Beschluss
1 L 217/24
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2024:0425.1L217.24.00
17Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dienen Räumlichkeiten einem Freundeskreis als erweitertes Wohnzimmer, in dem gemeinsam Spiele gespielt sowie Getränke konsumiert werden, kann die Gewinnerzielungsabsicht fehlen, sodass ihr Betreiber keine Gaststättenerlaubnis braucht. (Rn.20)
Bei einem Freundeskreis, der sich regelmäßig in diesen Räumlichkeiten trifft, handelt es sich um eine § 14 Satz 1 SGastG unterfallende (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB, (Rn.26)
Beabsichtigt eine (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei den regelmäßigen Treffen in den Räumlichkeiten alkoholische Getränke – im Wege der Selbstbedienung – auszuschenken, muss sie diese Absicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Satz 1 SGastG der zuständigen Behörde anzeigen und die für die Zuverlässigkeitsprüfung notwendigen Unterlagen vorlegen. (Rn.37)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienen Räumlichkeiten einem Freundeskreis als erweitertes Wohnzimmer, in dem gemeinsam Spiele gespielt sowie Getränke konsumiert werden, kann die Gewinnerzielungsabsicht fehlen, sodass ihr Betreiber keine Gaststättenerlaubnis braucht. (Rn.20) Bei einem Freundeskreis, der sich regelmäßig in diesen Räumlichkeiten trifft, handelt es sich um eine § 14 Satz 1 SGastG unterfallende (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB, (Rn.26) Beabsichtigt eine (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei den regelmäßigen Treffen in den Räumlichkeiten alkoholische Getränke – im Wege der Selbstbedienung – auszuschenken, muss sie diese Absicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Satz 1 SGastG der zuständigen Behörde anzeigen und die für die Zuverlässigkeitsprüfung notwendigen Unterlagen vorlegen. (Rn.37) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 04. Januar 2024 – eingegangen beim Antragsgegner am 09. Januar 2024 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2023 – der Antragstellerin zugestellt am 22. Dezember 2023 – begehrt, mit dem ihr gegenüber eine gaststättenrechtliche Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Saarländisches Gaststättengesetz (im Folgenden: SGastG) ergangen ist und für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht und zugleich aufschiebend bedingt festgesetzt wurde, ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Dies ist hier der Fall, da der Widerspruch der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2023 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 SGastG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt ab von der Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsakts vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrags von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der gaststättenrechtlichen Untersagungsverfügung der Vorrang, weil sich die gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2023 ausgesprochene gaststättenrechtliche Untersagung ebenso wie auch die weiter verfügte Zwangsgeldandrohung nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als frei von Rechtsfehlern erweisen und daher im Widerspruchsverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben werden. Rechtsgrundlage für die gaststättenrechtliche Untersagungsverfügung ist § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SGastG. Danach kann die zuständige Behörde Gaststättengewerbetreibenden den Ausschank von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SGastG) untersagen, wenn die für die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SGastG durchzuführende Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegen. In den Räumlichkeiten „XX“ in der X-straße 23 in XXX B-Stadt wird ein Ausschank alkoholischer Getränke betrieben, der nach gaststättenrechtlichen Vorgaben der Anzeige und der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bedurft hätte. Die entsprechende Anzeige unter Vorlage der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen Unterlagen ist nicht erfolgt, sodass der Antragsgegner im Ergebnis die streitgegenständliche Untersagungsverfügung vom 14. Dezember 2023 aussprechen durfte. Soweit der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Dezember 2023 allerdings der Auffassung zu sein scheint, in den Räumlichkeiten „XX“ werde ein Gaststättengewerbe im Sinne von § 1 Abs. 1 SGastG betrieben, geht er fehl. Gemäß § 1 Abs. 1 SGastG betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe (1.) Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) verabreicht oder (2.) zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist. Die Vorschrift definiert letztlich im Wesentlichen den Begriff der „Gaststätte“, setzt aber gleichzeitig denjenigen des „Gewerbes“ voraus; angeknüpft wird an den Gewerbebegriff der Gewerbeordnung. Vgl. Metzner/Thiel, GaststättenR (7. Auflage 2023), § 1 GastG Rn. 6. Nach ständiger Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts ist Gewerbe im Sinne des Gewerberechts jede nicht sozial unwertige (bzw. nicht generell verbotene), auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976, I C 56/74 = NJW 1977, 772; BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008, 6 B 2/08. Dabei ist die Absicht der Gewinnerzielung unverzichtbares Merkmal des Gewerbebegriffes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1985, 1 C 14/84, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2022, 4 B 61/21, juris, Rn. 18. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist gegeben, wenn ein Überschuss über die eigenen Aufwendungen angestrebt wird, der oberhalb einer Bagatellgrenze liegt. Vgl. Metzner/Thiel, GaststättenR (7. Auflage 2023), § 1 GastG Rn. 15; Eisenmenger, in: Landmann/Rohmer, GewO (Stand: März 2023), § 1 Rn. 25; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.1984, 1 Ss 407/84, juris (Leitsatz); OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2001, 7 L 3295/00, juris, Rn. 24. Es muss also die Absicht bestehen, einen nennenswerten Überschuss zu generieren, der die zum Betrieb der Stätte erforderlichen Unkosten übersteigt. Vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 12.08.1996, 4 B 1269/96, juris, Rn. 36; AG Radolfszell, Urteil vom 22.09.1997, 1 OWi 127/97 = NVwZ-RR 1998, 233 (234); Eisenmenger, in: Landmann/Rohmer, GewO (Stand: März 2023), § 1 Rn. 24. Zwar spricht der vorgelegte Mietvertrag, wonach die Räumlichkeiten „XX“ als „Trinkhalle“ bzw. „Gastraum“ vermietet werden, für die Annahme, dass an der Örtlichkeit eine Gaststätte betrieben wird. Es bestehen jedoch Zweifel, ob angesichts des Vorbringens der Antragstellerin die bloße Bezeichnung im Mietvertrag für die Annahme eines Gaststättengewerbes ausreichend ist. Dafür, dass im Falle der Antragstellerin bzw. bezogen auf die Räumlichkeiten „XX“ eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, fehlt es nämlich nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Antragstellerin hat – ohne dass dies von dem Antragsgegner substantiiert in Zweifel gezogen worden wäre – stets vorgetragen und näher ausgeführt, keine Gewinnerzielungsabsicht zu verfolgen, sondern lediglich eine Kostendeckung zu beabsichtigen. Dieses Vorbringen der Antragstellerin wurde von dem Antragsgegner – auch angesichts zweier Polizeikontrollen vor Ort am 17. November 2023 und am 26. Januar 2024 – nicht substantiell erschüttert. Nach nicht widerlegter Darstellung der Antragstellerin betrachtet deren Freundeskreis – laut der vorgelegten Namensliste aus 26 Personen bestehend – die Räumlichkeiten „XX“ offenbar als eine Art „erweitertes Wohnzimmer“, in dem gemeinsam Spiele gespielt sowie Getränke konsumiert werden. Nach den Ausführungen der Antragstellerin finanziert der Freundeskreis die Miete, sämtliche Nebenkosten und die Getränke, indem die Angehörigen des Freundeskreises monatlich einen Betrag von 30-35 Euro pro Person in eine Gemeinschaftskasse zahlen. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag von 780-910 Euro, von dem die Miete in Höhe von 280 Euro sowie die mietvertraglich vereinbarten Betriebskosten in Höhe von 120 Euro abgehen, sodass 380-510 Euro für sonstige Kosten und die Getränke – ungefähr also 14,60-19,60 Euro pro Person im Monat – verbleiben. Ausgehend davon käme es bei lebensnaher Betrachtung allenfalls zu einem die Bagatellgrenze nicht überschreitenden monatlichen Überschuss von wenigen Euro. Auch wenn man vom vorgenannten Vorbringen der Antragstellerin ausgeht, ist indes die angefochtene Verfügung rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Satz 1 SGastG finden die Vorschriften des Gaststättengesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke nämlich auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben. Bei dem vorliegend als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung vom 14. Dezember 2023 herangezogenen § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SGastG handelt es sich um eine Regelung über den Ausschank alkoholischer Getränke. § 14 Satz 1 SGastG bewirkt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 SGastG – ohne dies ausdrücklich zu regeln –, dass Vereine und Gesellschaften, die zwar kein Gewerbe betreiben, aber alkoholische Getränke ausschenken möchten, diese Absicht gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen die Behörde in die Lage zu versetzen haben, eine – dem ungewerblichen Charakter des beabsichtigten Ausschanks gerecht werdende – Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen. Gesellschaften im Sinne von § 14 Satz 1 SGastG sind die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und der speziellen gesellschaftsrechtlichen Regelwerke mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, also alle Personen- und Kapitalgesellschaften einschließlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw. Vgl. zur insoweit gleichlautenden bundesrechtlichen Regelung: Metzner/Thiel, GaststättenR (7. Auflage 2023), § 23 GastG Rn. 5. Bei dem Freundeskreis der Antragstellerin, der sich regelmäßig in den Räumlichkeiten „XX“ trifft, handelt es sich um eine § 14 Satz 1 SGastG unterfallende (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB. Gemäß § 705 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann die Gesellschaft entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages kann formfrei ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen, sich etwa aus den Umständen ergeben. Es kann jeder Zweck verfolgt werden, sofern er nicht verboten oder sittenwidrig ist. In Betracht kommen wirtschaftliche, auf den Betrieb eines (kleingewerblichen oder freiberuflichen) Unternehmens gerichtete sowie vermögensverwaltende Zwecke, aber auch ideelle Zwecke, seien sie wissenschaftlicher, kultureller, politischer oder religiöser Art. Vgl. Schäfer, in: MüKo BGB (2024), § 705 Rn. 5, 6, 147; Schöne, in: BeckOK BGB (Stand: 01.02.2024), § 705 Rn. 38. Aus den von der Antragstellerin geschilderten Umständen ergibt sich, dass die Angehörigen ihres Freundeskreises stillschweigend bzw. konkludent einen Gesellschaftsvertrag im Sinne der vorgenannten Vorgaben geschlossen haben. Ausgehend von den Darlegungen der Antragstellerin hat sich ihr Freundeskreis im Oktober 2023 zu dem – weder verbotenen noch sittenwidrigen – Zweck zusammengetan, sich „in der Regel an den Tagen am Ende einer Woche“ in einem angemieteten Raum zu treffen, um vor allem gemeinsam Getränke zu konsumieren und Würfel- bzw. Kartenspiele zu spielen. Die Förderung dieses Zwecks erfolgt durch die Zahlung eines monatlichen Betrages von 30-35 Euro pro Person. Bei der betreffenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine § 14 Satz 1 SGastG unterfallende, nicht rechtsfähige Innengesellschaft im Sinne von § 705 Abs. 2 2. Hs. BGB. Das einzige Begriffsmerkmal der Innengesellschaft ist gemäß § 705 Abs. 2 2. Hs. BGB das fehlende Auftreten der Gesellschaft nach außen und hat zugleich ihre Rechtsunfähigkeit zur Folge. Soll die Gesellschaft nach dem Vertragsinhalt nicht selbst am Rechtsverkehr teilnehmen, sollen die Geschäfte vielmehr vom geschäftsführenden Gesellschafter bzw. einem Außengesellschafter zwar auf Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen getätigt werden, so handelt es sich um eine Innengesellschaft. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht die Grundregel der gemeinsamen Geschäftsführung. Grundsätzlich können die Gesellschafter die Geschäftsführung aber generell oder für einzelne Geschäfte auf einen Außengesellschafter übertragen; dies kann auch konkludent geschehen. Vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2018, II ZR 161/17 = NZG 2018, 1387; Schäfer, in: MüKo BGB (2024), § 705 Rn. 215. Die Angehörigen des Freundeskreises der Antragstellerin wollten im Rechtsverkehr zu keinem Zeitpunkt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (mit Rechtspersönlichkeit) auftreten. Vielmehr ist nach den von der Antragstellerin dargelegten Umständen davon auszugehen, dass ein Zusammenschluss zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Antragstellerin – jedenfalls für den Bereich der Raummiete – als Außengesellschafterin und den weiteren Angehörigen des Freundeskreises als Innengesellschafter konkludent erfolgt ist. Zu den Begriffen und den Rechtsverhältnissen in einer Innen-GbR: BGH, Urteil vom 11.09.2018, II ZR 161/17 = NZG 2018, 1387. Die Antragstellerin war durch die weiteren Angehörigen des Freundeskreises befugt, nach außen aufzutreten und die Räumlichkeiten „XX“ im eigenen Namen anzumieten. Im Innenverhältnis erfolgte die Anmietung indes für Rechnung der Gesellschaft, nachdem der Mietzins durch die monatlichen Beiträge der Angehörigen des Freundeskreises, also der Mitgesellschafter, finanziert wird. Ebenso treten die Mitgesellschafter von Zeit zu Zeit für einzelne Geschäfte als Außengesellschafter auf, wenn sie für die gemeinsamen Abende Getränke erwerben. Nachdem es sich bei dem Freundeskreis der Antragstellerin um eine (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt und dieser beabsichtigt (hat), bei den regelmäßigen Treffen in den Räumlichkeiten „XX“ alkoholische Getränke – im Wege der Selbstbedienung – auszuschenken, hätte diese Absicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Satz 1 SGastG der zuständigen Behörde, also dem Antragsgegner, angezeigt und die für die Zuverlässigkeitsprüfung notwendigen Unterlagen vorgelegt werden müssen. Es ist weder die entsprechende Anzeige erfolgt noch wurden die für eine Zuverlässigkeitsprüfung notwendigen Unterlagen vorlegt. Angesichts dessen war der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Satz 1 SGastG befugt, den Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu untersagen. Die Antragstellerin ist taugliche Adressatin der Untersagungsverfügung. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SGastG kann die zuständige Behörde dem Gewerbetreibenden den Ausschank der alkoholischen Getränke untersagen. Nachdem vorliegend nicht von einem Gewerbe ausgegangen werden kann, ist dem Sinn der Vorschrift entsprechend auf den Betreiber des (nicht gewerblichen) Ausschanks alkoholischer Getränke zurückzugreifen. Dabei darf die zuständige Behörde im Interesse der Wirksamkeit des ordnungsrechtlichen Instrumentariums zur Bestimmung des Adressaten einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Satz 1 SGastG an das äußere Bild der Betätigung anknüpfen; entscheidend ist, wer nach außen tätig wird und Geschäfte in seinem Namen abwickelt. So für Konstellationen, in denen ein Gewerbe angenommen wurde: VG Freiburg, Urteil vom 23.09.2016, 4 K 2257/15 = BeckRS 2016, 132748 (Rn. 31) unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992, 1 B 162/92, sowie BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, 6 C 10/03. Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin als Mieterin der Räumlichkeiten „XX“ richtige Adressatin der Untersagungsverfügung. Sie ist – wie oben bereits ausgeführt – als Außengesellschafterin der aus den Angehörigen des Freundeskreises bestehenden Innengesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten und hat den Mietvertrag in eigenem Namen abgeschlossen. Als formale Mieterin der Räumlichkeiten ist sie zudem im Zweifel am schnellsten und effektivsten in der Lage, den Ausschank alkoholischer Getränke der Untersagungsverfügung entsprechend zu unterbinden, indem sie notfalls die Räumlichkeiten nicht mehr aufschließt. Es sind auch keine Ermessensfehler zu erkennen. Der Antragsgegner hat sein Ermessen erkannt und hat sich daraufhin unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles zur Untersagung des Alkoholausschanks gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Satz 1 SGastG entschlossen. Auch die im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Dezember 2023 unter Ziffer 2 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wurde die Zwangsgeldandrohung auf Basis der falschen Ermächtigungsgrundlage ausgesprochen. Der Antragsgegner führt als Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung die §§ 44 ff. des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) an. Tatsächlich hätten die §§ 13 ff. SVwVG zur Anwendung kommen müssen. Vgl. auch Metzner/Thiel, GaststättenR (7. Auflage 2023), § 19 GastG Rn. 12; VG Leipzig, Beschluss vom 29.03.2023, 5 L 76/23, juris; VG München, Beschluss vom 17.03.2023, M 16 S 22.2821, juris; VG Berlin, Beschluss vom 18.07.2022, 4 L 281/22, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 11.04.2017, 4 L 394/17.NW, juris. Dies ist indes im Ergebnis unschädlich. Die Ermächtigungsgrundlage kann unter den gegebenen Umständen in rechtlich zulässiger Weise ausgetauscht werden. Die Frage, ob eine angefochtene Verfügung materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2010, 8 C 12/09, juris, Rn. 16 m.w.Nw. So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Zwangsgeldandrohung bliebe im Wesentlichen unverändert, wenn diese nach den Vorschriften des SVwVG und nicht nach denjenigen des SPolG erlassen würde. Der Austausch der Normen ließe den Tenor der Grundverfügung, die Zwangsgeldandrohung, unberührt. Zwar legt § 47 Abs. 1 SPolG für die Zwangsgeldfestsetzung einen Rahmen von 5 Euro bis 5.000 Euro fest, wohingegen § 20 Abs. 3 SVwVG einen Rahmen von 5 Euro bis 50.000 Euro vorsieht. Jedoch erforderte der Erlass der Zwangsgeldandrohung nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes trotzdem keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen; insbesondere ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der nach § 47 Abs. 1 SPolG geringere Rahmen für die Festsetzung jedenfalls nicht zu Ungunsten der Antragstellerin ausgewirkt hat. Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen.