 17.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen. § 12 Satz 1 GewO komme vorliegend nicht zur Anwendung. Ziel der Norm sei nicht, dem Gewerbetreibenden die Fortführung eines unerlaubt betriebenen Gewerbes zu ermöglichen. Überdies liege kein Ermessensnichtgebrauch vor. Im Rahmen des Entschließungsermessens sei es in der Regel sachgerecht, eine erlassene Anordnung zwangsweise durchzusetzen, wobei der Beklagte die Hintergründe seiner Erwägungen in dem Bescheid vom 17.04.2018 dargetan habe. Überdies würden die damaligen Erwägung nach § 114 Abs. 2 VwGO dahingehend ergänzt, dass der Kläger durch seine wiederholten und beharrlichen Verstöße gezeigt habe, dass er sich nicht an die bestandskräftige Gewerbeuntersagung zu halten gedenke, sodass auf dieser Grundlage ein Zwangsgeld als angemessenes Mittel gewählt worden sei. Zudem sei die Untersagung nur deswegen im Jahr 2013 nicht bekannt gewesen, weil der Kläger wohl insoweit seinen Vorlagepflichten und die Behörde in ... ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei. Andernfalls hätte die Behörde in ... sicherlich bereits im Jahr 2013 eine zwangsweise Beendigung der gewerblichen Tätigkeit des Klägers veranlasst. Vor diesem Hintergrund könne von einer jahrelangen rechtmäßigen Gewerbeausübung nicht ausgegangen werden. Im Übrigen könne über den Antrag auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO gegenwärtig nicht entschieden werden, weil der Kläger nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Zudem habe die Überprüfung durch den Beklagten gezeigt, dass der Kläger Zahlungsrückstände für die Firma ... bei der Stadtkasse ... erst nach Vollstreckungsankündigungen in den Jahren 2017 und 2018 beglichen habe. Zwar bestünden nach Mitteilung des Finanzamtes ... derzeit keine offenen Forderungen oder Stundungen gegen den Kläger, allerdings seien im Jahr 2019 Steuerrückstände durch zwei Pfändungen beigetrieben und die Steuererklärungen für das Jahr 2017 seien „deutlich verspätet eingereicht“ worden. Im Hinblick hierauf sowie angesichts der anhaltenden Verstöße gegen die nach wie vor bestehende Gewerbeuntersagung sei nach aktuellem Erkenntnisstand von einer Ablehnung des Antrags auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.