Beschluss
2 EO 269/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bezeichnung der Beteiligtenrollen im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs 7 VwGO wie im Ausgangsverfahren.(Rn.18)
2. Die Versetzung einer stellvertretenden Schulleiterin wegen innerbehördlicher Spannungen ist rechtlich umfassend und schließt die Abberufung vom bisherigen Dienstposten einer stellvertretenden Schulleiterin ein.(Rn.33)
3. Für eine Versetzung ist ein Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art 33 Abs 2 GG) nicht geboten, wenn der innegehabte und der zu besetzende Dienstposten im Hinblick auf den Betroffenen besoldungsmäßig gleich bewertet sind. Für statusgleiche Versetzungen besteht auch landesrechtlich keine Pflicht zur Stellenausschreibung § 3 Abs 1 S 2 ThürLaufbG (juris: LbG TH)).(Rn.35)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezeichnung der Beteiligtenrollen im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs 7 VwGO wie im Ausgangsverfahren.(Rn.18) 2. Die Versetzung einer stellvertretenden Schulleiterin wegen innerbehördlicher Spannungen ist rechtlich umfassend und schließt die Abberufung vom bisherigen Dienstposten einer stellvertretenden Schulleiterin ein.(Rn.33) 3. Für eine Versetzung ist ein Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art 33 Abs 2 GG) nicht geboten, wenn der innegehabte und der zu besetzende Dienstposten im Hinblick auf den Betroffenen besoldungsmäßig gleich bewertet sind. Für statusgleiche Versetzungen besteht auch landesrechtlich keine Pflicht zur Stellenausschreibung § 3 Abs 1 S 2 ThürLaufbG (juris: LbG TH)).(Rn.35) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin - im erstinstanzlichen Rubrum als Antragsgegnerin geführt - begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Versetzung. Das Verwaltungs-gericht hat dem Eilantrag im Ausgangsverfahren zunächst stattgegeben und im Ab-änderungsverfahren, das Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, abgelehnt. Die Antragstellerin ist Beamtin im Schuldienst des Antragsgegners. Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin - mit der Befähigung für das Lehramt an ... Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - ernannt. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 mit der Wahrnehmung der Geschäfte der ständigen Vertreterin des Schulleiters der S... Schule f... ...(1...) beauftragt und zum 1. Juli 2012 zur ständigen Vertreterin bestellt. Sodann wurde sie mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 zur Oberstudienrätin und zum 1. April 2014 zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage nach Fußn. 2 ThürBesO) befördert. Durch Bescheid vom 12. Januar 2015 ordnete der Antragsgegner die Antragstellerin aus dienstlichen Gründen im Umfang von 0,79 ihrer Arbeitskraft an die S... ... Schule G... (2... ...) ab. Mit Schreiben vom 4. März 2015 setzte der Antragsgegner diese Abordnung mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres aus, weil aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin der Betriebsfrieden an der 2... Gera gestört sei. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 stellte der Antragsgegner die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung von ihrem Dienst als stellvertretende Schulleiterin an der 1... Jena bis auf weiteres frei, weil der Betriebsfrieden gestört sei. Durch Bescheid vom 28. Juni 2016 versetzte sie der Antragsgegner mit Wirkung vom 1. August 2016 an die S... ... Schule G... (3...). Mit Schreiben ebenfalls vom 28. Juni 2016 berief er die Antragstellerin von der Funktionsstelle der ständigen Vertreterin der Schulleiterin der 1... ab und bestellte sie mit Urkunde gleichen Datums zur ständigen Vertreterin des Schulleiters an der 3... .... Gegen diese Maßnahmen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Durch Beschluss vom 3. Februar 2017 (Az. 1 E 874/16 Ge) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Juni 2016 an und stellte fest, dass der Widerspruch gegen die Abberufung als ständige Vertreterin der Schulleiterin der 1... aufschiebende Wirkung habe. Aufgrund dessen nahm die Antragstellerin ab Mitte Februar 2017 ihren Dienstposten als stellvertretende Schulleiterin der 1... wieder wahr. Nachdem die Schulleiterin der 1... zum 1. Juli 2017 an die 2..._ Gera versetzt worden war, wurde die Antragstellerin ab August 2017 mit der kommissarischen Leitung der 1... betraut. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 berief das Staatliche Schulamt A... die Antragstellerin von der Funktionsstelle der ständigen Vertreterin der Schulleiterin der 1... ab. Durch Bescheid vom 17. Januar 2018 - dieser ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - versetzte das Staatliche Schulamt A... die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Februar 2018 an die S... ... Schule M... (4...). Zur Begründung wurde angegeben, dass der geordnete Dienstbetrieb an der 1... gefährdet und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet sei. Gegen das Schreiben vom 11. Januar 2018 und den Bescheid vom 17. Januar 2018, beide ausgehändigt am 17. Januar 2018, erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. bzw. 21. Januar 2018 Widerspruch. Gegen den Bescheid vom 17. Januar 2018 beantragte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz, dem das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 7. Februar 2018 (Az. 1 E 28/18 Ge) im Wesentlichen mit der Begründung stattgab, dass die Antragstellerin zwar über die geplante Versetzung informiert, aber vor Erlass der Versetzungsverfügung nicht in der durch § 28 Abs. 1 ThürVwVfG gebotenen Weise angehört worden sei. Mit Schreiben vom 24. August 2018 gab das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Ministerium) der Antragstellerin Gelegenheit, sich zu den - im Einzelnen auf-geführten - Gründen für die beabsichtigte Versetzung bis zum 15. Oktober 2018 zu äußern. Mit Schreiben vom 27. August 2018 beanstandete die Antragstellerin (pauschal) vorab, dass die im Anhörungsschreiben benannten Punkte unrichtig bzw. unvollständig seien, und kündigte eine Stellungnahme an. Durch Bescheid vom 17. September 2018 ordnete das Staatliche Schulamt A... die Antragstellerin bis einschließlich 17. März 2019 an das Staatliche Schulamt B... als Schulaufsichtsreferentin für ... Schulen ab. Durch Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 1 E 1602/18 Ge - ordnete das Verwaltungs-gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Abordnungsbescheid an. Durch Bescheid vom 10. Oktober 2018 ordnete das Staatliche Schulamt A... unter gleichzeitiger Aufhebung des Abordnungs-bescheids vom 17. September 2018 die Antragstellerin erneut bis einschließlich 17. März 2019 an das Staatliche Schulamt B... als Schulaufsichtsreferentin ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2018 (Az. 1 E 1941/18 Ge) und Beschluss des Senats vom 6. März 2019 (Az. 2 EO 768/18) abgelehnt wurde. Nachdem das Ministerium im Rahmen der Anhörung zur Versetzung mit Schreiben vom 15. Januar 2019 und vom 25. Januar 2019 erneut um Stellungnahme gebeten hatte, wies es den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. Januar 2018 durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019, zugestellt am 11. Februar 2019, zurück. Die Antragstellerin erhob am 27. Februar 2019 Klage gegen die Versetzungsverfügung vom 17. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 6. Februar 2019 (1 K 391/19 Ge). Bereits am 4. Februar 2019 hat der Antragsgegner beantragt, den ursprünglich stattgebenden Beschluss vom 7. Februar 2018 - 1 E 28/18 Ge - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wegen veränderter Umstände abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat dem Abänderungsantrag durch Beschluss vom 13. März 2019 stattgegeben und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21. Januar 2018 gegen die Versetzungsverfügung vom 17. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 6. Februar 2019 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es lägen tatsächlich veränderte Umstände vor, nämlich die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführte Anhörung der Antragstellerin. Der Versetzungsbescheid erweise sich nach summarischer Prüfung nunmehr als rechtmäßig. Die Versetzung sei formell rechtmäßig erfolgt. Insbesondere sei die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört worden (§ 28 ThürVwVfG). Mit dem Schreiben des Ministeriums vom 24. August 2018 sei die Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG den Anforderungen entsprechend nachgeholt worden. Der Antragstellerin sei die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 15. Oktober 2018 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmefrist sei bis zum 29. Januar 2019 verlängert worden. Eine inhaltliche Stellungnahme durch die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 27. August 2018 angekündigt worden und dort nur in einigen Punkten erfolgt. Die angekündigte weitere Stellungnahme habe die Antragstellerin nicht abgegeben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei es unschädlich, dass sie nicht ausdrücklich im Schreiben vom 24. August 2018 zu allen im Widerspruchsbescheid genannten Tatsachen, mit denen dienstliche Gründe für die Versetzung begründet worden seien, angehört worden sei. Der Antragstellerin seien alle übrigen für eine Versetzung relevanten entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt gewesen, so dass sie dazu im Rahmen der großzügig bemessenen Frist auch Stellung habe nehmen können. Weitere umfangreiche Tatsachen, die dienstliche Gründe für eine Versetzung darstellten, habe der Antragsgegner bereits im Versetzungsbescheid vom 17. Januar 2018 ausgeführt. Als Gründe für die Versetzung der Antragstellerin habe der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid die dauerhafte Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs an der 1... genannt, die Wiederherstellung eines angemessenen Schulklimas, die fehlende Gewährleistung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung und weiten Teilen des Kollegiums sowie die Fürsorgepflicht, die ein Einschreiten gebiete. Der Widerspruchsbescheid stelle damit nicht auf die auf den Seiten 2 bis 11 des Anhörungsschreibens vom 24. August 2018 genannten Argumente ab, deren inhaltliche Richtigkeit die Antragstellerin bestritten bzw. als unvollständig gerügt habe. Auch seien die Entscheidungsgründe in dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil vom 19. Oktober 2018 (im Fortsetzungsfeststellungs-klageverfahren, Az. 1 K 584/17 Ge) beachtet worden. Soweit der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid die fehlende Gewährleistung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung anführe, beziehe er sich nicht auf die im Jahr 2016 bestehende Schulleitung, weil diese nicht mehr existiere. Die ehemalige Schulleiterin, Frau V..., sei zum 1. Juli 2017 an eine andere Berufsschule versetzt worden. Aus der fünf-köpfigen Schulleitung seien zwei Abteilungsleiterinnen zum 1. August 2017 ausgeschieden und eine weitere Abteilungsleiterin habe ihre Aufgaben zum 1. Februar 2018 abgegeben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die ehemalige Abteilungsleiterin, Frau Z..., seit dem 18. September 2018 mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Schulleiterin der 1... beauftragt sei. Denn die Antragstellerin sei seit dem 18. September 2018 dienstunfähig erkrankt und habe daher im Rahmen der Schulleitung nicht erneut mit Frau Z... zusammenarbeiten können. Der Versetzungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Er betreffe eine dem Amt mit demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn der Antragstellerin entsprechende Tätigkeit und sei nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ThürBG zulässig. Die Verwendung der Antragstellerin als ständige Vertreterin des Schulleiters der 4... ... erfolge in einem Amt mit demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn. Für eine Versetzung seien dienstliche Gründe gegeben (wird ausgeführt). Wie bereits im Beschluss vom 9. November 2018 (betr. die Abordnung an das Staatliche Schulamt B... - Az. 1 E 1941/18 Ge) ausgeführt, seien die anhaltenden Spannungen zwischen der Antragstellerin und einem Großteil der Lehrkräfte bzw. der Schülerschaft mit der Folge eines gestörten Vertrauensverhältnisses und schwerwiegenden Auswirkungen auf den Schulfrieden und die Funktionsfähigkeit der 1... ausreichend belegt. Das Gericht habe daher für den Antragsgegner einen aus Fürsorgegesichtspunkten objektiven, dienstlich begründeten dringenden Handlungs-bedarf und damit dienstliche Gründe für die Abordnung gesehen. Die im Beschluss vom 9. November 2018 angeführten Gründe zu anhaltenden Spannungen zwischen der Antragstellerin und einem Großteil der Lehrkräfte bzw. der Schülerschaft träfen auch auf den vorliegenden Fall zu (Wiedergabe aus Beschluss vom 9. November 2018 - 1 E 1941/18 Ge - u. a. des Schreibens der Beauftragten für das Gesundheitsmanagement und der Referentin für Schulpsychologie vom 27. September 2018). Sie belegten dienstliche Gründe auch für die Versetzung der Antragstellerin. Da sie seit dem 18. September 2018 dauerhaft dienstunfähig erkrankt sei, habe seit dem Beschluss des Gerichts vom 9. November 2018 keine positive Veränderung der Sachlage herbeigeführt werden können. Demgegenüber sei nach den Darstellungen im Widerspruchsbescheid der Schulfrieden, bedingt durch die Abwesenheit der Antragstellerin, seit dem 19. September 2018 wieder hergestellt. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei. Der Antragsgegner habe im Bescheid vom 17. Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2019 ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin alleiniges Opfer ungerechtfertigter Angriffe sei und an dem destruktiv verlaufenden Konflikt keine Schuld trage, seien nicht ersichtlich; vielmehr spreche viel für ein überwiegendes Verschulden der Antragstellerin an dem langjährigen Konflikt und nachhaltig gestörten Betriebsfrieden. Zum neuen Dienstposten habe der Antragsgegner ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt der Versetzung nur zwei besetzbare Dienstposten eines ständigen Vertreters eines Schulleiters gegeben habe, nämlich in M... und E.... Im Rahmen der Fürsorgepflicht sei der Dienstposten in E... favorisiert worden, da er deutlich näher am Hauptwohnsitz der Antragstellerin liege. Der Umstand, dass von Seiten des Schulamts im Rahmen des Abordnungsverfahrens eine Abordnung an eine Schule für untunlich erachtet worden sei, führe nicht dazu, dass an der Versetzung an die ausgewählte Schule nicht weiter festgehalten werden könne. Es werde nämlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin unter einer funktionierenden stabilen und etablierten Führung einer Schule, wie sie an der 4... Erfurt seit Jahren gegeben sei, die Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin durchaus erfüllen könne. Dabei werde ihr die Chance gegeben, sich auf einem vergleichbaren Dienstposten zu bewähren, mit einem anderen Kollegium und einer anderen Schülerschaft in neuem Umfeld neu anzufangen. Diese Einschätzung halte sich im personalpolitischen Gestaltungsspielraum des Antragsgegners und sei nicht zu beanstanden. Insbesondere ergebe sich kein Widerspruch zur Argumentation des Schulamts im Abordnungsbescheid vom 10. Oktober 2018, in dem dieses aufgrund der Geschehnisse an der 1... erhebliche Zweifel an der Befähigung der Antragstellerin zur Leitung einer Schule geäußert habe. Wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019 zu Recht ausführe, sei die zwischenzeitliche Abordnung im Hinblick auf die Dringlichkeit gerechtfertigt gewesen, auf die zugespitzte Lage an der 1... reagieren zu müssen. Die Versetzung habe dagegen die dauerhafte anderweitige Verwendung zum Ziel, so dass deshalb andere Erwägungen anzustellen gewesen seien. Die Versetzungsentscheidung stelle sich darüber hinaus auch als verhältnismäßig dar. Ziel der Versetzung der Antragstellerin sei die Wiederherstellung des Schulfriedens und der Funktionsfähigkeit der 1.... Zur Erreichung dieses Ziels sei die Versetzung der Antragstellerin geeignet. Durch die Versetzung würden die Spannungen zwischen ihr und einem Großteil der Lehrkräfte bzw. zwischen der Antragstellerin und der Schülerschaft behoben. Die Versetzung sei auch erforderlich. Zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung seien nur zwei freie Dienstposten für ständige Vertreter von Schulleitern, und zwar in E... und M..., frei gewesen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr im Rahmen der Fürsorge-pflicht den näher gelegenen Dienstposten in E... ausgewählt habe. Schließlich sei die Versetzungsverfügung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die privaten Belange der Antragstellerin würden nicht unangemessen zurückgesetzt. Jeder Beamte habe unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit seiner Versetzung zu rechnen und die sich daraus etwa ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Da nach dem Willen des Gesetzes die dienstlichen Belange insoweit grundsätzlich den Vorrang genössen, könnten regelmäßig nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht erscheinen lassen. Solche Gründe habe die Antragstellerin weder vorgetragen noch seien sie ersichtlich. Die Versetzung sei für die Antragstellerin auch zumutbar. Zwar sei die Versetzung mit einer erheblich längeren Wegstrecke und erhöhten Fahrtkosten verbunden. Beides führe aber nicht zur Unzumutbarkeit der Versetzung. Der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte müsse Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrechterhaltenen Wohnorts zum geänderten Wohnort (gemeint: Dienstort) herrührten, als grundsätzlich seiner Sphäre zugehörig hinnehmen. Einen nicht unerheblichen Teil der Fahrtkosten könne die Antragstellerin zudem im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. II. Der Senat ändert das Rubrum und die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung der Beteiligtenrollen, so dass sie wieder der jeweiligen Beteiligtenstellung im Ausgangsverfahren entsprechen. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO um ein selbständiges Verfahren; es ist aber mit dem vorangegangenen Verfahren, auf dem es aufbaut, eng verbunden. Insbesondere ist Prüfungsgegenstand des Abänderungsverfahrens unverändert der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Versetzungs-verfügung anzuordnen. Eine solche Zuordnung dient zudem der Übersichtlichkeit (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 11. Juli 2014 - 1 ME 71/14 - Juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 1 CS 12.2118 - Juris, Rn. 6; a. A. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 4 VR 3/15 - Juris, Rn. 4, m. w. Nw. zum Streitstand). Dies wird im Streitfall besonders deutlich, nachdem durch die Antragstellerin ein weiteres Abänderungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das in der fristgerechten Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und den weiteren Schriftsätzen - soweit sie außerhalb der Begründungsfrist zulässige Ergänzungen bringen - enthaltene Vorbringen, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Mit dem Beschwerdevorbringen zeigt die Antragstellerin keine Gründe auf, denen zufolge das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Beschluss vom 7. Februar 2018 geändert und den Antrag abgelehnt hätte. Die Antragstellerin macht geltend, der Antrag auf Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO sei unzulässig, weil eine Anhörung tatsächlich nicht erfolgt sei, jedenfalls nicht zu den dienstlichen Gründen im Versetzungsbescheid vom 17. Januar 2018. Die Vorwürfe im Schreiben vom 24. August 2018 seien nicht von Amts wegen aufgeklärt worden. Neue dienstliche Gründe seien erst im Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019 genannt worden. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist die schlüssige Darlegung, dass sich die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben, woraus sich die Möglichkeit ergibt, dass die frühere Eilentscheidung zu ändern ist (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. November 2006 - OVG 2 S 20.06 - Juris, Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Januar 1992 - 11 S 1995/91 - Juris, Rn. 4). Dies hat das Verwaltungsgericht unter Anwendung dieses Maßstabs zutreffend damit bejaht, dass die im Ausgangsverfahren noch fehlende Anhörung durch das Schreiben des Ministeriums vom 24. August 2018 nachgeholt worden sei. Ob veränderte Umstände vorliegen, die eine zu ändernde Entscheidung ergeben, ist dann keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Abänderungsantrags. Die Antragstellerin benennt zudem nicht, hinsichtlich welcher einzelnen Punkte keine Anhörung erfolgt sein soll. Die Antragstellerin rügt weiter, dem Antragsgegner fehle das Rechtsschutzinteresse für einen Abänderungsantrag, weil er die Versetzung erneut hätte verfügen können und das Abänderungsverfahren lediglich dazu diene, eine neue Anhörung und Beteiligung der Personalvertretung zu vermeiden; eine solche Umgehung sei jedoch rechtswidrig und ergebe kein Rechtsschutzinteresse. Die unter dem 17. Januar 2018 verfügte Versetzung könne auch nicht mit etwaigen, erst Monate später eingetretenen Vorkommnissen begründet werden, von denen die Personalvertretungen keine Kenntnis gehabt hätten. Diese Auffassung ist unzutreffend. Es stand dem Antragsgegner frei, keinen neuen Bescheid zu erlassen, sondern nach Durchführung der Anhörung den Ausgangsbescheid - nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend) - aufrechtzuerhalten und eine Änderung des Ausgangs-beschlusses herbeizuführen. Die Behörde kann diesen Weg insbesondere auch wählen, um den Erlass eines neuen Bescheides und den damit verbundenen Verwaltungs- und Zeitaufwand zu vermeiden. Die Antragstellerin hält den Antrag außerdem für unbegründet, weil die Versetzungsverfügung formell rechtswidrig sei. Sie sei zu den im Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019 genannten Gründen nicht angehört worden; weder die Gleichstellungsbeauftragte noch die Bezirks- und Hauptpersonalvertretung seien am Verfahren zur Versetzung zum „01.02.2019“ beteiligt worden. Bei dieser Rüge ist unklar, worauf sich das Datum 1. Februar 2019 beziehen soll. Der Ausgangsbescheid vom 17. Januar 2018 sah die Versetzung zum 1. Februar 2018 vor. Der Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019 änderte hieran nichts, lediglich mit der Maßgabe, dass die zwischenzeitliche Abordnung an das Staatliche Schulamt B... bis zum 17. März 2019 erst noch vollständig vollzogen werden sollte. Des Weiteren erklärt die Antragstellerin auch hier nicht, hinsichtlich welcher einzelnen Punkte sie nicht angehört worden sein soll. Sofern sie dabei das Schreiben der Beauftragten für das Gesundheitsmanagement und der Referentin für Schul-psychologie vom 27. September 2018 meinen sollte, das erst nach dem Anhörungsschreiben vom 24. August 2018 folgte (jedoch der Antragstellerin aus dem Verfahren 1 E 1602/18 Ge noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids bekannt war), war dies kein vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid angeführter neuer Umstand, sondern diente, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, lediglich als Beleg für die Zustände an der 1..., die Anlass für die Versetzung gaben. Mutmaßlich hinzutretende Gründe ändern auch nichts daran, dass die getroffene Maßnahme inhaltlich beibehalten wurde und das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungs-verfahren hierzu durchgeführt wurde. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde nach der unwidersprochenen Darlegung des Antragsgegners beteiligt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten schwächer ausgestaltet ist als das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung. Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Verwaltung an und ist der Dienststellenleitung zugeordnet. Das Beteiligungsrecht der Gleichstellungs-beauftragten gewährt dem Betroffenen keine eigene, unabhängig vom materiellen Recht selbständig durchsetzbare Rechtsposition (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Februar 2017 - 2 EO 802/16 - Juris, Rn. 16, m. w. Nw.). Die Antragstellerin beanstandet ferner, der Leiter des Staatlichen Schulamts sei für die Versetzung in einen anderen Geschäftsbereich nicht zuständig gewesen, insbesondere weil sie unverändert als ständige Vertreterin der Schulleiterin der 1..._ berufen sei. Die Versetzung in einen anderen Schulamtsbezirk und Übertragung wahrzunehmender Ämter sei eine ministerielle Aufgabe, für die dem Leiter des Staatlichen Schulamts die Kompetenz fehle. Entsprechend sei auch die Anhörung durch das Ministerium erfolgt. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Für die Zuständigkeit des Staatlichen Schulamts spricht, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift nach § 117 ThürBG, § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSchAG über die Zuständigkeit und die Übertragung von Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums (ZustVV-PersSchul) den Staatlichen Schulämtern die Dienstaufsicht über die Schulleiter, deren ständige Vertreter, Lehrer, Fachleiter, Lehramtsanwärter, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzieher obliegt. Hinsichtlich dieser Bediensteten nehmen sie alle Angelegenheiten der Personal-verwaltung in eigener Verantwortung wahr, soweit sich das Ministerium nicht die Zuständigkeit vorbehält, von seiner Zustimmung abhängig macht oder anderweitig regelt und soweit nicht Aufgaben auf die Leiter der staatlichen Schulen übertragen werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ZustVV-PersSchul). Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift trifft, wenn nichts anderes in Gesetzen, Verordnungen und dieser Verwaltungsvorschrift bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte (§ 1 Abs. 4 ZustVV-PersSchul). Gemäß § 3 Nr. 7 ZustVV-PersSchul (in der bis zum 6. Mai 2019 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung vom 13. Oktober 2014 - ZustVV-PersSchul a. F.) entscheiden die Staatlichen Schulämter mit Zustimmung des Ministeriums über die Versetzung von Bediensteten über eine Schulart oder den Schulamtsbereich hinaus. Hier beauftragte das Ministerium mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 das Staatliche Schulamt mit der unverzüglichen personalrechtlichen Umsetzung des Versetzungsverfahrens; ein inhaltlich ähnliches Schreiben vom 8. Dezember 2018 erging an den Bevollmächtigten der Antragstellerin. Darin wäre jedenfalls auch eine Zustimmung des Ministeriums i. S. d. § 3 Nr. 7 ZustVV-PersSchul a. F. zu erblicken. Eine besondere Regelung für die Versetzung von Schulleitern und deren ständigen Vertretern enthielt die ZustVV-PersSchul a. F. allerdings noch nicht (vgl. nunmehr § 3 Nr. 2 ZustVV-PersSchul i. d. F. vom 2. April 2019, gültig ab 7. Mai 2019 - ZustVV-PersSchul n. F.). Ein durchgreifender Verfahrensfehler läge jedoch auch dann nicht vor, wenn die Zuständigkeit für die Versetzung der Antragstellerin als stellvertretende Schulleiterin beim Ministerium gelegen hätte. So sind gemäß § 2 Nr. 1 ZustVV-PersSchul die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Schulleitern und deren ständigen Vertretern sowie gemäß § 2 Nr. 4 ZustVV-PersSchul (in der bis 6. Mai 2019 gültigen Fassung, nunmehr § 2 Nr. 5 ZustVV-PersSchul n. F.) Ausschreibung und Besetzung von Funktionsstellen (Schulleiter und deren ständige Vertreter) einschließlich Festsetzung der Erprobungszeit, Widerruf der Beauftragung sowie Abberufung und Entbindung von einer Funktionsstelle dem Ministerium vorbehalten. Auch wenn diese Bestimmungen dahin zu verstehen wären, dass sich das Ministerium bei diesen Funktionsämtern nicht nur Ernennung und Entlassung, sondern auch die nicht den Status berührenden Besetzungsentscheidungen vorbehalten wollte, kann es die Zuständigkeit abweichend von der Verwaltungsvorschrift regeln (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ZustVV-PerSchul). Dies ist hier durch das Schreiben vom 8. Dezember 2017 an das Staatliche Schulamt geschehen. Darin beauftragte das Ministerium das Staatliche Schulamt mit der unverzüglichen personalrechtlichen Umsetzung des Versetzungs-verfahrens. Schließlich wäre ein etwaiger Fehler nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids durch das Ministerium unbeachtlich. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bestimmt, dass Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid kann grundsätzlich gestaltbildend auf den Ausgangsbescheid einwirken, indem er den Regelungsgehalt modifiziert, die Begründung ändert oder ursprünglich enthaltene Fehler behebt. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid den Ausgangs-bescheid nicht inhaltlich ändert, sondern nur bekräftigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1996 - 6 B 77/95 - NVwZ RR 1997, S. 132 f.). Dies bedeutet, dass der Erlass des Widerspruchsbescheids durch die zuständige Widerspruchsbehörde eine (unterstellt) fehlende Zuständigkeit für den Erlass des Ausgangsbescheids heilt. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Gestaltänderung durch die Widerspruchsbehörde schließt zwar Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit der Widerspruchsbehörde durch Bundes- oder Landesrecht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 3/11 - Juris, Rn. 21). So ist es etwa, wenn die Maßnahme in das Ermessen der Behörde gestellt und die Widerspruchsbehörde auf die bloße Rechtsaufsicht beschränkt ist (vgl. Urteil des Senats vom 13. Januar 2015 - 2 KO 701/14 - Juris, Rn. 43). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil dem Ministerium gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulAG die Fach- und Dienstaufsicht über die unteren Schulaufsichts-behörden (Staatlichen Schulämter) obliegt und damit im Widerspruchsverfahren dieselbe Prüfungskompetenz einschließlich der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens wie der Ausgangsbehörde zusteht. Schließlich kommt hinzu, dass das Ministerium jederzeit im Einzelfall die durch die Verwaltungsvorschrift übertragenen Zuständigkeiten an sich ziehen kann (§ 1 Abs. 6 ZustVV-PersSchul). Die Antragstellerin moniert weiter, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Versetzung mit denen einer Abordnung übereinstimmten. Dies sei wegen der unterschiedlichen Eingriffsintensität nicht der Fall. Bei der Versetzung werde ein anderes Amt übertragen, so dass es einer Abberufung vom bisherigen und einer Berufung in das neue Amt bedürfe; diese hätten durch das Ministerium erfolgen müssen. Dieses Argument geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat den zutreffenden rechtlichen Maßstab für die Versetzung zugrunde gelegt und nicht mit den Voraussetzungen einer Abordnung gleichgesetzt. Es hat die normierten und aus der Auslegung des Gesetzes abgeleiteten Voraussetzungen für eine Versetzung (§ 11 ThürBG) ausführlich dargelegt und erläutert (vgl. insb. Beschlussgründe S. 6 f., 11-13). Dabei hat das Verwaltungsgericht nur im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „dienstlichen Gründe“ (§ 11 Abs. 2 ThürBG) auf den Beschluss vom 9. November 2018 (Az. 1 E 1941/18 Ge) Bezug genommen und seine Ausführungen zu den „dienstlichen Gründen“ der dort streitigen Abordnung wiedergegeben. Es hat angefügt, diese Ausführungen träfen auch auf den vorliegenden Fall zu und belegten dienstliche Gründe „auch“ für die Versetzung der Antragstellerin. Unzutreffend ist auch der von der Antragstellerin vertretene Standpunkt, dass es neben der Versetzung einer gesonderten Abberufung von ihrer bisherigen bzw. einer Berufung für die neue Aufgabe bedürfe, was nicht vollziehbar geschehen sei. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Bestellung zur Schulleiterin (§ 33 Abs. 2 ThürSchulG) bzw. bei deren Widerruf um einen Verwaltungsakt handelt, wie das Verwaltungsgericht in einem ebenfalls die Antragstellerin betreffenden Verfahren angenommen hat (Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 E 182/18 Ge - unter Verweis auf SächsOVG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 2 S 424/98 - NVwZ-RR 1999, 442; VG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 5 K 2634/03 - Juris, Rn. 51). Dagegen spricht, dass eine Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde grundsätzlich nur eine behördeninterne Umsetzung und keinen Verwaltungsakt darstellt, weil sie das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - VI C 154.73 - Juris; Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 - Juris, Rn. 16). Die Qualifizierung der Umsetzung als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig davon, ob sie im Einzelfall tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten etwa durch den Entzug von Leitungsfunktionen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 - Juris, Rn. 16 ff.) oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 4/87 - Juris, Rn. 16). Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn die Antragstellerin wurde durch den Bescheid vom 17. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2019 auf einen Dienstposten an einer anderen Behörde versetzt, der ihrem statusrechtlichen Amt und dem funktionellen Amt im abstrakten Sinne entspricht. Die Versetzungsverfügung, d. h. die auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 - Juris, Rn. 17), ist rechtlich umfassender und schließt die Abberufung vom bisherigen Dienstposten der stellvertretenden Schulleiterin an der 1... ein. Ob die Antragstellerin nach § 33 Abs. 2 ThürSchulG förmlich und vollziehbar von ihrem bisherigen Dienstposten abberufen wurde, ist ein Umstand, der die Wirksamkeit der Versetzung unberührt lässt. Die Antragstellerin führt weiter ins Feld, der Versetzungsverfügung sei nicht zu entnehmen, in welcher Weise sie in das Amt einer stellvertretenden Schulleiterin in Erfurt berufen werden solle. Die Stelle sei auszuschreiben und in einem geregelten Stellenbesetzungs- und Auswahlverfahren nach Auswahl der/s geeignetsten Bewerberin/s zu besetzen. Die Versetzung sei rechtlich unmöglich, weil die Stelle der ständigen Vertreterin der Schulleiterin der 4... derzeit besetzt sei. Die für die 4... zuständige Referentin des Staatlichen Schulamts Mittelthüringen, die Schulleiterin der 4... sowie die ständige Vertreterin der Schulleiterin der 4... hätten sich gegen die Versetzung gewandt. Dieser Standpunkt entspricht zum einen Teil nicht dem tatsächlichen Sachverhalt, zum anderen verkennt er die Rechtslage. Der Antragsgegner hat dargelegt und durch Vorlage entsprechender Schreiben glaubhaft gemacht, dass die Stelle der ständigen Vertreterin der Schulleiterin der 4... nicht endgültig besetzt war, sondern die bisherige Dienstposteninhaberin lediglich mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt worden war. Für die Versetzung der Antragstellerin auf diese Stelle war bzw. ist kein Stellenbesetzungs- bzw. Auswahlverfahren nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden sollen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Denn aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Von hier nicht betroffenen Ausnahme-fällen abgesehen, in denen sich der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens dafür entscheidet, ein Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchzuführen, ist eine an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahl nicht geboten, wenn der innegehabte und der zu besetzende Dienstposten im Hinblick auf den Betroffenen besoldungsmäßig gleich bewertet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17/03 - Juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52/08 - Juris, Rn. 23 ff.; jew. m. w. Nw.). Für statusgleiche Versetzungen besteht dementsprechend auch landesrechtlich keine Ausschreibungspflicht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ThürLaufbG). Soweit es um die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Versetzungsbescheids geht, greift die Argumentation der Antragstellerin zu kurz. Sie beschränkt sich hierbei auf den Einwand, im Hinblick auf die Hintergründe und das Zustandekommen der vom Antragsgegner beigebrachten Stellungnahmen zur Glaubhaftmachung etwaiger Spannungen und Störungen an der 1... sei das Ergebnis des anhängigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten, in dem ein substanzieller Tatsachengehalt zu untersuchen oder gar zu beweisen sei; da sie im Einzelnen jede Tatsachenbehauptung bestritten habe, sei offen, ob dienstliche Gründe für ihre Versetzung festzustellen seien. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung bzw. die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung stichhaltig in Zweifel zu ziehen. Das Verfahren um die sofortige Vollziehbarkeit der Versetzungsverfügung ist zwar ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen hat. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Die voraussichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, die sich aus einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, ist allerdings als abwägungserheblicher Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2013 - 2 EO 414/13 - Juris, Rn. 2 f, m. w. Nw.). Danach ergeben sich hier keine greifbaren Gesichtspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung sprächen. Die Antragstellerin tritt im Beschwerdevorbringen weder den im Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019 genannten Umständen und Vorfällen entgegen noch setzt sie sich substantiiert mit den vom Verwaltungsgericht gegebenen Gründen auseinander. Die Behauptung (in der Einleitung der Beschwerde-begründung), dass die frühere Schulleiterin der 1..._ eine andere Bewerberin für das Amt der stellvertretenden Schulleiterin favorisiert und die Unterstützung der zuständigen Referentin des Staatlichen Schulamts A... gesucht habe, um die Abordnung oder Versetzung der Antragstellerin zu erreichen, bleibt zu pauschal, um hieraus für die Antragstellerin sprechende Schlüsse gegen die in der Versetzungs-verfügung beschriebenen vielfältigen Konflikte - insbesondere auch mit einem erheblichen Teil des Lehrerkollegiums - zu ziehen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin weckt ihre Beauftragung mit der kommissarischen Schulleitung der 1... noch im August 2017 auch keine „Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Verwaltungsgericht zitierten Stellungnahmen vom September 2018“ (vermutlich gemeint: Schreiben der Beauftragten für das Gesundheitsmanagement und Referentin für Schulpsychologie vom 27. September 2018 sowie Schreiben des Schülersprechers vom 14. und 21. September 2018). Denn diese Beauftragung ergab sich aus der Versetzung der früheren Schulleiterin. Eine abweichende Folgenabschätzung ergibt sich des Weiteren auch nicht aus dem zwar nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, aber unmittelbar nach Akteneinsicht vorgetragenen Hinweis der Antragstellerin, der Bezirkspersonalrat habe sein Befremden geäußert, weil sich die Situation an der 1..._ nach Aussagen der zuständigen Schulreferentin beruhigt habe. Dieser Auffassung des Bezirkspersonalrats konnte sich die Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift vom 23. November 2017 ausdrücklich nicht anschließen. Schließlich bleibt auch der Einwand der Antragstellerin erfolglos, dass sie alle in der Einleitungsverfügung des Disziplinarverfahrens vom 15. Januar 2019 enthaltenen Vorwürfe widerlegt habe. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner dem entgegentritt, sind die ihr darin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen mit den Gründen der Versetzungsverfügung inhaltlich nicht deckungsgleich. Soweit die Antragstellerin ins Feld führt, weder in der Versetzungsverfügung vom 17. Januar 2018 noch im Beschluss des Verwaltungsgerichts fänden sich Aussagen dazu, ob es ihr zuzumuten sei, von ihrem Wohnort in J... zu ihrem Dienstort nach E _ zu pendeln, trifft dies ersichtlich nicht zu. Sowohl die Versetzungsverfügung vom 17. Januar 2018 (S. 2) als auch der maßgebliche Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019 (S. 13) sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts (Abdruck S. 18) nehmen hierzu Stellung. Dies greift die Antragstellerin nicht substantiiert an. Keinen Erfolg hat die Antragstellerin schließlich mit dem Einwand, dass sie einen Wiedereingliederungsplan des Dr. A... vom 8. Juli 2019 eingereicht habe und die Amtsärztin, Dipl.-Med. W..., vom Amtsärztlichen Dienst der Stadt J _ in einer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 (unterzeichnet unter dem 26. Juli 2019) ausgeführt habe, dass eine Wiedereingliederung wegen verminderter Dienstfähigkeit nur an der Dienststelle in J... erfolgen könne. Dabei kann dahinstehen, ob die amtsärztliche Stellungnahme auf der Grundlage einer hinreichenden Kenntnis von der bestehenden Schulsituation an der 1... Jena abgegeben wurde und inwieweit die Empfehlung („sollte“) der Amtsärztin vom Dienstherrn nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu berücksichtigen sein könnte (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorgängervorschrift § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F.: BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 - Juris, Rn. 37 ff.). Dagegen spräche hier, dass die Versetzungsmaßnahme, die der Dienstherr nicht nur im Hinblick auf die Fürsorge für das Kollegium und die Schülerschaft der 1... Jena traf, sondern ausdrücklich auch, um der Antragstellerin einen Neuanfang in einem funktionierenden und stabilen beruflichen Umfeld zu ermöglichen, bei deren Einsatz an der bisherigen Dienststelle konterkariert würde. Dies bedarf aber keiner Klärung. Abgesehen davon, dass dieses nachträgliche Vorbringen der Antragstellerin außerhalb der ab Kenntniserlangung gerechneten Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO liegt (Wiedereingliederungsplan vom 8. Juli 2019) bzw. liegen dürfte (amtsärztliche Stellungnahme vom 9. Juli 2019), kommt es darauf aus Rechtsgründen nicht an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 B 51/12 - Juris, Rn. 16; Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42/00 - Juris, Rn. 3). Nachträglich eintretende Umstände sind dann auf der Grundlage der vollziehbaren Versetzung - ggf. durch Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme - zu berücksichtigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).