Urteil
1 LB 155/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0402.1LB155.23OVG.00
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Leitsätze
1. Zur Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine bereits außer Kraft getretene Allgemeinverfügung zur Anordnung von Corona-Schutzmaßnahmen (hier: Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit).(Rn.28)
2. Im Hinblick auf die Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bedarf es für die Fallgestaltung sich kurzfristig erledigender Maßnahmen eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen oder schwerwiegenden) Eingriffs in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit.(Rn.36)
(Rn.38)
3. Eine etwaige für den Kläger negative Medienberichterstattung infolge einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren begründet im vorliegenden Fall nicht die Annahme eines Rehabilitierungsinteresses bezüglich der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine bereits außer Kraft getretene Allgemeinverfügung zur Anordnung von Corona-Schutzmaßnahmen (hier: Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit).(Rn.28) 2. Im Hinblick auf die Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bedarf es für die Fallgestaltung sich kurzfristig erledigender Maßnahmen eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen oder schwerwiegenden) Eingriffs in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit.(Rn.36) (Rn.38) 3. Eine etwaige für den Kläger negative Medienberichterstattung infolge einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren begründet im vorliegenden Fall nicht die Annahme eines Rehabilitierungsinteresses bezüglich der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung.(Rn.34) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht am 18. März 2024 begründet worden (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil die Klage unzulässig ist. Hat sich der Verwaltungsakt – wie hier das in Nr. 2 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung geregelte Alkoholkonsumverbot – vor Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2024 – 1 C 2.23 –, juris Rn. 9). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitierungsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses (Präju-dizinteresse) gegeben. Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2024 – 1 C 2.23 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Rechtsschutzsuchenden zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 C 19.21 –, juris Rn. 16). Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des in Nr. 2 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung geregelten Alkoholkonsumverbots. 1. Ein berechtigtes Interesse in Gestalt eines Präjudizinteresses ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger dazu weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungszulassungs- oder Berufungsverfahren Ausführungen gemacht. 2. Eine Wiederholungsgefahr liegt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – ebenfalls nicht vor. Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes setzt unter dem hier zu betrachtenden Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte und nicht nur abstrakte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Regelung ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 1 WB 42.24 –, juris Rn. 20, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 17 und Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 74). Soweit der Kläger – im erstinstanzlichen Verfahren – eine Wiederholungsgefahr als gegeben ansieht, weil der Beklagte das landkreisweite Alkoholkonsumverbot weiterhin für rechtmäßig und für ein wirksames Mittel gegen die Ausbreitung von COVID-19 halte, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn allein das begründet keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr für eine mit dem angegriffenen Verbot des Alkoholkonsums vergleichbare Anordnung in absehbarer Zeit. Insbesondere ist in tatsächlicher Hinsicht unter den derzeitigen Umständen ein neuerlicher Eintritt einer Pandemielage nicht – erst recht nicht in näherer Zukunft – absehbar. Mit dem zwischenzeitlichen Ende der Corona-Pandemie hat die Gefährdung der Bevölkerung durch eine COVID-19-Erkrankung aufgrund des erreichten Immunisierungsgrades durch eine Impfung oder eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie der milderen Krankheitsverläufe der heute dominierenden Virusvarianten ganz erheblich abgenommen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 10. April 2024 – OVG 6 B 1/23 –, juris Rn. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 76 ff.). Zudem gäbe es für eine der angegriffenen Bestimmung vergleichbare Allgemeinverfügung aktuell keine gesetzliche Grundlage: Die Anordnung eines Alkoholkonsumverbotes ist nach dem Ende der durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht mehr möglich. Denn § 28a Abs. 1 Nr. 10 (früher Nr. 9) IfSG erlaubt ein Verbot des Alkoholkonsums nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. November 2024 – 20 B 24.15 –, juris Rn. 11; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 3 L 26/23.Z –, juris Rn. 9). 3. Auch ein Rehabilitierungsinteresse liegt nicht vor. Ein solches besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 5.22 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 25. Juni 2019 – 6 B 154.18 u. a. –, juris Rn. 5; Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris Rn. 25; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 82). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Beklagte die Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 3. März 2021 aufgehoben hat, steht der Annahme eines Rehabilitierungsinteresses zwar grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr kann auch in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehen, wenn die Behörde nicht deutlich macht, dass sie von Anfang an zu Unrecht grundrechtlich geschützte Rechte des Klägers berührt hat. Das gilt namentlich in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt in Freiheit und Ehre eines Betroffenen eingegriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2001 – 6 B 61.01 –, juris Rn. 7 und 14). Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall, dem ein Verweis an den dortigen Kläger zu Grunde lag, der das berufliche Verhalten des Klägers missbilligt und einen persönlichen Schuldvorwurf in Gestalt eines Tadels enthalten hat (vgl. BVerwG, a. a. O.), fehlt es bei der Anordnung Nr. 2 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung gerade an einem solchen Eingriff in den – wie der Kläger meint – grundrechtlich geschützten Bereich seiner Berufsausübung bzw. seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister. Das Alkoholkonsumverbot in Nr. 2 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung betrifft als generell-abstrakte Regelung naturgemäß nicht unmittelbar den Kläger als Person in dem Sinne, dass sie ihn individualisierend anspräche. Dabei stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Normen überhaupt die „Stigmatisierung“ einer konkreten Person bewirken könnten. Eine solche und mit ihr verbundene Herabsetzung konkreter Personen dürfte unter der Geltung des Grundgesetzes prinzipiell ausgeschlossen werden können (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 84). Die vom Kläger beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Greifswald im Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 4 B 2129/20 HGW – und die Wiedergabe von dessen Ausführungen in einem Zeitungsartikel rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme eines Rehabilitierungsinteresses. Weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts noch die in dem Zeitungsartikel sind Gegenstand der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung. Sie haben sich vielmehr erst im Anschluss, nach Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung, ergeben (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 86 zu Lautsprecherdurchsagen und Strandkontrollen als Vollzugsmaßnahmen infolge der Corona-Landesverordnung). Wie der Kläger selbst vorträgt, habe er durch die lokale Medienberichterstattung infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Stigmatisierung erfahren, nicht aber durch die streitgegenständliche Allgemeinverfügung des Beklagten. Eine – unterstellte – Ehrverletzung, die sich nur mittelbar aus der behördlichen Maßnahme ergibt, reicht für die Annahme einer Stigmatisierung vorliegend jedoch nicht aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Rahmen des Rehabilitierungsinteresses eine negative Presseberichterstattung in den Blick genommen. Allerdings hat es ebenfalls ausgeführt, dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für sich genommen nicht ehrenrührig ist, weshalb sie auch keine diskriminierende Wirkung im Rechtssinne hervorgerufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, juris Rn. 22). Das gerichtliche Vorgehen des Klägers ist zudem überwiegend erfolgreich gewesen (Beschwerdeverfahren sowie Eilverfahren im Rahmen eines Normenkontrollantrages bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V). Die vom Kläger kritisierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfolgten im Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 4 B 2129/20 HGW –, auf diese nimmt auch der Zeitungsartikel Bezug. Die Ausführungen sind auch nicht in dem dem hiesigen Berufungsverfahren zu Grunde liegenden Klageverfahren erfolgt (vgl. BVerwG, a. a. O., das auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts abstellt). Eine wie vom Kläger begehrte Rehabilitierung bezogen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 4 B 2129/20 HGW – kann in dem hier zu entscheidenden Berufungsverfahren von vornherein nicht erfolgen, weil Gegenstand dieses Berufungsverfahrens allein die vom Kläger erhobene Klage und das darauf ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2023 ist, hinsichtlich dessen keine ehrenrührigen Ausführungen seitens des Klägers geltend gemacht werden. Hinzu kommt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Dezember 2020 – 4 B 2129/20 HGW – vom Oberverwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 5. März 2021 – 2 M 5/21 OVG – bereits vor Klageerhebung für wirkungslos erklärt wurde. Soweit das Bundesverwaltungsgericht weiter im Zusammenhang mit einem behördlichen Verkehrs-, Verwendungs- und Verwertungsverbot für bestimmte Weine und einer im Anschluss daran erfolgten Medienberichterstattung ein Rehabilitierungsinteresse angenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 3 C 11.22 –, juris Rn. 8), sind die Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen bezogen sich die Ausführungen in den Medien konkret auf die behördliche Maßnahme und nicht erst auf infolge der behördlichen Maßnahme ergangene gerichtliche Entscheidungen. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht eine andauernde stigmatisierende Wirkung wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die dortige Weinanbauregion und wegen der nachhaltigen Berichterstattung angenommen (vgl. BVerwG, a. a. O.). Das kann vorliegend nicht festgestellt werden. Der Kläger trägt insoweit lediglich pauschal vor, dass er „bis heute regelmäßig – mal mit Augenzwinkern, mal ohne – auf die Angelegenheit angesprochen“ werde. Mit Blick darauf, dass die streitgegenständliche Allgemeinverfügung bereits vor vier Jahren aufgehoben wurde, auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Dezember 2020 – 4 B 2129/20 HGW – bereits vor vier Jahren durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern für wirkungslos erklärt wurde und die in nur zwei Zeitungsartikeln erfolgte Medienberichterstattung bereits im Dezember 2020 erfolgt ist – der Kläger hat insoweit lediglich einen Zeitungsartikel vorgelegt – genügt ein derartig pauschaler Vortrag nicht für die Annahme einer Stigmatisierung, die auch nach über vier Jahren noch geeignet sein soll, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die bloße Anzeige des Zeitungsartikels der Ostsee-Zeitung als Ergebnis einer Suche bei Google vermag daran nichts zu ändern, zumal der Zeitungsartikel lediglich für Abonnenten der Ostsee-Zeitung im Volltext angezeigt wird; Nichtabonnenten können lediglich die Überschrift einsehen, die Wiedergabe der vom Kläger kritisierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist für Nichtabonnenten nicht einsehbar. Ebenfalls nicht unberücksichtigt bleibt, dass der Kläger selbst den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 an die Ostsee-Zeitung übermittelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 18). Dass der Kläger den Beschluss – wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – nur reaktiv, das heißt auf Nachfrage der Ostsee-Zeitung übermittelt hat, nachdem der Kläger in seinem Freundes- und Bekanntenkreis von seinem gerichtlichen Vorgehen gegen die streitgegenständliche Allgemeinverfügung berichtet hatte – rechtfertigt nicht die Annahme eines „legitimen“ Anlasses im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, eine – nicht vom Kläger veranlasste – Außenwirkung der Stigmatisierung anzunehmen. Gegen eine noch andauernde Stigmatisierung spricht auch der Umstand, dass die Medienberichterstattung teilweise sogar positiv für den Kläger ist, indem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Dezember 2020 kritisiert wird (vgl. Kommentar zum OZ-Zeitungsartikel, „Urteil zu Corona-Kritik: Greifswalder Gericht vergreift sich massiv im Ton“). 4. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse in der Fallgestaltung sich kurzfristig erledigender Maßnahmen berufen. Bei Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 C 19.21 –, juris Rn. 17). Das ist zwar hier der Fall, weil der Zeitraum, in dem die streitgegenständliche Allgemeinverfügung wirksam war (vom 14. Dezember 2020 bis zum 2. März 2021), zu kurz war, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen. Allerdings setzt ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse als weitere Voraussetzung einen qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen oder schwerwiegenden) Eingriff in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2024 – 1 C 2.23 –, juris Rn. 13; Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 16). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22– (juris Rn. 24 ff.) dazu Folgendes ausgeführt: „Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 30). Dies spricht dagegen, das Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme als hinreichende und nicht nur als notwendige Voraussetzung für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzusehen. Der Verzicht auf die Voraussetzung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs hätte in Regelungsbereichen, die - wie insbesondere im Polizeirecht - durch Maßnahmen mit typischerweise nur kurzer Geltungsdauer geprägt werden, im Ergebnis zur Folge, dass die in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelte Sachurteilsvoraussetzung des berechtigten Interesses auch dann erfüllt wäre, wenn sich das mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgte Anliegen in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft. Da jeder belastende Verwaltungsakt zumindest in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift, würde das prozessuale Erfordernis eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses insoweit praktisch leerlaufen (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. März 2017 - 10 ZB 16.965 - NJW 2017, 2779 Rn. 10; OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2018 - 4 LB 36/17 - juris Rn. 32). Die bei einem Verzicht auf die Voraussetzung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs eintretende Folge, dass im Bereich polizeilicher oder sonstiger Maßnahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen, regelmäßig bereits die Geltendmachung eines einfachen Klärungsinteresses als Sachurteilsvoraussetzung ausreichte, entspräche auch nicht der in § 42 Abs. 2 und § 113 VwGO zum Ausdruck kommenden Ausrichtung des deutschen Verwaltungsprozesses auf den Individualrechtsschutz, der grundsätzlich nicht der objektiven Verwaltungskontrolle, sondern der Durchsetzung materieller subjektiv-öffentlicher Rechte dient (vgl. hierzu Rennert, DVBl. 2017, 69 ; Wahl, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, Vorb. zu § 42 Abs. 2 Rn. 11 ff.; Wahl, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 42 Abs. 2 Rn. 6; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 1). Dass die kurzfristige Erledigung der Maßnahme lediglich als notwendige und nicht auch als hinreichende Voraussetzung für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzusehen ist, wird schließlich durch § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestätigt, demzufolge nach Erledigung der Hauptsache grundsätzlich nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden ist. Damit wollte der Gesetzgeber die Regelung des § 91a ZPO übernehmen, weil diese "eine erhebliche Arbeitseinsparung bei den Gerichten" bewirke (BT-Drs. 3/55 S. 47 zu § 158 des VwGO-Entwurfs). Der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift und damit der angestrebte Entlastungseffekt wäre jedoch deutlich eingeschränkt, wenn bei allen Maßnahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen, regelmäßig schon das Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit zur Fortsetzung des Prozesses mit abschließendem Sachurteil führen würde (vgl. Unterreitmeier, NVwZ 2015, 25 ). bb) Das auf eine systematische und teleologische Auslegung des Verwaltungsprozessrechts gestützte Normverständnis, demzufolge das durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung in den Fällen einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme außerdem die Geltendmachung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs voraussetzt, sofern nicht zugleich die Kriterien einer der in der Rechtsprechung etablierten Fallgruppen erfüllt sind, steht nicht in Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Prüfungsmaßstab ist Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wonach jemandem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Norm ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gewährleistet. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat. Die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens ist allerdings vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts abhängig. Damit der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht unzumutbar beschränkt wird, dürfen aber an ein solches Rechtsschutzbedürfnis keine aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 m. w. N.). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden Rechtsverletzungen, sondern grundsätzlich auch bei solchen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen Rechtsschutzbedürfnisses. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, wenn die Fachgerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802, 1065/95 - BVerfGE 96, 27 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 m. w. N.). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 m. w. N.). Hingegen gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Dies dient auch der Entlastung der Gerichte, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle Rechtsschutzsuchenden schneller und effektiver gewähren können (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337, 1777/00 - BVerfGE 104, 220 ). Ebenso wie das einfachrechtliche Verwaltungsprozessrecht garantiert auch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz dem Bürger keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern trifft eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426 ). Das Bundesverfassungsgericht sieht es mithin nicht als durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten an, dass bei allen Maßnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht überholt sind, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung eröffnet wird, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Vielmehr setzt das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Interesse weiter voraus, dass die angegriffene Maßnahme zu einem gewichtigen Grundrechtseingriff führt (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ; Kammerbeschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - NJW 2017, 545 Rn. 11). cc) Auch europarechtliche Vorgaben verlangen nicht, dass das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Sachurteilsvoraussetzung geforderte Fortsetzungsfeststellungsinteresse in allen Fällen einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der angegriffenen Maßnahme unabhängig von dem Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs bejaht werden müsste. Der unionsrechtliche Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 GRC findet in dem vorliegenden Fall eines auf landespolizeirechtlicher Grundlage ergangenen Aufenthalts- und Betretungsverbots mangels eines Bezugspunkts zum Unionsrecht schon keine Anwendung. Unabhängig davon hindert dieser Grundsatz den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber nicht, für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ein qualifiziertes Interesse des Klägers zu fordern, und begründet insbesondere auch keine Verpflichtung, eine Fortsetzung der gerichtlichen Kontrolle nach Erledigung des Eingriffs unabhängig von einem rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Nutzen für den Kläger allein unter dem Gesichtspunkt eines abstrakten Rechtsklärungsinteresses vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 38, 41 f.). Dies ist im Sinne der "acte-claire-Doktrin" (vgl. hierzu allgemein: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - juris Rn. 16) derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt und die vom Kläger angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht in Betracht kommt. Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon ausgeht, dass die Ablehnung der innerstaatlichen Gerichte, in der Sache über die Rüge einer Konventionsverletzung bei erledigten Maßnahmen zu entscheiden, Art. 13 EMRK verletzen kann, beschränkt sich diese Rechtsprechung auf besonders schwerwiegende Eingriffe wie beispielsweise Diskriminierungen im Rahmen von Identitätskontrollen aufgrund ethnischer Merkmale ("Racial Profiling", vgl. EGMR, Entscheidung vom 18. Oktober 2022 - 215/19, Basu/Deutschland -). dd) Für einen Verzicht auf die Voraussetzung des qualifizierten Grundrechtseingriffs - neben der typischerweise vor der gerichtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren eintretenden Erledigung - spricht schließlich nicht, dass verallgemeinerungsfähige Kriterien, anhand derer geprüft werden kann, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, nicht auf der Hand liegen. Als grobe, nicht abschließende Orientierungshilfe lassen sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einige Leitlinien für die im jeweiligen Einzelfall erforderliche Abgrenzung entnehmen. Danach muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung jedenfalls immer dann zulässig sein, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 - NJW 2002, 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 - NJW 2002, 2700 , vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 - NStZ-RR 2004, 252 , vom 23. November 2005 - 2 BvR 1514/03 - juris Rn. 13 und vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 - NJW 2011, 137 Rn. 30). Als schwerwiegend sind darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802, 1065/95 - BVerfGE 96, 27 und vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337, 1777/00 - BVerfGE 104, 220 ; Kammerbeschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 370/13 - juris Rn. 19). Auch dem von der Telekommunikationsüberwachung - als erheblicher Eingriff in die durch Art. 10 GG geschützte Rechtsposition - Betroffenen muss eine nachträgliche Kontrolle des bereits beendeten und nach der Strafprozessordnung unter einem gesetzlichen Richtervorbehalt stehenden Eingriffs möglich sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 - NJW 2005, 1855 ). Ebenso muss die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs bestehen, wenn der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) naheliegt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 - NStZ-RR 2004, 252 ). Hinsichtlich anderer Grundrechte ist bei der Beurteilung der Eingriffsintensität nach der Art des Eingriffs zu differenzieren. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist - der Ermittlung des durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalts des jeweiligen Grundrechts vergleichbar - zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1970 - 2 BvL 17/67 - BVerfGE 30, 47 ) und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt (vgl. Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 150 ff.). So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise entschieden, dass nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ; Kammerbeschluss vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405 Rn. 22). Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob die Versammlung aufgrund einer im Eilrechtsschutzverfahren wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs im Wesentlichen wie geplant stattfinden konnte oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ). Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sind - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt - nur ausnahmsweise als so gewichtig anzusehen, dass sie in dem Fall ihrer Erledigung die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtfertigen. Denn nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ). Dieser weit gefasste Schutzbereich erfordert jedoch im vorliegenden Zusammenhang eine sachgerechte Eingrenzung, da anderenfalls das Kriterium des berechtigten Interesses in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wie bereits ausgeführt - weitgehend leerlaufen würde und jedenfalls in bestimmten Regelungsbereichen wie dem Polizeirecht ein dem gesetzgeberischen Konzept des Individualrechtsschutzes widersprechender Anspruch auf objektive Rechtskontrolle entstünde. Ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei folgenlos erledigten Maßnahmen rechtfertigender qualifizierter Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG setzt deshalb typischerweise voraus, dass das individuelle Verhalten, welches mangels spezieller Grundrechtsgarantien nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt (vgl. zu dieser Erwägung die Abweichende Meinung des Richters Grimm zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ). Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Kontext der Maßnahme sein, etwa wenn dieser durch weitere Grundrechtseingriffe erheblichen Gewichts geprägt ist (vgl. zu derartigen Konstellationen: BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 6 C 1.22 - juris Rn. 23, sowie - bezogen auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 - BVerwGE 177, 92 Rn. 10). Keine Relevanz für das Gewicht des Eingriffs hat hingegen etwa die Zahl der Fälle, in denen sich dieser aktualisiert (BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 18). ee) Dass das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung in der Konstellation der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen nur bei qualifizierten Grundrechtseingriffen besteht, entspricht entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts der Rechtsprechung sämtlicher Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 15 und vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 - NJW 2023, 2658 Rn. 15). Insbesondere besteht keine Abweichung von der Rechtsprechung des 8. Revisionssenats. In der vom Oberverwaltungsgericht zitierten, die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten betreffenden Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 29 ff.) war die Frage, ob das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen der typischerweise vor der gerichtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren eintretenden Erledigung der Maßnahme einen qualifizierten Grundrechtseingriff voraussetzt, nicht entscheidungserheblich, da es dort bereits an der Voraussetzung eines sich typischerweise kurzfristig erledigenden Eingriffs fehlte. Schon deshalb musste sich der 8. Revisionssenat zu dieser Frage nicht festlegen. Auch das vom Oberverwaltungsgericht nicht erwähnte, die Klage einer Gewerkschaft auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Bewilligung von Sonntagsarbeit betreffende Urteil des 8. Revisionssenats vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - (BVerwGE 171, 242) stützt sich nicht auf die Annahme, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestünde jenseits der Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitations- und des Präjudizinteresses bereits bei typischerweise kurzfristiger Erledigung der angegriffenen Maßnahme, ohne dass zugleich ein qualifizierter Grundrechtseingriff vorliegen müsste. Dies hat der 8. Senat auf die an ihn mit Beschluss des erkennenden Senats vom 29. November 2023 gerichtete Anfrage hin klargestellt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1.24 - juris). Er hat dabei hervorgehoben, dass das Fehlen von Ausführungen zum qualifizierten Grundrechtseingriff in Randnummer 11 des genannten Urteils nicht als Verzicht auf diese Anforderung zu verstehen sei. Vielmehr ergebe sich aus den Erwägungen zur Grundrechtsbindung der Ausgestaltung des Sonntagsschutzes und den Verweisen auf die einschlägige Rechtsprechung (darunter BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 15 ff.) sowie aus den Erwägungen zum drittschützenden Charakter der einfach-rechtlichen, die Arbeitsruhe am Sonntag schützenden Vorschriften, dass der 8. Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Sonntagsschutz einen solchen Grundrechtseingriff angenommen habe (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1.24 - juris Rn. 13 ff.). Soweit das Oberverwaltungsgericht auch eine Entscheidung des 7. Senats (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 25) als weiteren Beleg für die Annahme zitiert, das Bundesverwaltungsgericht beschränke die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht auf die Fälle gewichtiger Grundrechtseingriffe, wenn sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn der 7. Senat musste im Rahmen der Begründung, weshalb die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zuzulassen war, allein die Voraussetzung des Vorliegens einer sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahme in den Blick nehmen. Auf das Erfordernis eines gewichtigen Grundrechtseingriffs kam es in dem konkreten Zusammenhang nicht an.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich für dieses Verfahren zu eigen. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sind insoweit überholt. Ein solcher – neben der sich kurzfristig erledigenden Maßnahme – als weitere Voraussetzung erforderlicher qualifizierter (tiefgreifender, gewichtiger oder schwerwiegender) Eingriff in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit liegt hier nicht vor. Eingriffe in die – einzig in Betracht kommende – allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sind nur ausnahmsweise als so gewichtig anzusehen, dass sie in dem Fall ihrer Erledigung die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtfertigen. Ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei folgenlos erledigten Maßnahmen rechtfertigender qualifizierter Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG setzt deshalb typischerweise voraus, dass das individuelle Verhalten, welches mangels spezieller Grundrechtsgarantien nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt. Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Kontext der Maßnahme sein, etwa wenn dieser durch weitere Grundrechtseingriffe erheblichen Gewichts geprägt ist. Keine Relevanz für das Gewicht des Eingriffs hat hingegen etwa die Zahl der Fälle, in denen sich dieser aktualisiert (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 35). Daran gemessen fehlt es vorliegend an einer gesteigerten, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbaren Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung des Klägers. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezog sich das in Nr. 2 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung geregelte Alkoholkonsumverbot zwar auf den gesamten öffentlichen Raum des Landkreises Vorpommern-Greifswald. Die damit verbundene Intensität des Eingriffs war jedoch gering, weil es sich lediglich um eine – im Ergebnis auf weniger als drei Monate – befristete Beschränkung im Freizeitbereich handelte. Dem Kläger wurde aufgrund der angefochtenen Allgemeinverfügung überdies lediglich der Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke im privaten Raum war weiterhin möglich. Für eine geringe Intensität des Eingriffs spricht auch, dass der Kläger den Eilantrag bezogen auf die Normenkontrolle des § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V erst am 14. Februar 2021 gestellt hat, obwohl das landesweite Alkoholkonsumverbot bereits mit der Verordnung vom 15. Dezember 2020 erlassen worden ist. Selbst wenn die streitgegenständliche Regelung in der Allgemeinverfügung rechtswidrig gewesen wäre, hätte (für den Kläger) jedenfalls bis zum 14. Februar 2021 – wollte man nicht vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2021 ausgehen – das landesweite Alkoholkonsumverbot gegolten. Bis zur Aufhebung der streitgegenständlichen Regelung am 3. März 2021 waren es nur etwas über zwei Wochen, in denen die landesrechtliche Regelung nicht mehr galt, sondern nur das landkreisweite Verbot. Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorträgt, dass das Alkoholkonsumverbot im Zusammenhang mit dem gesamten auf Bundes- und Landesebene sowie auf kommunaler Ebene beschlossenen Maßnahmenprogramm zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu sehen sei, und jedenfalls die Vielzahl – bei isolierter Betrachtung – teilweise tiefgreifender, teilweise nicht tiefgreifender Einzelmaßnahmen als „Gesamtpaket“ einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff begründe, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der vom Kläger zitierten Entscheidung ausdrücklich aus, dass insbesondere auch der Kontext der Maßnahme von Bedeutung sein kann, etwa wenn dieser durch weitere Grundrechtseingriffe erheblichen Gewichts geprägt ist (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat). Dass das streitgegenständliche Alkoholkonsumverbot vorliegend durch weitere Grundeingriffe erheblichen Gewichts „geprägt“ ist (vgl. zu derartigen Konstellationen: BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 – 6 C 1.22 –, juris Rn. 23 zu Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Versammlung; Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 2.21 –, juris Rn. 10 zu Ausgangsbeschränkungen), ist nicht ersichtlich. Das „Gesamteingriffsszenario“ in den vom Bundesverwaltungsgericht betrachteten Fällen ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Da es an der für einen Kontext erforderlichen Prägung fehlt, würde es den vorstehenden Erwägungen zur Erforderlichkeit eines qualifizierten Eingriffs in ein Grundrecht bzw. eine unionsrechtliche Grundfreiheit – gerade mit Blick auf den Ausnahmecharakter von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) – zuwiderlaufen, wenn in Bezug auf eine Einzelmaßnahme, die – wie hier – nicht zu einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff führt, deshalb ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen werden würde, weil die Maßnahme Teil eines (übergeordneten) Maßnahmenprogramms ist und dieses Maßnahmenprogramm (andere) Einzelmaßnahmen enthält, die zu einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff führen, die der Kläger aber selbst nicht angreift. Daran ändert es auch nichts, dass sich das streitgegenständliche Alkoholkonsumverbot an eine Vielzahl von Betroffenen richtet. Denn ein individuell nur geringfügiger Grundrechtseingriff kann nicht allein durch die „Multiplikation“ mit der Anzahl der Betroffenen zu einem gewichtigen werden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2025 – 1 K 357/21 OVG –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Für die Zulässigkeit einer Klage in Bezug auf erledigte Verwaltungsakte sind mit Blick auf den Ausnahmecharakter des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) eher strenge Maßstäbe anzulegen und es ist – auch mit Blick auf den Ausschluss von Popularklagen – eine individuelle Betroffenheit zu fordern. Durch die Anforderung eines qualifizierten Eingriffs in ein Grundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit bei einem sich kurzfristig erledigenden Eingriff nur in Art. 2 Abs. 1 GG entsteht auch keine Rechtsschutzlücke. Denn dem Bürger verbleiben bei Vorliegen der Voraussetzungen die weiteren – hier verneinten – berechtigten Feststellungsinteressen (Präjudizinteresse, Wiederholungsgefahr und Rehabilitierungsinteresse). Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer objektiven Willkür, Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 33). Denn der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf ein am Maßstab des einfachen Rechts eklatant fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten berufen. Daran ändert es nichts, dass das Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 23. Februar 2023 im Rahmen eines Obiter dictums ausgeführt hat, dass die Klage, wäre sie zulässig gewesen, begründet gewesen wäre, weil das landkreisweite Alkoholkonsumverbot rechtswidrig gewesen sei. Allein eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit begründet noch keine objektive Willkür. Gegen die Annahme einer objektiven Willkür spricht schon, dass auch das Land zunächst ein landesweites Alkoholkonsumverbot in § 1 Abs. 1 Satz 7 der Corona-LVO M-V erlassen hatte. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Landesregelung zwar mit Beschluss vom 24. Februar 2021 – 2 KM 100/21 OVG – vorläufig außer Vollzug gesetzt; ein Hauptsacheverfahren gab es insoweit nicht. Allerdings sind auch diesem Beschluss keine Anhaltspunkte für die Annahme einer objektiven Willkür des Landesverordnungsgebers ersichtlich. Der Beklagte hat zudem auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zeitnah reagiert, indem er die streitgegenständliche Allgemeinverfügung und damit auch das angefochtene landkreisweite Alkoholkonsumverbot mit Wirkung zum 3. März 2021 aufgehoben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Allgemeinverfügung des Beklagten zur Anordnung von Corona-Schutzmaßnahmen. Der Beklagte erließ am 14. Dezember 2020 die am Folgetag in Kraft getretene Allgemeinverfügung zur Anordnung von Schutzmaßnahmen durch das Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald, gemäß §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 11 des Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSAG M-V) i. V. m. 28 Abs. 1 Satz 1, 2, 28a i. V. m. §§ 29, 30 Infektionsschutzgesetz und unter Bezugnahme auf § 13 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) wegen der Überschreitung des Wertes von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (7-Tage-Inzidenz). Deren allein noch streitgegenständliche Anordnung Nr. 2 lautete: „Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit ist auf dem gesamten Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald untersagt.“ Unter anderem gegen die Anordnung Nr. 2, beschränkt auf das Alkoholkonsumverbot, erhob der Kläger am 15. Dezember 2020 Widerspruch. Den ebenfalls vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 4 B 2129/20 HGW – ab. Infolge des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses veröffentlichte die Ostsee-Zeitung unter dem 23. Dezember 2020 einen Artikel, in dem es unter anderem hieß: „Statt zu klagen, sollte es ihm "gerade im Hinblick auf sein Ehrenamt selbstverständlich sein, die Bevölkerung durch vorbildliches Verhalten mitzunehmen", heißt es im Gerichtsbeschluss (…) Zu guter Letzt wirft das Gericht dem Bürgermeister vor, „als praktizierender Rechtsanwalt und ehrenamtlicher Bürgermeister eine möglicherweise bestehende Abneigung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie die ebenfalls möglicherweise lieb gewonnene Angewohnheit des Konsums von alkoholischen Getränken im Freien“ zum Anlass für sein rechtliches Vorgehen zu nehmen.“ Das gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom Kläger anhängig gemachte Beschwerdeverfahren stellte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 5. März 2021 – 2 M 5/21 OVG – infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen ein und erklärte den Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. Der Beklagte hatte die angefochtene Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 3. März 2021 widerrufen. Dem war der Beschluss des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2021 – 2 KM 100/21 OVG – auf den Antrag des Klägers vom 14. Februar 2021 hin vorausgegangen, mit dem § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V vom 28. November 2020, zuletzt geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 12. Februar 2021, wonach der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit untersagt wurde, vorläufig außer Vollzug gesetzt worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2021, dem Kläger zugegangen am 4. November 2021, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 6. Dezember 2021, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt einer Wiederholungsgefahr vorliege. Der Beklagte halte das landkreisweite Alkoholkonsumverbot weiterhin für rechtmäßig und für ein wirksames Mittel gegen die Ausbreitung von COVID-19. Die Allgemeinverfügung sei zumindest im angefochtenen Umfang rechtswidrig gewesen. Das landkreisweite Verbot des Alkoholausschanks und Alkoholkonsums habe nicht im Einklang mit § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG gestanden. Der Kläger hat beantragt, 1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. November 2021 – WS2020-021 – aufzuheben, 2. festzustellen, dass Nr. 2 der Allgemeinverfügung des Beklagten vom 14. Dezember 2020 rechtswidrig war, soweit der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit auf dem gesamten Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald untersagt wurde. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. In der Sache hat er vorgetragen, dass gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf Alkoholverbote in der Öffentlichkeit bei zukünftigen Entscheidungen des Beklagten berücksichtigt würden. Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung werde er aber nicht feststellen. Mit Bescheid vom 18. Januar 2022 hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 1. November 2021 zurückgenommen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 und vom 23. Februar 2022 für erledigt erklärt. Am 23. Februar 2022 und am 28. Februar 2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Urteil vom 23. Februar 2023 – 4 A 1928/21 HGW – hat das Verwaltungsgericht Greifswald das Verfahren in Bezug auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Feststellungsinteresse vorweisen könne. Ein Präjudiz- und ein Rehabilitierungsinteresse habe der Kläger nicht geltend gemacht. Eine Wiederholungsgefahr sei ebenfalls nicht gegeben. Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände hätten sich maßgeblich geändert und würden sich auch noch fortlaufend ändern. Die Anordnung eines Alkoholkonsumverbotes sei nach dem Ende der durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht mehr möglich. Derzeit sei nicht absehbar, ob und wann es erneut zu einer solchen Feststellung kommen werde. Unabhängig davon seien nur Maßnahmen nach § 28a Abs. 7 und 8 IfSG möglich, die jedoch ein Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums nicht vorsähen. Ferner sei vor dem Hintergrund einer – größtenteils – grundimmunisierten Bevölkerung, der Existenz neuer Varianten und dem fortlaufend dynamischen Pandemiegeschehen auch nicht von einem unveränderten Fortbestand der tatsächlichen Umstände auszugehen. Es liege schließlich auch keine sich typischerweise schnell erledigende Maßnahme vor. Zwar habe sich das landkreisweite Alkoholkonsumverbot so schnell erledigt, dass dagegen in der Hauptsache kein Rechtsschutz mehr habe erlangt werden können. Allerdings bedürfe es zusätzlich eines tiefgreifenden- bzw. schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, der nicht vorliege. Für die Beurteilung der Schwere eines Grundrechtseingriffs sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Das streitgegenständliche Alkoholkonsumverbot habe zwar eine relativ weitgehende räumliche Geltung beansprucht. Die damit verbundene Intensität des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit sei jedoch nur relativ gering gewesen. Es habe sich nur um eine befristete Beschränkung im Freiheitbereich gehandelt, zumal aufgrund der Allgemeinverfügung nur der Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum untersagt worden sei; der Konsum im privaten Raum sei weiterhin möglich gewesen. Die damit einhergehende Intensität sei mit Eingriffen etwa infolge von Anordnungen häuslicher Quarantäne oder Verboten des Aufenthalts außerhalb des Bewegungsradius von 15 Kilometer um den Wohnort oder infolge nächtlicher Ausgangsbeschränkungen nicht vergleichbar. Da die Klage danach unzulässig sei, komme es nicht mehr darauf an, dass die Klage in der Sache begründet gewesen wäre. Denn die angefochtene Nr. 2 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung sei rechtswidrig gewesen, weil sie weder auf § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG noch auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG habe gestützt werden können. Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11. Januar 2024, dem Kläger zugestellt am 17. Januar 2024, zugelassen. Auf Antrag des Klägers vom 19. Februar 2024, einem Montag, hat der Vorsitzende des Senats die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich zum 18. März 2024 verlängert. Daraufhin hat der Kläger zur Begründung der Berufung am 18. März 2024 auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren verwiesen und darüber hinaus im Wesentlichen unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung noch Folgendes vorgetragen: Anders als das Verwaltungsgericht meine, habe er ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Das ergebe sich mit Blick auf einen effektiven Rechtsschutz daraus, dass ein sich typischerweise kurzfristig erledigender Verwaltungsakt vorliege. Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff sei nicht erforderlich. Das Fordern eines solchen stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Selbst wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff zu fordern wäre, läge ein solcher vor. So habe der Eingriff mehrere Monate angedauert, wobei er auch im Zusammenhang mit dem gesamten Maßnahmenprogramm zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu sehen sei. Jedenfalls die Vielzahl – bei isolierter Betrachtung – teilweise tiefgreifender, teilweise nicht tiefgreifender Einzelmaßnahmen begründe als „Gesamtpaket“ einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Mit Blick auf einen effektiven Rechtsschutz könne vom Bürger nicht verlangt werden, gegen das „Gesamtpaket“ vorzugehen, was aufgrund der kurzfristigen Änderungen infolge der geänderten Sachlage auch nur schwer möglich gewesen wäre. Darüber hinaus liege auch ein Rehabilitierungsinteresse vor. Denn die streitgegenständliche Allgemeinverfügung des Beklagten habe in die berufliche Ehre des Klägers eingegriffen und der Beklagte sei nicht unzweideutig von der Maßregelung abgerückt. Die aus Anlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung erfolgte Berichterstattung sei ehrenrührig. Er habe sich dem Vorwurf, seiner Vorbildfunktion als ehrenamtlicher Bürgermeister nicht nachzukommen, verknüpft mit seinem Beruf als Rechtsanwalt, ausgesetzt gesehen. Zudem habe er sich nachsagen lassen müssen, dass Alkoholkonsum im Freien „möglicherweise“ eine „lieb gewonnene Angewohnheit“ sei (Alkoholismus). Durch die lokale Medienberichterstattung habe die Stigmatisierung die für ein Feststellungsinteresse notwendige Außenwirkung entfaltet. Allein die bereits erfolgte Aufhebung der Allgemeinverfügung werde seinem Interesse nicht gerecht, weil vorliegend ein ausdrückliches oder unmissverständliches Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit fehle. Das Obiter dictum des Verwaltungsgerichts sei schon aufgrund des klageabweisenden Tenors nicht geeignet, seinem Feststellungsinteresse zu genügen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Februar 2023 – 4 A 1928/21 HGW – festzustellen, dass Nr. 2 der Allgemeinverfügung des Beklagten vom 14. Dezember 2020 rechtswidrig war, soweit der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit auf dem gesamten Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald untersagt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass es an einem berechtigten Feststellungsinteresse fehle. Ein Rehabilitierungsinteresse liege nicht vor. Die streitgegenständliche Regelung sei nicht geeignet gewesen, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen; insbesondere sei nicht in die berufliche Ehre des Klägers eingegriffen worden. Die Medienberichterstattung sei nicht aufgrund der Allgemeinverfügung erfolgt, sondern infolge des sich anschließenden Rechtsstreites. Schließlich liege auch kein berechtigtes Feststellungsinteresse in Gestalt sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen vor. Hierfür bedürfe es eines qualifizierten, mithin tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden, Grundrechtseingriffs, an dem es hier fehle. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2025 wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten, die Gerichtsakten zu den Verfahren mit den Aktenzeichen 2 KM 100/21 OVG, 4 B 2129/20 HGW sowie 2 M 5/21 OVG und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die jeweils in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.