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Urteil

1 K 982/23

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2024:1001.1K982.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage, deren Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen wurde, kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Das Klagebegehren wird im wohlverstandenen Interesse der Klägerin gemäß § 88 VwGO i.V.m. den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) dahingehend ausgelegt, dass sie unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheides vom 06. Juni 2023 die endgültige Bewilligung der ihr mit vorläufigem Bescheid vom 03. November 2021 zugesprochenen Neustarthilfe in Höhe von 7.875 Euro begehrt. Dieses Verständnis entspricht auch dem ursprünglich von der Klägerin formulierten Klagebegehren in der Klageschrift vom 06. Juli 2023, wonach sie beantragt hatte, den Schlussbescheid vom 06. Juni 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Corona-Überbrückungshilfe antragsgemäß zu gewähren. Diesem Verständnis steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Antrag im Schriftsatz vom 19. Oktober 2023 dahingehend umformuliert hat, dass die Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheids vom 06. Juni 2023 sowie die Verpflichtung des Beklagten, die Schlussabrechnung durchzuführen, ausgesprochen werden solle. Die Umformulierung des Antrags wird von dem Prozessvertreter der Klägerin mit keinem Wort erläutert oder begründet, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin von ihrem ursprünglich klar formulierten Klagebegehren hat abrücken wollen. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 06. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 03. November 2021 den Antrag der Klägerin auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe vollumfänglich abgelehnt und die Klägerin zur Rückzahlung des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 7.875 Euro aufgefordert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf endgültige Zuerkennung der von ihr in Höhe von 7.875 Euro begehrten Neustarthilfe (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 03. November 2021 handelte es sich um einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt. Der Beklagte hat sich damit einer in Literatur und Rechtsprechung im Subventionsrecht allgemein anerkannten Regelungsweise bedient, die für Situationen entwickelt wurde, bei denen im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids eine tatsächliche Ungewissheit besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2020, 4 A 436/17, juris; Urteile der Kammer vom 10.01.2024, 1 K 308/23 sowie 20.10.2022, 1 K 785/21 u.a. (n.v.). Von einem vorläufigen Verwaltungsakt ist im Bereich der Zuwendungsgewährung auszugehen, wenn die Zuwendung unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung bewilligt wird. Ein solcher Bewilligungsbescheid ist in seinem Regelungsinhalt dahingehend eingeschränkt, dass der Begünstigte die Zuwendung zunächst nur vorläufig bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung behalten darf. Ob ein Anspruch auf das endgültige Behaltendürfen der Zuwendung besteht, hängt dagegen von dem Inhalt des abschließenden Bewilligungsbescheids, des Schlussbescheids, ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983, 3 C 8.82, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 14. Ein Bedürfnis für eine solche lediglich vorläufige Regelung kann insbesondere dann bestehen, wenn zum Erlasszeitpunkt des vorläufigen Bescheids eine tatsächliche Unsicherheit besteht – etwa wie vorliegend hinsichtlich der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens der Klägerin im Bewilligungszeitraum (insbesondere der erzielten Umsätze) –, die naturgemäß erst nach dem Förderzeitraum ermittelt werden kann. Das Subventionsverhältnis wird dabei zunächst durch den Zuwendungsbescheid geregelt, der aber unter den Vorbehalt der späteren Festsetzung gestellt wird und damit auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt ist, durch den die Zuwendung in den offen gehaltenen Punkten abschließend geregelt werden sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2020 4 A 436/17, juris, Rn. 63. Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Bei einer späteren endgültigen Regelung durch einen Schlussbescheid bedarf es insoweit keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung, da diese durch den Schlussbescheid ersetzt wird. Mit dem Erlass der endgültigen Festsetzung verliert die vorläufige Regelung ihre Wirksamkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, Rn. 16, juris; OVG NRW, Urteil vom 28.09.1990 - 15 A 708/88 -, NVWZ 1991, 588 (589); Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 245. Wie weit der Vorbehalt der endgültigen Regelung reicht und ob er die Bewilligung insgesamt oder nur Teilregelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids umfasst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch wenn die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid – außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG – nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere Regelung unter Vorbehalt gestellt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 17. Die Regelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids unterliegen insoweit der Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers entsprechend der §§ 133, 157 BGB. Das Gericht hat den Bewilligungsbescheid dahin zu erforschen, wie der Adressat ihn unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, 10 C 5.17, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, 10 C 1.16, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2020, 4 A 436/17, juris, Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017, 4 A 1513/15, juris, Rn. 5. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 03. November 2021 eindeutig dahin zu verstehen, dass er die der Klägerin gewährte Förderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur vorläufig regelte, die endgültige Gewährung jedoch von der im Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Bewilligungsbescheides noch ungewissen Entwicklung des Unternehmens der Klägerin während des (sechsmonatigen) Bewilligungszeitraums abhing und insoweit unter dem Vorbehalt einer nach dem Bewilligungszeitraum vorzunehmenden Endabrechnung stand. Dies folgt ohne Weiteres aus den Formulierungen bereits im Antragsformular und sodann im Bescheid vom 03. November 2021. Vgl. im Einzelnen hierzu bereits Urteile der Kammer in gleichgelagerten Fällen vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, und vom 12.04.2024, 1 K 309/23 (n.v.). Handelte es sich demnach bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 03. November 2021 um einen vorläufigen Verwaltungsakt, ist der Schlussablehnungsbescheid vom 06. Juni 2023, mit dem unter Ersetzung des Bescheides vom 03. November 2021 die begehrte Neustarthilfe endgültig abgelehnt und die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 7.875 Eurozurückgefordert wurde, rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht dargelegt hat, zum Kreis der Zuwendungsberechtigten zu gehören. Dabei ist von Folgendem auszugehen: Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO (vgl. hierzu auch Ziffer I. Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinien „Corona-Überbrückungshilfe III“), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. §§ 53, 23 und 44 LHO und Ziffer I. Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie). Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch lässt sich nur – gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes – aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien herleiten. Für die gerichtliche Prüfung der Gewährung einer Billigkeitsleistung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Vgl. VG Würzburg, Urteile vom 25.07.2022, W 8 K22.289, juris, Rn. 23 f., vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 18, und vom 15.11.2021, W 8 K 21.86, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.; VG München, Urteile vom 15.09.2021, M 31 K 21.110, juris, Rn. 16 ff., und vom 16.12.2021, M 31 K 21.3624, juris, Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2000, 20 K 4706/20, juris, Rn. 22 ff.; st. Rspr der Kammer, so etwa Urteile vom 26.04.2024, 1 K 305/23 (n.v.), vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, vom 11.07.2023, 1 K 293/23, und vom 24.08.2023, 1 K 442/23 (n.v.). Richtlinien der hier in Rede stehenden Art dürfen nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, 6 ZB 20.438, juris, Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 24.03.2021, 10 LC 203/20, juris; SaarlOVG, Beschluss vom 28.05.2018, 2 A 480/17, juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 17.05.2018, 3 LB 5/15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017, 4 A 516/15, juris; HessVGH, Urteil vom 28.06.2012, 10 A 1481/11, juris. Bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, ist der Richtliniengeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Solange sich eine Regelung aber auf sachbezogene Gesichtspunkte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. St. Rspr; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99, juris, Rn. 61; VG München Urteil vom 30.09.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 22 ff m.w.N. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23 und 44 SHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die gerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob bei Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine andere einschlägige Rechtsvorschrift verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979, 3 C 111/79, juris, Rn. 24; st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 10.01.2024, 1 K 308/23, sowie vom 10.11.2022, 1 K 601/22 (n.v.); VG München, Urteil vom 30.09.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; VG Würzburg, Urteile vom 25.07.2022, W 8 K22.289, juris, vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 19 f., und vom 15.11.2021, W 8 K 21.861, juris, Rn. 30 f., jeweils m. w. N. Entscheidend ist dabei – wie dargelegt –, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann im Einzelfall ein Anspruch auf Förderung bestehen. Ausgehend davon steht der Klägerin nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten kein Anspruch auf Neustarthilfe zu. Denn sie hatte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung nicht hinreichend dargelegt, antragsberechtigt gewesen zu sein. Gemäß Ziffer 8 der Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 („Corona-Überbrückungshilfe III") obliegt der Bewilligungsstelle die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, wobei diese – soweit dafür erforderlich – entsprechende Unterlagen anfordern kann. Vorliegend ergab ein im Rahmen der systemseitigen Prüfungsroutine erfolgter Vergleich der bei der Finanzverwaltung vorliegenden Umsatzsteuermeldungen der Klägerin und deren Angaben zu den von ihr erzielten Umsätzen im Vergleichszeitraum des Gesamtjahres 2019 abweichende Umsatzangaben der Klägerin für den jeweils identischen Vergleichszeitraum des Gesamtjahres 2019. Darüber hinaus stellte der Beklagte nach weiterer Prüfung fest, dass die Angaben der Klägerin im hier relevanten Antrag nach seiner Auffassung nicht mit denjenigen im Antrag UBH3XR-xxx auf Erlangung von Überbrückungshilfe III Plus in Einklang zu bringen sind. Im Rahmen der näheren Überprüfung ergab sich für den Beklagten dann Anlass, von der Klägerin die Vorlage eines Vertrages zu verlangen, wonach der Gesellschafter der UG in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird, sowie einen Nachweis zu erbringen, dass zum Stichtag 29.02. oder 31.12.2020 – ohne Anrechnung ihres Gesellschafters – weniger als eine vollzeitbeschäftigte Arbeitskraft für sie tätig war, und entsprechende betriebswirtschaftliche Auswertungen vorzulegen. Die entsprechenden Nachfragen hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) am 19. April 2023, 04. Mai 2023, 15. Mai 2023 sowie 25. Mai 2023 in das Antragsportal eingestellt. Soweit die Klägerin dies bestreitet und vorträgt, ihr prüfender Dritter hätte sich in das Antragsportal eingeloggt und die entsprechenden Nachfragen des Beklagten dort nicht gefunden, lässt dies keine durchgreifenden Zweifel am Bereitstellen der Nachfragen in dem Portal aufkommen. Aus der (rein elektronisch geführten) Verwaltungsakte ergeben sich die entsprechenden Systemeinträge, die zum einen das Versenden der unstreitig beim prüfenden Dritten der Klägerin eingegangenen Benachrichtigungsmails und zum anderen die parallel in das Portal eingestellten Nachfragetexte dokumentieren. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall bereits Urteil der Kammer vom 06.02.2024, 1 K 306/23. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Klägerin bezeichnenderweise an keiner Stelle vorgetragen hat, ihr prüfender Dritter habe sich jeweils binnen 10 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigungsmails in das Antragsportal eingeloggt und die Nachfragen des Beklagten dort nicht vorgefunden. Vielmehr lässt sich dem Vortrag der Klägerin entnehmen, vgl. insofern vor allem Bl. xx der Gerichtsakte (Schriftsatz der Klägerin vom) und Bl. xx der Gerichtsakte (Schriftsatz der Klägerin vom), dass gerade kein Einloggen des prüfenden Dritten binnen 10 Tagen nach Erhalt der Mails stattgefunden hat, sondern vielmehr erst nach Erhalt des Schluss-Ablehnungsbescheids bzw. nach Ablauf von 10 Tagen nach jeweiligem Erhalt der Benachrichtigungsmail auf das Portal zugegriffen wurde. Wie dem Gericht indessen aus zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bekannt ist, werden Nachfragen des Beklagten im Antragsportal nach 10 Tagen gelöscht und sind dann für den Antragsteller bzw. prüfenden Dritten nicht mehr sichtbar. Es verwundert daher nicht, wenn die Klägerin vorträgt, Nachfragen des Beklagten seien beim – zu späten – Einloggen des prüfenden Dritten nicht mehr auffindbar gewesen. Insofern spricht im Ergebnis nichts dafür, dass die Nachfragen des Beklagten – entgegen den Aufzeichnungen in der Verwaltungsakte – nicht in das Antragsportal eingestellt worden sein könnten. Von einer Darlegungspflicht des Antragstellenden in solchen Situationen ausgehend: VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 02.05.2024, 19 K 1769/23, juris, Rn. 20. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, es fehle am Zugang der Rückfragen der Bewilligungsstelle, da ihr prüfender Dritter die Rückfragen im Antragsportal nicht zur Kenntnis genommen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Für den Zugang kommt es nicht darauf an, dass der prüfende Dritte sich tatsächlich in das Portal einloggt und die Rückfrage zur Kenntnis nimmt bzw. darauf reagiert. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Der Zugang erfolgt vielmehr, wenn die Nachricht so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. So im Hinblick auf den Zugang von Verwaltungsakten, was unproblematisch auf die vorliegende Konstellation übertragen werden kann: Baer, in: Schoch/Schneider, VerwR (2023), § 41 VwVfG Rn. 59 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Dies zugrunde gelegt, sind dem prüfenden Dritten der Klägerin die Nachfragen des Beklagten mit Einstellen in das Antragsportal zugegangen. Der prüfende Dritte der Klägerin hätte – was auch in keiner Weise bestritten wird – jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich in das Antragsportal einzuloggen, um zu überprüfen, ob es Neuigkeiten zu dem Antrag gibt. Spätestens mit Erhalt der entsprechenden Benachrichtigungsmails hatte er auch konkreten Anlass, die Vorgänge im Portal zu prüfen, was er indessen nicht zeitnah getan hat. Da die wiederholten Nachfragen des Beklagten, welche am 19. April 2023, 04. Mai 2023, 15. Mai 2023 sowie 25. Mai 2023 in das Antragsportal eingestellt wurden, im Ergebnis unbeantwortet blieben, hat die Klägerin es versäumt, bis zum Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung darzulegen, dass in ihrer Person sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Neustarthilfe vorlagen, sodass der Beklagte eine entsprechende Feststellung nicht hat treffen können und von daher die Gewährung von Neustarthilfe mit dem angefochtenen Schlussablehnungsbescheid zu Recht versagt hat. Die von der Klägerin nach Bescheiderlass im Klageverfahren nachgeholten Angaben und vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Bescheides. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs ist nämlich der Kenntnisstand des Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Denn nach der geübten und dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten werden die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Vollzugshinweise und FAQ sowie deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist danach nicht zu berücksichtigen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.2.2023, 22 ZB 22.2554, juris, Rn. 14; Beschluss vom 02.02.2022, 6 C 21.2701, juris, Rn. 8, 10; Beschluss vom 25.01.2021, 6 ZB 20.2162, juris, Rn. 17; SächsOVG, Urteil vom 27.02.2023, 6 B 305/22, juris, Rn. 6; Urteil vom 16.02.2016, 1 A 677.13, juris, Rn. 67; OVG Münster, Beschluss vom 09.02.2023, 4 A 3042/19, juris, Rn. 3; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31; Urteil vom 26.7.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 17.09.2020, 8 K 609/20, juris, Rn. 26; VG München, Urteil vom 31.03.2023, M 31 K 22.2994, juris, Rn. 32 f. m.w.N.; Urteil vom 28.10.2022, M 31 K 21.5978, juris, Rn. 29; Urteil vom 23.02.2022, M 31 K 21.418, juris, Rn. 22; Urteil vom 27.08.2021, M 31 K 21.2666, juris, Rn. 27; Beschluss vom 25.06.2020, M 31 K 20.2261, juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2023, 3 K 4298/22, juris, Rn. 38; VG Schwerin, Urteil vom 17.03.2023, 3 A 964/22 SN, juris, Rn. 22; so auch bereits Urteile der Kammer vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, vom 30.11.2022, 1 K 870/21, vom 20.12.2023, 1 K 883/23, vom 12.04.2024, 1 K 309/23, vom 18.04.2024, 1 K 1269/23, und vom 10.01.2024, 1 K 308/23. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. St. Rspr. der Kammer. Vgl. zudem VG Halle, Urteil vom 25.04.2022, 4 A 28/22 HAL, BeckRS 2022, 9223, Rn. 25; VG München, Urteil vom 20.09.2021, M 31 K 21.2632, BeckRS 2021, 29655, Rn. 24, 26 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 21; VG Weimar, Urteil vom 29.01.2021, 8 K 795/20 We, juris, Rn. 31; Urteil vom 17.09.2020, 8 K 609/20, juris, Rn. 26. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Behördenentscheidung nicht berücksichtigt werden, sodass entscheidungsrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Insoweit trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 SVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.07.2022, 22 ZB 21.2777, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31 f. Von daher ist unerheblich, ob nach den von der Klägerin erstmals im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen eine (teilweise) Bewilligung der begehrten Neustarthilfe in Betracht gekommen wäre. Soweit die Klägerin vorträgt, sie bzw. ihr prüfender Dritter habe die Nichtvorlage der von dem Beklagten angeforderten Unterlagen nicht verschuldet, kann dem nicht gefolgt werden. Hier ist zu sehen, dass die bereits erwähnte erhöhte Sorgfaltspflicht – wie sie im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben besteht – auch für die Erreichbarkeit des Antragstellers für Mitteilungen der Zuwendungsbehörde, hier vor allem mit Blick auf das Vorhalten und regelmäßige Einsehen einer verlässlich sende- und empfangsbereiten elektronischen Kommunikationsinfrastruktur (Hard- und Software) in einem ausschließlich elektronisch geführten Verwaltungsverfahren gilt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.07.2022, 22 ZB 21.2777, juris, Rn. 16, 17 ff.; VG München, Urteil vom 12.08.2024, M 31 K 22.6496, juris, Rn. 28. Zudem werden der Klägerin als Antragstellerin Versäumnisse der von ihr für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigten prüfenden Dritten zugerechnet (vgl. die Rechtsgedanken von § 32 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG und §§ 164, 166 BGB). Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.10.1973, V C 110.72, juris, Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.10.2023, 19 K 1118/23, juris, Rn. 37; VG Münster, Urteil vom 22.04.2024, 9 K 1015/23, juris, Rn. 45. Vorliegend sind die Klägerin bzw. der prüfende Dritte ihrer erhöhten Sorgfaltspflicht indessen nicht nachgekommen. Obwohl der prüfende Dritte – unstreitig – am 19. April 2023, 04. Mai 2023, 15. Mai 2023 sowie 25. Mai 2023 eine Benachrichtigung per E-Mail erhalten hat, wonach es zu dem Antrag der Klägerin Neuigkeiten im Antragsportal gebe, hat er sich nicht zeitnah in das Portal eingeloggt, um herauszufinden, ob konkreter Handlungsbedarf besteht. Insofern führt auch der Einwand der Klägerin, die Benachrichtigungsmails seien unklar bzw. nichtssagend formuliert gewesen, nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Benachrichtigungsmails, die im Falle von Nachfragen im Antragsportal an die Antragstellenden bzw. – wie hier – die prüfenden Dritten versendet werden, erfüllen ihren Zweck und sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen sich die Benachrichtigungsmails durch das angegebene Aktenzeichen eindeutig einem Antragstellenden zuordnen. Insoweit besteht auf Seiten eines prüfenden Dritten, der – wie vorliegend – mehrere Anträge auf Gewährung von Corona-Hilfen betreut, eine Sorgfalts- und Organisationspflicht dahingehend, eine Zuordnung einer Benachrichtigung zu einem Mandanten dadurch zu ermöglichen, dass das von der Behörde zu Beginn des Verwaltungsverfahrens mitgeteilte Aktenzeichen aktenkundig und auffindbar gemacht wird. Darüber hinaus ist nicht erforderlich, dass bereits die Benachrichtigungsmail weitergehende Informationen dazu enthält, welche Neuigkeiten sich zu dem jeweiligen Antrag ergeben haben. Die entsprechenden Informationen – auch zur Beantwortungsfrist – sind im Antragsportal abrufbar bzw. sichtbar. Es bestand auf Seiten der Klägerin, vertreten durch ihren prüfenden Dritten, die Obliegenheit, sich Kenntnis über den Inhalt der Rückfragen im Antragsportal zu verschaffen; dieser Obliegenheit ist die Klägerin aber nicht nachgekommen. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VG Münster, Urteil vom 22.04.2024, 9 K 1015/23, juris, Rn. 45 ff. Den prüfenden Dritten bzw. den Antragstellenden wird bereits bei Antragstellung mitgeteilt, dass das gesamte Verfahren elektronisch über das Antragsportal abgewickelt wird. Ergänzend enthält der „Leitfaden für Antragstellende“ des Bundeswirtschaftsministeriums, Leitfaden für Antragstellende – Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Stand: 16.10.2020, abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Publikationen/leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (zuletzt abgerufen am 11.09.2024), ausführliche Hinweise zur Funktion und Benutzung des Antragsportals; darunter auch das von dem Beklagten bereits zitierte Kapitel 5.5 über Rückmeldungen und Rückfragen der Bewilligungsstellen. Von einem gewissenhaft arbeitenden prüfenden Dritten ist zu erwarten, dass er sich mit der Funktionsweise des Portals und den zugehörigen Benutzungshinweisen hinreichend vertraut macht. Der Umstand, dass sich der prüfende Dritte der Klägerin offenbar erst nach Erlass des Schluss-Ablehnungsbescheids in das Antragsportal eingeloggt hat, als die Nachfragen bereits gelöscht waren, spricht mit Gewicht dafür, dass er sich zumindest mit dem „Leitfaden für Antragstellende“ nicht vertraut gemacht hat, da ihm ansonsten bewusst gewesen sein musste, dass für die Beantwortung von Anfragen der Bewilligungsstelle Fristen laufen. Im Übrigen wurde der Klägerin – vertreten durch ihren prüfenden Dritten – auch genügend Zeit zur Beantwortung der Nachfragen der Bewilligungsstelle gewährt. Zwar sind einzelne Nachfragen des Beklagten lediglich binnen einer Frist von 10 Tagen sichtbar. Jedoch werden derartige Nachfragen von dem Beklagten in seiner – dem Gericht aus zahlreichen Fällen bekannten – ständigen Verwaltungspraxis mehrfach an die Antragstellenden gerichtet. So war es auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte stellte die Nachfragen am 19. April 2023, 04. Mai 2023, 15. Mai 2023 sowie 25. Mai 2023 jeweils für 10 Tage in das Antragsportal ein und informierte den prüfenden Dritten darüber jeweils taggleich per Benachrichtigungsmail, die dieser – was unstreitig ist – auch erhielt. Insgesamt hatte der prüfende Dritte der Klägerin also 40 Tage Zeit, um auf die Anfragen zu antworten, was auch unter Berücksichtigung einer etwaig hohen Arbeitsbelastung ausreichend erscheint, um zu reagieren. Insbesondere ist zu sehen, dass die Reaktion des prüfenden Dritten auch in der Beantragung einer Fristverlängerung über das Antwortfeld des Portals hätte bestehen können, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Auch bedurfte es keiner Kontaktierung der Klägerin per Post, nachdem auf die Anfragen des Beklagten keine Antworten eingegangen waren. Ob die Benachrichtigungen des Beklagten vom 19. April 2023, 04. Mai 2023, 15. Mai 2023 sowie 25. Mai 2023 womöglich wegen Arbeitsüberlastung des prüfenden Dritten – wie es die Klägerin verschiedentlich andeutet – nicht beantwortet wurden, ist unerheblich. Es ist allein maßgeblich, dass die E-Mail-Adresse xxx@xxx.de des prüfenden Dritten gegenüber dem Beklagten als Kontaktadresse angegeben war und der Beklagte von daher von einer Erreichbarkeit unter dieser E-Mail-Adresse ausgehen durfte und musste. Zur fehlenden Notwendigkeit für die Behörde, mehr als einen Kommunikationsweg zu nutzen: BayVGH, Beschluss vom 20.07.2022, 22 ZB 21.2777, juris, Rn. 21. Selbst wenn indessen die Angaben der Klägerin aus dem vorliegenden Klageverfahren zu berücksichtigen wären, hätte die Klägerin mangels Antragsberechtigung keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Neustarthilfe. Wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, geht er auf der Grundlage von I. Ziffer 2 Abs. 1 u. 2, Ziffer 3 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 2 Abs. 1 der Richtlinie „Corona-Überbrückungshilfe III“ sowie deren Erläuterungen in den Ziffern 2.1 und 2.2 der FAQ zur „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ in seiner ständigen Verwaltungspraxis nur dann von einer Antragsberechtigung von Ein-Personen-Kapitalgesellschaften – wie hier der Klägerin – aus, wenn sie den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus Tätigkeiten erzielt, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, die Gesellschafterin 100 Prozent der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und vertraglich verbindlich vereinbart ist, dass die Gesellschafterin mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird. Hierzu verweist der Beklagte insbesondere auf Ziff. 2.2 der FAQ, wonach Neustarthilfe beantragt werden kann durch (Ein-Personen-)Kapitalgesellschaften, die einen Gesellschafter haben, der 100 Prozent der Anteile der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird. Dementsprechend musste eine Ein-Personen-Gesellschaft bereits im Antrag auf vorläufige Bewilligung von Überbrückungshilfe bestätigen, dass der alleinige Gesellschafter mit mindestens 20 „vertraglich vereinbarten“ Stunden pro Woche bei der Gesellschaft beschäftigt ist, wie dies auch im Falle der Klägerin geschah. Vgl. S. xx der Vw-Akte = Bl. xx der entsprechenden dem Gericht vorliegenden e-Akte (RAT1R-xxx). Die Notwendigkeit der vertraglichen Vereinbarung einer Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche begründet der Beklagte damit, dass es bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften – im Gegensatz zu natürlichen Personen – nicht darauf ankommt, dass die aus der unternehmerischen Tätigkeit Begünstigten mehr als 51 Prozent der Summe ihrer Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielen. Daher stelle diese Regelung sicher, dass bereits aufgrund des zeitlichen Umfangs der vertraglich vereinbarten Tätigkeit eines Gesellschafters für die antragstellende Gesellschaft eine Vergleichbarkeit mit der Antragsvoraussetzung für natürliche Personen – nämlich der haupterwerblichen Tätigkeit – angenommen werden könne. Das 51-Prozent-Kriterium werde gleichsam „übersetzt“ in das Kriterium „mindestens 20 Stunden pro Woche“. Ohne eine solche Regelung stünde der Zugang zur Neustarthilfe auch solchen Ein-Personen-Kapitalgesellschaften offen, die zwar mindestens 51 Prozent der Summe ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, deren begünstigter Gesellschafter jedoch weder den überwiegenden Teil seiner Einkünfte aus diesen Tätigkeiten der Gesellschaft erziele noch in nennenswertem zeitlichen Umfang in und für diese Gesellschaft tätig sei. Um die Vergleichbarkeit mit den Antragsvoraussetzungen für natürliche Personen sicherzustellen, werde bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften eine Beschäftigung des alleinigen Gesellschafters im Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche verlangt, wie dies auch in Ziffer 2.2 der FAQ zum Ausdruck komme. Da entgegenstehende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beklagte – wie von ihm dargestellt – in seiner ständigen Verwaltungspraxis in Fällen der hier in Rede stehenden Art für die Bewilligung der begehrten Neustarthilfe tatsächlich eine entsprechende vertraglich vereinbarte Arbeitszeit voraussetzt. Dafür spricht auch, dass ebendiese Verwaltungspraxis bereits Gegenstand des vormalig bei der Kammer anhängigen Verfahrens 1 K 1269/23 war. Vgl. Urteil der Kammer vom 18.04.2024, 1 K 1269/23 (den hiesigen Beteiligten bekannt (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom, Bl. xx der Gerichtsakte)). Die entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten begegnet – wie die Kammer in ihrem Urteil vom 18.04.2024, 1 K 1269/23, festgestellt hat – auch keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht willkürlich, da die Neustarthilfe die Sicherung von Beschäftigung im Haupterwerb zum Ziel hat. Dass der Beklagte von daher einen verpflichtenden zeitlichen Mindestumfang an Beschäftigung voraussetzt, der nachweisbar ist, ist nicht zu beanstanden. Gerade bei der Ordnung von Massenverfahren – wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen – ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens in weitem Umfang zu typisieren und zu generalisieren, wie es der Beklagte getan hat, wenn er eine solche vertragliche Vereinbarung von Beschäftigung in einem bestimmten zeitlichen Umfang verlangt. Der Richtliniengeber und die Verwaltung dürfen bei Gewährung finanzieller Hilfen grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Sie sind nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und sind nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Vgl. Urteil der Kammer vom 18.04.2024, 1 K 1269/23; außerdem: VG Würzburg, Urteil vom 17.04.2023, W 8 K 22.1233 = BeckRS 2023, 9246. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte im Rahmen eines elektronischen und pauschalierten Antragsverfahrens allein an den vorgelegten Unterlagen orientiert. Im Rahmen der Zuwendungsprogramme infolge der Corona-Pandemie und der zahlreichen Anträge kann von den Bewilligungsstellen nicht verlangt werden, sich mit sämtlichen – auch unbelegten – einen Antragsteller betreffenden Einzelheiten auseinanderzusetzen und diese zu würdigen. Die Antragsteller müssen sich daher an den von ihnen selbst vorgelegten Unterlagen festhalten lassen. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Alleingesellschafter über eine verbindliche Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche, für die die Klägerin darlegungspflichtig ist, hat sie jedoch nicht dargetan. Entsprechende Nachweise wurden nicht vorgelegt. Vielmehr legte die Klägerin im Klageverfahren eine „Erklärung im Rahmen der Corona Hilfsprogramme“ ihres alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers vor, wonach dieser „mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft tätig“ sei, führte dazu indessen schriftsätzlich aus, dass eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht bestehe. Der vom Beklagten in Fällen der vorliegenden Art für die Gewährung von Neustarthilfe vorausgesetzte verpflichtende zeitliche Mindestumfang an Beschäftigung des Alleingesellschafters war damit weder zum maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden behördlichen Entscheidung dargetan noch ist er es zum Zeitpunkt der nunmehrigen gerichtlichen Entscheidung. Es ist ein Unterschied, ob der Gesellschafter aus freien Stücken in einem bestimmten Umfang für die Gesellschaft tätig ist, oder ob die Gesellschaft einen vertraglichen Anspruch darauf hat, dass der Gesellschafter mindestens in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich für sie die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Nach alldem ist die im Schlussbescheid erfolgte abschließende Versagung der Neustarthilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass diese Vorgehensweise der – dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten – ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht. Da die Bewilligung hier lediglich unter Vorbehalt erfolgt war, ersetzt der Schlussbescheid vom 06. Juni 2023 den vorläufigen Bescheid vom 03. November 2021, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsaktes bedurfte. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG ist der Beklagte des Weiteren berechtigt, den bereits als Vorschuss ausgezahlten Gesamtbetrag von 7.875 Euro zurückzufordern. Nach der vorgenannten Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. – wie hier – einer Schlussabrechnung unwirksam geworden ist. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 7.875,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Mit Bescheid vom 03. November 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vorläufig Corona-Überbrückungshilfe III in Form der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe in Höhe von 7.875 Euro für den Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021. Die Klägerin beantragte am 27. März 2023 über ihren bevollmächtigten prüfenden Dritten die endgültige Festsetzung. Im Rahmen der systemseitigen Prüfungsroutine erfolgte im Rahmen einer Stichprobenkontrolle ein Vergleich der bei der Finanzverwaltung vorliegenden Umsatzsteuermeldungen der Klägerin und deren Angaben zu den von ihr erzielten Umsätzen im Vergleichszeitraum des Gesamtjahres 2019. Die Prüfung ergab abweichende Umsatzangaben der Klägerin für den jeweils identischen Vergleichszeitraum des Gesamtjahres 2019. Der Antrag der Klägerin wurde daher aus der Dunkelverarbeitung ins manuelle Prüfungsverfahren übernommen. Nach weiterer Prüfung stellte der Beklagte fest, dass die Angaben der Klägerin im hier relevanten Antrag nach seiner Auffassung auch nicht mit denjenigen im Antrag UBH3XR-xxx auf Erlangung einer Überbrückungshilfe III Plus in Einklang zu bringen seien. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin – vertreten durch den von ihr beauftragten prüfenden Dritten – über das Antragportal am 19. April 2023, 04. Mai 2023, 15. Mai 2023 sowie am 25. Mai 2023 dazu auf, durch Vorlage des entsprechenden Vertrages nachzuweisen, dass der Gesellschafter der UG in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird. Ferner forderte der Beklagte die Klägerin dazu auf, nachzuweisen, dass zum Stichtag 29.02. oder 31.12.2020 – ohne Anrechnung ihres Gesellschafters – weniger als eine vollzeitbeschäftigte Arbeitskraft für sie tätig war, und entsprechende betriebswirtschaftliche Auswertungen vorzulegen. Über das Vorliegen der Nachfragen vom 19. April 2023, 04. Mai 2023, 15. Mai 2023 sowie 25. Mai 2023 erging jeweils taggleich per E-Mail eine Mitteilung an die von dem prüfenden Dritten der Klägerin im Antrag für Kommunikationszwecke angegebene Mailadresse „xxx@xxx.de“. Seitens der Klägerin bzw. des prüfenden Dritten erfolgte keine Reaktion auf die Nachfragen. Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 06. Juni 2023 lehnte der Beklagte sodann den Antrag vom 27. März 2023 auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 03. November 2021 ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der an sie ausgezahlten 7.875 Euro auf. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Sachverhaltsangaben zum Antrag der Klägerin auf Endabrechnung unvollständig seien. Mit Anfragen vom 19. April 2023, 04. Mai 2023, 15. Mai 2023 sowie 25. Mai 2023 sei die Klägerin gebeten worden, ihre Unterlagen zu komplettieren. Auch sei sie auf ihre Mitwirkungspflicht im Antragsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 SVwVfG hingewiesen worden. Da sie die erforderlichen Sachverhaltsangaben bzw. Unterlagen nicht eingereicht habe, sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Relevanz der geforderten Angaben habe der Klägerin spätestens durch die letztmalige Aufforderung vom 25. Mai 2023, in der für den Fall eines Ausbleibens der geforderten Angaben eine ablehnende Entscheidung nach Aktenlage angekündigt worden sei, bewusst sein müssen. Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete es, Förderanträge abzulehnen, wenn – wie hier – wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen bzw. nicht nachgewiesen seien, was in gleichgelagerten Fällen ebenfalls stets zur Ablehnung der Anträge führe. Am 06. Juli 2023 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, sie treffe an der fehlenden Beantwortung der Nachfragen des Beklagten über das Antragsportal keine Schuld. Die von ihr beauftragte Steuerberatungskanzlei habe die Benachrichtigungsmails vom 19. April 2023, 04. Mai 2023, 15. Mai 2023 sowie 25. Mai 2023 zwar erhalten. Diese hätten aber nur abstrakt — ohne Zuordnung zu einem Mandanten — über den Eingang auf der Antragsplattform unterrichtet. Eine inhaltliche Bezeichnung der Nachrichten, deren Betreff und deren aussagekräftigen konkreten Inhalt oder auch nur den betroffenen Mandanten (Antragsteller) hätten die E-Mail-Benachrichtigungen hingegen nicht enthalten. Aus den E-Mails habe sich auch kein Hinweis auf deren Dringlichkeit ergeben. Des Weiteren seien die Nachfragen des Beklagten unter keiner Rubrik im Antragsportal zu finden. Auch in der Verwaltungsakte finde sich kein Zugangsnachweis, der Aufschluss darüber gebe, unter welchem Menüpunkt die Nachfragen im Portal eingestellt worden seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte die Nachfragen vom 19. April 2023, 04. Mai 2023, 15. Mai 2023 sowie 25. Mai 2023 in das Antragsportal eingestellt habe. Die mangelnde Auffindbarkeit der Benachrichtigungen im Portal sei auch durch eine E-Mail des Steuerberaters an die IHK Saarland vom 29. Juni 2023 belegt. Zwischen den Benachrichtigungen seien auch nur wenige Tage vergangen, was angesichts der Arbeitsbelastung von Steuerkanzleien zu kurz bemessen sei. Abgesehen davon hätten die Benachrichtigungsmails keine Informationen über eine etwaige Frist enthalten, sodass unverständlich sei, wie in der Verwaltungsakte unter „Antwort“ die Bemerkung: „nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beantwortet“, habe zustande kommen können. Lediglich die Nachricht vom 25. Mai 2023 habe eine Frist erkennen lassen. Der Beklagte hätte angesichts der Nichtbeantwortung der Nachfragen eine andere Form der Kontaktaufnahme wählen müssen. Auch hätte er bei letztmaliger Fristsetzung auf diesen Umstand der Letztmaligkeit hinweisen sollen. Die Frist in der Benachrichtigungsmail vom 25. Mai 2023 sei nicht mit ausreichender Verbindlichkeit formuliert gewesen; dass es sich um eine Ausschlussfrist gehandelt habe, sei nicht zu erkennen gewesen. Die Formulierung: „die Endabrechnung werde abgelehnt“, dränge dem Empfänger nicht unbedingt den Eindruck auf, dass ein Verwaltungsakt wie der streitgegenständliche endgültige Schluss-Ablehnungsbescheid ergehen werde. Es erschließe sich auch nicht, warum der Ablehnungsbescheid als „Schlussbescheid" oder „Schluss-Ablehnungsbescheid" tituliert werde, was begrifflich das Ergehen eines Vorbescheides oder dergleichen voraussetzen würde. Des Weiteren habe sich der Beklagte zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch gesetzt, wenn er einerseits selbst einige Bearbeitungszeit beanspruche, umgekehrt aber mit kürzester Frist und Erinnerungsmails Reaktionen des Antragstellers einfordere, deren Unterbleiben zu einem umgehenden Ablehnungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung führe. Es werde bestritten, dass der Beklagte in ähnlichen Fällen ebenso vorgegangen sei. Der prüfende Dritte sei über die etwaige Löschung der Anfragen aus dem Antragsportal nicht informiert worden. Sollte eine solche Löschung jeweils nach 10 Tagen stattgefunden haben, erkläre sich unproblematisch, dass die Anfragen bei Einsichtnahme nicht auffindbar gewesen seien. Eine Beantwortungsfrist von 10 Tagen sei ohnehin zu kurz bemessen. Tatsächlich handele es sich um weniger als 10 Tage, da Wochenenden und Feiertage in Abzug gebracht werden müssten. Wenn auch ungelesene Nachrichten nach 10 Tagen einfach gelöscht würden, stelle dies das Gegenteil von einer Zurverfügungstellung dar. Abgesehen davon sei das gesamte Antragsportal unübersichtlich und kompliziert gestaltet. Der Beklagte habe außerdem telefonisch für Nachfragen nicht zur Verfügung gestanden. Herr X sei als Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Aufgrund seiner Organstellung schulde er der Gesellschaft die für diese erforderliche Geschäftsführungstätigkeit, also das volle Engagement des Gesellschafter-Geschäftsführers. Er schulde lediglich keine bestimmte Arbeitsdauer. Ein Anstellungsvertrag sei nicht abgeschlossen. Es sei materiell rechtswidrig, wenn der Beklagte auf vertragliche Vereinbarungen auch mit Gesellschafter-Geschäftsführern bestehe. Die Klägerin hat durch ihren Geschäftsführer, Herrn X, eine Erklärung vom 30. Juni 2023, eine betriebswirtschaftliche Auswertung Dezember 2019 (die den Vergleichsumsatz 2019 ausweist), eine betriebswirtschaftliche Auswertung Januar bis Juni 2021 sowie die Gründungsurkunde der UG vom 03. Dezember 2013 zur Gerichtsakte gereicht. Diese seien im Klageverfahren zu berücksichtigen, weil eine neuerliche Entscheidung über die Schlussabrechnung zu erfolgen habe. Mangels Zugangs der Anfragen im Zuwendungsverfahren hätten die Unterlagen bis zum Schluss-Abrechnungsbescheid nicht vorgelegt werden können. Die Klägerin hat schriftsätzlich zunächst beantragt, den Schlussbescheid vom 06. Juni 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe") antragsgemäß zu gewähren, und in einem späteren Schriftsatz den Antrag – ohne eine Begründung beizufügen – dahingehend formuliert, dass sie beantragt, den Schluss-Ablehnungsbescheid vom 06. Juni 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Schlussabrechnung durchzuführen. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Argumentation im angefochtenen Bescheid. Bei der hier begehrten Corona-Überbrückungshilfe III handele es sich um eine Billigkeitsleistung. Die Klägerin könne die zurückgeforderte Leistung allenfalls dann beanspruchen, wenn eine fehlerhafte Ermessensausübung des Beklagten im Rahmen einer aus Art. 3 GG resultierenden Selbstbindung der Verwaltung vorläge. Vorliegend habe eine Stichprobenkontrolle ergeben, dass die Umsatzangaben der Klägerin für den Vergleichszeitraum des Gesamtjahres 2019 nicht plausibel seien. Des Weiteren sei nicht nachgewiesen worden, dass der Umfang der von dem Alleingesellschafter zu leistenden Arbeitsstunden, der mindestens 20 Stunden pro Woche betragen müsse, im Einklang mit den einschlägigen FAQs vertraglich geregelt sei. Ferner müsse gemäß den FAQs die Zahl derjenigen Beschäftigten der Gesellschaft – neben Beschäftigten, die zugleich Gesellschafter sind – zum Stichtag 29.02. oder 31.12.2020 unter einem Vollzeitäquivalent liegen, was die Klägerin nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin sei den Aufforderungen zur Vorlage der entsprechenden Nachweise – durch ihren prüfenden Dritten – trotz mehrmaliger Nachfrage nicht nachgekommen. Durch Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen sei die Klägerin im Verwaltungsverfahren ihrer Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 SVwVfG nicht nachgekommen. Er, der Beklagte, habe als Folge der unterbliebenen Mitwirkung keine Gewissheit über die Antragsberechtigung der Klägerin erlangen können. Die Höhe einer möglicherweise zuzuerkennenden Neustarthilfe habe sich daher nicht feststellen lassen. Dieser Kenntnisstand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei dem materiellen Recht folgend für das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen maßgeblich. Der im Klageverfahren erfolgte Vortrag zur Antragsberechtigung sei daher verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Der Vortrag der Klägerin zu den Benachrichtigungs-E-Mails verfange nicht. Diesen sei im Betreff immer die jeweilige Antragsnummer (hier: RAT1R-EA-xxx) zu entnehmen gewesen, sodass eine eindeutige Zuordnung habe erfolgen können. Insgesamt deute der Vortrag der Klägerin darauf hin, dass sich ihr prüfender Dritter in keiner Weise mit dem Antragsprozedere vertraut gemacht habe. Das Verfahren betreffend die Kommunikation der Bewilligungsstellen mit den prüfenden Dritten sei hinreichend im entsprechenden „Leitfaden für Antragserfassende“ unter Ziffer 5.5 „Rückmeldungen und Rückfragen der Bewilligungsstellen“ beschrieben. Im Übrigen komme der Benachrichtigungsmail lediglich eine Hinweisfunktion zu; der Beklagte sei zu deren Versenden nicht verpflichtet. Im Hinblick auf den geschilderten Ablauf obliege es prüfenden Dritten daher, das Antragsportal bis zum Abschluss der von ihnen betreuten Verfahren so regelmäßig auf das Vorliegen von Nachfragen der Bewilligungsstellen zu kontrollieren, wie es auch bei einem Briefkasten angezeigt sei. Dass für die Beantwortung von Nachfragen im Antragsportal eine Frist laufe, ergebe sich auch aus dem „Leitfaden für Antragserfassende“. Im Antragsportal sei zudem abgebildet, wieviel Zeit (Ablauffrist) zur Beantwortung der Anfrage noch bleibe. Die Frist zur Beantwortung betrage jeweils exakt 10 Tage. Die letzte Anfrage an die Klägerin sei am 04. Juni 2023 geschlossen und gelöscht worden. Der prüfende Dritte habe es offenbar versäumt, vorher auf die Benachrichtigungsmail zu reagieren. Im Übrigen reiche die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den prüfenden Dritten aus, was vorliegend durch das viermalige Einstellen der Nachfrage für jeweils 10 Tage gewährleistet gewesen sei. Dass die Nachfragen im Falle der Klägerin jeweils für 10 Tage in das Portal eingestellt worden seien, sei durch die entsprechenden Einträge in der elektronischen Verwaltungsakte belegt. Wie im Leitfaden beschrieben würden die durch den prüfenden Dritten unbeantwortet gebliebenen Anfragen des Beklagten nach Ablauf der jeweiligen Frist aus dessen Ansichten im Bereich Kommunikation und im elektronischen Antrag entfernt. Insoweit überrasche es nicht, dass die klägerseits eingereichten Screenshots keine Benachrichtigungen mehr zeigten. Ebenso könnten die nach Ablauf der Beantwortungsfrist gefertigten Screenshots nicht belegen, dass die Anfragen des Beklagten vor Fristende dem prüfenden Dritten nicht angezeigt worden wären, wenn dieser versucht hätte, Einsicht in die jeweiligen Anfragen zu nehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der prüfende Dritte nicht um eine Fristverlängerung gebeten habe, wenn er wegen Arbeitsüberlastung an einer rechtzeitigen Beantwortung der Nachrichten gehindert gewesen sein sollte. Entgegen dem klägerischen Vortrag habe der Beklagte auch telefonisch für Nachfragen zur Verfügung gestanden. Der prüfende Dritte der Klägerin habe diese Möglichkeit in einem anderen Verfahren (Az. AWHR1-xxx) auch in Anspruch genommen. Der Verfahrensgang sei dem prüfenden Dritten gut bekannt gewesen. Denn er habe weitere Antragsverfahren über die Antragsplattform betrieben. Unter anderem im Antragsverfahren UBH3R-xxx (betreffend eine andere Person) habe er im November 2021 die Frage des Beklagten seinem Mandanten richtig zugeordnet und diese dann im Antragsportal beantwortet. Der Schluss-Ablehnungsbescheid sei keine „Überraschungsentscheidung“ gewesen. Die vorläufige Bewilligung sei unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergangen. Unbeantwortete Fragen im Antragsportal nach der dort angezeigten Ablauffrist mehrfach zu wiederholen und bei einer letzten Frage mit ausformulierter Frist eine Ablehnungsentscheidung in Aussicht zu stellen, sei – was gerichtsbekannt sei – ständige Verwaltungspraxis bei ihm, dem Beklagten. Selbst bei Berücksichtigung der von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen fehle es der Klägerin an einer Antragsberechtigung dem Grunde nach. Zwar enthalte die klägerseits vorgelegte Eigenerklärung des Alleingesellschafters der Klägerin die Aussage, mindestens 20 Stunden wöchentlich für diese tätig zu sein. Ein Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter, der dies belegen würde, sei indes nicht vorgelegt worden. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, eine vertragliche Regelung über die mindestens 20-stündige Wochenarbeitszeit zu fordern. Da es der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der allgemeine Gleichheitssatz geböten, Förderanträge insbesondere immer dann abzulehnen, wenn das Vorliegen wesentlicher unabdingbarer Fördervoraussetzungen nicht festgestellt werden könne und er, der Beklagte, in seiner ständigen Verwaltungspraxis solche Anträge grundsätzlich ablehne, sei der Antrag der Klägerin abgelehnt und der vorläufig bewilligte und an die Klägerin zur Auszahlung gebrachte Betrag zurückgefordert worden. Der Bewilligungsbescheid sei nicht aufgehoben, sondern durch den Schluss-Ablehnungsbescheid ersetzt worden, da die Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung in einem Schlussbescheid gestanden habe. Die Rückerstattungspflicht ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 49a Abs. 1 SVwVfG. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 04. September 2024 (Klägerin) und 26. August 2024 (Beklagter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss der Kammer vom 30. September 2024 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.