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Urteil

1 K 357/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:1014.1K357.21.00
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Leitsätze
1. Bei einem eindeutig entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers kommt eine teleologische Reduktion dahingehend, dass die Vorschrift nur auf die inhaltliche Tätigkeit Anwendung findet, nicht in Betracht. (Rn.24) 2. Gegen die Annahme eines aus § 80 VwVfG SV herzuleitenden allgemeinen Rechtsgedankens spricht bereits, dass die Regelung eine Kostenerstattung nicht lückenlos, sondern etwa in Bezug auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur nach Maßgabe der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Anwalts im jeweiligen Einzelfall, gewährt wird. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem eindeutig entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers kommt eine teleologische Reduktion dahingehend, dass die Vorschrift nur auf die inhaltliche Tätigkeit Anwendung findet, nicht in Betracht. (Rn.24) 2. Gegen die Annahme eines aus § 80 VwVfG SV herzuleitenden allgemeinen Rechtsgedankens spricht bereits, dass die Regelung eine Kostenerstattung nicht lückenlos, sondern etwa in Bezug auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur nach Maßgabe der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Anwalts im jeweiligen Einzelfall, gewährt wird. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die nach § 6 Abs. 1 VwGO i.V.m. dem Kammerbeschluss vom 12.10.2021 die Einzelrichterin mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass einer Kostengrundentscheidung, wonach der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 03.01.2020 zu tragen hat. Damit besteht auch kein Anspruch auf eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten im vorliegend durchgeführten Vorverfahren, das mit der Stattgabe des Widerspruchs am 09.12.2020 beendet worden war, existiert nicht. Die die Kostenerstattung im Vorverfahren grundsätzlich betreffende Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, wonach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, findet gemäß § 2 Abs. 1 SVwVfG vorliegend keine Anwendung. § 2 Abs. 1 SVwVfG bestimmt ausdrücklich, dass das SVwVfG für die Tätigkeit des „Eufach0000000008s“ nicht gilt. Dies gilt nach der gefestigten Rechtsprechung der Saarländischen Verwaltungsgerichte insbesondere für die Anwendung des § 80 SVwVfG. Aufgrund des eindeutigen entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers kommt eine teleologische Reduktion von § 2 Abs. 1 SVwVfG dahingehend, dass die Vorschrift nur auf die inhaltliche - journalistische - Tätigkeit des Eufach0000000008s Anwendung findet, nicht in Betracht. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.5.2011 - 3 D 44/11 und vom 13.1.2012 - 3 A 234/10 -; VG des Saarlandes, Urteile vom 12. 2011 - 6 K 914/10 -, vom 10.6.2010 - 6 K 707/09 -, vom 07.07.2020 – 6 K 361/19 - und zuletzt vom 10.09.2021 – 1 K 37/21 -. Diese Einschätzung stimmt mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen überein. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.6.2008 - 2 S 1431/08 -, vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 – und vom 14.06.2021 – 2 S 1489/21 -; OVG Bremen, Beschluss vom 10.9.2013 - 1 S 149/13 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.7.2010 - 16 A 49/09 - und Urteil vom 25.4.2013 - 16 A 1873/12 -; Bay. VGH, Urteil vom 17.12.2008 – 7 BV 06.3364, a.A. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2015, 3 A 582/14, jeweils juris Hieran hält die Kammer fest. Auch wenn aus rechtsstaatlichen Gründen eine Bindung des Eufach0000000008s an die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes grundsätzlich bejaht werden muss, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016 - 1 D 291/16 - zu § 37 VwVfG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 -, juris liegt ein derartiger allgemeiner Rechtsgrundsatz der Regelung des § 80 SVwVfG nach der vorzitierten Rechtsprechung gerade nicht zu Grunde. Gegen die Annahme eines aus § 80 SVwVfG herzuleitenden allgemeinen Rechtsgedankens spricht bereits, dass die Regelung eine Kostenerstattung nicht lückenlos, sondern etwa in Bezug auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur nach Maßgabe der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Anwalts im jeweiligen Einzelfall gewährt wird. Zudem ist höchstrichterlich seit langem geklärt, dass ein allgemeiner Rechtssatz, wonach der in einem Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren obsiegende Bürger stets, auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, einen Kostenerstattungsanspruch besitzen muss, nicht besteht. Das Fehlen einer Erstattungsregelung im isolierten Vorverfahren, wie es vorliegend in Rede steht, stellt insbesondere keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 29.10.1969 - 1 BvR 65/68 -, Beschluss vom 20.6.1973 -1 BvL 9,10/71 -; BVerwG (großer Senat), Beschluss vom 1.11.1965, GrSen 2.65; Beschluss vom 27.9.1989 - 8 C 88.88 -, Rz. 17, juris . Eine andere Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist nicht ersichtlich. § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren dar. Diese Vorschrift besagt nur, dass der Widerspruchsbescheid bestimmt, wer die Kosten zu tragen hat. Eine materielle Regelung der Kostenverteilung enthält sie nicht. Hierzu bedarf es einer ergänzenden inhaltlichen Regelung, die, wie dargelegt, für den Bereich des Eufach0000000008s fehlt. Die Regeln der §§ 154 ff. VwGO betreffen anerkanntermaßen ausschließlich das gerichtliche Verfahren und sind für die Kosten des sogenannten isolierten Vorverfahrens, um die es vorliegend geht, nicht entsprechend heranzuziehen. so bereits BVerwG (großer Senat), Beschluss vom 1.11.1965, GrSen 2.65, juris; vgl. zu alledem insbesondere auch die neuere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, der im Beschluss vom 14.06.2021 – 2 S 1489/21 – (juris) in Fortführung der Senatsrechtsprechung und mit Angabe zahlreicher weiterer Nachweise nochmals ausführlich dargelegt hat, dass die Vorschrift des (dortigen inhaltsgleichen) § 80 (L)VwVfG über die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz normiert und deshalb im Rundfunkbeitragsrecht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines erfolgreichen isolierten Widerspruchsverfahrens besteht. Fehlt es demnach bereits an einer einschlägigen Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch, kommt es auf die Frage, ob die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall aus verständiger Sicht notwendig war, nicht an. Besteht damit kein Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Klägerin, geht dessen Begehren, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 80 Abs. 2 SVwVfG), ins Leere. Denn ein solcher Ausspruch vermag Rechtsfolgen nur im Zusammenhang mit einer Kostenentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG zu entfalten. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG auf 255,85 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Vorverfahrenskosten. Sie war seit Februar 1999 mit einem privaten Teilnehmer- bzw. Beitragskonto (XX) bei dem Beklagten angemeldet. Mit Festsetzungsbescheid vom 01.10.2019 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.09.2019 einen Rundfunkbeitrag einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 60,50 € fest und forderte die Klägerin zur unverzüglichen Zahlung eines durch vorangegangene Bescheide festgesetzten offenen Gesamtbetrages von 1.468,04 € auf. Unter dem 19.11.2019 erfolgte eine Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung, wobei der Gesamtrückstand nunmehr auf 1.522,09 € beziffert wurde. Am 13.12.2019 erhielt die Klägerin von der Gemeinde A-Stadt eine Vollstreckungsvorankündigung bezüglich offenstehender Rundfunkbeiträge für die Zeit von Oktober 2013 bis Juni 2019 in Höhe von 1.428,79 €. Am 03.01.2020 erließ der Beklagte einen weiteren Festsetzungsbescheid für den Zeitraum von 01.10.-31.12.2019 und forderte die Klägerin nunmehr zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 1.530,09 € auf. Gegen diesen Festsetzungsbescheid legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.01.2020 Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Rundfunkbeiträge für das der Klägerin unter der o.g. Beitragsnummer zugerechnete Hausanwesen bereits seit Jahren vom Ehemann der Klägerin unter der Beitragsnummer XX entrichtet würden. Unter dieser Beitragsnummer seien sämtliche Rundfunkbeiträge beglichen. Daraufhin hob der Beklagte im Hinblick auf die durch den Ehemann der Klägerin entrichteten Rundfunkbeiträge mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2020 den Festsetzungsbescheid vom 03.01.2020 auf. Des Weiteren wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Beitragskonto abgemeldet worden sei und der Beklagte zu Gunsten der Klägerin aus den vorangegangenen Bescheiden vom 02.05,2014, 01.06.2014, 04.07.2014, 01.10.2014, 02.01.2015, 01.04.2015, 02.07.2015, 02.10.2015, 03.01.2016, 01.04.2016, 01.07.2016, 01.10.2016, 02.01.2017, 01.04.2017, 03.07.2017, 02.10.2017, 02.01.2018, 06.04.2018, 05.07.2018, 02.10.2018, 02.01.2019, 01.04.2019, 02.07.2019 und 01.10.2019 keine Rundfunkbeiträge mehr geltend mache. Das Vollstreckungsersuchen wurde mit Schreiben vom 09.12.2020 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 19.02.2021 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Kostenrechnung über 255,85 € an den Beklagten und bat um Ausgleich. Mit Schreiben vom 23.02.2021 wurde diesem mitgeteilt, dass keine Kosten für das Widerspruchsverfahren erstattet würden. Hierfür gebe es keine rechtliche Grundlage. Hierauf erhob die Klägerin am 30.03.2021 die vorliegende Klage. Zur Begründung trägt sie vor, aus § 80 SVwVfG einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu haben. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei § 80 SVwVfG als Rechtsgrundlage vorliegend nicht durch § 2 Abs. 1 SVwVfG ausgeschlossen. § 2 Abs. 1 SVwVfG bedürfe insoweit nach seinem Sinn und Zweck, den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten, einer einschränkenden Auslegung. Denn der Beklagte werde bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren nicht in diesem vor staatlichem Einfluss zu schützenden Kernbereich der Rundfunkfreiheit tätig, sondern übe hierbei eine originäre Verwaltungstätigkeit aus. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei im vorliegenden Fall auch erforderlich gewesen, nachdem die Klägerin zuvor mehrfach versucht habe, die Angelegenheit selbst aufzuklären, sämtliche dahingehenden Versuche jedoch gescheitert seien. Überdies habe schon eine Vollstreckungsvorankündigung der Gemeinde A-Stadt vorgelegen. Insofern habe die Klägerin die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckdienlich halten dürfen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und in entsprechender Abänderung des Bescheids vom 23.02.2021 bezüglich der Kostenentscheidung zum Widerspruchsbescheid des Eufach0000000008s vom 09.12.2020 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, dass es für die begehrte Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten keine Rechtsgrundlage gebe. Vorprozessuale Kosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn eine außerprozessuale selbstständige Rechtsgrundlage bestehe. § 80 SVwVfG sei weder direkt noch analog anwendbar. Es gebe auch keine andere Regelung, auf die ein Kostenerstattungsanspruch gestützt werden könne. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass eine Kostenerstattung für die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren selbst dann nicht möglich wäre, wenn es eine gesetzliche Grundlage hierfür gebe. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten seien keine rechtlichen Fragen zu klären, sondern in erster Linie der Sachverhalt aufzuklären gewesen. Der Klägerin sei es durchaus zumutbar gewesen, sich zunächst selbst an den Beklagten zu wenden und darzustellen, dass die Rundfunkbeiträge für die in Rede stehende Wohnung bereits durch ihren Ehemann unter der Beitragsnummer XX entrichtet würden. Die Klägerin habe stattdessen direkt einen Rechtsanwalt eingeschaltet, ohne selbst einen Klärungsversuch zu unternehmen. Obwohl über Jahre hinweg zahlreiche Schreiben und Festsetzungsbescheide an sie gerichtet worden seien, habe sie sich selbst gegenüber dem Beklagten nie geäußert. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 12.04.2021 und 27.04.2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 12.10.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.